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1 alga-infodienst Der alga-infodienst gibt einen Überblick über die Gesetzesentwicklung und verabschiedete Gesetze, die in Kraft getreten sind sowie über Gerichtsurteile, die Einfluss auf Personalverwaltung und Entgeltabrechnung haben. Wichtige Projekte der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger werden begleitet und wir geben Hinweise für die Umsetzung in die betriebliche Praxis. Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Am findet beim Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetz statt. Wie zu erwarten, kritisieren die Wirtschaftsverbände vor allem die Übergangsund Besitzstandsregelungen, die nach ihrer Auffassung viel zu kompliziert und bürokratisch sind. Insolvenzgeldumlage 2013 Der Insolvenzgeldumlagesatz soll 0,15% betragen und eingefroren werden. Sozialversicherungsentgeltverordnung Das Bundesarbeitsministerium hat den Entwurf der "Fünften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" an die Wirtschaftsverbände geschickt. Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2013 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2012 angepasst. GKV-Monatsmeldungen Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die BDA darüber informiert, dass im Rahmen des Meldeverfahrens bei Mehrfachbeschäftigungen die für das Jahr 2012 einmalig zum 30. April 2013 vorgesehenen Rückmeldungen der Krankenkassen an die Arbeitgeber nach 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV ausgesetzt werden. ELStAM Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Anwendungsschreiben zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgelegt. Die BDA hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben. BMF-Schreiben Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2012, 1. Januar 2013 und 1. August kein Zusatzbeitrag in der GKV Das Bundesversicherungsamt hat das Ergebnis des GKV-Schätzerkreises zur Finanzentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung ( 220 SGB V) in den Jahren 2012 und 2013 veröffentlicht. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag dürfte 2013 bei Null liegen. Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG Am haben die Fraktionen von CDU/CSU und FDP das "Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge" eingebracht. Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (17/10750) in den Bundestag eingebracht. Für die Entgeltabrechnung sehr wichtig ist die Verlängerung der Frist zur Abschaffung des Lohnnachweises für die Unfallversicherung bis Ende Interessante Links und Informationen Rechtliche Regelung zur Anwendung der "Leichten Sprache" in der Gesetzgebung gefordert Unisex-Tarife in der privaten Krankenversicherung Das duale Ausbildungssystem ist die Versicherung der Jugendlichen Stand der Gesetzgebung Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 1 von 10

2 1 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Am findet beim Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetz statt. Wie zu erwarten, kritisieren die Wirtschaftsverbände vor allem die Übergangsund Besitzstandsregelungen, die nach ihrer Auffassung viel zu kompliziert und bürokratisch sind. Besonders die Neuregelung in 276b Abs.2 EStG wird kritisiert, da nach dieser die Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen 800,01 und 850,00 Euro bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht in die Gleitzone übernommen werden, es sei denn, sie beantragen diese Versicherungsänderung bei dem Arbeitgeber. Allerdings gibt es für diese Sonderregelung keine zeitliche Begrenzung, was bedeutet, dass es zukünftig für Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen 800,01 und 850,00 Euro zwei unterschiedliche versicherungsrechtliche Behandlungen geben kann. Weiterhin werden die Wirtschaftsverbände in der Sitzung eine längere Frist für die Umsetzung fordern. Um die komplizierte Übergangsregelung allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erklären, werden mindestens 3 Monate benötigt, so dass die Inkraftsetzung des Gesetzes im April 2013 besser wäre. 2 Insolvenzgeldumlage 2013 Die Regierungsfraktionen haben einen Entwurf zur Festsetzung des Insolvenzgeldumlagesatzes ( 360, 361SGB III) vorgelegt. Nach Auffassung der Regierungskoalitionen soll der Insolvenzgeldumlagesatz auf 0,15% festgelegt und verstetigt werden. Der Umlagesatz von 0,15 % entspricht dem durchschnittlichen Umlagesatz seit Durch eine Änderung in 361 SGB III soll eine Anpassung künftig nur dann möglich sein, wenn eine Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt bzw. wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Quelle: BDA-Info vom Sozialversicherungsentgeltverordnung Das Bundesarbeitsministerium hat den Entwurf der "Fünften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" an die Wirtschaftsverbände geschickt. Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2013 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2012 angepasst. Die Sachbezugswerte werden wie folgt festgelegt: Verpflegung: 224 /Monat Frühstück 48 /Monat bzw. 1,60 /Tag Mittagessen 88 /Monat bzw. 2,93 /Tag Abendessen 88 /Monat bzw. 2,93 /Tag Unterkunft 216 /Monat Wohnung Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,80 je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung mit 3,10 je Quadratmeter monatlich bewertet werden ( 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV). Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 2 von 10

3 4 GKV-Monatsmeldungen Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die BDA darüber informiert, dass im Rahmen des Meldeverfahrens bei Mehrfachbeschäftigungen die für das Jahr 2012 einmalig zum 30. April 2013 vorgesehenen Rückmeldungen der Krankenkassen an die Arbeitgeber nach 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV ausgesetzt werden. Auf die Meldungen der Arbeitgeber erfolgen die Rückmeldungen der Krankenkassen ab dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem laufenden Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind, monatlich. Seit 1. Januar 2012 erstatten die Arbeitgeber die GKV-Monatsmeldungen, wenn versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigungen vorliegen ( 28a Abs. 1 S. 1. Nr. 10 SGB IV). Nach 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV sind die Krankenkassen vom 1. Januar 2012 an verpflichtet, in den Fällen der Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ( 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) den Arbeitgebern das der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde liegende Gesamtentgelt mitzuteilen. So sollen die Arbeitgeber unterstützt werden, die entsprechend dem Verhältnis der Arbeitsentgelte abzuführenden Beiträge korrekt zu berechnen. Diese Mitteilung der Krankenkassen war für die Beitragsmonate des Jahres 2012 als einmalige Rückmeldung zum 30. April 2013 vorgesehen. Eine solche nachträgliche Meldung hätte einen bürokratischen Mehraufwand bei den Arbeitgebern auslösen können. Die BDA hatte das Bundesarbeitsministerium (BMAS) auf diese Problematik hingewiesen. Das BMAS hat nunmehr nach Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband mitgeteilt, dass diese Rückmeldungen im Jahr 2013 ausgesetzt werden. Möglich ist dies durch die Neuregelung des Rückmeldeverfahrens durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV, das die bisherige Rückmelderegelung ersetzt. Demnach erfolgt die Rückmeldung der Krankenkassen ab dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem laufenden Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind, monatlich. Insoweit wird ab 1. Januar 2013 ein monatliches Dialogverfahren (qualifizierter Meldedialog) erfolgen. Quelle: BDA-Info vom ELStAM Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Anwendungsschreiben zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgelegt. Dieses Schreiben enthält u.a. eine detaillierte Beschreibung der Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. In dem "alga-infodienst 12-13" haben wir über das Startschreiben des BMF und die Vorschläge für Informationsschreiben an die Arbeitnehmer informiert. In ihrer Stellungnahme vom weist die BDA auf folgende Punkte hin: - Ab dem Kalenderjahr 2013 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern (Abschnitt I). Dabei ist das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum bestimmt worden. Als Lohnsteuerabzugsmerkmale kommen insbesondere in Betracht (Abschnitt II.2): Steuerklasse ( 38b Absatz 1 EStG) und Faktor ( 39f EStG), Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV ( 38b Absatz 2 EStG), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag ( 39a EStG) sowie die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Merkmale ( 39e Absatz 3 Satz 1 EStG). - Grundlage für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden mitgeteilten melderechtlichen Daten ( 39e Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG), wobei die Finanzverwaltung grundsätzlich an diese melderechtlichen Daten gebunden ist ( 39 Absatz 1 Satz 3 EStG) (Abschnitt II.3). Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 3 von 10

