Hausverwaltervertrag

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1 Hausverwaltervertrag Zwischen «Anrede» «Vorname_1» «Nachname_1», «Straße», «PLZ» «Ort», als Eigentümer(in) und Jan Hörnemann, Gallierring 63 in Moers, als Verwalter wird nachstehender Hausverwaltervertrag geschlossen: 1 Gegenstand der Verwaltung Der/die Eigentümer(in) überträgt dem Verwalter die Verwaltung des Grundstücks: «Verwaltungsobjekt» Bestehend aus: X Wohneinheiten, X Büroeinheit, X Garagen 2 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die Zeit vom bis geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, sollte er nicht, von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, gekündigt werden. 3 Pflichten des Verwalters Der Verwalter hat die Verwaltung nach den Weisungen des Eigentümers und mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Der Beauftragte verpflichtet sich, die Hausverwaltung gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist und dabei die Interessen des Eigentümers zu wahren und zu vertreten. Zu den Pflichten des Verwalters gehört insbesondere, soweit 7 dem nicht entgegensteht: a) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen zu Marktbedingungen und deren Kündigung sowie die gesamte mündliche und schriftliche Korrespondenz mit den Mietern/Pächtern. b) Einziehung der Miet- und Pachtzinsen, deren gesetzliche Geltendmachung wie überhaupt die Geltendmachung aller Ansprüche aus den Miet- und Pachtverhältnissen, erforderlichenfalls mit Hilfe des Gerichts, auch unter Inanspruchnahme eines geeigneten Rechtsanwaltes. (Anwalts- und Gerichtskosten sind nicht in den Verwaltungsgebühren enthalten) c) Pünktliche Zahlung aller öffentlichen und sozialen Lasten, Abgaben und der wiederkehrenden Leistungen, die Bezahlung von Handwerker-, Lieferanten und sonstigen Rechnungen und die Leistung anderer für die Hausbewirtschaftung notwendiger Ausgaben. [1]

2 d) Genaue Beachtung und Durchführung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die die Bewirtschaftung eines Grundstückes betreffen sowie die Pflichten und Rechte des Grundstückseigentümers. e) In Übereinstimmung mit dem/der Eigentümer(in): Anschluss von Versicherungsverträgen in ausreichender Höhe gegen Feuer, Leitungswasserschäden, Glasschäden sowie Haus-Haftpflicht und die fristgemäße Zahlung der Versicherungsprämien. Ferner die Vertretung des Eigentümers bei Versicherungsfällen und Schadensregulierungen. f) Vergabe der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an geeigneter Handwerker sowie Abschluss von Lieferungsverträgen und Heizstoffe im Einvernehmen mit dem Eigentümer, ferner die Abnahme der Lieferungen und Leistungen sowie die Prüfung der Rechnungen, wobei etwaige Preisnachlässe, Rabatte und Vergünstigungen aller Art auf den Rechnungen zu erscheinen haben und dem Hauskonto mit ihrem Geldwert Gutzuschreiben sind. g) Einstellung, Überwachung und Entlassung von Hauswarten und sonstigen Hilfskräften sowie der Abschluss der erforderlichen Dienstverträge unter Beachtung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers und der gesetzlichen und/oder tariflichen Rechte des Arbeitnehmers. h) Rechnungslegung und Sammlung der Einnahmen- und Ausgabennachweise und Belege erfolgt über ein Treuhandkonto auf den Namen des Verwalters, welches durch die Immobilien Hörnemann bei der DKB Bank zu führen ist. i) Vierteljährliche Zustellung von Quartalsabschlüsse und Jahresabrechnung nach Ablauf des Jahres (sämtliche Bücher, Belege und Zeichnungen, auch wenn Sie vom Verwalter beschafft wurden, sind Eigentum des Eigentümers und diesem jederzeit auf Verlangen auszuhändigen). j) Abrechnung der Heiz- u. Betriebsnebenkosten mit den Mietern k) Für jedes Mietobjekt ist eine gesonderte Mieterakte zu führen, die den gesamten Schriftwechsel enthält. l) Die Pflicht, den Eigentümer unverzüglich von allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere auch von Zwangsmaßnahmen Dritter, in Kenntnis zu setzen, insbesondere durch Übermittlung von Abschriften des Schriftwechsels. [2]

