Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 12 W 1/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 362/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren des S W, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers und Beschwerdeführers, g e g e n J T, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragsgegner und Beschwerdegegner, hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch als Einzelrichter am 11. Januar 2007 b e s c h l o s s e n :

2 - 2 - Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Dezember 2005, Az.: 13 O 362/05, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz in Höhe von ,02 wegen von ihn behaupteter fehlerhafter Beratungs- und Planungsleistungen des Antragsgegners bei Errichtung einer Windkraftanlage, die am in Betrieb genommen worden ist. Die Parteien streiten in erster Linie über die Schadenshöhe sowie darüber, ob das vom Antragsgegner aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 10./ erstellte Gutachten (datierend vom ) den Standort betraf, an dem die Windkraftanlage zwischenzeitlich errichtet worden ist. Ferner beruft sich der Antragsgegner auf Verjährung. Nachdem der Antragsteller im Rechtsstreit 11 O 295/01 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (= Verfahren 12 U 60/03 vor dem Senat) betreffend die nach seiner Behauptung im Kalenderjahr 1997 entstandenen Schäden unterlegen ist, begehrt er im vorliegenden Verfahren wie auch bereits im Verfahren 14 O 289/04 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (= Verfahren 12 W 53/04 vor dem Senat) Ersatz der nach seiner Darstellung in den Jahren 1998 und 1999 entstandenen Schäden. Der Antragsteller führt verschiedene im Verhältnis zum ersten Rechtsstreit neue Indizien und Beweisantritte für seine Behauptung an, bereits das Gutachten des Antraggegners vom habe die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 41 der Gemarkung H betroffen. Diesbezüglich wird auf die Darstellung auf den Seiten 4 bis 6 des Entwurfs der Klageschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Mit Beschluss vom hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Schadensersatzansprüche aus 635 BGB a. F. wegen Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Beratervertrag vom 10./ seien jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist habe spätestens mit Inbetriebnahme der Anlage am zu laufen begonnen und sei mithin mit Ablauf des beendet gewesen. Ein Sekundäranspruch des Klägers darauf, dass der Beklagte

3 - 3 - die Einrede der Verjährung nicht erhebe, bestehe nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus 635 BGB a. F. bzw. aus positiver Forderungsverletzung in Bezug auf den Vertrag vom sei bereits nicht schlüssig dargelegt. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Antragsteller hat gegen den ihm am zugestellten Beschluss mit am beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Ansicht seine Ansprüche seien nicht verjährt und legt diesbezüglich ein Schreiben der Gegenseite vom vor, in dem der Antragsgegner erklärt, auf die Einrede der Verjährung für die im Zeitraum ab dem eingetretenen Schäden zu verzichten soweit Verjährung im damaligen Zeitpunkt nicht bereits eingetreten war. Weiter behauptet der Antragsteller, den Antragsgegner bereits vor dem Juli und zwar erstmals bei einem Telefonat etwa im Juni 1997, sodann circa im März des Jahres 1998 bei einem Gespräch mit dem damaligen Mitarbeiter des Antragsgegners B, dann erneut telefonisch im Sommer 1998 und ab da bei weiteren Telefonaten, die regelmäßig im Abstand mehrerer Monate bzw. jedes halbe Jahr geführt worden seien - auf den niedrigen Windenergieertrag seiner Anlage angesprochen zu haben, worauf der Antragsgegner immer auf das Vorliegen windschwacher Jahre verwiesen habe. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner habe ihm bereits auf seine Nachfragen hin, auf eine Schlechterfüllung des eigenen Gutachtervertrages hinweisen müssen. Ihm stehe daher ein sekundärer Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu. Hinsichtlich seiner Schadensersatzansprüche aus dem Ingenieurvertrag vom , der auch die Leistungsphase 9 gem. 15 HOAI beinhalte, sei der Beginn der Verjährungsfrist ohnehin bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen hinausgeschoben, die hier zwei Jahre betrage. Schließlich verjährten Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung ohnehin erst nach Ablauf von dreißig Jahren. Der Antragsteller beantragt, ihm in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W für die Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens zu bewilligen.

