Geschäftsverteilungsplan. für das. Oberlandesgericht Stuttgart

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1 Geschäftsverteilungsplan für das Oberlandesgericht Stuttgart 2014

2 Inhaltsverzeichnis A. G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G... 4 Zivilsenate Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat (Beschwerdesenat) Zivilsenat a. Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Zivilsenat Strafsenate Strafsenat Strafsenat Strafsenat Strafsenat Strafsenat Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Ergänzungsrichter Sonstige Senat für Baulandsachen Senat für Landwirtschaftssachen Senat für Notarsachen Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung I. Für Zivilsachen II. Für Strafsachen III. Übergangsvorschriften B. V E R T R E T U N G C. Anhang zum Geschäftsverteilungsplan D. Anlage zum Geschäftsverteilungsplan E. Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten F. Sitzungssäle Fernsprechanschlüsse der Geschäftsstellen:... 59

3 - 3 - Für das Oberlandesgericht Stuttgart gilt im Geschäftsjahr 2014 nachstehende G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G nach der Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts gemäß 21 e Abs. 1 Satz 3 GVG vom 04. Dezember 2013 und dem Beschluss des Präsidiums gemäß 21 e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG vom 04. Dezember Stuttgart, den 04. Dezember 2013 gez. ( Dr. Steinle ) Präsident des Oberlandesgerichts gez. gez. gez. ( Ade ) ( Gramlich ) ( Köblitz ) Richter am OLG Vors. Richter am OLG Vors. Richterin am OLG gez. gez. (verhindert) ( Dr. Liebert) ( Maier ) ( Dr. Maurer ) Richterin am OLG Richter am OLG Vors. Richter am OLG gez. gez. ( Saam ) ( Walter ) Vors. Richter am OLG Richterin am OLG (verhindert) gez. ( Wetzel ) ( Wieland ) Vors. Richter am OLG Vors. Richter am OLG

4 - 4 - A. G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G Zivilsenate 1. Zivilsenat (1) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG S t ä h l e stv. Vorsitzender: Richter am OLG H o r s t Beisitzer: Richterin am OLG T a f e r n e r Richter am OLG Dr. R e b m a n n (mit 4/10 seiner Arbeitskraft) a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 1, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einer Heilbehandlung oder aus einer tierärztlichen Behandlung, Schadensersatzansprüche aus 84 ff. des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik, c) Berufungen und Beschwerden über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienstherrn, wenn die Ansprüche aus einer Heilbehandlung oder aus einer tierärztlichen Behandlung hergeleitet werden, d) Entscheidungen über die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter entsprechend 113 GVG, 101 StBerG, 7 Abs. 2 LwVG, 104 Abs. 2 BNotO, e) Entscheidungen über Anträge in Schiedsgerichtsverfahren nach 1062 ZPO, f) unbeschadet der Zuständigkeit des 1. Strafsenats nach Rdnr. 21 d) alle nicht anderen Senaten zugeteilten Sachen; Sitzungstag: Dienstag (bzw. Donnerstag) Sitzungssaal: 2 (bzw. 14) Vertretung: 5. Zivilsenat

5 Zivilsenat (2) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG R u f stv. Vorsitzender: Richter am OLG H o l z e r Beisitzer: Richter am OLG Prof. Dr. F e z e r, 1/8 Richter am OLG Dr. H o f m a n n Richter am OLG Dr. R ö h m (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) * * Die Tätigkeit des Richters im 2. Zivilsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 12. Zivilsenat. a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 2, b) als Kartellsenat im Sinne von 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für die diesem Senat gesetzlich zugewiesenen Rechtssachen, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen aus Kartellrecht oder EG-Kartellrecht, d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch gemäß 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), e) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit nicht nach Rdnr. 4 d) der 4. Zivilsenat zuständig ist, f) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus dem Markengesetz und dem früheren Warenzeichengesetz, g) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG), h) Nach dem Energiewirtschaftsgesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen sowie in Fällen des 102 dieses Gesetzes über die Berufung gegen Endurteile und Beschwerden; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 2.10 (Archivstraße 15 A/B) (bzw. 12) Vertretung: 4. Zivilsenat

6 Zivilsenat (3) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG N.N. stv. Vorsitzender: Richter am OLG M ü l l e r - D e p p i s c h Beisitzer: Richter am OLG H e r r m a n n Richterin am AG S c h r ö d e r, ½ - bis Richterin am LG F i s c h e r - D a n k w o r t h, ½ - ab a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 3, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) sowie aus Versicherungsverträgen für solche Geschäfte und aus sonstigen Transportversicherungen, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Maklertätigkeit (einschließlich der Handelsmakler), soweit nicht der 9. Zivilsenat nach Rdnr. 9 c) zuständig ist; Sitzungstag: Mittwoch (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 15 (bzw. 14) Vertretung: 8. Zivilsenat

7 Zivilsenat (4) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG H a a g stv. Vorsitzender: Richter am OLG S c h ü l e r (mit 7/10 seiner Arbeitskraft) Beisitzer: Richter am OLG K l i e r Richter am LG Dr. S c h m i d - bis a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 4, b) Rechtssachen, die Ansprüche - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - aus (bereits bewirkten oder erst bevorstehenden) Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bildund Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Internet, Film und Fernsehen zum Gegenstand haben; jedoch bleibt der 2. Zivilsenat zuständig, soweit es sich um Wettbewerbsstreitigkeiten handelt, die aus Veröffentlichungen außerhalb des redaktionellen Teils herrühren, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten, die das Urheberrecht, das Verlagsrecht und das Geschmacksmusterrecht betreffen, d) Wettbewerbsstreitigkeiten, an denen der Träger eines Massenmediums oder eine für ihn handelnde Person beteiligt ist; jedoch bleibt der 2. Zivilsenat zuständig, soweit es sich um Wettbewerbsstreitigkeiten handelt, die aus Veröffentlichungen außerhalb des redaktionellen Teils herrühren, e) unbeschadet der Zuständigkeit des Senats für Baulandsachen Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff oder aus Amtspflichtverletzung oder aus 839a BGB, f) Entschädigungsstreitigkeiten auf Grundlage des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, g) Berufungen und Beschwerden über Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz; Sitzungstag: Mittwoch (bzw. Montag) Sitzungssaal: 12 Vertretung: 2. Zivilsenat

