Wegleitung zur Steuererklärung 2011 für natürliche Personen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wegleitung zur Steuererklärung 2011 für natürliche Personen"

Transkript

1 Wegleitung zur Steuererklärung 2011 für natürliche Personen etax die elektronische Steuererklärung Einfaches und effizientes Ausfüllen der Steuererklärung dank Nutzung diverser Vorteile, wie z.b: Automatische Berechnungen Datenübertragungen von den Hilfsformularen auf das Hauptformular Plausibilitätskontrollen Berechnung der Steuern aufgrund der eingegebenen Daten Die Anzahl der zu erfassenden Steuererklärungen ist unbeschränkt Weitere Informationen finden Sie auf Seite 6 dieser Wegleitung. etax können Sie mit folgendem Link herunterladen: (Die Daten werden nur auf Ihrem Computer gespeichert)

2 2 Inhaltsverzeichnis Informationen / Kurzübersicht / Allgemeines Seite Einleitung 3 Wesentliche Änderungen aufgrund des neuen Steuergesetzes 4 Kurzübersicht (massgebende Werte, Freibeträge und Abzüge) 5 etax - elektronische Steuererklärung 6 Allgemeine Hinweise 7 Detailinformationen zu den einzelnen Ziffern der Steuererklärung Formularzustellung sowie Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse Seite 1 der Steuererklärung 10 Ziffer Vermögen im In- und Ausland - Seite 2 der Steuererklärung Grundeigentum Betriebsvermögen Selbständigerwerbender Bewegliches Privatvermögen Schulden Gesamtvermögen Berechnung des Sollertrages 15 Erwerb im In- und Ausland - Seite 3 der Steuererklärung Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit Erwerb aus selbständiger Tätigkeit Erwerb aus Leistungen in- und ausländischer Versicherungen Übriger Erwerb 22 Abzüge und steuerfreie Beträge Gewinnungskosten Verlustverrechnung Versicherungsbeiträge Steuerfreie Beträge und übrige Abzüge Freibeträge für Renten und Pensionen 29 Deklaratorische Angaben - Seite 4 der Steuererklärung 30 Straffolgen 31 Steuertarif 32 Steuerberechnung 32 Anhang Fahrkosten für Steuerpflichtige mit Wohnort und Arbeitsort in Liechtenstein gemäss Hilfsformular A2 33 Muster für das Ausfüllen des Hilfsformulars A2 - Ausbildungskosten 34 Muster für das Ausfüllen des Hilfsformulars A2 - Krankheitskosten 35 Umrechnungskurse für Fremdwährungen 35

3 Sehr geehrte Damen und Herren 3 Am 23. September 2010 verabschiedete der Landtag eine Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG; LGBl Nr. 340). Die Regierung erliess am 21. Dezember 2010 die Verordnung über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung, SteV; LGBl Nr. 437). Steuergesetz und Steuer verordnung sind auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Veranlagung der Steuererklärung 2011 erfolgt somit nach dem neuen Steuergesetz bzw. der neuen Steuer verordnung. Aufgrund der Totalrevision des Steuergesetzes ergeben sich bei der Steuererklärung für das Steuerjahr 2011 diverse Änderungen, weshalb die Wegleitung trotz allfälliger Option auf reduzierte Formularzustellung einmalig allen Steuerpflichtigen zugestellt wird. Diese Wegleitung enthält allgemeine wichtige Informationen und gibt Ihnen zu sämtlichen Ziffern der Steuererklärung detaillierte Erläuterungen. Auf vorhandene Merkblätter, Hilfsformulare, Formulare usw. wird in einer gesonderten Spalte der Wegleitung zusätzlich hingewiesen. Die entsprechenden Merkblätter und Formulare sind im Onlineschalter unter für Sie abrufbar. Finden Sie in den Erläuterungen der Wegleitung und Merkblätter auf eine bestimmte Frage keine Antwort, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde steuerkassen sowie der Steuerverwaltung, Abteilung Natürliche Personen, gerne zur Verfügung. Wir danken Ihnen für die fristgerechte Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Steuererklärung. Sie ersparen damit sich selbst und den Steuerbehörden unnötige Arbeit, Kosten und Rückfragen. Steuerverwaltung Gemeindesteuerkassen

4 4 Wesentliche Änderungen aufgrund des neuen Steuergesetzes Vermögensdeklaration Stand 1. Januar 2011 Für die Ermittlung des Vermögens ist der Wert der einzelnen Vermögensteile zu Beginn des Jahres, d.h. per 1. Januar 2011 oder zu Beginn der Steuerpflicht massgebend. Steuerfreies Vermögen Vom Gesamtwert des Hausrates, der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie Fahrzeuge wird ein Freibetrag von CHF , bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ein Freibetrag von CHF gewährt. Sollertrag Die Vermögensbesteuerung erfolgt nicht mehr durch die Berechnung eines eigenen Steuerbetreffnisses, sondern durch Überleiten des Vermögens mittels standardisiertem Vermögensertrag (Sollertrag von 4%) in eine eigenständige Erwerbsart. Schenkungen Schenkungen und Erbschaften sind in der Regel steuerfrei. Es besteht aber trotzdem eine Anzeigepflicht für Beträge über CHF Freibetrag für Kommissionen usw. Für Einkünfte aus nebenamtlichen Behörden-, Kommissions- und Gerichtstätigkeit wird kein Freibetrag gewährt. Existenzminimum Die Höhe des Existenzminimums wurde neu geregelt; es gelten unterschiedliche Grenzen für Alleinstehende, Alleinerziehende, Ehegatten und Kinder. Abzüge im Scheidungs- / Trennungsjahr Kinderabzüge und Beiträge an private Personenversicherungen können im Jahr der Trennung bis zum Trennungs- / Scheidungsdatum proportional geltend gemacht werden. Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden Nachgewiesene, noch nicht berücksichtigte inländische und ausländische Geschäftsverluste können neu zeitlich unbegrenzt vom selbständigen Erwerb abgezogen werden. Die angerechneten ausländischen Geschäftsverluste werden bei zukünftigen ausländischen Gewinnen bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der unbe schränkten Steuerpflicht dem inländischen Erwerb zugerechnet. Einmalige Beiträge und Prämien an Pensionskassen Einmalige Beiträge und Prämien (Einkäufe) an anerkannte Pensionskassen sind neu in vollem Umfang abziehbar. Freiwillige Geldleistungen Freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige, steuerbefreite Institutionen mit Sitz im Inland können im Umfang bis maximal 10% des steuerpflichtigen Erwerbs in Abzug gebracht werden. Dies gilt entsprechend in Bezug auf gemeinnützige, steuerbefreite Institutionen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz. Vermögenszuwachs/Vermögensfreibetrag/Haushaltsabzug Aufgrund der Vermögensbesteuerung am Beginn der Steuerpflicht (in der Regel am 1.1.) erübrigt sich der Vermögenszuwachs. Ebenfalls erübrigen sich der Vermögensfreibetrag und Haushaltsabzug, da beide Abzüge im Grundfreibetrag des Steuertarifs integriert sind. Provisorische Steuerrechnung Selbständigerwerbende erhalten vorab eine provisorische Steuerrechnung. Die provisorisch bezogene Steuer wird auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldete Steuer angerechnet. Steuerberechnung Die Steuerberechnung erfolgt neu nach einem 7 Stufentarif mit integriertem Grundfreibetrag. Individualbesteuerung von Ehegatten Ehegatten können auf gemeinsamen Antrag getrennt veranlagt werden. Die getrennte Veranlagung erfolgt bis zum Widerruf des Antrages, jedoch mindestens für fünf Jahre.

