Verfahrensmodell für die Mittelverwendung 5. Leistungsvereinbarung

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1 Verfahrensmodell für die Mittelverwendung 5. Leistungsvereinbarung Inhaltsverzeichnis 1 Präambel Beschlussfassung und Kompetenzen Allgemeine Förderberechtigung Allgemeine Verfahrensregeln zur Einreichung, Durchführung und Abrechnung von Projekten Förderlinien Inkrafttreten... 12

2 1 Präambel 1.1 Die Internationale Bodensee-Konferenz (IBK) fördert die Internationale Bodensee-Hochschule (IBH) auf Basis von mehrjährigen Leistungsvereinbarungen durch Bereitstellung eines ordentlichen jährlichen Beitrags sowie durch Bereitstellung nationaler Mittel für einen Interreg-Rahmenvertrag. Das der IBH zur Verfügung stehende Budget dient der Finanzierung von Arbeitsgruppen, Aktivitäten und Projekten. Darüber hinaus stellt die IBK Mittel für die Administration des Hochschulverbunds (Geschäftsstelle) zur Verfügung. 1.2 Der IBH-Kooperationsrat verfügt über dieses Budget gesondert von den Budgets der Mitgliedshochschulen. Daraus schöpft er Mittel für gemeinsames Handeln, gebunden an die Rahmenbedingungen der Mittelgeber IBK und Interreg sowie die Ziele der IBH, denen im vorliegenden Modell Rechnung getragen wird. Es ersetzt alle früheren Versionen. 1.3 Der Kooperationsrat hat Beschlüsse gefasst, die zur Anstellung von Personal geführt haben. Es handelt sich um die Abrechnungs- und Bewilligungsstelle an der Universität Konstanz und die Geschäftsstelle in Kreuzlingen. Diese sind dem Ortsrecht des jeweiligen Anstellungsortes unterworfen. Der/Die Vorsitzende des Kooperationsrats hat ergänzendes oder ausschliessliches Weisungsrecht diesem Personal gegenüber. 2 Beschlussfassung und Kompetenzen 2.1 Beschlussinstanz zur Vergabe von Fördermitteln ist der Kooperationsrat, bestehend aus den Vertretungen der Leitungsorgane aller beteiligten Mitgliedshochschulen. Der Kooperationsrat beschliesst durch Sitzungs- oder Zirkularbeschluss auf Beschlussvorschlag des IBH-Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Ein Beschlussvorschlag kann in der Sitzung abgeändert werden und in neuer Form zur Abstimmung gelangen. 2.2 Bei Beschlussfassung über Projektanträge treten die einer antragstellenden Hochschule angehörenden Kooperationsratsmitglieder in den Ausstand, sofern dies nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmen ist. 2.3 Der Kooperationsrat hat rechnungswirksame Entscheidungskompetenzen an den Vorstand bzw. den/die Vorsitzende/n delegiert: Dies betrifft die Führung der Geschäftsstelle durch den/die Vorsitzende/n, die Entscheidung über die Genehmigung von Projektanträgen bis max sowie die Entscheidung über die Genehmigung von Budgets der Arbeitsgruppen. Der Vorstand informiert an den Sitzungen des Kooperationsrats über die in eigener Kompetenz getroffenen Entscheidungen. 2.4 Die Erstellung von Beschlussvorlagen für Förderentscheidungen basiert auf im Verfahrensmodell festgelegten Kriterien zur Begutachtung und Bewertung von Anträgen. 1

3 Diese Kriterien referieren sowohl auf die wissenschaftliche Qualität des Antrags als auch auf die inhaltliche Passung zu den inhaltlichen Rahmenbedingungen und Zielen der IBH, die in den jeweils gültigen Fassungen der Leistungsvereinbarung mit der IBK sowie im Interreg- Rahmenvertrag festgehalten sind. Diese Evaluationskriterien sind in den Verfahrensregeln für die einzelnen Förderlinien (Kpt. 5) sowie im aktuell gültigen Leitfaden zur Antragstellung festgehalten und veröffentlicht. Basierend auf diesen Kriterien wird ein Begutachtungsschema mit Punktevergabe erstellt. Positiv bewertete Anträge müssen einen definierten Schwellenwert erreichen. 2.5 Zur Beurteilung von Anträgen nach diesen Kriterien kann der Vorstand FachexpertInnen mit der Erstellung einer Expertise beauftragen. Die Kriterien für die Auswahl dieser FachexpertInnen werden in den einzelnen Förderlinien (Kpt. 5) spezifiziert. 