Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH im Jahr 2014

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1 Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH im Jahr 2014 (Berichtszeitraum: )

2 2 Gliederung Präambel 3 Teil A: Maßnahmen zur Diskriminierungsfreiheit des Netzgeschäfts 4 I. Organisatorische Maßnahmen 4 1. Rechtliche und Operationelle Entflechtung 4 2. Kommunikationsverhalten und Markenpolitik 5 II. Informatorische Maßnahmen 6 1. Zwei-Vertrags-Modell, Berechtigungskonzept 6 2. Marktkommunikation 7 Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts 8 I. Gleichbehandlungsmanagement 8 1. Gleichbehandlungsprogramm 8 2. Gleichbehandlungsbeauftragter 9 3. Interne Kommunikation 10 II. Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms Geschäftsprozessdokumentation Diskriminierungsfreier Netzzugang Einspeisemanagement EEG Systemverantwortung 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1 c EnWG Pooling/Sonderformen der Netznutzung Weitere Kontrollen 14 III. Schulungen zum Gleichbehandlungsprogramm 14 IV. Überwachung 15 V. Ausblick 16

3 3 Präambel Mit diesem Bericht kommen die Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und die Netze Magdeburg GmbH ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus 7 a Abs. 5 Satz 3 EnWG nach. Die Verpflichtung zur Entflechtung von Speicheranlagen nach 7 b EnWG ist vorliegend nicht einschlägig, da solche Anlagen nicht betrieben werden. Der nachfolgende Gleichbehandlungsbericht schließt an den Bericht für das Jahr 2013 vom an und umfasst den Zeitraum vom bis Er befasst sich mit den Maßnahmen, die auf der Grundlage des Gleichbehandlungsprogramms der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts im Tätigkeitsbereich Strom getroffen wurden. Der Bericht stellt eine fortlaufende Entwicklung der Umsetzung der Vorgaben des EnWG dar und sollte daher auch im Zusammenhang mit den Berichten der vorangegangenen Jahre betrachtet werden. Soweit nicht von Änderungen berichtet wird, gelten die in den Berichten der vergangenen Jahre erläuterten Maßnahmen weiter fort. Soweit es für die Aussagekraft des Berichts sinnvoll und erforderlich erscheint, erstreckt sich der Bericht auch auf das I. Quartal Der Bericht wird vorgelegt vom Gleichbehandlungsbeauftragten der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH, Herrn Dr. Gisbert Steden. Er wird der Bundesnetzagentur zum vorgelegt und auch auf der Internetseite der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG sowie der Netze Magdeburg GmbH veröffentlicht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten während des Berichtszeitraums war die erfolgreiche Umsetzung des sich aus der gesetzlichen Verpflichtung nach 7 a Abs. 6 EnWG ergebenden Projektes Umfirmierung SWM Netze GmbH. Zudem lag neben der jährlichen Überprüfung der Geschäftsprozessdokumentation auf Aktualität ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten in der diskriminierungsfreien Umsetzung der gesetzlichen Regelungen nach 17 Abs. 2 a StromNEV (Pooling) und 19 StromNEV (Sonderformen der Netznutzung).

