Reglement über die Abgabe von Erdgas
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- Ilse Fromm
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1 Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Erdgas. Elektrizität. Multimedia. Wasser
2 Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen... 2 II. Gaslieferung... 3 III. Anschluss an die Verteilanlagen... 5 IV. Hausinstallationen... 6 V. Messung des Gasverbrauchs... 7 VI. Beiträge und Gebühren... 8 VII. Zwangsmassnahmen VIII. Schlussbestimmungen
3 Reglement über die Versorgung mit Erdgas Der Verwaltungsrat der Dorfkorporation Schwarzenbach erlässt in der Anwendung von Art. 18 der Dorfkorporationsordnung vom 13. September 1996 folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Aufgaben der DKS Art. 1 Die Dorfkorporation Schwarzenbach (im folgenden DKS genannt) hat die Aufgabe, im Rahmen dieses Reglements, Erdgas an die einzelnen Abonnenten im gesamten Korporationsgebiet der DKS zu liefern. Sie kann auch Abonnenten ausserhalb des Korporationsgebiets mit Erdgas beliefern. Abonnent Art. 2 Rechtsverhältnis Als Abonnent gilt, wer Gas über eine Messeinrichtung direkt von der DKS bezieht und als Endverbraucher benützt. Die DKS kann in besonderen Fällen den Hauseigentümer als Abonnenten bestimmen. Wird der Verbrauch verschiedener Bezüger über eine Messeinrichtung gemessen, so gilt, falls keine andere Regelung getroffen wird: a) bei Mietobjekten der Hauseigentümer als Abonnent; b) bei Mit- und Gesamteigentum ein von den Berechtigten bestimmter Vertreter als Abonnent. Für die Forderungen der DKS haften alle Eigentümer solidarisch. 1. Auf Korporationsgebiet Art. 3 Dieses Reglement und der dazugehörige Tarif bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der DKS und den Abonnenten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht. 2. Abonnenten ausserhalb Art. 4 des Korporationsgebietes Beliefert die DKS Abonnenten ausserhalb des Korporationsgebietes, so untersteht das Rechtsverhältnis zwischen der DKS und dem Abonnenten dem privaten Vertragsrecht. Dieses Reglement und der Tarif gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen. 3. Gaslieferungsvertrag Art. 5 2 Die DKS ist berechtigt, in besonderen Fällen und soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, von diesem Reglement und vom Tarif abweichende Lieferverträge abzuschliessen. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Verwaltungsrat. Besondere Fälle liegen insbesondere vor bei: a) Grossbezügern, b) Ergänzungs- oder saisonalen Bezügern, c) Energiebezügern mit grossen kurzfristigen Belastungen, d) umschaltbaren Zweistoffanlagen Gas / Öl.
4 II. Gaslieferung Grundsatz Art. 6 Einschränkung und Unterbrechung Die DKS beliefern die Abonnenten im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit Gas. 1. Allgemeines Art Sicherungsvorkehrungen Art. 8 Die DKS hält die durch Störungen oder zur Vornahme von Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten bedingten Ausschaltzeiten so kurz als möglich. Sie verständigt die Abonnenten nach Möglichkeit im voraus. Die DKS ist berechtigt, die Belieferung bestimmter Arten von Verbrauchsgeräten zeitweise auszusetzen, soweit die Belastungsverhältnisse des Gasnetzes dies erfordern. Im Fall von Gasmangel liefern die DKS gemäss den Weisungen der zuständigen Behörden, im Interesse der Aufrechterhaltung einer gleichmässigen Allgemeinversorgung. Wer Gas von der DKS bezieht, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle oder um Schaden an ihren Anlagen zu verhüten, die durch Einschränkungen der Gaslieferungen entstehen können. 3. Haftungsausschluss Art. 9 Die Bezüger haben gegenüber der DKS keinen Schadenersatzanspruch für Schäden aus Unterbruch, Einschränkung oder Einstellung und Wiederaufnahme der Gaslieferung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wegbedingung der Haftung. Anforderungen an Installationen und Geräte Art. 10 Die DKS liefert Gas nur, wenn die Installationen und Geräte den geltenden Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. An- und Abmeldung 1. Anmeldung Art. 11 Wer Gas über eine Messeinrichtung direkt von der DKS beziehen will, hat sich bei der DKS anzumelden. Das Benutzungsverhältnis zwischen dem Abonnenten und der DKS beginnt mit der Anmeldung oder dem Vertragsschluss, in jedem Fall aber mit dem Bezug von Gas. 3
