Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge 1) (Stipendienverordnung)
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- Helga Breiner
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1 46. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge ) (Stipendienverordnung) vom 4. Dezember 990 I. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge ) Thurgauer Bürger mit Wohnsitz im Ausland werden dann Kantonseinwohnern gleichgestellt, wenn für sie weder in einem anderen Kanton noch im Wohnsitzstaat eine stipendienrechtliche Zuständigkeit im Sinne von des Stipendiengesetzes ) besteht und sie ihre Ausbildung in der Schweiz absolvieren. ) Die Gleichstellung ist auf die Berechtigung für Stipendien beschränkt. Ein Bezug von Ausbildungsdarlehen ist nicht möglich. 4) Absatz des Gesetzes ) gilt auch für Bewerber, die infolge Verheiratung finanziell unabhängig waren. Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach Absatz des Gesetzes bleibt bei einer Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausserhalb des Kantons solange massgebend, bis ausserkantonal ein stipendienrechtlicher Wohnsitz begründet ist. 4) Als Erstausbildung gelten die Grundausbildung und die erste Ausbildung auf Tertiärstufe. Das zweistufige Bachelor- und Masterstudium an Hochschulen gilt als eine Ausbildung. Thurgauer Bürger mit Wohnsitz im Ausland Zivilrechtlicher Wohnsitz als stipendienrechtlicher Wohnsitz Erstausbildung ) 46. ) Fassung gemäss RRV vom. August 999, in Kraft gesetzt auf den. August 999. ) Fassung gemäss RRV vom. Juni 00, in Kraft gesetzt auf den. August 00. 4) Fassung gemäss RRV vom 7. Juli 004, in Kraft gesetzt auf den. August 004. /00
2 46. Stipendienverordnung - RRV Der Besuch der Berufs- und Zweitwegmatura zählt zur Erstausbildung, sofern nicht bereits ein Tertiärabschluss einer mindestens viersemestrigen Vollzeitausbildung besteht. 4 Das Hochschulstudium von Personen, die vor dem. August 004 ihre Ausbildung an einem ehemaligen Lehrerseminar mit einem Patent abgeschlossen haben und die über weniger als drei Jahre Berufserfahrung verfügen, gilt als Erstausbildung. Zweitausbildung a ) Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt ist. Verfügt jemand bereits über einen Tertiärabschluss einer mindestens viersemestrigen Vollzeitausbildung, gilt jedes weitere Studium auf Bachelorstufe als Zweitausbildung. Ausbildungen auf Quartärstufe b ) An Ausbildungen auf der Quartärstufe (z.b. Nachdiplomstudien, Executive Masterprogramme) werden weder Stipendien noch Darlehen ausgerichtet. Anforderungen an die Ausbildungsstätte 4 ) Eine Ausbildungsstätte muss vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein. Ausnahmsweise kann eine andere Ausbildungsstätte anerkannt werden, wenn sie sich mit einer Ausbildung gemäss Absatz vergleichen lässt, namentlich eine systematische, überprüfbare Ausbildung in angemessener Zeit vermittelt. Die Anerkennung kann entzogen werden, wenn eine verhältnismässig grosse Anzahl Absolventen das Ausbildungsziel nicht erreicht. ) Fassung gemäss RRV vom 7. Juli 004, in Kraft gesetzt auf den. August 004. ) Fassung gemäss RRV vom 4. Juli 995. /00
3 Stipendienverordnung - RRV ) 6 ) Eine Zweitausbildung ist stipendienberechtigt, wenn die Erstausbildung des Bewerbers aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des Verschwindens von Berufsfeldern infolge dauerhafter Veränderungen in der Arbeitswelt nicht mehr ökonomisch verwertet werden kann. 7 Als übliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, in der die überwiegende Mehrheit der Absolventen des betreffenden Ausbildungsganges einen Abschluss erreicht. Im Zweifelsfall ist von der im Ausbildungsplan oder Studienführer angegebenen Zeitspanne auszugehen. Bei einem Wechsel der Ausbildung darf die übliche Ausbildungsdauer ohne Nachweis eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Semester überschritten werden. Der Nachweis für das Vorliegen wichtiger Gründe bei Überschreitung