Reglement über die Abgabe von Erdgas

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement über die Abgabe von Erdgas"

Transkript

1 Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Erdgas. Elektrizität. Multimedia. Wasser

2 Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen... 2 II. Gaslieferung... 3 III. Anschluss an die Verteilanlagen... 5 IV. Hausinstallationen... 6 V. Messung des Gasverbrauchs... 7 VI. Beiträge und Gebühren... 8 VII. Zwangsmassnahmen VIII. Schlussbestimmungen

3 Reglement über die Versorgung mit Erdgas Der Verwaltungsrat der Dorfkorporation Schwarzenbach erlässt in der Anwendung von Art. 18 der Dorfkorporationsordnung vom 13. September 1996 folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Aufgaben der DKS Art. 1 Die Dorfkorporation Schwarzenbach (im folgenden DKS genannt) hat die Aufgabe, im Rahmen dieses Reglements, Erdgas an die einzelnen Abonnenten im gesamten Korporationsgebiet der DKS zu liefern. Sie kann auch Abonnenten ausserhalb des Korporationsgebiets mit Erdgas beliefern. Abonnent Art. 2 Rechtsverhältnis Als Abonnent gilt, wer Gas über eine Messeinrichtung direkt von der DKS bezieht und als Endverbraucher benützt. Die DKS kann in besonderen Fällen den Hauseigentümer als Abonnenten bestimmen. Wird der Verbrauch verschiedener Bezüger über eine Messeinrichtung gemessen, so gilt, falls keine andere Regelung getroffen wird: a) bei Mietobjekten der Hauseigentümer als Abonnent; b) bei Mit- und Gesamteigentum ein von den Berechtigten bestimmter Vertreter als Abonnent. Für die Forderungen der DKS haften alle Eigentümer solidarisch. 1. Auf Korporationsgebiet Art. 3 Dieses Reglement und der dazugehörige Tarif bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der DKS und den Abonnenten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht. 2. Abonnenten ausserhalb Art. 4 des Korporationsgebietes Beliefert die DKS Abonnenten ausserhalb des Korporationsgebietes, so untersteht das Rechtsverhältnis zwischen der DKS und dem Abonnenten dem privaten Vertragsrecht. Dieses Reglement und der Tarif gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen. 3. Gaslieferungsvertrag Art. 5 2 Die DKS ist berechtigt, in besonderen Fällen und soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, von diesem Reglement und vom Tarif abweichende Lieferverträge abzuschliessen. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Verwaltungsrat. Besondere Fälle liegen insbesondere vor bei: a) Grossbezügern, b) Ergänzungs- oder saisonalen Bezügern, c) Energiebezügern mit grossen kurzfristigen Belastungen, d) umschaltbaren Zweistoffanlagen Gas / Öl.

4 II. Gaslieferung Grundsatz Art. 6 Einschränkung und Unterbrechung Die DKS beliefern die Abonnenten im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit Gas. 1. Allgemeines Art Sicherungsvorkehrungen Art. 8 Die DKS hält die durch Störungen oder zur Vornahme von Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten bedingten Ausschaltzeiten so kurz als möglich. Sie verständigt die Abonnenten nach Möglichkeit im voraus. Die DKS ist berechtigt, die Belieferung bestimmter Arten von Verbrauchsgeräten zeitweise auszusetzen, soweit die Belastungsverhältnisse des Gasnetzes dies erfordern. Im Fall von Gasmangel liefern die DKS gemäss den Weisungen der zuständigen Behörden, im Interesse der Aufrechterhaltung einer gleichmässigen Allgemeinversorgung. Wer Gas von der DKS bezieht, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle oder um Schaden an ihren Anlagen zu verhüten, die durch Einschränkungen der Gaslieferungen entstehen können. 3. Haftungsausschluss Art. 9 Die Bezüger haben gegenüber der DKS keinen Schadenersatzanspruch für Schäden aus Unterbruch, Einschränkung oder Einstellung und Wiederaufnahme der Gaslieferung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wegbedingung der Haftung. Anforderungen an Installationen und Geräte Art. 10 Die DKS liefert Gas nur, wenn die Installationen und Geräte den geltenden Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. An- und Abmeldung 1. Anmeldung Art. 11 Wer Gas über eine Messeinrichtung direkt von der DKS beziehen will, hat sich bei der DKS anzumelden. Das Benutzungsverhältnis zwischen dem Abonnenten und der DKS beginnt mit der Anmeldung oder dem Vertragsschluss, in jedem Fall aber mit dem Bezug von Gas. 3

