Gebührenordnung der IHK Heilbronn-Franken
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- Christoph Tiedeman
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1 Gebührenordnung der IHK Heilbronn-Franken Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken hat am 5. Dezember 2001 gemäß 3 Abs. 6 und 7 und 4 Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom (BGBl. I S. 920 ff.), zuletzt geändert durch IHKÄndG vom (BGBl. I S. 1887, ber I S. 3158), folgende Gebührenordnung beschlossen: 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif; der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung. (2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. (3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen. 2 Bemessung der Gebühren (1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. (2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen. (3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner....
2 4 Entstehung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit. (2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. 5 Fälligkeit Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. 6 Mahnung und Beitreibung (1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet wurden, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen. (2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend. 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen.
3 8 Verjährung Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend. 9 Rechtsbehelfe (1) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer. (2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten. (3) Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO). 10 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gebührentarif A. Außenhandel 11) EURO 1. Ausstellung eines Zollpassierscheinheftes, insbesondere Carnets ATA 1.1. für Kammerzugehörige 40, für Nichtkammerzugehörige 80,00 2. Regulierungsgebühr für ein ausgestelltes Carnet 50,00 3. Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen außenwirtschaftlichen Bescheinigungen 3.1. Original 5, jede weitere Durchschrift 1,00 B. Berufsbildung 12), 15), 17) EURO 1. Berufsbildung und Umschulung 1.1. Ausbildungsverhältnis ohne Fertigkeitsprüfung 375, mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung 450, Umschulungsverhältnis ohne Fertigkeitsprüfung 300,00
4 mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung 375, Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis in einer aufbauenden Stufe bzw. in einem weiterführenden Beruf ohne Fertigkeitsprüfung mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung 125, Abschluss- und Umschulungsprüfung nach Zulassung in besonderen Fällen ( 40 Abs. 2 und 3 BBiG) ohne Fertigkeitsprüfung mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung 125, Prüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung 50, Gebühr für die Auflösung eines Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisses und Rückerstattung der Gebühren nach 1.1. bis bis zur Anmeldung zur Zwischenprüfung / Teil 1 50, bis zur Anmeldung zur Abschlussprüfung / Teil 2 150, nach Anmeldung zur Abschlussprüfung volle Gebühr nach 1.1. bis 1.4. ohne entsprechende Rückerstattung 1.6. Sonderfälle Prüfungsgebühr für jede Wiederholung einer Zwischenprüfung 75, Prüfungsgebühr für jede Wiederholung einer Abschlussprüfung ohne Fertigkeitsprüfung Prüfungsgebühr für jede Wiederholung einer Abschlussprüfung mit 125,00 Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung Überweisung von anderen Kammern, je Zwischen- und Abschlussprüfungsgebühr Zwischenprüfung Abschlussprüfung 200, Zusatzqualifikation für Auszubildende z. B. 50,00 Finanzassistent (IHK)/Finanzassistentin (IHK) Internationale/r Wirtschaftsassistent/in (IHK) Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Auf die Berechnung einer Gebühr für ein Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis kann verzichtet werden, wenn es sich um die Aufnahme eines Auszubildenden aus einem Insolvenzbetrieb handelt und eine begonnene Ausbildung im aufnehmenden Betrieb zu Ende geführt wird Gebühr gemäß Ziff. 1.1 für ein Ausbildungsverhältnis, wenn es sich beim ausbildenden Unternehmen um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als insgesamt 20 Mitarbeitern (ohne Azubis, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte) handelt. 225,00 2. Fortbildungsprüfung 2.1. Kaufmännische Fortbildungsprüfung 250,00 - Soweit die Ausbilderprüfung Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um - Soweit eine Hausarbeit Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um - Wird die Prüfung nur im fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsspezifischen 125,00 Teil durchgeführt, beträgt die Gebühr 2.2. Gewerblich-industrielle sowie verwandte Fortbildungsprüfungen 250,00 - Soweit die Ausbilderprüfung Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um - Soweit eine Hausarbeit Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um - Wird die Prüfung nur im fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsspezifischen 125,00 Teil durchgeführt, beträgt die Gebühr Prüfung mit Ausbilderprüfung 350, Prüfung ohne Ausbilderprüfung 250, Prüfung nur im fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsspezifischen 125,00 Teil Prüfung des Kfz-Service-Technikers 230, Ausbilderprüfung nach Ausbildereignungsverordnung Gesamtprüfung Teilprüfung 50,00