4 - 4 - Der Antragsgegner behauptet, ihm gegenüber habe der Antragsteller erstmals am Bedenken wegen eines zu geringen Windenergieertrages geäußert. Er - der Antragsgegner - habe daraufhin um die Übergabe von Ertragsnachweisen sowie sonstigen Dokumentationen zur Windkraftanlage gebeten, um sich ein Bild vom Leistungsverhalten der Anlage verschaffen zu können und gegebenenfalls Ursachen eines zu niedrigen Ertrages analysieren zu können. Der Vortrag des Antragstellers stehe zudem im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Vorprozess, in dem er angegeben habe, erstmals Ende 1999 einen zu geringen Windenergieertrag seiner Anlage moniert zu haben. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Der Senat hat die Akten 11 O 295/01 und 14 O 289/04 des Landgerichts Frankfurt (Oder) (= Verfahren 12 U 60/03 und 12 W 53/04 vor dem Senat) beigezogen. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde nach 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die vom Antragsteller beabsichtigte Erhebung der Klage gegen den Antragsgegner bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass die beantragte Prozesskostenhilfe vom Landgericht zu Recht versagt worden, 114 ZPO. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass etwaige Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner wegen einer mangelhaften Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 10./ aus 635 BGB a. F. jedenfalls verjährt sind. Die fünfjährige Verjährungsfrist des 638 BGB a. F. ist spätestens mit Inbetriebnahme der Windkraftanlage am in Gang gesetzt worden und endete daher mit Ablauf des Verjährungsunterbrechende Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht behauptet. Der vom Antragsgegner am erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung erfasst den Anspruch ebenfalls nicht, da die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten Forderungen des Antragstellers von dem Verzicht ausdrücklich ausgenommen worden sind. Dem Antragsteller ist es auch nicht versagt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Allerdings obliegt es jedenfalls dem umfassend beauftragten Ar-

5 - 5 - chitekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenüber dem ausführenden Unternehmen zu wahren, sondern auch und zunächst die Ursachen von Mängeln objektiv zu klären, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und Aufsichtsfehler gehören. Er ist insofern Sachwalter des Auftraggebers und schuldet die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Mängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Auftraggebers vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Dies gebietet auch die Aufdeckung eigener Mängel. Unterlässt es der Auftragnehmer, die Ursachen einer in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangelerscheinung zu untersuchen und den Bauherrn über das Ergebnis seiner Untersuchung und über die technischen Möglichkeiten der Beseitigung des Mangels und die Haftung zu informieren, so entsteht gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Inhalts, dass er sich auf die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nicht berufen kann (BGH BauR 1986, S. 112; BauR 2000, S. 1513; BauR 2004, S. 1171; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rn. 508). Entsprechend ist die Sachlage auch dann, wenn der Architekt nicht umfassend beauftragt ist, die ihm übertragenden Aufgabenbereiche ihn jedoch zu einem Sachwalter des Auftraggebers machen (BGH BauR 1996, S. 418). Fehlt es hingegen an der Übertragung umfassender Betreuungspflichten und damit an der Sachwalterstellung besteht auch die sog. Sekundärhaftung des Architekten oder Ingenieurs nicht (BGH BauR 2002, S. 108). So liegt der Fall auch hier. Gegenstand des Vertrages vom 10./ sind Beratungsleistungen des Antraggegners sowie die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens im Vorfeld der Entscheidung des Antragstellers über die Errichtung einer (bzw. im damaligen Zeitpunkt zweier) Windkraftanlagen. Diese - wenn auch umfassende - Beratung bei einer Einzelentscheidung im Vorfeld einer Baumaßnahme ist nicht vergleichbar mit der Stellung eines hinsichtlich der Durchführung der Baumaßnahme (nahezu) umfassend beauftragten Architekten oder Ingenieur, der als primärer Ansprechpartner des Bauherrn bei Problemen im Rahmen der Bauabwicklung wie auch nach Abschluss der Baumaßnahmen fungiert. Hinsichtlich des Vertrages vom bestehen auch keine Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus positiver Forderungsverletzung, wie der Senat bereits im Urteil vom im Verfahren 12 U 60/03 ausgeführt hat. Der Antragsteller macht einen engen Mangelfolgeschaden geltend. Ein enger Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn es zu Schäden kommt, die auf Fehlern der Ausführungsplanung, sei es des Architekten, des Statikers, des Vermessungsingenieurs oder eines sonstigen planenden Fachingenieurs beruhen, weil diese Pläne wesentlicher Bestandteil der Bauleistung und dazu bestimmt sind, ihre Verkörperung im Bauwerk selbst zu finden, und sich die Fehler der Pläne deshalb notwendig im Bau-

