Aktueller Stand der EU- Datenschutz-Grundverordnung Umsetzungsplanungen
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- Heike Lorentz
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1 Aktueller Stand der EU- Datenschutz-Grundverordnung Umsetzungsplanungen BvD Symposium 22. Oktober 2015 Ulrich Weinbrenner Leiter der PG Datenschutz im BMI
2 Der Reformprozess Bedeutung der Reform Wer entscheidet über die Reform? Welche Ziele verfolgt die Europäische Kommission? Wo stehen die Verhandlungen im Rat? Verhältnis DS-GVO zum nationalen Recht? Umsetzung in das nationale Recht 2
3 Bedeutung I Als Verordnung unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten Ausgleich zwischen Chancen und Risiken der digitalen Revolution Schutz des Einzelnen gegenüber Staat und Unternehmen ( one size fits all ) Kommunikationsregulierung im Internet Ersetzung großer Teile des bestehenden nationalen Rechts 3
4 Bedeutung II Betroffen sind alle Unionsbürger, alle in der EU tätigen Unternehmen (Marktortprinzip) alle Behörden, soweit sie nicht mit Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind 4
5 Ziel 1: Harmonisierung Verhinderung des sog. forum shopping Transparenz: Welches Datenschutzrecht gilt? Transparenz: Welche Aufsichtsbehörden sind zuständig? Ein Ansprechpartner für Betroffene und Unternehmen (One-Stop-Shop) Sicherheit beim Drittstaatentransfer EU-Datenschutzrecht weltweit als Modell und möglicherweise als Exportprodukt etablieren 5
6 Ziel 2: Modernisierung Neue oder angepasste Rechtsinstitute Erhöhte Transparenzerfordernisse Datenportabilität Datenschutz by design und by default Data breach -Notifikationen Datenschutz-Folgenabschätzung Rechtsgrundlagen für Codes of Conduct und Zertifizierungen Scharfe Sanktionen 6
7 Bedeutende Fragen Datenbegriff Haushaltsausnahme Recht auf Vergessen Verhältnis zur Meinungsfreiheit Drittstaatenübermittlungen und Safe Harbor One-size-fits-all <> Risikobasierter Ansatz Datenminimierung/Zweckbindung <> Big Data Pseudonymisierung Profiling Verantwortlichkeiten im Internet der Dinge, bei der vernetzten Mobilität, beim Cloud Computing 7
8 Verfahrensstand Januar 2012: KOM-Entwurf März 2014: EP-Standpunkt Seit Juni 2014: Partielle politische Einigungen im Rat 16. Juni 2015: Gemeinsamer Standpunkt des JI-Rats 24. Juni 2015: Beginn des Trilogs Dezember 2015: Erw. Abschluss des Trilogs 8
9 Verfahren im Rat Partielle politische Einigungen Juni 2014: Drittstaatentransfers (Kap. V) und Marktortprinzip Juli 2014: Grundentscheidung für VO und Flexibilisierungsklausel für öffentlichen Bereich Okt. 2014: Controllerpflichten (Kap. IV) Dez. 2014: Öffnungsklausel für öffentlichen Bereich und Datenverarbeitung in besonderen Situationen (Kap. IX) März 2015: One-Stop-Shop (Kap. VI und VII) und Rechtsgrundlagen (Kap. II) 15. Juni 2015 Gesamteinigung 9
10 Wer entscheidet über die Reform I? Entwurf der Europäischen Kommission vom 25. Januar 2012 Erste Lesung des Rates: abgeschlossen am 15. Juni 2015 Erste Lesung des Parlaments: Beschluss vom 12. März
11 Wer entscheidet über die Reform II? Informeller Trilog Rat und Parlament im Beisein der Kommission Rat beschließt Position Parlament bestätigt 11 1
12 Horizontale Themen 1. Zweckbindung und Weiterverarbeitung zu kompatiblen Zwecken 2. Sonderstellung der privilegierten Zwecke (Archive im öffentl. Interesse, wissenschaftliche, statistische und historische Zwecke) 3. Beschäftigen- Datenschutz (Art. 82) 4. Safe Harbor und Art. 42 a 5. Befugnisse der Aufsichtsbehörden im öffentlichen Bereich (Art. 53) 12
13 Wesentlicher Inhalt I Erhöhte Transparenzerfordernisse Datenportabilität Datenschutz by design und by default Data breach -Notifikationen Datenschutzfolgenabschätzung Vorabkonsultation der Aufsichtsbehörden Rechtsgrundlagen für Codes of Conduct und Zertifizierungen Risikobasierter Ansatz Scharfe Sanktionen 13
