BESCHLUSS NR. XXXII/769/2012 DES STADTRATES DER HAUPTSTADT WARSCHAU vom 23. Februar 2012

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1 BESCHLUSS NR. XXXII/769/2012 DES STADTRATES DER HAUPTSTADT WARSCHAU vom 23. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses über die Gebühren für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau, über Änderung des Beschlusses über Ermäßigungen für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau und über Änderung des Beschlusses über Bedingungen der Beförderung von Personen und Reisegepäck mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau sowie mancher anderen Beschlüsse Aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Punkt 4 und Art. 18 Abs. 2 Punkt 15 des Gesetzes vom 8. März 1990 über die Gemeindeselbstverwaltung (Dz. U. aus dem Jahre 2001 Nr. 142, Pos mit Änderungen 1) ), Art. 4 Abs. 1 Punkt 2 und Art. 5 vom 20. Dezember 1996 über die Kommunalwirtschaft (Dz. U. aus dem Jahre 2011 Nr. 45, Pos. 236), im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 5 und Art. 34a Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1984 Frachtrecht (Dz. U. aus dem Jahre 2000 Nr. 50, Pos. 601 mit Änderungen 2) ) sowie Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom Donnerstag, 5. Juli 2001 über die Preise (Dz. U. Nr. 97, Pos mit Änderungen 3) ) wird Folgendes beschlossen: 1. Im Beschluss Nr. XXVI/858/2008 des Stadtrates von Warschau vom 13. März 2008 über die Gebühren für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau, über Änderung des Beschlusses über die Ermäßigungen für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau und über Änderung des Beschlusses über Bedingungen der Beförderung von Personen und Reisegepäck mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau (Amtsblatt der Woiwodschaft Masovien Nr. 52, Pos ) ) werden folgende Änderungen eingeführt: 1) 1 erhält folgende Fassung: " Es werden die Fahrkartenarten und Gebühren für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau in der in Gebührentabelle bestimmten Höhe, sowie Bedingungen der Gebührenzahlung, des Austausches und der Rückgabe von Fahrkarten festgelegt, welche in den ab 31. Dezember 2012 geltenden Zusätzlichen Bestimmungen gemäß Anlage 1 zum Beschluss bestimmt wurden. 2. Es werden die Fahrkartenarten und Gebühren für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau in der in Gebührentabelle bestimmten Höhe, Bedingungen der Gebührenzahlung, des Austausches und der Rückgabe von Fahrkarten festgelegt, welche in den 1) Änderungen der einheitlichen Fassung des erwähnten Gesetzes wurden veröffentlicht im Gesetzblatt aus dem Jahre 2002 Nr. 23, Pos. 220, Nr. 62, Pos. 558, Nr. 113, Pos. 984, Nr. 153, Pos und Nr. 214, Pos. 1806, aus dem Jahre 2003 Nr. 80, Pos. 717 und Nr. 162, Pos. 1568, aus dem Jahre 2004 Nr. 102, Pos und Nr. 116, Pos. 1203, aus dem Jahre 2005 Nr. 172, Pos und Nr. 175, Pos. 1457, aus dem Jahre 2006 Nr. 17, Pos. 128 und Nr. 181, Pos. 1337, aus dem Jahre 2007 Nr. 48, Pos. 327, Nr. 138, Pos. 974 und Nr. 173, Pos. 1218, aus dem Jahre 2008 Nr. 180, Pos und Nr. 223, Pos. 1458, aus dem Jahre 2009 Nr. 52, Pos. 420 und Nr. 157, Pos. 1241, aus dem Jahre 2010 Nr. 28, Pos. 142 und 146, Nr. 40, Pos. 230 und Nr. 106, Pos. 675 sowie aus dem Jahre 2011 Nr. 21, Pos. 113, Nr. 117, Pos. 679, Nr. 134, Pos. 777, Nr. 149, Pos. 887 und Nr. 217, Pos ) Änderungen der einheitlichen Fassung des erwähnten Gesetzes wurden veröffentlicht in Dz. U. aus dem Jahre 2001 Nr. 125, Pos. 1371, aus dem Jahre 2002 Nr. 113, Pos. 984 und Nr. 130, Pos. 1112, aus dem Jahre 2003 Nr. 149, Pos und Nr. 211, Pos. 2049, aus dem Jahre 2004 Nr. 97, Pos. 962, Nr. 160, Pos und Nr. 281, Pos. 2780, aus dem Jahre 2006 Nr. 133, Pos. 935, aus dem Jahre 2008 Nr. 219, Pos sowie aus dem Jahre 2009 Nr. 92, Pos. 753 und aus dem Jahre 2011 Nr. 5, Pos. 13 und Nr. 244, Pos ) Änderungen des erwähnten Gesetzes wurden veröffentlicht in Dz. U. aus dem Jahre 2002 Nr. 144, Pos. 1204, aus dem Jahre 2003 Nr. 137, Pos. 1302, aus dem Jahre 2004 Nr. 96, Pos. 959 und Nr. 210, Pos. 2135, aus dem Jahre 2007 Nr. 166, Pos. 1172, aus dem Jahre 2008 Nr. 157, Pos. 976, aus dem Jahre 2009 Nr. 118, Pos. 989, aus dem Jahre 2010 Nr. 107, Pos. 679 und Nr. 197, Pos sowie aus dem Jahre 2011 Nr. 5, Pos. 13, Nr. 112, Pos. 654 und Nr. 122, Pos ) Änderungen des erwähnten Gesetzes wurden veröffentlicht in Amtsblatt der Woiwodschaft Masowien aus dem Jahre 2008 Nr. 79, Pos. 2836, aus dem Jahre 2009 Nr. 12, Pos. 269, Nr. 102, Pos und Nr. 143, Pos sowie aus dem Jahre 2011 Nr. 99, Pos

2 ab 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Zusätzlichen Bestimmungen gemäß Anlage 2 zum Beschluss bestimmt wurden. 3. Es werden die Fahrkartenarten und Gebühren für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau in der in Gebührentabelle bestimmten Höhe, sowie Bedingungen der Gebührenzahlung, des Austausches und der Rückgabe von Fahrkarten festgelegt, welche in den ab 1. Januar 2014 geltenden Zusätzlichen Bestimmungen gemäß Anlage 3 zum Beschluss bestimmt wurden. 4. Auf die Zonen, von denen in der Gebührentabelle die Rede ist, finden entsprechend die Vorschriften des Beschlusses Nr. VI/106/2011 des Stadtrates von Warschau vom 13. Januar 2011 über die Festlegung der Grenzen der Tarifzonen 1 Anwendung (Amtsblatt der Woiwodschaft Masovien Nr. 13, Pos. 477)."; 2) Es werden die Anlagen 1-3 zum Beschluss aufgehoben. 2. In der Anlage zum Beschluss Nr. XLIII/1040/2004 des Stadtrates von Warschau vom 16. Dezember 2004 über die Ermäßigungen für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau Amtsblatt der Woiwodschaft Masovien Nr. 320, Pos mit Änderungen 5) ) werden folgende Änderungen eingeführt: 1) im Absatz 1: a) erhält Punkt 3 folgende Fassung: "3) Kinder von der Geburt bis zum 31 August des Kalenderjahres, in dem sie das 7 Lebensjahr vollenden,", b) erhält Punkt 4 folgende Fassung: 4) Kinder aus einer Familie, in der es vier oder mehr lernende Kinder gibt, die im Gebiet von Warschau ständig oder zeitweilig gemeldet sind, nicht länger als bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres - aufgrund einer personengebundenen Berechtigung zu gebührenfreien Fahrten. Der Verlust der Berechtigung von eins von den Kindern entzieht nicht den anderen Kindern die erworbenen Rechte. Ein Nachweis über Berechtigung zu gebührenfreien Fahrten in Form von einer personalisierten kontaktlosen Fahrkarte wird vom Warschauer Verkehrsverbund gegen Vorlage von Beweisen ausgehändigt, die Erfüllung der zu Ermäßigungen berechtigenden Bedingungen bestätigen, insbesondere vom Personalausweis eines Elternteils oder des rechtlichen Betreuers, dem gültigen Schüler- oder Studentenausweis der Kinder, der Meldebescheinigung aus dem Stadtviertelamt von Warschau über ständige oder zeitweilige Meldung auf dem Gebiet von Warschau samt einer Information über den Verwandtschaftsgrad,", c) erhält Punkt 5 Buchstabe a) folgende Fassung: a) eines gültigen Ausweises gemäß dem Muster, das vom Kultusminister (Muster MENiS- II/182/2/ oder MENiS-II/181/2, MEN-I/52/2 oder MEN-I/51/2) oder dem Kulturminister (Muster ART-II/293/3) bestimmt wird, welcher von einer Bildungseinrichtung für mit Invalidität betroffene oder behinderte Schüler ausgestellt wird,, d) erhält Punkt 11 folgende Fassung: "11) Blutspender, die unentgeltlich: - 18 Liter vom vollen Blut - Männer, - 15 Liter vom vollen Blut - Frauen, oder dementsprechende Menge von anderen Blutbestandteilen gespendet haben- aufgrund des Ausweises über Erteilung des Ehrenzeichens "Verdienter Blutspender" 5) Änderungen des erwähnten Gesetzes wurden veröffentlicht in Amtsblatt der Woiwodschaft Masowien im Jahre 2006 Nr. 66, Pos. 2149, Nr. 227, Pos und Nr. 232, Pos. 8574, aus dem Jahre 2007 Nr. 72, Pos. 1631, Nr. 253, Pos. 7467, aus dem Jahre 2008 Nr. 52, Pos und Nr. 128, Pos. 4450, aus dem Jahre 2009 Nr. 12, Pos. 268 und Nr. 168, Pos sowie aus dem Jahre 2010 Nr. 143, Pos und Nr. 152, Pos