5 Kurzübersicht Wegleitung (massgebende Werte, Freibeträge und Abzüge) 5 Ziffer 1.1 Grundeigentum Inland: Steuerwert gemäss Katasterauszug 1.2 Grundeigentum Ausland: Verkehrswert bzw. Anschaffungswert 3.84 Freibetrag Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Fahrzeuge usw.: bei gemeinsamer Veranlagung CHF ansonsten CHF Zinssatz zur Ermittlung des standardisierten Vermögensertrages (Sollertrag) 4 % 16.1 Gewinnungskosten: Pauschalabzug für Unselbständigerwerbende CHF (darin enthalten: Fahrkosten von CHF / Weiterbildungskosten von CHF 500) Gewinnungskosten für Arbeitsweg: Inland: gemäss Tabelle im Anhang. Ausland: gemäss individueller Berechnung Arbeitstage pro Jahr max. 220 Tage anrechenbarer Arbeitsweg pro Tag max. 200 km Fahrleistung 0 bis km pro km CHF -.50/ km Fahrleistung ab km und mehr pro km CHF -.40/ km auswärtige Verpflegung pro Arbeitstag CHF 5 berufliche Weiterbildung, Umschulung unbegrenzt (gemäss Belegen) 17 AHV / IV gemäss Beitragsverfügungen bzw. gemäss Lohnausweise: Abzug Pensionskasse: einmalige Beiträge / Einlagen unbegrenzt regelmässige Beiträge - Abzug vom steuerpflichtigen Erwerb max. 12 % Versicherungsbeiträge / Prämien für private Personenversicherungen: Steuerpflichtige/r CHF gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten CHF pro Kind (ohne Nachweis) 1 16 Jahre CHF Jahre CHF ab 21 Jahre CHF pro Kind: Mit vollständigem Nachweis abziehbar sind max. CHF Kinderabzug CHF Ausbildungskosten pro Kind max. CHF Krankheitskosten: ohne besonderen Nachweis CHF 300 maximaler Abzug pro Person CHF Freiwillige Geldleistungen: ohne besonderen Nachweis CHF 300 maximaler Abzug vom steuerpflichtigen Erwerbseinkommen 10 % 19 Freibeträge Renten und Pensionen: AHV- und IV-Renten sowie IV-Renten aus obligatorischer und privater Unfallversicherung 70 % übrige Renten und Pensionen gemäss Anteil der eigenen Einlagen, Beiträge % Seite 4 der Steuererklärung: Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse sind anzeigepflichtig ab CHF

6 6 etax / Elektronische Steuererklärung Programmvorteile Die elektronische Steuererklärung ermöglicht auf einfache Art und Weise die Nutzung der folgenden Vorteile: Datenübernahme Vorjahr: In Zukunft können die Steuerdaten aus dem Vorjahr wieder übernommen werden. In diesem Jahr ist dies aufgrund eines neuen Software-Anbieters leider nicht möglich. Berechnung und Übertrag des Sollertrages. Automatische Berechnung: Summen werden automatisch gebildet und an der richtigen Stelle im Formular eingetragen. Pauschalbeträge und eventuelle maximale Abzüge werden berechnet. Ebenso erfolgen Überträge von Hilfs- und Zusatzformularen automatisch auf die entsprechende Ziffer der Steuererklärung. Mehrfacheingaben: Eingabemasken erlauben mehr Einträge als im Formular vorgesehen sind. Diese werden auf Zusatzblättern ausgedruckt. Im Formular wird nur das Total der Angaben mit einem entsprechenden Hinweis ausgewiesen. Integrierte Wegleitung Integrierter provisorischer Steuerrechner: Mit dem integrierten Steuerrechner können Steuerberechnungen vorgenommen werden. Bei der Steuerrechnung der Gemeindesteuerkasse können sich gegenüber der elektronischen Steuerberechnung Differenzen ergeben, da bei der Berechnung allfällige Änderungen der Gemeindesteuerzuschläge, Gemeindesteuerteilungen, Steuerausscheidungen sowie Progressionsberechnungen nicht berücksichtigt sind oder die Gemeindesteuerkasse bzw. Steuerverwaltung Änderungen der Steuerfaktoren vorgenommen haben. Einreichen Folgende Punkte sind zu beachten: Die ausgedruckte etax-steuererklärung ist auf Seite 4 zu unterzeichnen. Das zugestellte Original-Formular der Steuererklärung 2011 ist nicht zu unterzeichnen, jedoch zusammen mit dem etax Ausdruck zu retournieren. Bei der Gemeindesteuerkasse ist somit das ausgedruckte und unterzeichnete Formular der elektronischen Steuererklärung samt den ausgedruckten Hilfsformularen, das Barcode-Blatt sowie die erforderlichen Belege / Unterlagen zusammen mit dem zugestellten Original-Formular der Steuererklärung 2011 einzureichen. Download Mit folgendem Link können Sie das Programm herunterladen:

7 Allgemeine Hinweise 7 Adresse der Steuerverwaltung Steuerverwaltung Heiligkreuz 8 Postfach Vaduz Liechtenstein T F Ausfüllen der Steuererklärung. Wie gehen Sie am besten vor? 1. Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, besorgen Sie sich vorweg die notwendigen Unterlagen wie: Konto- und Depotauszüge der Banken und anderen Institutionen sowie Bescheinigungen über Bank- und Darlehensschulden; Jahresabschluss bei selbständiger Erwerbstätigkeit, inklusive Datenerfassungsformular; Lohnausweis/e; Bescheinigungen über erhaltene Renten und Pensionen aus dem In- und Ausland, über Erwerbsausfallentschädigungen (Krankheit, Unfall usw.) sowie über erhaltene Leistungen der Arbeitslosenkasse; Bescheinigungen über Beiträge an Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge; Belege für berufliche Weiterbildung und Umschulung sowie für Ausbildungskosten der Kinder; Belege für Krankheits-, Unfall- und Zahnarztkosten; Belege für freiwillige Geldleistungen an Institutionen mit gemeinnützigem Zweck. 2. Füllen Sie zunächst die für Sie relevanten Ziffern in den Hilfsformularen aus. 3. Haben Sie alle Unterlagen beisammen und die Hilfsformulare ausgefüllt, über tragen Sie die entsprechenden Ergebnisse auf die Steuererklärung und füllen die übrigen für Sie in Betracht fallenden Ziffern der Steuererklärung aus. Auf der Steuererklärung und den Hilfsformularen sind nur ganze Frankenbeträge einzusetzen. Eingetragene Partner gemäss Partnerschaftsgesetz Die Stellung von eingetragenen Partnern entspricht im Bereich des Steuerrechts derjenigen von Ehegatten. Die Ausführungen in dieser Wegleitung zu Ehegatten finden somit analoge Anwendung auf eingetragene Partner. Getrennte Veranlagung Ehegatten können auf gemeinsamen Antrag eine getrennte Veranlagung verlangen. Betreffend die Deklaration (insbesondere Geltendmachung von Abzügen bezüglich Kinder) durch getrennt zu veranlagende Ehegatten siehe «Merkblatt betreffend die getrennte Veranlagung von Ehegatten». Steuerpflicht, Unterschrift, Vertretung Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben (volljährige Personen), sind selbständig steuerpflichtig.

8 8 Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten (Stand 31. Dezember) werden für ihr Vermögen und ihren Erwerb ungeachtet des Güterstandes für das ganze Jahr gemeinsam besteuert, sofern kein Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wurde. Sie üben die Verfahrensrechte gemeinsam aus und haben die Verfahrenspflichten gemeinsam zu erfüllen und deshalb eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen, die von beiden Ehegatten persönlich zu unterzeichnen ist. Das Vermögen und der Erwerb minderjähriger Kinder wird mit Ausnahme des Erwerbs aus eigener Berufstätigkeit zusammen mit dem Vermögen und dem Erwerb der in ungetrennter Ehe lebenden und gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten besteuert. Ehegatten mit getrennter Veranlagung siehe «Merkblatt betreffend die getrennte Veranlagung von Ehegatten». Leben die Eltern minderjähriger Kinder getrennt, sind sie geschieden oder ist ein Elternteil verstorben, werden Vermögen und Erwerb demjenigen Elternteil zugerechnet, welchem die elterliche Obsorge zukommt bzw. bei welchem sich die Kinder tatsächlich aufhalten. Befinden sich die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder mit einem Elternteil oder sind beide Elternteile verstorben, so werden die Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt. Die Vertretung von Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist zulässig. Die Steuererklärung ist jedoch trotz Vertretung von den Steuerpflichtigen persönlich zu unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Steuerpflichtigen, dass die Steuererklärung samt Beilagen wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt ist. Um ein Vertretungsverhältnis den Steuerbehörden anzuzeigen, bitten wir Sie, das Formular Vertretungsvollmacht zu benutzen. Dieses können Sie im Onlineschalter unter herunterladen. Das Formular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeindesteuerkasse einzureichen. Eine Steuervertretung gilt bis zum schriftlichen Widerruf. Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland kann die Steuerbehörde eine Vertreteradresse in Liechtenstein verlangen. Deklaration Wir weisen Sie darauf hin, dass eine korrekte und vollständige Deklaration nicht zuletzt in Ihrem eigenen Interesse liegt. Sollte die Steuerverwaltung nachträglich feststellen, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung ungenügend ist, so wird eine Nachsteuer (inkl. Verzugszins) erhoben und auch eine Busse ausgestellt. Um Rückfragen zu vermeiden, ist bei sehr geringem Einkommen unbedingt unter den Bemerkungen auf Seite 4 der Steuererklärung anzugeben, wie der Lebensunterhalt bestritten werden konnte. Personen, die kein Einkommen erzielt haben (z.b. Jugendliche über 16 Jahre) müssen die Steuererklärung dennoch ausgefüllt (Personalien, Vermerk, dass kein Einkommen erzielt wurde usw.) und unterzeichnet retournieren, ansonsten werden sie wegen Nichtabgabe gebüsst. Abgabe der Steuererklärung, Fristverlängerung, Ermessensveranlagung Die Steuererklärung samt Beilagen ist innert der auf der Steuererklärung angegebenen Frist bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz-/Steuergemeinde (Stichtag ) einzureichen. Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht innert der auf der Steuererklärung angegebenen bzw. von der Gemeindesteuerkasse erstreckten Frist einreicht, wird wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst und nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

