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1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung in Oberösterreich Bearbeiter: Fr. KLEIN Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-5/ Kinderbetreuungsgeld-Gesetzespaket; Neuerung und Änderung ab 1. Jänner 2002 Sehr geehrte Damen und Herren! Der Landesschulrat für Oberösterreich bringt Ihnen im Zusammenhang mit der Neuerung des Kinderbetreuungsgeldes ein Rundschreiben des BMÖLS zur Kenntnis: Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport teilt zu den im Betreff genannten Neuregelungen und Änderungen Folgendes mit: Am 1. Jänner 2002 ist das Kinderbetreuungsgeld-Gesetzespaket in Kraft getreten. Dieses enthält im Zusammenhang mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes im neuen Kinderbetreuungsgeldgesetz auch Übergangsbestimmungen im Karenzurlaubsgeldgesetz und Karenzgeldgesetz sowie arbeitsrechtliche Neuerungen im Mutterschutzgesetz und im bisherigen Eltern-Karenzurlaubsgesetz. Im Folgenden werden die für den Bundesdienst wesentlichen Neuerungen zusammenfassend dargestellt. Die entsprechenden Regelungen enthalten das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 idf des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 (Änderungen zu 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 KBGG) und die KBGG-Härtefälle-Verordnung, BGBl. II Nr. 405/2001. Mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 103/2001 wurden auch terminologische Änderungen im Mutterschutzgesetz 1979 und Eltern-Karenzurlaubsgesetz vorgenommen, und zwar wurde der Begriff Karenzurlaub durch den Begriff Karenz ersetzt und DVR Parteienverkehr Montag bis Freitag Uhr

2 - 2 - der Titel des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG) in Väter-Karenzgesetz (VKG) geändert. Inhaltsübersicht 1. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG): 1.1 Grundsätze der Neuordnung 1.2 Anspruchsberechtigung 1.3 Höhe des KBG 1.4 Bezugsbeginn, Zuständigkeit, Verfahren, Geltendmachung des Anspruches 1.5 Anspruchsdauer 1.6 Ruhen 1.7 KBG-Einkommensgrenze 1.8 Zuschuss 1.9 Entscheidung 1.10 Krankenversicherung 1.11 Mitteilungspflichten 1.12 Rückforderung 1.13 Mitwirkungspflichten 1.14 Deckung des Aufwandes 2. Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG): 2.1 Weiteranwendung des KUG 2.2 Höhe des Karenzurlaubsgeldes 2.3 Ruhen des Anspruches 2.4 Anspruch bei aufgeschobener Karenz 2.5 Übergangsbestimmungen für Geburten zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner Finanzierung, Refundierung 3. Karenzgeldgesetz (KGG): 3.1 Weiteranwendung des KGG 3.2 Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen an das KBG 3.3 Höhe des Karenzgeldes 3.4 Zuverdienstgrenze 3.5 Anspruchsdauer 3.6 Zuverdienstgrenze bei Teilbeschäftigung 3.7 Ruhen des Anspruches auf Karenzgeld 4. Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väter-Karenzgesetz (VKG): 4.1 Geringfügige Beschäftigung während der Karenz 4.2 Beschäftigung während der Karenz über der Geringfügigkeitsgrenze 4.3 Sonderbestimmungen für die vertragliche Beschäftigung von BeamtInnen über der Geringfügigkeitsgrenze 5. Anhang: A. Häufig gestellte Fragen B. Formulare

3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 1.1 Grundsätze der Neuordnung Auf Geburten ab dem 1. Jänner 2002 ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) anzuwenden. Das Kinderbetreuungsgeld (im Folgenden kurz KBG genannt) ersetzt das Karenz- bzw. das Karenzurlaubsgeld. Das KBG ist eine Familienleistung und gebührt unabhängig von einer bestehenden oder früheren Erwerbstätigkeit. Die Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung ist nicht erforderlich, die arbeitsrechtlichen Regelungen im Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz stehen in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen des KBGG. 1.2 Anspruchsberechtigung ( 2 KBGG): Anspruch auf das KBG hat ein Elternteil für sein Kind unter der Voraussetzung, dass für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von (= ,-S) nicht übersteigt ( Zuverdienstgrenze ). Ein gleichzeitiger Bezug von KBG durch beide Elternteile ist ausgeschlossen. Bei Mehrlingsgeburten gebührt das KBG nur für ein Kind. Auf den Anspruch kann - monatsweise - verzichtet werden. 1.3 Höhe des KBG ( 3 KBGG): Das KBG beträgt 14,53 (= 200,-S) täglich (ca. 435,9 oder 6.000,-S im Monat). Werden bestimmte vorgeschriebene Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das KBG ab dem 21. Lebensmonat des Kindes 7,27 (= 100,- S) täglich (ca. 218,1 oder 3.000,-S im Monat). 1.4 Bezugsbeginn, Zuständigkeit, Verfahren, Geltendmachung des Anspruches ( 4, 24, 25, 26 KBGG): Das KBG gebührt auf Antrag frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Wird der Antrag nicht gleich nach der Geburt gestellt, gebührt es bis zu sechs Monate rückwirkend. Für Angelegenheiten des KBG ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert ist oder zuletzt versichert war. Ansprüche auf KBG sind daher von BundesbeamtInnen und jenen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG 1948) begründet wurde, bei der BVA, von allen anderen Vertragsbediensteten des Bundes bei der zuständigen Gebietskrankenkasse des Wohnortes geltend zu machen. Das KBG ist vom Bediensteten mit einem Antragsformular beim zuständigen Krankenversicherungsträger geltend zu machen. Die Antragsformulare sind von den Krankenversicherungsträgern zur Verfügung zu stellen (siehe Vordruck im Anhang). Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. Die Krankenversicherungsträger werden dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig. In allen Angelegenheiten der Vollziehung des KBGG sind die Krankenversicherungsträger hoheitlich tätig. Die Dienstbehörden (Personalstellen) müssen lediglich dem Krankenversicherungsträger bestimmte Daten bekannt geben (zb Datum einer Geburt).

