Richtlinien. Fassaden- und Gestaltungsprogramm. Stadt Roth

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1 Richtlinien für ein Fassaden- und Gestaltungsprogramm in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten der Stadt Roth Vom 25. Januar 2019

2 1. Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich des kommunalen Förderprogramms entspricht den durch Satzung förmlich festgelegten Sanierungsgebieten der Stadt Roth SAN A und SAN B in ihrer jeweils gültigen Fassung und ist als Anlage in Form eines Lageplanes den Richtlinien beigefügt. 2. Zweck der Förderung: Die Stadt strebt im Zuge der Altstadtsanierung eine Erhöhung der Attraktivität und somit Belebung der Altstadt sowie eine Erhaltung der historischen Bausubstanz und eine Aufwertung des Stadtbildes an. Die städtebauliche Entwicklung soll durch geeignete Instandsetzungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden. 3. Förderungsfähige Maßnahmen: Im Rahmen dieses kommunalen Förderprogramms können folgende Maßnahmen gefördert werden: 3.1. Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der vorhanden Gebäude mit ortsbildprägenden Charakteren: Maßnahmen an Fassaden (Putz - Anstrich - Beseitigung von Feuchteschäden) Einbau neuer Fenster und Türen in denkmalgerechter Form nach den einschlägigen gestalterischen Auflagen (konstruktive Fensterteilung bei der Breite größer als 0,90 m) Anbringung von Fensterläden, soweit dies gestalterisch wünschenswert ist Maßnahmen an Dächern einschließlich Dachaufbauten (Eindeckung, Konstruktion, Trauf- und Ortganggesimse) Fassadenbegrünung Maßnahmen an Treppenanlagen Maßnahmen an Einfriedungen 3.2. Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes und zur Förderung der Aufenthaltsqualität und Wohnnutzung: Hofbegrünung Entsiegelung Einbau altstadtgerechter Beläge Neuordnung und Neugestaltung der Hofnutzungen (Nebenanlagen, Stellplätze etc.) 4. Grundsätze der Förderung: Grundlage dieser Förderung ist die Einhaltung der Vorgaben und Bestimmungen der Baugestaltungssatzung der Stadt Roth in ihrer jeweiligen Fassung, sowie Vorgaben und Bestimmungen des Baurechts und der Denkmalpflege. 5. Förderung: Die Zuschüsse werden wie folgt festgelegt: Maximal bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten je Einzelobjekt, jedoch gesamt maximal ,- Euro Als förderfähig werden die reinen Baukosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie die erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen mit bis zu 16 v. H. der reinen Baukosten anerkannt. Besteht für die Maßnahme eine Vorsteuerabzugsberechtigung, werden nur die Aufwendungen ohne die gesetzliche Mehrwersteuer anerkannt Eine Doppelförderung der Maßnahme aus anderen Programmen ist nicht möglich. Sollte für das Objekt wegen städtebaulicher Mängel und Missstände im Gebäudeinneren eine 2