9 9 Fristverlängerung: Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, müssen Sie bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz-/ Steuergemeinde vor Ablauf der Abgabefrist mit begründetem schriftlichen Gesuch eine Fristerstreckung beantragen. Voraussetzung für eine Fristerstreckung von mehr als einem Monat ist die Vorauszahlung von 80 Prozent der Vorjahressteuer, bzw. bei Selbständigerwerbenden die Bezahlung der provisorischen Steuerrechnung. Die Abgabefrist kann höchstens um fünf Monate erstreckt werden. Kontrollrecht der Steuerbehörden Die Steuerbehörden haben das Recht, zur Feststellung von Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, von den Steuerpflichtigen mündlich oder schriftlich Auskunft zu verlangen und in ihre Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr Einsicht zu nehmen. Sie sind befugt, Auskunftspflichtigen in deren eigenen Steuerangelegenheiten den Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben aufzuerlegen (z.b. durch Vorlage eines ausführlichen Bankkontoauszuges), sie zur Vorlage ihrer Geschäftsbücher zu verpflichten und diese zu überprüfen oder durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

10 10 Detailinformationen zu den einzelnen Ziffern der Steuererklärung Stand Formularzustellung sowie Personalien, Berufsund Familienverhältnisse Seite 1 der Steuererklärung Neu: Bei reduzierter Formularzustellung wird keine Steuererklärung mehr zugestellt. Reduzierte Formularzustellung: Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung mit etax ausfüllen, können beantragen, dass ihnen zukünftig kein Steuererklärungsformular, sondern lediglich ein Schreiben mit den wichtigsten Informationen und Terminen zum entsprechenden Steuerjahr zugestellt wird. Eine einmal beantragte Art der Formularzustellung wird solange beibehalten, bis den Behörden das Ansuchen einer anderen Art der Formularzustellung mitgeteilt wird. Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse: Die Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse sind genau und vollständig auszufüllen, wobei der Stand am 31. Dezember bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht massgebend ist. Die Angaben dienen der Feststellung der Steuerpflicht und der Festsetzung bestimmter steuerfreier Beträge und Abzüge. Bei Zuzug vom Ausland: Personen, die im Laufe des Steuerjahres vom Ausland zugezogen sind, haben das Zuzugsdatum unter der entsprechenden Position anzugeben. Kinder: Für die Geltendmachung der Abzüge betreffend Kinder wie Ausbildungskosten, Kinderabzug usw. sind die entsprechenden Detailangaben zu den Kindern zu machen. Vermögen im In- und Ausland Seite 2 des Steuererklärung (Vermögensstand per 1. Januar 2011 bzw. am Beginn der Steuerpflicht) Vorbemerkung Es sind das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des/der Steuerpflichtigen und der gemeinsam steuerpflichtigen Personen (Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder usw.) zu deklarieren; anzugeben sind sowohl das im Inland wie auch das im Ausland befindliche Vermögen. Die Ausscheidung des im Ausland befindlichen Vermögens, welches lediglich bei der Progressionsermittlung berücksichtigt wird, erfolgt von Amtes wegen (ausländisches Grundeigentum; Aktiven in ausländischen Betrieben). Massgebend für die Bewertung des Vermögens ist der Stand am 1. Januar 2011 bzw. am Beginn der Steuerpflicht. Die Vermögenswerte sind auch dann in der Steuererklärung aufzuführen, wenn sich nach dem Abzug der Schulden (Ziffer 5) kein steuerbares Gesamtvermögen (Ziffer 6) ergibt. Mit Änderung des Stichtages für die Bewertung der Vermögenswerte vom 31. Dezember auf den 1. Januar des entsprechenden Steuerjahres ergeben sich für das Steuerjahr 2011 grundsätzlich keine Veränderung der Vermögenswerte zum Vorjahr. Zu beachten sind jedoch neue Bewertungsgrundsätze betreffend den Ziffern: 2.1 / 2.2. Bemerkungen zur Vermögensentwicklung und anderweitige Angaben und Bemerkungen sind auf Seite 4 der Steuererklärung anzubringen. Mit diesen spezifischen Angaben ersparen Sie sich selbst und den Steuerbehörden unnötige Arbeit, Kosten und Rückfragen.

11 11 Stand Grundeigentum Als Grundeigentum (unbewegliches Vermögen) gelten alle Grundstücke, Gebäude (Liegenschaften) sowie die im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (insbesondere Baurechte). 1.1 Grundeigentum in Liechtenstein Der Vermögenssteuerwert des in Liechtenstein gelegenen privaten Grundeigentums richtet sich nach dem Ertragswert, jedoch mindestens nach dem amtlichen Steuerschätzwert, welcher bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz- / Steuergemeinde erfragt werden kann. Im Steuerjahr getätigte Investitionen (Neubauten, Umbauten, Anbauten) oder Renovationen in Liegenschaften sind auf Seite 4 der Steuererklärung zu deklarieren. Hilfsformular 1.2 Grundeigentum im Ausland Ausländisches Grundeigentum ist auf dem Hilfsformular A1 zu deklarieren. Als massgeblicher Vermögenssteuerwert gilt in der Regel der Verkehrswert. Liegt ein ausländischer Steuerbescheid zur Bewertung der entsprechenden Liegenschaft vor, ist dieser der Steuererklärung beizulegen. Ausländisches Grundeigentum ist in Liechtenstein nicht steuerpflichtig, jedoch zur Ermittlung des für die Progression massgebenden Vermögens anzugeben. Die Steuer ausscheidung erfolgt von Amtes wegen. Länderspezifische Bewertungsgrundsätze können bei den Steuerbehörden nachgefragt werden. Stand Merkblatt 2 Betriebsvermögen Selbständigerwerbender 2.1 Aktiven in inländischen Betrieben Natürliche Personen, welche eine Einzelunternehmung betreiben, gelten als Selbständigerwerbende. Das Betriebsvermögen Selbständigerwerbender (Geschäftsaktiven) ist der nach den allgemein gültigen Buchführungsvorschriften erstellten Bilanz zu entnehmen, welche der Steuererklärung beizulegen ist. Betreffend deren Buchführungspflicht sei auf das «Merkblatt betreffend die Buchführungspflicht von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer)» verwiesen. Als selbständige Erwerbstätigkeit gelten auch die Tätigkeiten der Gesellschafter von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften (Gesellschaften ohne Persönlichkeit). Das Vermögen der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zu versteuern. Gesellschafter einer Personengesellschaft haben mit der Steuererklärung einen ordnungsgemässen Gesamtabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Gesellschaft einzureichen. Die Aufteilung des Geschäftsvermögens und des Reinergebnisses muss den jeweiligen Gesellschaftern klar zugewiesen werden können. Neu: Abzug Inland- Liegenschaft Steuerschätzwert Liegenschaft: Sofern in der Bilanz inländische Liegenschaften bilanziert sind, ist der Steuerschätzwert dieser Liegenschaften bereits in Ziffer 1.1 enthalten und somit vom Total der Aktiven abzuziehen. Freibetrag: Die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerbstätigkeit erforderlichen Geräte und Werkzeuge sind von der Vermögenssteuer befreit, soweit ihr Wert insgesamt den Betrag von CHF nicht überschreitet; liegt der Gesamtwert der Geräte und Werkzeuge unter diesem Betrag, ist der Abzug maximal in der Höhe dieses Gesamtwertes zulässig. Die Betriebsschulden sind im Schuldenverzeichnis (Hilfsformulars A1) einzusetzen und können unter Ziffer 5 der Steuererklärung abgezogen werden.

