Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
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- Claus Schuster
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1 Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
2 Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. 2
3 Gängige Sondervergütungen für folgende Besondere Leistungen Außerordentliche Eigentümerversammlungen Mitwirkung bei Sanierungsmaßnahmen Mitwirkung in Rechtsstreitigkeiten (z. B. Beschlussanfechtung; Baumängelrechtsstreit) Erteilung von Veräußerungszustimmungen Mahnschreiben nach Verzugseintritt Besonderer Aufwand wegen Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren Besonderer Aufwand im Zusammenhang mit der Aufbereitung der Unterlagen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen 3
4 a) Problem der Inhaltskontrolle gem. 307 BGB mögliche Unwirksamkeit der ganzen Klausel Beispiel: Unterschiedslose Sondervergütungsregelung für Durchführung außerordentlicher Eigentümerversammlungen b) Ausweg: Eigentümermehrheitsbeschluss gem. 21 Abs. 3 WEG - Lediglich Anfechtungspotential c) Denkbare Beschlussvorlage: Für die Teilnahme an Vergabegesprächen, Baustellenbesprechungen, für die Beteiligung an der Bauüberwachung und für die Teilnahme an der Bauabnahme, sowie für die Koordinationstätigkeit anlässlich der beschlossenen Fassadensanierung erhält der Verwalter von der Gemeinschaft eine Sondervergütung von 85,00 / Stunde zzgl. gesetzliche MwSt. Der Verwalter hat hierzu ein nachvollziehbares Zeitblatt zu führen. Der Verwalter ist befugt, Abschlagsrechnungen monatlich im Nachhinein zu erstellen und den Sondervergütungsbetrag dem Hausgeldkonto der Gemeinschaft zu belasten. 4
5 a) Aufgrund Verwaltervertrags aa) Vertragspartner des Verwalters: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (ganz h. M.), nicht alle Wohnungseigentümer bb) Vertragsnatur: Vertrag zu Gunsten Dritter, zumindest Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer b) Auf Grund Eigentümerbeschlusses aa) Befugnis des Verwalters gem. 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Durchführung von Beschlüssen Vollzugsorgan bb) Schuldner auch hier der Träger des Verwaltungsvermögens die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - 5
6 1. Typische Zusatzgebühren mit Weiterbelastungsbedarf a) Mahngebühren wegen Hausgeldverzugs b) Zusatzvergütung wegen Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren c) Sondervergütung wegen vereinbarter Veräußerungszustimmung 2. Weiterbelastung auf Verursacher durch Verwaltervertrag? a) Ja, falls auch alle Wohnungseigentümer Vertragspartner wären b) Nein, da Vertragspartner nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist - Kein wirksamer Vertrag zu Lasten Dritter (der Wohnungseigentümer) 6
7 Beschlussvorschlag: Der Verwalter wird beauftragt und bevollmächtigt, namens der Gemeinschaft rückständige Hausgelder gegen säumige Wohnungseigentümer außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Für Mahnschreiben nach Verzugseintritt erhält der Verwalter eine Mahngebühr von 15,00, die der säumige Wohnungseigentümer der Gemeinschaft zu erstatten hat. Folge: Bei Nichterstattung der Mahngebühr ist diese namens der Gemeinschaft einzuklagen. 7
8 1. 1. Voraussetzung: Beschluss gem. 21 Abs. 7 WEG mit Festlegung der Erstattungspflicht des Verursachers (s. o.) Voraussetzung: Beschluss gem. 16 Abs. 3 WEG, mit dem generell festgelegt wird, dass z. B. die Mahngebühr in die Einzelabrechnung der Wohnung eingestellt wird, deren Eigentümer der Verursacher war oder noch ist sog. Objektprinzip 8
9 3. 3. Voraussetzung Alternativ-: Die GO bestimmt etwa: Der jeweilige Verwalter kann für nach Eintritt des Verzugs mit Hausgeld gefertigte Mahnschreiben namens der Gemeinschaft vom säumigen Wohnungseigentümer eine Mahngebühr beanspruchen, deren Höhe im Verwaltervertrag oder durch Eigentümerbeschluss festgelegt wird. Der jeweilige Verwalter ist befugt, die Mahngebühr im Nichtzahlungsfalle in die nachfolgende Einzelabrechnung der Wohnung einzustellen, deren Eigentümer der Säumige ist oder war. 9
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