3 Gesamtsanierung erforderlich sein, ist eine Förderung durch dieses Fassadenprogramm ausgeschlossen Die Förderung ist nur möglich, wenn durch die Maßnahme Missstände hinsichtlich Gestaltung, Stadtbildverträglichkeit und/oder historischer Fassadenanmutungen beseitigt werden. Reine Unterhaltsmaßnahmen sind nicht förderfähig Die Eigenleistung der Bauherren und unentgeltlich erbrachte Leistungen im Rahmen der Selbst- und Verwandtenhilfe wird gemäß den Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien StBauFR) anerkannt. Voraussetzung hierfür ist eine nachvollziehbare Aufzeichnung in Form eines Bautagebuchs, in dem die Namen der beteiligten Personen, deren fachliche Qualifikation und die für das jeweilige Gewerk geleistete Gesamtstundenzahl nachgewiesen werden. Diese Gesamtstundenzahl wird nur bis zu einer Höhe anerkannt, die eine Fachfirma nach sachverständigem Ermessen für das freiwillige Gewerk benötigen würde. 6. Zuständigkeit: Zuständig für die Entscheidung der Förderung dem Grunde, der Art, des Umfanges und der Höhe nach ist die Stadt Roth. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren: 7.1. Antragsberechtigt sind die Eigentümer der Anwesen bzw. ein von dem Eigentümer bevollmächtigter Vertreter Vor der Antragstellung vereinbart der Eigentümer bzw. der von ihm bevollmächtigte Vertreter eine Erstberatung mit Ortstermin mit der Stadt Auf der Grundlage der Beratung vor Ort und gegebenenfalls weiterer Beratungsgespräche spricht die Stadt bzw. ein von ihr beauftragter Architekt Empfehlungen aus und prüft, ob die geplante Maßnahme förderfähig ist Ist eine Förderung möglich, wird der Eigentümer aufgefordert, gemäß der ausgesprochenen Empfehlungen Angebote für die geplanten Arbeiten einzuholen (mindestens drei Angebote pro Gewerk oder Kostenschätzungen eines Architekten) Nach Vorliegen des ausgefüllten Antragsformulars der Stadt und den im Antragsformular genannten Anlagen wird die Stadt eine Sanierungsvereinbarung für die geplante Maßnahme aufstellen, die von allen Beteiligten (Eigentümer, Stadt) gegengezeichnet werden muss. Dieser Vertrag regelt neben der Höhe der Fördergelder den Umfang der durchzuführenden Maßnahmen, den geplanten zeitlichen Rahmen und die Auflagen, die Bedingungen und die Fristen für die Gewährung der Förderung. Ausnahmeregelung: In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag die Ausführung der Maßnahme in mehreren Bauabschnitten bewilligen. In diesem Fall werden die Details in der Sanierungsvereinbarung individuell festgelegt Falls das Anwesen ein Einzeldenkmal ist oder sich im Ensemblebreich gemäß Denkmalschutzgesetz befindet, ist zusätzlich die Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Roth über die Stadt einzuholen. Für die genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen gemäß der Bayerischen Bauordnung ist ein Bauantrag einzureichen. 8. Durchführung der Maßnahme: 8.1. Erst nach Abschluss des Vertrages oder nach schriftlicher Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann mit den Arbeiten begonnen werden. Die Zustimmung zum Beginn der Baumaßnahmen vor Bewilligung bedarf der Antragstellung (siehe 7.5) Auf die Förderung durch das Fassaden- und Gestaltungsprogramm der Stadt Roth ist öffentlichkeitswirksam, mit einem durch die Stadt zur Verfügung gestellten Banner, hinzuweisen Sollten Änderungen der Ausführungsdetails bzw. der Gesamtkosten während der Bauzeit notwendig werden, sind diese vor der Realisierung mit der Stadt abzustimmen. Gegebenenfalls ist eine Anpassung der Sanierungsvereinbarung vorzunehmen. 3

4 8.4. Der Abschluss der Arbeiten ist der Stadt schriflich anzuzeigen. Gleichzeitig erfolgt die Rückgabe des Werbebanners. Die Stadt oder der von ihr beauftragter Architekt wird als End- bzw. Erfolgskontrolle die Maßnahme abnehmen und protokollieren Der Fördernehmer erklärt sich bereit, die Dokumentation der Maßnahme für eine zukünftige Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung zu stellen. 9. Auszahlung: 9.1. Die Auszahlung des vereinbarten Zuschusses ist schriftlich mit dem durch die Stadt zur Verfügung gestellten Formular innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme zu beantragen Ein durch den Bauherrn aufgestellter Verwendungsnachweis mit folgendem Inhalt ist dem Antragsformular beizufügen: a) Kostenaufstellung durchnummeriert, nach Gewerk sortiert b) Zusammenstellung sämtlicher Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsbelege im Einklang mit der Kostenaufstellung (Nummerierung) c) Nachweis der Eigenleistungen (siehe 5.5) d) Kopie des Erlaubnis- bzw. Baugenehmigungsbescheides e) Pläne f) Farbfotos vor und nach der Sanierung (digital oder in Papierform) Das durch die Stadt Roth erstellte Abnahmeprotokoll (siehe 8.4) ist Teil des Verwendungsnachweises Ergibt der Kostennachweis, dass die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten geringer sind, als die in der Sanierungsvereinbarung veranschlagten Beträge, so werden die Zuschüsse entsprechend anteilig gekürzt. Bei einer Kostenmehrung, ist eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses nicht möglich Nach Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises erfolgt die Auszahlung der vereinbarten Zuschüsse (in der Regel innerhalb von sechs Wochen). 10. Vertragsverstöße: Der Bewilligungsbescheid kann bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen des Sanierungsvertrages und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel jederzeit widerrufen werden. Die ausgezahlten Zuschüsse sind dann in voller Höhe zuzüglich Zinsen gemäß Bayerischem Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVWVfG) in seiner jeweils gültigen Fassung zurückzuzahlen. 11. Inkrafttreten: Dieses Förderprogramm tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Förderprogramm Richtlinien für ein Fassaden- und Gestaltungsprogramm in den festgelegten Sanierungsgebieten der Stadt Roth vom 1. September 2015 außer Kraft. Anlage: Lageplan mit Geltungsbereich 4

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