2.6 Entsprechend der Begutachtung wird eine Rangliste der am besten bewerteten Anträge erstellt. Ausgehend von dieser und den zur Verfügung stehenden Budgets schlägt der Vorstand dem Kooperationsrat Projekte zur Förderung vor. Bei gleicher Bewertung von Projekten bzw. sollten mehr Anträge positiv evaluiert werden (Erreichung des Schwellenwerts) als Budgetmittel zur Verfügung stehen, spricht der Vorstand eine Förderempfehlung aus. 2.7 Über die Beschlüsse des Kooperationsrats werden die AntragstellerInnen informiert. Der Information liegen die schriftlichen Beurteilungen des Antrags bei. 2.8 Bewilligte Projekte können nach der Unterzeichnung der Annahmebestätigung und ggf. der Beibringung zusätzlicher Dokumente gemäss Projektplan mit der Umsetzung beginnen. Projekte, die mit Auflagen bewilligt wurden, müssen die Erfüllung dieser Auflagen innerhalb einer gesetzten Frist dem/der Vorsitzenden des Kooperationsrats nachweisen. Diese/r entscheidet dann über die definitive Mittelfreigabe. 2.9 Gegen den Entscheid über die Ablehnung von Anträgen kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist schriftlich gegenüber dem Kooperationsrat zu formulieren, der an seiner nächsten Sitzung über den Widerspruch befindet Die operative Umsetzung des Verfahrensmodells hat der Kooperationsrat an die Geschäftsstelle der IBH delegiert. Dies betrifft folgende Bereiche: den Prozess der Ausschreibung von Förderlinien Beratung der Antragstellenden formale Vorprüfung der eingegangenen Anträge Organisation des Begutachtungsprozesses Information der Antragstellenden über Bewilligung bzw. Ablehnung des Antrags formale Prüfung der Zwischen- und Abschlussberichte der Projekte operative Beratung der Projekte während der Laufzeit (Projektcontrolling, Öffentlichkeitsarbeit, gesellschaftliche Wirksamkeit) 2

4 3 Allgemeine Förderberechtigung 3.1 Förderfähig sind grundsätzlich Projekte, an denen mindestens zwei IBH-Mitgliedshochschulen aus zwei unterschiedlichen IBK-Ländern beteiligt sind. Sie bilden jeweils ein Projektkonsortium oder eine Arbeitsgruppe. Spezifische Kriterien der Förderberechtigung werden in Kapitel 5 (Förderlinien) gesondert ausgeführt. Das Projektkonsortium oder die Arbeitsgruppe benennt eine Hochschule als federführend und ein Mitglied dieser Hochschule zur Projekt- oder Arbeitsgruppenleitung. Die Projektoder Arbeitsgruppenleitung ist Ansprechperson für die Geschäftsstelle. Die federführende Hochschule ist für die Abrechnung der Kosten, auch die der Projektpartner, verantwortlich und führt diese durch. Sie anerkennt die geltenden Finanzierungsund Abrechnungsregeln. 3.2 Es können auch externe Hochschulen, die nicht Mitglied der IBH sind, in das Projektkonsortium oder in die Arbeitsgruppe aufgenommen werden. Diese erhalten keine Mittel aus dem Budget der IBH und können in der Regel nicht die Federführung eines Projekts übernehmen. 3.3 Förderfähig sind direkte dem Projekt oder der Arbeitsgruppe entstehenden Kosten. Übersteigen die effektiven Kosten das Förderbudget oder wird ein Projekt bzw. eine Arbeitsgruppe mangels Zielerreichung oder Entwicklungsfortschritt eingestellt, so tragen die beteiligten Hochschulen die übersteigenden bzw. Folgekosten. 4 Allgemeine Verfahrensregeln zur Einreichung, Durchführung und Abrechnung von Projekten Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Vorhaben ist eine Passung zu den inhaltlichen Rahmenbedingungen und Zielen der IBH, die in den jeweils gültigen Fassungen der Leistungsvereinbarung mit der IBK sowie im Interreg-Rahmenvertrag festgehalten sind. 4.2 Nur fristgerecht und den Verfahrensregeln entsprechend eingereichte Anträge können für die inhaltliche Begutachtung berücksichtigt werden. Die formale Vorprüfung wird von der Geschäftsstelle durchgeführt. Für Lehr-, Regional- und Schwerpunktprojekte sowie Projekte zur Wissenskommunikation findet zudem eine Vorprüfung durch das Gemeinsame Sekretariat von Interreg V Alpenrhein- Bodensee-Hochrhein als Fördergeber für diese Programme statt. Die Kriterien dieser Vorprüfung sind im Leitfaden für die Antragstellung ausgeführt. 4.3 Die Regeln für die Begutachtungsprozesse werden in Kpt. 5 förderlinienspezifisch ausgeführt. Generell gelten folgende Regelungen für die Auswahl von FachexpertInnen: Die beantragenden Hochschulen können einzelne Personen benennen, die als FachexpertInnen ausgeschlossen werden sollen. ExpertInnen können in Hearings aktiv einbezogen werden. GutachterInnen können mit einer Pauschale von bis zu 300 pro Gutachten vergütet werden.