3 4 Rechnungslegung Die gesamte Kaltmiete abzüglich der nicht umlagefähigen Kosten hat der Beauftragte auf das folgende Sonderkonto des Eigentümers einzuzahlen. Kontoinhaber IBAN BIC : : : Im Übrigen hat der Beauftragte Gelder oder sonstige Vermögensgegenstände, die zur Hausverwaltung gehören, von seinem sonstigen Vermögen stets zu getrennt zu halten. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Beauftragte ordnungsgemäß Buch zu führen und alle Belege sorgfältig zu sammeln. Der Beauftragte hat nach Jahresfrist eine genaue Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben am Grundstück zu erstellen. 5 Hausverwaltungsvergütung Der/die Eigentümer(in) ist verpflichtet, dem Verwalter für seine Tätigkeit eine monatlich nachträglich fällig werdende Vergütung von 0,00 % der Bruttomiete zzgl. Der jeweils gültigen Umsatzsteuer (z.z. 19,00 % USt.) zu zahlen. Der/ die Eigentümer(in) ist verpflichtet, dem Verwalter für seine Tätigkeit eine monatlich nachträglich fällig werdende Vergütung von je Wohnung/ Monat je Gewerbeeinheit/ Monat je Garage und Stellplatz/ Monat Insgesamt / Monat zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer (z.z. 19,00 %), mithin (brutto) zu zahlen. Die Vergütung ist jeweils: am Ende jeden Monats zur Zahlung fällig, erstmals am am Anfang jeden Quartals zur Zahlung fällig, erstmals am Besondere Vereinbarungen Weiterhin wird folgendes vereinbart: 1. Sonderarbeiten, die außerhalb der üblichen Hausverwaltertätigkeit liegen und die in Wahrnehmung der Interessen des Eigentümers vom Verwalter übernommen werden, sind besonders zu vergüten. Folgende Leistungen werden gesondert berechnet: [3]

4 1.1 Instandsetzungsmaßnahmen deren Auftragssumme einen Betrag von 2.000,00 EUR (brutto) nicht überschreitet, sind mit der unter 3 vereinbarten Vergütung abgegolten. Bei der Durchführung größerer Bauarbeiten, deren Auftragssumme einen Betrag von 2.000,00 EUR (brutto) überschreitet, wird dem Verwalter ein zusätzliches Entgelt nach 8 II. BV gewährt. Bei Bauarbeiten bis ,97 EUR (brutto) steht dem Verwalter eine Vergütung in Höhe von 3,4 % der Schlussrechnung zu; über ,97 EUR (brutto) steht dem Verwalter eine Vergütung in Höhe von 3,1 % der Schlussrechnung zu. 1.2 Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwaltungsunterlagen, die zur Durchführung der Verwaltung erforderlich sind, aber nicht übergeben wurden. pro Mieteinheit 50, Einleiten und Durchsetzung von Klageverfahren im Auftrag des Eigentümers pro Stunde 45, Zwischenabrechnung auf Wunsch, je Mieter pro Abrechnung 20,00 2. Instandsetzungsmaßnahmen und Erneuerungen über 300,00 sind grundsätzlich vorher mit dem Eigentümer abzustimmen. 3. Der Beauftragte ist berechtigt, die Vergütung aus den eingehenden Bewirtschaftungskostenvorauszahlungen zu entnehmen. Die Verwaltergebühr für die gewerblichen Mieteinheiten wird auf die Mieter umgelegt. 7 Vertretung Sollte der Verwalter längere Zeit an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert sein, so ist er verpflichtet und berechtigt, einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Der/die Eigentümer(in) muss hiervon rechtzeitig vorher in Kenntnis gesetzt werden. Der Verwalter trägt die volle Verantwortung für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters. 8 Vollmacht Dieser Dienstvertrag ersetzt nicht die Hausverwaltervollmacht und kann als solche nicht verwandt werden. Er regelt ausschließlich die Beziehung zwischen Eigentümer und Verwalter im Innenverhältnis. Die Vollmacht wird dem Verwalter gleichzeitig gesondert erteilt, und zwar in einfacher Ausfertigung. Diese ist bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben. [4]

5 9 Pflichten des Eigentümers 1. Übergabe der Unterlagen Sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, sind dem Immobilienverwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: Aktuelle Stammdaten (Mieterlisten, Adressen, Wohnungsnummer, Wohn- und Heizflächen); Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschließlich Massenangaben; Alle Verträge, die mit Dritten im Namen des Eigentümers abgeschlossen und noch nicht vollständig abgewickelt worden sind; Alle Mieterakten Wartungsverträge 2. Schadensmeldung Erkannte Schäden am Immobilienobjekt, die dem Eigentümer bekannt werden, hat er dem Immobilienverwalter unverzüglich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. 10 Haftung des Verwalters 1. Der Immobilienverwalter hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines erfahrenen und fachkundigen Kaufmanns zu erfüllen und alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu beachten. 2. Der Immobilienverwalter haftet nicht für den Ausfall von Mieten durch Nichtbelegung, d.h. es wird seitens des Beauftragten keine Mietgarantie übernommen. 3. Der Beauftragte haftet aus diesem Vertrag nur, wenn im Rahmen seiner Tätigkeit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. 4. Der Immobilienverwalter hat eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. 5. Für die Verletzung von wesentlichen Pflichten im Sinne des 6. Schadensersatzansprüche gegen den Immobilienverwalter und hiermit konkurrierende Ansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung des Verwaltervertrages. 11 Verschiedenes Mündliche Abreden sind in diesem Vertrag nicht getroffen worden. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die [5]

6 Ungültigkeit auf eine Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die Vertragsschließenden bestätigen hiermit, eine Abschrift dieses von Ihnen gelesenen, genehmigten und eigenhändig unterschriebenen Vertrages erhalten zu haben. Ort / Datum Ort / Datum Eigentümer / Auftraggeber Verwalter / Jan Hörnemann [6]

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