5 2.4. Schreibtechnische Prüfungen (z. B. Kurzschrift, Phonotypie) 80, Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz Unterrichtungsverfahren nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes; die Gebühr wird auch bei erfolgter Anmeldung und Nichtteilnahme mit Ausnahme von Abschnitt B. Ziff fällig Gebühr bei Abmeldung spätestens am 5. Kalendertag vor Beginn einer Unterrichtung oder bei einer durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesenen Erkrankung. Bescheinigung über die Befreiung von der Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. 30,00 25, entfällt Unterrichtungsverfahren Bewachungsgewerbe Unterrichtung für Selbstständige gem. 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO 850,00 i. V. m. 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BewachV (80 Unterrichtsstunden); die Gebühr wird auch bei erfolgter Anmeldung und Nichtteilnahme mit Ausnahme von Abschnitt B. Ziff fällig Ergänzende Unterrichtung für Selbstständige gem. 13c Abs. 3 GewO 11,00 pro Unterrichtsstunde Unterrichtung für Unselbstständige gem. 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO i. V. m. 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BewachV (40 Unterrichtsstunden); die Gebühr wird auch bei erfolgter Anmeldung und Nichtteilnahme mit Ausnahme von Abschnitt B. Ziff fällig. Ergänzende Unterrichtung für Unselbstständige gem. 13c Abs. 2 GewO pro Unterrichtsstunde Gebühr bei Abmeldung spätestens am 5. Kalendertag vor Beginn einer 425,00 11,00 50,00 Unterrichtung für Selbstständige, Unselbstständige oder einer ergänzenden Unterrichtung nach 13c Abs. 2 oder 3 GewO oder bei einer durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesenen Erkrankung Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe Sachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) gem. 34a Abs. 1 Satz 5 GewO i. V. m. 5a ff. BewachV; die Gebühr wird auch bei erfolgter Anmeldung und Nichtteilnahme mit Ausnahme von Abschnitt B. Ziff fällig. 150, Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils Spezifische Sachkundeprüfung nach 13c Abs. 2 GewO (je nach Prüfungsumfang) Wiederholung des spezifischen mündlichen Prüfungsteils Gebühr bei Rücktritt spätestens am 5. Kalendertag vor Beginn einer Prüfung oder bei einer durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesenen Erkrankung. 50,00 bis 120,00 80,00 50, Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung nach 9 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte/r Sekretär/in Bestätigung der Gleichwertigkeit eines Prüfungszeugnisses nach 9 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte/r Sekretär/in bzw. nach 6 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Zertifikate über den erfolgreichen Besuch von Lehrgängen von Weiterbildungsträgern in der Region Franken, soweit diese durch die Kammer bestätigt werden Erstellung einer Bescheinigung über erzielte Einzelergebnisse bei einer Ausbilderprüfung 2.7. Gebühr nach 2.1 bis 2.4 bei Rücktritt von einer Prüfung vor Beginn der Prüfung 2.8. Bei Wiederholung einer Fortbildungsprüfung wird grundsätzlich die volle Gebühr erneut in Ansatz gebracht. Wird die Wiederholung auf weniger als 1/3 der Prüfungsfächer beschränkt, ermäßigt sich die Gebühr auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Zeugnisse von Übersiedlern und Aussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz 250,00 30,00 30,00 25,00 25,00 75,00 70,00 C. Verkehrsgewerbe 13) EURO
6 1. Fachkunde nach dem Güterkraftverkehrs-/ Personenbeförderungsgesetz 1.1. Fachkundeprüfung nach dem Güterkraftverkehrs-/ 1.2. Personenbeförderungsgesetz Anerkennung leitender Tätigkeit 230,00 150, Ausstellung einer Fachkundebescheinigung sowie Ersatzausstellung 30,00 2. Gefahrgutfahrerschulung 2.1. Anerkennung eines Lehrgangs für den ersten Kurs 500, für jeden weiteren Kurs 200, Wiedererteilung der Anerkennung für den ersten Grund- oder Aufbaukurs 250, für jeden weiteren Kurs 2.3. Modifikation der Anerkennung 2.4. Prüfung und Bescheinigung Prüfung für Gefahrgutfahrer 60, Ersatzausstellung 35, Vor-Ort-Prüfung 250,00 3. Gefahrgutbeauftragtenschulung gem. GbV 3.1. Anerkennung eines Lehrgangs für den ersten Teil 500, für jeden weiteren Teil 350, Wiedererteilung der Anerkennung für den ersten Teil 250, für jeden weiteren Teil 175, Modifikation einer Anerkennung 50,00 bis 150, Durchführung und Abnahme einer Grundprüfung für Gefahrgutbeauftragte 150,00 incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung 3.5. Durchführung und Abnahme einer Ergänzungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung Durchführung und Abnahme einer Verlängerungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung Durchführung und Abnahme einer Grundprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung Ersatzausstellung einer EU-Bescheinigung für Gefahrgutbeauftragte 75,00 30,00 4. Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr: beschleunigte Grundqualifikation 4.1. Regelprüfung 120, Prüfung Quereinsteiger 4.3. Prüfung Umsteiger 4.4. Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf 50 v. H. der vollen Gebühr 5. Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr: Grundqualifikation 5.1. Theoretische Prüfung Regelprüfung 190, Prüfung Quereinsteiger 170, Prüfung Umsteiger 150, Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf 50 v. H. der vollen Gebühr 5.2. Praktische Prüfung Regelprüfung 1.000, Prüfung Quereinsteiger 1.000, Prüfung Umsteiger 800, Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, spätestens aber 10 Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich), auf 20 v. H. der vollen Gebühr
7 C. 1. Versicherungsvermittler 7), 9), 16) EURO 1. Erlaubnis 1.1. Erlaubnisverfahren 200,00 bis 350, Erlaubnisverfahren, soweit innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung 50,00 bereits eine Erlaubnis nach 34d oder 34e GewO erteilt wurde (Statuswechsel) 1.2. Erlaubnisbefreiung produktakzessorischer Vermittler bis 250, Ende des Erlaubnis-/Erlaubnisbefreiungsverfahrens vor der ab- schließenden Entscheidung über den Antrag 1.4. Widerspruch/Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge personenbezogener Veränderungen Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen gemäß 34d, e GewO infolge Änderungen/Beendigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 50,00 bis 200,00 15,00 bis 2. Registrierung 2.1. Registrierung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern 25,00 bis 50,00 (ohne Registrierung von EU/EWR-Staaten) 2.2. Ergänzung/Änderungen der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige 15,00 bis 2.3. Ergänzung/Löschung von EU/EWR-Staaten (pro Staat) 20,00 3. Sachkundeprüfung 3.1. Gesamtprüfung 280,00 bis 370, Wiederholung des praktischen Prüfungsteils 70,00 bis 170, Rücktritt nach Zulassung Spezifische Sachkundeprüfung nach 4a VersVermV i. V. m. 13c GewO (je nach Prüfungsumfang) Wiederholung des spezifischen mündlichen Prüfungsteils 50,00 bis 150,00 150,00 bis 280,00 50,00 bis 130,00 4. Schriftliche Auskünfte 25,00 5. Ersatzbescheinigung 30,00 6. Anordnung der Überprüfung von Aufzeichnungspflichten bis 300,00 C. 2. Finanzanlagenvermittler 13), 14), 18) EURO 1. Sachkundeprüfung 1.1. Durchführung der Sachkundeprüfung Schriftlicher und praktischer Teil in einer Kategorie in zwei Kategorien in drei Kategorien Schriftlicher Teil in einer Kategorie in zwei Kategorien in drei Kategorien 280,00 330,00 380,00 190,00 230,00 280, Wiederholung praktische Prüfung 150,00 bis 170, Rücktritt nach Zulassung Spezifische Sachkundeprüfung Durchführung der spezifischen Sachkundeprüfung Wiederholung der spezifischen praktischen Prüfung 50,00 bis 150,00 170,00 bis 370,00 bis 130, Erlaubnis Finanzanlagenvermittler 34f GewO Erlaubnisverfahren (Erteilung, Versagung) Durchführung des Erlaubnisverfahrens unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 GewO Erweiterung / Reduzierung der bestehenden Erlaubnis gem. 34f 240,00 bis 350,00 125,00 bis 150,00
8 GewO um eine oder mehrere Kategorien Widerspruch / Rücknahme / Widerruf einer Erlaubnis Prüfungsberichte Entgegennahme, Prüfung und Archivierung der jährlichen Prüfungsberichte und Erklärungen gem. 24 Abs.1 FinVermV Anforderung des Prüfberichts gem. 24 Abs. 1 FinVermV Prüfung nach 24 Abs. 2 FinVermV Verfahrensbeendigung vor abschließender Entscheidung über den Antrag Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge personenbezogener Änderungen Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge Änderungen / Beendigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Registrierung Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater Registrierung Registrierungsverfahren Registrierung von beschäftigten Personen Ergänzung / Änderung der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige Ersatzbescheinigung Schriftliche Auskünfte Erlaubnis Honorar-Finanzanlagenberater 34h GewO Erlaubnisverfahren (Erteilung, Versagung) Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach 34h GewO unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach 34f GewO Erweiterung/Reduzierung der bestehenden Erlaubnis gem. 34h GewO um eine oder mehrere Kategorien Widerspruch/Rücknahme/Widerruf einer Erlaubnis Prüfungsberichte Entgegennahme, Prüfung und Archivierung der jährlichen Prüfungsberichte und Erklärungen gem. 24 Abs. 1 FinVermV Anforderung des Prüfberichtes gem. 24 Abs. 1 FinVermV Prüfung nach 24 Abs. 2 FinVermV Verfahrensbeendigung vor abschließender Entscheidung über den Antrag Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge personenbezogener Änderungen Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge Änderungen/Beendigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 50,00 bis 200,00 50,00 bis bis 300,00 50,00 bis 200,00 15,00 bis 25,00 bis 50,00 (je Person) 20,00 15,00 bis 30,00 25,00 240,00 bis 350,00 50,00 15,00 bis 200,00 50,00 bis bis 300,00 50,00 bis 200,00 15,00 bis D. Umwelt 13) EURO Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und nach dem Umwelt-Audit-Gesetz 1. Erstmalige Eintragung einer Organisation in das Register 230,00 bis 880, Je weiteren Standort mit eigener Behördenzuständigkeit bei erstmaliger Eintragung der Organisation Ergänzung der Eintragung um einen neuen, bisher noch nicht in das Umweltmanagement der Organisation einbezogenen Standort 125,00 230,00 bis 880,00 4. Ablehnung der erstmaligen Eintragung 230,00 bis 880,00 5. Prüfung der Voraussetzungen für Fortbestand der Eintragung nach 75,00 bis 460,00