4 - 4 - Für die finanzielle Abwicklung des KBG gegenüber dem FLAF und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger wurde die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum eingerichtet. 1.5 Anspruchsdauer ( 5 KBGG): Der Anspruch auf KBG besteht bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG in Anspruch nimmt. Der Anspruch besteht über das 30. Lebensmonat hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate KBG in Anspruch nimmt, für die Dauer dieses Bezuges. Die Eltern können sich beim Bezug zweimal abwechseln, ein Teil des Bezuges muss jeweils mindestens drei Monate betragen. Der Anspruch auf KBG endet entweder mit Ablauf der Höchstbezugsdauer, durch Wegfall einer Voraussetzung oder Verzicht. Der Anspruch endet auch durch Entstehen eines neuen Anspruches für ein weiteres Kind, ab dem Tag der Geburt. Verstirbt das jüngere Kind vor Ablauf der Höchstbezugsdauer des älteren Kindes, lebt der Anspruch für das ältere Kind wieder auf. 1.6 Ruhen ( 6 KBGG): Der Anspruch auf KBG ruht bei Anspruch auf Wochengeld oder gleichartige Leistungen während der Schutzfrist nach der Entbindung. Dieses Ruhen tritt auch ein, wenn der Vater KBG in Anspruch nimmt. Als gleichartige Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist zb die Gehaltsfortzahlung für eine Beamtin während der Schutzfrist anzusehen. Vertragsbediensteten und Vertragslehrern der Entlohnungsschemata I L und II L gebührt gemäß 24 Abs. 8 bzw. 46 Abs.7 VBG 1948 eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, wenn das Wochengeld nicht die Höhe der vollen Bezüge erreicht. Sollten die vollen Bezüge niedriger als das KBG sein, so gebührt KBG in der Höhe des Differenzbetrages (dies könnte bei Bediensteten mit geringem Beschäftigungsausmaß möglich sein). Übersteigen die vollen Bezüge das KBG, ruht der Anspruch auf KBG. Das KBG ruht nicht bei Bezug von Wochengeld während der Schutzfrist vor der Geburt eines weiteren Kindes. Der Beginn des Anspruches auf Wochengeld (bzw. Gehalt) während der Schutzfrist vor der Entbindung beendet nicht den bereits laufenden Bezug von KBG. Mit der Geburt des nachgeborenen Kindes beginnt ein neuer Anspruch auf das KBG und der Anspruch für das ältere Kind endet. 1.7 KBG-Einkommensgrenze ( 8 KBGG): Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte: Anspruchsvoraussetzung für das KBG ist ua., dass der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte ( 8 KBGG) des Elternteiles, der KBG bezieht, im Kalenderjahr den Grenzbetrag von (= ,-S) nicht übersteigt. Zur Frage, wie dieser maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte nach 8 KGBB zu ermitteln ist, enthält der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen ergangene Durchführungserlass nähere Festlegungen. Dieser Erlass, der auch im Internet unter " eingesehen werden kann, enthält zur einfacheren Berechnung bzw. Handhabung der Zuverdienstgrenze eine Kurzübersicht dazu.

5 Im Einzelnen führ dieser Erlass aus: 1. Zuverdienstgrenze Zu 8 KBGG (Gesamtbetrag der Einkünfte) Nach 2 Abs. 1 Z. 3 ivm 8 KBGG ist eine Anspruchsvoraussetzung für das KBG, dass der Grenzbetrag von im Anspruchsjahr nicht überschritten wird. Die in 2 Abs. 1 Z 3 geregelte Zuverdienstgrenze stellt auf den "maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte" ab. Es wird dabei grundsätzlich von den Einkünften gemäß dem Einkommensteuergesetz 1988 ausgegangen. 2. Gesamtbetrag der Einkünfte 2.1 Als Gesamtbetrag der Einkünfte gilt die Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten des 2 Abs. 3 EStG Es handelt sich dabei um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte. 2.2 Verluste, die aus einzelnen Einkunftsarten entstehen, sind von dieser Summe abzuziehen. Dies gilt allerdings nicht für Verluste, die nicht ausgleichsfähig sind (zb Verluste im Sinne des 2 Abs 2a EStG 1988, siehe weiters Rz. 178 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Hingegen sind derartige (nicht ausgleichsfähige) Verluste, die in früheren Jahren entstanden sind und im Anspruchsjahr mit positiven Einkünften verrechnet werden (zb Verrechnung nach 2 Abs. 2a EStG 1988) im Anspruchsjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; Anderes gilt hingegen für Verlustvorträge (siehe dazu Pkt. 4). Der Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert sich schließlich durch den Veranlagungsfreibetrag gemäß 41 Abs 3 EStG Steuerfreie Einkünfte bleiben beim Gesamtbetrag der Einkünfte außer Ansatz. Der Gesamtbetrag umfasst daher insbesondere nicht die steuerfreien Einkünfte (zu den steuerfreien Einkünften siehe insbesondere die 3, 26 und 68 EStG 1988). Dies gilt sinngemäß für Einkünfte, die unter eine "Steuerfreigrenze" fallen (zb 29 Z 3, 30 Abs. 4 EStG 1988). 2.4 Vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen sowie Freibeträge gemäß 104 und 105 EStG 1988 abgezogen werden. Renten und dauernde Lasten, Ausgaben für Prämienleistungen zu Personenversicherungen und zur Wohnraumschaffung, Kirchenbeiträge sowie Verlustvorträge kürzen ebenfalls nicht den Gesamtbetrag. 2.5 Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind auch jene einzubeziehen, die durch den Abzug von Kapitalertragsteuer endbesteuert sind (also zb Zinsen aus Spareinlagen oder festverzinslichen Wertpapieren, Dividenden). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Einkünfte über Antrag im Sinne des 97 Abs. 4 EStG 1988 in eine Veranlagung einbezogen werden oder nicht. Betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr als 400, sind sie aus Vereinfachungsgründen außer Ansatz zu lassen.