6 - 6 - werk selbst realisieren (BGH NJW 1962, S. 1764; NJW 1967, S. 2259; NJW 1972, S. 201; NJW 1979, S. 214; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1690; Staudinger-Peters, 13. Bearb., 635, Rn. 56). Dies trifft auch für die Beanstandungen der Feststellungen des Antragsgegners zur Wirtschaftlichkeit der Anlage zu. Das Gutachten des Antragsgegners diente der Ermittlung eines geeigneten, d. h. zumindest rentablen Standortes für eine Windkraftanlage. Diese Standortfestlegung für das zu errichtende Bauwerk ist damit zugleich wesentlicher Bestandteil der Leistung im vorgenannten Sinne und gerade dazu bestimmt, letztlich durch die Errichtung an dem festgelegten Standort im Bauwerk selber verkörpert zu werden. Auch war Sinn und Zweck des geschuldeten Wirtschaftlichkeitsgutachtens gerade die Vermeidung der vom Antragsteller behaupteten Vermögensschäden, sodass auch von daher ein enger Mangelfolgeschaden anzunehmen ist. Dem Antragsteller stehen auch keine Ansprüche gegen den Antragsgegner wegen einer mangelhaften Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vertrag vom aus 635 BGB a. F. oder aus positiver Vertragsverletzung zu. Ein Verstoß gegen die dem Antragsgegner übertragenen Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bzw. 5 des 55 HOAI liegt nicht vor. Zwar ist Gegenstand der Leistungsphase 2 (Vorplanung) die Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf u. a. die Wirtschaftlichkeit. Danach sind in bestimmtem Rahmen die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, widrigenfalls Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausgelöst werden (BGH BauR 1998, S. 354; OLG Düsseldorf BauR 1998, S. 880). Weiterhin ist Bestandteil der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) neben dem Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 auch das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Vorplanung fachlich Beteiligten und das Integrieren der Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies erfasst auch die Einbeziehung des Gutachtens (vgl. auch Locher/ Koeble/Frik, HOAI, Kommentar, 9. Aufl., 55, Rn. 61). Bei der Verwertung der Zuarbeit eines Sonderfachmannes haftet dabei der Planer, wenn er Fehler des Sonderfachmannes übersieht, die er hätte bemerken müssen, etwa weil sie in den Bereich des auch beim Architekten vorausgesetzten Grundwissens fallen (OLG Koblenz NJW-RR 1997, S. 595; OLG Köln NJW-RR 1994, S. 1110; LG Stuttgart BauR 1997, S. 137; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 2464). Eine erneute Überprüfung der Ergebnisse des zuvor erstellten Gutachtens im Hinblick auf die Rentabilität der Anlage war jedoch nicht veranlasst, wenn sich dieses tatsächlich bereits auf den Standort bezog, an dem die Anlage realisiert wurde, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf die von ihm ermittelten neuen Indizien gerade behauptet. In diesem Fall durfte der Antragsgegner die von ihm zuvor ermittelten Ergeb-

7 - 7 - nisse übernehmen, insbesondere liegt dann kein auf den ersten Blick erkennbarer Fehler des Gutachtens vor, der eine weitere Tätigkeit des Antragsgegners erfordert hätte, wie dies etwa der Fall gewesen wäre, wenn das Gutachten tatsächlich die Untersuchung eines anderen Standortes betroffen hätte - wovon der Senat im Vorprozess ausgegangen ist und weshalb es auf die Erteilung eines entsprechenden Bedenkenhinweises des Beklagten ankam. Schließlich ist dem Antragsgegner auch ein Verstoß gegen die Grundleistungen der Leistungsphase 9 des 55 HOAI (Objektbetreuung und Dokumentation) nicht anzulasten. Anders als etwa die Leistungsphase 2 ist Gegenstand der Leistungsphase 9 nicht mehr die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des zwischenzeitlich realisierten Objektes, die Tätigkeit des Antraggegners konnte sich mithin auf die Mitwirkung bei der Überprüfung und Behebung baulicher Mängel beschränken, die vorliegend unstreitig nicht gegeben sind (vgl. auch Locher/Koeble/Frik, a. a. O., Rn. 222 ff). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme des Antragstellers für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. van den Bosch

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