Anlage 2. Tarifgruppenkatalog zum Haustarifvertrag für die Beschäftigten der Heiliggeistspital-, Waisenhausund Adelhausenstiftung Freiburg i. Br.
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1 Anlage 2 Tarifgruppenkatalog zum Haustarifvertrag für die Beschäftigten der Heiliggeistspital-, Waisenhausund Adelhausenstiftung Freiburg i. Br. Stand: 04/2008
2 Tarifgruppe 1: Mitarbeiter/innen mit einfachsten Tätigkeiten (Anm. 1) Reinigungskraft, auch in Wohn- und Betreuungsräumen Küchenhilfe Bote/Botin Transportdienste Verwaltungshilfsdienste Haushaltsassistenz Tarifgruppe 2: Mitarbeiter/innen mit einfachen Tätigkeiten, die eine kurze Einarbeitung erfordern (Anm. 2) Hauswirtschaftliche Hilfskraft in den Wohnbereichen und in den Gruppen der Jugendhilfe Hausmeisterhilfsdienste Beikoch/Beiköchin Weinbauhilfskraft Tarifgruppe 3/3a: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung erfordern (Anm. 3) Hauswirtschaftskraft Pflegehelfer/in Mitarbeiter/in am Empfang und in der Telefonzentrale auch mit einfachen Hilfsdiensten Weinbaumitarbeiter/in Technische Dienste Des Weiteren bei Heraushebung aus Tarifgruppe 2 durch Übertragung von Koordination von Mitarbeitenden, z.b. Vorarbeiter/in im Reinigungsdienst
3 Tarifgruppe 4/4a: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen (Anm. 4) Altenpflegehelfer/in mit einjähriger Ausbildung (4a) Mitarbeiter/in mit einfachen Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Wohnanlagen, wie z.b. in der Buchhaltung, Patientenverwaltung oder dem Einkauf Weinbaufachwerker/in Des Weiteren bei Heraushebung aus Tarifgruppe 3 durch Übertragung von, z.b. für Sach- oder Haushaltsmittel für einen gesamten Arbeitsbereich. Tarifgruppe 5: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die spezielle Fertigkeiten und erweiterte Kenntnisse voraussetzen (Anm. 5) Hausmeister/in bei einfachen Anlagen, wie z.b. Wohnanlagen ohne soziale Dienstleistungen, zweite/r Hausmeister/in Koch/Köchin Verwaltungsmitarbeiter/in Weinbaumitarbeiter/in Des Weiteren bei Heraushebung aus Tarifgruppe 4 durch Übertragung von, z.b. für Sach- oder Haushaltsmittel für einen gesamten Arbeitsbereich
4 Tarifgruppe 6: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die aus Tarifgruppe 5 herausgehoben a) durch erweiterte gründliche Kenntnisse oder erhöhte Fertigkeiten Verwaltungsmitarbeiter/in mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben, z.b. in der Heimverwaltung Sekretariatstätigkeit Hausmeister/in bei komplexeren Anlagen Tarifgruppe 7/7a: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die aus Tarifgruppe 5 herausgehoben a) durch vielseitige gründliche Kenntnisse oder hohe Fertigkeiten Altenpfleger/in (7a) Gesundheits- und Krankenpfleger/in z.b. stellvertretende Küchenleitung - 3 -
5 Tarifgruppe 8/8a: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die aus Tarifgruppe 5 herausgehoben a) durch umfassende Kenntnisse oder Zusatzausbildungen Erzieher/in Ergotherapeut/in Sachbearbeiter/in, wie z.b. Bilanzbuchhalter/in, Finanzbuchhalter/in, Personalsachbearbeiter/in, Immobilien- und Bausachbearbeiter/in, Heimberatung Chefsekretariat Hauswirtschaftliche Betriebsleitung Küchenleitung Altenpfleger/in in der Funktion einer stellvertretenden Wohnbereichsleitung (8a) - 4 -
6 Tarifgruppe 9/9a: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen (Anm. 6) Dipl. Sozialarbeiter/in, Dipl. Sozialpädagoge/in Technische/r Angestellte/r und EDV-Administratoren Des Weiteren bei Heraushebung aus Tarifgruppe 5 durch Übertragung von - Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Schwierigkeit einen Fachhochschulabschluss bzw. Bachelorabschluss voraussetzen Einrichtungsleitung von kleinen Einrichtungen, z.b. Integratives Hirnleistungstraining, Tagespflege, Altenwohnanlage Laubenhof und Kreuzzsteinäcker, Max-Mayer-Haus, Gruppenleitung Jugendhilfe Altenpfleger/in bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger/in in der Funktion einer Pflegedienstleitung mit Funktionszulage Stellvertretende Sachgebietsleitung, wie z.b. Finanzen, EDV, Bau Altenpfleger/in in der Funktion einer Wohnbereichsleitung (mit Funktionszulage) - 5 -
7 Tarifgruppe 10: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die aus Tarifgruppe 9 herausgehoben a) durch vertiefte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse oder Fertigkeiten Technische/r Angestellte/r mit fachlich schwierigen Aufgaben Geschäftsführungsassistenz Betriebsleitung Weinbau Stellvertretende Sachgebietsleitung EDV Stellvertretende Abteilungsleitung (Regelfall) Einrichtungsleitung - 6 -