6 Zeitliche Erfassung von Einkünften 3.1 Ausgenommen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich jene Einkünfte maßgeblich, die im Kalenderjahr angefallen sind. Dabei ist auf den "steuerlichen Erfassungszeitpunkt" abzustellen (zb bei einer Gewinnermittlung auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleiches der nach den dafür geltenden Regeln für das betreffenden Kalenderjahr ermittelte Gewinn, bei einer Gewinnermittlung auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der nach Zufluss- bzw. Abflusskriterien ermittelte Gewinn). 3.2 Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird nur an jene Einkünfte angeknüpft, die während des Anspruchszeitraumes auf KBG zufließen. Der Zeitpunkt des Zuflusses richtet sich nach 19 EStG Anspruchszeitraum ist dabei jener Zeitraum, für den KBG tatsächlich bezogen wird. Zeiten, während derer das KBG ruht (zb Zeiten des Wochengeldbezuges), scheiden daher aus. Die im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte sind auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist gleichgültig, ob die Einkünfte während des gesamten Anspruchszeitraumes zufließen oder lediglich während bestimmter Abschnitte des Anspruchszeitraumes. Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel: Bezüge während des Anspruchszeitraumes / Monate des Anspruchszeitraumes x 12. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Anspruchsbeginn bzw. Anspruchsende auf KBG während eines Kalendermonates darauf abgestellt, ob das KBG für diesen Kalendermonat überwiegend ausbezahlt wird. Die Monate des Anspruchszeitraumes umfassen daher immer volle Kalendermonate. Beispiel 1: Kinderbetreuungsgeld wird vom 13. September an bis Jahresende ausbezahlt. Der Anspruchszeitraum umfasst die Monate September bis Dezember. Für den Zeitraum Jänner bis August fallen insgesamt an. In den Monaten September bis Dezember fließen jeweils 1.000, also in Summe im Anspruchszeitraum 4.000, zu. Für die Grenzbetragsermittlung sind durch die Zahl der Monate des Anspruchszeitraumes (= Faktor 4) zu dividieren und mal zwölf zu nehmen. Bei der Grenzbetragsermittlung ergeben sich daher Beispiel 2: Angaben wie Beispiel 1, im Anspruchszeitraum fallen aber lediglich im Monat Dezember an (keine Einkünfte von September bis November). Für die Grenzbetragsermittlung sind durch 4 zu dividieren und mal zwölf zu multiplizieren. Es ergibt sich dabei ein Betrag von Bei anderen Einkünfte als solchen aus nichtselbständiger Arbeit gilt abweichend von Pkt. 3.1 Folgendes: Es sind die im Anspruchszeitraum angefallenen Einkünfte maßgeblich, wenn ein Nachweis darüber geführt wird, in welcher Höhe diese Einkünfte auf den Anspruchszeitraum entfallen. Der Nachweis ist in Form einer Zwischenbilanz oder einer Zwischenabrechnung zu führen. Es ist dabei zu unterstellen, dass zum Beginn des Anspruchszeitraumes ein Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) endet bzw. beginnt. Wird ein derartiger Nachweis geführt, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte im Sinne des Pkt. 3.3 auf einen Jahresbetrag umzurechnen. In jedem Fall werden Einkünfte aus Betätigungen ausgeschieden, die vor Beginn des Anspruchszeitraumes eingestellt oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes aufgenommen worden sind. 3.4 Wird auf das KBG verzichtet, bleiben die während der Dauer des Verzichtes angefallenen Einkünfte außer Ansatz. Dies gilt auch in den Fällen eines mehrmaligen Verzichtes. Hinsichtlich der Ermittlung der auf den Verzichtszeitraum entfallenden Einkünfte gelten die Pkt. 3.2 und 3.3.

7 Besonderheiten bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 4.1 Bei Ermittlung der Einkünfte werden bestimmte Adaptierungen vorgenommen. Diese Adaptierungen sind vor Umrechnung auf einen Jahresbetrag vorzunehmen. Sinn der Adaptierungen ist es, einerseits bei Ausmessung der maßgeblichen Einkünfte eine "Art Bruttoeinkünfte" zu erfassen und andererseits diesen angestrebten Effekt zur Vermeidung administrativer Probleme "pauschal" herzustellen. 4.2 Der bei den Einkünften berücksichtigte Abzug von steuerfreien Einkünften ( 3, 26, 68 EStG 1988), Pflichtbeiträgen aller Art sowie die gesetzlich vorgesehene Ausklammerung sonstiger Bezüge is des 67 EStG 1988 wird im Sinne dieser Zielsetzung pauschal zugeschlagen. Dies erfolgt in der Form, dass die während der Zuverdienstmonate bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Ausklammerung der steuerfreien Einkünfte sowie der sonstigen Bezüge - vor Umrechnung auf einen Jahresbetrag um 30% erhöht werden. Im Sinne einer pauschalen Betrachtung gilt diese Regelung ungeachtet dessen, ob bzw. in welchem Umfang steuerfreie Bezüge anfallen, sonstige Bezüge ausbezahlt oder Pflichtbeiträge abgezogen werden. 4.3 Steuerfreie Einkünfte mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe sind nicht zu berücksichtigen. Es bleiben daher sämtliche Einkünfte außer Ansatz, die unter die Befreiung der 3, 26 und 68 EStG 1988 fallen. 4.4 Einkünfte im Sinne des 67 EStG 1988 bleiben unberücksichtigt. Darunter sind Einkünfte zu verstehen, die ihrem Typus nach als sonstige Bezüge zu werten sind. Unbeachtlich ist hingegen, ob und in welchem Umfang diese Einkünfte tatsächlich einer begünstigten Besteuerung unterliegen. Auszuscheiden sind daher sämtliche "Einmalzahlungen", die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Dies gilt nicht für Einmalzahlungen, die auf eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes zurückzuführen sind. Beispiele: - 13., 14., 15. Monatsbezug, Bilanzgelder, und zwar auch insoweit diese Bezüge das Jahressechstel überschreiten - gesetzliche und freiwillige Abfertigungen - Nachzahlungen aller Art, auch wenn sie das laufende Kalenderjahr betreffen - Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen, auch soweit sie auf laufende Bezüge entfallen - Kündigungsentschädigungen - Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren 4.5 Fallen neben Pflichtbeiträgen oder sonst beim Steuerabzug vom Arbeitslohn "unmittelbar" abzuziehenden Werbungskosten (Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale) andere Werbungskosten an, so werden diese aliquot den Kalendermonaten zugerechnet. Ergänzend wird dazu bemerkt, dass die während des Anspruchzeitraumes bezogenen Einkünfte aus Dienstverhältnissen vor ihrer Umrechnung auf einen Jahresbetrag um 30% zu erhöhen sind. Innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres sind nur die Gesamteinkünfte im sogenannten Anspruchszeitraum maßgeblich, also während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des KBG. Weiters wird festgestellt, dass die Zuverdienstgrenze nur für jenen Elternteil gilt, der KBG beansprucht.

8 Unschädlichkeitsgrenze: Will der Bedienstete während der Karenz von den erweiterten neuen Beschäftigungsmöglichkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze Gebrauch machen, ohne dass die daraus erzielten Einkünfte für das KBG schädlich werden, muss er selbstverständlich auf diese KBG-Einkommensgrenzen achten. Ohne sonstige Einkünfte liegt diese Unschädlichkeitsgrenze bei Dienstverhältnissen bei einem durchschnittlichen Monatsbruttobezug über S ,-. Vor allem wegen möglicher Biennalvorrückungen, Gehaltserhöhungen und Ähnlichem wird es zur Vermeidung einer Überschreitung des Grenzbetrages mit dem Anspruchsverlust auf KBG angebracht, mit dem durchschnittlichen Monatsbrutto im Anspruchszeitraum unter S ,- zu bleiben Verzicht: Auf das KBG kann nach 2 Abs.7 KBGG auch verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate und nur im Vorhinein vor der Auszahlung des KBG für einen bestimmten Zeitraum möglich. Dadurch verkürzt sich der Anspruchszeitraum um den Zeitraum des Verzichts. Die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte scheiden dann bei der Ermittlung des für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte aus. Mit einem im Vorhinein erklärten entsprechenden Verzicht kann eine Rückforderung des KBG vermieden werden. Während der Zeiträume, für die auf das KBG verzichtet wurde, ist ein Bezug des KBG durch den anderen Elternteil nicht möglich. Für einen Verzicht ist das im Anhang angeschlossene Formblatt zu verwenden. 1.8 Zuschuss ( 9 ff KBGG): Wie bisher zum Karenzurlaubsgeld kann bei geringem Einkommen zusätzlich zum KBG ein Zuschuss von 6,06 (= 83,40 S) täglich (monatlich ca. 181,80 = 2.500,- S) gebühren, der auf längstens 15 Jahre einkommensabhängig zurück zu zahlen ist. Neu ist, dass der Zuschuss zum KBG nur dann gebührt, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte desjenigen Elternteiles, der KBG bezieht, den Grenzbetrag von (= ,-S) bei Alleinstehenden bzw (= ,- S) bei Verheirateten im Jahr nicht übersteigt. 1.9 Entscheidung ( 27 KBGG): Dem Antragsteller ist vom Krankenversicherungsträger eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere der Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Höhe des Anspruches hervorgeht. Der Mitteilung ist eine Information des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen anzuschließen, aus der Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen. Ein Bescheid ist nur ausnahmsweise (zb wenn der Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird ) auszustellen Krankenversicherung ( 28 KBGG): Personen, die KBG beziehen, sind in der Krankenversicherung teilversichert (Ausnahme bei Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung) Mitteilungspflichten ( 29 KBGG): Den Anspruch betreffende Änderungen hat der Leistungsbezieher binnen zwei Wochen dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen (zb Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe, Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind usw.) Rückforderung ( 31 KBGG):