3 oder entsprechendes Vermerks im Ausweis des Blutspenders zusammen mit Personalausweis,", e) wird Punkt 19 aufgehoben, f) erhält Punkt 22 folgende Fassung: "22) Fahrgäste, am Europäischen Autofreien Tag, d.h. am 22. September,", g) erhält Punkt 23 folgende Fassung: "23) Personen, die Unterstützung von Warschauer Zentren für Sozialhilfe bekommen, ständig im Gebiet von Warschau wohnen und Sozialverträge im Sinne des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe (Dz. U. aus dem Jahre 2009 Nr. 175, Pos mit Änderungen 6) ) unterschrieben haben, aufgrund personengebundener Berechtigung zu gebührenfreien Fahrten. Nachweis über Berechtigung zu gebührenfreien Fahrten in Form von einer personalisierten kontaktlosen Fahrkarte wird vom Warschauer Verkehrsverbund gegen Vorlage entsprechender Bescheinigung über Erfüllung der zu Ermäßigungen berechtigenden Bedingungen ausgehändigt, welche von einem im Hinblick auf den Wohnsitz des Berechtigten örtlich zuständigen Warschauer Zentrum für Sozialhilfe ausgestellt wird,", h) erhält Punkt 24 folgende Fassung: "24) Kinder aus Kinderdörfern und Pflegefamilien, die ständig auf dem Gebiet von Warschau wohnen, nicht länger als bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, aufgrund personengebundener Berechtigung zu gebührenfreien Fahrten. Nachweis über Berechtigung zu gebührenfreien Fahrten in Form einer personalisierten kontaktlosen Fahrkarte wird vom Warschauer Verkehrsverbund gegen Vorlage entsprechender Bescheinigung über Erfüllung der zu Ermäßigungen berechtigenden Bedingungen ausgehändigt, welche vom Warschauer Zentrum ausgestellt wird,", 2) im Absatz 2: a) erhält Punkt 2 folgende Fassung: "2) Schüler aus Grundschulen, Gymnasien, Ober- und künstlerischen Schulen - nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, aufgrund eines gültigen Schülerausweises nach dem Muster, das vom Kultusminister (MENiS-II 180/2, MEN-I/50/2)MENiS-II 180/2, MEN- I/50/2) oder Kulturminister (Muster ART-II/292/3) bestimmt wurde. Den Schülern, die personengebundene 30- oder 90-Tage-Karten benutzen, deren Gültigkeitsdauer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres des jeweiligen Schülers begonnen hat, steht die Berechtigung bis Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte zu,", b) erhält Punkt 3 folgende Fassung: 3) Rentner und Invalidenrentner bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufgrund eines personengebundenen Rentnerausweises, der den Rentnerstatus bestätigt oder - falls solche nicht vorhanden ist - aufgrund eines aktuellen Rentenscheins bzw. eines Bankkontoauszugs, der den Bezug von Rente bestätigt, zusammen mit einem Identitätsnachweis. Betrag der bezogenen Leistung muss nicht lesbar sein. c) erhält Punkt 4 folgende Fassung: "4) Ehegatten, auf die Rentner oder Invalidenrentner Familienzulagen erhalten, aufgrund: a) aktuellen Bescheids, der von einer Rentenbehörde für das jeweilige Jahr erlassen wurde und den Bezug von Familienzulagen bestätigt, zusammen mit einem Identitätsnachweis. Der 6) Änderungen der einheitlichen Fassung des erwähnten Gesetzes wurden veröffentlicht in Dz. U. aus dem Jahre 2009 Nr. 202, Pos. 1551, Nr. 219, Pos und Nr. 221, Pos. 1738, aus dem Jahre 2010 Nr. 28, Pos. 146, Nr. 40, Pos. 229, Nr. 81, Pos. 527, Nr. 125, Pos. 842 und Nr. 217, Pos sowie aus dem Jahre 2011 Nr. 81, Pos. 440, Nr. 106, Pos. 622 und Nr. 149, Pos. 887.

4 Betrag der bezogenen Leistung muss nicht lesbar sein. b) aktuellen Bescheides über Zuerkennung von Familienzulagen, der von Rentenbehörden für das jeweilige Jahr erlassen wurde, zusammen mit einem Identitätsnachweis.. Der Betrag der bezogenen Leistung muss nicht lesbar sein,", d) erhält Punkt 6 folgende Fassung: "6) Doktoranden, aufgrund eines gültigen Ausweises, der in der Verordnung des Ministers für Wissenschaft und Hochschulbildung vom 5. Oktober 2011 über Promotionsstudien und - stipendien (Dz. U. aus dem Jahre 2011 Nr. 225, Pos. 1351). Doktorandenausweise, die auf den bisher geltenden Vordrucken ausgegeben wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum 30. September 2012". 3. Anlagen Nr. 1-3, von denen in 1 Abs. 1-3 des durch 1 dieses Beschlusses geänderten Beschlusses die Rede ist, erhalten die Fassung der Anlagen zu diesem Beschluss. 4. Es wird der Vertrieb von Fahrkarten in Papierform, die in den Anlagen 2 und 3 zu diesem Beschluss bestimmt wurden, vor dem Inkrafttreten der Gebührentabelle zugelassen, die in diesen Anlage enthalten ist. 5. Die Ausführung des Beschlusses wird dem Präsidenten von Warschau beauftragt Der Beschluss wird im Amtsblatt der Woiewodschaft Masowien veröffentlicht. 2. Der Beschluss tritt in Kraft nach Ablauf von 14 Tagen ab seiner Veröffentlichung. Vizepräsident des Stadtrates von Warschau Ewa Masny