12 12 Hilfsformular 2.2 Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb Die Bewertung der Viehhabe ist nach den Ansätzen im Hilfsformular C zu ermitteln und zu deklarieren. Das landwirtschaftliche Betriebsinventar ist mit dem Verkehrswert (Zeitwert) anzugeben. Das Hilfsformular C kann bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitzgemeinde bezogen werden. Merkblatt Soll die Ermittlung des steuerpflichtigen landwirtschaftlichen Vermögens und Erwerbes aufgrund der Jahresrechnung (Bilanz/ Erfolgsrechnung) erfolgen, hat der Steuerpflichtige einen Antrag bei der Steuerverwaltung einzureichen siehe «Merkblatt betreffend die Besteuerung des landwirtschaftlichen Vermögens und Erwerbes». Stand Hilfsformular 3 Bewegliches Privatvermögen 3.1 Bank- und Postkontoguthaben, Bargeld Das Bargeld sowie das Total aller in- und ausländischen Bank- und Postkontoguthaben des/der Steuerpflichtigen und der gemeinsam steuerpflichtigen Personen (Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder usw.) sind unter Ziffer 3.1 der Steuer erklärung gemäss Hertrag von Hilfsformular A1 zu deklarieren. Kursliste im Anhang Guthaben in ausländischer Währung sind in CHF umzurechnen und zu deklarieren. Die wichtigsten Fremdwährungskurse befinden sich im Anhang dieser Wegleitung, weitere auf der Homepage der Steuerverwaltung unter Hilfsformular 3.2 Wertschriften, Gold und andere Edelmetalle Die Vermögenssteuerwerte der in- und ausländischen Wertschriften, des Goldes und anderer Edelmetalle richten sich nach dem Verkehrswert. Die im Depotauszug der Bank zu Beginn des Steuerjahres oder der Steuerpflicht angeführten Kurswerte kotierter Wertpapiere und Edelmetalle gelten in der Regel als Verkehrswert. Die Bewertung nichtkotierter Wertpapiere erfolgt anhand der für die Bewertung von Firmenwerten geltenden Grundsätze (siehe dazu die Ausführungen zu Ziffer 3.3 nachstehend). In- und ausländische Depots sind unter Ziffer 3.2 der Steuererklärung gemäss Hertrag von Hilfsformular A1 zu deklarieren. Hilfsformular 3.3 Firmenwerte Gesellschaften mit Persönlichkeit Die Inhaber- und Teilhaberrechte (wertpapiermässige Beteiligungsrechte wie Aktien, Gründerrechte, GmbH-Anteile, Treugeberrechte usw.) an in- und ausländischen Gesellschaften, welche nicht börsenkotiert sind, sind auf dem Hilfsformular A1 zu deklarieren. Die Bewertung der Gesellschaften ist gemäss «Wegleitung zur Bewertung von Unternehmensanteilen ohne Kursnotiz» vorzunehmen. Ebenfalls steht ein Hilfsformular zur Bewertung von Unternehmensanteilen ohne Kursnotiz zur Verfügung, siehe Der Bewertung von Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist eine geprüfte Bilanz und Erfolgsrechnung (mit Vorjahreszahlen) samt Gewinnverwendungsvorschlag der Steuererklärung beizulegen. Hilfsformular 3.4 Darlehens- und Ausschüttungsguthaben / Geleistete Vorauszahlungen Darlehens- und Ausschüttungsguthaben gegenüber der eigenen Gesellschaft und übrige Darlehensguthaben sind auf dem Hilfsformular A1 zu deklarieren. Darlehens- und Ausschüttungsguthaben gegenüber der eigenen, im Inland domizilierten Gesellschaft sind nicht gesondert zu belegen. Darlehens- und Ausschüttungsguthaben gegenüber Gesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte im Ausland sind durch Unterlagen zu belegen.

13 13 Unter die übrigen Darlehensguthaben fallen sämtliche, nicht an eigene Gesellschaften gewährte Darlehen. Diese sind mittels Verträgen oder anderer geeigneter Unterlagen zu dokumentieren. Ebenfalls unter dieser Ziffer sind Vorauszahlungen, welche z.b. im Zusammenhang mit Grundstücks- oder Liegenschaftskäufen geleistet wurden, auszuweisen. Übergangsfrist bei bestehenden Stiftungen 3.51 / 3.52 Stiftungen, besondere Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalten Juristische Personen und Treuunternehmen, die vor dem 1. Januar 2011 der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Rechts unterlegen haben, sowie deren Begünstigten werden für die folgenden drei Jahre (bis 31. Dezember 2013) nach Massgabe des bisherigen Rechts besteuert und sind daher nicht unter Ziffer 3.51 / 3.52 zu deklarieren. Auf Antrag werden diese juristischen Personen und Treuunternehmen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 ff SteG besteuert. Merkblatt Begünstigtenanteile an Stiftungen usw. Betreffend der Bewertung von Begünstigtenanteilen an Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten siehe «Merkblatt betreffend die Besteuerung von Stiftungen, stiftungsähnlichen Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen sowie die Begünstigtenrechte an desselben». Hilfsformular 3.51 Wertmässig bestimmbare Begünstigungen an Stiftungen usw. ohne Optierung Die Begünstigtenanteile an widerruflichen und unwiderruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten sind von den Begünstigten unter Ziffer 3.51 zu deklarieren, sofern keine Optierung vorliegt. Hilfsformular 3.52 Wertmässig bestimmbare Begünstigungen an widerruflichen Stiftungen usw. mit Optierung Die Begünstigtenanteile an widerruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten sind unter Ziffer 3.52 zu deklarieren, sofern eine Optierung vorliegt. Die Begünstigtenanteile werden lediglich zur Ermittlung der Progression berücksichtigt. Hilfsformular 3.6 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Risikoversicherungen Rückkaufsfähige Lebensversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen) sind vermögenssteuerpflichtig. Als steuerpflichtiger Vermögenswert gilt der Steuerwert (Rückkaufswert inkl. Überschuss- und Gewinnanteil). Die entsprechende Berechnung bzw. Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft ist der Steuererklärung beizulegen. Der Steuerwert einer Lebensversicherung ist auch dann vermögenssteuerpflichtig, wenn als Begünstigter ein Dritter bezeichnet wird. Risikoversicherungen sind ebenfalls im Hilfsformular A1 einzutragen, obwohl sie keinen Steuerwert haben. 3.7 Anteile an unverteilten Erbschaften, anderen Vermögensmassen sowie Nutzniessungs- und Leibrentenvermögen usw. Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften sowie anderen Vermögensmassen erfolgt anhand der allgemeinen Bewertungsregeln. Die Deklaration ist unter Ziffer 3.7 der Steuererklärung vorzunehmen, sofern die Anteile nicht bereits in den übrigen Ziffern enthalten sind. Eine unverteilte Erbschaft umfasst sämtliche Ansprüche eines gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers an einem Nachlassvermögen, das noch nicht geteilt ist. Die Beteiligung

14 14 an einer unverteilten Erbschaft ist auch dann anzugeben, wenn die Anteile zahlenmässig noch nicht feststehen (insbesondere bei Beteiligungen an ausländischen Erbgemeinschaften). Nutzniessungen können an beweglichen und unbeweglichen Sachen (insbesondere Wohnrechte) sowie Rechten irgendwelcher Art begründet werden. Nutzniessungen räumen dem Berechtigten den vollen Genuss (Fruchtgenuss und Gebrauchsgenuss) an einer Sache oder an einem Recht ein. Wird der Wert der Nutzniessung vom Nutzniesser im Inland versteuert, so reduziert sich der vom Eigentümer der Sache zu versteuernde Vermögenswert entsprechend. Leibrenten mit Rückgewähr unterliegen der Vermögenssteuer zum Rückkaufswert. Leibrenten ohne Rückgewähr haben keinen Rückkaufswert und damit auch keinen Vermögenssteuerwert; die entsprechenden Renten stellen steuerpflichtigen Erwerb dar, welcher unter Ziffer 13.3 der Steuererklärung zu deklarieren ist Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände Der Hausrat und die für den persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände unterliegen der Vermögenssteuerpflicht. Zum Hausrat zählen die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung eines Hauses bzw. einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Sportgeräte, Foto- und Filmapparate, Unterhaltungselektronik usw. Als Vermögenssteuerwert gilt der Verkehrswert, welcher beim Hausrat in der Regel einem Drittel des Versicherungswertes entspricht. Bei einfachen Verhältnissen ist der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände mit einem Betrag von CHF bis CHF zu bewerten. Hilfsformular 3.82 Fahrzeuge Fahrzeuge aller Art (Autos, Motorräder, Wohnmobile, Wohnwagen, Boote usw.) unterliegen der Vermögenssteuerpflicht. Massgebend ist der Anschaffungswert. Als Anschaffungswert gilt der Kaufpreis (Barpreis unter Berücksichtigung des Anrechnungspreises des eingetauschten Fahrzeuges). Der Gesamtwert ist unter Ziffer 3.82 der Steuererklärung zu deklarieren (Hertrag von Detailerfassung in Hilfsformular A1). Als Wertminderung wird ein jährlicher Abzug von 35 Prozent zugelassen. Wird ein Fahrzeug während des Jahres gekauft, ist die Abschreibung entsprechend zu kürzen. Aufgrund der Umstellung der Vermögensbesteuerung vom auf den des entsprechenden Steuerjahres ist der Vorjahreswert als Steuerwert 2011 unverändert zu übernehmen Total Unter Ziffer 3.83 ist das Total der Ziffern 3.81 (Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände) und 3.82 (Fahrzeuge) einzutragen. Neu: Freibetrag 3.84 Freibetrag Der Freibetrag, welcher vom Total gemäss Ziffer 3.83 in Abzug gebracht werden kann, beträgt für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten CHF , für alle übrigen Steuerpflichtigen CHF Es können keine Minusbeträge deklariert werden. 3.9 Übrige Vermögenswerte Zu den übrigen steuerpflichtigen Vermögenswerten gehören sämtliche Objekte mit Kapitalanlagewert, also insbesondere Kunst- und Schmuckgegenstände, Sammlungen aller Art (z.b. Briefmarken-, Münzen- oder Waffensammlungen), Reitpferde, wertvolle Musikinstrumente usw. Als massgebender Wert gilt der Verkehrswert.