5 4.4 Mit der Annahme des Projekts erklärt sich das Projektkonsortium mit den Regeln zur Abrechnung, Berichterstattung (inkl. Wirkungsmonitoring) und Öffentlichkeitsarbeit einverstanden. Diese sind auf der Website der IBH abrufbar: Leitfaden für die Antragstellung EU-Förderregeln zur Abrechnung von IBH-Projekten Es wird darauf hingewiesen, dass nur nachweislich bezahlte Kosten, die durch den bewilligten Antrag begründet sind, erstattungsfähig sind. 4.5 Änderungen im Projektablauf sowie der Mittelverwendung gegenüber den Angaben im Antrag sind bei der IBH-Geschäftsstelle anzuzeigen: Mitteilungspflichtig sind beispielsweise Änderungen in der Zusammensetzung der Projektpartner. Bewilligungspflichtig sind Änderungen der Laufzeit und Mittelumwidmungen von über 20 Prozent gegenüber der Antragstellung zwischen Kostenkategorien oder Projektpartnern. 4.6 Bei den formaljuristischen Rahmenbedingungen für die Abrechnung von Projekten, vor allem bei Honoraren, gelten die Bedingungen vor Ort, also dort, wo die Vorhaben durchgeführt werden. Für Personal, das auf Beschluss des Kooperationsrats in der IBH-Bewilligungs- und Abrechnungsstelle sowie in der IBH-Geschäftsstelle arbeitet, können alle Kosten geltend gemacht werden. Die Abrechnung von ReferentInnenhonoraren bei Veranstaltungen ist zu marktüblichen Preisen möglich. 4.7 Zur Berichtspflicht der ProjektleiterInnen gehören wissenschaftliche sowie finanzielle Zwischen- und Abschlussberichte, die pro Abrechnungszeitraum, in jedem Fall aber drei Monate nach Projektabschluss eingereicht werden müssen. Die Projektergebnisse müssen öffentlich zugänglich und der Öffentlichkeitsarbeit der IBH dienlich sein. Geheimhaltungsvereinbarungen werden berücksichtigt. Zudem erhebt ein indikatorengestütztes Wirkungsmonitoring jährlich Output und Outcome aller Vorhaben und informiert über deren Wirkungen im Jahresbericht. Die Projektleitungen verpflichten sich zur fristgerechten Teilnahme an diesem Monitoringprozess. 4.8 Nicht oder nur teilweise Erfüllung der Regeln zur Abrechnung, Berichtslegung und Öffentlichkeitsarbeit zeigt die Geschäftsstelle dem/der Vorsitzenden an, der/die den Förderbeitrag entsprechend kürzen kann. 4.9 Kann ein Projekt im Rahmen der Berichtspflicht das Erreichen seiner gesetzten Ziele nicht nachweisen, behält sich der/die Vorsitzende bzw. der Vorstand eine Prüfung vor, deren Konsequenzen bis zum Abbruch des Projektes reichen können. Bei Abbruch können höchstens die bis dahin verwendeten Mittel beansprucht werden. 4

6 5 Förderlinien Die IBH fördert Vorhaben in den folgenden Förderlinien: 1. Regionalprojekte 2. Schwerpunktprojekte 3. Innovationen in der Lehre 4. Wissenskommunikation und -transfer 5. Initialprojekte 6. Arbeits-, Ad-Hoc-Gruppen & Entwicklungsprojekte 5.1 Regionalprojekte Regionalprojekte sind Forschungs-, Entwicklungs- sowie Wissens- und Technologietransferprojekte. Sie bearbeiten regional relevante Fragestellungen unter Einbeziehung von Praxispartnern und tragen zur nachhaltigen Entwicklung der Bodenseeregion bei Unterschieden wird zwischen 1) kleinen Regionalprojekten (Fördersumme max ) und 2) grossen Regionalprojekten (Fördersumme max ). Regionalprojekte haben eine Laufzeit von bis zu 2 Jahren. Regionalprojekte werden grundsätzlich aus dem ausserordentlichen Budget finanziert und unterliegen damit den jeweils geltenden Bewilligungs- und Abrechnungsrichtlinien des Interreg V-Programms Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein. Bei der Beantragung von Regionalprojekten muss deshalb in jedem Projektkonsortium mindestens eine Hochschule aus einem EU-Mitgliedsland vertreten sein Regionalprojekte werden durch den Vorstand