4 - Zuständig für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers (Abschnitt II.4). Ändert sich der Familienstand eines Arbeitnehmers, z. B. durch Eheschließung, Tod des Ehegatten oder Scheidung, führt dies automatisch dazu, dass die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) die melderechtlichen Änderungen des Familienstandes an die Finanzverwaltung übermitteln (Abschnitt II.5). - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ELStAM monatlich abzufragen und abzurufen ( 39e Absatz 5 Satz 3 EStG). Zur Vereinfachung für den Arbeitgeber hat die Finanzverwaltung ein Mitteilungsverfahren eingerichtet: Der Arbeitgeber erfährt durch diesen Service, inwieweit sich Änderungen bei den ELStAM seiner Arbeitnehmer ergeben haben. Sofern sich keine Änderungen ergeben haben, ist der Arbeitgeber für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum von der Verpflichtung zum ELStAM-Abruf befreit (Abschnitt III.2). - Der Arbeitgeber hat sich zum Abruf der ELStAM bei der Finanzverwaltung über das ElsterOnline-Portal ( zu authentifizieren und seine Wirtschafts- Identifikationsnummer anzugeben ( 39e Absatz 4 Satz 3 EStG). Der Arbeitgeber bzw. ein in seinem Auftrag tätiger Dritter hat das für die Authentifizierung erforderliche elektronische Zertifikat einmalig im ElsterOnline-Portal zu beantragen. Ohne Authentifizierung sind eine Anmeldung der Arbeitnehmer und ein Abruf von ELStAM nicht möglich (Abschnitt III.2). Für die Anforderung der ELStAM hat der Arbeitgeber u.a. die steuerliche Identifikationsnummer, Tag der Geburt, Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und ob es sich um ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis handelt anzugeben. Diese Daten hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis mitzuteilen (Abschnitt III.6). - Der Arbeitgeber hat der Finanzverwaltung die Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich mitzuteilen (Abschnitt III.2). Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der (bisherige) erste Arbeitgeber verpflichtet, die Beendigung des Dienstverhältnisses der Finanzverwaltung anzuzeigen und den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung zeitnah abzumelden (Abschnitt III.3). Der neue erste Arbeitgeber hat sich bei der Finanzverwaltung als erster Arbeitgeber anzumelden und die ELStAM des Arbeitnehmers abzurufen. - Bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuererhebung nach der Steuerklasse VI durchzuführen - insbesondere wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber die zum Abruf der ELStAM erforderliche steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum schuldhaft nicht mitteilt oder wenn der Arbeitnehmer eine Übermittlung der ELStAM an den Arbeitgeber gesperrt hat (Abschnitt III.8). - Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten die Nichtteilnahme am neuen Abrufverfahren zulassen ( 39e Absatz 7 Satz 1 EStG). Die Teilnahme am Härtefallverfahren ist kalenderjährlich unter Darlegung der Gründe neu zu beantragen ( 39e Absatz 7 Satz 4 EStG); ggf. rückwirkend bis zum Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung (Abschnitt V). Eine unbillige Härte liegt insbesondere bei einem Arbeitgeber vor, der nicht über die technischen Möglichkeiten der Kommunikation über das Internet verfügt oder für den eine solche Kommunikationsform wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist ( 150 Absatz 8 AO ist entsprechend anzuwenden). Weitere Informationen geben wir ihnen in dem alga-infodienst Quelle: Info der BDA vom BMF-Schreiben Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 4 von 10

5 6 BMF-Schreiben 6.1 Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2012, 1. Januar 2013 und 1. August 2013 BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353/08/10007 vom Neu festgelegt wurden: - Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind ab = Euro ab = Euro - Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen für Verheiratete ab = Euro ab = Euro - Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen für Ledige ab = 687 Euro ab = 695 Euro BMF-Schreiben 6.2 Seit dem letzten Newsletter gab es folgende Schreiben: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF- Schreiben vom 16. November 2010 (BStBl I S. 1305) (PDF, 461,6 KB) Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach 60 Absatz 4 EStDV; Anlage EÜR 2012 Die Schreiben stehen auf der Homepage des BMF für einen Übergangszeitraum zum Download bereit. 