5 2. Abmeldung a) Allgemeines Art 12 Der Abonnent kann das Benützungsverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit kündigen. In diesem Fall endet das Benützungsverhältnis mit der aufgrund der Kündigung erfolgenden Abrechnung. Wird ein nach Art.13 meldepflichtiger Vorgang verspätet mitgeteilt oder unterbleibt eine Meldung, so endet das Benützungsverhältnis spätestens mit der nächsten ordentlichen Abrechnung. Die vorübergehende Nichtbenützung saisonal oder nur zeitweise betriebener Gasverbrauchsgeräte bewirkt keine Unterbrechung des Benutzungsverhältnisses. b) bei Wohnungs- und Art. 13 Eigentumswechsel Ist der Abonnent Mieter und wird das Mietverhältnis aufgelöst, so hat er die DKS unter Angabe seiner alten und neuen Adresse vor Ablauf des Mietverhältnisses zu informieren. Der Vermieter weist den Mieter auf diese Pflicht hin. Ist der Abonnent Eigentümer einer Liegenschaft, so hat er im Falle einer Veräusserung der DKS den Eigentumswechsel unter Angabe des neuen Eigentümers vor dem Eigentümerwechsel zu melden. 3. Pflichten des Hauseigentümers Art. 14 und Vertreters Ist der Hauseigentümer (gemäss Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a dieses Erlasses) oder ein Vertreter (gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b dieses Erlasses) Abonnent, so hat er der DKS Veränderungen (An- und Abmeldung, Auflösung und Wiederaufnahme des Benützungsverhältnisses) mitzuteilen. Er kann diese Pflichten einem Dritten übertragen. 4
6 III. Anschluss an die Verteilanlagen Durchleitungsrecht Art. 15 Anschlussleitung 1. Erstellung und Unterhalt Art Änderungen bei Umbauten Art Abtrennung Art Vorübergehende Anschlüsse Art. 19 Der Grundeigentümer erteilt der DKS unentgeltlich das Durchleitungsrecht für die ihn versorgende Leitung. Die DKS erstellt und unterhält die Anschlussleitung. Sie bestimmen die Leitungsführung und den Ort der Übergabestelle aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten. Sie ist Eigentümerin der Leitung. Der Hauseigentümer trägt die Kosten der durch den Umbau eines Gebäudes oder die Veränderung einer Anlage bedingten Änderungen der Zuleitung und des Anschlusses. Wird die Anschlussleitung nicht mehr benützt, und ist ihr Bestand aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt, kann die DKS die Abtrennung auf ihre Kosten vornehmen. Eine Wiederinbetriebsetzung wird einer Änderung gleichgesetzt. Der Besteller trägt die Kosten für Einrichtung, Unterhalt und Entfernung vorübergehender Anschlüsse. 5
7 IV. Hausinstallationen Vornahme von Installationen Art. 20 Unterhaltspflicht Art. 21 Kontrollen Art. 22 Zutrittsrecht Art. 23 Kosten Art. 24 Hausinstallationen darf nur ausführen, wer über eine Installationsbewilligung verfügt. Diese wird durch die DKS erteilt. Die Erteilung der Bewilligung und ihr Inhalt richten sich nach den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW. Die DKS entziehen die Installationsbewilligung, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Vorschriften und Richtlinien in schwerwiegender Weise verletzt werden. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Wer eine Hausinstallation erstellen, erweitern oder abändern will, hat die Arbeiten vor der Ausführung der DKS mit dem entsprechenden Formular anzumelden. Hausinstallationen sind ständig in gutem Zustand zu halten. Wer Mängel an Apparaten und Anlagen feststellt, hat für ungesäumte Behebung zu sorgen. Die DKS veranlasst Kontrollen der Hausinstallationen. Werden dabei Mängel festgestellt, so setzt die DKS dem Eigentümer eine Frist zu Ihrer Behebung an und veranlasst eine Nachkontrolle. Wird die zur Behebung der Mängel angesetzte Frist nicht eingehalten, ist die DKS nach vorheriger Androhung berechtigt, die Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Den durch die DKS berechtigten Organen ist zur Kontrolle der Hausinstallationen und zur Erfassung der Zählerstände sowie bei Störungen der Zutritt zu gestatten. Der Hauseigentümer oder der Abonnent trägt die Kosten der Erstellung, des Unterhalts und der Änderung von Hausinstallationen. Er hat auch die Kontrollaufwendungen der DKS zu tragen, wenn bei der Nachkontrolle, gemäss Art. 22, wiederum Mängel festgestellt werden. Er trägt ausserdem die Kosten der Ersatzvornahme, gemäss Art 22 Abs. 2. Haftpflicht Art. 25 Die Haftpflicht des Installateurs und des Eigentümers der Hausinstallation wird durch die Kontrollen der berechtigten Organe nicht eingeschränkt. 6
8 V. Messung des Gasverbrauchs Messeinrichtungen 1. Grundsätze Art. 26 Die DKS bestimmt, liefert und unterhält auf ihre Kosten die für die Messung und Steuerung des Gasverbrauchs des Abonnenten notwendigen Geräte. Die Geräte bleiben im Eigentum der DKS. 2. Besondere Fälle Art. 27 Der Abonnent hat: a) der DKS den für den Einbau der Geräte erforderlichen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; b) die für den Anschluss der Geräte notwendigen Installationen und die Schutzeinrichtungen nach den Angaben der DKS auf eigene Kosten erstellen zu lassen; c ) für den Schutz der bei ihm installierten Messeinrichtungen zu sorgen; d) zwei getrennte Messgeräte zu installieren, wenn er für das Beheizen der Liegenschaft eine Zweistoffanlage betreibt, für Kochzwecke jedoch immer Gas verwenden will. Es sind für beide Zähler die Benutzungsgebühren zu bezahlen. Die DKS ist berechtigt, in besonderen Fällen Münzzähler zu installieren. Der Abonnent trägt die Kosten für den Einbau und Ausbau sowie für die Bedienung der Geräte. 3. Prüfung der Messeinrichtungen Art. 28 Der Abonnent kann jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtungen durch eine amtliche Prüfstelle verlangen. Der Abonnent trägt die Kosten, wenn die Prüfung ergibt, dass die Messeinrichtung richtig misst. Sie misst richtig, wenn ihre Messgenauigkeit innerhalb der gesetzlichen Toleranz liegt. Andernfalls trägt die DKS die Kosten. 4. Plombierung und Manipulationen Art. 29 Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der DKS plombiert, entplombiert, entfernt oder versetzt werden. Nur diese dürfen die Gaszufuhr zu einer Anlage herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigt Plomben an Messeinrichtungen verletzt oder entfernt, haftet für den Schaden und trägt die verursachten Kosten. 5. Anzeigepflicht Art. 30 Die Abonnenten haben festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtungen unverzüglich der DKS zu melden. 7
9 Messungen 1. Art der Messung Art. 31 Für die Feststellung des Gasverbrauchs sind die Angaben der Messeinrichtungen massgebend. 2. Fehlanzeigen Art. 32 Wird festgestellt, das eine Messeinrichtung den Gasverbrauch fehlerhaft anzeigt oder das sie falsch angeschlossen ist, ermittelt die DKS den mutmasslichen Verbrauch. Die Abrechnungen werden höchstens für die vergangenen zwölf Monate berichtigt. VI. Beiträge und Gebühren Anschlussbeitrag 1.Grundsätze Art. 33 Wird eine Liegenschaft neu an das Gasversorgungsnetz angeschlossen, hat der Eigentümer einen einmaligen Anschlussbeitrag zu entrichten. Der Anschlussbeitrag setzt sich zusammen aus einem Erschliessungsbeitrag und einem Hausanschlussbeitrag. 2. Hausanschlussbeitrag Art. 34 Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten und Betriebe der Liegenschaft. Der Beitrag beträgt exkl. MwSt.: a) für die erste Einheit Fr b) für jede weitere Einheit Fr Die Hauszuleitung ab Parzellengrenze muss durch den Grundeigentümer finanziert werden. Diese Leitung muss nach Angaben der DKS unter der Aufsicht des beauftragten Ingenieurbüros erstellt werden. Diese Anschlussleitung geht nach deren Inbetriebnahme in das Eigentum der DKS über und wird durch diese unterhalten. 3. Erschliessungsbeitrag Art. 35 Bei Neuerschliessungen von Bauland, wird durch die DKS zur Abdeckung der Groberschliessungskosten zusätzlich zu den Hausanschlussbeiträgen vom Grundeigentümer ein Erschliessungsbeitrag eingezogen. Dieser beträgt Fr. 4. pro m 2. Der Erschliessungsbeitrag wird bei gleichzeitiger Erstellung von weiteren Hausanschlüssen durch die DKS auf demselben Grundstück nur einmal berechnet. Der Verwaltungsrat kann den Erschliessungsbeitrag reduzieren, wenn die Groberschliessungskosten abgedeckt sind. 8
10 Benutzungsgebühren 1. Grundsätze Art Abgabe von Gas an Dritte Art. 37 Der Verwaltungsrat setzt die Benutzungsgebühren im Tarif fest. Sie setzen sich zusammen aus einer Gebühr für das Abonnement, die bezogene Energiemenge und für Übermengen sowie für Leistungsspitzen. Bei der Festsetzung der Benützungsgebühren wird den unterschiedlichen Kategorien von Verbrauchern angemessen Rechnung getragen. Auf der Gebühr für die bezogene Energiemenge werden Ermässigungen vorgesehen für: a) Ganzjahresverbraucher, die im Sommer- und im Winterhalbjahr je mindestens kwh verbrauchen; b) Betreiber von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen. Gibt der Abonnent Gas an Dritte ab, darf er auf den Gebühren keinen Zuschlag erheben. 3. Rechnungsstellung Art. 38 Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen. Akonto- und Vorauszahlung Art. 39 Die DKS kann Akonto- oder Vorauszahlung verlangen. Zahlungsbedingungen Art. 40 Die DKS setzt die Zahlungsbedingungen fest und gibt diese auf der Rechnung bekannt. 9
11 VlI. Zwangsmassnahmen Gründe Art. 41 Die DKS kann nach vorheriger Mahnung und schriftlichem Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung, die Lieferung von Gas einstellen, wenn der Abonnent: a) Einrichtungen und Gasverbrauchsgeräte benutzt, die den Vorschriften nicht entsprechen; b) rechts- oder tarifwidrig Gas bezieht; c) den Organen der DKS und deren Beauftragten den Zutritt zu den Anlagen und Einrichtungen verweigert oder verunmöglicht; d) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; e) den Bestimmungen dieses Reglements zuwider handelt. Die Einstellung der Gaslieferung nach den Bestimmungen von Art. 7 und 10 bleibt vorbehalten. Eine Einstellung der Gaslieferung hat zu unterbleiben, wenn dadurch unbeteiligte Dritte betroffen würden. Verbindlichkeiten Art. 42 Die Einstellung der Gaslieferung befreit den Abonnenten nicht von der Zahlungspflicht und von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber der DKS; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Abonnent trägt ausserdem die Verfahrenskosten. Widerrechtlicher Gasbezug Art. 43 Wer widerrechtlich Gas bezieht, hat die zu wenig verrechneten Gebühren der DKS zu erstatten. Er trägt ausserdem die Verfahrenskosten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 10
12 VIII. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 45 Übergangsrecht Art. 46 Das Reglement für die Abgabe von Erdgas wurde vom 19. Mai 2006 bis 17. Juni 2006 dem öffentlichen Referendum unterstellt. Es sind keine Begehren der Bürgerschaft für Änderungen gestellt worden. Dieses Reglement wird mit der Genehmigung des zuständigen Departements rechtsgültig. Es wird sofort angewendet. Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 18.September Dieses Reglement wird auf Angelegenheiten angewendet, die zum Zeitpunkt seines Vollzugsbeginns hängig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schwarzenbach, 28. Juni
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