5 2. Abmeldung a) Allgemeines Art 12 Der Abonnent kann das Benützungsverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit kündigen. In diesem Fall endet das Benützungsverhältnis mit der aufgrund der Kündigung erfolgenden Abrechnung. Wird ein nach Art.13 meldepflichtiger Vorgang verspätet mitgeteilt oder unterbleibt eine Meldung, so endet das Benützungsverhältnis spätestens mit der nächsten ordentlichen Abrechnung. Die vorübergehende Nichtbenützung saisonal oder nur zeitweise betriebener Gasverbrauchsgeräte bewirkt keine Unterbrechung des Benutzungsverhältnisses. b) bei Wohnungs- und Art. 13 Eigentumswechsel Ist der Abonnent Mieter und wird das Mietverhältnis aufgelöst, so hat er die DKS unter Angabe seiner alten und neuen Adresse vor Ablauf des Mietverhältnisses zu informieren. Der Vermieter weist den Mieter auf diese Pflicht hin. Ist der Abonnent Eigentümer einer Liegenschaft, so hat er im Falle einer Veräusserung der DKS den Eigentumswechsel unter Angabe des neuen Eigentümers vor dem Eigentümerwechsel zu melden. 3. Pflichten des Hauseigentümers Art. 14 und Vertreters Ist der Hauseigentümer (gemäss Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a dieses Erlasses) oder ein Vertreter (gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b dieses Erlasses) Abonnent, so hat er der DKS Veränderungen (An- und Abmeldung, Auflösung und Wiederaufnahme des Benützungsverhältnisses) mitzuteilen. Er kann diese Pflichten einem Dritten übertragen. 4

6 III. Anschluss an die Verteilanlagen Durchleitungsrecht Art. 15 Anschlussleitung 1. Erstellung und Unterhalt Art Änderungen bei Umbauten Art Abtrennung Art Vorübergehende Anschlüsse Art. 19 Der Grundeigentümer erteilt der DKS unentgeltlich das Durchleitungsrecht für die ihn versorgende Leitung. Die DKS erstellt und unterhält die Anschlussleitung. Sie bestimmen die Leitungsführung und den Ort der Übergabestelle aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten. Sie ist Eigentümerin der Leitung. Der Hauseigentümer trägt die Kosten der durch den Umbau eines Gebäudes oder die Veränderung einer Anlage bedingten Änderungen der Zuleitung und des Anschlusses. Wird die Anschlussleitung nicht mehr benützt, und ist ihr Bestand aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt, kann die DKS die Abtrennung auf ihre Kosten vornehmen. Eine Wiederinbetriebsetzung wird einer Änderung gleichgesetzt. Der Besteller trägt die Kosten für Einrichtung, Unterhalt und Entfernung vorübergehender Anschlüsse. 5

7 IV. Hausinstallationen Vornahme von Installationen Art. 20 Unterhaltspflicht Art. 21 Kontrollen Art. 22 Zutrittsrecht Art. 23 Kosten Art. 24 Hausinstallationen darf nur ausführen, wer über eine Installationsbewilligung verfügt. Diese wird durch die DKS erteilt. Die Erteilung der Bewilligung und ihr Inhalt richten sich nach den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW. Die DKS entziehen die Installationsbewilligung, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Vorschriften und Richtlinien in schwerwiegender Weise verletzt werden. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Wer eine Hausinstallation erstellen, erweitern oder abändern will, hat die Arbeiten vor der Ausführung der DKS mit dem entsprechenden Formular anzumelden. Hausinstallationen sind ständig in gutem Zustand zu halten. Wer Mängel an Apparaten und Anlagen feststellt, hat für ungesäumte Behebung zu sorgen. Die DKS veranlasst Kontrollen der Hausinstallationen. Werden dabei Mängel festgestellt, so setzt die DKS dem Eigentümer eine Frist zu Ihrer Behebung an und veranlasst eine Nachkontrolle. Wird die zur Behebung der Mängel angesetzte Frist nicht eingehalten, ist die DKS nach vorheriger Androhung berechtigt, die Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Den durch die DKS berechtigten Organen ist zur Kontrolle der Hausinstallationen und zur Erfassung der Zählerstände sowie bei Störungen der Zutritt zu gestatten. Der Hauseigentümer oder der Abonnent trägt die Kosten der Erstellung, des Unterhalts und der Änderung von Hausinstallationen. Er hat auch die Kontrollaufwendungen der DKS zu tragen, wenn bei der Nachkontrolle, gemäss Art. 22, wiederum Mängel festgestellt werden. Er trägt ausserdem die Kosten der Ersatzvornahme, gemäss Art 22 Abs. 2. Haftpflicht Art. 25 Die Haftpflicht des Installateurs und des Eigentümers der Hausinstallation wird durch die Kontrollen der berechtigten Organe nicht eingeschränkt. 6