8 Zivilsenat (5) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG Dr. W ü r t h w e i n stv. Vorsitzender: Richter am OLG T h r a n Beisitzer: Richter am OLG Dr. H ä c k e r (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) * Richter am LG R o p e r t z - bis Richter am LG Dr. R i c h t e r R e u s c h l e - ab * Die Tätigkeit des Richters im 6. Zivilsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 5. Zivilsenat. a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 5, b) Berufungen und Beschwerden (ausgenommen Beschwerden im Sinne von Rdnr. 8 a) und Berufungen und Beschwerden im Sinne von Rdnr. 16 b) und Rdnr. 17 b) ) in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen aus einem anderen Recht als dem der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht der 14. oder der 20. Zivilsenat oder der 19. Zivilsenat nach Rdnr. 19 d) zuständig ist, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen aus einem internationalen Abkommen zum Kaufrecht (EKG, UN-Kaufrecht u.a.), d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Immobilien in den von den Landgerichten Stuttgart, Hechingen und Rottweil entschiedenen Sachen, soweit nicht der 6. Zivilsenat (Rdnr. 6 b) ) oder der Senat für Landwirtschaftssachen (Rdnr. 28) wegen 1, 48 LwVG zuständig ist, e) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen aufgrund zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen und aufgrund des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes - AVAG - in der jeweils geltenden Fassung, f) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen, in denen die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts im Streit ist, soweit nicht der 14. oder der 20. Zivilsenat oder der 19. Zivilsenat nach Rdnr. 19 d) zuständig ist; Sitzungstag: Montag (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 11 Vertretung: 1. Zivilsenat

9 Zivilsenat (6) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG E l l i n g e r stv. Vorsitzender: Richter am OLG K a p p Beisitzer: Richter am OLG Dr. H ä c k e r * (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) Richterin am LG N i c k e l, ½ - bis Richterin am LG Dr. K e u f f e l - H o s p a c h, ½ - bis Richter am AG W ö l f l - ab * Die Tätigkeit des Richters im 6. Zivilsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 5. Zivilsenat. a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 6, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Leasinggeschäften, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen - aus Haustürgeschäften nach 312 BGB (sowie aus dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften - HWiG), - aus Verbraucherdarlehensverträgen nach 491 BGB (sowie aus dem Verbraucherkreditgesetz - VerbrKrG), - aus Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach 506 ff. BGB, - aus Ratenlieferungsverträgen nach 510 BGB, - aus Existenzgründungsdarlehen nach 512 BGB, - aus Fernabsatzverträgen nach 312 b BGB (sowie aus dem früheren Fernabsatzgesetz - FernAbsG), bei Ansprüchen oder Einwendungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen jedoch nur, soweit sich diese auf die Hingabe oder Vermittlung von Verbraucherdarlehen beziehen, - aus Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach 312 g BGB, d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus der gewerbsmäßigen Hingabe oder Vermittlung von Darlehen, soweit sie als Ratenkredite gewährt werden, e) ausgenommen von der Zuständigkeit nach Rdnr. 6 c) und d) sind - Immobiliardarlehensverträge nach 503 BGB sowie grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge, bei denen die Qualifizierung als Immobiliardarlehensvertrag streitig ist, - Bankdarlehen, die dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts dienen, wobei ein Immobilienfondsanteil kein solches Recht darstellt; diese Ausnahme gilt nicht, wenn im ersten Rechtszug ein Verbundgeschäft ( 358 Abs. 3 BGB) zugrunde gelegt worden ist oder Verbundvorschriften über 359 a BGB angewendet wurden, - Bankdarlehen, die ganz oder überwiegend für die Zwecke einer gewerblichen beruflichen Tätigkeit oder für einen im Handelsregister eingetragenen Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft bestimmt waren; unberührt bleibt die Zuständigkeit des 6. Zivilsenats für Existenzgründungsdarlehen nach 512 BGB, - Börsengeschäfte nach dem BörsG und sonstige Optionsgeschäfte sowie Darlehen zur Finanzierung solcher Geschäfte,

10 f) Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch Kreditinstitute - soweit das beratende/vermittelnde Kreditinstitut die Kapitalanlage ganz oder teilweise finanziert hat und für den Darlehensvertrag nicht der 9. Zivilsenat zuständig ist, - ohne Finanzierung der Kapitalanlage durch das beratende/vermittelnde Kreditinstitut, wenn geschlossene Investmentfonds betroffen sind oder andere Kapitalanlagen mit Ausnahme von Finanzinstrumenten im Sinne des 1 Abs. 11 KWG. g) Berufungen und Beschwerden, die Ansprüche aus Sicherungsrechten betreffen, sofern für Rechtsstreitigkeiten über die gesicherte Hauptschuld der 6. Zivilsenat zuständig wäre. Sitzungstag: Dienstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 14 Vertretung: 13. Zivilsenat

11 Zivilsenat (7) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG G r a m l i c h stv. Vorsitzender: Richter am OLG S c h i n d l e r Beisitzer: Richter am OLG A d e Richter am LG T r a u t h i g - bis Richter am AG S c h m i d t - ab a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 7, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsvertragsverhältnissen, soweit nicht der 3. Zivilsenat (Rdnr. 3 b) ) zuständig ist, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnissen über Kraftfahrzeuge, soweit nicht der 6. Zivilsenat (Rdnr. 6 b) ) zuständig ist; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 12 (bzw. 15) Vertretung: 10. Zivilsenat