5 Anlage Nr. 1 zum Beschluss Nr. XXXII/769/2012 des Stadtrates von Warschau vom 23. Februar 2012 TITEL I GEBÜHRENTABELLE zur Bestimmung von Fahrkartenarten und Höhe der Gebühren (in PLN) für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau bis 31. Dezember AUSSCHLIESSLICH IN DER TARIFZONE 1 GELTENDE FAHRKARTEN I. Einzelfahrkarten /übertragbar/ NORMALPR 50% 1. Einzelfahrkarte, die zur Fahrt in eine Richtung ohne Umsteigen und EIS ERM nicht länger als 120 Min. ab der Entwertung berechtigt 3,60 ÄSSI 1,80 GUN G 2. Fahrzeuggebundene Einzelfahrkarte, die zur Fahrt ausschließlich mit dem Verkehrsmittel berechtigt, in dem sie gekauft wurde, und nicht länger als 120 Min. Eine Fahrkarte, die in einem speziell markierten Fahrkartenautomaten gekauft wurde, muss nicht mehr entwertet werden. II. Kurzfristige Zeitkarten /übertragbar/ Tageskarte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl innerhalb von 24 Stunden ab der Entwertung berechtigt 2. 3-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dritten Tag ihrer Gültigkeitsdauer berechtigt III. Langfristige Zeitkarten 1. Personengebundene 30-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dreißigsten Tag ihrer 2. Personengebundene 90-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am neunzigsten Tag ihrer 3,60 1,80 12,00 6,00 24,00 12,00 90,00 45,00 220,00 110,00 IN DEN TARIFZONEN 1 UND 2 GELTENDE FAHRKARTEN IV. Einzelfahrkarten /übertragbar/ NORMALPR 50% 1. Einzelfahrkarte, die zur Fahrt in eine Richtung ohne Umsteigen und EIS nicht länger als 120 Min. ab der Entwertung berechtigt 5,60 ERM ÄSSI 2,80 2. Fahrzeuggebundene Einzelfahrkarte, die zur Fahrt ausschließlich mit dem Verkehrsmittel berechtigt, in dem sie gekauft wurde, und nicht länger als 120 Min. Eine Fahrkarte, die in einem speziell markierten 5,60 GUN G 2,80 Fahrkartenautomaten gekauft wurde, muss nicht mehr entwertet werden. V. Zeitkarten /übertragbar/ Minuten-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl 2,60 1,30

6 innerhalb von 20 Minuten ab der Entwertung berechtigt Minuten-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl innerhalb von 40 Minuten ab der Entwertung berechtigt Minuten-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl innerhalb von 60 Minuten ab der Entwertung berechtigt VI. Kurzfristige Zeitkarten /übertragbar/ 1. Tageskarte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl innerhalb von 24 Stunden ab der Entwertung berechtigt 2. 3-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dritten Tag ihrer Gültigkeitsdauer berechtigt VII. Langfristige Zeitkarten 1. Personengebundene 30-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dreißigsten Tag ihrer 2. Übertragbare 30-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dreißigsten Tag ihrer 3. Personengebundene 90-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am neunzigsten Tag ihrer 4. Übertragbare 90-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am neunzigsten Tag ihrer 3,80 1,90 5,20 2,60 19,00 9,50 38,00 19,00 156,00 78,00 180,00 90,00 370,00 185,00 450,00 225,00 VIII. Personengebundene Seniorenfahrkarte für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben berechtigt zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dreihundertfünfundsechzigsten Tag oder am dreihundertsechsundsechzigsten Tag, soweit der 29. Februar eingeschlossen ist. Die Fahrkarte ist bei Vorlage eines Identitätsnachweises gültig, der das Alter des Fahrgastes bestätigt (bei dieser Fahrkarte finden andere Ermäßigungen in Bezug auf Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau keine Anwendung) 40,00 IX. Zusätzliche Gebühren: 1. zusätzliche Gebühr für die Fahrt ohne eines entsprechenden Beförderungsausweises 2. zusätzliche Gebühr für die Fahrt ohne eines gültigen Dokuments, das die Berechtigung zur gebührenfreien oder ermäßigten Fahrt bestätigt, 3. zusätzliche Gebühr für Verursachen von unbegründetem Aufhalten oder unbegründeter Änderung der Fahrtroute 4. bei Zahlung von den im Punkt 1 und 2 genannten zusätzlichen Gebühren direkt beim Kontrolleur am Ort der Kontrolle 5. bei Zahlung von den im Punkt 1 und 2 genannten zusätzlichen Gebühren innerhalb von spätestens 7 Art der Festlegung von zusätzlichen Gebühren: beträgt das 50-fache des Preises einer normalen Einzelfahrkarte, die ausschließlich in der Tarifzone 1 gilt beträgt das 40-fache des Preises einer normalen Einzelfahrkarte, die ausschließlich in der Tarifzone 1 gilt beträgt den Gegenwert des normalen Preises einer übertragbaren 90-Tage- Karte,die in den Tarifzonen 1 und 2 gilt. wird die Höhe der im Punkt 1 und 2 genannten zusätzlichen Gebühren entsprechend um 40% gemindert wird die Höhe der im Punkt 1 und 2 genannten zusätzlichen Gebühren

7 Tagen ab Ausstellungsdatum des zur Gebührenzahlung verpflichtenden Dokuments 6. zusätzliche Gebühr für die Ausgabe einer neuen personalisierten kontaktlosen Fahrkarte entsprechend um 30% gemindert beträgt das 3-fache des Preises einer normalen Einzelfahrkarte, die ausschließlich in der Tarifzone 1 gilt X. Sonstige Gebühren: 1. Bearbeitungsgebühr für die mit Einziehung zusätzlicher Gebühr oder Ausstellung einer Zahlungsaufforderung verbundenen Handlungen im Falle ihrer Stornierung 2. Bearbeitungsgebühr für die Rücknahme der Fahrkarte Die Beförderung von Gepäck und Tieren ist gebührenfrei Titel II Zusätzliche Bestimmungen Teil I Begriffsbestimmung beträgt das 4-fache des Preises einer normalen Einzelfahrkarte, die ausschließlich in der Tarifzone 1 gilt beträgt 20% des Nominalwerts der Fahrkarte, jedoch nicht mehr als 50,00 PLN 1. Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck: 1) ZTM - Warschauer Verkehrsverbund; 2) Hauptlinie - eine Verkehrslinie, die zur Deckung der ständigen Beförderungsbedürfnisse betrieben wird; 3) Ergänzungslinie - eine Verkehrslinie, die zur Ergänzung oder Unterstützung des Hauptliniennetzes betrieben wird: a) Ersatzlinie - eine Verkehrslinie, die zur Bedienung von Fahrgästen einer oder mehreren Hauptlinien während einer vorläufigen oder geplanten Unterbrechung ihres Verkehrs oder einer Routenänderung betrieben wird; b) Sonderlinie - eine Verkehrslinie, die zur Bedienung eines bestimmten Gebiets oder einer bestimmten Gruppe von Fahrgästen im Zusammenhang mit Feierlichkeiten, Veranstaltungen, usw. betrieben wird; 4) Verbundfahrt - eine Fahrt, die Reise mit mehr als einer Verkehrslinie umfasst; 5) Grenzhaltestelle - eine Haltestelle, die die Grenze zwischen den Tarifzonen markiert; 6) Fahrkarte - ein Beförderungsausweis, der folgende Formen haben kann: a) Papierform, b) elektronische kontaktlose Fahrkarte, die in Form von Warszawska Karta Miejska (Warschauer Karte) oder anderer von ZTM eingeführten oder anerkannten Karten emittiert wird, weiter Karte genannt c) Aufzeichnung im Handy-Zahlungsystem d) andere von ZTM anerkannte Form 7) Fahrkartenart - eine Sammlung von Eigenschaften der Fahrkarte, die ihre Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich bestimmen; 8) Fahrkartentyp: a) normal b) ermäßigt - eine Fahrkarte, die zu einer ermäßigten Fahrt bei Vorlage eines die Berechtigung zur Ermäßigung bestätigenden Dokuments berechtigt 9) übertragbare Fahrkarte - eine Fahrkarte, die jede sie besitzende Person zur Fahrt berechtigt; 10) personengebundene Fahrkarte - eine Fahrkarte, die nur die auf ihr genannte Person zur Fahrt berechtigt.

