1. dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen, für die Betriebskrankenkassen

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1 2005 / 2007 Vereinbarung über die Versorgung von Versicherten der Primärkrankenkassen in Niedersachsen mit Hörsystemen einschließlich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen 1. dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen, für die Betriebskrankenkassen 2. dem IKK Landesverband Niedersachsen, 3. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen- Bremen *, handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau * in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes 4. der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover, - im Folgenden Krankenkassen genannt und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (KdÖR) Erthalstraße Mainz - im Folgenden Hörgeräteakustiker genannt - wird folgende Vereinbarung gemäß 127 Absatz 1 SGB V geschlossen: 1 von 23

2 1 Gegenstand des Vertrages (1) Mit diesem Vertrag wird die Versorgung der Versicherten der Primärkassen in Niedersachsen mit Hörsystemen und Zubehör geregelt, sofern diese im Verzeichnis gemäß 128 SGB V in der Produktgruppe nnnn Einkanalige HDO- und IO-Geräte nnnn Einkanalige HDO- und IO-Geräte mit AGC nnnn Mehrkanalige HDO- und IO-Geräte nnnn Taschengeräte nnnn Knochenleitungshörbügel nnn Knochenverankertes Hörsystem nnn Hörverstärker nnn Tinnitusgeräte nnn Kombinierte Tinnitusgeräte / Hörgeräte nnn aufsteckbare Tinnitusgeräte nnnn Otoplastik nn.nnnn Zubehör CROS BICROS gelistet sind. (2) Die Versorgung umfasst: - die Ausstattung der Versicherten gemäß 1 Abs.1. Eigentümer der Ausstattung ist der Versicherte, - Der Hörgeräteakustiker gewährleistet eine ausreichende, zweckmäßige, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung ( 12 SGB V) mit analogen, digital programmierbaren und volldigitalen Hörsystemen. Analoge Hörsysteme der Produktgruppen , , kommen nur in vom Hörgeräteakustiker audiologisch begründeten Fällen zur Anpassung, - die Beratung der Versicherten, die Auswahl, Anpassung und Lieferung der Produkte gemäß 1 Abs.1, - die erforderliche Einweisung der Versicherten in den Gebrauch der Hörsysteme, - die Nachbetreuung, - die Erbringung von Reparaturleistungen. (3) Zu diesem Vertrag gehören folgende Anlagen Anlage 1 unbesetzt Anlage 2a Vergütungsvereinbarung Anlage 2b unbesetzt Anlage 3 Preisvereinbarung für Reparaturen Anlage 4 Versorgungsanzeige Anlage 5 Patientenerklärung Anlage 6 Versicherteninformation Anlage 7 Kodex Medizinprodukte (der Branchenkodex der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker tritt an die Stelle des Kodex Medizinprodukte sofern er mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbart wird) 2 von 23

3 2 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt: 1. für die an ihm beteiligten Landesverbände der Krankenkassen/Krankenkassen bzw. deren Mitgliedskassen, 2. für die Mitglieder der Bundesinnung, sofern sie nach 126 SGB V zugelassen sind und der Vereinbarung beitreten, 3. für Leistungserbringer die nicht Mitglied der Bundesinnung sind, sofern sie nach 126 SGB V zugelassen sind und der Vereinbarung beitreten. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten sinngemäß auch für Versicherte der im Rubrum genannten außerniedersächsischen Krankenkassen soweit die Versorgung in Niedersachsen stattfindet (Leistungsortprinzip). (3) Mit diesem Vertrag werden die Beziehungen der an diesem Vertrag beteiligten Krankenkassen zu dritten Stellen nicht berührt. 3 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Alle erforderlichen Leistungen bei der Hörsystemversorgung im Rahmen dieses Vertrages, insbesondere Ton- und Sprachaudiometrie, in-situ-messung, Hörfeldskallierung, Ohrabdrucknahme, Anpassung und Abgabe, Nachbetreuung sowie Wartungsund Servicearbeiten sind in der zugelassenen Betriebsstätte vorzunehmen. Ausgenommen sind diejenigen Reparaturen, für die der Hörgeräteakustiker die Hersteller o- der andere Fachbetriebe in Anspruch nimmt. (2) Der Hörgeräteakustiker stellt sicher, dass an der Versorgung nur qualifiziertes Personal mitwirkt. Dies sind nach dem Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks ausgebildete Mitarbeiter. Er benennt bei Abschluss dieser Vereinbarung den nach den Zulassungsempfehlungen nach 126 Abs.2 SGB V verantwortlichen Betriebsleiter. (3) Der Versicherte hat die freie Wahl zwischen den zugelassenen Hörgeräteakustikern. (4) Der Hörgeräteakustiker hält entsprechend der Produktgruppe 13 ein für die Versicherten eigenanteilsfreies Angebot für alle Schwerhörigkeitsgrade sowie Tinnitusversorgungen vor. Eigenanteilsfrei bedeutet im Folgenden immer: Zuzahlungsfrei mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Zuzahlung. Die Aufklärung über das eigenanteilsfreie Angebot hat sich der Hörgeräteakustiker durch Unterschrift unter die als Anlage 5 diesem Vertrag beigefügten Patientenerklärung bestätigen zu lassen. (5) Im Rahmen der Anpassung sind dem Versicherten mindestens zwei eigenanteilsfreie Versorgungsvorschläge mit Hörsystemen, die dem aktuellen technischen Standard entsprechen, zu unterbreiten, soweit die Anlage 2 nichts anderes vorsieht. Diese Geräte müssen zur Versorgung des jeweiligen Hörverlustes geeignet sein. (6) Wählt der Versicherte kein eigenanteilsfreies Hörsystem beziehungsweise eine Versorgung die über das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen hinausgeht, kann der Hörgeräteakustiker dem Versicherten die erforderlichen Mehrkosten in Rechnung stellen. 3 von 23

