UNTERLAGE FÜR SPÄTERE ARBEITEN
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- Harry Schmidt
- vor 5 Jahren
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1 UNTERLAGE FÜR SPÄTERE ARBEITEN Inhaltsverzeichnis 1. Umfang / Gültigkeit Vorbemerkung Allgemeines: Planunterlagen: Unterlagen für periodische Aufgaben: Allgemeine Gefahrenhinweise Arbeiten am Gebäude Arbeiten an der Außenanlage: Kanal, Revisionen: Elektroversorgung: Heizung, Lüftung, Sanitär, Klimaanlagen: Brandschutz: Unterweisung Brandschutzordnung: Abbruch und Umbau: Wartungsarbeiten im Gebäudeinneren: Fluchtwege: Arbeiten an der Fassade: Fassaden-, Fenster- und Lichtkuppelreinigung Reinigung Bodenflächen und Stiegen Verwendung von Hubbühnen Dacharbeiten: Einzelanschlagpunkte:... 7 Ausdruck am: Seite 1 von 7
2 1. Umfang / Gültigkeit Die Unterlage für spätere Arbeiten umfasst den Neubau des LIT Open Innovation Center der Johannes Keppler Universität,. 2. Vorbemerkung Die Unterlage für spätere Arbeiten besteht aus den Bestandsplänen, wie unter Punkt Planunterlagen beschrieben, sowie den Betriebs- und Wartungsanleitungen bzw. den Schlussdokumentationen. Im Zuge der Erstellung des Ausschreibungsprojektes, sowie des Detailprojektes ist die Unterlage für spätere Arbeiten auf den jeweils letzten Planungsstand zu bringen. Die Unterlage für spätere Arbeiten ist erst nach Vorliegen aller Pläne, Berechnungen und Dokumentationen vom Baustellenkoordinator fertig zu stellen. Die Unterlage für spätere Arbeiten ist vom Bauherrn für die Dauer des Bestandes des Bauwerkes aufzubewahren und gegebenenfalls zu aktualisieren und zu ergänzen. Alle Aussagen und Festlegungen in der nachfolgenden Unterlage für spätere Arbeiten im Zusammenhang mit der Planungskoordination entsprechen dem Wissenstand zum Zeitpunkt der Erstellung. Für den aktuellen Stand der Dokumentation für spätere Arbeiten ist eine IST- Dokumentation unter Berücksichtigung der gesamten Baumaßnahmen nach Fertigstellung des Bauvorhabens zusammenzustellen und in die Unterlage für spätere Arbeiten aufzunehmen. Für spätere Arbeiten bedeutsame Umstände werden dokumentiert und die dafür erforderlichen Bestandspläne gesammelt. Die Festlegungen sind ergänzend zu den einschlägigen Regeln der Technik, Richtlinien, Vorschriften oder Gesetze zu beachten. 3. Allgemeines: Bei späteren Arbeiten am Bauwerk sind insbesondere die Bestimmungen der Bauarbeiter-schutzverordnung, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes und des Arbeitnehmerinnen-schutzgesetzes samt Verordnungen, bzw. die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz, in der aktuellen Fassung zu beachten. Vor allem bei der Beschäftigung von eigenem Personal ist für die Prüfung der Eignung (z.b. bei Anseilschutz), die erforderliche Information und Unterweisung, sowie eine geeignete Aufsicht zu sorgen. 4. Planunterlagen: Planunterlagen, Konstruktionspläne, Betriebsanleitungen, Benutzerhinweise, Wartungsbücher und Pflegeanleitungen sind an den Bauherrn in strukturierter Form zu übergeben. Liste mit Adress- und Telefonverzeichnis der zuständigen Handwerker für Gebrechen bei Verglasung, Rohren, Schließanlagen, Haustechnik und elektrotechnischen Geräten an den Bauherrn übergeben. Übergeben der Prüfbefunde und Abnahmeprotokolle von maßgeblichen statischen Bauteilen und technischen Einrichtungen. Übergeben der Detailpläne mit Sicherheitseinrichtungen und Ausstattungen. Gebäuderelevante Informationen sind zu sammeln und den Unterlagen beizulegen. Ausdruck am: Seite 2 von 7