nach Beratung im Kooperationsrat ausgeschrieben. In der formalen Ausschreibung werden der inhaltliche Schwerpunkt, potentielle Themen und Fragestellungen, die Kriterien der Begutachtung sowie die administrativen und budgetären Rahmenbedingungen spezifiziert. Die Kriterien der Begutachtung gestalten sich wie folgt: Wissenschaftliche Kriterien Inhaltlicher Bezug des Antrags zu dem in der Ausschreibung beschriebenen Themenschwerpunkt Angestrebte Wirkung zur nachhaltigen Förderung der hochschulischen, wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Entwicklung der Bodenseeregion; Beitrag zur Profilbildung der Bodenseeregion Wissenschaftliche Relevanz, Qualität und Innovationsgrad des Antrags Qualität des Antrags im Hinblick auf innovative Formen der Zusammenarbeit mit PraxispartnerInnen aus der Bodenseeregion Breite und Qualität des Konsortiums (Disziplinen, Hochschularten, Länder) Beitrag des Projekts zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Realisierbarkeit des Vorhabens 5

7 Diese Kriterien können durch spezifische Kriterien im Rahmen der Ausschreibung ergänzt werden. Formale und regionalpolitische Kriterien Grenzüberschreitende Kooperation (Antragstellung durch mindestens zwei Hochschulen aus zwei unterschiedlichen IBK-Mitgliedsstaaten, davon mindestens eine Hochschule aus einem EU-Mitgliedsstaat) Beitrag zur Erweiterung der grenzüberschreitenden Forschungs- und Lehrkapazitäten Räumlicher Wirkungsbereich der finanziellen Förderung ausschliesslich in der Bodenseeregion Beachtung horizontaler Grundsätze des Interreg V-Programms Öffentliches Interesse Eingegangene Anträge werden nach der formalen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle in einem zweiteiligen Begutachtungsprozess evaluiert: 1. Prüfung formaler und regionalpolitischer Kriterien auf Basis eines einheitlichen Evaluationsschemas durch das Gemeinsame Sekretariat von Interreg V Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein. Projektanträge, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden nicht zur 2. Stufe der Begutachtung zugelassen. 2. Wissenschaftliche Begutachtung durch ein Gremium von mindesten zwei FachexpertInnen ausserhalb der Bodenseeregion: Dieses Gremium begutachtet die Anträge auf Basis eines einheitlichen Evaluationsschemas und legt dem Vorstand eine konsolidierte Expertise (inklusive einer Reihung) der eingereichten Anträge vor Der Vorstand unterbreitet dem Kooperationsrat darauf basierend einen Fördervorschlag. Einem Vertreter des Gemeinsamen Sekretariats von Interreg V Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein wird ein Gastrecht in der Sitzung des Vorstands zur Fassung des Fördervorschlags übertragen. Über den Fördervorschlag für grosse Regionalprojekte entscheidet der Kooperationsrat. Über kleine Regionalprojekte (max ) entscheidet der Vorstand. 5.2 Schwerpunktprojekte Die Förderlinie Schwerpunktprojekte hat das Ziel, Forschungsvorhaben zu gesellschaftlich und sozial relevanten Themen mit Bezug zur Bodenseeregion zu unterstützen. Die inhaltliche Ausgestaltung von Schwerpunktprojekten wird in einer gesonderten Ausschreibung spezifiziert Die finanzielle Förderung von Schwerpunktprojekten hat ein maximales Volumen von über eine Laufzeit von maximal zwei Jahren. Schwerpunktprojekte werden grundsätzlich aus dem ausserordentlichen Budget finanziert und unterliegen damit den jeweils geltenden Bewilligungs- und Abrechnungsrichtlinien des Interreg V-Programms Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein. Bei der Beantragung von Schwerpunktprojekten muss deshalb in jedem Projektkonsortium mindestens eine Hochschule aus einem EU-Mitgliedsland vertreten sein.