4 4 Teil A: Maßnahmen zur Diskriminierungsfreiheit des Netzgeschäfts I. Organisatorische Maßnahmen 1. Rechtliche und operationelle Entflechtung Gemäß 7 Abs. 1 EnWG wurde zum die Netze Magdeburg GmbH (vormals SWM Netze GmbH) als unabhängiger Netzbetreiber für das Konzessionsgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg gegründet. Die Netze Magdeburg GmbH hat das Elektrizitätsverteilernetz von der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG gepachtet und betreibt dies entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des 7 a EnWG. Vertraglich ist sichergestellt, dass die Netze Magdeburg GmbH umfassende Nutzungsrechte hat und die Eigentümerin keinen Einfluss auf das operative Geschäft nehmen kann, der sich negativ auf den diskriminierungsfreien Netzbetrieb auswirken kann. Seit dem Jahr 2013 befindet sich der Firmensitz der Netze Magdeburg GmbH an einem separaten Standort in der Franckestraße 8, Magdeburg. Neben der dadurch gestärkten unternehmerischen Eigenständigkeit als entflochtener Netzbetreiber wird die Netze Magdeburg GmbH auch von den Kunden in einem noch stärkeren Maße als eigenständiges Unternehmen wahrgenommen. Hinsichtlich der hierfür notwendigerweise geschaffenen organisatorischen Strukturen, welche unverändert fortbestehen, verweisen wir auf die umfassenden Darstellungen in den Berichten der Vorjahre. Die Netze Magdeburg GmbH verfügt über eine ausreichende technische und personelle Ausstattung im Sinne des 7 a Abs. 4 EnWG, um die tatsächlichen Aufgaben des Netzbetriebes, insbesondere hinsichtlich des Betriebs, der Wartung und des Ausbaus des Netzes, unabhängig, effizient und diskriminierungsfrei ausüben zu können. Nach wie vor gibt es keine Doppelfunktionen auf Leitungsebene. Alle Personen, die mit Leitungsaufgaben für die Netze Magdeburg GmbH betraut sind oder die Befugnis für Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebes wesentlich sind, gehören der Netze Magdeburg GmbH an. Diese Personen sind nicht zugleich in anderen Unternehmensbereichen, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie zuständig sind, tätig.

5 5 Eine aktualisierte Fassung der Organigramme, aus denen auch die aktuelle Zahl der Mitarbeiter der einzelnen Struktureinheiten mit Stand zum ersichtlich ist, haben wir für die Bundesnetzagentur als Anlage beigefügt. 2. Kommunikationsverhalten und Markenpolitik Durch die EnWG-Novelle 2011 wurden Verteilernetzbetreiber gemäß 7 a Abs. 6 EnWG verpflichtet, ihr Kommunikationsverhalten und ihre Markenpolitik so zu gestalten, dass eine Verwechselung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist. a) Kommunikationsverhalten Wie bereits in den Vorjahresberichten umfassend dargestellt, entspricht das Kommunikationsverhalten im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten den gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund der nachfolgend dargestellten umfassenden Änderung des Markenauftritts des Netzbetreibers Netze Magdeburg GmbH war jedoch eine Anpassung sämtlicher Kommunikationsmittel, wie z. B. Geschäftsbriefe, - und Internetadressen sowie auch des Internetauftritts erforderlich. b) Änderung der Firmierung Zur Prüfung des bestehenden Handlungsbedarfs sowie zur Untersuchung der daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen nach 7 a Abs. 6 EnWG hatten wir das Projekt Umfirmierung SWM Netze GmbH gestartet. Bei der Umsetzung der Maßnahmen wurden die Gemeinsamen Auslegungsgrundsätze III der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Anforderungen an die Markenpolitik und das Kommunikationsverhalten bei Verteilernetzbetreibern ( 7 a Abs. 6 EnWG) vom beachtet. Wesentliche Maßnahme war die Änderung der Firmierung von SWM Netze GmbH in Netze Magdeburg GmbH. Die Eintragung der neuen Firmierung im Handelsregister ist am erfolgt. Zwar bestand u. E. schon vor der Umfirmierung eine klare Unterscheidbarkeit der jeweiligen Firmennamen Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG einerseits und SWM Netze GmbH andererseits. Durch den Verzicht auf das die Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG prägende Kürzel SWM im neuen Namen des Netzbetreibers existiert nunmehr kein gemeinsames prägendes Kennzeichen mehr. Das nun allein die