3 Bei den Plänen ist zu unterscheiden: - Planunterlagen Architekt und Werkpläne der ausführenden Firmen - Konstruktive Pläne von statisch relevanten und statisch nicht relevanten Bauteilen - Planunterlagen / Protokolle über die Gründungen, Unterfangungen und Erfassung der Einbauten im Untergrund - Technische Übersichtpläne mit Eintrag sämtlicher Leitungen: Wasser, Löschwasser (Steigleitungen), Abwasser, Lüftungskanäle, Kabelführungen, Telefon, Gebäudeinformation, Brandmeldeanlage, Videoüberwachung, EDV-Leitungsnetz. - Schaltnetze für Anlagen, Maschinen und Geräte 5. Unterlagen für periodische Aufgaben: Führen eines Verzeichnisses bzw. Programms mit Erinnerungsautomatik für: - Wartung und Reinigung bestimmter Gebäudeteile - Prüfungen bestimmter Anlagen wie Aufzuganlagen, Brandschutzeinrichtungen, Fluchtwege, Automatische Tür-, Fenster- und Oberlichtantriebe, Fehlerstromschutz, Blitzschutz, Heizungstechnik, Kältetechnik, Lüftungsanlagen etc. - Unterweisung des Betriebspersonals, Information der Benutzer und Besucher. Die periodischen Aufgaben sind entsprechend durch gesetzliche Bestimmungen, bzw. durch Bescheidauflagen der Baubewilligung, der Benützungsbewilligung oder durch andere behördliche Vorschriften geregelt. 6. Allgemeine Gefahrenhinweise Bei späteren Arbeiten am Bauwerk ist unter anderem der Vermeidung folgender Gefahren besonderer Aufmerksamkeit zu widmen: - Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen. - Arbeiten an elektrischen Geräten und Gebäudeinstallationen. Diese Evaluierungen sind gegebenenfalls an künftig eintretende Situationen anzupassen. Ausdruck am: Seite 3 von 7
4 7. Arbeiten am Gebäude 7.1 Arbeiten an der Außenanlage: Bei Erdarbeiten bzw. Aufgrabungen ist auf die bestehenden Leitungen und Einbauten Bedacht zu nehmen. Die Medien (Gas, Wasser, Strom, etc.) und Kanalleitungen sind aus den Bestandsplänen zu entnehmen. Zusätzlich sind die Angaben der Leitungsträger zu berücksichtigen. Arbeiten an elektrischen Einrichtungen und Betriebsmitteln dürfen nur von fachkundigen Personen und bei Gefahr eines Stromschlages unter spannungsfreiem Zustand durchgeführt werden. Offene Schächte oder Künetten sind entsprechend der BauV abzusichern. Bei allen Schächten muss ein sicherer Einstieg gewährleistet sein. E-Installationen dürfen nur von konzessionierten Elektrounternehmen durchgeführt werden. Bei sämtlichen Arbeiten (auch Gräben unter 1,25m Tiefe) sind immer kindersichere Abschrankungen mit den entsprechenden Sicherheitsabständen vorsehen. Gräben mit einer Tiefe >1,25m sind mit Grabenverbauten zu sichern oder geböscht auszuführen. 7.2 Kanal, Revisionen: Revisionsöffnungen lt. Bauordnung bzw. lt ÖNorm B2501 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke. Ausstattung der Schächte mit Steigeisen. Einlaufschächte mit Gitterkorb, jährlich bzw. nach Erfordernis entleeren. Offene Schächte oder Künetten sind im Zuge von Wartungs- und Reparaturarbeiten entsprechend zu sichern und zu kennzeichnen. 7.3 Elektroversorgung: Die E-Installation die Blitzschutzanlage sind in regelmäßigen Abständen nach ÖVE von einer Elektrofachkraft zu überprüfen. Bezüglich dieser Prüfungen ist ein Prüfbuch zu führen. Der FI-Schutzeinrichtungen ist monatlich mittels der Prüftaste zu testen. Bei Änderungen oder Erweiterungen sind neu hinzukommende oder veränderte Installationen in Pläne zu erfassen und dem Betreiber zu übergeben. Bei Wartung und Austausch von Leuchtmitteln an elektrischen Einrichtungen und Betriebsmitteln dürfen nur von fachkundigen Personen und bei Gefahr eines Stromschlages unter spannungsfreiem Zustand durchgeführt werden. Für kurzfristige Arbeiten an der Decke oder Wänden ist eine Stehleiter zu verwenden ( 34, 37 AM- VO). 