8 Diese Fahrkarte wird ausschließlich in Form einer personalisierten kontaktlosen Fahrkarte emittiert; 11) personalisierte kontaktlose Fahrkarte - eine Karte mit aufgedrucktem Vornamen, Nachnamen und aktuellem Foto des Benutzers; 12) Entwerten/Aktivierung der Fahrkarte - Gültigmachung der Fahrkarte durch Ausführung von einer entsprechenden elektronischen Aufzeichnung auf ihr: a) durch das richtige Einführen der Fahrkarte in Papierform in den Entwerter oder in die Bahnsteigssperre zur U-Bahn, b) durch das Annähern der Fahrkarte in Form einer Plastikkarte an den markierten Bereich des Entwerters oder der Bahnsteigsperre zur U-Bahn, c) durch den Kauf der Fahrkarte per Handy, oder auf eine andere von ZTM bestimmte Weise; 13) Bedienungsgerät - ein lesendes oder lesend-aufzeichnendes Gerät, das sich mit der Karte oder einer anderen Fahrkarte in Verbindung setzt, z.b. kodierendes Terminal (Verkaufsstelle oder Automaten), Entwerter, Schaffner-Terminal. Teil II Fahrkarten und Gebühren Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Die von ZTM emittierten Fahrkarten berechtigen zur Nutzung der gebührenpflichtigen öffentlichen Verkehrsmittel in Warschau. 2. Aufgrund von den zwischen Warschau und anderen Subjekten geschlossenen Verträgen werden in den öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau auch Fahrkarten anerkannt, die von diesen Subjekten emittiert werden Die Fahrkarte stellt einen Beweis der Gebührenzahlung dar und berechtigt zur Nutzung des lokalen öffentlichen Verkehrs in Warschau ausschließlich nach ihrer Entwertung/Aktivierung. Eine Ausnahme stellt die fahrzeuggebundene Einzelfahrkarte, die nicht entwertet werden muss. 2. Entwerten/Aktivierung der auf einer Karte kodierten Fahrkarte ist erforderlich, wenn: 1) die Fahrkarte zum ersten Mal kodiert wurde; 2) die Fahrkarte nach dem Gültigkeitsablauf der vorher kodierten Fahrkarte; 3) eine Fahrkarte anderer Art oder anderen Typs während der Gültigkeitsdauer der vorigen Fahrkarte kodiert wurde. 3. Der Ausdruck aus dem Kodierungsgerät, Kassenzettel, Kaufbestätigung per Handy in Form einer kurzen Textnachricht (SMS) oder ein den Kauf im Rahmen des Fahrkartenverkaufs per Internet bestätigender Ausdruck sind keine Dokumente, die das Recht zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bestätigen. 4. Die Höhe der in der Gebührentabelle bestimmten Gebühren gilt auch in den Fahrzeugen der Ergänzungslinien, vorbehaltlich, dass: 1) wenn der Antragsteller die Kosten der Inbetriebnahme der Sonderlinien: a) zu 100% deckt - ist die Fahrt kostenlos, b) zu 50% deckt - gelten die in der Gebührentabelle bestimmten Fahrkarten- und Gebührenarten, c) zu 30% deckt - ist die Beförderungsgebühr dem Preis einer Einzelfahrkarte gleich, die in der jeweiligen Tarifzone gilt; in diesem Fall gelten weder die kurz- noch die langfristigen Zeitkarten;

9 2) in den Sonderlinienfahrzeugen, die zur Bedienung von Veranstaltungen, die von der Stadt Warschau organisiert oder mitorganisiert wurden, ist gebührenfrei; 3) in den Sonderlinienfahrzeugen, die zur Bedienung von Friedhöfen betrieben werden, unabhängig von ihren Routen, gelten die Fahrkarten- und Gebührenarten, die für die Tarifzone 1 vorgesehen wurden Die Ausgabe von Warszawska Karta Miejska (Warschauer Karte) ist ausschließlich bei gleichzeitiger Kodierung der den Typ und die Art der Fahrkarte bestimmenden Daten auf ihr möglich. Eine Ausnahme stellt die personalisierte Karte dar, die ohne Kodierung der die Fahrkarte bestimmenden Daten ausgegeben werden kann. 2. Auf einen begründeten Antrag eines Fahrgastes, der dauerhafte Berechtigungen zu gebührenfreien Fahrten besitzt, kann der Direktor von ZTM oder eine von ihm befugte Person nach der Einreichung vom Fahrgast erforderlicher Dokumente, die seine Berechtigung beweisen, Zustimmung für ihre Kodierung auf der personalisierten kontaktlosen Karte erteilen. In einem solchen Fall wird die personalisierte kontaktlose Karte bei einer Fahrkartenkontrolle ein das Recht zur gebührenfreien Fahrt bestätigendes Dokument darstellen. 6. Im Falle der Kodierung von Daten auf der Karte, die eine Fahrkarte anderer Art oder anderen Typs betreffen, erfolgt Löschung und Verlust der bisher geltenden Fahrkarte ohne Recht auf Erstattung des Gegenwerts der ungenutzten Fahrkarte. 7. Der Direktor von ZTM oder eine von ihm berechtigte Person kann in begründeten Fällen über die Annullierung oder Rückgabe der in der Gebührentabelle bestimmten Gebühren entscheiden. Kapitel 2 Bedingungen der Gebührenzahlung 8. Die in der Tarifzone 1 geltenden Fahrkarten sind nur in der Tarifzone 1 gültig. 9. Die in der Tarifzone 2 geltenden Fahrkarten sind in den Tarifzonen 1 und 2 gültig. 10. Ein Fahrgast kann zwei ermäßigte Fahrkarten derselben Art benutzen, um die in der jeweiligen Tarifzone geltende Gebühr zu erreichen. Einen Beweis der Gebührenzahlung stellt die Möglichkeit dar, sich mit entwerteten/aktivierten Fahrkarten vom Gesamtwert nicht kleiner als in der Gebührentabelle bestimmt ausweisen zu können. 11. Eine übertragbare Fahrkarte zum Normalpreis berechtigt zur gleichzeitigen Fahrt von zwei Personen, die zur Ermäßigung berechtigt sind. 12. Kurz- und langfristige Zeitkarten sind für beliebige Fahrtenzahl ab ihrer Entwertung/Aktivierung bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer gültig. 13. In den vom Direktor von ZTM bestimmten Fällen berechtigen die Einzelfahrkarten und fahrzeuggebundene Einzelfahrkarten zu einer Verbundfahrt und erhalten ihre Gültigkeit in Fahrzeugen anderer Linien als diejenige, in der sie entwertet oder gekauft wurden. 14. Im Falle einer Panne oder Zurückziehung eines Fahrzeugs aus dem Verkehr berechtigen die entwerteten Einzelfahrkarten oder fahrzeuggebundene Einzelfahrkarten zur Fahrt mit nächstem Fahrzeug derselben Linie, einer Ersatzlinie oder einer anderen Linie, die auf derselben Route verkehrt.