15 Vermögen im In- und Ausland per 1. Januar 2011 in CHF Anzugeben ist, ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand, das Vermögen der / des Steuerpflichtigen, der Ehegatten, der im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, usw. 1 Grundeigentum Hilfsformular 5 Schulden 1.1 Grundeigentum in Liechtenstein 700 Als Schulden, die vom Total der Vermögenswerte in Abzug gebracht werden können, werden 1.2 Grundeigentum im Ausland gemäss Hilfsformular A1 705 alle ausgewiesenen Verpflichtungen anerkannt, für die der / die Steuerpflichtige und die gemeinsam steuerpflichtigen Personen allein haften. Haftet der / die Steuerpflichtige mit anderen für eine 2 Betriebsvermögen Selbständigerwerbender - Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften, Kollektiv-, Kommanditgesellschaften usw.) Schuld (Solidar- oder Bürgschaftsschuld), wird der Abzug nur insoweit gewährt, als der / die Steuerpflichtige nach den Umständen die Schuld selbst tragen muss. Die Schulden sind auf dem Hilfs- 2.1 Aktiven in inländischen Betrieben./. Steuerschätzwert Liegenschaft/en (in Ziff. 1.1 enthalten)./. formular A1 zu deklarieren und durch geeignete Unterlagen lückenlos zu belegen. Ebenfalls auf./. Freibetrag - siehe Wegleitung./. 710 dem Hilfsformular A1 sind die Betriebsschulden Selbständigerwerbender (in- und ausländische 2.2 Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb - gemäss Hilfsformular C 720 Betriebsstätten) zu deklarieren. 2.3 Aktiven in ausländischen Betrieben - Gesellschaften ohne Persönlichkeit 725 Code Vermögenswerte per 1.1. bzw. bei Beginn der Steuerpflicht (nur ganze Frankenbeträge) Bitte leer lassen 15 3 Bewegliches Privatvermögen 6 Gesamtvermögen 3.1 Bank- und Postkontoguthaben, Bargeld - gemäss Hilfsformular A1 730 Unter Ziffer 6 ist das Total der Vermögenswerte gemäss Ziffer 4 abzüglich der Schulden gemäss 3.2 Wertschriften, Gold und andere Edelmetalle - gemäss Hilfsformular A1 735 Ziffer 5 einzutragen. 3.3 Firmenwerte (Gesellschaften mit Persönlichkeit) - gemäss Hilfsformular A Darlehens- und Ausschüttungsguthaben usw. - gemäss Hilfsformular A Berechnung des Sollertrages (standardisierter Vermögensertrag) 3.51 Wertmässig bestimmbare Begünstigungen an Stiftungen usw. - ohne Optierung gem. Hilfsformular A1 747 Sollertrag Neu: 3.52 Sollertrag Wertmässig bestimmbare Die Vermögensbesteuerung Begünstigungen an widerruflichen Stiftungen erfolgt usw. durch - mit Optierung Überleiten gem. Hilfsformular des Vermögens A1 748 als Sollertrag in eine eigenständige Erwerbsart. 3.6 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen - gemäss Hilfsformular A Anteile an unverteilten Erbschaften, anderen Vermögensmassen sowie Nutzniessungs- und Leibrentenvermögen usw. nähere Bezeichnung: Der Zinssatz zur Ermittlung des Sollertrages für das Steuerjahr 2011 beträgt 4 Prozent Hausrat Fahrzeuge - gemäss Hilfsformular A Abrunden des Gesamtvermögen: Für die Berechnung des Sollertrages ist das Gesamtvermögen 3.83 Total (Ziffer 3.81 und 3.82) = 771 gemäss Ziffer 6 zuerst auf CHF 100 abzurunden und unter Ziffer 7.11 bzw einzutragen. Bei einem negativen Gesamtvermögen erfolgt keine Umrechnung eines Sollertrages /. Freibetrag - siehe Wegleitung./ Übrige Vermögenswerte (Kunst-, Schmuckgegenstände, Sammlungen aller Art, Reitpferde usw.) 7.11 bei ganzjähriger Steuerpflicht Das auf CHF 100 abgerundete Gesamtvermögen ist unter Ziffer 7.11 einzutragen; davon sind 4 ganzjährig 4 Total der Vermögenswerte Prozent als (Ziffern Sollertrag 1.1 bis 3.9) unter Ziffer 7 in der Hauptkolonne (Code ) einzutragen. 5 Schulden - gemäss Hilfsformular A1 820 Beispiel: (Gesamtvermögen gemäss Ziffer 6 CHF ) 6 Gesamtvermögen (Ziffer 4 abzüglich Ziffer 5) 880 Gerundetes Gesamtvermögen CHF , davon 4 Prozent ergibt CHF , dieser Betrag ist unter Ziffer 7 in der Hauptkolonne (Code 885) einzutragen. 7 Berechnung des Sollertrages - massgebend für Ziffer bei ganzjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6 * davon 4% 7.12 **bei unterjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6* davon 4% für Tage Sollertrag unterjährig nähere Bezeichnung: * Für die Berechnung des Sollertrages ist der Betrag von Ziffer 6 auf Hundert abzurunden siehe Wegleitung ** Pos ist nur bei Zuzug, Wegzug usw. massgebend - unterjährige Steuerpflicht siehe Wegleitung 7.12 bei unterjähriger Steuerpflicht Bei einem Zuzug vom Ausland bzw. Wegzug ins Ausland im Laufe der Steuerperiode ergibt sich eine unterjährige Steuerpflicht. Die Berechnung des Sollertrages hat in diesem Fall pro rata (nach Anzahl steuerpflichtiger Tage) zu erfolgen Berechnung der steuerpflichtigen Tage: Die Monate werden einheitlich mit 30 Tagen und somit eine ganzjährige Steuerpflicht mit 360 Tagen gerechnet. Das auf CHF 100 abgerundete Gesamtvermögen ist bei unterjähriger Steuerpflicht unter Ziffer 7.12 einzutragen; davon ist der Sollertrag in Höhe von 4 Prozent zu berechnen. Dieser Betrag ist anschliessend pro rata zu berechnen und unter Ziffer 7 in der Hauptkolonne (Code 885) einzutragen.