6 6 Kennzeichnungskraft bestimmende Wort Netze gewährleistet eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Firmen. c) Änderung des Markenauftritts Zugleich mit der Umfirmierung wurde der entsprechend geänderte Markenauftritt der Netze Magdeburg GmbH implementiert. In diesem Zuge wurde auch das Logo der Netze Magdeburg GmbH neu gestaltet, um zukünftig noch stärker als bisher im Rahmen der Kundenkommunikation die Eigenständigkeit der Netzgesellschaft von den rechtlich getrennten Vertriebstätigkeiten der Muttergesellschaft in den Vordergrund zu rücken. Das neue Logo der Netze Magdeburg GmbH unterscheidet sich vom Logo der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG in einer Weise, die auf zwei voneinander verschiedene Unternehmenidentitäten schließen lässt. Somit ist eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen. Mit der Änderung des Logos unmittelbar verbunden war die Anpassung der von der Netzgesellschaft verwendeten Briefbögen, Visitenkarten, Ablesekarten und der -Adressen und -Signaturen. Auch der Internetauftritt wurde entsprechend überarbeitet und aktualisiert. Die Internetseite der Netze Magdeburg GmbH ist nunmehr unter erreichbar. Auf Grund der Tatsache, dass die Netze Magdeburg GmbH derzeit keine Werbemittel, wie z. B. Anzeigen in der Presse, Plakate, Werbegeschenke u. ä. nutzt, war im Bereich des Werbeauftritts der Netzgesellschaft keine Maßnahme erforderlich. Da durch die getroffenen Maßnahmen eine hinreichende Unterscheidung des Netzbetriebes der Netze Magdeburg GmbH von den vertrieblichen Aktivitäten der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG sichergestellt wurde, hat die Bundesnetzagentur das eingeleitete Verfahren (BK ) im Juli 2014 eingestellt. II. Informatorische Maßnahmen 1. Zwei-Vertrags-Modell/Berechtigungskonzept Über die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Zwei-Vertrags-Modells hatten wir bereits in den Vorjahren umfassend berichtet. Auch während des Berichtszeitraumes wurden fortlaufend Maßnahmen getroffen und umgesetzt, um einen diskriminierungsfreien und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten. Dabei ist das Kundenabrechnungssystem so ausgeprägt, dass den vertrieblichen Bereichen der SWM keine Zugriffe auf die Daten des Netzbetriebes

7 7 ermöglicht werden, um eine Diskriminierung anderer Betriebe auszuschließen. Das Angebot an alle Marktpartner, das integrierte Abrechnungssystem zu nutzen, besteht unverändert. Ein entsprechender Hinweis ist nach wie vor auf der Internetseite der Netze Magdeburg GmbH eingestellt. Anfragen von Marktpartnern zur Nutzung des Abrechnungssystems gab es bislang nicht. Soweit im Rahmen der Berechtigungsvergabe insbesondere die Mitarbeiter im Bereich Kundenservice auch Zugriff auf Daten des Verteilernetzbetreibers erhalten, werden diese regelmäßig auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß 6 a EnWG hingewiesen. Darüber hinaus befindet sich das Berechtigungssystem in kontinuierlicher Qualitätssicherung. Neben dem o. g. Berechtigungskonzept im Rahmen des Zwei-Vertrags-Modells gibt es u. a. Berechtigungen im Rahmen der Internetveröffentlichungen. Hier begleitete der Gleichbehandlungsbeauftragte die Umstellung von Reddot auf Typo 3. Im Hinblick auf die jeweilige Letztentscheidungskompetenz des Netzbetreibers empfahl der Gleichbehandlungsbeauftragte die Implementierung der bisherigen Berechtigungs- und Freigabepraxis auch für das neue Typo 3. Dadurch wird sichergestellt und dokumentiert, dass relevante Daten auf den Internetseiten erst nach Prüfung und Freigabe des verantwortlichen Netzbetreibers eingestellt werden. 2. Marktkommunikation Die Umstellung der Marktkommunikation zu den Terminen und erfolgte erneut fristgerecht, wenn auch mit erheblichem Aufwand. Hierbei war der Aufwand zum auf Grund der MaBis 2.0-Einführung höher als der zum Es sollte dringend daran gearbeitet werden, die Maßnahmen auf einen jährlichen Termin zu beschränken. Letztlich muss der Verbraucher diese Kosten tragen, die durch den mehrfachen Testaufwand anfallen. Um dies zu erreichen, haben wir im Rahmen der Verbände den Diskussionsprozess unterstützt. Die praktische Relevanz der mit nicht unerheblichem Aufwand fristgemäß implementierten Prozesse und Datenformate der Marktprozesse zur Abwicklung des Netzzugangs für Einspeisestellen (Strom) vom (BK ) hält sich nach wie vor in Grenzen. Auch wenn zum Ende des Jahres 2014 einzelne Wechsel zwischen den Vermarktungsformen zu verzeichnen waren, muss weiter bezweifelt werden, dass die insoweit bereits getä-