der üblichen Ausbildungsdauer obliegt dem Bewerber. Voraussetzung der Stipendienberechtigung von Zweitausbildungen Dauer der Beitragsberechtigung II. Art, Höhe und Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge 8 ) Die Höhe der Stipendien und Ausbildungsdarlehen wird unter Anwendung der gleichen Berechnungsgrundsätze aufgrund eines Voranschlags ermittelt, in welchem die anrechenbaren Ausbildungskosten und die vorausgesetzten Einnahmen einander gegenübergestellt werden. ) Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Beginn des jeweiligen Studiensemesters. ) Beiträge für ein bestimmtes Semester werden nur ausgerichtet, wenn das Gesuch spätestens am letzten Unterrichtstag vor den Semesterferien eingereicht wurde. Berechnung der Beiträge ) Aufgehoben durch RRV vom 4. Juli 995. ) Fassung gemäss RRV vom 7. Juli 004, in Kraft gesetzt auf den. August 004. ) Fassung gemäss RRV vom. August 999, in Kraft gesetzt auf den. August 999. /00
4 46. Stipendienverordnung - RRV Anrechenbare Ausbildungskosten 9 ) Die anrechenbaren Ausbildungskosten richten sich nach Anhang. Für Verheiratete und Bewerber mit mindestens einem unterstützungsberechtigten Kind im eigenen Haushalt gelten das soziale Existenzminimum sowie die anrechenbaren Versicherungs- und übrigen Ausbildungskosten gemäss Anhang. Entstehen dem Bewerber aus triftigen Gründen nachweisbar höhere oder tiefere Kosten, kann von den Pauschalansätzen abgewichen werden. Zumutbare Eigenleistungen 0 ) Als zumutbare Eigenleistungen pro Jahr gelten:. bei Mittelschülern in Erstausbildung Fr. 500.,. bei Absolventen der Vollzeitausbildung an Fachschulen, Fachhochschulen, Universitäten und Konservatorien Fr , sofern sie kein Vollzeitpraktikum absolvieren,. bei allen übrigen Bewerbern sowie Praktikanten die effektiven Verdienstmöglichkeiten. ) Eine allfällige Halb- oder Vollwaisenrente beziehungsweise Invalidenkinderrente wird zur Eigenleistung hinzugezählt, bei Bewerbern, die zu Hause wohnen, im Umfang, in dem die Rente das Existenzminimum übersteigt. Die vorausgesetzten pauschalierten Eigenleistungen können herabgesetzt werden, wenn sie wegen besonderer Anforderungen der Ausbildung nachweisbar nicht erzielbar sind. 4 Für Bewerber, die eine erste Ausbildung abgeschlossen haben und während mindestens zwei Jahren erwerbstätig waren, erhöht sich die pauschalierte Eigenleistung um Fr pro Jahr. Anrechnung des Vermögens ) Der nach Abzug der nachstehenden Freigrenze verbleibende Rest des Vermögens wird durch die Anzahl der bevorstehenden Ausbildungsjahre geteilt und jährlich als gleichbleibender Betrag den Einnahmen zugeschlagen. ) Fassung gemäss RRV vom 0. August 007. ) Fassung gemäss RRV vom. Oktober /00
5 Stipendienverordnung - RRV 46. ) Die Freigrenze beträgt:. Fr für nicht verheiratete Bewerber, bei denen ein Elternbeitrag nach Absatz der Verordnung vorausgesetzt wird;. Fr für verheiratete Bewerber ohne Kinder und für nicht verheiratete Bewerber, bei denen nur unter Voraussetzung von 7 Absatz des Gesetzes ) ein Elternbeitrag vorausgesetzt wird;. Fr zusätzlich für jedes Kind, sofern der Bewerber für dessen Unterhalt aufzukommen hat. ) Bei aussergewöhnlichem Vermögenszuwachs während der Ausbildung wird der Betrag nach Absatz für die restliche Ausbildungszeit unter Berücksichtigung des Zuwachses neu festgelegt. 4) Das anrechenbare Einkommen entspricht dem Reineinkommen gemäss Veranlagungsprotokoll zur Bundessteuer. Hinzu kommt ein Vermögenszuschlag von 0 % des Fr übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranlagung zur Staatssteuer. Das Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteils kann bei der Berechnung des Elternbeitrags angemessen mitberücksichtigt werden. Die folgenden steuerrechtlich zulässigen Abzüge werden zum Reineinkommen hinzu gerechnet:. ein den Pauschalabzug übersteigender Liegenschaftenunterhalt;. Einkäufe bei Vorsorgeeinrichtungen der. Säule;. Schuldzinsen, welche die Summe aus Nettovermögenserträgnissen und 5 % des Nettoeinkommens übersteigen; 4. 5) ein 5 % des Nettoeinkommens übersteigender Doppelverdienerabzug. ) Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkommen zusammengerechnet. Von diesem Einkommen werden Fr in Abzug gebracht, sofern die Eltern örtlich getrennte Haushalte führen. Elternbeitrag nach 7 Absatz des Gesetzes ) Fassung gemäss RRV vom 7. September 99, in Kraft gesetzt auf den. August 99. ) 46. ) Fassung gemäss RRV vom 0. August ) Fassung gemäss RRV vom. Oktober 00. 5) Fassung gemäss RRV vom. Juni 00, in Kraft gesetzt auf den. August 00. /00 5