9 - 9 - Übersteigt das Jahreseinkommen die Zuverdienstgrenze, besteht kein Anspruch auf das KBG. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Zuverdienstgrenze im Anspruchszeitraum überstiegen wurde, so ist das erhaltene KBG zur Gänze zurückzuzahlen. Bei Härtefällen bzw. einer unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze von nicht mehr als 10%, kann auf die Rückforderung verzichtet werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung BGBl. II Nr. 405/2001). Für die Rückforderung sind die Krankenversicherungsträger zuständig Mitwirkungspflichten ( 32 KBGG): Dienstgeber und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Feststellung des Gesamtbetrages der Einkünfte erforderlichen Auskünfte zu erteilen Deckung des Aufwandes ( 38 KBGG): Die Aufwendungen für das KBG sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) zu tragen. Die Verrechnung erfolgt zentral über die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, die den Aufwand mit den einzelnen Krankenversicherungsträgern abrechnet.

10 Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG) 2.1 Weiteranwendung des KUG ( 43 KUG): Das KUG gilt nur mehr auslaufend für Ansprüche von BeamtInnen bei Geburten vor dem 1. Jänner Auf Geburten nach dem 31. Dezember 2001 ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) anzuwenden. Ansprüche auf Karenzurlaubsgeld sind weiter bei der für die BeamtInnen zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. 2.2 Höhe des Karenzurlaubsgeldes: Im Jahre 2001 ( 3 Abs. 1 ivm 38 Abs. 2 Z 5 KUG): Das Karenzurlaubsgeld für 2001 wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 auf 5 879,75 S monatlich (25% von V/2 aus 1993 zuzüglich 349,- S) erhöht. Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich gemäß 3 Abs. 2 KUG um den der Kinderzulage entsprechenden Betrag (200,- S) Im Jahre 2002 ( 41 KUG): Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes bemisst sich ab 1. Jänner 2002 nach 3 Abs. 1 KBGG. Das Karenzurlaubsgeld beträgt daher ab diesem Zeitpunkt monatlich 442,0 (= 6.000,- S) für alle Geburten vor dem 1. Jänner Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich gemäß 3 Abs. 2 KUG um den der Kinderzulage entsprechenden Betrag (14,5 = 200,- S). 2.3 Ruhen des Anspruches ( 40 KUG): Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (bzw. Sonderkarenzurlaubsgeld) ruht, wenn KBG bezogen wird (zb für ein nachgeborenes Kind). 2.4 Anspruch bei aufgeschobener Karenz ( 4 Abs. 3 bzw. 7 Abs. 1 KUG): Wurde ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für eine nach 15b MSchG bzw. 4 Abs. 1 VKG aufgeschobene Karenz aufgehoben, kann dieser wie vorgesehen konsumiert werden. Wurde zwischenzeitig für ein nachgeborenes Kind KBG bezogen, kann nach Ende dieses Bezuges während einer aufgeschobenen Karenz der für das ältere Kind aufgehobene Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geltend gemacht werden. 2.5 Übergangsbestimmungen für Geburten zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 ( 39 KUG): Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: Geänderte Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ( 39 KUG): Die bisherige Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach MSchG/VKG entfällt ( 39 Abs. 1 Z 1 KUG). Das Erfordernis der überwiegenden Pflege des im selben Haushalt lebenden neugeborenen Kindes durch Mutter oder Vater entfällt ( 39 Abs. 1 Z 2 KUG). Die Einkünfte des beziehenden Elternteiles dürfen den Betrag von = ,- S (Grenzbetrag gem. 2 Abs. 1 Z 3 KBGG) pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Die anderen Anspruchstatbestände auf Karenzurlaubsgeld nach 2 Abs.1 KUG (Aufenthalt des Kindes in einer Krankenanstalt, Pflegeunmöglichkeit durch Elternteil) bleiben von diesen Änderungen unberührt Anspruchsbeginn und Bezugsbeginn ( 5 ivm 39 KUG):

11 Mit dem Wegfall der bisherigen Anspruchsvoraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach MSchG/VKG ( 39 Abs. 1 Z 1 KUG) ist fraglich geworden, ab wann nunmehr der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach 5 KUG besteht. In Analogie zu 4 und 6 KBGG ist davon auszugehen, dass der Anspruch zwar frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes entsteht, jedoch während der Schutzfrist ruht. Das Karenzurlaubsgeld kann daher im Regelfall erst nach dem Ende der Schutzfrist nach Geburt des Kindes bezogen werden Anspruchsdauer, Ende des Anspruches, Verzicht ( 39 KUG): Die Höchstbezugsdauer wird an die Bestimmung des KBGG angepasst. Damit verlängert sich die derzeitige Dauer um zwölf Monate. Der Anspruch besteht daher bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil höchstens bis zum 30., bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile höchstens bis zum 36. Lebensmonat des Kindes. Da die Voraussetzung einer Karenz nach MSchG/VKG wegfällt, gebührt das Karenzurlaubsgeld auch während eines Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften (zb 75 BDG) bzw. auch während einer Voll- oder Teilbeschäftigung, wenn die Einkommensgrenze von (= ,- S) nicht überschritten wird. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auch während eines Erholungsurlaubes besteht, wenn die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird Endigungsgründe, Verzicht: Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld endet mit Ablauf der Höchstbezugsdauer, durch Wegfall einer Voraussetzung oder durch Verzicht. Auf den Verzicht sind die Ausführungen zu Punkt sinngemäß anzuwenden. Analog den 5 und 6 KBGG endet der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld durch Entstehen eines Anspruches auf KBG für ein weiteres Kind ab dem Tag der Geburt. Verstirbt das jüngere Kind vor Ablauf der Höchstbezugsdauer des älteren Kindes, lebt der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für das ältere Kind wieder auf Bei Teilbeschäftigung wird der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld je nach dem, ob ein Elternteil oder beide Elternteile Teilbeschäftigung in Anspruch nehmen um 24 Monate, höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes verlängert. Der Anspruch besteht sowohl während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/VKG als auch während einer Herabsetzung der Dienstzeit nach dienstrechtlichen Bestimmungen Während einer Teilbeschäftigung besteht Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Bezug und das aliquote Karenzurlaubsgeld (höchstens 50%). In diesen Fällen unterliegt das Einkommen aus der Teilbeschäftigung auch weiterhin nicht der Regelung über die Zuverdienstgrenze nach KBGG. Die Höhe des Bezuges aus der Teilbeschäftigung ist irrelevant. Um einen Eingriff in bestehende Rechte zu vermeiden, bleibt diese Regelung für die Übergangsfälle aufrecht. Gem. 12 Abs. 5 KUG geht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren, wenn ein Entgelt bezogen wird, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Ein Zuverdienst auf Grund einer zusätzlichen Beschäftigung - neben der Herabsetzung der Dienstzeit - ist in dem im 12 Abs. 5 KUG festgelegtem