10 15. Wenn der Fahrgast eine gültige und nur in Tarifzone 1 geltende Fahrkarte besitzt, ist er verpflichtet, eine in der Tarifzone 2 geltende Fahrkarte spätestens beim Überqueren der Grenzhaltestelle zu entwerten/aktivieren. Kapitel 3 Zusätzliche Gebühren: Im Falle, wenn ein Fahrgast sich bei einer Kontrolle mit keiner personengebundenen Fahrkarte ausweisen kann, wird die auferlegte zusätzliche Gebühr aufgehoben, wenn innerhalb von 7 folgenden Tagen ab dem Tag des Vorfalls eine gültige personengebundene Fahrkarte in einer der Kundendienststellen vorgelegt wird. Die Annullierung der zusätzlichen Gebühr wird von der vorherigen Verifizierung der Gültigkeit der Fahrkarte (zusammen mit eventuellen Ermäßigungsberechtigungen) nach Stand zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie von der Zahlung der Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht. 2. Im Falle, wenn ein Fahrgast sich bei einer Kontrolle mit keinem zur ermäßigten oder gebührenfreien Fahrt berechtigenden Dokument ausweisen kann, wird die auferlegte zusätzliche Gebühr aufgehoben, wenn innerhalb von 7 folgenden Tagen ab dem Tag des Vorfalls ein entsprechendes Dokument in einer der Kundendienststellen vorgelegt wird. Die Annullierung der zusätzlichen Gebühr wird von der vorherigen Verifizierung der Gültigkeit des zur ermäßigten oder gebührenfreien Fahrt berechtigenden Dokuments nach Stand zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie von der Zahlung der Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht. 17. Im Falle der Auferlegung der zusätzlichen Gebühr ist der Fahrgast verpflichtet, diese zusammen mit der entsprechenden Gebühr für die Fahrt zu bezahlen, die den Gegenwert der den zustehenden Berechtigungen und der Tarifzone entsprechenden Fahrkarte darstellt. Teil III Austausch und Rückgabe der Fahrkarten Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 18. Austausch oder Rückgabe der Fahrkarte erfolgt unter der Bedingung, dass die Ablesung ihrer Nummer durch das Bedienungsgerät oder die Ablesung der auf der Fahrkarte gedruckten 11-stelligen Nummer möglich ist. 19. Die Fahrkarten mit einem Nominalwert, der der geltenden Gebührentabelle entspricht, sind nicht gegen Fahrkarten anderes Typs austauschbar. 20. Die Einzelfahrkarten Zeitkarten mit einem Nominalwert, der der geltenden Gebührentabelle entspricht, können nicht zurückgegeben werden. 21. Die bezahlten Gebühren oder der ungenutzte Teil der Fahrkarte werden nicht zurückgegeben, wenn die Fahrkarte verloren, vernichtet oder gestohlen wird, auch im Falle, wenn der Verlust der Fahrkarte den Verfolgungsorganen angezeigt wurde, vorbehaltlich An Personen, die Beförderungsgebühr gezahlt haben, wobei sie die Berechtigung zu gebührenfreien Fahrten besitzen, sowie Personen, die Beförderungsgebühr in voller Höhe gezahlt haben, wobei sie die Berechtigung zu ermäßigten Fahrten besitzen, werden die gezahlten Beträge erstattet.

11 Kapitel 2 Austausch von Fahrkarten 23. Bei Entdeckung eines Mangels von einer Fahrkarte, von der in 1 Punkt 6 Buchstabe b die Rede ist, ist es möglich, den ungenutzten Teil der Fahrkarte desselben Typs auf einer neuen Karte zu kodieren. 24. Bei Entdeckung eines Mangels von einer nicht entwerteten/aktivierten Fahrkarte in Papierform ist Austausch gegen eine neue Fahrkarte derselben Art und desselben Typs möglich. 25. Bei Entdeckung eines Mangels von einer entwerteten/aktivierten Zeitkarte und Tageskarte ist Austausch gegen eine neue Fahrkarte derselben Art und desselben Typs möglich. 26. Bei Entdeckung eines Mangels von einer entwerteten/aktivierten 3-Tage-Karte ist Austausch gegen eine neue Fahrkarte derselben Art und desselben Typs mit derselben Gültigkeitsdauer möglich. 27. Beschädigte oder defekte Fahrkarten können von ZTM zu den Verfahrens- oder Beweiszwecken behalten werden. 28. Bei Änderung der Personaldaten des Fahrkarteninhabers, von denen in 1 Punkt 11 die Rede ist, ist der Fahrgast zum unverzüglichen Austausch der personalisierten Karte verpflichtet, wobei das Umkodieren des ungenutzten Teiles der Fahrkarte möglich ist. In einem solchen Fall ist der Austausch der Karte mit gleichzeitiger Kodierung des ungenutzten Teiles der Fahrkarte gebührenfrei und erfolgt nach vorherigem Dokumentieren der Änderung der Daten des Fahrkarteninhabers. 29. Beim Austausch der Karte gegen eine personalisierte Karte ist gebührenfreie Kodierung des ungenutzten Teils der Fahrkarte desselben Typs auf der neuen personalisierten Karte möglich. Der Austausch der Karte nach der Ausstellung einer Zahlungsaufforderung verursacht keine Annullierung der Aufforderung. 30. Bei Verlust, Zerstörung oder Diebstahl der personalisierten Karte wird, auf Antrag des Betroffenen, eine neue Karte mit unbenutztem Teil der Fahrkarte und der Gültigkeitsdauer, die mit dieser auf der verlorenen Karte übereinstimmt, ausgegeben. 31. Die Anträge auf Austausch der Fahrkarte werden innerhalb von 14 Tagen ab dem Anmeldungsdatum bearbeitet. Kapitel 3 Rückgabe der Fahrkarten 32. Es wird die Rückgabe der Fahrkarten gegen Abzug einer Gebühr für folgende Fahrkartenarten zugelassen: 1) entwertete/aktivierte langfristige Fahrkarten, wobei der Wert der Fahrkarte um die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Nominalwerts der Fahrkarte jedoch nicht mehr als 50 PLN verkleinert wird; der übrig gebliebene Betrag wird durch die Zahl der Tage dividiert, für die die Fahrkarte kodiert wurde. Der zu erstattende Betrag wird durch Multiplikation des so erhaltenen Ergebnisses der Dividierung mit der Zahl der gebliebenen Tage, gerechnet vom Tag der Fahrkartenrückgabe bis zum letzten Tag ihrer Gültigkeit, bestimmt; 2) nicht entwertete/aktivierte kurz- und langfristige Fahrkarten, wobei der Nominalwert der

12 Fahrkarte um die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% jedoch nicht mehr als 50 PLN verkleinert wird Rückgabe von Fahrkarten, von denen in 32 die Rede ist, samt Abzug der Gebühr kann nach vorheriger Unterschreibung einer entsprechenden Erklärung und Vorlage eines Identitätsausweises oder Rückgabe der Kaufbestätigung (Kassenzettel, Rechnung, MwSt.- Rechnung) mit Vorbehalt des Absatzes 2 erfolgen. 2. Eine personengebundene Fahrkarte, die auf einer personalisierten Karte kodiert ist, kann vom Karteninhaber oder einer von ihm aufgrund vorgelegter Vollmacht berechtigten Person zurückgegeben werden.

13 Anlage Nr. 2 zum Beschluss Nr. XXXII/769/2012 des Stadtrates von Warschau vom 23. Februar 2012 TITEL I GEBÜHRENTABELLE zur Bestimmung der Höhe der Gebühren für Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gilt AUSSCHLIESSLICH IN DER TARIFZONE 1 GELTENDE FAHRKARTEN I. Einzelfahrkarten /übertragbar/ NORMALPR 50% 1. Einzelfahrkarte, die zur Fahrt in eine Richtung ohne Umsteigen und EIS ERM nicht länger als 120 Min. ab der Entwertung berechtigt 4,40 ÄSSI 2,20 GUN G 2. Fahrzeuggebundene Einzelfahrkarte, die zur Fahrt ausschließlich mit dem Verkehrsmittel berechtigt, in dem sie gekauft wurde, und nicht länger als 120 Min. Eine Fahrkarte, die in einem speziell markierten Fahrkartenautomaten gekauft wurde, muss nicht mehr entwertet werden. II. Kurzfristige Zeitkarten /übertragbar/ 1. Tageskarte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl innerhalb von 24 Stunden ab der Entwertung berechtigt 2. 3-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dritten Tag ihrer Gültigkeitsdauer berechtigt III. Langfristige Zeitkarten 1. Personengebundene 30-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dreißigsten Tag ihrer 2. Personengebundene 90-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am neunzigsten Tag ihrer 4,40 2,20 15,00 7,50 30,00 15,00 100,00 50,00 250,00 125,00 IN DEN TARIFZONEN 1 UND 2 GELTENDE FAHRKARTEN IV. Einzelfahrkarten /übertragbar/ NORMALPR 50% 1. Einzelfahrkarte, die zur Fahrt in eine Richtung ohne Umsteigen und EIS nicht länger als 120 Min. ab der Entwertung berechtigt 7,00 ERM ÄSSI 3,50 2. Fahrzeuggebundene Einzelfahrkarte, die zur Fahrt ausschließlich mit dem Verkehrsmittel berechtigt, in dem sie gekauft wurde, und nicht länger als 120 Min. Eine Fahrkarte, die in einem speziell markierten 7,00 GUN G 3,50 Fahrkartenautomaten gekauft wurde, muss nicht mehr entwertet werden. V. Zeitkarten /übertragbar/ Minuten-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl 3,40 1,70