9 Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung 6. Je weiteren Standort mit eigener Behördenzuständigkeit bei Prüfung der Voraussetzungen für Bestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung 60,00 7. Eintragung nach vorangegangener Ablehnung 75,00 8. Regelanfrage nationaler Standort für eine Registrierungsstelle für eine Organisation mit Sitz im Ausland 75,00 bis 268,00 9. Im Widerspruchsverfahren beträgt die Gebühr das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr D.1. Chemikalien-Klimaschutzverordnung 10) EURO 1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien- Klimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HwK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung 2. Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen 3. Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse 0 bis 40,00 40,00 bis 200,00 40,00 bis 60,00 E. Sachverständige 13) EURO 1. Öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen 200,00 bis 500,00 2. Erneuerung bzw. Verlängerung einer befristeten Sachverständigenbestellung 3. Erweiterung des Sachgebiets bei einer bestehenden Sachverständigenbestellung 4. Bearbeitung von und Entscheidung über sonstige Anträge im Bestellungsverfahren / Rücknahme, Zurückweisung, Widerruf usw. bis 400,00 bis 300,00 0,00 bis 400,00 F. Sonstiges EURO 1. Ersatzausfertigung eines Prüfungsdokuments, einer Belehrungs- oder Anerkennungsbescheinigung für Auszubildende des Meisterbriefs und sonstige Bescheinigungen 5,00 bis 25,00 2. Gebühr für die Anzeige von Räumungsverkäufen nach dem UWG 0,00 bis 500,00 3. Zurückweisung eines Rechtsbehelfs-/Rechtsmittels (Widerspruchsbescheid) 0,00 bis 250,00 4. Mahngebühr pro Fall 0,00 bis 15,00 5. Sachverständigenverzeichnis 0,00 bis 15,00 6. Schriftliche Adressenauskünfte (Firmenlisten) 10,00 bis 25,00 7. Beglaubigung eines Dokumentes 7.1. für die erste Fotokopie 2, für jede weitere Fotokopie 0,25
10 8. Sonstige Ersatzanfertigung und Zweitschriften von Dokumenten 30,00 9. Firmenauskünfte 10,00 bis 10. Gebühr für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rückständiger Beiträge und Gebühren 1) 20,00 1) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 29. November 2002 (AZ /26) genehmigt. 2) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. Februar 2003 (AZ /27) genehmigt. 3) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 16. Juni 2003 (AZ /27) genehmigt. 4) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 1. April 2004 (AZ /124) genehmigt. 5) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 23. März 2005 (AZ /39) genehmigt. 6) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 8. Dezember 2006 (AZ /44) genehmigt. 7) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 2. April 2007 (AZ /45) genehmigt. 7a) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 14. Dezember 2007 (AZ /47) genehmigt. 8) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 11. August 2008 (AZ /50) genehmigt. 9) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 30. März 2009 (AZ /52) genehmigt. 10) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. Juli 2009 (AZ /53) genehmigt. 11) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 4. Dezember 2009 (AZ /54) genehmigt. 12) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. März 2011 (AZ /56) genehmigt. 13) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 12. Juli 2012 (AZ /60) genehmigt. 14) Vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg mit Erlass vom 6. Dezember 2012 (AZ /62) genehmigt. 15) Vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg mit Erlass vom 30. Juli 2014 (AZ /68) genehmigt. 16) Vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg mit Erlass vom 30.Juli 2014 (AZ /69) genehmigt. 17) Vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg mit Erlass vom 30. Juli 2014 (AZ /70) genehmigt. 18) Vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg mit Erlass vom 30. Juli 2014 (AZ /71) genehmigt. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat mit Erlass vom 6. Dezember 2001 (AZ /25) vorstehende Gebührenordnung genehmigt. Sie wird hiermit ausgefertigt. Heilbronn, den 7. Dezember 2001 Günter Steffen (Präsident) Heinrich Metzger (Hauptgeschäftsführer)
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