12 Zivilsenat (Beschwerdesenat) (8) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG T a x i s stv. Vorsitzende: Richterin am OLG T s c h e r s i c h Beisitzer: Richterin am OLG Dr. Z e l l e r - L o r e n z, 1/2 Richter am OLG Dr. B a r t h Richterin am OLG L i n g n e r a) In Verfahren, die bis zum in erster Instanz eingeleitet worden sind, oder deren Einleitung bis zu diesem Tag beantragt wurde: Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschließlich Vertragshilfesachen sowie Verfahren nach 99 AktG), ferner Entscheidungen nach 5, 46 Abs. 2 FGG, soweit nicht der 11., der 14., der 16. oder der 20. Zivilsenat zuständig ist, b) In Verfahren, die ab dem in erster Instanz eingeleitet worden sind, oder deren Einleitung ab diesem Tag beantragt wurde (als selbständige Verfahren sind alle gerichtliche Verfahren anzusehen, die mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden): - Beschwerden in Nachlass- und Teilungssachen, Registersachen, unternehmensrechtlichen Verfahren nach 375 FamFG, - Entscheidungen in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach 410 FamFG, - Entscheidungen in Aufgebotsverfahren, Grundbuchsachen, Schiffsregistersachen - Entscheidungen in den sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind (einschließlich Vertragshilfesachen sowie Verfahren nach 99 AktG), - ferner Entscheidungen nach 5 FamFG, soweit nicht der 11., der 14., der 16. oder der 20. Zivilsenat zuständig ist, c) Beschwerden in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung im Sinne des 8. Buches der ZPO (einschließlich Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen), auch in Verbindung mit 95 und 120 FamFG (der Senat wird insoweit auch als Familiensenat tätig), ausgenommen Entscheidungen nach 719 i.v.m. 707, 767, 769, 771 ZPO. Ausgenommen sind ferner Entscheidungen nach 887 bis 890 ZPO (auch in Verbindung mit 95 FamFG), soweit die Familiensenate zuständig sind oder das Landgericht als Prozessgericht erster Instanz entschieden hat sowie nach 33 FGG, 35, 88 bis 94, 96 und 96a FamFG, soweit die Rechtssache selbst in die Zuständigkeit eines anderen Senats gehört, und Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen ( 38 Abs. 1 FamFG), d) In Verfahren, die bis zum in erster Instanz eingeleitet worden sind, oder deren Einleitung bis zu diesem Tag beantragt wurde: Beschwerden in Kostensachen (ohne die Streitwertbeschwerden zu Zwecken der Kostenberechnung, die Beschwerden gegen Entscheidungen nach 91a, 93, 99 ZPO und die sofortigen Beschwerden über die Kostentragung bei Klagrücknahme nach 269 ZPO) einschließlich derjenigen in Landwirtschaftssachen und in Familiensachen; der Senat wird insoweit auch als Familiensenat tätig (Beschwerden gegen Anordnungen nach 120 Abs. 3 und 4, 124 Nr. 2 bis 4 ZPO, 20 Nr. 4 Buchstabe b und c RPflG sind als Kostensachen anzusehen),

13 e) In Verfahren, die ab dem in erster Instanz eingeleitet worden sind, oder deren Einleitung ab diesem Tag beantragt wurde: Beschwerden in Kostensachen (ohne die Streitwertbeschwerden zu Zwecken der Kostenberechnung, die Beschwerden gegen Entscheidungen nach 91a, 93, 99 ZPO und die sofortigen Beschwerden über die Kostentragung bei Klagrücknahme nach 269 ZPO) einschließlich derjenigen in Landwirtschaftssachen und in Familiensachen; der Senat wird insoweit auch als Familiensenat tätig (Beschwerden gegen Anordnungen nach 120 Abs. 3 und 4, 124 Nr. 2 bis 4 ZPO, 20 Nr. 4 Buchstabe b und c RPflG, 25a RPflG sind als Kostensachen anzusehen). Keine Kostensachen sind Beschwerden, die sich gegen eine Endentscheidung richten (isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung; Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung, übereinstimmender Erklärung zur Beendigung des Verfahrens oder Rücknahme eines Antrags), f) als Familiensenat Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten Backnang und Leonberg entschiedenen Sachen ( 23 b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 8; Sitzungstag: Dienstag Sitzungssaal: 12 Vertretung: 3. Zivilsenat in Angelegenheiten nach Buchstaben a) - e) 11. Zivilsenat in Angelegenheiten nach Buchstabe f)

14 Zivilsenat (9) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG W e t z e l stv. Vorsitzender: Richter am OLG B r a n d Beisitzer: Richterin am OLG Dr. S t o r c k, ½ Richterin am LG Dr. Z o t t, ½ - bis Richterin am AG H o f f m a n n, ½ - bis Richter am LG Dr. M e h r i n g - ab a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 9, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten (Ansprüche oder Einwendungen) über aa) Bankgeschäfte nach 1 Abs. 1 KWG, soweit nicht der 6. Zivilsenat zuständig ist, bb) Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch Kreditinstitute, - soweit das beratende/vermittelnde Kreditinstitut die Kapitalanlage ganz oder teilweise finanziert hat und für den Darlehensvertrag nicht der 6. Zivilsenat zuständig ist, - soweit die Kapitalanlage nicht durch das beratende/vermittelnde Kreditinstitut finanziert wurde, wenn sie Finanzinstrumente i.s.d. 1 Abs. 11 KWG mit Ausnahme von geschlossenen Investmentfonds betreffen (s. zu geschlossenen Investmentfonds und Finanzinstrumenten, die nicht unter 1 Abs. 11 KWG fallen, Rdnr. 6), cc) weitere Finanzdienstleistungen von Kreditinstituten i.s.d. 1 Abs. 1a KWG mit Ausnahme von Finanzierungsleasing und Factoring, dd) Eigengeschäfte von Kreditinstituten über Finanzinstrumente i.s.d. 1 Abs. 11 KWG, ee) Zahlungsdienste i.s.d. 1 ZAG, soweit nicht der 6. Zivilsenat zuständig ist, ff) Börsengeschäfte nach dem BörsG, gg) Maklertätigkeit über Geschäfte gemäß Rdnr. 9 b)aa) und ff), hh) Sicherungsrechte, sofern für Rechtsstreitigkeiten über die gesicherte Hauptschuld der 9. Zivilsenat zuständig wäre, c) Musterverfahren, die dem Oberlandesgericht nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz zugewiesen sind, diese Zuständigkeit geht den Zuständigkeiten anderer Zivilsenate vor. Sitzungstag: Mittwoch (bzw. Montag) Sitzungssaal: 14 (bzw. 13) Vertretung: 19. Zivilsenat