12 Ausmaß möglich, ohne den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (monatlich) zu verlieren. Auch diese Bestimmung bleibt für jene Bedienstete aufrecht, bei denen das Beschäftigungsausmaß reduziert ist und die das aliquote Karenzurlaubsgeld beziehen. Wird bei einer Teilbeschäftigung die Zuverdienstgrenze von (= ,- S) nicht überschritten, kann monatlich das Karenzurlaubsgeld in voller Höhe beansprucht werden. Bei Teilbeschäftigung besteht sohin die Möglichkeit, monatlich das aliquote Karenzurlaubsgeld ohne Beachtung der Zuverdienstgrenze oder das volle Karenzurlaubsgeld mit Beachtung der Zuverdienstgrenze zu beziehen. Beispiel: Eine Mutter konsumiert bis zum 24. Lm des Kindes Karenz und daran anschließend Teilzeitbeschäftigung bzw. Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte (ohne Beteiligung des Vaters): Möglichkeit A: Volles Karenzurlaubsgeld bis zum 30. Lm des Kindes. Wenn das Einkommen der Mutter während der Teilbeschäftigung die Zuverdienstgrenze von pro Kalenderjahr nicht übersteigt, kann sie bis zum 30. Lm des Kindes Karenzurlaubsgeld in Höhe von 442,0 (= 6.000,- S) pro Monat beziehen. Möglichkeit B: Aliquotes Karenzurlaubsgeld bis zum 36. Lm des Kindes. Die Mutter bezieht vom 24. bis zum 36. Lm des Kindes das aliquote Karenzurlaubsgeld in Höhe von 221,0 (= 3.000,- S) monatlich, wobei die Höhe des Einkommens aus der Teilbeschäftigung unerheblich ist Bei Übergangsfällen besteht für Mutter und Vater auch weiterhin die Möglichkeit, gleichzeitig Teilbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und jeweils das aliqote Karenzurlaubsgeld zu beziehen. 2.6 Finanzierung, Refundierung ( 42 KUG): Der Aufwand für das ab Jänner 2002 vom Bund finanzierte Karenzurlaubsgeld für Kinder, die vor dem geboren wurden (Geburten zwischen und ), ist dem Bund gemäß 39j Abs. 9 FLAG vom Familienlastenausgleichsfonds über Antrag zu refundieren. Die Refundierung erfolgt immer im Nachhinein höchstens im Umfang der Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz. Die nach dieser Bestimmung ausgezahlten Beträge sind bis zum 30. April des Folgejahres bei sonstigem Anspruchsverlust unter Angabe von Datenmaterial der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) in Rechnung zu stellen. Auf Grund der großen Zahl von rund 140 Dienstbehörden im Bundesbereich erscheint es unzweckmäßig und gegenüber der NÖGKK unzumutbar, dass von jeder Dienstbehörde gesondert Rechnung gelegt wird. Es wird daher ersucht, die - erstmalig geltend zu machende Refundierung nur ressortweise anzusprechen.

13 Erforderliche Daten für die Rechnungslegung bis Ende April des jeweiligen Folgejahres sind insbesondere: Rechnungsleger (Ressort), Bankverbindung, Name und SV- Nummer der Leistungsbezieher, Auszahlungsbetrag und zeitraum, Gesamtzahl der Fälle, Gesamtsumme der Leistungen, Datum, Sachbearbeiter. Von der in jedem Ressort für Refundierungsangelegenheiten zu bestimmenden Stelle sollten die Ansprüche möglichst als Vorinformation per an die NÖGKK als Kompetenzzentrum übermittelt werden, um eine rasche Bearbeitung der Refundierung zu ermöglichen. Unabhängig davon ist dieser der aus der Vorinformation sich ergebende Betrag mittels Originalschreiben einschließlich Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu übermitteln. Die Geltendmachung des Refundierungs-Betrages enthebt die Dienstbehörden nicht, die vom Gesetz vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen der LeistungsbezieherInnen (v.a. die Zuverdienstgrenze) zur gegebenen Zeit zu prüfen und erforderlichenfalls bei Nichtvorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen eine Rückforderung in die Wege zu leiten. Das Karenzurlaubsgeld wird wie bisher vom BMF, Abteilung VI/8 Applikation Bundesbesoldung, angewiesen. Diese ist bestrebt, die für die Refundierung erforderliche Verwaltungstätigkeit möglichst weitgehend IT-unterstützt abzuwickeln. Eine diesbezügliche Information ist mit dem Jahreswechselerlass der Applikation Bundesbesoldung im Dezember 2002 In Aussicht genommen. Die Dienstbehörden sind jedoch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit ein nicht gerechtfertigter Bezug so weit wie möglich vermieden wird. Die Bediensteten sind nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuverdienstgrenze zu beachten ist und alle Einkünfte während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld bekannt zu geben sind. Ein Datenaustausch mit der Finanz über eventuelle Einkünfte der Bediensteten ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