8 5.2.3 Schwerpunktprojekte werden durch den Vorstand nach Beratung im Kooperationsrat ausgeschrieben. In der formalen Ausschreibung werden der inhaltliche Schwerpunkt, potentielle Themen und Fragestellungen, die Kriterien der Begutachtung sowie die administrativen und budgetären Rahmenbedingungen spezifiziert. Die Kriterien der Begutachtung gestalten sich wie folgt: Wissenschaftliche Kriterien Inhaltlicher Bezug des Vorhabens zu dem in der Ausschreibung beschriebenen Themenschwerpunkt Wissenschaftliche Relevanz, Qualität und Innovationsgrad des Vorhabens Gesellschaftliche Relevanz des Projekts Breite und Qualität des Konsortiums (Disziplinen, Hochschularten, Länder/Kantone) Beitrag des Projekts zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Qualität des Antrags im Hinblick auf Wissens- und Technologietransfer Realisierbarkeit des Vorhabens Diese Kriterien können durch spezifische Kriterien im Rahmen der Ausschreibung ergänzt werden. Formale und regionalpolitische Kriterien Grenzüberschreitende Kooperation (Antragstellung durch mindestens zwei Hochschulen aus zwei unterschiedlichen IBK-Mitgliedsstaaten, davon mindestens eine Hochschule aus einem EU-Mitgliedsstaat) Beitrag zur Erweiterung der grenzüberschreitenden Forschungs- und Lehrkapazitäten Räumlicher Wirkungsbereich der finanziellen Förderung ausschliesslich in der Bodenseeregion Beachtung horizontaler Grundsätze des Interreg V-Programms Öffentliches Interesse Eingegangene Anträge werden nach der formalen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle in einem zweiteiligen Begutachtungsprozess evaluiert: 1. Prüfung der o.g. formalen und regionalpolitischen Kriterien auf Basis eines einheitlichen Evaluationsschemas durch das Gemeinsame Sekretariat von Interreg V Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein. Projektanträge, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden nicht zur 2. Stufe der Begutachtung zugelassen. 2. Wissenschaftliche Begutachtung durch ein Gremium von mindesten zwei FachexpertInnen ausserhalb der Bodenseeregion: Dieses Gremium begutachtet die Anträge auf Basis eines einheitlichen Evaluationsschemas und legt dem Vorstand eine konsolidierte Expertise (inklusive einer Reihung) der eingereichten Anträge vor Der Vorstand unterbreitet dem Kooperationsrat darauf basierend einen Fördervorschlag. Einem Vertreter des Gemeinsamen Sekretariats von Interreg V Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein wird ein Gastrecht in der Sitzung des Vorstands zur Fassung des Fördervorschlags übertragen. Über diesen Fördervorschlag entscheidet der Kooperationsrat. 7

9 5.3 Innovationen in der Lehre Die Förderlinie Innovationen in der Lehre hat das Ziel innovative Angebote in grundständiger Lehre und Weiterbildung der IBH-Mitgliedshochschulen zu unterstützen und zur Entwicklung neuer kooperativer Studienangebote beizutragen. Damit soll die Lehrqualität in der Bodenseeregion weiterentwickelt und die Zusammenarbeit der Hochschulen im Lehrbereich vertieft werden. Zudem sollen geförderte Projekte zur langfristigen Stärkung des Lehrangebots in der Bodenseeregion beitragen. Gefördert wird die Konzeption, Kommunikation und in ersten Phase die Umsetzung von innovativen und kooperativen Inhalten ebenso wie ggf. damit verbundene Angebote zur Studierendenmobilität im Bodenseeraum Die finanzielle Förderung von Innovationen in der Lehre hat ein maximales Volumen von über eine Laufzeit von maximal zwei Jahren. Lehrprojekte werden grundsätzlich aus dem ausserordentlichen Budget finanziert und unterliegen damit den jeweils geltenden Bewilligungs- und Abrechnungsrichtlinien des Interreg V- Programms Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein. Bei der Beantragung von Lehrprojekten muss deshalb in jedem Projektkonsortium