4 Das betrifft auch die daraus entstehenden Folgekosten / Mehrkosten für Reparaturen. Der Hörgeräteakustiker hat den Versicherten hierüber aufzuklären. Die Aufklärung hat er sich vom Versicherten durch Unterschrift unter die als Anlage 5 diesem Vertrag beigefügten Patientenerklärung bestätigen zu lassen. (7) Der Hörgeräteakustiker übernimmt die Instandhaltung des Hörsystems gemäß 6 Abs.3, die Lieferung der erforderlichen Otoplastiken sowie die Nachbetreuung für den Versorgungszeitraum von sechs Jahren. Sofern Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Hörsystemen / Tinnitusgeräten erforderlich werden, stellt der Hörgeräteakustiker dem Versicherten in der Regel kostenlos geeignete Ersatzgeräte für die Dauer der Reparatur zur Verfügung. Statt der Reparatur kann der Hörgeräteakustiker auch das Hörsystem austauschen. Defekte aufgrund von Missbrauch oder offensichtlich unsachgemäßer Behandlung sind von der Instandhaltung im Rahmen der Pauschale ausgenommen. In diesen Fällen ist die zuständige Krankenkasse zu informieren. (8) Der Versorgungszeitraum beginnt mit dem Abschluss der Anpassung gemäß 5 Abs. 3. Die ausreichende und zweckmäßige Versorgung ist auf der Verordnung (Muster 15) bei der Erstversorgung durch den Vertragsarzt zu bestätigen. 4 Art und Umfang der Leistungen Der Hörgeräteakustiker erbringt nach diesem Versorgungskonzept mindestens folgende Leistungen: - Ermittlung der akustischen Kenndaten des Gehörs, - Auswahl des geeigneten Hörsystems unter Berücksichtigung der audiologischen Erfordernisse, - Fertigung/Lieferung der Otoplastik beziehungsweise Fertigung/Lieferung der Gehäuseschale für das IO-Gerät, - Fertigung (bei Eigengeräten) beziehungsweise Bereitstellung (bei Fremdgeräten) des Hörsystems, - Programmierung des Hörsystems aufgrund der audiologischen Daten, - Durchführung der vergleichenden Anpassung mit verschiedenen Hörsystemen, - Optimierung der Feineinstellung, - gegebenenfalls Neufertigung beziehungsweise Nachbesserung der Otoplastik bei nicht optimalem Sitz, - Wartungs- und Reparaturleistungen, - Veränderungen der Hörsystemeinstellung bei verändertem Hörvermögen des Versicherten, - Ton- und Sprachaudiometrie sowie weitere überschwellige Hörtests. 5 Ablauf der Versorgung (1) Leistungen nach diesem Vertrag dürfen bei der Erstversorgung mit Hörsystemen nur auf Grund der vertragsärztlichen Verordnung (ohrenärztliche Verordnung Muster 15) erbracht werden. Für die Folgeversorgung nach Ablauf des sechsjährigen Versorgungszeitraums ist die Vorlage einer neuen vertragsärztlichen Verordnung in der Regel nicht erforderlich. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse eine vertragsärztliche Verordnung nachträglich fordern. Eine vorzeitige Wiederversorgung kann nur auf Grund einer vertragsärztlichen Verordnung oder mit Zustimmung der Krankenkasse erfolgen. 4 von 23