16 3.82 Fahrzeuge - gemäss Hilfsformular A Total (Ziffer 3.81 und 3.82) = /. Freibetrag - siehe Wegleitung./ Übrige Vermögenswerte (Kunst-, Schmuckgegenstände, Sammlungen aller Art, Reitpferde usw.) nähere Bezeichnung: Total der Vermögenswerte (Ziffern 1.1 bis 3.9) Schulden - gemäss Hilfsformular A Beispiel: (Gesamtvermögen Ziffer 6 CHF / Steuerpflicht 188 Tage) Gesamtvermögen (Ziffer 4 abzüglich Ziffer 5) 880 Gerundetes Gesamtvermögen CHF davon 4 Prozent ergibt CHF dividiert durch 360 Tage mal 188 (steuerpflichtige)tage ergibt den massgebenden Sollertrag von CHF Berechnung des Sollertrages - massgebend für Ziffer bei ganzjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6 * davon 4% **bei unterjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6* davon 4% für Tage * Für die Berechnung des Sollertrages ist der Betrag von Ziffer 6 auf Hundert abzurunden siehe Wegleitung Sollertrag ** Pos. Übertrag 7.12 ist nur bei Zuzug, Wegzug usw. massgebend - unterjährige Steuerpflicht siehe Wegleitung Übertrag: Der Betrag in Ziffer 7 (Code 885) ist auf Ziffer 14.6 der Steuererklärung zu übertragen. Erwerb im In- und Ausland Seite 3 der Steuererklärung Vorbemerkungen Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist der gesamte in- und ausländische Erwerb des/der Steuerpflichtigen und der gemeinsam steuerpflichtigen Personen (Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder, usw.) zu deklarieren. Ausgenommen sind die Einkünfte aus eigener Berufstätigkeit der minderjährigen Kinder, für welche diese selbst steuerpflichtig sind. Die Ausscheidung des Erwerbes aus der Bewirtschaftung von im Ausland gelegenen Grundstücken sowie aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten, welcher lediglich bei der Progressionsermittlung berücksichtigt wird, erfolgt von Amtes wegen. Merkblatt Bei beschränkter Steuerpflicht siehe «Merkblatt betreffend die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen». Deklaration nach Dauer der Steuerpflicht Merkblatt Unterjährige Steuerpflicht: Zu deklarieren sind der Erwerb während der Dauer der Steuerpflicht; die Abzüge sind pro rata geltend zu machen. Für die Berechnung des Gesamttarifes wird der regelmässige steuerpflichtige Erwerb auf 12 Monate hochgerechnet siehe «Merkblatt betreffend die Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht». Zum steuerpflichtigen Erwerb zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte seien dies Geld- oder geldwerte Leistungen wie Erwerb aus selbständiger Tätigkeit, unselbständiger Tätigkeit, Renten- und Kapitalleistungen, Pensionen, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherungen, Kapitalabfindungen jeglicher Art usw. Neu: Ansätze gemäss Steuerverordnung Existenzminimum: Erreicht der steuerpflichtige Erwerb von unbeschränkt Steuerpflichtigen (gemäss Ziffer 15 und 13.5a der Steuererklärung) den Betrag gemäss nachfolgender Liste nicht, so bleibt dieser erwerbssteuerfrei (steuerfreies Existenzminimum). Ist nur ein Teil des Erwerbes im Inland steuerpflichtig, ist der Gesamt erwerb massgebend. Erstreckt sich die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, ist der Gesamterwerb auf 12 Monate hochzurechnen. Bei einem Erwerbsunterbruch ist die Begründung auf Seite 4 der Steuererklärung unter Bemerkungen aufzuführen. Das Erwerbseinkommen ist jedoch in jedem Fall auch dann zu deklarieren, wenn der steuerpflichtige Erwerb den Betrag des Existenzminimums nicht erreicht.

17 17 Höhe des Existenzminimums (Jahreserwerb) beträgt für: a) Alleinstehende CHF b) Alleinerziehende CHF c) gemeinsam zu veranlagende Ehegatten CHF d) getrennt zu veranlagende Ehegatten, welche im gleichen Haushalt leben, sowie Konkubinatspartner je CHF e) jedes Kind zusätzlich 1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren CHF bei einem Alter von 6 bis 11 Jahren CHF bei einem Alter ab 12 Jahren CHF Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland) Allgemeine Erläuterungen Zum Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit zählt jedes Einkommen aus einem Arbeits-, Anstellungs- oder Beamtenverhältnis im In- und Ausland. Dazu gehören auch die Nebenbezüge wie Provisionen, Zulagen und Entschädigungen aller Art, Sitzungsgelder, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke, Treueprämien, Trinkgelder, Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-, Aufsichtsrats- und Repräsentationshonorare, Tantiemen, Gratifikationen, Entschädigungen für Sonderleistungen sowie Mitarbeiterbeteiligungen (z.b. Aktien, Partizipationsscheine oder Optionen siehe «Merkblatt betreffend die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen». Merkblatt Steuerpflichtig sind Naturalleistungen aller Art, die dem Steuerpflichtigen zukommen. Naturalleistungen sind mit dem Wert anzurechnen, den sie hätten, wenn sie der Steuerpflichtige bei einem unabhängigen Dritten kaufen müsste. Als Naturalleistungen fallen insbesondere freie Verpflegung und freie Unterkunft in Betracht siehe «Merkblatt betreffend die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden» bzw. «Merkblatt betreffend die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern». Als Spesenvergütungen werden alle vom Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen bezeichnet, die dem Arbeitnehmer aus dienstlicher Tätigkeit erwachsen. Zum steuerpflichtigen Erwerb gehören Spesenvergütungen insoweit, als diese höher als die effektiv entstandenen Auslagen sind. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen der Steuerbehörde darzulegen, in welchem Ausmass die Spesenvergütungen tatsächlich zur Deckung von Auslagen benötigt worden sind. Lohnausweise Die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind mit Lohnausweisen vollständig zu belegen. Die entsprechenden Lohnausweise der Arbeitgeber sind der Steuer erklärung beizulegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohnausweis auszustellen. Es ist darauf zu achten, dass der Lohnausweis vollständig ausgefüllt ist. Firmeninhaber: Ist der Inhaber einer steuerpflichtigen juristischen Person in dieser tätig, so hat er ein angemessenes Gehalt zu deklarieren. Dabei sind der Umfang der Arbeit, die Stellung und die damit verbundene Verantwortung, die berufliche Fähigkeit, die Grösse des Betriebes sowie die sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb zu berücksichtigen. Diese Vorschrift gilt auch für in solchen Betrieben tätige Personen, die am Kapital der juristischen Person massgeblich beteiligt sind und dadurch einen entscheidenden Einfluss auf deren Führung ausüben können. Bruttoeinkünfte / Unselbständiger Erwerb aus Haupttätigkeit Für den Erwerb aus unselbständiger Haupttätigkeit gelten die Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11. Zu deklarieren sind die massgebenden Bruttoeinkünfte.

18 / Unselbständiger Erwerb aus Nebentätigkeit Für den Erwerb aus unselbständiger Nebentätigkeit gelten ebenfalls die Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11. Zu deklarieren ist der gesamte Erwerb aus unselbständigen Nebentätigkeiten. Darunter fallen z.b. Vergütungen für journalistische, künstlerische, literarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten, Leitung von Vereinen, Hauswarttätigkeiten, Tätigkeiten im Bereiche der Erwachsenenbildung, Feuerwehr usw. Die entsprechenden Lohnausweise sind der Steuererklärung beizulegen. Massgebend ist der Bruttoerwerb. Einkünfte aus nebenamtlicher Behörden-, Kommissions- und Gerichtstätigkeit Ebenfalls unterliegen Entschädigungen, die für eine nebenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Behörde oder Kommission des Landes oder der Gemeinden oder für eine nebenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Gerichts ausgerichtet werden, als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Besteuerung es finden die Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11 Anwendung. Zu deklarieren sind die gesamten Einkünfte gemäss Lohnausweis. Merkblatt Ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten: Entschädigungen für ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten werden in der Höhe von CHF 350 monatlich bzw jährlich als Spesenvergütung und somit als steuerfreie Unkostenentschädigung anerkannt siehe «Merkblatt betreffend die Beitrags- und Steuerpflicht bei Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit». Belege erforderlich 11.3 Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-, Aufsichtsrats- und Repräsentationshonorare, Tantiemen, Tag- und Sitzungsgelder Diese Honorare sind gemäss den Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11 zu deklarieren und entsprechend zu belegen (Lohnausweise, Abrechnungen usw.). 12 Erwerb aus selbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland) Der Erwerb aus selbständiger Tätigkeit umfasst alle Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit wie z.b. aus Handels-, Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebetrieben, aus freien Berufen, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Beteiligungen an Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Kollektiv und Kommanditgesellschaften, einfache Gesellschaften). Immaterialgüterrechte stellen grundsätzlich Geschäftsvermögen dar. Ihre Nutzung erfolgt somit im Rahmen eines Betriebes oder als selbständige Tätigkeit. Die Einkünfte aus der Verwertung von Lizenzen, Patenten, Marken, Urheberrechten, Autorenrechten, Verlagsrechten usw. sind somit grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zurechnung an Gesellschafter Gesellschafter von Gesellschaften ohne Persönlichkeit (einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft). Der Erwerb der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zu versteuern. Gesellschafter einer Personengesellschaft haben mit der Steuererklärung einen ordnungsgemässen Gesamtabschluss (Bilanz, Erfolgsrechnung) der Gesellschaft einzureichen. Gleichzeitig ist der Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung beizulegen mit Name und Adresse der Gesellschafter sowie deren Anteil am Reingewinn, Gehälter, private Unkostenanteile und Naturalbezüge und deren Anteil am Vermögen bzw. Kapital an der Gesellschaft. Die Ausführungen unter Ziffer 12 gelten sinngemäss. Die von den Gesellschaftern bezogenen Arbeitsentgelte stellen steuerpflichtigen Erwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, welcher