7.4 Heizung, Lüftung, Sanitär, Klimaanlagen: Erneuerung, Reparatur und Filter wechseln bei Bedarf. Durchführung nur durch geprüfte Fachkräfte und konzessionierte Unternehmen. Bei Neuinstallationen sind dem Betreiber ausführliche Verlegepläne der neu hinzukommenden oder veränderten Installationen zu übergeben. Es muss daraus unmissverständlich hervorgehen wo Leitungen liegen. Überprüfung und Wartung der Anlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ausdruck am: Seite 4 von 7
5 7.5 Brandschutz: Brandschutz- und Fluchtwegpläne im Erdgeschoss an einer allgemein zugänglichen Stelle aushängen. Wartung der Brandschutzanlage und wiederkehrende Prüfungen entsprechend den Auflagen im Bescheid der Behörde und der einschlägigen Richtlinien (ESV). Alle Sicherheitseinrichtungen wie Brandrauchentlüftung, Melde- und Alarmierungseinrichtungen, Feuerwehraufzüge, Notbeleuchtung etc. sind jährlich durch autorisierte Fachkräfte zu prüfen (gemäß der aktuellen gesetzl. Bestimmung). Feuerlöscher als Nasslöscher (Bzw. Trockenlöscher) in jedem Geschoss und Bauteil. Die Feuerlöscher müssen 2-jährlich überprüft werden. 7.6 Unterweisung Brandschutzordnung: Die Unterweisung der Brandschutzordnung hat bei Arbeitsantritt und min. einmal jährlich zu erfolgen. Die Nutzer werden mittels Merkblatt über die Sicherheitseinrichtungen und über das richtige Verhalten im Brandfall, insbesondere über das Verhalten bei Hausalarm unterrichtet. 7.7 Abbruch und Umbau: Für spätere Abbruch- und Umbauarbeiten sind die Montageanweisungen, abbruchrelevante Pläne und Bauwerksstatik als Grundlage für die Wahl der sicheren Abbruch- bzw. Umbauarbeiten heranzuziehen. Zudem ist die Dokumentation der Leitungen und Einbauten zu beachten. Bei Arbeiten kleineren Umfangs ohne Eingriff in die konstruktive Struktur des Gebäudes ist eine fachkundige Aufsicht beizuziehen. Eine Koordination ist bei Betätigung mehrerer Firmen vorgesehen, weiters muss die Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorschriften gegeben sein und den Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, im Besonderen bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen muss entsprochen werden. Werden Arbeiten an tragenden Bauteilen durchgeführt, ist die Vorgehensweise mit dem Statiker festzulegen und eine Abbruchanweisung ist zu erstellen. Ausarbeiten eines SiGe-Planes für den Umbau (gefährliche Arbeiten). Sind mehrere Arbeitgeber an den Arbeiten beteiligt, sind zusätzlich Koordinatoren lt. BauKG zu bestellen. 7.8 Wartungsarbeiten im Gebäudeinneren: Für kurzfristige Arbeiten / Revisionen an der Decke oder Wänden ist eine Stehleiter zu verwenden ( 34, 37 AM-VO). Bei Bohr- und Stemmarbeiten etc. ist auf bestehende Leitungen Bedacht zu nehmen. Die Lage der Leitungen ist den jeweiligen Bestandsplänen zu entnehmen. Bei Instandsetzungsarbeiten in Räumen mit einer Höhe >3,2m sind die Arbeiten von einem Arbeitsgerüst, bzw. von einer Hubbühne aus durchzuführen. 7.9 Fluchtwege: Die Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden. Die Fluchtwege und Flächen für die Feuerwehr sind stets von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, sowie von Schnee und Eis frei zu halten. Die Nutzer sind entsprechend zu unterweisen. Die Gängigkeit der Fluchttüren und die Funktionstüchtigkeit der Beschläge sowie die Notbeleuchtung sind regelmäßig (monatlich) zu überprüfen. Ausdruck am: Seite 5 von 7