8 V. Messung des Gasverbrauchs Messeinrichtungen 1. Grundsätze Art. 26 Die DKS bestimmt, liefert und unterhält auf ihre Kosten die für die Messung und Steuerung des Gasverbrauchs des Abonnenten notwendigen Geräte. Die Geräte bleiben im Eigentum der DKS. 2. Besondere Fälle Art. 27 Der Abonnent hat: a) der DKS den für den Einbau der Geräte erforderlichen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; b) die für den Anschluss der Geräte notwendigen Installationen und die Schutzeinrichtungen nach den Angaben der DKS auf eigene Kosten erstellen zu lassen; c ) für den Schutz der bei ihm installierten Messeinrichtungen zu sorgen; d) zwei getrennte Messgeräte zu installieren, wenn er für das Beheizen der Liegenschaft eine Zweistoffanlage betreibt, für Kochzwecke jedoch immer Gas verwenden will. Es sind für beide Zähler die Benutzungsgebühren zu bezahlen. Die DKS ist berechtigt, in besonderen Fällen Münzzähler zu installieren. Der Abonnent trägt die Kosten für den Einbau und Ausbau sowie für die Bedienung der Geräte. 3. Prüfung der Messeinrichtungen Art. 28 Der Abonnent kann jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtungen durch eine amtliche Prüfstelle verlangen. Der Abonnent trägt die Kosten, wenn die Prüfung ergibt, dass die Messeinrichtung richtig misst. Sie misst richtig, wenn ihre Messgenauigkeit innerhalb der gesetzlichen Toleranz liegt. Andernfalls trägt die DKS die Kosten. 4. Plombierung und Manipulationen Art. 29 Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der DKS plombiert, entplombiert, entfernt oder versetzt werden. Nur diese dürfen die Gaszufuhr zu einer Anlage herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigt Plomben an Messeinrichtungen verletzt oder entfernt, haftet für den Schaden und trägt die verursachten Kosten. 5. Anzeigepflicht Art. 30 Die Abonnenten haben festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtungen unverzüglich der DKS zu melden. 7

9 Messungen 1. Art der Messung Art. 31 Für die Feststellung des Gasverbrauchs sind die Angaben der Messeinrichtungen massgebend. 2. Fehlanzeigen Art. 32 Wird festgestellt, das eine Messeinrichtung den Gasverbrauch fehlerhaft anzeigt oder das sie falsch angeschlossen ist, ermittelt die DKS den mutmasslichen Verbrauch. Die Abrechnungen werden höchstens für die vergangenen zwölf Monate berichtigt. VI. Beiträge und Gebühren Anschlussbeitrag 1.Grundsätze Art. 33 Wird eine Liegenschaft neu an das Gasversorgungsnetz angeschlossen, hat der Eigentümer einen einmaligen Anschlussbeitrag zu entrichten. Der Anschlussbeitrag setzt sich zusammen aus einem Erschliessungsbeitrag und einem Hausanschlussbeitrag. 2. Hausanschlussbeitrag Art. 34 Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten und Betriebe der Liegenschaft. Der Beitrag beträgt exkl. MwSt.: a) für die erste Einheit Fr b) für jede weitere Einheit Fr Die Hauszuleitung ab Parzellengrenze muss durch den Grundeigentümer finanziert werden. Diese Leitung muss nach Angaben der DKS unter der Aufsicht des beauftragten Ingenieurbüros erstellt werden. Diese Anschlussleitung geht nach deren Inbetriebnahme in das Eigentum der DKS über und wird durch diese unterhalten. 3. Erschliessungsbeitrag Art. 35 Bei Neuerschliessungen von Bauland, wird durch die DKS zur Abdeckung der Groberschliessungskosten zusätzlich zu den Hausanschlussbeiträgen vom Grundeigentümer ein Erschliessungsbeitrag eingezogen. Dieser beträgt Fr. 4. pro m 2. Der Erschliessungsbeitrag wird bei gleichzeitiger Erstellung von weiteren Hausanschlüssen durch die DKS auf demselben Grundstück nur einmal berechnet. Der Verwaltungsrat kann den Erschliessungsbeitrag reduzieren, wenn die Groberschliessungskosten abgedeckt sind. 8