8 Tarifgruppe 11: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die aus Tarifgruppe 9 herausgehoben a) durch vertiefte und erweiterte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse oder Fertigkeiten Beispiel: Lehrer/in (Anm. 7) Stellvertretende Abteilungsleitung bei besonderer Schwierigkeit, Bedeutung oder Verantwortung, z.b. der Abteilung Immobilien, Rechnungswesen, Personal Heimleitung bzw. Leitung einer großen Einrichtung, z.b. Haus Katharina Egg, Johannisheim Sachgebietsleitung EDV - 7 -
9 Tarifgruppe 12: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die aus Tarifgruppe 9 herausgehoben a) durch vertiefte und umfassend erweiterte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse oder Fertigkeiten Lehrer/in (Anm. 7) Architekt/in Dipl. Psychologe/in Abteilungsleitung, z.b. Immobilien, Rechnungswesen, Personal, Bau, Jugendhilfe, Altenhilfe Leitungen von mehreren zugeordneten Einrichtungen (Dienstleistungszentrum) Tarifgruppe 13: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen (Anm. 7) a) durch vertiefte und umfassend erweiterte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse oder Fertigkeiten Beispiel: Lehrer/in (Anm. 7) Beispiel: Stellvertretung des Stiftungsdirektors - 8 -
10 Tarifgruppe 14: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die aus Tarifgruppe 13 herausgehoben a) durch vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse oder Fertigkeiten Tarifgruppe 15: Mitarbeiter/innen mit Tätigkeiten, die aus Tarifgruppe 14 herausgehoben a) durch vertiefte und erweiterte wissenschaftliche Kenntnisse oder Fertigkeiten - 9 -
11 Anmerkungen: (1) Einfachste Tätigkeiten erfordern keine Kenntnisse und Fertigkeiten aus Berufs- oder Schulausbildung. Sie können nach einer kurzen Einübung ausgeführt werden. (2) Einfache Tätigkeiten setzen eine kurze fachliche Einarbeitung, jedoch keine Berufsausbildung voraus. In der fachlichen Einarbeitung wird das für die Tätigkeiten erforderliche Wissen (z.b. Umgang mit arbeitsspezifischen Hilfsmitteln oder mit Klienten, organisatorischen Zusammenhängen, Regelungen und Arbeitsabläufen) erworben. (3) Einfache Tätigkeiten mit eingehender Einarbeitung setzen Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraus, die in erweiterter fachlicher Einarbeitung über einen längeren Zeitraum, in Schulungen oder durch einschlägige Tätigkeitserfahrungen erlangt werden. Durch das so erlangte Wissen kann auf unterschiedliche Arbeitssituationen und -anforderungen angemessen reagiert werden. (4) Tätigkeiten, die Fertigkeiten und Kenntnisse voraus setzen, die i. d. R. durch eine einjährige Ausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Fachliche Anleitung bedeutet eine enge Anbindung an fachlich höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (5) Tätigkeiten, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraus setzen, die i. d. R. durch eine dreijährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. (6) Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraus setzen, die i.d.r. durch eine Fachhochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss, aber auch anderweitig erworben werden können. Bei Technischen Angestellten werden die anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse i. d. R. durch den erfolgreichen Besuch einer Schule erworben, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen. Protokollerklärung: Falls im Bereich des TVöD oder des DRK der Bachelorabschluss oder die Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen zu einer grundsätzlichen Zuordnung zur Tarifgruppe 8 führt, gilt dies bei Neueinstellung automatisch im Bereich dieses Haustarifvertrages. Er ist entsprechend deklaratorisch anzupassen. Bezüglich der vorhandenen Mitarbeiter gelten die Übergangsvorschriften des TVöD entsprechend. (7) Die Eingruppierung der Lehrer (TG 11 13) richtet sich nach Schulart und Ausbildung. Maßgebend ist die von der refinanzierenden Stelle derzeit Oberschulamt vorgenommene Eingruppierung der jeweiligen Stelle (8) Tätigkeiten, die wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraus, die i. d. R. durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium, aber auch anderweitig erworben werden können
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