8 8 tigten Investitionen in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu den Einsparungen stehen, die mit der Automatisierung bezweckt werden sollen. Es bleibt abzuwarten, ob sich durch die gesetzliche Neuregelung im Rahmen des EEG 2014 und die damit einhergehende aktuelle Festlegung der BNetzA Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom), Az.: BK (MPES 2.0) die praktische Relevanz erhöhen wird. Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts I. Gleichbehandlungsmanagement 1. Gleichbehandlungsprogramm Das Gleichbehandlungsprogramm der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH enthält Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts. Im Rahmen dieses Berichts wird dargestellt, wie diese Maßnahmen während des Berichtszeitraumes vermittelt und im Einzelnen weiter ausgestaltet worden sind. Das Gleichbehandlungsprogramm wurde während des Berichtszeitraumes aktualisiert. Wie bereits im letzten Bericht angekündigt, haben wir im Zuge der Umbenennung der Netze Magdeburg GmbH eine Überprüfung des Gleichbehandlungsprogramms auf bestehenden Änderungs- und Anpassungsbedarf vorgenommen. Neben der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Firmennamens der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG sowie aktuell der Netze Magdeburg GmbH ergab sich u. a. ein Änderungsbedarf hinsichtlich der enthaltenen Paragraphenverweisungen oder Begrifflichkeiten, welche durch Änderungen der maßgeblichen energierechtlichen Vorschriften bedingt sind. Zusätzlich zu diesen formellen Änderungen haben wir im Gleichbehandlungsprogramm eine inhaltliche Änderung hinsichtlich der Ausführungen zur entflechtungskonformen Organisation der Unternehmen vorgenommen, die durch die erweiterte personelle Ausstattung der Netze Magdeburg GmbH erforderlich war. Das insoweit geänderte Gleichbehandlungsprogramm wurde von der Geschäftsführung der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH durch Unterzeichnung am in Kraft gesetzt und allen Mitarbeitern im Intranet bekannt gemacht.

9 9 Zugleich wurde auch eine entsprechende Aktualisierung der Dienstanweisung zur operationellen Entflechtung und der Organisationsanweisung zur Sicherstellung des entflechtungskonformen Verhaltens sowie der Schulungsunterlagen vorgenommen. Zusammen mit den ständig aktualisierten Geschäftsprozessdokumentationen zur informationellen Entflechtung steht eine umfassende Basis für die Prüfung durch den Gleichbehandlungsbeauftragten zur Verfügung. Um auch zukünftig eine durchgängige Bekanntmachung und Schulung zum Gleichbehandlungsprogramm zu gewährleisten, ist sichergestellt, dass neue oder in die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Bereiche wechselnde Mitarbeiter auf den Inhalt des Gleichbehandlungsprogramms sowie auf die strikte Einhaltung durch die verantwortlichen Bereiche oder Vorgesetzten hingewiesen werden. 2. Gleichbehandlungsbeauftragter Die Bestellung von Herrn Dr. Steden Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG Am Alten Theater Magdeburg als Gleichbehandlungsbeauftragter der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH bestand im Berichtszeitraum unverändert fort. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich gemäß dem Gleichbehandlungsprogramm als zentraler Ansprechpartner für alle entflechtungsrelevanten Fragen, Beschwerden und Hinweise im Unternehmen etabliert und wird von den jeweiligen Mitarbeitern bereits im Vorfeld zur Klärung von entflechtungsrelevanten Fragestellungen einbezogen. Unverändert hat der Gleichbehandlungsbeauftragte von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich bei der Wahrnehmung seiner ihm übertragenen Aufgaben durch Mitarbeiter des Unternehmens vertreten zu lassen sowie anderer Stellen im Unternehmen zu bedienen. Auch im Berichtszeitraum nahm der Gleichbehandlungsbeauftragte an verschiedenen Veranstaltungen teil, die sich u. a. mit entflechtungsrelevanten Fragestellungen befassten. Darüber hinaus ist der Gleichbehandlungsbeauftragte weiterhin unverändert als Mitglied in verschiedenen BDEW-Gremien, die sich u. a. mit der Umsetzung der Entflechtungsvor-