14 Wesentlicher Inhalt II Standardisierte Informationsmaßnahmen (nur EP: Art. 13a) Informationspflicht (EP: Art. 14; Rat: Art. 14 und 14a) Recht auf Herausgabe von Daten in Form einer Kopie (nur Rat: Art. 15 (1a)) Recht auf Datenportabilität (EP: Art. 15 (2a); Rat: Art. 18) Recht auf Berichtigung und Vervollständigung (Art. 16) Recht auf Löschung (Art. 17) Recht auf Benachrichtigung bei Inanspruchnahme eines Betroffenenrechts (EP: Art. 13; Rat: Art. 17b) Widerspruchsrecht (Art. 19) Profiling (nur EP: Art. 20); Automatisierte Generierung von Einzelentscheidungen (nur Rat: Art. 20) Betroffene
15 Wesentlicher Inhalt III Vornahme technischer und organisatorischer Strategien und Maßnahmen (Art. 22) Datenschutz by design und by default (Art. 23) Beachtung der Vorgaben für joint controllers (Art. 24) Benennung eines Repräsentanten durch Drittstaatsunternehmen (Art. 25) Beachtung der Vorgaben für die Auftragsdatenverarbeitung (Art. 26) Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden (Art. 29) Datensicherheit (Art. 30)
16 Wesentlicher Inhalt IV Meldungen von Verletzungen an Behörden und Betroffene (Art. 31, 32) Risikoanalyse und Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 32a, 33, 33a) Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden (Art. 34) Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Art ) Beachtung der Sonderregelungen für die Drittstaatenübermittlung (Art a) Controller
17 Wesentlicher Inhalt V Zweckänderung Rat: Bei fehlender Kompatibilität ist Weiterverarbeitung nur zulässig (Art. 6 (4))... durch dieselbe verantwortliche Stelle, die die Daten erhoben hat, und aufgrund von Art. 6 (1) (a) bis (e) oder berechtigten Interesses (dann aber umgekehrte Interessenabwägung = Abwägungsvorsprung des Betroffenen) 17
18 Betriebliche Datenschutzbeauftragte (Art ) KOM: öffentliche Stelle, > 250 MA oder besonderes Risiko EP: öffentliche Stelle, > 5000 Betroffene, besonderes Risiko oder Daten nach Art. 9, von Kindern oder Arbeitnehmer-Daten Rat: Mitgliedsstaaten können... 18
19 Teil 3: Umsetzung in das nationale Recht I Was bedeutet eigentlich Datenschutz-Grundverordnung? Grundsätzlich gilt: Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar (Art. 288 (2) AEUV) Entgegenstehendes nationales Recht wird unanwendbar Wiederholungen sind allenfalls punktuell zulässig: Bereinigungsbedarf im nationalen Recht Abweichungen verstoßen gegen EU-Recht: Anpassungsbedarf im nationalen Recht Konkretisierungen sind zulässig: Befugnis zum Erlass von von Durchführungsvorschriften im Rahmen der Vorgaben der Verordnung 19
20 Umsetzung in das nationale Recht II Öffnungsklauseln des Ratsentwurfs für die MS EG 8: Recht der MS, sektorspezifische Rechtsvorschriften beizubehalten und gewisser Spielraum für die Spezifizierung ihrer Vorschriften im öffentlichen Bereich Art. 1 (2a) und 6 (3) : spezifischere Bestimmungen im öffentlichen Bereich Aufsichtsbehörden in Deutschland (Art. 46, Art. 64 und EG 93) insb. zentrale Kontaktstelle gemeinsamer Vertreter Bindungswirkung Art. 21: Beschränkungen in Bezug auf Art. 12 bis 20 und 32 (im Wesentlichen für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke) Art. 80: wird im nationalen Recht in Einklang gebracht [ ] mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit 20
21 Umsetzung in das nationale Recht III Regelung im Entwurf (Artikel 91) Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt Anwendung nach zwei Jahren BDSG Grundlegende Novellierung des nationalen Rechts bis
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