14 innerhalb von 20 Minuten ab der Entwertung berechtigt Minuten-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl innerhalb von 40 Minuten ab der Entwertung berechtigt 4,60 2, Minuten-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl innerhalb von 60 Minuten ab der Entwertung berechtigt 6,40 3,20 VI. Kurzfristige Zeitkarten /übertragbar/ 1. Tageskarte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl innerhalb von 24 Stunden ab der Entwertung berechtigt 24,00 12, Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dritten Tag ihrer Gültigkeitsdauer 48,00 24,00 berechtigt VII. Langfristige Zeitkarten 1. Personengebundene 30-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dreißigsten Tag ihrer 196,00 98,00 2. Übertragbare 30-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dreißigsten Tag ihrer 230,00 115,00 3. Personengebundene 90-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am neunzigsten Tag ihrer 474,00 237,00 4. Übertragbare 90-Tage-Karte, die zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am neunzigsten Tag berechtigt 600,00 300,00 VIII. Personengebundene Seniorenfahrkarte für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben berechtigt zur unbeschränkten Fahrtenzahl ab der Entwertung bis Uhr am dreihundertfünfundsechzigsten Tag oder am dreihundertsechsundsechzigsten Tag, soweit der 29. Februar eingeschlossen ist. Die Fahrkarte ist bei Vorlage eines Identitätsnachweises gültig, der das Alter des Fahrgastes bestätigt (bei dieser Fahrkarte finden andere Ermäßigungen in Bezug auf Beförderung mit lokalen öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau keine Anwendung) 50,00 IX. Zusätzliche Gebühren: 1. zusätzliche Gebühr für die Fahrt ohne eines entsprechenden Beförderungsausweises 2. zusätzliche Gebühr für die Fahrt ohne eines gültigen Dokuments, das die Berechtigung zur gebührenfreien oder ermäßigten Fahrt bestätigt, 3. zusätzliche Gebühr für Verursachen von unbegründetem Aufhalten oder unbegründeter Änderung der Fahrtroute 4. bei Zahlung von den im Punkt im Punkt 1 und 2 genannten zusätzlichen Gebühren direkt beim Kontrolleur am Ort der Kontrolle 5. bei Zahlung von den im Punkt 1 und 2 genannten zusätzlichen Gebühren innerhalb von spätestens 7 Art der Festlegung von zusätzlichen Gebühren: beträgt das 50-fache des Preises einer normalen Einzelfahrkarte, die ausschließlich in der Tarifzone 1 gilt beträgt das 40-fache des Preises einer normalen Einzelfahrkarte, die ausschließlich in der Tarifzone 1 gilt beträgt den Gegenwert des normalen Preises einer übertragbaren 90-Tage- Karte, die in den Tarifzonen 1 und 2 gilt. wird die Höhe der im Punkt 1 und 2 genannten zusätzlichen Gebühren entsprechend um 40% gemindert wird die Höhe der im Punkt 1 und 2 genannten zusätzlichen Gebühren

15 Tagen ab Ausstellungsdatum des zur Gebührenzahlung entsprechend um 30% gemindert verpflichtenden Dokuments 6. zusätzliche Gebühr für die Ausgabe einer neuen personalisierten kontaktlosen Fahrkarte X. Sonstige Gebühren: 1. Bearbeitungsgebühr für die mit Einziehung zusätzlicher Gebühr oder Ausstellung einer Zahlungsaufforderung verbundenen Handlungen im Falle ihrer Stornierung 2. Bearbeitungsgebühr für die Rücknahme der Fahrkarte Die Beförderung von Gepäck und Tieren ist gebührenfrei TITEL II Zusätzliche Bestimmungen Teil I Begriffsbestimmung beträgt das 3-fache des Preises einer normalen Einzelfahrkarte, die ausschließlich in der Tarifzone 1 gilt beträgt das 4-fache des Preises einer normalen Einzelfahrkarte, die ausschließlich in der Tarifzone 1 gilt beträgt 20% des Nominalwerts der Fahrkarte, jedoch nicht mehr als 50,00 PLN 1. Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck: 1) ZTM - Warschauer Verkehrsverbund; 2) Hauptlinie - eine Verkehrslinie, die zur Deckung der ständigen Beförderungsbedürfnisse betrieben wird; 3) Ergänzungslinie - eine Verkehrslinie, die zur Ergänzung oder Unterstützung des Hauptliniennetzes betrieben wird: a) Ersatzlinie - eine Verkehrslinie, die zur Bedienung von Fahrgästen einer oder mehreren Hauptlinien während einer vorläufigen oder geplanten Unterbrechung ihres Verkehrs oder einer Routenänderung betrieben wird; b) Sonderlinie - eine Verkehrslinie, die zur Bedienung eines bestimmten Gebiets oder einer bestimmten Gruppe von Fahrgästen im Zusammenhang mit Feierlichkeiten, Veranstaltungen, usw. betrieben wird; 4) Verbundfahrt - eine Fahrt, die Reise mit mehr als einer Verkehrslinie umfasst; 5) Grenzhaltestelle - eine Haltestelle, die die Grenze zwischen den Tarifzonen markiert; 6) Fahrkarte - ein Beförderungsausweis, der folgende Formen haben kann: a) Papierform, b) elektronische kontaktlose Fahrkarte, die in Form von Warszawska Karta Miejska (Warschauer Karte) oder anderer von ZTM eingeführten oder anerkannten Karten emittiert wird, weiter Karte genannt, c) Aufzeichnung im Handy-Zahlungssystem d) andere von ZTM anerkannte Form 7) Fahrkartenart - eine Sammlung von Eigenschaften der Fahrkarte, die ihre Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich bestimmen; 8) Fahrkartentyp: a) normal b) ermäßigt - eine Fahrkarte, die zu einer ermäßigten Fahrt bei Vorlage eines die Berechtigung zur Ermäßigung bestätigenden Dokuments berechtigt 9) übertragbare Fahrkarte - eine Fahrkarte, die jede sie besitzende Person zur Fahrt berechtigt; 10) personengebundene Fahrkarte - eine Fahrkarte, die nur die auf ihr genannte Person zur Fahrt berechtigt. Diese Fahrkarte