6 46. Stipendienverordnung - RRV 4 Der vorausgesetzte Elternbeitrag wird gemäss Anhang aufgrund des nach diesem Paragraphen ermittelten anrechenbaren Einkommens festgesetzt. )5 Bei Eltern mit Wohnsitz im Ausland kann das anrechenbare Einkommen ermessensweise festgesetzt werden. )6 Aus triftigen Gründen kann von der Anrechnung eines Elternbeitrags abgesehen werden. Elternbeitrag bei mehreren Kindern Elternbeitrag nach 7 Absatz des Gesetzes Beitrag des Ehegatten a ) ) Für jedes vorschulpflichtige oder in obligatorischer Schulpflicht stehende Kind wird ein Abzug von Fr gewährt. Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in Ausbildung, wird der Elternbeitrag kostenanteilmässig auf die einzelnen Ausbildungen verteilt. 4) Bei Bewerbern, welche die Voraussetzungen von 7 Absatz des Gesetzes 5) erfüllen, wird ein Elternbeitrag angerechnet, wenn das gemäss der Verordnung ermittelte Einkommen Fr übersteigt. Die ersten Fr fallen bei der Berechnung des Elternbeitrages ausser Betracht. 4 Das Einkommen des Ehegatten, vermindert um die Kosten, die zu dessen Erzielung notwendig sind, sowie der Ertrag aus dessen Vermögen werden zu den vorausgesetzten Einnahmen des Bewerbers hinzugerechnet. Geht der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aber zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den der Ehegatte aufgrund seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftslage erzielen könnte. Das Vermögen des Ehegatten wird nach Abzug von Fr im Umfang von 0 % zum Einkommen des Bewerbers geschlagen. ) Fassung gemäss RRV vom 7. Juli 004, in Kraft gesetzt auf den. August 004. ) Fassung gemäss RRV vom. August 999, in Kraft gesetzt auf den. August 999. ) Fassung gemäss RRV vom 0. August ) Fassung gemäss RRV vom. Oktober 00. 5) /00
7 Stipendienverordnung - RRV Bewerber, die in eheähnlichen Verhältnissen leben, werden wie Verheiratete behandelt. Eheähnliche Verhältnisse liegen vor, wenn jemand mit einem Partner anderen Geschlechts in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt. ) Führt die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners zu einem unbilligen Ergebnis, wird der Bewerber wie ein Alleinstehender behandelt. 6 ) Die Beiträge werden für die ganze Ausbildungsdauer zugesprochen. ) Ändern sich die Verhältnisse, sind die Beiträge zu Beginn eines neuen Semesters anzupassen, unter Vorbehalt von. Neue Steuerveranlagungen werden erst zu Beginn des Herbst- oder Wintersemesters berücksichtigt. 4) Beiträge unter Fr. 00. im Jahr werden nicht ausgerichtet. Bewerber in eheähnlichen Verhältnissen Zusprache der Beiträge 7 Die Empfänger von Beiträgen haben dem Amt Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die einen Einfluss auf die Beitragsberechnung haben, unaufgefordert mitzuteilen. Namentlich mitzuteilen sind:. Adressänderungen,. Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen,. jeweiliger Stand der Ausbildung nach Schluss eines Semesters oder Kurses, 4. Beendigung oder Abbruch der Ausbildung. 8 5) Die Zusprechung von Ausbildungsdarlehen setzt voraus, dass die Ausbildung den Anforderungen von 4 genügt. Meldepflicht Ausbildungsdarlehen ) Fassung gemäss RRV vom. August 999, in Kraft gesetzt auf den. August 999. ) Fassung gemäss RRV vom 8. Januar 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar 00. ) Fassung gemäss RRV vom 0. August ) Fassung gemäss RRV vom 6. April ) Fassung gemäss RRV vom 7. Juli 004, in Kraft gesetzt auf den. August 004. /00 7