15 - 15-9a. Zivilsenat (Entschädigungs- und Wiedergutmachungssenat) (9/1) Vorsitzende: Vors. Richterin am OLG K ö b l i t z (mit 1/10 ihrer Arbeitskraft) stv. Vorsitzende: Richter am OLG H e i t e r (mit 1/10 ihrer Arbeitskraft) Beisitzer: Richter am OLG W i n t e r (mit 1/10 seiner Arbeitskraft) a) Berufungen und Beschwerden in Entschädigungssachen, b) Berufungen und Beschwerden in Restitutions- und Rückerstattungssachen, c) Beschwerden, die Rückgriffsansprüche nach Art. 47 US-REG betreffen; Sitzungstag: Freitag Sitzungssaal: 13 Vertretung: 7. Zivilsenat

16 Zivilsenat (10) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG K o b e r stv. Vorsitzender: Richter am OLG R a s t (mit 7/10 seiner Arbeitskraft) Beisitzer: Richterin am OLG K r a u s e, 1/2 Richter am LG S k e l l - bis a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 10, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche oder Einwendungen aus Bauverträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Honoraransprüche der Architekten und Ingenieure nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI); Sitzungstag: Sitzungssaal: Vertretung: Dienstag (bzw. Montag) 2.10 (Archivstraße 15 A/B) 7. Zivilsenat

17 Zivilsenat (11) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG V i e r t e l stv. Vorsitzender: Richter am OLG M a i e r Beisitzer: Richter am OLG G r a u e r, 3/4 Richterin am OLG M a c c o Richterin am AG Dr. K u p k a - G ö l l, 1/2 - ab bis a) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, soweit diesen eine Tätigkeit aus dem Bereich des Familienrechts zugrunde liegt, b) Beschwerden in Wertpapierbereinigungssachen, c) als Familiensenat Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten im Bezirk des LG Ellwangen sowie von den Familiengerichten Ulm und Geislingen entschiedenen Sachen ( 23 b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 11; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Mittwoch) Sitzungssaal: 14 (bzw. 11) Vertretung: 12. Zivilsenat

18 Zivilsenat (12) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG O l e s c h k e w i t z stv. Vorsitzender: Richter am OLG Dr. M ü n c h Beisitzer: Richter am OLG Dr. R ö h m (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) * Richter am AG S c h l o t z - P i s s a r e k - bis Richter am LG Dr. M e l i n - ab * Die Tätigkeit des Richters im 2. Zivilsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 12. Zivilsenat. a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 12, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und Patentanwälte, soweit nicht der 11. Zivilsenat (Rdnr. 11 a) ) zuständig ist, c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, soweit nicht der 11. Zivilsenat (Rdnr. 11 a) ) zuständig ist; Sitzungstag: Dienstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 11 (bzw. 13) Vertretung: 11. Zivilsenat

19 Zivilsenat (13) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG K a u l i g stv. Vorsitzender: Richter am OLG D o l d (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) Beisitzer: Richter am OLG A n d e l f i n g e r, 3/4 Richter am OLG K e c k a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 13, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Immobilien, soweit nicht der 5. Zivilsenat (Rdnr. 5 d) ), der 6. Zivilsenat (Rdnr. 6 b) ) oder der Senat für Landwirtschaftssachen (Rdnr. 28) wegen 1, 48 LwVG zuständig ist; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 11 (bzw. 14) Vertretung: 6. Zivilsenat

20 Zivilsenat (14) Vorsitzender: Vizepräsidentin des OLG A d e r h o l d (mit 3/10 ihrer Arbeitskraft) stv. Vorsitzender: Richter am OLG Dr. K a t z e n s t e i n * (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) Beisitzer: Richterin am OLG Dr. L i e b e r t * (mit 2/10 ihrer Arbeitskraft) Richter am OLG D i e k m a n n * (mit 0,35 seiner Arbeitskraft) * Die Tätigkeit der Richter im 20. Zivilsenat hat Vorrang vor ihrer Tätigkeit im 14. Zivilsenat. a) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb, soweit nicht der 19. Zivilsenat (Rdnr. 19 d)) oder der 20. Zivilsenat (Rdnr. 20 a)) zuständig ist; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses; die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Ansprüche an Dritte abgetreten haben, b) vorstehende Zuständigkeit (Rdnr. 14 a)) erfasst nicht Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheidungen aa) über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach 51b GmbHG, bb) über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach 98 f. AktG und cc) in unternehmensrechtlichen Verfahren nach 375 Nr. 6 FamFG; Sitzungstag: Sitzungssaal: Vertretung: Mittwoch 2.10 (Archivstraße 15 A/B) 1) Richter am OLG Dr. Rebmann 2) 20. Zivilsenat

21 Zivilsenat (15) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG Dr. M a u r e r stv. Vorsitzender: Richterin am OLG P f i t z e n m a i e r - K r e m p e l Beisitzer: Richterin am OLG S e l g Richterin am OLG Dr. S c h l e c h t als Familiensenat Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten im Bezirk des LG Heilbronn entschiedenen Sachen ( 23 b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 15; Sitzungstag: Mittwoch (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 13 Vertretung: 17. Zivilsenat

22 Zivilsenat (16) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG S t ö ß e r stv. Vorsitzende: Richterin am OLG H ü t t e r, ½ Beisitzer: Richter am OLG Dr. H o l z w a r t h (mit 4/10 seiner Arbeitskraft) Richterin am OLG W a n n e r - S i e b i n g e r, ¾ Richter am OLG H u b * (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) Richter am AG K i n t z i n g e r - bis Richter am AG L e i k a m - ab * Die Tätigkeit des Richters im 16. Zivilsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 17. Zivilsenat. als Familiensenat a) Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten im Bezirk des LG Ravensburg sowie von dem Familiengericht Waiblingen entschiedenen Sachen ( 23b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 16, Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Mittwoch) Sitzungssaal: 13 (bzw. 2) Vertretung: 18. Zivilsenat

23 Zivilsenat (17) Vorsitzende: Vors. Richterin am OLG K ö b l i t z (mit 9/10 ihrer Arbeitskraft) stv. Vorsitzender: Richter am OLG H e i t e r (mit 9/10 seiner Arbeitskraft) Beisitzer: Richter am OLG W i n t e r (mit 9/10 seiner Arbeitskraft) Richter am OLG H u b * (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) Richter am AG D a m m - bis Richter am AG Dr. S t a r k e -ab * Die Tätigkeit des Richters im 16. Zivilsenat hat Vorrang vor seiner Tätigkeit im 17. Zivilsenat. als Familiensenat a) Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten im Bezirk des LG Rottweil sowie dem Familiengericht Stuttgart entschiedenen Sachen ( 23b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 17, b) Rechtsmittel und Anträge in Familiensachen, in denen im ersten Rechtszug (auch) ein anderes Recht als das der Bundesrepublik Deutschland angewandt wurde oder von einem Verfahrensbeteiligten im Rechtsmittelverfahren die Anwendung eines solchen Rechts geltend gemacht wird oder nach Auffassung des angerufenen Senats anzuwenden ist, c) Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß Art. 7 FamRÄndG bzw. in Verfahren, die ab dem in erster Instanz eingeleitet worden sind, deren Einleitung ab diesem Tag beantragt wurde, die an diesem Tag ausgesetzt waren oder deren Ruhen ab diesem Tag angeordnet war, gemäß 107 Abs. 5 bis 8 FamFG; d) Rechtsmittel und Anträge in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 und nach dem Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - Auslandsunterhaltsgesetz sowie nach Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht - Adoptionswirkungsgesetz. Sitzungstag: Dienstag (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 13 Vertretung: 15. Zivilsenat

24 Zivilsenat (18) Vorsitzende: Vors. Richter am OLG Dr. M o t z e r stv. Vorsitzender: Richter am OLG K a h l Beisitzer: Richter am OLG K i e n i n g e r Richterin am OLG G e n s e l, Richterin am AG D r o b i k (mit ½ ihrer Arbeitskraft) - bis als Familiensenat Berufungen und Beschwerden (UF-Sachen), sonstige Beschwerden (WF-Sachen) und Anträge (UFH) in den von den Familiengerichten in den Bezirken des LG Tübingen und des LG Hechingen entschiedenen Sachen ( 23 b Abs. 1 GVG) und solche mit dem Ordnungszeichen 18; Sitzungstag: Dienstag (bzw. Freitag) Sitzungssaal: 15 (bzw. 14) Vertretung: 16. Zivilsenat

25 Zivilsenat (19) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG S p ä t h stv. Vorsitzender: Richter am OLG Dr. M o l l e n k o p f Beisitzer: Richterin am OLG W a l t e r, ½ Richter am OLG T r o s t a) Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 19, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Erbrecht einschließlich von Erbschaftskäufen, c) Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß 23 EGGVG in Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von stillen Gesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften gemäß 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) [ohne die Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung] und Gesellschaften des BGB ( 705 ff. BGB) sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften und ihren Gesellschafter- Geschäftsführern sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses; die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Ansprüche an Dritte abgetreten haben; Sitzungstag: Donnerstag (bzw. Montag) Sitzungssaal: 15 (bzw. 2) Vertretung: 9. Zivilsenat

26 Zivilsenat (20) Vorsitzender: Präsident des OLG Dr. S t e i n l e (mit 1/5 seiner Arbeitskraft) stv. Vorsitzender: Richterin am OLG Dr. L i e b e r t * (mit 2/10 ihrer Arbeitskraft) Beisitzer: Richter am OLG Dr. K a t z e n s t e i n * (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) Richter am OLG D i e k m a n n * (mit 0,35 seiner Arbeitskraft) * Die Tätigkeit der Richter im 20. Zivilsenat hat Vorrang vor ihrer Tätigkeit im 14. Zivilsenat. a) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb, b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz, c) vorstehende Zuständigkeit (Rndrn. 20 a) und b)) erfasst nicht Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheidungen aa) nach 304 f., 320b, 327f AktG sowie Spruchverfahren nach 305 ff. UmwG und nach dem SpruchG, bb) über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach 98 f. AktG und über das Auskunftsrecht nach 132 AktG, cc) über die Bestellung von Sonderprüfern nach 142, 315 AktG und deren abschließende Feststellungen nach 260 AktG sowie die Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Sonderprüfungsbericht nach 145 AktG, dd) in unternehmensrechtlichen Verfahren nach 375 Nr. 3 und 4 FamFG und ee) in unternehmensrechtlichen Verfahren nach 375 Nr. 5 FamFG, d) erstinstanzliche Freigabeverfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz; Sitzungstag: Sitzungssaal: Vertretung: Mittwoch 2.10 (Archivstraße 15 A/B) 1) Richter am OLG Dr. Rebmann 2) 14. Zivilsenat

27 Strafsenate 1. Strafsenat (21) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG S a a m stv. Vorsitzender: Richter am OLG S c h w a r z (mit 13/20 seiner Arbeitskraft) * Beisitzer: Richterin am OLG Dr. L i n k e r, 1/2 Richter am LG Dr. S t u c k e r t - bis Richter am LG M ü l l e r bis * Die Tätigkeit des Richters als Ergänzungsrichter im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 1. Strafsenat. a) Rechtsmittel, Haftprüfungen und ARs-Sachen aus den Bezirken der Landgerichte Ellwangen und Hechingen sowie - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 1 - aus den Bezirken der Landgerichte Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart, b) Klageerzwingungsverfahren ( 172 StPO), wenn die erste Einstellungsverfügung von den Staatsanwaltschaften Ellwangen, Hechingen oder - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 1 - von den Staatsanwaltschaften Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart ergangen ist, c) Anträge und Vorlagen nach 138 c StPO, soweit sie nicht bei einem Strafsenat des Oberlandesgerichts anhängige Verfahren betreffen, d) alle nicht anderen Senaten zugeteilten Strafsachen, e) Senat für Bußgeldsachen im Rahmen der vorstehenden Rechtsmittelzuständigkeit, f) Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG); Sitzungstag: Montag Sitzungssaal: 2 Vertretung: 2. Strafsenat