16 wird ausschließlich in Form einer personalisierten kontaktlosen Fahrkarte emittiert; 11) personalisierte kontaktlose Fahrkarte - eine Karte mit aufgedrucktem Vornamen, Nachnamen und aktuellem Foto des Benutzers; 12) Entwerten/Aktivierung der Fahrkarte - Gültigmachung der Fahrkarte durch Ausführung von einer entsprechenden elektronischen Aufzeichnung auf ihr: a) durch das richtige Einführen der Fahrkarte in Papierform in den Entwerter oder in die Bahnsteigssperre zur U-Bahn, b) durch das Annähern der Fahrkarte in Form einer Plastikkarte an den markierten Bereich des Entwerters oder der Bahnsteigsperre zur U-Bahn, c) durch den Kauf der Fahrkarte per Handy, oder auf eine andere von ZTM bestimmte Weise; 13) Bedienungsgerät - ein lesendes oder lesend-aufzeichnendes Gerät, das sich mit der Karte oder einer anderen Fahrkarte in Verbindung setzt, z.b. kodierendes Terminal (Verkaufsstelle oder Automaten), Entwerter, Schaffner-Terminal. Teil II Fahrkarten und Gebühren Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Die von ZTM emittierten Fahrkarten berechtigen zur Nutzung der gebührenpflichtigen öffentlichen Verkehrsmittel in Warschau. 2. Aufgrund von den zwischen Warschau und anderen Subjekten geschlossenen Verträgen werden in den öffentlichen Verkehrsmitteln in Warschau auch Fahrkarten anerkannt, die von diesen Subjekten emittiert werden Die Fahrkarte stellt einen Beweis der Gebührenzahlung dar und berechtigt zur Nutzung des lokalen öffentlichen Verkehrs in Warschau ausschließlich nach ihrer Entwertung/Aktivierung. Eine Ausnahme stellt die fahrzeuggebundene Einzelfahrkarte, die nicht entwertet werden muss. 2. Entwerten/Aktivierung der auf einer Karte kodierten Fahrkarte ist erforderlich, wenn: 1) die Fahrkarte zum ersten Mal kodiert wurde; 2) die Fahrkarte nach dem Gültigkeitsablauf der vorher kodierten Fahrkarte; 3) eine Fahrkarte anderer Art oder anderen Typs während der Gültigkeitsdauer der vorigen Fahrkarte kodiert wurde. 3. Der Ausdruck aus dem Kodierungsgerät, Kassenzettel, Kaufbestätigung per Handy in Form einer kurzen Textnachricht (SMS) oder ein den Kauf im Rahmen des Fahrkartenverkaufs per Internet bestätigender Ausdruck sind keine Dokumente, die das Recht zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bestätigen. 4. Die Höhe der in der Gebührentabelle bestimmten Gebühren gilt auch in den Fahrzeugen der Ergänzungslinien, vorbehaltlich, dass: 1) wenn der Antragsteller die Kosten der Inbetriebnahme der Sonderlinien: a) zu 100% deckt - ist die Fahrt kostenlos, b) zu 50% deckt - gelten die in der Gebührentabelle bestimmten Fahrkarten- und Gebührenarten, c) zu 30% deckt - ist die Beförderungsgebühr dem Preis einer Einzelfahrkarte gleich, die in der jeweiligen Tarifzone gilt; in diesem Fall gelten weder die kurz- noch die langfristigen Zeitkarten;

17 2) in den Sonderlinienfahrzeugen, die zur Bedienung von Veranstaltungen, die von der Stadt Warschau organisiert oder mitorganisiert wurden, ist gebührenfrei; 3) in den Sonderlinienfahrzeugen, die zur Bedienung von Friedhöfen betrieben werden, unabhängig von ihren Routen, gelten die Fahrkarten- und Gebührenarten, die für die Tarifzone 1 vorgesehen wurden Die Ausgabe von Warszawska Karta Miejska (Warschauer Karte) ist ausschließlich bei gleichzeitiger Kodierung der den Typ und die Art der Fahrkarte bestimmenden Daten auf ihr möglich. Eine Ausnahme stellt die personalisierte Karte dar, die ohne Kodierung der die Fahrkarte bestimmenden Daten ausgegeben werden kann. 2. Auf einen begründeten Antrag eines Fahrgastes, der dauerhafte Berechtigungen zu gebührenfreien Fahrten besitzt, kann der Direktor von ZTM oder eine von ihm befugte Person nach der Einreichung vom Fahrgast erforderlicher Dokumente, die seine Berechtigung beweisen, Zustimmung für ihre Kodierung auf der personalisierten kontaktlosen Karte erteilen. In einem solchen Fall wird die personalisierte kontaktlose Karte bei einer Fahrkartenkontrolle ein das Recht zur gebührenfreien Fahrt bestätigendes Dokument darstellen. 6. Im Falle der Kodierung von Daten auf der Karte, die eine Fahrkarte anderer Art oder anderen Typs betreffen, erfolgt Löschung und Verlust der bisher geltenden Fahrkarte ohne Recht auf Erstattung des Gegenwerts der ungenutzten Fahrkarte. 7. Der Direktor von ZTM oder eine von ihm berechtigte Person kann in begründeten Fällen über die Annullierung oder Rückgabe der in der Gebührentabelle bestimmten Gebühren entscheiden. Kapitel 2 Bedingungen der Gebührenzahlung 8. Die in der Tarifzone 1 geltenden Fahrkarten sind nur in der Tarifzone 1 gültig. 9. Die in der Tarifzone 2 geltenden Fahrkarten sind in den Tarifzonen 1 und 2 gültig. 10. Ein Fahrgast kann zwei ermäßigte Fahrkarten derselben Art benutzen, um die in der jeweiligen Tarifzone geltende Gebühr zu erreichen. Einen Beweis der Gebührenzahlung stellt die Möglichkeit dar, sich mit entwerteten/aktivierten Fahrkarten vom Gesamtwert nicht kleiner als in der Gebührentabelle bestimmt ausweisen zu können. 11. Eine übertragbare Fahrkarte zum Normalpreis berechtigt zur gleichzeitigen Fahrt von zwei Personen, die zur Ermäßigung berechtigt sind. 12. Kurz- und langfristige Zeitkarten sind für beliebige Fahrtenzahl ab ihrer Entwertung/Aktivierung bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer gültig. 13. In den vom Direktor von ZTM bestimmten Fällen berechtigen die Einzelfahrkarten und fahrzeuggebundene Einzelfahrkarten zu einer Verbundfahrt und erhalten ihre Gültigkeit in Fahrzeugen anderer Linien als diejenige, in der sie entwertet oder gekauft wurden. 14. Im Falle einer Panne oder Zurückziehung eines Fahrzeugs aus dem Verkehr berechtigen die entwerteten Einzelfahrkarten oder fahrzeuggebundene Einzelfahrkarten zur Fahrt mit nächstem Fahrzeug derselben Linie, einer Ersatzlinie oder einer anderen Linie, die auf derselben Route verkehrt.

18 15. Wenn der Fahrgast eine gültige und nur in Tarifzone 1 geltende Fahrkarte besitzt, ist er verpflichtet, eine in der Tarifzone 2 geltende Fahrkarte spätestens beim Überqueren der Grenzhaltestelle zu entwerten/aktivieren. Kapitel 3 Zusätzliche Gebühren: Im Falle, wenn ein Fahrgast sich bei einer Kontrolle mit keiner personengebundenen Fahrkarte ausweisen kann, wird die auferlegte zusätzliche Gebühr aufgehoben, wenn innerhalb von 7 folgenden Tagen ab dem Tag des Vorfalls eine gültige personengebundene Fahrkarte in einer der Kundendienststellen vorgelegt wird. Die Annullierung der zusätzlichen Gebühr wird von der vorherigen Verifizierung der Gültigkeit der Fahrkarte (zusammen mit eventuellen Ermäßigungsberechtigungen) nach Stand zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie von der Zahlung der Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht. 2. Im Falle, wenn ein Fahrgast sich bei einer Kontrolle mit keinem zur ermäßigten oder gebührenfreien Fahrt berechtigenden Dokument ausweisen kann, wird die auferlegte zusätzliche Gebühr aufgehoben, wenn innerhalb von 7 folgenden Tagen ab dem Tag des Vorfalls ein entsprechendes Dokument in einer der Kundendienststellen vorgelegt wird. Die Annullierung der zusätzlichen Gebühr wird von der vorherigen Verifizierung der Gültigkeit des zur ermäßigten oder gebührenfreien Fahrt berechtigenden Dokuments nach Stand zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie von der Zahlung der Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht. 17. Im Falle der Auferlegung der zusätzlichen Gebühr ist der Fahrgast verpflichtet, diese zusammen mit der entsprechenden Gebühr für die Fahrt zu bezahlen, die den Gegenwert der den zustehenden Berechtigungen und der Tarifzone entsprechenden Fahrkarte darstellt. Teil III Austausch und Rückgabe der Fahrkarten Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 18. Austausch oder Rückgabe der Fahrkarte erfolgt unter der Bedingung, dass die Ablesung ihrer Nummer durch das Bedienungsgerät oder die Ablesung der auf der Fahrkarte gedruckten 11-stelligen Nummer möglich ist. 19. Die Fahrkarten mit einem Nominalwert, der der geltenden Gebührentabelle entspricht, sind nicht gegen Fahrkarten anderes Typs austauschbar. 20. Die Einzelfahrkarten Zeitkarten mit einem Nominalwert, der der geltenden Gebührentabelle entspricht, können nicht zurückgegeben werden. 21. Die bezahlten Gebühren oder der ungenutzte Teil der Fahrkarte werden nicht zurückgegeben, wenn die Fahrkarte verloren, vernichtet oder gestohlen wird, auch im Falle, wenn der Verlust der Fahrkarte den Verfolgungsorganen angezeigt wurde, vorbehaltlich An Personen, die Beförderungsgebühr gezahlt haben, wobei sie die Berechtigung zu gebührenfreien Fahrten besitzen, sowie Personen, die Beförderungsgebühr in voller Höhe gezahlt haben, wobei sie die Berechtigung zu ermäßigten Fahrten besitzen, werden die gezahlten Beträge erstattet.