8 46. Stipendienverordnung - RRV Ausbildungsdarlehen an Erstausbildungen werden gewährt, wenn die Höhe des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, die vorausgesetzten Einnahmen aus wichtigen Gründen nicht erzielt werden können oder der Bewerber kurz vor der Beendigung der Ausbildung steht, die übliche Ausbildungsdauer aber bereits überschritten hat. ) Die Gewährung von Ausbildungsdarlehen kann an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die Eltern für die Rückzahlung mit ihren Kindern solidarisch erklären. Darlehensvertrag Rückerstattung, Zinsen Vollzug 9 ) Bei der Zusprache von Ausbildungsdarlehen ist ein Darlehensvertrag zwischen dem Bewerber und dem Amt für Mittel- und Hochschulen abzuschliessen. Dieser hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die Verzinsung und die Rückerstattung zu regeln. 0 Die Rückerstattung von Beiträgen nach Absatz des Gesetzes ) hat innert zwei Jahren ab Entscheid des Amtes zu erfolgen. Innert dieser Frist werden keine Zinsen berechnet. Soweit das Gesetz eine Verzinsung vorsieht, wird der gleiche Zins wie in Steuersachen erhoben. 0a ) Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Amt für Mittel- und Hochschulen zuständig. 4) Die Gemeindesteuerämter erteilen dem Amt für Mittel- und Hochschulen Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuer. ) Fassung gemäss RRV vom. Juni 00, in Kraft gesetzt auf den. August 00. ) Fassung gemäss RRV vom 8. Januar 00, in Kraft gesetzt auf den. Januar 00. ) 46. 4) Fassung gemäss RRV vom. Oktober /00
9 Stipendienverordnung - RRV 46. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen ) Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Beiträge sind auf Beginn eines neuen Semesters den geänderten Bestimmungen anzupassen. Altrechtliche Beiträge ) Für die Ermittlung des Stipendiums für das Herbst- oder Wintersemester 999 und das Frühjahrs- oder Sommersemester 000 wird auf die Veranlagung 997/98 der Staats- und Bundessteuer abgestützt. Weicht die rechtskräftige Steuerveranlagung 999 erheblich von der verwendeten Veranlagung ab, wird der Stipendienanspruch neu berechnet. Eine Rückforderung oder Nachzahlung bleibt vorbehalten. Übergangsrechtliche Erfassung des steuerbaren Einkommens Das Gesetz und die Verordnung treten rückwirkend auf den. September 990 in Kraft. Inkrafttreten ) Fassung gemäss RRV vom 8. Mai 996. ) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 990, Seite 464; wieder eingefügt durch RRV vom. August 999, in Kraft gesetzt auf den. August 999. /00 9
10 46. Stipendienverordnung - RRV ) Anhang Anrechenbare Ausbildungskosten. Kost und Logis zu Hause Alle Ausbildungsrichtungen Fr Verschiedenes Minderjährige Fr Volljährige Fr Versicherung Minderjährige Fr Volljährige Fr Kost und Logis zu Hause mit auswärtigem Mittagessen Alle Ausbildungsrichtungen Fr Verschiedenes Minderjährige Fr Volljährige Fr Versicherung unter 5-Jährige Fr. 00. über 5-Jährige Fr Kost und Logis ganz auswärts a. Schüler im Konvikt kantonseigener Mittelschulen Fr b. Alle übrigen Ausbildungen Fr Verschiedenes Minderjährige Fr Volljährige Fr Versicherung unter 5-Jährige Fr über 5-Jährige Fr Übrige Ausbildungskosten Schulgeld effektiver Betrag Lehrmittel, Materialien pauschale Beträge Kleider, Schuhe, Wäsche Fr Fahrtabonnemente pauschale Beträge Berufskleider (sofern nicht von Lehrfirma zur Verfügung gestellt) pauschale Beträge Werkzeuge (sofern nicht von Lehrfirma zur Verfügung gestellt) pauschale Beträge ) Fassung gemäss RRV vom. Juni 00, in Kraft gesetzt auf den. August /00
11 Stipendienverordnung - RRV 46. ) Anhang Elternbeitrag pro Jahr Anrechenbares Elternbeitrag: Anrechenbares Elternbeitrag: Einkommen: Einkommen: Je weitere Fr anrechenbares Einkommen erhöht sich der Elternbeitrag um Fr ) Fassung gemäss RRV vom. Juni 00, in Kraft gesetzt auf den. August 00. /00
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