6 7.10 Arbeiten an der Fassade: Bei großflächigen Fassadenarbeiten oder bei Scheibentausch, kommt ein Fassadengerüst bzw. eine Gerüstbühne zum Einsatz. Dazu ist für eine ausreichend tragfähige Standfläche zu sorgen. Im Bedarfsfall ist ein lastverteilender Belag auf der Standfläche zu verlegen Fassaden-, Fenster- und Lichtkuppelreinigung Die Reinigung der zugänglichen, öffenbaren Fenster erfolgt von innen. In den Rahmen der öffenbaren Fenster im Bereich der Stiegenhäuser sowie bei Fenstern mit angrenzender Fixverglasung, sind Bohrungen zum Anbringen von Fensterabsturzsicherungen (Teleskopstangen in 2 Ebenen) anzubringen. Die Fixverglasungen sind außen unter Verwendung der Absturzsicherung zu reinigen. Bei großflächigen nicht öffenbaren Fassaden- und Fenstern, erfolgt die Reinigung mittels Hubbühne und/oder mit Gelenk-/Teleskop-bühne entsprechend dem Einsatzort. Innenreinigung Lichtkuppeln mittels Teleskopstange nach Erfordernis. Die Außenreinigung der Lichtkuppeln erfolgt von außen Flachdachbereich. Zur Sicherung gegen Absturz ist der vorhandene Anseilschutz zu verwenden. Hierfür sind Anschlagpunkte vorgesehen. Raumseitig sind für Lichtkuppeln geprüfte Durchsturzsicherungen vorgesehen. Werkzeuge, Reinigungsmittel, etc. sind vor dem Herabfallen anzuhängen. Fensterreinigung 3x jährlich bzw. nach Erfordernis. Reinigung der Lichtkuppeln bzw. Glasdächer 1x jährlich. Fassadenreinigung nach Erfordernis Verschmutzungsgrad. Die Erschließung des Daches erfolgt über ein Stiegenhaus, dass bis auf die Dachebene verlängert ist. Zur Sicherung gegen Absturz ist der vorhandene Anseilschutz zu verwenden Reinigung Bodenflächen und Stiegen Die Reinigung der Verkehrsflächen hat in der verkehrsarmen Zeit zu erfolgen. Die Arbeitsbereiche sind abzusperren und zu kennzeichnen bis zur vollständigen Auftrocknung (Rutschgefahr) Verwendung von Hubbühnen Es dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden, daher ist eine Abschrankung vorzusehen. Auf ebenen und tragfähigen Untergrund aufstellen. Kein Verfahren mit Personen und losen Materialien. Werkzeug und Material gegen Herabfallen sichern. Überlastung vermeiden, die Tragkraft kennzeichnen. Ist kein sicherer Einsatz einer Hubarbeitsbühne möglich, ist ein entsprechendes Arbeitsgerüst zu verwenden Dacharbeiten: Beim Arbeiten am Dach ist bei kurzfristigen Arbeiten (< 1Tag) der Anseilschutz zu verwenden. Die Lichtkuppeln sind nicht betretbar Verwendung von Anseilschutz! Bei längerfristigen Arbeiten (> 1Tag) ist ein Dachfanggerüst auszubilden. Ausdruck am: Seite 6 von 7
7 7.15 Einzelanschlagpunkte: Nachweis einer Baumusterprüfung am jeweiligen Befestigungsuntergrund mittels Dübelprotokoll und Fotodokumentation. Einzelanschlagpunkte und die persönliche Schutzausrüstung sind mittels Schriftprotokoll zur Verwendung freizugeben. Jährliche Überprüfung der Einzelanschlagpunkte und der persönlichen Schutzausrüstung mit Übergabe des Prüfprotokolls. Persönliche Schutzausrüstung für Arbeiten am Dach ist im Stiegenhaus in einem versperrbaren Kasten bereitzustellen. Ausdruck am: Seite 7 von 7
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