10 10 schriften befassen, aktiv. Dies gewährleistet eine ständige fachliche Fortbildung. Zudem ist dadurch sichergestellt, dass die aktuellen und zukünftigen Anforderungen an die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Netzbetriebes bekannt sind und in die Beratungen und Entscheidungen der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH einfließen können. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hatte im Berichtszeitraum stets ausreichende Kapazitäten, um die Überwachungsfunktion ausüben zu können. 3. Interne Kommunikation Die Kommunikation mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten erfolgt im Wesentlichen anlassbezogen telefonisch oder per über die bekannt gemachten Kontaktdaten. Zum Teil werden auch persönliche Gespräche vereinbart, um z. B. grundsätzliche Fragestellungen und entsprechende Problemlösungen zu diskutieren. Die an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetragenen Fragestellungen haben dabei eine große Bandbreite und betreffen seitens der Mitarbeiter zumeist Fragen zum korrekten entflechtungskonformen Verhalten im Einzelfall. Bei Datenanfragen durch Dritte unterstützt der Gleichbehandlungsbeauftragte regelmäßig bei der Einordnung der Information als wirtschaftlich sensibel oder wirtschaftlich vorteilhaft und spricht entsprechende Handlungsempfehlungen aus. Auf Grund der gestellten Fragen zeigt sich, dass bei den Mitarbeitern ein hohes Maß an Sensibilität für das Thema vorherrscht. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die in der Vergangenheit erfolgte Aufarbeitung und IT-mäßige Umsetzung der entflechtungsrelevanten Themen (GPKE u. a.) zu einem erheblichen Rückgang von Anfragen an den Gleichbehandlungsbeauftragten geführt hat. Gemäß dem Gleichbehandlungsprogramm hat der Gleichbehandlungsbeauftragte ein direktes Vortragsrecht bei der Geschäftsführung der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH, welches er anlassbezogen, beispielsweise hinsichtlich der Information über den aktuellen Stand der Umsetzung zur Änderung des Markenauftritts der Netze Magdeburg GmbH, genutzt hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Besprechungen mit der Geschäftsführung diese über aktuelle Entwicklungen und konkrete Umsetzungen zu informieren. Durch die organisatorische Einordnung des Gleichbehandlungsbeauftragten im Unternehmen ist sichergestellt, dass bei strategischen Entscheidungen und strukturellen Veränderungen frühzeitig durch den Gleichbehandlungsbeauftragten auf die entflechtungskonforme Umsetzung hingewirkt werden kann.

11 11 II. Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms In diesem Abschnitt werden die konkreten Maßnahmen beschrieben, die in organisatorischer, prozessualer und technischer Hinsicht ergriffen worden sind, um die Diskriminierungsfreiheit des Netzbetriebs zu gewährleisten. Dabei wurden die in verschiedenen Veranstaltungen, im Monitoringbericht und anderen Dokumenten geäußerten Auffassungen der Bundesnetzagentur zugrunde gelegt. 1. Geschäftsprozessdokumentation Ein Teil der Geschäftsprozesse der Verteilernetzbetreiber wird zunehmend direkt oder indirekt von der Bundesnetzagentur festgelegt, wie z. B. GPKE, GeLiGas, MaBis, WiM, MPES. Die Umsetzung, insbesondere der vorgenannten Vorgaben zur Marktkommunikation, ist aufwendig und erfordert hohe IT-Investitionen. Andererseits wird durch diese standardisierte elektronische Marktkommunikation eine starke Automatisierung, welche effizienzverbessernd wirkt, ermöglicht. Soweit diese wie auch weitere beim Verteilernetzbetreiber abzuwickelnde Geschäftsprozesse entflechtungsrelevante Informationen beinhalten, wurden diese in der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentation zur informatorischen Entflechtung erfasst. Die Geschäftsprozessdokumentation wurde im Berichtszeitraum turnusmäßig auf Aktualität überprüft. Ein Schwerpunkt der turnusmäßigen Überprüfung lag dieses Mal auf den Geschäftsprozessen des Netzbetreibers, welche im sog. Shared-Service-Bereich Kundenservice (KS) abgewickelt werden. Neben formellen Änderungen wurden die vorliegenden Dokumentationen bei Veränderungen in den Prozessabläufen oder personellen Änderungen angepasst. Eine inhaltliche Änderung wurde z. B. in der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentation Kalkulation der Netzentgelte vorgenommen. Neben der bisherigen Darstellung der Kalkulation der Netzentgelte ist nunmehr auch der Prozess hinsichtlich der Veröffentlichung der Netzentgelte Bestandteil des einheitlichen Geschäftsprozesses Kalkulation und Veröffentlichung der Netzentgelte. Dadurch ist sichergestellt, dass die mit dem Geschäftsprozess zusammenhängenden gesetzlichen Verpflichtungen insbesondere nunmehr auch hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß 20 Abs. 1 EnWG umfassend dokumentiert sind und anhand der vollständigen Geschäftsprozessdokumentation auf deren Einhaltung überprüft werden können. Durch die turnusmäßige Prüfung ist die fortlaufende Aktualität der Dokumentation von Geschäftsprozessen mit diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben (DNA) sicherge-