mindestens eine Hochschule aus einem EU-Mitgliedsland vertreten sein Lehrprojekte werden durch den Vorstand unter Einbezug der Arbeitsgruppe Lehre und nach Beratung im Kooperationsrat ausgeschrieben. In der formalen Ausschreibung werden ggf. Schwerpunkte der Ausschreibung, die Kriterien der Begutachtung sowie die administrativen und budgetären Rahmenbedingungen spezifiziert. Die Kriterien der Begutachtung gestalten sich wie folgt: Wissenschaftliche Kriterien Innovationsgrad, Qualität und Relevanz des Projekts Potentielle Wirkung des Projekts für die Bodenseeregion (Nutzen für die Mitgliedshochschulen, Wirkung für regionale Stakeholder, Ausstrahlungskraft über die Bodenseeregion hinaus) Breite und Qualität des Konsortiums (Disziplinen, Hochschulen, Länder) Langfristige Perspektive über den Projektzeitraum hinaus Diese Kriterien können durch spezifische Kriterien im Rahmen der Ausschreibung ergänzt werden. Formale und regionalpolitische Kriterien Grenzüberschreitende Kooperation (Antragstellung durch mindestens zwei Hochschulen aus zwei unterschiedlichen IBK-Mitgliedsstaaten, davon mindestens eine Hochschule aus einem EU-Mitgliedsstaat) Beitrag zur Erweiterung der grenzüberschreitenden Forschungs- und Lehrkapazitäten Räumlicher Wirkungsbereich der finanziellen Förderung ausschliesslich in der Bodenseeregion Beachtung horizontaler Grundsätze des Interreg V-Programms

10 Öffentliches Interesse Eingegangene Anträge werden nach der formalen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle in einem zweiteiligen Begutachtungsprozess evaluiert: 1. Prüfung der o.g. formalen und regionalpolitischen Kriterien auf Basis eines einheitlichen Evaluationsschemas durch das Gemeinsame Sekretariat von Interreg V Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein. Projektanträge, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden nicht zur 2. Stufe der Begutachtung zugelassen. 2. Wissenschaftliche Begutachtung durch ein Gremium von mindesten zwei FachexpertInnen ausserhalb der Bodenseeregion: Dieses Gremium begutachtet die Anträge auf Basis eines einheitlichen Evaluationsschemas und legt dem Vorstand eine konsolidierte Expertise (inklusive einer Reihung) der eingereichten Anträge vor Der Vorstand unterbreitet dem Kooperationsrat darauf basierend einen Fördervorschlag. Einem Vertreter des Gemeinsamen Sekretariats von Interreg V Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein wird ein Gastrecht in der Sitzung des Vorstands zur Fassung des Fördervorschlags übertragen. Über diesen Fördervorschlag entscheidet der Kooperationsrat. 5.4 Wissenskommunikation und -transfer Die Förderlinie Wissenskommunikation und -transfer verfolgt das Ziel innovative Formate der Kommunikation und des Wissens- und Technologietransfers zu unterstützen. Damit soll der aktive Dialog und die Kooperation von Hochschulen und Forschenden mit Akteuren aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Politik, Kultur oder Jugend in der Bodenseeregion genauso initiiert und verfestigt werden wie auch Anschubmöglichkeiten für gemeinsame Projekte geschaffen werden. Gefördert wird die Konzeption, Kommunikation, Umsetzung und Dokumentation solcher Projekte (zum Beispiel Veranstaltungen, Workshops, Tagungen, Reisen, Fellowships, Interventionen im öffentlichen Raum, aber auch gedruckte oder digitale Produkte). Eine Förderung von regelmässig stattfindenden Veranstaltungen kann nur einmalig geleistet werden. Die Förderlinie teilt sich auf in die Förderung von 1) grossen und 2) kleinen Projekten: 1. Grosse Projekte (max ) werden jährlich mit Frist zur Einreichung ausgeschrieben 2. Kleine Projekte (max ) können ohne Frist eingereicht werden Grosse Projekte werden grundsätzlich aus dem ausserordentlichen Budget finanziert und unterliegen damit den jeweils geltenden Bewilligungs- und Abrechnungsrichtlinien des Interreg V-Programms Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein. Bei der Beantragung von grossen Projekten der Wissenskommunikation muss deshalb in jedem Projektkonsortium mindestens eine Hochschule aus einem EU-Mitgliedsland vertreten sein. Kleine Projekte werden aus dem ordentlichen Budget finanziert und werden nach einem vereinfachten Verfahren abgerechnet. 9