28 Strafsenat (22) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG R i e ß stv. Vorsitzender: Richter am OLG P e t e r k e (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) * Beisitzer: Richter am OLG Dr. G r ü b l (mit 3/5 seiner Arbeitskraft) ** Richter am AG B u c h e l e - bis Richterin am LG v o n S c h m e t t o w - vom bis * Die Tätigkeit des Richters im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. ** Die Tätigkeit des Richters im 6. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. a) Nachtragsentscheidungen (vgl. Rdnr z. B. nach 453, 454, 462, 463 StPO) in Sachen, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig war ( 120 GVG) und in denen der 2. Strafsenat das Urteil erlassen hat, b) Rechtsmittel, Haftprüfungen und ARs-Sachen aus den Bezirken der Landgerichte Ulm und Rottweil sowie - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 2 - aus den Bezirken der Landgerichte Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart; ist der Senat mit einer solchen Sache bereits gem. Rdnr. 22 f) befasst, wird die Sache dem nächsten im jeweiligen Turnus zuständigen Senat zugeteilt; c) Klageerzwingungsverfahren ( 172 StPO), wenn die erste Einstellungsverfügung von den Staatsanwaltschaften Ulm, Rottweil oder - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 2 - von den Staatsanwaltschaften Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart ergangen ist, d) Senat für Bußgeldsachen im Rahmen der vorstehenden Rechtsmittelzuständigkeit, e) Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte über die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; die Zuständigkeit des 4. Strafsenats gem. Rdnr. 24 e) bleibt unberührt, f) Rechtsmittel und erstinstanzliche Entscheidungen gem. 120 Abs. 4 Satz 2 GVG; diese Zuständigkeit geht den Zuständigkeiten anderer Strafsenate vor; Sitzungstag: Freitag Sitzungssaal: 15 Vertretung: 4. Strafsenat

29 (23) entfällt

30 Strafsenat (24) Vorsitzende: Vors. Richterin am OLG R o g g e n b r o d stv. Vorsitzender: Richter am OLG M e r z Beisitzer: Richterin am OLG D r. L i n k e n h e i l (mit 3/20 ihrer Arbeitskraft) Richter am OLG W ü n s c h (mit 1/2 seiner Arbeitskraft) * Richter am AG B ö h m - bis Richter am LG Dr. F a d bis * Die Tätigkeit des Richters im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 4. Strafsenat. a) Sachen, für die nach 120 Abs. 1 Nrn. 1-3 und Abs. 2 Nr. 4 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, sowie ARs-, Ws- und HEs-Sachen, soweit das Oberlandesgericht in Staatsschutzsachen im Sinne von 74 a Abs. 1 Nrn. 1-3 oder 120 Abs. 1 Nrn. 1-3 und Abs. 2 Nr. 4 GVG zur Entscheidung berufen ist, b) Rechtsmittel, Haftprüfungen und ARs-Sachen aus dem Bezirk des Landgerichts Tübingen sowie - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 4 - aus den Bezirken der Landgerichte Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart, c) Klageerzwingungsverfahren ( 172 StPO), wenn die erste Einstellungsverfügung von der Staatsanwaltschaft Tübingen oder - im Turnus mit dem Ordnungszeichen 4 - von den Staatsanwaltschaften Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart ergangen ist, d) Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Anordnungen der Justizbehörde, die eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs i. S. v. 23 Abs. 1 S. 2 EGGVG betreffen, Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach 35, 37 EGGVG, soweit nicht der 6. Strafsenat zuständig ist, sowie Beschwerden nach 35 Abs. 2 BtMG, e) Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern und der Jugendkammern nach den 116, 138 Abs. 3 des StrafvollzugsG, 92 JGG und sonstige Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern und der Jugendkammern in Strafvollzugssachen und Jugendstrafvollzugssachen, f) Senat für Bußgeldsachen im Rahmen der vorstehenden Rechtsmittelzuständigkeit, g) Wahlanfechtungen nach 21 b Abs. 6 GVG. Sitzungstag: Sitzungssaal: 18 Vertretung: Donnerstag 1. Strafsenat

31 Strafsenat (25) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG H e t t i c h stv. Vorsitzender: Richterin am OLG D r. W a g n e r Beisitzer: Richter am OLG E r n s t Richter am OLG P e t e r k e (mit 1/2 seiner Arbeitskraft)* Richter am OLG W ü n s c h (mit 1/2 seiner Arbeitskraft)** * Die Tätigkeit des Richters im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. ** Die Tätigkeit des Richters im 5. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 4. Strafsenat. a) Nachtragsentscheidungen (vgl. Rdnr z. B. nach 453, 454, 462, 463 StPO) in Sachen, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig war ( 120 GVG) und in denen der 5. Strafsenat das Urteil erlassen hat, b) Rechtsmittel, Haftprüfungen und ARs-Sachen im Turnus mit dem Ordnungszeichen 5 aus den Bezirken der Landgerichte Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart, c) Klageerzwingungsverfahren ( 172 StPO) im Turnus mit dem Ordnungszeichen 5, wenn die erste Einstellungsverfügung von den Staatsanwaltschaften Heilbronn, Ravensburg und Stuttgart ergangen ist, d) Senat für Bußgeldsachen im Rahmen der vorstehenden Rechtsmittelzuständigkeit, e) Bestimmung des zuständigen Gerichts in Strafsachen (darunter fallen keine Verbindungsanträge); Sitzungstag: Montag und Mittwoch Sitzungssaal: Saal 6 Vertretung: 6. Strafsenat

32 Strafsenat (25/1) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG W i e l a n d stv. Vorsitzender: Richter am OLG W i l k e Beisitzer: Richter am OLG Dr. G r ü b l (mit 0,40 seiner Arbeitskraft)* Richter am OLG Dr. G r u b e Richterin am OLG H a r r s c h a r ¾ * Die Tätigkeit des Richters im 6. Strafsenat hat Vorrang vor der Tätigkeit im 2. Strafsenat. a) Sachen, für die nach 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, soweit sie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesen sind, sowie nicht dem 4. Strafsenat zugewiesene ARs-, Ws- und HEs-Sachen, soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in Staatsschutzsachen im Sinne von 74 a oder 120 GVG zur Entscheidung berufen ist, b) Nachtragsentscheidungen (vgl. Rdnr z. B. nach 453, 454, 462, 463 StPO) in Sachen, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig war ( 120 GVG) und in denen der 6. Strafsenat das Urteil erlassen hat, c) Entscheidungen bei Ablehnung des Ermittlungsrichters, d) Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen von Justizbehörden i. S. v. 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Sachen, in denen nach Rdnr. 24 a) die Zuständigkeit des 4. Strafsenats begründet ist oder im Falle der Anklageerhebung begründet wäre, sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach 35, 37 EGGVG für Gefangene, gegen die ein Verfahren beim 4. Strafsenat anhängig ist; Sitzungstag: Sitzungssaal: Vertretung: Dienstag und Donnerstag Saal 4 oder Mehrzweckgebäude 5. Strafsenat

33 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts (26) Vors. Richter am OLG H e t t i c h Vertretung: Richter am OLG P e t e r k e Die Tätigkeit der Richter hat Vorrang vor ihren übrigen Verwendungen. Ergänzungsrichter (26 a) Soweit der Vorsitzende eines erstinstanzlich tätigen Senats die Zuziehung eines Ergänzungsrichters gem. 192 Abs. 2 GVG anordnet, wird als Ergänzungsrichter bestimmt: Richter am OLG S c h w a r z Richter am OLG Dr. K a t z e n s t e i n (nur für den 5. Strafsenat in Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor Ablauf des begonnen hat) (nur für den 6. Strafsenat in Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor Ablauf des begonnen hat) Richter am OLG M e r z Diese Tätigkeit der Richter hat Vorrang vor ihren übrigen Verwendungen.