12 12 stellt. Zudem ist dadurch gewährleistet, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte über Änderungen der Geschäftsprozesse und Prozessabläufe informiert ist. 2. Diskriminierungsfreier Netzzugang Bekanntlich begehrte im vorhergehenden Berichtszeitraum eine Vielzahl von Letztverbrauchern den Abschluss eigener Netznutzungsverträge unmittelbar mit dem Netzbetreiber. Die Zahl vergleichbarer Begehren nahm im Berichtszeitraum spürbar ab. Folglich musste nur noch in einem Fall der Netzzugang bis auf weiteres verweigert werden. Begründet war dies, wie auch in den vorherigen Fällen, wegen des Widerspruchs der Letztverbraucher hinsichtlich der elektronischen Netznutzungsabrechnung, welche von der Netze Magdeburg GmbH seit längerem gegenüber allen Netznutzern diskriminierungsfrei vorgenommen wird. Im Zusammenhang mit der IT-technischen Umsetzung der Festlegung Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Strom (GPKE) wurde der Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum in die Beantwortung nur einer von Letztverbraucherseite initiierten Anfrage hinsichtlich des individuellen Wechsels des Lieferanten eingebunden. Die Prüfung des Vorgangs hat ergeben, dass vorliegend ein Widerspruch zwischen der gesetzlich vorgesehenen fristlosen Kündigungsmöglichkeit nach 41 Abs. 3 EnWG und der in der o. g. Festlegung vorgegebenen Frist zur Netzabmeldung besteht. Hier wäre ein vollständiger Gleichlauf der Festlegung mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen wünschenswert. Seitens der BNetzA wurden keine entsprechenden Anfragen an uns herangetragen. Auch von der Schlichtungsstelle Energie erreichten uns keine Beschwerden, die im Zusammenhang mit der diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Netzbetriebes stehen. 3. Einspeisemanagement EEG Über die Umsetzung des Einspeisemanagements bei der Netze Magdeburg GmbH hatten wir bereits in den Vorjahren umfassend berichtet. Auch in diesem Berichtszeitraum musste keine Maßnahme zum Einspeisemanagement nach 11 EEG 2012 im Netzgebiet der Netze Magdeburg GmbH durchgeführt werden. Sofern die Durchführung von Einspeisemanagementmaßnahmen notwendig werden sollte, ist sichergestellt, dass die Beachtung der Abschaltreihenfolge und ggf. die Berechnung von Entschädigungszahlungen unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zum Einspeisemanagement, Version 2.0 vom , geäußerten Grundsätze erfolgt.