19 19 Merkblatt unter Ziffer 11 der Steuererklärung anzugeben ist. Für diese Einkünfte ist den Gesellschaftern ein Lohnausweis auszustellen. Erläuterungen zum Erwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit siehe «Merkblatt betreffend die Buchführungspflicht von Selbständigerwerbenden»: Deklaration Reingewinn / Reinverlust Ziffern : In die Vorkolonnen ist das jeweilige Gesamtergebnis (Reingewinn/ Reinverlust) der entsprechenden Betriebsstätte einzutragen. Verluste sind mit einem Minus-Zeichen vor dem Betrag zu deklarieren. In der Hauptkolonne (Code 450 bis 454) ist der jeweilige aus der Vorkolonne berechnete Reingewinn einzutragen. Reinverluste sind gemäss Verlustverrechnung in Hilfsformular A2 zu deklarieren. Hilfsformular Allfällige Verlustverrechnungen sind im Hilfsformular A2 zu deklarieren. Eine Steuerausscheidung wird von Amtes wegen vorgenommen / Erwerb aus selbständiger Haupttätigkeit (Handels-, Erwerb im In- und Ausland im Jahre 2011 in CHF Betriebsstätte Inland Dienstleistungs-, Gewerbebetrieben, Gesellschaften ohne Persönlichkeit) Anzugeben sind alle Erwerbseinkünfte der / des Steuerpflichtigen, der Ehegatten, der im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, ohne den Arbeitseinkünften dieser Kinder, usw. In der Vorkolonne ist das jeweilige Betriebsstättenergebnis einzutragen. 11 Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland) In die Hauptkolonne (Code 450 / 451) ist nur ein Reingewinn gemäss Vorkolonne einzutragen. Ein aus Haupttätigkeit gemäss Lohnausweis, Bruttobetrag Einzelperson / Ehegatte / P1 400 Reinverlust ist gemäss Verlustverrechnung im Hilfsformular A2 als Verlustvortrag zu deklarieren Ehegattin / P aus Nebentätigkeit gemäss Lohnausweis, Bruttobetrag Einzelperson / Ehegatte / P1 410 Bei mehreren inländischen Betriebsstätten können Reingewinne und Reinverluste der laufenden Ehegattin / P2 415 Steuerperiode direkt unter Ziffer 12 verrechnet werden. Mit dem Reingewinn nicht verrechenbare 11.3 Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-, Aufsichtsrats- und Repräsentationshonorare, Tag- und Sitzungsgelder usw. Reinverluste sind im Hilfsformular A2 als Verlustvortrag auf die nächste Steuerperiode vorzutra- 12 Erwerb aus selbständiger gen. Tätigkeit (Inland und Ausland) (Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften, Kollektiv-, Kommanditgesellschaften usw.) Inland Ausland Zurechnung verrechneter Reingewinn/Verlust Reingewinn/Verlust Auslandsverluste gemäss Hilfsformular A Haupttätigkeit Einzelp./Ehegatte/P Ehegattin/P Nebentätigkeit Einzelp./Ehegatte/P Ehegattin/P2 454 Formular 12.3 aus Land- und Forstwirtschaft gemäss Hilfsformular C 512 Bei Erwerb aus selbständiger Tätigkeit im Inland ist das Datenerfassungsformular auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen. Das Formular kann direkt bei der Gemeindesteuerkasse 13 Erwerb aus Leistungen bezogen in- oder und unter ausländischer Versicherungen heruntergeladen (Bruttobeträge) werden AHV- und IV-Renten Inland CHF 523 Ausland CHF Renten aus beruflicher Vorsorge, Pensionen, Ruhegehälter und Überbrückungsrenten 530 Betriebsstätte Ausland 13.3 Verlustverrechnung Renten aus oblig. Unfallversicherung, privaten Versicherungen, Leibrenten usw Taggelder aus Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse und Unfallversicherungen Ausland a) Kapitalleistungen aus Vorsorge - siehe Wegleitung Betrag CHF 540 siehe Merkblatt b) Kapitalabfindungen aus Beendigung Dienstverhältnis usw. für Jahre 545 In der Vorkolonne ist das jeweilige Betriebsstättenergebnis einzutragen. In die Hauptkolonne (Code 450 / 451) ist der verrechnete Reingewinn gemäss Vorkolonne einzutragen. 14 Übriger Erwerb Betreffend inländische und ausländische Verlustverrechnung bzw. Verlustanrechnung siehe 14.1 Unterhaltsbeiträge gemäss Hilfsformular B davon Kapitalabfindung CHF 550 «Merkblatt betreffend die Buchführungspflicht von Selbständigerwerbenden» Einkünfte aus Geldspielen und ähnlichen Gelegenheitsgewinnen Zuwendung als Begünstigte/r (von Stiftungen usw.) siehe Wegleitung Erwerb für die Aufgabe, Ablösung oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts / Erwerb aus selbständiger Nebentätigkeit 14.5 Übriger Erwerb 566 Der Erwerb aus selbständiger Nebentätigkeit, z.b. Vermittlungsprovisionen, Gutachterhonorare, 14.6 Sollertrag Hertrag von Ziffer Entschädigungen für Privatunterricht usw., sind unter Ziffer 12.21/12.22 der Steuererklärung anzugeben. Die Ausführungen unter Ziffer 12 gelten sinngemäss. Total Erwerb (Ziffer bis 14.6) Gewinnungskosten / Verlustverrechnung 16.1 Gewinnu ngskosten für Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit gemäss Hilfsformular A Selbständiger Erwerb aus Land- und Forstwirtschaft 16.2 Verlustverrechnung für Erwerb aus selbständiger Tätigkeit gemäss Hilfsformular A2 590 Hilfsformular Unter Ziffer 12.3 der Steuererklärung ist der Erwerb aus Land- und Forstwirtschaft nach den pau- 17 Versicherungsbeiträge schalen Ansätzen gemäss Hilfsformular gemäss A2 Hilfsformular C zu deklarieren Steuerfreie Beträge und übrige Abzüge 18.1 Kinderabzug CHF je Kind siehe Wegleitung Unterhaltsbeiträge gemäss Hilfsformular B 630 Code 420 Inland- und Auslanderwerb für die Dauer der Steuerpflicht (nur ganze Frankenbeträge) Bitte leer lassen

20 20 Merkblatt Steuerpflichtige, welche nicht die Veranlagung gemäss Hilfsformular C, sondern die Ermittlung des landwirtschaftlichen Vermögens und Erwerbs aufgrund der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) möchten, haben einen Antrag an die Steuerverwaltung zu stellen siehe «Merkblatt betreffend die Besteuerung des landwirtschaftlichen Vermögens und Erwerbes». 13 Erwerb aus Leistungen in- und ausländischer Versicherungen Sämtliche Leistungen (Renten und Kapitalleistungen) aus in- und ausländischen Sozialversicherungen und anderen in- und ausländischen Versicherungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Leistungen sind mit dem vollen Betrag einzusetzen. Für die steuerfreien Anteile (Freibeträge) sei auf die Ausführungen unter den Ziffern 19.1 und 19.2 dieser Wegleitung verwiesen. Neben den in den nachfolgenden Ziffern genannten Ausnahmen sind nicht erwerbssteuerpflichtig: Genugtuungszahlungen Blindenbeihilfen Kinder- und Geburtszulagen der Familienausgleichskasse Mutterschaftszulagen Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen 13.1 AHV- und IV-Renten Steuerpflichtig sind sämtliche von in- und ausländischen Sozialversicherungen ausgerichteten AHV- und IV-Renten. Die Leistungen sind mit dem vollen Betrag einzusetzen und die entsprechenden Bescheinigungen der Steuererklärung beizulegen. Der steuerfreie Anteil (Freibetrag) ist unter Ziffer 19.1 der Steuererklärung in Abzug zu bringen. Nicht erwerbssteuerpflichtig sind die von der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung direkt an die pflegebedürftige Person ausgerichteten Betreuungs- und Pflegegelder für die häusliche Betreuung, Ergänzungsleistungen sowie Hilflosenentschädigungen Renten aus beruflicher Vorsorge, Pensionen, Ruhegehälter und Überbrückungsrenten Steuerpflichtig sind alle Renten und Pensionen aus Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge (2. Säule). Aufzuführen sind auch die Ruhegehälter und Überbrückungsrenten, welche von einem früheren Arbeitgeber ausgerichtet werden. Die Leistungen sind mit dem vollen Betrag einzusetzen; der steuerfreie Anteil (Freibetrag) ist unter Ziffer 19.2 der Steuererklärung in Abzug zu bringen. Kapitalleistungen sind unter Ziffer 13.5 Bst. a der Steuererklärung zu deklarieren Renten aus obligatorischer Unfallversicherung, privaten Versicherungen, Leibrenten usw. Aufzuführen sind alle Renten aus obligatorischer Unfallversicherung (Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung) sowie aus privaten Versicherungen (z.b. Renten aus privaten Unfallversicherungen, aus nicht rückkaufsfähigen Risikoversicherungen). Der Erwerbssteuer unterliegen auch Renteneinkünfte aus Leibrenten ohne Rückgewähr (siehe auch Ziffer 3.7). Die Leistungen sind mit dem vollen Betrag einzusetzen; der steuerfreie Anteil (Freibetrag) ist unter Ziffer 19.2 der Steuererklärung in Abzug zu bringen. Nicht erwerbssteuerpflichtig sind die Hilflosenentschädigungen gemäss Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung.