5 Der Hörgeräteakustiker hat im Fall der Folgeversorgung immer der Krankenkasse den Versorgungsbeginn anzuzeigen. Hörsystemversorgungen entsprechen nur dann dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach 12 SGB V in Verbindung mit 70 SGB V, wenn der Versicherte über ein ausreichendes Versorgungspotential sowie eine entsprechende Versorgungsbereitschaft verfügt. (2) Vor Beginn jeder Versorgung soll die Versorgungsanzeige (Anlage 4) unter Beifügung der für die Indikationsstellung nötigen Informationen (Ton- und Sprachaudiogramm) zur Prüfung und Zustimmung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt werden. Die Zustimmung soll in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen erfolgen. (3) Der Hörgeräteakustiker überlässt dem Versicherten die Hörsysteme während der Anpassphase. Die Anpassphase endet durch die endgültige Empfangsbestätigung des Versicherten. Für die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse bei Krankenkassenwechsel ist die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Empfangsbestätigung des Versicherten maßgeblich. Die Erstversorgung ist durch den verordnenden Vertragsarzt zu bestätigen. Die Anpassphase schließt die kostenlose Batterieversorgung ein. (4) Während der Anpassphase kann der Versicherte ohne weitere Angaben von Gründen die Hörsysteme zurückgeben, ohne dass der Krankenkasse Kosten entstehen. (5) Der Hörgeräteakustiker übernimmt die Nachbetreuung des Versicherten für die Nutzungsdauer der Hörsysteme bis zu sechs Jahren. (6) Der Hörgeräteakustiker, der das Hörsystem abgibt, bewahrt die im Zusammenhang mit der Hörsystemversorgung erstellten Anpassunterlagen zur prüffähigen Dokumentation sechs Jahre auf und stellt sie auf Anforderung kostenfrei der Krankenkasse zur Verfügung. 6 Vergütung (1) Die Vergütung der Leistungen ergibt sich aus der Preisvereinbarung der Anlage 2. (2) Mit den Vergütungen sind sämtliche Kosten für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nach diesem Vertrag abgegolten. (3) Der Hörgeräteakustiker übernimmt für die Dauer von sechs Jahren nach abgeschlossener Anpassung alle für eine einwandfreie Funktion des jeweiligen Produkts ( , , ) notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten auf Basis einer einmaligen pauschalen Vergütung. Mit der pauschalen Vergütung für das Hörsystem (Produktgruppen bis ) sind auch alle notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten am kombinierten Tinnitusgerät ( ) und am aufsteckbaren Tinnitusgerät ( ) abgegolten. Zu den notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten zählen auch Arbeiten an der Otoplastik sowie der erforderlichen Nachversorgungen mit Otoplastiken. Die Pauschale umfasst alle Dienstleistungs- und Materialkosten; weitere Kosten können der Krankenkasse nicht in Rechnung gestellt werden. Wählt der Versicherte ein vom Hörgeräteakustiker eigenanteilsfrei angebotenes Produkt, sind alle anfallenden Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Materialkosten durch die pauschale Vergütung abgegolten. Wählt der Versicherte eine andere als die eigenanteilsfrei angebotene Versorgung, übernimmt die Krankenkasse ebenfalls die Reparaturpauschale. Bei derartigen Versorgungen entstehende Mehrkosten können nicht zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden und sind vom Versicherten zu tragen. Kosten der Wartung, Reparatur und Ersatz von Sonderausstattun- 5 von 23

