Allgemeine Geschäftsbedingungen. Projektmanagement / Bauaufsicht für Yachten

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1 Sachverständige und Consultants für Yachten Gutachten, Beratung, Bauaufsicht und Management für Schäden, Reparatur, Neubau und Betrieb Allgemeine Geschäftsbedingungen Projektmanagement / Bauaufsicht für Yachten Stefan Zucker & Partner GmbH Leunastraße 67 D Hamburg Telefon Telefax info@zucker-partner.de Geschäftsführer: Stefan Zucker, Kapitän-AG/Dipl.-Ing. Amtsgericht Hamburg, HRB USt.-Ident-Nr.: DE / 6 Mitgliedschaften: Deutsche Yachten DBSV Deutscher Boots- und Schiffbauer-Verband e.v. ISS International Superyacht Society, USA

2 1 Geltung Die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Stefan ZUCKER & PARTNER GmbH (i.f.: AN) und ihrem Auftraggeber (i.f.: AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Etwaige, davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie die AN schriftlich anerkannt hat. 2 Auftrag a) Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische, elektronische oder durch Erfüllungsgehilfen des AN getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen und / oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der AN gegenüber dem AG. b) Gegenstand des Auftrages ist die Bauaufsicht und / oder das Projektmanagement im Schifffahrts- und Yachtzusammenhang einschließlich ev. durchgeführter Funktionstests und Erprobungen mit dem Ziel, qualitative Mängel bzw. Abweichungen von der Bauspezifikation und zugehörigen Zeichnungen frühzeitig aufzuzeigen, sodass sie werftseitig vor Auslieferung korrigiert werden können, den Baufortschritt und das Erreichen von Bauabschnitten (sogenannte "Milestones") zu prüfen und zu dokumentieren, das Schiff auf Funktion und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen sowie im Falle des Projektmanagements die Koordination von Anfragen, fälligen Entscheidungen und Change Orders zwischen Eigner und Werft vorzunehmen. Die Parteien stellen klar, dass unter Bauaufsicht die dokumentierende, beratende und empfehlende Tätigkeit der AN zu verstehen ist und dass eine förmliche Weisungsbefugnis gegenüber der Werft bzw. Aufsichtsrecht gegenüber Werftmitarbeitern seitens der AN nicht besteht und auch nicht Vertragsinhalt wird. 3 Durchführung des Auftrags a) Die AN verrichtet ihre Tätigkeit mit eigenem Personal sowie mit Subunternehmern. Soweit zur sach- und termingemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung externer Sachverständiger gleicher und anderer Fachgebiete erforderlich ist, so erfolgt deren Beauftragung durch die AN. b) Im Übrigen ist die AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen, Versuche und Maßnahmen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie 2 / 6

3 Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung der AG bedarf. c) Die AN wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Vertragstätigkeit notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist der AN vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. 4 Pflichten des Auftraggebers Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen (z.b. Schiffspapiere, Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, Fotografien, Asservate, etc.) und Informationen unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die AN ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. 5 Honorar a) Die AN hat Anspruch auf Zahlung der Vergütung. Deren Höhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung. Soweit ein Tages- / Stundensatz vereinbart wird, erklärt sich der AG mit der Zeitaufstellung der AN einverstanden. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, basiert die Aufwandsentschädigung auf den aktuellen Kostensätzen der AN. b) Daneben werden Nebenkosten auf der marktüblichen Basis berechnet. c) Zu dem Honorar ist ggf. die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. d) Bei einem (voraussichtlichen) Nettohonorarvolumen von über 5.000,- bzw. bei Aufträgen mit hohen Auslagen für Reisekosten, Spezialuntersuchungen, etc. behält sich die AN nach Auftragserteilung das Recht vor, einen angemessenen Vorschuss bzw. À-conto-Zahlung auf Vergütung, Nebenkosten und Auslagen zu verlangen. 6 Fälligkeit a) Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der AG gerät 14 Tage ab Rechnungsdatum automatisch in Verzug, ohne dass es noch einer gesonderten Mahnung bedürfte. 3 / 6