7 Kurzmeldungen kein Zusatzbeitrag in der GKV Das Bundesversicherungsamt hat das Ergebnis des GKV-Schätzerkreises zur Finanzentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung ( 220 SGB V) in den Jahren 2012 und 2013 veröffentlicht. Für das Jahr 2013 werden Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 191,8 Mrd. erwartet. Aufgrund der unsicheren Lage des Euro-Raumes bestehen jedoch erhebliche gesamtwirtschaftliche Risiken. Die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen betragen 190,2 Mrd.. Damit können auch im Jahr 2013 die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt vollständig gedeckt werden. Diese Schätzungen bilden die Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages des Jahres 2013 durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 1. November Damit dürfte der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Jahr 2013 voraussichtlich bei Null liegen. Quelle: Bundesversicherungsamt Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 5 von 10

6 8 Neue Gesetze Seit dem letzten alga-infodienst wurden folgende Gesetze eingebracht: 8.1 Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG Am haben die Fraktionen von CDU/CSU und FDP das "Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge" eingebracht. Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes sind bei der steuerlich begünstigten privaten Altersvorsorge: - Einführung eines Produktinformationsblatts bei der Basisversorgung im Alter: - Anhebung der Förderhöchstgrenze von Euro auf Euro - Verbesserung der steuerlich begünstigten Absicherung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise verminderten Erwerbsfähigkeit bei der Riester-Rente (ohne Eigenheimrente): - Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes bei Altersvorsorgeverträgen - Meldung bei Übertragungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch bei ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen - Streichung der Bescheinigungspflicht der Erträge ( 94 Absatz 1 EStG) - Verbesserungen bei der Ausgestaltung des genossenschaftlichen Riester-Anlageprodukts bei der Eigenheimrente: - jederzeitige Kapitalentnahme für selbst genutztes Wohneigentum in der Ansparphase - jederzeitige Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase - Erleichterungen im Hinblick auf die Absicherung der weiteren Geschäftsanteile einer Genossenschaft - Flexibilisierung und Verlängerung des Reinvestitionszeitraums - Zulassung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zwischen 75 und 100 Prozent des geförderten Kapitals - Absenkung der jährlichen Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von 2 auf 1 Prozent - rechtzeitiger Antrag auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags vor der Auszahlungsphase - Einbeziehung eines Umbaus zur Reduzierung von Barrieren in oder an der selbst genutzten Wohnung in die Eigenheimrenten-Förderung 8.2 Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (17/10750) in den Bundestag eingebracht. Für die Entgeltabrechnung sehr wichtig ist die Verlängerung der Frist zur Abschaffung des Lohnnachweises für die Unfallversicherung bis Ende In Artikel 2 wird das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz entsprechend angepasst. Begründet wird dies wie folgt: Die Regelung ist erforderlich, um zu erreichen, dass das durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz ein geführte neue Verfahren zur Meldung der für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung benötigten Daten sicher und fehlerfrei funktioniert. Trotz intensiver Bemühungen aller an dem Prozess beteiligten Sozialversicherungsträger, breit angelegter Information der Unternehmer und spürbarer Erfolge der in der Vergangenheit eingeleiteten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung ist zu erwarten, dass die Qualität der Daten aus dem neuen Verfahren am 1. Januar 2014 als Grundlage der Beitragsberechnung nicht genügt. Durch die Verlängerung des Übergangszeitraumes können weitere für die Qualitätssicherung erforderliche Maßnahmen Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 6 von 10

7 durchgeführt werden, sodass ab 1. Januar 2016 ein erprobtes, sicheres Meldeverfahren zur Verfügung steht. 9 Interessante Links und Informationen 9.1 Rechtliche Regelung zur Anwendung der "Leichten Sprache" in der Gesetzgebung gefordert Der Petitionsausschuss des Bundestages unterstützt die Forderung nach einer verständlicheren Formulierung von Gesetzestexten und Schriftstücken von Behörden und anderen staatlichen Stellen. Dazu soll nach Ansicht der Abgeordneten die rechtliche Verankerung einer verpflichtenden Anwendung der Leichten Sprache geschaffen werden. In einer Sitzung am beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktion Die Linke, eine darauf abzielende Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. SPD- und Grünenfraktion sprachen sich für das höhere Votum zur Berücksichtigung aus. Der Petent setzt sich in seiner Eingabe dafür ein, dass das Recht auf Leichte Sprache in verschiedenen Gesetzen in Deutschland stehen soll. Dabei bezieht er sich auf das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das den Abbau von Barrieren für behinderte Menschen verlange. Eine solche Barriere kann aus Sicht des Petenten auch eine komplizierte und schwer zu verstehende Sprache sein. Zwar gebe es derzeit schon Regeln für Leichte Sprache, doch würden diese zu wenig Anwendung finden. Daher, so die Forderung in der Petition, solle Leichte Sprache in entsprechenden Gesetzen des Sozialrechts verankert werden, aber auch vor Gericht sowie in Verträgen und anderen wichtigen Schriftstücken Anwendung finden. In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung räumt der Petitionsausschuss ein, dass schon einiges für eine Leichte Sprache in der Gesetzgebung und im Schriftverkehr von Behörden angestoßen worden sei. Es bleibt aber noch viel zu tun, heißt es weiter. Als guter Anfang wird das Modellprojekt Verständliche Sprache bezeichnet, welches vom Bundesjustizministerium (BMJ) und der Gesellschaft für deutsche Sprache eingerichtet worden ist. Dabei sei unter anderem untersucht worden, wie Gesetzestexte sprachlich so verbessert werden können, dass jeder sie versteht. Der Petitionsausschuss, so schreiben die Abgeordneten, begrüßt es ausdrücklich, dass als Folge dieses Projektes durch das BMJ eine Sprachberatung fest eingerichtet worden sei. Deren Aufgabe sei es, die Gesetzentwürfe sprachlich zu prüfen, damit die Verständlichkeit verbessert wird. Anstrengungen für die bessere Verständlichkeit von Bescheiden hat es nach Ansicht des Ausschusses in jüngster Zeit auch im Verwaltungsbereich gegeben. Das gelte für die Bundesagentur für Arbeit ebenso wie für die Deutsche Rentenversicherung Bund. Trotz dieser guten Ansätze fehlt aber nach Meinung des Petitionsausschusses noch die feste Verpflichtung zur,leichten Sprache und die entsprechende rechtliche Verankerung dafür. Quelle: hib Nr Unisex-Tarife in der privaten Krankenversicherung In einem öffentlichen Fachgespräch des Finanzausschusses des Bundestags zur Umsetzung des Unisex-Urteils des EUGH haben die privaten Krankenversicherungen auf Probleme bei der Erstkalkulation von Versicherungstarifen hingewiesen. In der Veranstaltung erklärte der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) am Mittwoch, die Bestandszusammensetzung sei im Zeitpunkt der Kalkulation des Tarifs nicht vorhersehbar. Da die Unternehmen erst spät auf Bestandswanderungen durch Beitragsanpassungen reagieren könnten, würden sie gezwungen, von vornherein ein höheres Sicherheitsniveau, das heißt letztlich höhere Unisex-Beiträge, zu fordern. Diese Beitragssätze würden tendenziell eher im Bereich der Frauen-Beiträge liegen. Frauen müssen bisher in der Krankenversicherung höhere Beiträge zahlen als Männer. Mit einer Änderung der Beitragsanpassungsklausel Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 7 von 10

8 könnten auch die tendenziell sprunghaften, im Einzelfall auch sozialpolitisch kritischen Beitragsanstiege geglättet werden. Dies bedeutet auch für die Arbeitgeber eine Kostensteigerung, da sich die höheren Beiträge direkt auf den Zuschuss des Arbeitgebers auswirken. Quelle: hib Das duale Ausbildungssystem ist die Versicherung der Jugendlichen Das deutsche Modell der Berufsbildung wird in Europa immer beliebter: Das gute ausgebaute System der beruflichen Bildung gilt traditionell als Garant für die Heranziehung qualifizierter Arbeitskräfte und eine niedrige Jugendarbeitslosigkeit, schreibt die Europäische Kommission in der Bewertung zum Nationalen Reformprogramm Dennoch gibt es laut den Regierungskoalitionen aus CDU/CSU und FDP Handlungsbedarf, das System weiter zu entwickeln und in den europäischen Rahmen einzubetten. In ihrem Antrag Das deutsche Berufsbildungssystem Versicherung gegen Jugendarbeitslosigkeit und Fachkräftemangel fordern sie die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass durch europäische Vorgaben nicht direkt eine 12-jährige Mindestschulzeit für bestimmte Ausbildungsberufe oder sogar eine Umwandlung von Ausbildungsberufen in Hochschulstudiengänge erzwungen wird. Ein weiterer Punkt in dem umfangreichen Forderungskatalog ist der Ausbau des Programms zur Förderung von Bildungsketten. Dabei sollen möglichst viele Schüler allgemeinbildender Schulen außer Gymnasiasten - eine Berufsorientierungsmaßnahme durchlaufen können. Ferner soll die Mobilität von Jugendlichen erhöht werden. Dadurch soll die Wahl eines Ausbildungsplatzes einfacher werden. Tatsächlich wurde in Deutschland im August 2012 mit 8,1 Prozent die geringste Jugendarbeitslosigkeit in Europa gemessen. Im europäischen Durchschnitt lag sie bei 22,7 Prozent. Durch das handlungsorientierte Lernen im Arbeitsprozess sorge das duale Ausbildungssystem nicht nur für hohe Ausbildungsqualität, sondern wirke auch motivierend und belebend auf schwächere Schulabgänger, schreiben die Fraktionen in ihrem Antrag. Die Folge: 85 Prozent der deutschen Bevölkerung zwischen 25 und 64 Jahren verfüge mindestens über einen Abschluss der Sekundarstufe II. Im OECD-Durchschnitt seien es nur 73 Prozent. Zur Fachkräftesicherung leistet das deutsche Berufsbildungssystem ohnehin seit eh und je einen unverzichtbaren Beitrag, sind die Regierungskoalitionen sich sicher. Das Konzept des dualen Lernens werde inzwischen auch in die Hochschulausbildung transferiert. 900 duale Studiengänge seien bereits registriert. In enger Kooperation zwischen Hochschule und Betrieb erwerben die Absolventen am Ende zwei Abschlüsse, einen Bachelor und einen Kammerabschluss. Besonders die demographische Entwicklung, die mangelnde Ausbildungsreife eines Teils der Jugendlichen, die wachsende Studierneigung der jungen Menschen und ein sich abzeichnender Fachkräftemangel würden das deutsche Berufsbildungssystem aber vor neue Herausforderungen stellen. Quelle: hib 452 Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 8 von 10

9 10 Stand der Gesetzgebung Auflistung der wichtigsten laufenden Gesetzesinitiativen. Für Einzelheiten siehe: > Beratungsabläufe > erweiterte Suche > dort im letzten Absatz unter Sonstiges die GESTA-Ordnungsnummer eingeben. Gesetzesinitiativen der Opposition werden nicht verfolgt, da es sich gezeigt hat, dass keine Initiative zum Erfolg geführt hat und die Verweildauer sehr lang ist. GESTA Text Eingebracht von D090 G052 G046 G049 C124 Gesetzesinitiativen der Bundesregierung Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) Stand in den Bundestag eingebracht - noch nicht beraten Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Stand an die Ausschüsse des Bundestags überwiesen Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Stand an die Ausschüsse des Bundestags überwiesen Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013) Stand Der Bundesrat hat beschlossen keine Einwendungen zu erheben Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Fraktionen der CDU/CSU/FDP am Fraktionen der CDU/CSU/FDP am Stand: Ausschüsse des Bundesrates haben umfangreiche Änderungswünsche D076 Jahressteuergesetz 2013 M023 D061 B025 G050 D082 Stand an die Ausschüsse des Bundestags überwiesen Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung Stand Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen Gesetz zum Abbau der kalten Progression Stand Bundesregierung hat den Vermittlungsausschuss angerufen Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Stand an die Ausschüsse verwiesen Gesetzesinitiativen des Bundesrates Gesetz über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MinLoG) Stand: An die Ausschüsse des Bundesrates verwiesen Gesetz zur Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen Bundesregierung Bundesregierung Thüringen Schleswig-Holstein B017 C030 Stand: An die Ausschüsse des Bundesrates verwiesen Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) (BR -DRS 139/10) Stand : dem Bundestag zugeleitet - noch nicht beraten G011 Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BR -DRS 27/10) B061 Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Im Bundesgesetzblatt 2012 veröffentlicht Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union Hamburg Saarland Baden-Württemberg Hessen Sachsen Nordrhein-Westfalen Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S I001 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (BR -DRS 884/09) Baden-Württemberg Bayern, Saarland Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 9 von 10

10 Stand : - Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S Rheinland-Pfalz Sachsen, Thüringen Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 10 von 10

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