34 Sonstige Senat für Baulandsachen (27) Vorsitzende: Vors. Richterin am OLG Dr. S t a d e (mit einem Teil ihrer Arbeitskraft) stv. Vorsitzender und Beisitzer des OLG: Richter am OLG R a s t (mit einem Teil seiner Arbeitskraft) Beisitzer des Verwaltungsgerichtshofs: Richter am VGH Dr. W e n g e r (bis 31. Mai 2015) Richter am VGH P f a u n d l e r (bis 14. Oktober 2014) Der Senat für Baulandsachen ist zuständig für Berufungen und Beschwerden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Vertretung: Vertretung für den Beisitzer des Oberlandesgerichts: Richterin am OLG K r a u s e Die Richter des Oberlandesgerichts im Senat werden im Übrigen vertreten durch die Richter des 10. Zivilsenats und im Weiteren wie die Richter des 10. Zivilsenats. Die Beisitzer des Verwaltungsgerichtshofs vertreten sich gegenseitig. Sind beide verhindert, werden sie in alphabetischer Reihenfolge vertreten von: Richterin am VGH D i e c k m a n n - W i t t e l

35 Senat für Landwirtschaftssachen (28) Vorsitzender: Vors. Richterin am OLG Dr. S t a d e (mit einem Teil ihrer Arbeitskraft) weitere richterliche Mitglieder des Oberlandesgerichts wie die Beisitzer im 10. Zivilsenat Ehrenamtliche Richter (bis 31. Dezember 2018): 1. Ulrich Kühnle 2. Friedrich Raith 3. Lothar Maier 4. Helmut Mokler 5. Walter Söllner 6. Manfred Missel 7. Karl Endriß 8. Tobias Amann Der Senat für Landwirtschaftssachen ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des 8. Zivilsenats nach Rdnr. 8 c) fallen. Vertretung: Die richterlichen Mitglieder des Oberlandesgerichts im Senat für Landwirtschaftssachen werden vertreten wie die Mitglieder des 10. Zivilsenats.

36 Senat für Notarsachen (29) Vorsitzender: Vors. Richter am OLG G r a m l i c h (bis ) stv. Vorsitzender und richterl. Beisitzer: richterl. Beisitzer: Richter am OLG S c h ü l e r (bis ) Richter am OLG S c h i n d l e r (bis ) Richter am OLG K a p p (bis ) stv. richterl. Beisitzer: Richter am OLG Dr. B a r t h (bis ) Beisitzer aus den Reihen der Notare: Notar Hagen K r z y w o n, Stuttgart (bis ) Notar Gerhard S e i b o l d, Stuttgart (bis ) Anwaltsnotar Günther H ä u s l e r, Heilbronn (bis ) Anwaltsnotar Prof. Dr. Bernhard K u n z, Stuttgart (bis ) Der Senat für Notarsachen ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht zugewiesen sind.

37 Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg (30) Richterliche Mitglieder des Oberlandesgerichts Stuttgart: Richter am OLG P e t e r k e (bis ) Richter am OLG H o r s t (bis ) Richterin am OLG L i n g n e r (bis ) Vors. Richter am LG S e i c h t e r (bis ) Der Anwaltsgerichtshof ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die ihm durch die Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesen sind.

38 Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart (31) Vorsitzender: Vors. Richter am Oberlandesgericht K a r c h e r, Oberlandesgericht Karlsruhe Stellvertreter: a) Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. M o t z e r, Oberlandesgericht Stuttgart b) Vors. Richter am Oberlandesgericht S c h w a b, Oberlandesgericht Karlsruhe c) Vors. Richter am Oberlandesgericht H a a g, Oberlandesgericht Stuttgart d) Vors. Richter am Oberlandesgericht L a n g r o c k, Oberlandesgericht Karlsruhe Die übrige Besetzung und die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind, ergibt sich aus dem Beschluss des Präsidiums vom , Az.: 320-8/2013. Die Mitglieder sind für die Amtszeit vom bis bestimmt. Der Dienstgerichtshof für Richter ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die ihm durch das Landesrichtergesetz übertragen sind.

39 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen (32) Vorsitzender: Vors. Richterin am OLG R o g g e n b r o d stv. Vorsitzender und richterlicher Beisitzer: richterliche Beisitzerin: Richter am OLG M e r z Richter am OLG W ü n s c h Ehrenamtliche Beisitzer: Steuerberater und vereidigter Buchprüfer Dipl.-Vw. Wolfgang D i e t e r l e, Steuerberater Helmuth K ä h l e r, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer Dipl.-Ök. Thomas K l e i n k n e c h t, Steuerbevollmächtigte Christa L i e n i g - H a l l e r, Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Manfred N e t h, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dipl-Kfm. Thomas S e i b o l d Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die im Steuerberatungsgesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind. Vertretung: Die Vertretung der richterlichen Beisitzer des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen erfolgt durch die Beisitzer des 4. Strafsenats. Die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Beisitzer zu den Sitzungen richtet sich nach der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 04. Dezember 2013, Az.: 75 26/14.