11 5.4.3 Die Kriterien der Begutachtung gestalten sich wie folgt: Gesellschaftliche Relevanz des Formats für die Bodenseeregion Erwartete Wirkung des Formats in Hinblick auf die adressierten Zielgruppen Erwartete Langfristigkeit und Stabilität des Dialogs bzw. der Kooperation Kommunikationsplan: Einbindung und Aktivierung von Öffentlichkeit und anderen gesellschaftlichen Stakeholdern vor, während und nach dem Format Qualität und Aussagekraft des Antrags Angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Bei grossen Projekten können die Kriterien der Begutachtung in der Ausschreibung spezifiziert werden. Grosse Projekte werden zudem nach folgenden regionalpolitischen und -praktischen Kriterien vorgeprüft: Grenzüberschreitende Kooperation (Antragstellung durch mindestens zwei Hochschulen aus zwei unterschiedlichen IBK-Mitgliedsstaaten, davon mindestens eine Hochschule aus einem EU-Mitgliedsstaat) Beitrag zur Erweiterung der grenzüberschreitenden Forschungs- und Lehrkapazitäten Räumlicher Wirkungsbereich der finanziellen Förderung ausschliesslich in der Bodenseeregion Beachtung horizontaler Grundsätze des Interreg V-Programms Öffentliches Interesse Eingegangene Anträge in der Kategorie Grosse Projekte werden nach der formalen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle in einem zweiteiligen Begutachtungsprozess evaluiert: 1. Prüfung der o.g. formalen und regionalpolitischen Kriterien auf Basis eines einheitlichen Evaluationsschemas durch das Gemeinsame Sekretariat von Interreg V Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein. Projektanträge, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden nicht zur 2. Stufe der Begutachtung zugelassen. 2. Wissenschaftliche Begutachtung durch ein Gremium bestehend aus einem Mitglied des Vorstands sowie des Leiters der Geschäftsstelle: Dieses Gremium begutachtet die Anträge auf Basis eines einheitlichen Evaluationsschemas und legt dem Vorstand eine konsolidierte Expertise (inklusive einer Reihung) der eingereichten Anträge vor. Eingegangene Anträge in der Kategorie Kleine Projekte werden nach der formalen Prüfung durch die Geschäftsstelle inhaltlich sowohl von einem Mitglied des Vorstands als auch durch die Leitung der Geschäftsstelle evaluiert Bei grossen Projekten entscheidet der Vorstand auf der Basis der Gutachten. Einem Vertreter des Gemeinsamen Sekretariats von Interreg V Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein wird ein Gastrecht in der Sitzung des Vorstands zur Fassung des Förderbeschlusses übertragen. Über kleine Projekte entscheidet ein Mitglied des Vorstands. 5.5 Initialprojekte Initialprojekte sind Start- und Anschubfinanzierungen für hochschulübergreifende Projekte aus Forschung und Entwicklung. Sie entwickeln Kooperationsprojekte innerhalb der IBH