13 13 Im Berichtszeitraum waren die Nachrüstvorgaben der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) für bestehende PV-Anlagen abzuarbeiten. Auch die Umrüstung der Anlagen < 30 kw erfolgte fristgerecht bis zum Lediglich in einem Fall war eine Kürzung der EEG-Vergütung auf 0 wegen fehlender Nachrüstung einer Einrichtung zum Einspeisemanagement nach 6 EEG 2012 erforderlich. Mittlerweile wurde der Nachweis für den Einbau der notwendigen Regelungseinrichtung vorgelegt, so dass eine Vergütung wieder möglich ist. Seitens des Übertragungsnetzbetreibers erhielten wir die Information, dass Hinweise vorlägen, welche auf ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Nachrüstsätze trotz ordnungsgemäßer Errichterbestätigung über den Einbau hindeuten. Um auch hier eine diskriminierungsfreie Gleichbehandlung aller Einspeiser zu gewährleisten, wurden entsprechende Stichprobenkontrollen durchgeführt. 4. Systemverantwortung 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1 c EnWG Als Verteilernetzbetreiber ist die Netze Magdeburg GmbH gemäß 14 Abs. 1 c EnWG verpflichtet, Maßnahmen des Übertragungsnetzbetreibers, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar eingebunden ist, nach dessen Vorgabe durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefahren und Störungen in den Übertragungsnetzen mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden. Im Fall einer notwendigen Lasteinsenkung oder der Reduzierung der Einspeisung nach Aufruf des Übertragungsnetzbetreibers oder des vorgelagerten Netzbetreibers erfolgen die notwendigen Maßnahmen gegenüber den betroffenen Anlagenbetreibern diskriminierungsfrei unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Im Berichtszeitraum kam es in einem Fall zu einem Aufruf des vorgelagerten Netzbetreibers zur Reduzierung der Einspeisung. Die von der Maßnahme betroffene nichtprivilegierte Anlage kam der Aufforderung unverzüglich nach. 5. Pooling/Sonderformen der Netznutzung Auf Grund der Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen war eine Überprüfung der relevanten Prozesse und etwaiger vertraglicher Vereinbarungen erforderlich. Der Gleichbehandlungsbeauftragte war im Prozess der Überprüfung eingebunden und konnte durch sachdienliche Hinweise an der diskriminierungsfreien Ausgestaltung mitwirken. Die Überprüfung erfolgte dabei unter Heranziehung und Beachtung des Gemeinsamen Positionspapiers der Landesregulierungsbehörden und der Bundesnetzagentur zur Auslegung von 2 Nr. 11 und 17 Abs. 2 a StromNEV (Pooling) vom sowie der Festle-

14 14 gung zur Ermittlung sachgerechter Entgelte im Rahmen von individuellen Netzentgeltvereinbarungen gemäß 19 Abs. 2 StromNEV (BK ) und der in diesem Zusammenhang von der Bundesnetzagentur veröffentlichten FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach 19 Abs. 2 StromNEV vom Weitere Kontrollen Im Berichtszeitraum wurden weitere Überprüfungen von Geschäftsprozessen mit diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben durchgeführt. Dabei wurden gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus 7 a Abs. 5 EnWG die Bereiche und Mitarbeiter überwacht, die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs betraut sind. Dabei konnte festgestellt werden, dass im Berichtszeitraum keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm vorlagen. Konkret betraf dies u. a. die Einbindung des Gleichbehandlungsbeauftragten in den Prozess zur Kalkulation und Veröffentlichung der Netzentgelte. Dabei wurde ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass prozessual sichergestellt ist, dass die Entgeltbildung unbundlingkonform durchgeführt wird, die Prozesse also keinerlei Schnittstellen zu wettbewerblichen Bereichen aufweisen und gewährleistet ist, dass keine wirtschaftlich sensiblen Informationen vor der Veröffentlichung der Preisblätter in unzulässiger Weise an die assoziierten vertrieblichen Bereichen gelangen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen unter II. 1. Im Rahmen der Neugestaltung des Internetauftritts der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG war der Gleichbehandlungsbeauftragte frühzeitig eingebunden. Dadurch war sichergestellt, dass durch entsprechende Hinweise und Maßgaben der Internetauftritt insgesamt entflechtungskonform umgesetzt werden konnte. III. Schulungen zum Gleichbehandlungsprogramm Das vorliegende Schulungskonzept sieht vor, im Rahmen der Schulungen schwerpunktmäßig die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Ziele der Entflechtungsbestimmungen, die organisatorischen und IT-technischen Umsetzungsschritte zur Sicherstellung der Entflechtungsbestimmungen, die Grundsätze des Gleichbehandlungsprogramms, die Unterscheidung zwischen wirtschaftlich sensiblen und wirtschaftlich vorteilhaften Informationen sowie die seitens der Bundesnetzagentur veröffentlichten Auslegungsgrundsätze zu vermitteln.