6 gen wie z.b. antiallergische Beschichtungen mit Metallen, sind nicht Gegenstand der Reparaturpauschale. (4) Versorgungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages von den zuständigen Krankenkasse genehmigt wurden, werden nach den bis zum geltenden Vereinbarungen (Reparaturpreisliste vom , Reparaturpauschalenvertrag LKK vom ) und Festbeträgen vergütet ( 3 Abs. 6 gilt entsprechend). 7 Abrechnung, Zahlung, Verrechnung (1) Der Hörgeräteakustiker und die im Rubrum genannten Krankenkassen / Landesverbände der Krankenkassen in Niedersachsen vereinbaren die Abrechnung der Leistungen gemäß 302 SGB V, für welche die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach 302 SGB V einschließlich der technischen Anlagen in der jeweils gültigen Fassung gelten. (2) Der Hörgerätakustiker kann eine Abrechnungsstelle zur Abrechnung und Einziehung seiner Forderungen ermächtigen. Dazu ist eine Ermächtigungserklärung vorzulegen. Die Abrechnungsstelle reicht mit den Rechnungen die Originalrechnungsunterlagen ein. Die zuständige Krankenkasse zahlt mit befreiender Wirkung an die Abrechnungsstelle, es sei denn, dass ihr ein schriftlicher Widerruf der Ermächtigungserklärung vor Anweisung der Zahlung vorliegt. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen der Abrechnungsstelle und dem Hörgeräteakustiker mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Schädigt der Hörgeräteakustiker oder die von ihm beauftragte Abrechnungsstelle die Krankenkasse, so haften der Hörgeräteakustiker und die Abrechnungsstelle als Gesamtschuldner. Fällige Forderungen der zuständigen Krankenkasse gegen den Hörgeräteakustiker können auch gegenüber der Abrechnungsstelle aufgerechnet werden. (3) Die Rechnungen müssen den Vorgaben des 302 SGB V entsprechen, zusätzlich sind folgende Daten je Lieferung anzugeben: bei der Erstversorgung: Patientenerklärung (Anlage 5) Zustimmung der Krankenkasse (entsprechend Anlage 4) ohrenärztliche Verordnung (Muster 15) bei der Folgeversorgung: Patientenerklärung (Anlage 5) Zustimmung der Krankenkasse (entsprechend Anlage 4) bei vorzeitiger Wiederversorgung die Zustimmung der Krankenkasse entsprechend der Regelung in 5 Abs. 1 (4) Die jeweiligen Abrechnungen innerhalb einer Gesamtabrechnung bei denen die zusätzlichen Daten nach Absatz 3 fehlen, können zurückgewiesen werden. Die Gesamtabrechnung kann nicht zurückgewiesen werden, wenn nur bei einzelnen Abrechnungen die zusätzlichen Daten fehlen. 303 Absatz 3 SGB V bleibt unberührt. (5) Die Rechnungen sind innerhalb von vier Wochen (sofern über DTA abgerechnet wird, zwei Wochen) nach Eingang bei der von der Krankenkasse jeweils benannten Abrechnungsstelle zu begleichen. 6 von 23

7 (6) Beanstandungen müssen von der Krankenkasse innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungseingang erhoben werden. Forderungen aus Vertragsleistungen kann der Hörgeräteakustiker nach Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet vom Ende des Monats in dem die Anpassung abgeschlossen wurde, nicht mehr erheben. (7) Stellt sich im Rahmen der Rechnungsprüfung innerhalb von 12 Monaten heraus, dass die benannte Krankenkasse nicht oder nur teilweise leistungspflichtig ist, kann sie bereits geleistete Zahlungen beziehungsweise Überzahlungen vom Hörgeräteakustiker zurückfordern. Der Sachverhalt ist dem Hörgeräteakustiker unverzüglich mitzuteilen. Rückgeforderte Beträge sind innerhalb von vier Wochen fällig und in diesem Zeitraum vom Hörgeräteakustiker zu begleichen. 8 Werbung (1) Die Werbung der Vertragspartner ist auf sachliche Informationen abzustellen. (2) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Hörgeräteakustiker und einem Arzt mit dem Ziel einer Ausweitung der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln im Sinne dieses Vertrages o- der dergestalt, dass die freie Wahl des Versicherten unter den Hörgeräteakustikern beeinflusst wird, ist nicht zulässig. (3) Die Vertragspartner stimmen überein, dass Sach- und Fachgespräche zwischen den genannten Beteiligten keine Beeinflussung im Sinne des Absatzes 2 darstellen. (4) Es gelten hier die von den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesfachverband BVMed im Kodex Medizinprodukte vom Mai 1997 verankerten Verhaltensregeln (Anlage 7). Der Branchenkodex der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR tritt an Stelle des Kodex Medizinprodukte, sofern er mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbart wird. 9 Qualität und Wirtschaftlichkeit Die Versorgung der Versicherten (Auswahl und Lieferung von Hörsystemen und Zubehör) hat zweckmäßig und wirtschaftlich zu erfolgen. Qualität und Wirksamkeit haben dem allgemeinen Stand der medizinischen Kenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Entsprechend gelten die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinien) in der jeweils aktuellen Fassung. Es gelten die Qualitätsstandards der Produktgruppe 13 des Hilfsmittelverzeichnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß 128 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung. 10 Vorzeitige Beendigung der Versorgung 7 von 23