12 konzeptionell so weit, dass ein Antrag bei einer externen Forschungsförderungseinrichtung gestellt werden kann Mit einem Förderbeitrag von max ,- und einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren wird lediglich die Antrags- oder Konzeptphase unterstützt. Initialprojekte werden grundsätzlich aus dem ordentlichen Budget finanziert. Sie werden nach den jeweils geltenden Richtlinien des Interreg V-Programms Alpenrhein-Bodensee- Hochrhein abgerechnet Der Vorstand überprüft den Antrag nach folgenden Kriterien, wobei er dazu externe Expertisen einholt: Forschungsbedarf und Relevanz des Vorhabens (Forschungsplan und Innovationsgrad) Breite und Qualität des Konsortiums (Disziplinen, Hochschularten, Länder/ Kantone) Relevanz und Wirkung des angestrebten Ergebnisses für die Regio Bodensee (Stakeholder im Gebiet der IBH sowie Nutzen für Mitgliedshochschulen; Ausstrahlungskraft des angestrebten Ergebnisses über die Regio Bodensee hinaus) Chancen auf nachfolgende Förderbarkeit durch eine Fördereinrichtung Qualität und Aussagekraft des Antrags Zur Ausarbeitung eines Forschungsantrags bei einer Förderagentur werden ExpertInnen beigezogen. Deren Kosten sind innerhalb des Projektbudgets zu tragen. Als Ergebnis eines Initialprojektes ist anstelle eines Abschlussberichts der Beleg der Einreichung bei einer externen Förderinstitution vorzulegen Über die Bewilligung von Initialprojekten entscheidet der Vorstand auf der Basis der Gutachten. Wird das Projektziel der Antragstellung bei einer externen Forschungsförderungseinrichtung nicht erreicht, kann der Vorstand den Förderbeitrag um bis zu 80 Prozent kürzen. 5.6 Arbeits-, Ad-Hoc-Gruppen & Entwicklungsprojekte Die Förderlinie Arbeits-, Ad-Hoc-Gruppen & Entwicklungsprojekte zielt auf die Unterstützung von Massnahmen, die der Erreichung der strategischen Ziele der IBH und vom Kooperationsrat definierter Schwerpunkte dienen. Diese können zum Beispiel folgende sein: Förderung langfristiger Kooperationsstrukturen der IBH-Mitgliedshochschulen im Rahmen von Arbeitsgruppen Förderung von neuen oder Querschnittsthemen sowie Kooperationsformen im Rahmen von Ad-Hoc-Gruppen Unterstützung von Entwicklungsprojekten, die für den Hochschulverbund potentiell zukunftsträchtige und vielversprechende Themen bearbeiten sollen. Angesiedelt sind Entwicklungsprojekte in den Arbeitsgruppen oder der Geschäftsstelle. 11

13 Diese Förderlinie wird aus dem ordentlichen Budget finanziert Für die finanzielle Förderung von Arbeitsgruppen gelten folgende Rahmenbedingungen: Ein mehrjähriger Leistungsauftrag (entsprechend der Dauer einer IBH-weiten Finanzierungsvereinbarung) definiert Ziele, Massnahmenschwerpunkte sowie Entwicklungspläne der Arbeitsgruppen. Der Kooperationsrat beschliesst auf Antrag des Vorstandes das Rahmenbudget und die Dauer und lässt sich über die Zielerreichung jährlich orientieren. Es werden definierte Leistungsziele und Massnahmen gefördert, die nicht im Leistungsauftrag der einzelnen Hochschulen liegen oder bereits umgesetzt werden Für die finanzielle Förderung von Ad-Hoc-Gruppen gelten folgende Rahmenbedingungen: Ein Leistungsauftrag definiert Ziele, Massnahmenschwerpunkte sowie Entwicklungspläne der Ad-Hoc-Gruppe. Der Vorstand beschliesst auf Antrag der Geschäftsstelle das Rahmenbudget und die Dauer und lässt sich über die Zielerreichung jährlich informieren. Es werden definierte Leistungsziele und Massnahmen gefördert, die nicht im Leistungsauftrag der einzelnen Hochschulen liegen oder bereits umgesetzt werden Für die finanzielle Förderung von Entwicklungsprojekten gelten folgende Rahmenbedingungen: Entwicklungsprojekte können jederzeit beantragt werden. Sie müssen im Antrag belegen, dass und in welcher Form sie einen Beitrag zur Erfüllung der strategischen Ausrichtung der IBH leisten. Je nach beantragtem Fördervolumen werden sie vom Vorstand (bis max ) oder vom Kooperationsrat (über ) genehmigt. 6 Inkrafttreten 6.1 Diese Fassung des Verfahrensmodells tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Kooperationsrat in Kraft. 6.2 Der Kooperationsrat kann jederzeit Veränderungen am Modell vornehmen. Sie werden beschlossen, protokolliert und passen das vorliegende Modell an. Kreuzlingen, den 15. Oktober Prof. Dr. Sebastian Wörwag, Vorsitzender des IBH-Kooperationsrates 12

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