4 b) Bei Zahlungsverzug hat die AN vorbehaltlich des Nachweises eines darüber hinausgehenden Schadens Anspruch auf Verzugszinsen von 10 % p.a. 7 Kündigung a) AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit Zugang bei dem Vertragspartner. b) Wichtige Gründe, die die AN zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere: Verweigerung der notwendigen Mitarbeit des AG, Versuch unzulässiger und verfälschender Einwirkung des AG auf die AN, Verzug des AG mit Vorschusszahlungen, Vermögensverfall des AG, unerwarteter und vor Auftragsannahme für die AN nicht voraussehbarer Umstand, dass der AN für die Bauaufsicht/das Projektmanagement die notwendige Sachkunde fehlt. c) Im Kündigungsfall behält die AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, wobei sich die AN indes ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. 8 Haftung Alle Arbeiten erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt. Dennoch beschränkt sich unsere Haftung wie folgt: a) Die AN haftet für Schäden gleichviel aus welchem Rechtsgrund - wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen die Schäden durch eine mangelhafte Bauaufsicht / ein mangelhaftes Projektmanagement vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die die AN bei der Vorbereitung ihrer Tätigkeit verursacht hat. b) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit; sie entfällt ferner, wenn die AN den Mangel arglistig verschwiegen hat. c) Hat die AN einen Sachschaden grob fahrlässig verursacht und verschuldet, wird ihre Haftung auf den Betrag beschränkt, dem der Deckungsanspruch der AN gegenüber ihrer Berufshaftpflicht entspricht (Deckungssummen für Vermögensschäden: 1 Mio., für Personenschäden: 1,5 Mio. sowie für Sachschäden: 0,5 Mio.). 4 / 6

5 d) Es wird keine Haftung übernommen für Folgen aus evtl. unerkannt gebliebenen bzw. nicht oder unzureichend dokumentierten Fakten, Mängeln, Schäden o.ä. sowie für evtl. entstehende Differenzen zu geschätzten Werten und / oder Kosten. Insbesondere übernimmt die AN keine Haftung für Mängel oder Fehler des Gewerks, die nicht in Zusammenhang mit ihrer Bauaufsicht / ihrem Projektmanagement stehen. Dies gilt vor allem für Fehler und Mängel, die in Abwesenheit der AN verursacht wurden. e) Jegliche Haftung für die Einhaltung von Design-Vorgaben wird ausgeschlossen. f) In jedem Fall wird der AG eventuelle Ansprüche vorrangig bei der Verursacherin (z.b. Bauoder Reparatur-Werft) / Vorbesitzer/in der Yacht geltend machen. 9 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Eine Abtretung von etwaigen Ansprüchen gegen die AN an Dritte wird ebenso ausgeschlossen wie die Aufrechnung gegen Honoraransprüche der AN mit Gegenforderungen des AG, es sei denn, die Gegenforderung des AG ist durch die AN unbestritten oder durch einen rechtskräftigen Titel gerichtlich festgestellt. In gleicher Weise wird ein Zurückbehaltungsrecht des AG gegenüber Honorarforderungen der AN, soweit dieses Zurückbehaltungsrecht nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen. 10 Kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Die Parteien stellen klar, dass der Vertrag keine drittschützende Wirkung im Sinne von 311 Abs. 3 BGB entfaltet, insbesondere nicht gegenüber Banken, Versicherungen, Versicherungsnehmern, Behörden, Werften, Maklern, Parteien/Interessenten eines Kauf-, Leasing-, Charter- oder Mietvertrages, usw. Soweit gleichwohl ein solcher Dritter Ansprüche gegen die AN aus dem Vertrag geltend machen sollte, stellt der AG die AN von diesen Ansprüchen frei. 11 Salvatorische Klausel Sofern einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen i.ü. nicht. In diesem Fall gilt eine Regelung als vereinbart, die dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluss am nächsten kommt. 5 / 6

6 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht a) Soweit es sich bei dem AG um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens handelt oder der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, vereinbaren die Parteien für sämtliche etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag einen Gerichtsstand Hamburg. b) Auf diesen Vertrag kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. 6 / 6

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