19 Kapitel 2 Austausch von Fahrkarten 23. Bei Entdeckung eines Mangels von einer Fahrkarte, von der in 1 Punkt 6 Buchstabe b die Rede ist, ist es möglich, den ungenutzten Teil der Fahrkarte desselben Typs auf einer neuen Karte zu kodieren. 24. Bei Entdeckung eines Mangels von einer nicht entwerteten/aktivierten Fahrkarte in Papierform ist Austausch gegen eine neue Fahrkarte derselben Art und desselben Typs möglich. 25. Bei Entdeckung eines Mangels von einer entwerteten/aktivierten Zeitkarte und Tageskarte ist Austausch gegen eine neue Fahrkarte derselben Art und desselben Typs möglich. 26. Bei Entdeckung eines Mangels von einer entwerteten/aktivierten 3-Tage-Karte ist Austausch gegen eine neue Fahrkarte derselben Art und desselben Typs mit derselben Gültigkeitsdauer möglich. 27. Beschädigte oder defekte Fahrkarten können von ZTM zu den Verfahrens- oder Beweiszwecken behalten werden. 28. Bei Änderung der Personaldaten des Fahrkarteninhabers, von denen in 1 Punkt 11 die Rede ist, ist der Fahrgast zum unverzüglichen Austausch der personalisierten Karte verpflichtet, wobei das Umkodieren des ungenutzten Teiles der Fahrkarte möglich ist. In einem solchen Fall ist der Austausch der Karte mit gleichzeitiger Kodierung des ungenutzten Teiles der Fahrkarte gebührenfrei und erfolgt nach vorherigem Dokumentieren der Änderung der Daten des Fahrkarteninhabers. 29. Beim Austausch der Karte gegen eine personalisierte Karte ist gebührenfreie Kodierung des ungenutzten Teils der Fahrkarte desselben Typs auf der neuen personalisierten Karte möglich. Der Austausch der Karte nach der Ausstellung einer Zahlungsaufforderung verursacht keine Annullierung der Aufforderung. 30. Bei Verlust, Zerstörung oder Diebstahl der personalisierten Karte wird, auf Antrag des Betroffenen, eine neue Karte mit unbenutztem Teil der Fahrkarte und der Gültigkeitsdauer, die mit dieser auf der verlorenen Karte übereinstimmt, ausgegeben. 31. Die Anträge auf Austausch der Fahrkarte werden innerhalb von 14 Tagen ab dem Anmeldungsdatum bearbeitet. Kapitel 3 Rückgabe der Fahrkarten 32. Es wird die Rückgabe der Fahrkarten gegen Abzug einer Gebühr für folgende Fahrkartenarten zugelassen: 1) entwertete/aktivierte langfristige Fahrkarten, wobei der Wert der Fahrkarte um die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Nominalwerts der Fahrkarte jedoch nicht mehr als 50 PLN verkleinert wird; der übrig gebliebene Betrag wird durch die Zahl der Tage dividiert, für die die Fahrkarte kodiert wurde. Der zu erstattende Betrag wird durch Multiplikation des so erhaltenen Ergebnisses der Dividierung mit der Zahl der gebliebenen Tage, gerechnet vom Tag der Fahrkartenrückgabe bis zum letzten Tag ihrer Gültigkeit, bestimmt; 2) nicht entwertete/aktivierte kurz- und langfristige Fahrkarten, wobei der Nominalwert der Fahrkarte um die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% jedoch

20 nicht mehr als 50 PLN verkleinert wird Rückgabe von Fahrkarten, von denen in 32 die Rede ist, samt Abzug der Gebühr kann nach vorheriger Unterschreibung einer entsprechenden Erklärung und Vorlage eines Identitätsausweises oder Rückgabe der Kaufbestätigung (Kassenzettel, Rechnung, MwSt.- Rechnung) mit Vorbehalt des Absatzes 2 erfolgen. 2. Eine personengebundene Fahrkarte, die auf einer personalisierten Karte kodiert ist, kann vom Karteninhaber oder einer von ihm aufgrund vorgelegter Vollmacht berechtigten Person zurückgegeben werden. Teil IV Übergangsvorschriften 34. Alle Arten und Typen der ZTM-Fahrkarten: nicht entwertete/aktivierte mit einem unaktuellen Nominalwert, die aus der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Gebührentabelle zurückgezogen werden, können in den Fahrkartenschalter von ZTM innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Gebührentabelle ohne Erhebung der Bearbeitungsgebühr zurückgegeben werden, vorbehaltlich unten. 35. Entwertete/aktivierte langfristige Fahrkarten mit einem ungültigen Nominalwert sowie langfristige Fahrkarten für eine Linie können in den Fahrkartenschaltern von ZTM innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Gebührentabelle auf den in 32 Punkt 1 bestimmten Regeln zurückgegeben werden. 36. Die Rückgabe der Fahrkarten, von denen in 34 und 35 die Rede ist, kann nach vorheriger Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung und nach Vorlegen eines Identitätsausweises oder Rückgabe des Kaufnachweises (Kassenzettel, Rechnung, MwSt.- Rechnung) erfolgen. 37. Fahrzeuggebundene Einzelfahrkarten können nicht zurückgegeben oder ausgetauscht werden. 38. Die Rückgabe der Einzelfahrkarten, Zeitkarten und kurzfristigen Zeitkarten für einen Betrag von über 50 PLN und in einer Menge von nicht mehr als 250 Stück kann nach vorheriger Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung und nach Vorlegen eines Identitätsausweises oder Rückgabe des Kaufnachweises (Kassenzettel, Rechnung, MwSt.- Rechnung) erfolgen. 39. Die Rückgabe von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und kurzfristigen Zeitkarten in einer Menge von mehr als 250 Stück erfolgt durch Austausch der Fahrkarten von einer nicht geltenden Gebührentabelle gegen Fahrkarten von dieser Gebührentabelle bei eventueller Zuzahlung. Die Fahrkartenart aus dieser Gebührentabelle wird vom Fahrgast gewählt. 40. Die Benutzung der kurz- und langfristigen Fahrkarten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührentabelle entwertet/aktiviert wurden, ist zugelassen, jedoch nicht länger als innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Gebührentabelle. 41. Die Nutzung der Seniorenkarten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührentabelle entwertet/aktiviert wurden, ist zugelassen, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2013.

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