15 15 Wie auch schon in den vergangenen Berichtszeiträumen hat der Gleichbehandlungsbeauftragte die Bereichsleiter turnusmäßig auf die regelmäßig durchzuführenden Schulungen hingewiesen und seine Unterstützung angeboten. Insoweit ist es Aufgabe der jeweils verantwortlichen Vorgesetzten, dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßige Schulungen durchgeführt werden bzw. anlassbezogen auf bestimmte Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms hingewiesen wird. Im Berichtszeitraum war eine formelle Anpassung der Schulungsunterlagen auf Grund der Änderung der Firmierung der Netze Magdeburg GmbH notwendig. Wesentliche inhaltliche Änderungen an den Schulungsunterlagen und am Schulungskonzept gab es nicht. Der Schwerpunkt der vom Gleichbehandlungsbeauftragten durchgeführten Schulungen lag dieses Mal im Bereich der Mitarbeiter der Netze Magdeburg GmbH sowie der mit Netzbetreiberaufgaben befassten Bereiche Energiedatenmanagement (KS-E), Messstellenbetrieb (KS-M) und Regulierungsmanagement (RM) der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG. Daneben wurde wiederholt vom Gleichbehandlungsbeauftragten eine Schulung der Mitarbeiter des Bereiches Kundenservice (KS-C) mit besonderem Schwerpunkt auf den Kundenkontakt am Servicetelefon durchgeführt. Anhand der im Rahmen der Schulungen aufgetretenen Fragen und Diskussionen kann festgestellt werden, dass sich bei den Mitarbeitern hinsichtlich des Nichtdiskriminierungsgebotes ein ausgeprägtes Verständnis und Rollenbewusstsein entwickelt hat. IV. Überwachung Dem Gleichbehandlungsbeauftragten wurde die Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms inklusive der erforderlichen Rechte zur Erfüllung dieser Überwachung übertragen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat gemäß den Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms ungehinderten Zugang zu allen relevanten Unternehmensbereichen. Er ist befugt, Mitarbeiter zu befragen sowie in Akten, Unterlagen und Dateien Einsicht zu nehmen. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten wurden bei den aufgetretenen Fragestellungen und durchgeführten Überprüfungen alle angefragten Informationen zur Verfügung gestellt sowie die erforderlichen Auskünfte erteilt. Durch seine Tätigkeit als Bereichsleiter ist der Gleichbehandlungsbeauftragte von Anfang

16 16 an in die Planung und Umsetzung von Projekten eingebunden und kann somit seiner Pflicht zur Überwachung der verbindlichen Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms rechtzeitig und im erforderlichen Umfang nachkommen. Bei konkreten Hinweisen oder Anfragen von Mitarbeitern hat der Gleichbehandlungsbeauftragte diese zum Anlass genommen, bestimmte Vorgänge einer Prüfung zu unterziehen. Verstöße gegen die Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms wurden im Berichtszeitraum nicht festgestellt. Daher bestand auch kein Anlass zu den ebenfalls im Gleichbehandlungsprogramm verankerten Sanktionsmaßnahmen. V. Ausblick Im kommenden Berichtszeitraum wird ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten in der Prüfung der entflechtungsrelevanten Dienstleistungsverträge liegen. Ziel soll dabei sein, zu überprüfen, ob - soweit Dienstleister direkt oder indirekt für die Netze Magdeburg GmbH tätig werden - im Rahmen der Dienstleistungsverträge weiterhin wie bisher sichergestellt ist, dass die Anforderungen aus dem Gleichbehandlungsprogramm in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Vertraulichkeit sowie das fachliche Weisungs- und Letztentscheidungsrecht des Netzbetreibers eingehalten werden. Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird zudem weiterhin die energiewirtschaftlichen Entwicklungen und Änderungen beobachten und ggf. deren diskriminierungsfreie Umsetzung begleiten. Magdeburg, den Dr. Gisbert Steden - Gleichbehandlungsbeauftragter - Herdt Harkner Kempmann Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG Schwieger Netze Magdeburg GmbH

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