WÄRMENETZE RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEZENTRALE EINSPEISUNGEN RECHTSANWALT SEBASTIAN LANGE BERLIN, 7. JUNI 2018

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1 WÄRMENETZE RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEZENTRALE EINSPEISUNGEN RECHTSANWALT SEBASTIAN LANGE BERLIN, 7. JUNI 2018

2 Klassische Wärmenetze - Wärmenetze können sich über wenige Grundstücke, über einzelne Stadtteile oder auch über Stadtgrenzen hinweg erstrecken. - Ausbau des Wärmenetzes in der Regel in mehreren größeren Ausbaustufen - Regelmäßig durch Stadtwerke, zum Teil aber auch private Wärmenetzbetreiber - Einheitliche Planung von Netz und Erzeugung: Dimensionierung der Leitungen und der Erzeugungskapazitäten in Abhängigkeit vom Wärmebedarf - Sicherstellung der Auslastung häufig durch Anschluss- und Benutzungszwang: - Neubauten müssen von vornherein angeschlossen werden, - für Bestandsgebäude gilt eine Übergangszeit 2

3 Besonderheiten der Wärmenetze STROMNETZE - Flächendeckendes Netz auf mehreren Ebenen - Liberalisierung: - Rechtliche Trennung von Netz und Erzeugung - Anspruch auf Anschluss privater Erzeugungsanlagen - Anspruch auf Einspeisung dezentral erzeugter Energie - Anspruch auf Netznutzung - Vielzahl von dezentralen Einspeisern - Regelungsverantwortlichkeit de ÜNB, Netzsteuerung durch VNB Wärmenetze - Vielzahl von einzelnen mehr oder weniger großen Wärmenetzen - Bislang keine Liberalisierung - Keine rechtliche Trennung von Netz und Erzeugung - Kein Anspruch auf Anschluss, Einspeisung oder Netznutzung - Hartes Monopol des Wärmenetzbetreibers - Steuerung des Netzes durch Hochund Runterfahren der eigenen Erzeugungsanlagen 3

4 Ein Bürgerwärmenetz für die Sennestadt - Hauseigentümer werden animiert, bei einer Erneuerung ihrer Heizungsanlage auf KWK umzustellen. - Die KWK-Anlagen sollen über den eigenen Bedarf hinaus dimensioniert werden, um benachbarte Grundstücke mitversorgen zu können. - Sukzessives Wachsen eines Stadtteilnetzes: viele kleine Wärmeinseln die zu immer größeren Netzen zusammenwachsen. - Ein kommunales Unternehmen übernimmt die Koordinierung des KWK- Ausbaus sowie die Planung und den Bau der Inseln und Netze. Die Netzgesellschaft hält zudem Reservekapazitäten vor und steuert bei Bedarf die Netze. - Modelloption: Bürger können sich finanziell an der Netzgesellschaft beteiligen. 5

5 Rechtsgrundlagen - Für die Fernwärmeversorgung: - AVBFernwärmeV - KWK-Gesetz - Für die Kommunen: - BauGB - 16 EEWärmeG (Anschlussund Benutzungszwang) - Vergaberecht - Für Gebäudeeigentümer: - Energieeinspargesetz und Energieeinsparverordnung - EEWärmeG - Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) i.e.? - Für Mietverhältnisse: - Heizkostenverordnung - Wärmelieferverordnung 6

6 Rechtliche Highlights - 3 EEWärmeG: Pflicht zur anteiligen Nutzung von Erneuerbare Energien è Gilt allerdings nur für den Neubau. - 7 EEWärmeG: Ersatzmaßnahmen, wie KWK-Anlagen oder Fernwärmenetz - 6 I EEWärmeG statuiert Duldungspflicht der Nachbarn, wenn EE- Wärmeanlagen für die Versorgung mehrere Gebäude betrieben werden. è Gilt nicht bei einer späteren, freiwilligen Modernisierung der Heizungsanlagen. - Problem: Für Gebäudeeigentümer und Energiedienstleister ist die konkrete Versorgungssituation vor Ort häufig eine black box. è Mehr Transparenz und einheitliche rechtliche Lösungen erforderlich - Problem: Grenzen kommunaler Bauleitplanung - Nutzungspflicht für bestimmte Energiearten? - Nutzungsverbot für bestimmte Heizarten? - Alternativen: Städtebauliche Verträge, Kommunale Bodenpolitik, Satzungen 7

7 Thesen - Allgemeingültige Antworten auf die Frage, welche Wärmeversorgungsart die klimafreundlichste oder sinnvollste ist, sind nicht zu erkennen. - Die Elektrifizierung der Wärmeversorgung ist nur sinnvoll, wenn - ausschließlich EE-Strom oder echter Überschussstrom eingesetzt wird, - deutlich mehr EE-Strom erzeugt wird. - Zur Beschleunigung der Sektorenkopplung Strom/Wärme sind Lösungen für dezentralen Einspeisung durch Private zu entwickeln. - Diese Aufgabe kann eigentlich nur von der Kommune bzw. einem kommunalen Unternehmen übernommen werden. - Die Wärme- und Stromversorgung muss auf allen Ebenen transparenter und damit öffentlicher werden. 8

8 RECHTSANWALT SEBASTIAN LANGE BERTOLT-BRECHT-PLATZ 3 D BERLIN TELEFON: MOBIL: lange@projektkanzlei.eu

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