10 Benutzungsgebühren 1. Grundsätze Art Abgabe von Gas an Dritte Art. 37 Der Verwaltungsrat setzt die Benutzungsgebühren im Tarif fest. Sie setzen sich zusammen aus einer Gebühr für das Abonnement, die bezogene Energiemenge und für Übermengen sowie für Leistungsspitzen. Bei der Festsetzung der Benützungsgebühren wird den unterschiedlichen Kategorien von Verbrauchern angemessen Rechnung getragen. Auf der Gebühr für die bezogene Energiemenge werden Ermässigungen vorgesehen für: a) Ganzjahresverbraucher, die im Sommer- und im Winterhalbjahr je mindestens kwh verbrauchen; b) Betreiber von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen. Gibt der Abonnent Gas an Dritte ab, darf er auf den Gebühren keinen Zuschlag erheben. 3. Rechnungsstellung Art. 38 Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen. Akonto- und Vorauszahlung Art. 39 Die DKS kann Akonto- oder Vorauszahlung verlangen. Zahlungsbedingungen Art. 40 Die DKS setzt die Zahlungsbedingungen fest und gibt diese auf der Rechnung bekannt. 9

11 VlI. Zwangsmassnahmen Gründe Art. 41 Die DKS kann nach vorheriger Mahnung und schriftlichem Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung, die Lieferung von Gas einstellen, wenn der Abonnent: a) Einrichtungen und Gasverbrauchsgeräte benutzt, die den Vorschriften nicht entsprechen; b) rechts- oder tarifwidrig Gas bezieht; c) den Organen der DKS und deren Beauftragten den Zutritt zu den Anlagen und Einrichtungen verweigert oder verunmöglicht; d) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; e) den Bestimmungen dieses Reglements zuwider handelt. Die Einstellung der Gaslieferung nach den Bestimmungen von Art. 7 und 10 bleibt vorbehalten. Eine Einstellung der Gaslieferung hat zu unterbleiben, wenn dadurch unbeteiligte Dritte betroffen würden. Verbindlichkeiten Art. 42 Die Einstellung der Gaslieferung befreit den Abonnenten nicht von der Zahlungspflicht und von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber der DKS; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Abonnent trägt ausserdem die Verfahrenskosten. Widerrechtlicher Gasbezug Art. 43 Wer widerrechtlich Gas bezieht, hat die zu wenig verrechneten Gebühren der DKS zu erstatten. Er trägt ausserdem die Verfahrenskosten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 10

12 VIII. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 45 Übergangsrecht Art. 46 Das Reglement für die Abgabe von Erdgas wurde vom 19. Mai 2006 bis 17. Juni 2006 dem öffentlichen Referendum unterstellt. Es sind keine Begehren der Bürgerschaft für Änderungen gestellt worden. Dieses Reglement wird mit der Genehmigung des zuständigen Departements rechtsgültig. Es wird sofort angewendet. Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 18.September Dieses Reglement wird auf Angelegenheiten angewendet, die zum Zeitpunkt seines Vollzugsbeginns hängig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schwarzenbach, 28. Juni

Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz

Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05 Reglement Kommunikationsnetz Vom 11. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Aufgaben

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS R E G L E M E N T Ü B E R D I E K O M M U N I K A T I O N S A N L A G E Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 2 - Der Gemeinderat Flums erlässt

Mehr

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster

Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Dezember 00 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach

über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach GEMEINDE EGNACH GASVERSORGUNG REGLEMENT über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach 1. Allgemeines 1.1 Die Gasversorgung der Gemeinde Egnach ist ein Gemeindeunternehmen. Sie untersteht dem Gemeinderat.

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen

Mehr

Reglement über die Versorgung mit elektrischer Energie

Reglement über die Versorgung mit elektrischer Energie Reglement über die Versorgung mit elektrischer Energie vom 23. März 1995 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Aufgaben der TBR...1 Rechtsform, Leitung...2 Rechtsschutz...3 Eigenwirtschaftlichkeit...4

Mehr

R - 09. Reglement Gemeinschaftsantenne (GA) der Politischen Gemeinde Altstätten

R - 09. Reglement Gemeinschaftsantenne (GA) der Politischen Gemeinde Altstätten R - 09 Reglement Gemeinschaftsantenne (GA) der Politischen Gemeinde Altstätten Rechtsverbindlich ab 1. März 1997 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 4 2 Organe 4 a)

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Reglement über den Schulzahnarztdienst GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona STADT RAPPERSWIL-JONA Auf Antrag der Verwaltung der Genossenschaft Wasserversorgung Jona (abgek. WV) ab 1. Januar 2007 Wasserversorgung Rapperswil-Jona erlässt die Behördenkonferenz Rapperswil-Jona gestützt

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Reglement über die Versorgung der Stadt Gossau mit Wasser. vom 29. Juni 2004 26.13

Reglement über die Versorgung der Stadt Gossau mit Wasser. vom 29. Juni 2004 26.13 Reglement über die Versorgung der Stadt Gossau mit Wasser vom 29. Juni 2004 26.13 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gegenstand 3 Art. 2 Übertragung von Aufgaben 3 II. Verhältnis

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit

Mehr

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische

Mehr

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck II. Zuständigkeit 3 Oberaufsicht 4 Unterhalt

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Allgemeine Preise der Grundversorgung und Ersatzversorgung gemäß 36 und 38 EnWG

Allgemeine Preise der Grundversorgung und Ersatzversorgung gemäß 36 und 38 EnWG Allgemeine Preise der Grundversorgung und Ersatzversorgung gemäß 36 und 38 EnWG für die Belieferung mit Elektrizität in Niederspannung (gültig ab 1. Januar 2013) Stadtwerke Garbsen GmbH Tel.: 05137 7030-0

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4

Mehr

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)

Mehr

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen GEMEINDE VILLIGEN Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen Ausgabe 2010 Seite Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform 3 2 Eigentum 3 3 Organisation

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

vom 26. November 2004

vom 26. November 2004 705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-

Mehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 733.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 22 ausgegeben am 23. Januar 2009 Gasmarktverordnung (GMV) vom 20. Januar 2009 Aufgrund von Art. 4a und 33 des Gesetzes vom 18. September 2003

Mehr

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze Gestützt auf die Artikel 1, 2, 3,7 und 8 der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGB) definiert die vorliegende technische Vorschrift: den Netzanschlussbeitrag (NAB) und den Netzkostenbeitrag (NKB); Kosten

Mehr

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV. Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

ewriedbach ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8

ewriedbach ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8 ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8 Inhaltsverzeichnis: Art. 1 Tarif für Wohnungen, Dienstleistungsbetriebe und Kleingewerbe Art. 2 Tarif

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Gültig ab 01.07.2007 1 Baukostenzuschüsse für Anschluss zur Entnahme aus der Mittelspannungsebene,

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Reglement. über die Abgabe von Fernwärme. vom 23. Januar 2012 1

Reglement. über die Abgabe von Fernwärme. vom 23. Januar 2012 1 Reglement über die Abgabe von Fernwärme vom 23. Januar 2012 1 1 Vom Gemeinderat erlassen am 23. Januar 2012, in Vollzug ab 1. Juni 2012 Seite 2 Der Gemeinderat Gaiserwald erlässt gestützt auf Art. 3 des

Mehr

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:.. Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten

Mehr

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

1. Vorbemerkung Die nachstehenden Regelungen gelten bis zur Anwendung der Bestimmungen aus den Beschlüssen BK6-09-034 bzw. BK7-09-001 ab 01.10.2011.

1. Vorbemerkung Die nachstehenden Regelungen gelten bis zur Anwendung der Bestimmungen aus den Beschlüssen BK6-09-034 bzw. BK7-09-001 ab 01.10.2011. Elektronischer Datenaustausch für Prozesse zwischen der Stadtwerke ETO GmbH & Co.KG und im Netzgebiet tätigen Messdienstleistern / Messstellenbetreibern 1. Vorbemerkung Die nachstehenden Regelungen gelten

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

Benutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun. grundschulen

Benutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun. grundschulen Benutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun grundschulen Februar 2015 Inhalt 1. Trägerschaft... 3 2. Betreuungsinhalt... 3 3. Aufnahme, Abmeldungen,

Mehr

Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg

Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg 1. Anmeldung Wir bitten, die Anmeldung mittels des vorgesehenen

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

E I N W O H N E R G E M E I N D E C H - 3 8 0 0 I N T E R L A K E N R E G L E M E N T E U N D V E R O R D N U N G E N 741.211

E I N W O H N E R G E M E I N D E C H - 3 8 0 0 I N T E R L A K E N R E G L E M E N T E U N D V E R O R D N U N G E N 741.211 E I N W O H N E R G E M E I N D E C H - 3 8 0 0 I N T E R L A K E N R E G L E M E N T E U N D V E R O R D N U N G E N 741.211 Gebühren- und Preisverordnung der Industriellen Betriebe in Interlaken 20.

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Kurtaxen-Reglement 575.1. Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986

Kurtaxen-Reglement 575.1. Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986 Kurtaxen-Reglement vom 12. November 1986 Inhaltsverzeichnis Artikel Zweck...1 Vollzug...2 Taxpflicht, Grundsatz...3 Ausnahmen, allgemeine Befreiung...4 Befreiung im Einzelfall...5 Steuerobjekt, Einzeltaxe...6

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona

Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona SRRJ 411.002 Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) sowie Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Beitrags- und Mitarbeitsordnung

Beitrags- und Mitarbeitsordnung Beitrags- und Mitarbeitsordnung 1. Grundsätzliche Bestimmungen 1.1. Diese Beitrags- und Mitarbeitsordnung regelt zusammen mit der Vereinssatzung und den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes und

Mehr

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim S a t z u n g des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5 1 Übergangswohnheim Das Amt Langballig betreibt die Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

- Pv-Einspeisevertrag -

- Pv-Einspeisevertrag - Vertrag über die Stromeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage in das Niederspannungsnetz der - Pv-Einspeisevertrag - zwischen Name des Einspeisers Straße Nr. P üott - nachstehend,,einspeisef' genannt

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998 Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de Kindernest-Ordnung für das Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de Stand: April 2011 1. Aufnahme 1.1 Aufgenommen werden Kinder vom 1. Lebensjahr

Mehr

Stadtwerke Gotha Netz GmbH

Stadtwerke Gotha Netz GmbH Netzanschlussvertrag Kunden ohne Leistungsmessung Zwischen dem Netzanschlussnehmer genannt - Name Straße / Hausnr. PLZ / Ort - im folgenden Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber Stadtwerke Gotha Netz GmbH

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Ausführungs- und Gebührenreglement Gasversorgung (Reglement Gas)

Ausführungs- und Gebührenreglement Gasversorgung (Reglement Gas) Ausführungs- und Gebührenreglement Gasversorgung (Reglement Gas) Betriebsleitungsbeschluss vom 11. Juni 2015, gültig rückwirkend ab 1. April 2015 Gestützt auf Art. 53d und 53e der Gemeindeordnung vom 10.

Mehr

Auftrag / Vollmacht. Wohn Consult Immobilienmanagement Ltd. Vertreten durch GF Herr Christian Pauluhn Paffrather Straße 30 51465 Bergisch Gladbach

Auftrag / Vollmacht. Wohn Consult Immobilienmanagement Ltd. Vertreten durch GF Herr Christian Pauluhn Paffrather Straße 30 51465 Bergisch Gladbach Auftrag / Vollmacht I. Auftrag - Auftraggeber - und Wohn Consult Immobilienmanagement Ltd. Vertreten durch GF Herr Christian Pauluhn - Verwalter - schließen den in der Anlage beigefügten Wohnungsverwaltervertrag

Mehr

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr