Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. Personalvertretung. Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld.

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1 ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld Oktober 2015

2 INHALTSVERZEICHNIS DIENSTRECHT / ARBEITSRECHT 1. ALLGEMEINES SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT BESCHÄFTIGUNGSVERBOT UND WOCHENGELD MUTTERSCHAFTSKARENZ / VÄTERKARENZ ANSCHLIESSENDER KARENZURLAUB TEILZEITBESCHÄFTIGUNG/HERABSETZUNG DER JAHRESNORM ABFERTIGUNGSANSPRÜCHE... 7 KINDERBETREUUNGSGELD ANSUCHEN FORMULARE Mit der Bezeichnung von Personen sind grundsätzlich beide Geschlechter gemeint. 2

3 DIENSTRECHT / ARBEITSRECHT 1. ALLGEMEINES Unterschieden werden muss zwischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zb Dauer von Karenzen) und finanziellen Zuwendungen (Kinderbetreuungsgeld). Rechtsanspruch auf Karenz gibt es bis zum 2. Geburtstag des Kindes, Kinderbetreuungsgeld gibt es jedoch in fünf verschiedenen Varianten. 2. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, jedoch spätestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (ärztliche Bestätigung beilegen), muss die Meldung im Dienstweg an die Dienstbehörde ergehen. Einschränkungen im schulischen Einsatz Schwangere Lehrerinnen dürfen ausnahmslos nicht eingesetzt werden 1. in Klassen mit SE-SchülerInnen, 2. in Klassen mit schwerstbehinderten SchülerInnen, 3. im Unterrichtsfach BSP sowie in Freigegenständen und Unverbindlichen Übungen mit ausgeprägtem Sportbezug. Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen (20 Stunden Supplierverpflichtung zählen nicht als Überstunden). Meldung der Geburt an die Dienstbehörde Die Meldung der Geburt erfolgt im Dienstweg. Beilage: Geburtsurkunde (vom Schulleiter beglaubigt) Ansuchen an die Dienstbehörde Ansuchen um die einmalige Geldaushilfe anlässlich der Geburt ( 200,-) Ansuchen um Kinderzuschuss (früher Kinderzulage) monatlich 15,60 pro Kind, für Vertragslehrer jedoch kein Anspruch während des Karenzurlaubes; eventuelle Ummeldung auf den Partner, wenn dieser im öffentlichen Dienst beschäftigt ist Eventuell: Ansuchen um Karenzurlaub nach Mutterschutzgesetz / Väterkarenzgesetz (Ende bekanntgeben) Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindung mit Kaiserschnitt: Kopie des Mutter- Kind-Passes Ansuchen um Familienbeihilfe (monatliche Auszahlung seit September 2014) Ansuchen an das Wohnsitzfinanzamt; Beilagen: Meldezettel von Mutter und Kind und Kopie der Geburtsurkunde. 3

4 Höhe der Familienbeihilfe Auszahlung pro Kind und Monat bis 2. LJ LJ LJ ab 19. LJ 1. Kind 109,70 117,30 136,20 158,90 Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie: Für zwei Kinder gewährt wird, um 6,70 Euro für jedes Kind Für drei Kinder gewährt wird, um 16,60 Euro für jedes Kind Für vier Kinder gewährt wird, um 25,50 Euro für jedes Kind Für fünf Kinder gewährt wird, um 30,80 Euro für jedes Kind usw. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt monatlich 58,40 pro Kind, unabhängig davon wie alt das Kind ist. Im September wird jeweils ein Schulstartgeld in Höhe von 100,-- pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Mehrkindzuschlag Für das dritte und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, kann mit dem Formular E 4 um den Mehrkindzuschlag (monatlich 20 Euro) beim Finanzamt angesucht werden, vorausgesetzt das Familieneinkommen der (Ehe-)Partner hat im Vorjahr nicht mehr als Euro betragen. 3. BESCHÄFTIGUNGSVERBOT UND WOCHENGELD Das Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens 8 Wochen nach der Entbindung. Ist eine Verkürzung der 8 Wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich das Beschäftigungsverbot um diese Zeit nach der Entbindung (auf maximal 16 Wochen). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindungen mit Kaiserschnitt endet das Beschäftigungsverbot frühestens 12 Wochen nach der Entbindung. Vertragslehrerin Vertragslehrerinnen, die ab dem angestellt wurden, sind bei der BVA versichert. Vertragslehrerinnen, die vor dem angestellt wurden, sind bei der GKK versichert. Anspruch auf Wochengeld besteht, wenn die Dienstnehmerin aus einem Beschäftigungsverhältnis (auch aus: Leistungsbezug vom Arbeitsmarktservice oder von der Gebietskrankenkasse / BVA zb Kinderbetreuungsgeld) in den Mutterschutz geht. Beantragung des Wochengeldes: Nachdem die ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin an den Dienstgeber gesandt wurde, erhalten Sie eine Bestätigung der Landesbuchhaltung über Ihr Gehalt der letzten 3 vollen Monate. Mit dieser Bestätigung beantragen Sie das Wochengeld bei der GKK bzw. BVA. Die Höhe des Wochengeldes errechnet die GKK bzw. die BVA aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. Die Bestätigung der GKK bzw. BVA über die Höhe des Wochengeldes an die Landes-buchhaltung senden! Weitere Schwangerschaft: Tritt die neuerliche Schwangerschaft innerhalb der Zeit ein, in der die Mutter Kinderbetreuungsgeld bezieht, so besteht wieder Anspruch auf Wochengeld. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für das ältere Kind auch Anspruch auf Wochengeld bestanden hat. 4

5 Besteht kein Anspruch auf Wochengeld, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt gewährt. Lehrerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Während des Beschäftigungsverbotes erhält die Landeslehrerin, die vor dem ein Dienstverhältnis als Landeslehrerin hatte, ihre Bezüge weiter. Volle Bezüge erhält die Landeslehrerin auch dann, wenn die Lehrverpflichtung vorher herabgesetzt war. Für Bedienstete, die am noch kein Dienstverhältnis zum Land hatten, gebührt für die Zeit des Beschäftigungsverbotes der Monatsbezug in Höhe des Durchschnittes der letzten drei Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes (analog Vertragslehrerin). 4. MUTTERSCHAFTSKARENZ / VÄTERKARENZ Diese Karenz kann nur im Ausmaß von mindestens 2 Monaten in Anspruch genommen werden. Es besteht Rechtsanspruch auf Mutterschafts- / Väterkarenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Das bedeutet, dass der Tag des Dienstantrittes innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes frei gewählt werden kann. Beginn der Mutterschaftskarenz für die Mutter Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot Im Anschluss an einen Krankenstand (wenn der Krankenstand über das Ende des Beschäftigungsverbotes hinaus andauert) Im Anschluss an den Erholungsurlaub (das sind die Sommerferien). Endet das Beschäftigungsverbot in den Sommerferien, so gebühren volle Bezüge. Mit dem neuen Schuljahr beginnt dann der Karenzurlaub. Im Anschluss an den Karenzurlaub des Vaters Meldefristen: Die Mutter gibt dem Dienstgeber bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes die Dauer des Karenzurlaubes bekannt. Spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ende des Karenzurlaubes kann bekannt gegeben werden, dass der Karenzurlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlängert wird. Beginn der Väterkarenz für den Vater Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter Im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter Meldefristen: Der Vater gibt dem Dienstgeber bis 8 Wochen nach der Geburt die Dauer des Elternkarenzurlaubes bekannt. Nimmt der Vater Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter, hat er spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz der Mutter dem Dienstgeber Beginn und Dauer bekannt zu geben. Teilen der Karenz zwischen Mutter und Vater Die Eltern können sich im Karenzurlaub zweimal abwechseln (den Karenzurlaub zweimal teilen). Beim ersten Wechsel können die Eltern 1 Monat gleichzeitig Karenzurlaub beanspruchen. Dadurch verringert sich die Gesamtdauer des Karenzanspruches um 1 Monat. Der Karenzurlaub muss von jedem der beiden Elternteile in einem Block von mindestens 2 Monaten in Anspruch genommen werden. 5

6 Meldefristen: Bis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes des einen Elternteils muss der andere Elternteil seine Inanspruchnahme bekannt geben. Aufschieben von Teilen der Karenz Mit dem jeweiligen Dienstgeber kann vereinbart werden, dass beide Eltern je 3 Monate des Karenzurlaubes aufschieben können. Dieser aufgeschobene Karenzurlaub kann bis Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Meldefristen Der Beginn des aufgeschobenen Teils muss dem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt bekanntgegeben werden. Lehrer dürfen diesen aufgeschobenen Teil des Karenzurlaubes nicht in den letzten 4 Monaten des Schuljahres (Mai August) antreten. Frühkarenzurlaub für Väter (sog. Papamonat ) Auf Ansuchen ist ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge, aber unter Beibehaltung der zeitabhängigen Rechte, im Ausmaß von bis zu 4 Wochen zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und der Vater mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Ansuchen mit Beginn und Dauer muss spätestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Antritt abgegeben werden. Und zwar für den Zeitraum von der Geburt bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes (8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen, in Sonderfällen höchstens 16 Wochen nach der Entbindung). 5. ANSCHLIESSENDER KARENZURLAUB Es besteht die Möglichkeit, mit dem Dienstgeber einen an den Karenzurlaub nach MSchG bzw. VKG anschließenden Karenzurlaub nach VBG 29b bzw. LDG 58 zu vereinbaren. Dieser Karenzurlaub wird bis zum Ende des betreffenden Schuljahres bzw. nur für die Dauer von ganzen Schuljahren gewährt. Ein klarer Rechtsanspruch besteht auf Karenzurlaub für die Betreuung behinderter Kinder. 6. TEILZEITBESCHÄFTIGUNG/HERABSETZUNG DER JAHRESNORM Es gibt den Rechtsanspruch bis zum Schuleintritt des Kindes Teilzeitbeschäftigung (Mutterschutzgesetz) aufzunehmen. Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung Gewährt wird: 1. Teilbeschäftigung bis 11 Stunden (halbe Lehrverpflichtung) oder 2. Teilbeschäftigung mit weniger als 11 Stunden (unterhälftige Beschäftigung) Ist nur möglich, solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird! Endet der Bezug des Kindergeldes so wird die Lehrverpflichtung auf 11 Stunden angehoben. Bitte Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld beachten! Wir helfen gerne bei der Berechnung des möglichen Stundenausmaßes! Stundenplan Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume in denen man Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Anschluss an Teilzeitbeschäftigung nach MSchG / VKG kann mit dem Dienstgeber Teilzeitbeschäftigung auch über das oben beschriebene Ausmaß hinaus vereinbart werden. 6

7 7. ABFERTIGUNGSANSPRÜCHE Für Vertragslehrerin, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat Wenn die Dienstnehmerin innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes (Adoptivkinder, die das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) kündigt. Wenn die Dienstnehmerin 3 Monate vor Ablauf des Mutterschafts- / Elternkarenz-urlaubes kündigt. Wenn die Dienstnehmerin während der Teilzeitkarenz kündigt. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Pragmatische Lehrerin Wenn die Dienstnehmerin innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes (oder Adoptivkindes) kündigt. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. KINDERBETREUUNGSGELD Antrag Kinderbetreuungsgeld wird bei der jeweiligen Sozialversicherungsanstalt beantragt. Beilagen jeweils: Meldezettel von Kind, Antragsteller und zweitem Elternteil (sofern im gleichen Haushalt), Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe. Anspruchsberechtigte Grundsätzlich alle Mütter und Väter, unabhängig vom sozialen oder beruflichen Status. Weitere Voraussetzungen: Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind Mutter-Kind Pass Untersuchung Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft. 7

8 Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Geburt des Kindes. Bei erwerbstätigen Müttern bleibt sowohl der Mutterschutz als auch der Wochengeldbezug (der sich nach der Höhe des Einkommens richtet) von 16 Wochen (8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt) bestehen. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt erst nach diesen Fristen. Bei nicht erwerbstätigen Müttern wird das Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des Kindes ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt. Wahl der Bezugsdauer Die Wahl der Leistungsart (Bezugsdauer) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. 14 Tage ab Antragstellung ist eine Änderung des Bezugsmodells möglich. Variante Maximale Bezugsdauer für einen Elternteil einkommensabhängig Bis zum vollendeten 12. Lebensmonat 12+2 Monate 15+3 Monate Bis zum Bis zum vollendeten vollendeten Lebensmonat Lebensmonat 20+4 Monate Bis zum vollendeten 20. Lebensmonat 30+6 Monate Bis zum vollendeten 30. Lebensmonat Maximale Bezugsdauer, wenn beide Eltern karenziert Bis zum vollendeten 14. Lebensmonat Bis zum vollendeten 14. Lebensmonat Bis zum vollendeten 18. Lebensmonat Bis zum vollendeten 24. Lebensmonat Bis zum vollendeten 36. Lebensmonat Monatliche Höhe des KBG im Schnitt Tägliche Höhe des KBG Zuverdienst zum KBG Mehrkindzuschlag Pro Monat Wie oft kann zwischen den Eltern gewechselt werden? 80% des letzten Netto- Einkommens, mind. 991; max. 2046,- 990,- 798,- 624,- 436,- Max. 66,- 33,- 26,60 20,80 14, ,- pro Jahr Entweder: ,- pro Jahr Oder: bis zu 60 % des bisherigen Gehaltes Entweder: ,- pro Jahr Oder: bis zu 60 % des bisherigen Gehaltes Entweder: ,- pro Jahr Oder: bis zu 60 % des bisherigen Gehaltes Entweder: ,- pro Jahr Oder: bis zu 60 % des bisherigen Gehaltes Keiner 500,- 400,- 312,- 218,- 2 mal 2 mal 2 mal 2 mal 2 mal Beihilfe zum KBG (einkommensschwache Eltern) Kein Anspruch 12 x 180 einkommensabhängig 12 x 180 einkommensabhängig 12 x 180 einkommensabhängig 12 x 180 einkommensabhängig 8

9 Zuverdienstgrenze Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht, kann arbeiten, wobei die Zuverdienstgrenze bei einem Einkommen von (gemäß 8 KBGG) pro Jahr für den Kindergeld beziehenden Elternteil liegt. Wenden Sie sich bezüglich Einkommensberechnung an unsere Personalvertreter! Gibt es während des Kalenderjahres verschiedene Einkommen, so empfehlen wir ebenfalls die Kontaktaufnahme mit unseren Personalvertretern im Zentralausschuss. Übersteigen der Zuverdienstgrenze - Einschleifregelung Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte die Zuverdienstgrenze, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag. Verzicht Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann auch verzichtet werden und zwar monatlich im Vorhinein. Ein Verzicht ist sinnvoll, wenn man ein unregelmäßiges Einkommen hat und durch einen höheren Monatsbezug über die Einkommensgrenze kommen würde. Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich. Mehrlingsgeburten Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages. Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern Während der 36 Monate kann eine Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten bis zu zwei Mal erfolgen, wobei die Mindestdauer 2 Monate betragen muss. Geburt weiterer Kinder Durch die Geburt eines weiteren Kindes während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes verlängert sich die Bezugsdauer um bis zu 30 (20 bzw. 15) Monaten (wenn ein Elternteil allein die Kinderbetreuung übernimmt) oder um bis zu 36 (24 bzw. 18) Monaten (wenn zwei Elternteile sich die Kinderbetreuung teilen). Das Kinderbetreuungsgeld wird immer nur für das jüngste Kind ausbezahlt. Auch bei Zwillingen (oder Mehrlingsgeburten) wird das Kinderbetreuungsgeld nur einmal ausbezahlt (siehe oben Mehrlingsgeburten). Krankenversicherung Die Krankenversicherung läuft ohne Beitragszahlung während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes weiter. Ist der Bezug vom Kinderbetreuungsgeld kürzer als die Karenz, so ist eine kostenlose Weiterversicherung aller BVA Versicherten durch ein formloses Ansuchen beim Dienstgeber bis zum zweiten Geburtstag des Kindes möglich. Dies gilt nicht für GKK Versicherte. Im Karenzurlaub nach dem zweiten Geburtstag des Kindes besteht keine automatische Krankenversicherung, daher Selbstversicherung bzw. Mitversicherung beim Ehepartner. 9

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11 Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad, Personalnummer, Stammschule Wohnadresse Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Referat 2/03 Mozartplatz Salzburg Bekanntgabe der Schwangerschaft Ich gebe bekannt, dass ich ein Kind erwarte. Als voraussichtlicher Geburtstermin wird von meinem Arzt der angegeben. Mit freundlichen Grüßen Datum, Unterschrift Beilage: Ärztliche Bestätigung

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13 Meldung der Geburt eines Kindes Öffentliche Pflichtschulen Personalnummer: Stammschule: Titel, Familienname, Vorname: Telefonnummer, Mail Adresse: Geburtsmeldung Familienname, Vorname d. Kindes: Geburtsdatum d. Kindes: Ansuchen um Kinderzuschuss Das Kind lebt in meinem Haushalt. Keine weitere Person bezieht diese Zulage. Ansuchen um Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz bis einschließlich (genaue Datumsangabe erforderlich!) Das Kind lebt in meinem Haushalt und wird überwiegend von mir selbst betreut. Ansuchen um einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes Zusatz bei verheirateten LehrerInnen: Mein/e Gatte/in ist Landeslehrer/in im Bundesland Salzburg. Mein/e Gatte/in ist bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde: ausgenommen Landeslehrer/in im Bundesland Salzburg) beschäftigt. Eine Bestätigung seiner/ihrer Dienststelle (Angabe der Höhe der Geldaushilfe bzw. Bestätigung darüber, dass keine Geldaushilfe gewährt wird) liegt bei. Mein/e Gatte/in ist bei keiner Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) beschäftigt. Beilagen Von der Schulleitung beglaubigte Geburtsurkunde des Kindes Sonstige Nachweise Datum/Unterschrift d. Lehrers/in: Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 2 - Kultur, Bildung und Gesellschaft Postfach Salzburg Österreich Telefon * post@salzburg.gv.at DVR Land Salzburg Form w

14 Ergeht per an die zuständige Außenstelle/an das Schulamt der Stadt Salzburg: Schulamt Stadt Salzburg: Außenstelle Flachgau: Außenstelle Tennengau: Außenstelle Pongau: Außenstelle Pinzgau: Außenstelle Lungau: Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

15 Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad., Personalnummer, Stammschule Wohnadresse Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Referat 2/03 Mozartplatz Salzburg Ansuchen um Karenz nach Väter-Karenz-Gesetz Mein Sohn Meine Tochter wurde am geboren. Ich ersuche um Karenz vom bis einschließlich. Mit freundlichen Grüßen Datum, Unterschrift Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

16 Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

17 Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad, Personalnummer, Stammschule Wohnadresse Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Referat 2/03 Mozartplatz Salzburg Ansuchen um Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge Ich ersuche um Karenzurlaub zur Betreuung meines Sohnes meiner Tochter vom bis einschließlich. Mit freundlichen Grüßen Datum, Unterschrift Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

18 Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

19 Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad., Personalnummer, Stammschule Wohnadresse Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Referat 2/03 Mozartplatz Salzburg Frühkarenzurlaub für Väter ( Papamonat ) gem. 58e LDG (Beamte) bzw. 29o VBG (Vertragsbedienstete) Ich beantrage einen Urlaub unter Entfall der Bezüge für den Zeitraum vom bis voraussichtlicher Geburtstermin: Es liegt ein gemeinsamer Haushalt mit der Kindsmutter vor: ja nein Mir ist bekannt, dass der beantragte Karenzurlaub im Zeitraum zwischen der Geburt des Kindes und des Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz liegen muss. Mir ist weiters bekannt, dass der Karenzurlaub nur für eine Dauer von maximal 4 Wochen gewährt werden darf. Datum, Unterschrift Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

20 Sigi Gierzinger Christine Haslauer Toni Polivka Vorsitzender Schriftführerin Stv. Vorsitzender Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen - Zentralausschuss Nonnbergstiege 2/I, 5010 Salzburg Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

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