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT 1. Allgemeine Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung von Genossenschafterinnen und Genossenschaftern durch den Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft

Mehr

betreffend die steuerlichen Fragen bei Trennung und Scheidung 1 Grundsätzliches

betreffend die steuerlichen Fragen bei Trennung und Scheidung 1 Grundsätzliches S TEU ER V ER W A LTU N G FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN Merkblatt betreffend die steuerlichen Fragen bei Trennung und Scheidung 1 Grundsätzliches 1 2 Unterhaltszahlungen 2 2.1 Allgemein 2 2.2 Unterhaltszahlungen

Mehr

GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE

GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE Adresse des zuständigen Gerichts Dossier Nr.:... Datum:... GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE Persönliche Angaben über den Gesuchsteller/die Gesuchstellerin Name Vorname Adresse Geburtsdatum Beruf/Arbeitgeber

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

ABC Seite 1 / 6. Anmeldung Nichterwerbstätige. AHV-Beitragspflicht. Personalien. Wohnsitz (Steuerdomizil)

ABC Seite 1 / 6. Anmeldung Nichterwerbstätige. AHV-Beitragspflicht. Personalien. Wohnsitz (Steuerdomizil) Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8,, 8952 Schlieren Tel. 044 738 53 53, 044 738 53 73 info@promea.ch, www.promea.ch AHV-Beitragspflicht Anmeldung Nichterwerbstätige Sind Sie bereits als Nichterwerbstätige/r

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel: Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8 Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe Übersetzung 1 Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe 0.642.045.41 Erlassen am 11. Dezember 1956 durch die ständige

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Abrechnungsverfahren 2014

Abrechnungsverfahren 2014 AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Erstellung Steuererklärung

Erstellung Steuererklärung Erstellung Steuererklärung Caroline Fuchs Objekt: 3. Prozesseinheit Zeitraum: August November 2006 Branche: Treuhand Inhalt 1. Flussdiagramm.. 1 2. Einführung.. 4 3. Prozessbeschreibung.. 4 3.1. Mandantin

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Gesuch um Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen

Gesuch um Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen DEPARTEMENT SOZIALES, JUGEND UND ALTER Soziale Dienste Poststrasse 10 Postfach 1150 9500 Wil 2 sozialedienste@stadtwil.ch www.stadtwil.ch Telefon 071 913 53 23 Telefax 071 913 53 38 Gesuch um Bevorschussung

Mehr

Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen

Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen 1/5 S TEU ER V ER W A LTU N G FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen Inhalt I. Besteuerung von Mitarbeiteraktien 1.2 Arten von Mitarbeiteraktien

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Gesetz vom 6. Oktober 2009 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. September

Mehr

Präsidien-Hock 2015 Die Genossenschaft als Arbeitgeber. «Die Genossenschaft als Arbeitgeber» Lohnausweis und Steuern

Präsidien-Hock 2015 Die Genossenschaft als Arbeitgeber. «Die Genossenschaft als Arbeitgeber» Lohnausweis und Steuern Lohnausweis und Steuern Zum Referenten Martin Dettwiler dipl. Steuerexperte martin.dettwiler@tretor.ch Partner TRETOR AG Dozent für Steuerrecht an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) Vorstand (Kassier)

Mehr

Zusatzformular A Stabiles Konkubinat

Zusatzformular A Stabiles Konkubinat Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Zusatzformular A Stabiles Konkubinat Zusatzformular A enthält Fragen zum/zur nicht Sozialhilfe beziehenden Partner/Partnerin eines Paar es im stabilen

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Sage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch

Sage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N Die Kirchgemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern

Mehr

Die Steuerwerte Ihres Grundstücks Erläuterungen

Die Steuerwerte Ihres Grundstücks Erläuterungen 110952_Steuerwerte_DA(26)_Layout 1 07.12.11 15:44 Seite 3 Kanton St.Gallen Steueramt Die Steuerwerte Ihres Grundstücks Erläuterungen Finanzdepartement 110952_Steuerwerte_DA(26)_Layout 1 07.12.11 15:44

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Gesuch um Vorbezug. Name: Vorname:

PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Gesuch um Vorbezug. Name: Vorname: Gesuch um Vorbezug Ich, der/die Unterzeichnende Name: Vorname: AHV-Nummer: Zivilstand: ledig, geschieden, verwitwet verheiratet, in eingetragener Partnerschaft Name des Ehegatten: Vorname des Ehegatten:

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Zürich

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Zürich 0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von

Mehr

Erfassen der persönlichen Weiterbildung auf dem Online-Portal von EXPERTsuisse

Erfassen der persönlichen Weiterbildung auf dem Online-Portal von EXPERTsuisse Erfassen der persönlichen Weiterbildung auf dem Online-Portal von EXPERTsuisse Detaillierte Anleitung Einzelmitglieder von EXPERTsuisse müssen ihre persönliche Weiterbildung jährlich jeweils bis 31. März

Mehr

Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB

Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB KANTONSGERICHTSPRÄSIDIUM Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB Gesuchstellende Partei Name: Vorname: Telefon (tagsüber erreichbar): Heimatort und Nationalität: Beruf und Arbeitsort: Dolmetscher/in

Mehr

Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu

Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Jänner 2016 Sonderausgaben Topf-Sonderausgaben Dazu zählen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt

Mehr

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Basel-Stadt

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Basel-Stadt Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4 I. Bericht der Regierung... 5 1. Ausgangslage... 5 2. Anlass/Notwendigkeit der Vorlage... 7 3. Schwerpunkte

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen

Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen Stadthaus Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf Telefon +41 (0)44 801 83 91 vereine@duebendorf.ch Kultur und Sport Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen In dieser Wegleitung wird erklärt,

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Luzern

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Luzern Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 40 Nr. 5 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg einkommenssteuer_abzugbeitraegesaeule3a.html

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe Tipps und Hinweise Wir machen Sie sicherer. Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Welche Vorsorgegelder stehen Ihnen

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Checkliste Steuererklärung für Natürliche Personen (Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende)

Checkliste Steuererklärung für Natürliche Personen (Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende) Checkliste Steuererklärung für Natürliche Personen (Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende) Diese Checkliste hilft Ihnen sämtliche Unterlagen für die Steuererklärung zusammenzustellen. Für allfällige

Mehr

Gebührenordnung über das schulische Betreuungsangebot im Primarschulbereich

Gebührenordnung über das schulische Betreuungsangebot im Primarschulbereich Gebührenordnung über das schulische Betreuungsangebot im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 2 1 Anwendungsbereich 2 B. Gebühren 2 2 Gebührenbemessung

Mehr

BEGRÜNDUNG DES RECHTSVORSCHLAGES MANGELS NEUEN VERMÖGENS (Art. 265a SchKG)

BEGRÜNDUNG DES RECHTSVORSCHLAGES MANGELS NEUEN VERMÖGENS (Art. 265a SchKG) Einschreiben Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung / Einzelgericht SchKG Rathausplatz 1 6371 Stans, (Ort) (Datum) Verfahren Nr. (Verfahrensnummer einsetzen; die Verfahrensnummer ist auf der Aufforderung

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Wer kann Anschlusstaggelder beziehen? Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

Arrestbefehl (Direkte Bundessteuer)

Arrestbefehl (Direkte Bundessteuer) Luzerner Steuerbuch Band a, Weisungen StG: Steuerbezug, Anhang 5b Datum der letzten Änderung: 0.0.06 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_a_weisungen_stg_bezug_anhang_arrestbefehldbst.html Arrestbefehl (Direkte

Mehr

MERKBLATT. Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug (gemäss Steuergesetz [StG] GS-Nr. 640.000; s.auch Wegleitung, Kap. 25)

MERKBLATT. Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug (gemäss Steuergesetz [StG] GS-Nr. 640.000; s.auch Wegleitung, Kap. 25) Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung Appenzell, im März 2012 MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug (gemäss Steuergesetz [StG] GS-Nr. 640.000; s.auch Wegleitung, Kap. 25) 1. Kinderabzug

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Diese Anmeldung gilt auch für die tägliche Mittagsverpflegung.

Diese Anmeldung gilt auch für die tägliche Mittagsverpflegung. Anmeldung Erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ist das Kind zum Besuch der Gruppe berechtigt! Hiermit melde ich meinen Sohn / meine Tochter, ab dem Monat verbindlich im Schuljahr 201 /201 an

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2014

2.08 Stand am 1. Januar 2014 2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-

Mehr

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr