EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.VII.2008 K(2008)3793 Betreff: Staatliche Beihilfe N 772/2006 Deutschland (Niedersachsen) Beihilferegelung Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien zur Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 21. November 2006, das am folgenden Tag registriert wurde, meldete Deutschland die Beihilfemaßnahme Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien zur Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (nachstehend Beihilfemaßnahme oder Garantie- Richtlinie genannt), an. (2) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 erbat die Kommission ergänzende Informationen zum Gegenstand der Beihilfemaßnahme, da die vorliegenden Angaben nicht ausreichten, um die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 19. Februar 2007, das am selben Tag registriert wurde. (3) Bei einem Treffen mit der Kommission am 21. März 2007 erläuterten die Vertreter der deutschen Behörden die angemeldete Beihilfemaßnahme. Nach diesem Treffen übermittelten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 25. Mai 2007, das am selben Tag registriert wurde, weitere Informationen. (4) Nach Auffassung der Kommission reichten die vorliegenden Informationen für eine beihilferechtliche Würdigung der angemeldeten Regelung nach wie vor nicht aus. Daher forderte die Kommission mit Schreiben vom 25. Juli 2007 weitere Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt BERLIN DEUTSCHLAND Europäische Kommission, 1049 BRÜSSEL BELGIEN Telefon: (32-2)

2 Informationen an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 20. September 2007, das am selben Tag registriert wurde. (5) Mit Schreiben vom 21. November 2007 bat die Kommission um weitere Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 5. Februar 2008, das am selben Tag registriert wurde. Mit Schreiben vom 1. April 2008 forderte die Kommission ein weiteres Mal ergänzende Informationen an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 9. Juni 2008, das am selben Tag registriert wurde. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME 2.1. Ziel (6) Die Beihilfemaßnahme zielt grundsätzlich darauf ab, Beteiligungen von Kapitalgebern an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu ermöglichen. Dabei übernimmt das Land Niedersachsen Garantien zur Absicherung der KMU-Finanzierung. Gefördert werden sollen volkswirtschaftlich sinnvolle Vorhaben, die in Niedersachsen oder aus sonstigen Gründen im Interesse des Landes durchgeführt werden und ohne Garantien des Landes nicht zustande kämen. (7) Im Rahmen dieser grundsätzlichen Zielsetzung werden drei spezifische Ziele verfolgt, so dass die angemeldete Maßnahme in drei Teile untergliedert werden kann: 1. Beteiligung an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 1 ; 2. Beteiligung an gesunden Unternehmen auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen 2 (nachstehend Risikokapitalleitlinien genannt); 3. De-minimis -Beteiligung: Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis - Beihilfen 3 (nachstehend De-minimis -Verordnung genannt) können im Rahmen der Regelung auch De-minimis -Beihilfen gewährt werden Rechtsgrundlage (8) Die Maßnahme stützt sich auf folgende Rechtsgrundlage: 23 und 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung; 1 ABl. C 244 vom , S ABl. C 194 vom , S ABl. L 379 vom , S. 5. 2

3 Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums Durchführungsbehörde (9) Die Garantien im Rahmen der angemeldeten Maßnahme werden vom niedersächsischen Finanzministerium im Namen des Landes Niedersachsen übernommen Mittelausstattung und Laufzeit (10) Das Land Niedersachsen verfügt für die Übernahme von Garantien für Beteiligungen über Mittel in Höhe von 100 Mio. EUR. (11) Die Maßnahme sollte ursprünglich am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Sie wird jedoch erst angewandt, wenn sie von der Kommission genehmigt wurde bzw. wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie von der Kommission genehmigt wurde. Die Maßnahme ist auf den 31. Dezember 2012 befristet Garantieverfahren (12) Gemäß der Garantie-Richtlinie handelt es sich beim Garantieverfahren um ein Verwaltungsverfahren, für das die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten. (13) Die Garantien im Rahmen der angemeldeten Maßnahme erstrecken sich auf das Kapital, das KMU für Tätigkeiten zur Verfügung gestellt wird, die mit dem Ziel der Maßnahme im Einklang stehen. Antragsberechtigt sind Kapitalgeber und Kapitalnehmer gemeinsam. Die Garantie des Landes wird jedoch nur gegenüber dem Kapitalgeber übernommen. Als Garantienehmer kommen nur nach kaufmännischen Grundsätzen handelnde Kapitalgeber in Betracht. Die Garantien haben eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren. Kapitalgeber dürfen für den nicht garantierten Anteil der Finanzierung keine gesonderte Sicherstellung erhalten. (14) Die Garantie kann in Anspruch genommen werden, wenn die Finanzierung, insbesondere im Fall einer Insolvenz oder Liquidation des Kapitalnehmers, verloren oder beendet worden ist und das eingezahlte Kapital durch die im Zusammenhang mit der Beendigung empfangenen Leistungen unterschritten worden ist oder wenn im Einzelfall in Absprache mit dem Land die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes einvernehmlich festgestellt werden. Bei einer Finanzierung mit einer befristeten Laufzeit kann das Land in Anspruch genommen werden, wenn das eingezahlte Kapital nach Ablauf von drei Jahren seit Fälligkeit nicht zurückgezahlt worden ist. (15) Das Land Niedersachsen hat die private Consulting-Gesellschaft PricewaterhouseCoopers (nachstehend PwC genannt) beauftragt, beim Garantieverfahren mitzuwirken und insbesondere die Garantieanträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu begutachten sowie die Garantiezusagen vorzubereiten, zu verwalten und ggf. abzuwickeln. (16) Für die Garantien werden folgende Entgelte erhoben: 3

4 einmaliges Antragsentgelt in Höhe von 1 % der zu garantierenden Finanzierung; das Antragsentgelt kann nur in begründeten Ausnahmefällen ermäßigt werden; jährliches Verwaltungsentgelt in Höhe von 1 % des garantierten Finanzierungsbetrags bis zur Beendigung der Sicherheitsverwertung; jährliches Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,5 % des garantierten Finanzierungsbetrags; dieses Entgelt ist erstmals nach Ablauf von acht Monaten nach Bekanntgabe der Garantiezusicherung zu entrichten. (17) Deutschland machte keine Angaben dazu, ob die Entgelte ausreichen, damit sich die Garantieregelung selbst trägt, so dass keine Kosten aus dem Landeshaushalt bestritten werden müssen. (18) Bei der Beantragung der Übernahme einer Garantie ist ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung vorzulegen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens hervorgeht. Außerdem ist eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorzulegen. PwC und das zuständige Ministerium prüfen die Unternehmenspläne, die Ausstiegsstrategien sowie die Erfüllung der übrigen Zuwendungsvoraussetzungen der Regelung. (19) PwC wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Vorhaben prüfen, während das zuständige Ministerium für die Prüfung der grundsätzlichen Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben verantwortlich ist. Deutschland gab an, dass PwC seinen Pflichten als Begutachter von Garantieanträgen unabhängig, gewissenhaft und unparteiisch nachkommen wird. Der Landesgarantieausschuss hat die Aufgabe, die Auffassungen der beteiligten Stellen zu koordinieren und über die Garantieanträge zu beschließen Beihilfefähige Finanzierungsinstrumente (20) Garantiefähig im Rahmen der Regelung sind offene Beteiligungen, stille Beteiligungen und andere mezzanine Finanzierungen, bei denen das Risiko des Kapitalgebers auf einen festen Betrag begrenzt ist. (21) Gemäß der Garantie-Richtlinie sind beteiligungsähnliche Instrumente so ausgestaltet, dass es sich um wirtschaftliches Eigenkapital handelt. Beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente sind nicht oder nur zum Teil besichert. Im Falle beteiligungsähnlicher Instrumente hat der Kapitalgeber in der Regel hinter den Ansprüchen der übrigen Gläubiger, ausgenommen die Ansprüche aus Eigenkapital und Forderungen des Einzelunternehmers, zurückzutreten. Die Vergütung ist in der Regel vorrangig ergebnisabhängig. (22) Beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente eröffnen bestimmte Rechte (Kontrollrechte, zustimmungspflichtige Geschäfte), die normalerweise mit Eigenkapitalbeteiligungen verbunden sind. Ein Investor mit einer 4

5 eigenkapitalähnlichen Beteiligung hat in jedem Fall ein Informationsrecht und ein Einsichtsrecht in Bücher und Unterlagen Unternehmen, in die investiert wird (23) Gemäß der Garantie-Richtlinie kommen als Kapitalnehmer Unternehmen in Betracht, die unter die KMU-Definition der Europäischen Kommission 4 fallen. Diese Unternehmen müssen außerdem mittelfristig eine angemessene Rendite sowie eine vertragsgemäße Abwicklung der Finanzierung erwarten lassen. In der Garantie-Richtlinie sind ferner Kriterien hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit sowie eine Liste beihilfefähiger Vorhaben aufgeführt. (24) Garantien für die Finanzierung von KMU in sensiblen Sektoren (z. B. Kunstfaserindustrie, Kfz-Industrie, Schiffbau, Kohle und Stahl) sind einzeln bei der Kommission anzumelden Besondere Bestimmungen für die Finanzierung der Konsolidierung oder Umstrukturierung von Unternehmen (Nummer 3.4 Buchstabe f der Garantie-Richtlinie) (25) Gemäß der Garantie-Richtlinie können Beihilfen für die Konsolidierung und Umstrukturierung von Unternehmen (Konsolidierungsgarantien) übernommen werden. Die Konsolidierung soll innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein; die Laufzeit der Garantie soll sich grundsätzlich an die Umsetzungszeit der Konsolidierung anlehnen. (26) Deutschland gewährleistet, dass die Übernahme einer Konsolidierungsgarantie an die Erfüllung der Kriterien von Randnummer 10 der Leitlinien für Umstrukturierungsund Rettungsbeihilfen und mehrerer anderer üblicher Voraussetzungen dieser Leitlinien geknüpft ist. (27) In der Garantie-Richtlinie ist insbesondere Folgendes festgelegt: Das Unternehmen muss einen tragfähigen Umstrukturierungsplan vorlegen, der die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erlaubt. Nicht beihilfefähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Konsolidierung von in der Vergangenheit erlittenen Verlusten dienen. Im Falle mittlerer Unternehmen ist die Beihilfe von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Leitlinien für Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen abhängig. Der Gesamtbetrag der Garantie ist im Falle kleiner Unternehmen auf 75 % und im Falle mittlerer Unternehmen auf 60 %. Der verbleibende Finanzierungsanteil ist aus eigenen Mitteln zu leisten und darf keinerlei Beihilfeelemente enthalten. 4 ABl. L 124 vom , S

6 Konsolidierungsbeihilfen dürfen im Rahmen der Regelung nicht an Unternehmen gezahlt werden, die in den vergangenen zehn Jahren bereits eine Rettungs- oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben De-minimis -Förderung (28) In der Garantie-Richtlinie wird ausdrücklich auf die De-minimis -Verordnung Bezug genommen. Garantien werden als De-minimis -Förderung nur für Finanzierungssummen bis zu EUR je Zielunternehmen bzw. im Straßenverkehrssektor bis zu EUR je Zielunternehmen während eines Zeitraums von drei Steuerjahren gewährt. (29) Die deutschen Behörden gaben an, dass eine Kumulierung von De-minimis - Beihilfen mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten nicht zulässig ist Besondere Bestimmungen für die Finanzierung von gesunden Unternehmen Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU Umfang der Garantie (30) Garantien für Kapitalgeber im Rahmen dieses Teils der Regelung dürfen 50 % des Nennwertes der garantierten Finanzierungssumme nicht übersteigen Ausschlusskriterien (31) Die folgenden Unternehmen/Wirtschaftszweige/Tätigkeiten kommen im Rahmen der Regelung nicht für Risikokapitalbeihilfen in Betracht: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 5 ; Unternehmen im Schiffbau sowie in der Kohle- und in der Stahlindustrie (etwaige Beihilfen für solche Unternehmen sind bei der Europäischen Kommission einzeln anzumelden); exportbezogene Tätigkeiten: Beihilfen werden nicht für Tätigkeiten gewährt, die unmittelbar mit den Exportmengen, dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden, mit der Ausfuhr verbundenen Ausgaben im Zusammenhang stehen; auch Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden, sind nicht vorgesehen Höchstbetrag je Investitionstranche (32) Garantien für Risikokapitalbeteiligungen können bis zu einer Finanzierungssumme von 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Ziel-KMU übernommen werden. 5 ABl. C 244 vom , S. 2. 6

7 Garantien für die Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung (33) Im Rahmen der Regelung können Beteiligungen an förderungswürdigen kleinen Unternehmen in der Seed-, Start-up- und Expansionsphase durch eine Garantie gedeckt werden. Für mittlere Unternehmen gilt eine Beschränkung auf die Phasen bis zur Start-up-Phase. Im Falle mittlerer Unternehmen in Fördergebieten ist jedoch eine Finanzierung bis zur Expansionsphase zulässig Überwiegen von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Instrumenten (34) Die deutschen Behörden gaben an, dass Garantien nur für KMU-Finanzierungen übernommen werden, die zu mindestens 70 % in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Instrumenten (siehe oben) erfolgen Beteiligung von privaten Investoren, Sparkassen und deren Kapitalbeteiligungsgesellschaften (35) Als Garantienehmer kommen im Rahmen der Regelung nur institutionelle Kapitalgeber in Betracht. Gemäß den Angaben der deutschen Behörden gehören dazu auch Sparkassen unter kommunaler Trägerschaft. Die Sparkassen übernehmen im Rahmen der Regelung keine direkten Beteiligungen. Solche Investitionen werden vielmehr von den Kapitalbeteiligungsgesellschaften der Sparkassen getätigt. (36) Die deutschen Behörden legten Informationen vor, um nachzuweisen, dass die Kapitalbeteiligungsgesellschaften frei von staatlicher Einflussnahme sind und den Status privater Kapitalgeber haben. Zum Teil halten die Sparkassen nur Minderheitsbeteiligungen an den Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Die deutschen Behörden gaben an, dass die öffentlichen Träger der Sparkassen keinen Einfluss auf die Beschlussfassung der Kapitalbeteiligungsgesellschaften ausüben und dass diese Gesellschaften ihre Investitionsentscheidungen ausschließlich nach kaufmännischen Grundsätzen treffen. Nach Auffassung Deutschlands stellen die Investitionen der Kapitalbeteiligungsgesellschaften der Sparkassen somit in keinem Fall Beihilfen dar, da sie nach marktüblichen Bedingungen getätigt werden. (37) Zur Stützung ihrer Ausführungen übermittelten die deutschen Behörden der Kommission Informationen über die Beschlussfassungsverfahren und die Kompetenzen der Kapitalbeteiligungsgesellschaften der Sparkassen: Gemäß den Statuten der Kapitalbeteiligungsgesellschaften ist das Management verpflichtet, Investitionsmöglichkeiten nach rein kaufmännischen Kriterien auszuwählen und zu bewerten. Ziel der Kapitalbeteiligungsgesellschaften ist die Ertragsmaximierung. Die Investitionsentscheidungen werden von einem Beteiligungsausschuss getroffen. Die Mitglieder solcher Beteiligungsausschüsse müssen über einen unternehmerischen Hintergrund und besonderen wirtschaftlichen Sachverstand bei der Bewertung der Erfolgsaussichten von Investitionen verfügen. 7

8 Gemäß den Beschlussfassungsverfahren ist ausgeschlossen, dass die Entscheidungen der Beteiligungsausschüsse der Genehmigung durch die Verwaltungsräte der Sparkassen bedürfen, in denen die öffentlichen Träger vertreten sind. Die einzelnen Investitionsentscheidungen der Beteiligungsausschüsse werden nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten von den Managern der Kapitalbeteiligungsgesellschaften vorbereitet (Bottom-up-Prozess). Den Angaben der deutschen Behörden zufolge umfasst die Vergütung der Manager eine erfolgsabhängige Komponente, so dass gewährleistet ist, dass die Manager stets gewinnorientierte Entscheidungen treffen. Die Beteiligungsausschüsse können die Vorschläge der Manager weder ändern noch nach ihrer Annahme die Umsetzung beeinflussen noch alternative Investitionsvorschläge vorlegen. Die Verwaltungsräte der Sparkassen können die Entscheidungen der Beteiligungsausschüsse weder ändern noch ihre Zustimmung dazu verweigern. Sie sind auch nicht befugt, die Angemessenheit solcher Investitionsentscheidungen zu prüfen. Ferner sicherten die deutschen Behörden zu, dass die Verwaltungsräte der Sparkassen im Hinblick auf die Durchführung von Risikokapitalinvestitionen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Beteiligungsausschüssen haben Verwaltung der Risikokapitalregelung und vorbildliche Verfahren (38) Die in Rede stehende Regelung wird vom Land Niedersachsen, insbesondere von dem Finanzministerium und den Beteiligungsausschüssen, in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Ministerien und Behörden durchgeführt. Die private Consulting-Gesellschaft PwC unterstützt diese Stellen. (39) Da es sich bei der Beihilfemaßnahme um eine Garantieregelung handelt, ist das Land in jedem Einzelfall von der Entscheidung eines privaten Investors abhängig. Den Angaben der deutschen Behörden zufolge kann ohne die Entscheidung eines privaten unabhängigen Investors, aufgrund der gegebenen Erfolgschancen eine Beteiligung an einem KMU zu erwerben, keine Garantie übernommen werden. Alle Investitionsentscheidungen werden getroffen, bevor das Finanzministerium über die Übernahme einer entsprechenden Garantie durch das Land beschließt. (40) Die betreffenden Kapitalgeber müssen mit der branchenüblichen Sorgfalt vorgehen, damit sie für eine Garantie in Betracht kommen. Die private Consulting-Gesellschaft PwC wird prüfen, ob die branchenübliche Sorgfalt aufgewendet wurde. PwC wurde ausgewählt, weil dieses Unternehmen vor Ort mit seinen lokalen Strukturen das Programm am effizientesten durchführen kann Kumulierung mit anderen Beihilfen (41) Wird im Rahmen der Regelung garantiertes Risikokapital zur Finanzierung von Erstinvestitionen genutzt oder zur Tragung anderer Kosten, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen beihilfefähig sind, so werden die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. beihilfefähigen Höchstbeträge in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition bezogen auf den erhaltenen 8

9 Gesamtbetrag grundsätzlich um 50 % und bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % abgesenkt. (42) Diese Absenkung findet jedoch keine Anwendung auf die Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 6 oder dessen Nachfolgeregelung 7 oder Gruppenfreistellungen in diesen Bereichen Aufsicht und Vorlage von Berichten (43) Deutschland hat zugesichert, jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahme vorzulegen, der Folgendes enthält: a) eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben; b) Einzelheiten zu den geprüften potenziellen Geschäften und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen; c) Wertentwicklung der Anlageinstrumente mit zusätzlichen Informationen über das durch diese Instrumente beigesteuerte Kapital. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Einhaltung der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag (44) Deutschland hat die Maßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. Mit der Durchführung der Regelung wird nicht vor deren Genehmigung durch die Kommission begonnen. (45) Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen der Regelung auch eine De-minimis -Förderung vorgesehen ist, die den Angaben der deutschen Behörden zufolge im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen erfolgen soll. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die De-minimis -Förderung im Rahmen der angemeldeten Regelung nicht die Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt Beihilferechtliche Würdigung des Teils 1 der Regelung: Finanzierung für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (46) Die Konsolidierungsgarantien (siehe Erwägungsgrund (25)) im Rahmen der Garantie-Richtlinie können als Förderung für die Umstrukturierung von 6 ABl. C 45 vom , S Am 1. Januar 2007 trat die Nachfolgeregelung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungsund Entwicklungsbeihilfen in Kraft: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom , S. 1). 9

10 Unternehmen in Schwierigkeiten gewertet werden. Die Kommission hat sie auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und insbesondere der Leitlinien für Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen geprüft und ist dabei zu folgendem Schluss gelangt: Die Beihilfe wird kleinen und mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt (siehe oben). Deutschland hat bestätigt, dass die Bestimmung des Begriffs Unternehmen in Schwierigkeiten mit Randnummer 10 der Leitlinien für Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen im Einklang steht und dass die Förderkriterien von Randnummer 79 dieser Leitlinien erfüllt sind. Die Garantie ist gemäß den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien für Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen von der Vorlage eines Umstrukturierungsplans abhängig, der die Wiederherstellung der Rentabilität des begünstigten Unternehmens erlaubt. Die Garantie ist im Falle mittlerer Unternehmen von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien für Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen abhängig. Zudem dürfen kleine Unternehmen im Einklang mit Randnummer 82 Buchstabe b dieser Leitlinien während des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen. Die Beihilfe ist gemäß den Randnummern 43 bis 45 der Leitlinien für Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. Die Begünstigten erbringen eine konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelemente, und die unter Randnummer 44 dieser Leitlinien festgelegten Schwellenwerte werden eingehalten. Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe entspricht Abschnitt 3.3 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, so dass die Voraussetzung von Randnummer 84 dieser Leitlinien erfüllt ist. Der oben genannte Beihilfehöchstbetrag pro Beihilfeempfänger ist niedriger als der unter Randnummer 83 Leitlinien für Umstrukturierungsund Rettungsbeihilfen festgelegte Schwellenwert von 10 Mio. EUR. Die deutschen Behörden haben zugesichert, alle Maßnahmen, die eine der Genehmigungsvoraussetzungen von Abschnitt 4 der Leitlinien für Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen nicht erfüllen, einzelnen anzumelden. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, Berichte über die Durchführung der Regelung vorzulegen, so dass die Voraussetzung von Randnummer 86 der Leitlinien für Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen erfüllt ist. (47) Aufgrund der obigen Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Teil der angemeldeten Beihilferegelung, der die Konsolidierungsgarantien betrifft, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 10

11 3.3. Beihilferechtliche Würdigung des Teils 2 der Regelung: Finanzierung von gesunden Unternehmen Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU Einschlägige Vorschriften der Gemeinschaft (48) Die Risikokapitalinvestitionen im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahme werden nicht direkt aus staatlichen Mitteln finanziert. Durch die oben beschriebene Garantieregelung schaffen die Behörden vielmehr geeignete Rahmenbedingungen, damit ein Teil der verfügbaren Kapitalreserven für Risikokapitalinvestitionen in förderungswürdige KMU genutzt wird. (49) Im Rahmen der angemeldeten Regelung verzichten die deutschen Behörden auf Entgelte, die gewährleisten, dass sich die Garantieregelung selbst trägt, so dass keine Kosten aus dem niedersächsischen Landeshaushalt bestritten werden müssen. Das Investitionsrisiko wird vom Staat getragen, und es ist nicht auszuschließen, dass im Garantiefall zur Erfüllung der Ansprüche nicht Einnahmen aus Entgelten, die während der Laufzeit der Regelung erhoben wurden, sondern staatliche Mittel verwendet werden. Die Maßnahme wird somit aus staatlichen Mitteln finanziert. (50) Die in Rede stehende Maßnahme richtet sich an eine begrenzte Anzahl von Kapitalgebern, die im Rahmen der begrenzten Mittelausstattung der Regelung bis zum die Übernahme von Garantien beantragen können. Diese Garantienehmer werden in Zielunternehmen (Kapitalnehmer) investieren. Sie wählen diese Zielunternehmen vor Beantragung einer Garantie aus. Somit ist die Maßnahme sowohl im Hinblick auf die Garantienehmer als auch auf die Zielunternehmen selektiv. (51) Darüber hinaus könnte die Finanzierung im Rahmen der Regelung die allgemeine finanzielle Lage der betroffenen Parteien verbessern und ihre Marktposition stärken. Die untersuchte Maßnahme schließt ferner Beihilfen für Unternehmen, die in Wirtschaftsbereichen tätig sind, in denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, nicht aus. Folglich könnten die Regelung und ihre Durchführung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (52) Teil 2 der Regelung (Finanzierung von gesunden Unternehmen) könnte in den Anwendungsbereich der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen 8 (nachstehend Risikokapitalleitlinien genannt) fallen. Wie in Abschnitt 2.1 der Risikokapitalleitlinien ausgeführt, sind diese nur anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine Risikokapitalregelung für KMU handeln. Zweitens darf die Maßnahme nicht dazu bestimmt sein, einem einzelnen Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen (Ad-hoc-Maßnahme). Drittens muss die Maßnahme die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und von Unternehmen im Schiffbau sowie 8 ABl. C 194 vom , S

12 in der Kohle- und in der Stahlindustrie ausschließen. Nicht anwendbar sind die Leitlinien dagegen auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den Exportmengen, dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden, mit der Ausfuhr verbundenen Ausgaben im Zusammenhang stehen, sowie Beihilfen, die von der Verwendung einheimischer Waren zu Lasten eingeführter Waren abhängig gemacht werden. (53) Bei der in Rede stehenden Maßnahme handelt es sich um eine Regelung zur Förderung von Eigenkapital- und eigenkapitalähnlichen Beteiligungen an KMU, die sich in der Seed-, Start-up- oder Expansionsphase befinden. Sie ist nicht dazu bestimmt, einem einzelnen Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren (Ad-hoc- Maßnahme). Von Finanzierungen im Rahmen dieses Teils der Regelungen sind Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Garantien für Beteiligungen an Unternehmen im Schiffbau und in der Kohle- und in der Stahlindustrie sind bei der Kommission einzeln anzumelden. Die Förderung steht auch nicht unmittelbar mit exportbezogenen Tätigkeiten in Zusammenhang. (54) Da alle Voraussetzungen von Abschnitt 2.1 der Risikokapitalleitlinien erfüllt sind, finden diese Leitlinien auf Teil 2 (Finanzierung von gesunden Unternehmen) der Regelung Anwendung. Somit stützte sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob dieser Teil der Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt und wenn ja, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf diese Leitlinien Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (55) Gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien können sowohl Wirtschaftsbeteiligte (Investoren) als auch Zielunternehmen Begünstigte einer Risikokapitalregelung sein. Gemäß diesem Abschnitt ist auch zu prüfen, ob ein Fonds oder ein anderes Anlageinstrument und/oder deren Verwalter durch die staatliche Beihilfe begünstigt werden. In Rahmen der Regelung greift der Staat auf zwei Ebenen ein: zum einen auf Ebene der Investoren (Garantienehmer) und zum anderen auf Ebene der KMU, in die investiert wird (Kapitalnehmer). Nachstehend wird untersucht, ob auf einer dieser Ebenen eine staatliche Beihilfe vorliegt Staatliche Beihilfe auf Ebene der Investoren (Garantienehmer) (56) Gemäß Abschnitt 3.2 Unterabsatz 4 der Risikokapitalleitlinien geht die Kommission davon aus, dass den privaten Investoren ein Vorteil verschafft wird, wenn die Maßnahme sie in die Lage versetzt, sich am Kapital eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen in Form von Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen zu günstigeren Bedingungen als öffentliche Investoren oder als bei Fehlen dieser Beihilfe zu beteiligen. Wie unter Abschnitt 4.2 der Risikokapitalleitlinien dargelegt, kann dieser Vorteil in unterschiedlicher Form verschafft werden. (57) In Abschnitt 4.2 der Risikokapitalleitlinien sind mehrere Maßnahmen aufgeführt, die nach Ansicht der Kommission marktwirtschaftlich handelnden Investoren Anreize bieten, Risikokapital zur Verfügung zu stellen, und die zu Investitionsentscheidungen nach kaufmännischen Grundsätzen führen können. 12

13 (58) Dazu gehören gemäß Abschnitt 4.2 Buchstabe b der Risikokapitalleitlinien Sicherheiten, durch die Risikokapitalanleger teilweise gegen Verluste aus ihren Beteiligungen geschützt werden, sofern die staatliche Absicherung potenzieller Verluste 50 % des Nennwertes der gesicherten Investition nicht übersteigt. (59) Die in Rede stehenden Garantien können ausschließlich von Risikokapitalgebern in Anspruch genommen werden. Die Garantien übersteigen nicht 50 % des Nennwertes der betreffenden Investition. Das untersuchte Garantieinstrument steht somit mit Abschnitt 4.2 Buchstabe b der Leitlinien im Einklang. (60) Die gezahlten Garantieentgelte entsprechen möglicherweise nicht in vollem Umfang dem vom Staat getragenen Risiko. Die Investitionsbedingungen sind demnach aufgrund der Garantien im Rahmen der untersuchten Regelung günstiger als ohne die Regelung. (61) Soweit es sich bei den Garantienehmern um Unternehmen handelt, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, fällt die geplante Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die angemeldete Regelung wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie begünstigt eine begrenzte Anzahl von Investoren, die während der Laufzeit der Regelung ausgewählt werden. Folglich ist die Maßnahme selektiv. Aufgrund der genannten Vorteile könnten die Investoren ihre allgemeine finanzielle Lage verbessern und ihre Marktposition ausbauen. Da die Bereitstellung von Risikokapital ein Bereich ist, in dem innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, muss davon ausgegangen werden, dass die besagten Vorteile den Wettbewerb verfälschen und folglich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der von der Reglung begünstigten Investoren (Garantienehmer) handelt Staatliche Beihilfe auf Ebene der KMU, in die investiert wird (Kapitalnehmer) (62) Im letzten Absatz von Abschnitt 3.2 der Leitlinien sind Faktoren aufgeführt, die bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen, in das investiert wird, als Beihilfeempfänger anzusehen ist, berücksichtigt werden müssen. Insbesondere wenn auf Ebene der Investoren eine Beihilfe vorliegt, geht die Kommission davon aus, dass diese zumindest teilweise an die Zielunternehmen weitergegeben wird und dass somit auch auf deren Ebene eine Beihilfe vorliegt. (63) Da auf Ebene der betroffenen privaten Investoren eine staatliche Beihilfe vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass den KMU, in die investiert wird, ebenfalls ein Vorteil verschafft wird. Nur eine begrenzte Anzahl von KMU ausgewählt von Investoren, die ihrerseits bei Anwendung der Regelung ausgewählt werden erhält letztlich eine Finanzierung. Die Garantie für die ausgewählten Finanzierungsvorhaben wird aus den begrenzten Mitteln der Regelung finanziert. Die Maßnahme ist infolgedessen auch auf Ebene der Ziel-KMU selektiv. Eine Finanzierung im Rahmen der Regelung könnte die allgemeine finanzielle Lage der Ziel-KMU verbessern und ihre Marktposition stärken. Diese KMU können im Wettbewerb stehen und innergemeinschaftlichen Handel treiben. Folglich könnten der Wettbewerb und der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werden. 13

14 (64) Aus diesen Gründen kann die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf Ebene der Unternehmen, in die investiert wird (Kapitalnehmer), nicht ausschließen Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt (65) Da die vorliegende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellen könnte, und zwar erstens auf Ebene der privaten Investoren und zweitens auf Ebene der KMU, in die investiert wird, muss gemäß den Risikokapitalleitlinien ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft werden. In Abschnitt 4.3 der Leitlinien sind spezifische Voraussetzungen für die Vereinbarkeit aufgeführt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann davon ausgegangen werden, dass Anreizeffekt, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe gegeben sind und dass bei der allgemeinen Abwägung zwischen den potenziellen negativen und positiven Auswirkungen der Beihilfe die positiven überwiegen Höchstbetrag je Investitionstranche (66) Gemäß Abschnitt der Risikokapitalleitlinien dürfen ganz oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanzierte Anlagetranchen 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Ziel-KMU nicht überschreiten. (67) Die Finanzierung im Rahmen dieses Teils der Regelung erfolgt, wie oben dargelegt, innerhalb dieser Grenzen. Folglich stehen die Investitionstranchen mit Abschnitt der Leitlinien in Einklang Beschränkung auf die Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung (68) Gemäß Abschnitt der Risikokapitalleitlinien muss die Maßnahme für kleine Unternehmen auf die Finanzierung der Phasen bis zur Expansionsphase und für mittlere Unternehmen (außerhalb von Fördergebieten) bis zur Start-up-Phase beschränkt sein. Mittlere Unternehmen in Fördergebieten können bis zur Expansionsphase finanziert werden. (69) Wie oben ausgeführt, ist die Finanzierung auf KMU in den vorgenannten Phasen beschränkt. Folglich erfüllt die Maßnahme die Voraussetzungen von Abschnitt der Risikokapitalleitlinien Überwiegen von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten (70) Gemäß Abschnitt der Risikokapitalleitlinien müssen mindestens 70 % des Maßnahmenbudgets in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Instrumenten zur Verfügung gestellt werden. (71) Den Angaben Deutschlands zufolge betreffen die förderungswürdigen Investitionen bzw. die Garantien im Rahmen dieses Teils der Regelung zu mindestens 70 % Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Instrumente. Deutschland hat zugesichert, dass auf stille Beteiligungen mit Darlehenscharakter und Darlehen insgesamt höchstens 30 % einer Investition entfallen dürfen. 14

15 (72) Angesichts der von Deutschland übermittelten Beschreibung der eigenkapitalähnlichen Instrumente erachtet die Kommission diese Instrumente aufgrund ihres langfristigen Charakters, des Grads ihrer Nachrangigkeit gegenüber gewöhnlichen Darlehen und der Tatsache, dass sie unbesichert sind, die Vergütung ausschließlich gewinnabhängig ist und sie dem Investor eine Einflussnahme auf bestimmte strategische Entscheidungen ermöglichen, als beteiligungsähnliche Instrumente im Sinne von Abschnitt der Risikokapitalleitlinien. (73) Somit sind die Voraussetzungen von Abschnitt der Risikokapitalleitlinien erfüllt Beteiligung privater Investoren (74) Wie in Abschnitt der Risikokapitalleitlinien festgelegt, müssen mindestens 50 % der Finanzierung der im Rahmen der Regelung getätigten Investitionen von privaten Investoren bereitgestellt werden. (75) Es trifft zu, dass auch die Kapitalbeteiligungsgesellschaften der Sparkassen, die ihrerseits im Eigentum lokaler Behörden in Niedersachsen stehen, für die Zwecke der Regelung als Kapitalgeber angesehen werden können. Die Kommission hat diese Gesellschaften daraufhin geprüft, ob sie öffentlichen oder privaten Status haben. (76) Auf der Grundlage der obigen Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass der Staat de facto keinen Einfluss auf die Beschlussfassung dieser Kapitalbeteiligungsgesellschaften hat. Aufgrund der Angaben Deutschlands geht die Kommission davon aus, dass diese Kapitalbeteiligungsgesellschaften ihre Anlageentscheidungen gewinnorientiert treffen. Die Tatsache, dass die Vergütung der Manager dieser Gesellschaften zum Teil erfolgsabhängig ist, bietet hinreichende Gewähr, dass die Investitionsentscheidungen stets nach kaufmännischen Grundsätzen getroffen werden. (77) Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen geht die Kommission daher für die Zwecke der angemeldeten Regelung davon aus, dass die Beteiligung der Kapitalgesellschaften der Sparkassen die materiellen Voraussetzungen erfüllt, die in Abschnitt der Risikokapitalbeihilfen im Hinblick auf die Beteiligung privater Investoren festgelegt sind. (78) Daher steht die Regelung mit Abschnitt der Risikokapitalleitlinien im Einklang Kumulierung mit anderen Beihilfen (79) Abschnitt 6 der Leitlinien sieht eine Absenkung der Beihilfehöchstgrenzen vor, wenn die Mittel zur Finanzierung von Erstinvestitionen oder zur Tragung anderer Kosten, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen beihilfefähig sind, verwendet werden. Diese Absenkung findet allerdings keine Anwendung auf die Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für 15

16 staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 9 oder dessen Nachfolgeregelung. (80) Auf der Grundlage der Angaben Deutschlands kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung den Kumulierungsregeln von Abschnitt 6 der Risikokapitalleitlinien entspricht Aufsicht und Vorlage von Berichten (81) In Abschnitt 7.1 der Risikokapitalleitlinien ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Berichte über die Durchführung von Risikokapitalbeihilfen vorlegen und welche Informationen diese Berichte enthalten müssen. (82) Die jährlichen Berichte, zu deren Vorlage sich Deutschland verpflichtet hat, werden den Voraussetzungen von Abschnitt 7.1 der Risikokapitalleitlinien genügen Schlussfolgerung (83) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe im Rahmen von Teil 2 der Regelung (Finanzierung von gesunden Unternehmen: Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU) die Voraussetzungen der Risikokapitalleitlinien erfüllt. 4. ENTSCHEIDUNG (84) Aufgrund der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Regelung Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien von Beteiligungen an KMU der gewerblichen Wirtschaft gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Entscheidung greift dem Standpunkt nicht vor, den die Kommission möglicherweise zur Vereinbarkeit der obigen Maßnahme mit den Binnenmarktvorschriften, insbesondere hinsichtlich öffentlicher Aufträge und Konzessionen, einnehmen wird. (85) Deutschland wird daran erinnert, dass jede geplante Änderung der Regelung bei der Kommission anzumelden ist. (86) Außerdem erinnert die Kommission Deutschland daran, jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahme vorzulegen, der Folgendes enthält: a) eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben; 9 ABl. C 45 vom , S

17 b) Einzelheiten zu den geprüften potenziellen Geschäften und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen; c) Wertentwicklung der Anlageinstrumente mit zusätzlichen Informationen über das durch diese Instrumente beigesteuerte Kapital. (87) Der jährliche Bericht wird auf der Website der Kommission veröffentlicht. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 BRÜSSEL BELGIEN Fax: (32-2) Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 17

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