14 Karenzgeldgesetz (KGG) 3.1. Weiteranwendung des KGG: Das KGG gilt nur mehr auslaufend für Ansprüche von Vertragsbediensteten bei Geburten vor dem 1. Jänner Auf Geburten nach dem 31. Dezember 2001 ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) anzuwenden. Es kommt zu keinem Wechsel in der Zuständigkeit, für Vertragsbedienstete bleibt für die Vollziehung des Karenzgeldgesetzes die jeweilige Gebietskrankenkasse zuständig. 3.2 Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen an das KBG: Beim Karenzgeld erfolgt ab 1. Jänner 2002 ebenfalls eine Anpassung an die Regelungen des KBGG hinsichtlich der Voraussetzungen, der Höhe und Dauer sowie der Zuverdienstgrenze Höhe des Karenzgeldes: Das Karenzgeld gebührt demnach für alle Geburten vor dem 1. Jänner 2002 ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das KBG, sohin 14,53 (= 200,-S) täglich bzw. 435,9 (= S 6.000,-) monatlich. 3.4 Zuverdienstgrenze: Für den Anspruch auf Karenzgeld auf Grund von Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2002 gilt nicht die Geringfügigkeitsgrenze, sondern die für das KBG geltende Zuverdienstgrenze ( = ,- S). 3.5 Anspruchsdauer: Für Geburten zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 wird der Anspruch auf Karenzgeld um 365 Tage verlängert. 3.6 Zuverdienstgrenze bei Teilbeschäftigung: Bei Bezug von Karenzgeld bei Teilbeschäftigung - für den bisher keine Einkommensgrenze gilt bleibt diese Regelung aufrecht, es gilt nicht die Zuverdienstgrenze nach dem KBGG. 3.7 Ruhen des Anspruches auf Karenzgeld: Bei Bezug von KBG ruht der Anspruch auf Karenzgeld. KBG kann nur für das jüngste Kind bezogen werden, aufgeschobene Karenzgeldansprüche (höchstens 183 Tage) gehen nicht verloren, sie können nach Ende des Bezuges von KBG in Anspruch genommen werden. 4. Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väter- Karenzgesetz (VKG) Der Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes bleibt unverändert. Die Anspruchsvoraussetzung der überwiegenden Betreuung des Kindes fällt weg. Bei der Beschäftigung während der Karenz kommt es ab 2002 zu Änderungen.

15 Geringfügige Beschäftigung während der Karenz ( 15e Abs. 1 MSchG bzw. 7b Abs. 1 VK) : Neben dem karenzierten Dienstverhältnis kann eine geringfügige Beschäftigung sowohl zum selben als auch zu einem anderen Dienstgeber eingegangen werden. Bei dieser Beschäftigung darf das Entgelt im Kalendermonat den im 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag (301,54 = 4.149,19 S für 2002) nicht übersteigen. Diese Regelung gilt für Vertragsbedienstete und BeamtInnen in gleicher Weise. 4.2 Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ( 15e Abs. 2 MSchG bzw. 7b Abs. 2 VKG): Während der Karenz kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (301,54 = 4.149,19 S für 2002) vereinbart werden. Diese Beschäftigung während der Karenz darf für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr vereinbart werden. Da eine derartige Beschäftigung nur neben dem karenzierten Dienstverhältnis in Betracht kommt, ist mit der karenzierten Person, mit der diese Beschäftigung vereinbart werden soll, ein eigenes Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen abzuschließen. Während einer solchen Beschäftigung bestehen zwei Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber nebeneinander. Werden in einem Kalenderjahr mehrere befristete Dienstverhältnisse, deren Gesamtdauer 13 Wochen nicht übersteigen darf, vereinbart, ist nicht davon auszugehen, dass ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht, da die Aneinanderreihung solchen Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt (Krankenstands- und Urlaubsvertretung, Arbeitsspitzen) anzusehen ist. Bei kürzerer Karenz im Kalenderjahr ist der Zeitraum, innerhalb dessen über der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden kann, entsprechend zu aliquotieren. Gem. 15e Abs. 3 MSchG ( 7b Abs. 2 VKG) kann auch zu einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung eingegangen werden, allerdings nur mit Zustimmung des Dienstgebers, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht. 4.3 Sonderbestimmungen für die vertragliche Beschäftigung von BeamtInnen über der Geringfügigkeitsgrenze ( 23 Abs.7 Z 1 MSchG): Nach 23 Abs. 6 und 7 MSchG bzw. 10 Abs. 8 und 9 VKG gelten die erweiterten karenz-unschädlichen parallelen Beschäftigungsmöglichkeiten nach 15e Abs. 2 MSchG ( 7b Abs. 2 VKG) nicht für LehrerInnen mit Leitungs- oder Schulaufsichtsfunktion und BeamtInnen des Schulaufsichtsdienstes. Allen übrigen BeamtInnen steht nach 23 Abs.8 MSchG bzw. 10 Abs.10 VKG die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) offen. Da die aus einer derartigen Teilzeitbeschäftigung erzielten Einkünfte aber bei höheren Einkommen (ds solche mit einem etwa / = ,-S übersteigenden Brutto-Monatsbezug bei Halbbeschäftigung) den zulässigen Grenzbetrag von (= ,-S) im Kalenderjahr übersteigen können und bei dessen Überschreitung im jeweiligen Kalenderjahr kein KBG gebührt bzw. ausbezahltes KBG für das betreffende Jahr zurückgefordert wird, wurde für BeamtInnen ebenfalls die Möglichkeit einer für den

16 Bezug des KBG unschädlichen Beschäftigung zum eigenen Dienstgeber über der Geringfügigkeitsgrenze, aber unterhalb der Halbbeschäftigung geschaffen. Diese können nach 23 Abs.7 Z 1 MSchG mit ihrem Dienstgeber neben dem karenzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis vereinbaren. Die Zeit der Karenz im Hauptdienstverhältnis ist zur Gänze für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Dieses Dienstverhältnis kann höchstens für die gesamte Dauer des Bezuges von KBG oder eines Teiles derselben bzw. von Karenzurlaubsgeld abgeschlossen werden. Die Beschäftigung muss ein Ausmaß unterhalb der Halbbeschäftigung haben. Den Antrag auf eine solche vertraglich zu vereinbarende Beschäftigung kann der öffentliche Dienstgeber ablehnen, wenn wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Eine Beschäftigung im Sinne des 15e Abs. 2 MSchG ( 7b Abs. 2 VKG) zu einem anderen Dienstgeber bedarf der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. Das vorliegende Rundschreiben ist im Bundesintranet unter der Adresse (Verzweigung: Aktuelles) verfügbar. 6. Februar 2002 Für die Bundesministerin: SC Mag. BACHMAYER Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

17 ANHANG A. Häufig gestellte Fragen 1. Übergangsfälle: Unter Übergangsfall sind im Folgenden Geburten in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 zu verstehen. 1.1 Habe ich bei einem vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kind ab 2002 Anspruch auf das KBG? Nein, KBG steht nur für Geburten ab 1. Jänner 2002 zu. 1.2 Besteht der Anspruch auf Karenz bis zum 30. Lebensmonat des Kindes? Nein. Die Anspruch auf Karenz nach dem Mutterschutz-/Väter-Karenzgesetz besteht unverändert nur bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes. 1.3 Ich beziehe derzeit KU-Geld. Was muss ich tun, um KBG zu erhalten? Für Bedienstete, die derzeit KU-Geld beziehen, bleibt weiterhin das Karenzurlaubsgeldgesetz Rechtsgrundlage, d.h. der Anspruch auf KU-Geld bleibt aufrecht und KU-Geld wird weiter bezogen. Ein Wechsel von KU-Geld auf KBG ist nicht möglich. 1.4 Ich habe KU-Geld bis zum 18. Lm beantragt. Was muss ich tun, um KU-Geld länger beziehen zu können? Das Karenzurlaubsgeld wird für den ursprünglich beantragten Zeitraum ausbezahlt. Wird eine Verlängerung gewünscht, muss diese Verlängerung bei der Dienstbehörde beantragt werden. 1.5 Wie viel kann ich während des Bezuges von KU-Geld dazuverdienen? Ab 2002 dürfen die Gesamteinkünfte im jeweiligen Kalenderjahr grundsätzlich den Grenzbetrag von ( S) nicht übersteigen. Bei diesem Betrag kommt es auf die Gesamteinkünfte an, nicht nur auf die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis. 1.6 Wie lange bekomme ich das KU-Geld/Karenzgeld? Wenn ein Elternteil das KU-Geld bezieht, besteht der Anspruch höchstens bis zum 30. Lm. Wenn sich die Elternteile beim Bezug abwechseln, besteht der Anspruch maximal bis zum 36. Lm des Kindes. Karenzgeld: Bei VB wird der Anspruch um 365 Tage verlängert. 1.7 Habe Karenz bis zum 18. Lm beantragt und möchte die Karenz bis zum 24. Lm verlängern. Was habe ich zu tun? Spätestens drei Monate vor dem Ende der ursprünglich gemeldeten Karenz ist der Dienstbehörde (Personalstelle) bekanntzugeben, dass die Karenz verlängert werden soll und bis wann. Die Verlängerung muss mindestens drei Monate betragen. Bei Fristversäumnis kann eine Karenz vereinbart werden. Gleichzeitig mit der Verlängerung muss auch die Auszahlung des KU-Geldes beantragt werden.

18 Habe Karenz bis zum 24. Lm. Was muss ich tun, um das KU-Geld auch bis zum 24. Lm (bzw. länger) zu bekommen? Die Auszahlung des KU-Geldes bis zum 24. Lm (bzw. länger) ist schriftlich bei der für den Bediensteten zuständigen Dienstbehörde zu beantragen. VB erhalten eine Information der zuständigen Krankenkasse. 1.9 Habe Karenz bis zum 18. Lm. Muss ich in Karenz gehen, um das KU-Geld bis zum 30. Lm zu bekommen? Nein. Voraussetzung für den Anspruch auf KU-Geld ist, dass das Kind mit Mutter oder Vater im selben Haushalt lebt, das Kind von Mutter oder Vater selbst gepflegt wird und die Einkünfte von Mutter oder Vater im Kalenderjahr den Grenzbetrag von (= ,-S) nicht übersteigen. Es ist daher egal, ob ein Bediensteter beschäftigt (voll- oder teilbeschäftigt) oder in Karenz (oder Erholungsurlaub oder ähnliches) ist. Für den Anspruch auf KU-Geld ist nur der gemeinsame Haushalt, die Pflege und die Einhaltung der Zuverdienstgrenze maßgebend Müssen die Bediensteten verständigt werden, dass der Geldanspruch verlängert wurde? Auch ohne ausdrückliche Informationspflicht empfiehlt es sich, die Bediensteten über den verlängerten KU-Geld-Anspruch zu informieren und mitzuteilen, dass für die verlängerte Auszahlung ein schriftlicher oder mündlicher Antrag erforderlich ist Müssen Bescheide abgeändert werden hinsichtlich der Dauer des Bezuges von KU-Geld? Auf Grund der gesetzlichen Änderungen müssen Bescheide neu erlassen werden Habe Karenz bis zum 18. Lm, möchte bis zum 30. Lm verlängern. Wie geht das? Bis zum 24. Lm besteht ein Rechtsanspruch auf Karenz nach dem Mutterschutzgesetz. Für die Zeit nach dem zweiten Lebensjahr kann die Dienstbehörde (Personalstelle) auf Antrag der(s) Bediensteten einen Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes gewähren ( 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948). Das Gesetz sieht keine Frist für die Antragstellung vor. Im Hinblick auf die Dispositionen des Dienstgebers (Ersatzkräfte) wird empfohlen, den Antrag möglichst früh zu stellen. Die Gewährung eines derartigen Karenzurlaubes liegt im Ermessen der Behörde (Personalstelle) Bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe ist ein derartiges Ansuchen abzulehnen Wenn ich die Karenz bis zum 30. Lm habe, muss ich einen Antrag auf das KU-Geld stellen? Ja, die/der Bedienstete muss einen Antrag stellen und angeben, für welchen Zeitraum sie/er das KU-Geld beziehen will Besteht der Anspruch auf Kinderzulage weiter? Derzeit erhöht sich das KU-Geld um den der Kinderzulage entsprechenden Betrag. Diese Regelung bleibt aufrecht (dieser Anspruch besteht nicht beim Bezug von KBG).

19 Müssen sich die einzelnen Dienstbehörden um die Refundierung kümmern? Die Refundierung läuft über die Applikation Bundesbesoldung des BMF - Abteilung VI/8. Diese ist bestrebt, alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Refundierung IT-unterstützt abzuwickeln. Eine entsprechende Regelung ist bis Jahresende 2002 in Aussicht genommen Muss die Zuverdienstgrenze geprüft werden? Da die Übergangsfälle vom FLAF refundiert werden, haben die Dienstbehörden in diesen Fällen die Zuverdienstgrenze zu prüfen, da es sich dabei um eine Anspruchsvoraussetzung für das KU-Geld handelt. Die Zuverdienstgrenze des KBGG stellt auf den maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Die Dienstbehörde hat von sich aus die betreffenden Bediensteten aufzufordern, eine Erklärung über alle anderen Einkünfte verlangen. Die Bediensteten sind ausdrücklich auf die Meldepflicht hinzuweisen. Ein Datenaustausch mit der Finanz ist nicht vorgesehen Bin derzeit in TB und möchte in TB bleiben, wie ist das mit der Zuverdienstgrenze? Die derzeitigen Bestimmungen über die TB bleiben aufrecht. Derzeit ist es irrelevant, wie hoch die Einkünfte aus dem reduzierten Dienstverhältnis sind das bleibt bis zum Ende der gemeldeten TB (zb halber Bezug halbes KU-Geld). Es könnte so wie bisher aus einer weiteren Beschäftigung ein Entgelt bezogen werden, das monatlich 69,3% des KU-Geldes nicht übersteigen darf. Soweit nicht anderes beantragt bzw. vereinbart wird, bleibt vereinbarte TB aufrecht Ich bin in TB, verlängert sich der Anspruch auf KU-Geld? Ja, der Anspruch auf KU-Geld verlängert sich entweder um 12 volle Monate à 442,0 (= 6.000,- S) bis zum30. (36.) Lm des Kindes oder um höchstens 24 halbe Monate à 221,0 (= 3.000,- S) bis höchstens zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes Bin bis zum 18. Lm in Karenz und dann in TB, wie lange besteht Anspruch auf KU-Geld (nur ein Elternteil)? Sie können bis zum 18. Lm pro Monat das volle KU-Geld à 442,0 (= S 6.000,-) monatlich beziehen, bei anschließender Herabsetzung der Dienstzeit auf die Hälfte erhalten sie neben dem halben Bezug das halbe KU-Geld noch weitere 24 Monate (ohne Beachtung der Zuverdienstgrenze). Bei vollem Bezug des KU-Geldes bis zum 24. Lm, kann daran anschließend bei TB das halbe KU-Geld noch zwölf Monate bezogen werden (oder sechs Monate das volle KU-Geld unter Beachtung der Zuverdienstgrenze).

20 Neufälle - Geburten ab 1. Jänner 2002: 2.1 Wo und wie muss ich KBG beantragen? Anläßlich der Entbindung erhält die Bedienstete ein Antragsformular des zuständigen Krankenversicherungsträgers (GKK oder BVA). Das KBG gebührt auf Antrag. 2.2 Wer zahlt das KBG aus? Das KBG wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt. 2.3 Was passiert, wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wird? Wird der Grenzbetrag überschritten, gebührt für das jeweilige Kalenderjahr überhaupt kein KBG das KBG ist voll zurückzuzahlen. Ein Rückforderungsverzicht ist nur bei geringfügiger unvorhersehbarer Überschreitung und in sozialen Härtefällen vorgesehen. Maßgeblich sind die Gesamteinkünfte im Anspruchszeitraum des Elternteiles, der KBG geltend macht. Der Anspruchszeitraum umfasst die Kalendermonate, in denen tatsächlich KBG bezogen wird. 2.4 Wie ist das mit der TB und dem KBG, aliquotes KBG? Das KBG gibt es nur in voller Höhe. Der Anspruch auf KBG besteht völlig unabhängig davon, ob eine Voll-, Teil- oder gar keine Beschäftigung ausgeübt wird. Bei einer Beschäftigung auch bei Teilbeschäftigung ist die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr zu beachten. Bei Überschreiten der Grenze besteht der Anspruch für das Kalenderjahr nicht, es kommt zur Rückforderung des KBG des gesamten betreffenden Jahres. 2.5 Können RichterInnen während der Teilauslastung KBG beziehen? Während einer Teilauslastung wird voraussichtlich die Zuverdienstgrenze überschritten, so dass zumindest während eines Teiles dieser Zeit auf das KBG verzichtet werden müsste. Dies gilt nicht für den Fall einer ganzjährigen Teilauslastung. 2.6 Können Mutter und Vater gleichzeitig/nacheinander in TB gehen? An der Regelung der Teilzeitbeschäftigung im MSchG/VKG hat sich nichts geändert. Zur Betreuung des Kindes können die Eltern gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung konsumieren. Das KBG wird jedoch nicht geteilt, es hat nur ein Elternteil Anspruch auf KBG. Teilzeitbeschäftigung kann wie bisher auch nacheinander konsumiert werden (höchstens bis zum 4. Lebensjahr des Kindes). KBG gebührt bei Teilung zwischen den Eltern maximal bis zum 36. Lm des Kindes. 2.7 Besteht während des Bezuges von KBG Anspruch auf die Kinderzulage? Nein, das KBGG sieht diese Leistung nicht vor. 2.8 Kann Karenz weiterhin aufgeschoben werden? Auch das KBG? An der Bestimmung im MSchG/VKG hat sich nichts geändert, Karenz kann so wie bisher weiter aufgeschoben werden. Der Anspruch auf KBG kann dagegen nicht aufgeschoben werden, da kein Zusammenhang zwischen Karenz und KBG besteht.

21 Müssen die Dienstbehörden beim KBG die Zuverdienstgrenze prüfen? Nein, die das KBG auszahlenden Krankenversicherungsträger sind für die Überprüfung zuständig. Die Dienstbehörden sind aber verpflichtet, über Anfrage die zur Feststellung des Gesamtbetrages der Einkünfte erforderlichen Auskünfte zu erteilen Beschäftigung während der Karenz? Vertragsbedienstete: Geringfügige Beschäftigung während der Karenz. Vereinbarung einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr. Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Dienstgeber bedarf der Zustimmung der Personalstelle, zu der das karenzierte Dienstverhältnis besteht. BeamtInnen: Geringfügige Beschäftigung während der Karenz. Vereinbarung eines befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses der karenzierten Beamtin während der Dauer des Bezuges von KBG (Übergangsfälle KU-Geld) in einem unter der Halbbeschäftigung liegenden Ausmaß, längstens für die Dauer des Bezuges von KBG. Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Dienstgeber bedarf der Genehmigung der obersten Dienstbehörde Welche Auswirkungen hat eine familienrechtliche Karenz nach MSchG bzw. VKG auf den Arbeitsplatz? Nach 75b BDG 1979 bzw. 29b VBG 1948 ist mit dem Antritt einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden (familienrechtlichen) Karenz (nach MSchG oder VKG) oder eines (dienstrechtlichen) Karenzurlaubes die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz verbunden. Nur bei Inanspruchnahme einer familienrechtlichen Karenz hat der Bedienstete einen Anspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, betraut zu werden (vorausgesetzt, dass dieser Arbeitsplatz noch existiert) Welche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz hat ein dienstrechtlicher Anschlusskarenzurlaub auf den Arbeitsplatz? Wird im unmittelbaren Anschluss an die familienrechtliche Karenz nach MSchG oder VKG (bis zum 24.Lm) ein dienstrechtlicher Anschlusskarenzurlaub in Anspruch genommen, ist damit das nur für den unmittelbar nach der familienrechtlichen Karenz erfolgenden Wiederantritt des Dienstes geltende Rückkehrrecht auf den bisherigen Arbeitsplatz verwirkt. Das gilt auch für den Fall, dass der Anschlusskarenzurlaub nur sechs Monate (bis zum 30. Lebensmonat des Kindes) dauert, weil bei der Berechnung der die Abberufung vom Arbeitsplatz auslösenden Sechsmonatsfrist familienrechtliche Karenzzeiten und dienstrechtliche Karenzurlaubszeiten zusammenzuzählen sind. Dieser Wegfall des Rückkehrrechtes auf den vor der Karenz ausgeübten Arbeitsplatz bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass damit eine Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz ausgeschlossen ist. Sie bedarf nur anders als bei der Rückkehr aus der familienrechtlichen Karenz der Zustimmung des Dienstgebers.

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