40 Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung I. Für Zivilsachen (40) a) Berufungen in Zivilsachen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs ein Ordnungszeichen von 1 bis 19, wobei die Ordnungszeichen 8, 9a, 11, 14 bis 18 hier nicht zu verwenden sind. b) Ebenso erhalten die Beschwerden in Zivilsachen, mit Ausnahme der einzelnen Senaten nach dem Geschäftsverteilungsplan besonders zugeteilten Beschwerden, ein Ordnungszeichen von 1 bis 19, wobei gleichfalls die Ordnungszeichen 8, 9a, 11, 14 bis 18 hier nicht zu verwenden sind. c) Bei Berufungen, Beschwerden und Anträgen in Zivilsachen sind das Ordnungszeichen 1 bei jedem 7. Turnus, die Ordnungszeichen 2, 3, 5, 6, 9, 12 und 19 bei jedem 8. Turnus, das Ordnungszeichen 4 bei jedem 13. Turnus, die Ordnungszeichen 10, 13 bei jedem 5. Turnus nicht zu verwenden. d) In den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (Familiensachen) werden gleichfalls getrennte Turnusse (UF-Sachen und WF-Sachen) geführt. Berufungen und Beschwerden in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (UF-Sachen), mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund besonderer Zuständigkeit zuzuteilen sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 8, 11, 15, 16, 17 und 18. e) Sonstige Beschwerden in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (WF-Sachen), mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund besonderer Zuständigkeit zuzuteilen sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 8, 11, 15, 16, 17 und 18. f) Bei Berufungen, Beschwerden und Anträgen in Familiensachen sind bis das Ordnungszeichen 11 bei jedem 6. Turnus, das Ordnungszeichen 15 bei jedem 9. Turnus, das Ordnungszeichen 16 bei jedem 13. Turnus und das Ordnungszeichen 17 bei jedem 15. Turnus nicht zu verwenden. Das Ordnungszeichen 8 ist nur bei jedem 5. Turnus zu verwenden. Letzteres gilt nicht für Verfahren des 8. Zivilsenats, die ihm aufgrund seiner Zuständigkeit nach Rdnr. (8) Buchstaben b), c), d) und e) zugeteilt werden. Bei Berufungen, Beschwerden und Anträgen in Familiensachen sind ab die Ordnungszeichen 15 und 18 bei jedem 17. Turnus, das Ordnungszeichen 16 bei jedem 43. Turnus nicht zu verwenden. Das Ordnungszeichen 8 ist nur bei jedem 4. Turnus zu verwenden. Letzteres gilt nicht für Verfahren des 8. Zivilsenats, die ihm aufgrund seiner Zuständigkeit nach Rdnr. (8) Buchstaben b), c), d) und e) zugeteilt werden.

41 g) Die Zivil- und Familiensenate sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Endentscheidungen unter Anrechnung auf den entsprechenden Turnus auch für Wiederaufnahmeverfahren zuständig. h) Im Übrigen wird nach der dem Geschäftsverteilungsplan als Anhang C beigefügten, vom Präsidium am 4. Dezember 2013 beschlossenen Regelung verfahren.

42 (41) a) Unabhängig vom Turnus vorgenommene Zuteilungen werden auf den Turnus angerechnet, es sei denn, dass es sich um die Zuteilung eines Verfahrens handelt, welches ein Senat von einem dort anhängigen Verfahren abgetrennt hat. Jede Abgabe einer Sache an einen anderen Senat, gleichgültig aus welchem Grund, hat zur Folge, dass der übernehmende Senat beim nächsten Turnus nicht, der abgebende Senat doppelt zu berücksichtigen ist. Der Eingangsüberhang eines Senats aus seiner Spezialzuständigkeit am eines jeden Jahres wird zur Anrechnung auf den Turnus des Folgejahres übertragen. b) Auf den U-Turnus des jeweiligen Zivilsenats sind Berufungen aus folgenden Spezialmaterien anderthalbfach anzurechnen: 1. Zivilsenat: Arzthaftung (Rdnrn. 1 b) und c) ) 5. Zivilsenat: Internationales Privatrecht (Rdnrn. 5 b), c), e) und f) ) 10. Zivilsenat: VOB/B und HOAI (Rdnrn. 10 b) und c) ) 12. Zivilsenat: Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (Rdnr. 12 c) ) 19. Zivilsenat: Gesellschaftsrecht (Rdnr. 19 d)) c) Berufungen in Baulandsachen sind auf den U-Turnus des 10. Zivilsenats, Beschwerden in Baulandsachen sind auf den W-Turnus des 10. Zivilsenats anzurechnen. d) Berufungen in Landwirtschaftssachen sind auf den U-Turnus des 10. Zivilsenats, Beschwerden in Landwirtschaftssachen sind auf den W-Turnus des 10. Zivilsenats (hier doppelt) anzurechnen. e) Soweit dem 1. Zivilsenat Anträge nach 1062 ZPO (Rdnr. 1 e) ) zugeteilt werden (Sch-Sachen), sind sie auf den W-Turnus des 1. Zivilsenats anzurechnen. f) Kartellsachen (Verwaltungs- und Bußgeldsachen) und Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind auf den U-Turnus des 2. Zivilsenats doppelt anzurechnen. Hauptsache und Nebenanträge, auch soweit diese vorab eingehen, gelten insoweit als ein Verfahren. g) Soweit dem 19. Zivilsenat Anträge nach 23 EGGVG (Rdnr. 19 c) ) zugeteilt werden (VA- Sachen), sind sie auf den W-Turnus des 19. Zivilsenats anzurechnen. h) Soweit dem 11. Zivilsenat Berufungen in Zivilsachen nach Rdnr. 11 a) zugeteilt werden, sind sie auf den UF-Turnus des 11. Zivilsenats anzurechnen. Beschwerden in Zivilsachen nach Rdnr. 11 a) sowie Beschwerden in Wertpapierbereinigungssachen (Rdnr. 11 b) ) sind auf den WF-Turnus des 11. Zivilsenats anzurechnen. i) Soweit dem 17. Zivilsenat Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach Rdnr. 17 c) und d) zugeteilt werden, sind diese auf den UF-Turnus des 17. Zivilsenats anzurechnen. j) Beschwerden, die dem 5. Zivilsenat wegen seiner Spezialzuständigkeit für das Internationale Privatrecht (Rdnrn. 5 b), c), e) und f) ) zugeteilt werden, sind auf den W-Turnus des 5. Zivilsenats doppelt anzurechnen. k) Entschädigungsstreitigkeiten auf Grundlage des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind auf den U- Turnus des 4. Zivilsenats anzurechnen.

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