8 Wird die Versorgung eines Versicherten vor Ablauf des Versorgungszeitraumes von sechs Jahren aus den nachstehenden Gründen vorzeitig beendet, gelten die folgenden Regelungen: a) Neuversorgung als Ersatzbeschaffung Wird eine Ersatzbeschaffung nach abgeschlossener Anpassung, aber vor Ablauf des Versorgungszeitraums von sechs Jahren notwendig, wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Reparaturpauschale nach der Regel der Anlage 2 der Krankenkasse zurückerstattet. b) Wechsel der Krankenkasse Wechselt der Versicherte innerhalb des Versorgungszeitraums zu einer anderen Krankenkasse, ist der ursprünglich leistungspflichtigen Krankenkasse die nicht in Anspruch genommene Reparaturpauschale nach der Regel der Anlage 2 zurückzuerstatten. c) Wechsel des Hörgeräteakustikers Wechselt der Versicherte innerhalb des Versorgungszeitraums zu einem anderen Hörgeräteakustiker, regeln die beteiligten Hörgeräteakustiker den Ausgleich im Innenverhältnis untereinander. Für die Höhe des Ausgleichs gilt die Regelung der Anlage 2 entsprechend. Können sich die Hörgeräteakustiker nicht über eine Verrechnung auf der Basis dieses Vertrages verständigen, sind die Krankenkassen berechtigt, den Ausgleich dergestalt vorzunehmen, dass sie beim abgebenden Hörgeräteakustiker die auszugleichenden Beträge mit zukünftigen Forderungen verrechnen können. Der die Versorgung übernehmende Hörgeräteakustiker erhält von der Krankenkasse eine Gutschrift in Höhe der Regelung nach Anlage 2. Für den damit verbundenen Aufwand berechnen die Krankenkassen eine Kostenpauschale in Höhe von 45,00 je Fall, die sie ebenfalls mit den künftigen Forderungen des abgebenden Hörgeräteakustikers verrechnen können. d) Veräußerung Gesamtrechtsnachfolge Veräußert ein Hörgeräteakustiker sein Unternehmen sind alle Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben zunächst erloschen. Erklärt der Käufer unter Berücksichtigung der Zulassung nach 126 SGB V seinen Beitritt zur Vereinbarung, tritt er in alle Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ein. Die Veräußerung ist den Krankenkassen unverzüglich anzuzeigen. e) Betriebsaufgabe / Insolvenz Stellt ein Leistungserbringer die Geschäftstätigkeit in einer oder mehreren Betriebsstätten oder des ganzen Unternehmens ein, so haben die teilnehmenden Krankenkassen gegenüber diesem Hörgeräteakustiker einen Erstattungsanspruch. Für die Höhe des Erstattungsanspruchs gelten die Regelungen nach Anlage 2. Der Hörgeräteakustiker hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich nach seiner Entscheidung, spätestens jedoch 2 Monate vor Einstellung der Geschäftstätigkeit den Krankenkassen zu melden. Wenden sich Versicherte, die von der Betriebsaufgabe betroffen sind, an andere Hörgeräteakustiker, so haben diese Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber 8 von 23

9 den teilnehmenden Krankenkassen für jedes noch nicht in Anspruch genommene Versorgungsjahr. Es gilt die Regelung nach Anlage 2. f) Abgeltung von Vorleistungen Kommt es während der Anpassphase zum Verlust der Hörsysteme, erfolgt die Vergütung des Hörgeräteakustikers nach Maßgabe der Anlage 2. Der Versicherte hat den Verlust des Hörsystems schriftlich nachvollziehbar zu erklären. Wurde mit einer vertragsärztlich verordneten beidseitigen Regelversorgung begonnen, entscheidet sich der Versicherte aber nur für eine einseitige Versorgung, so erhält der Hörgeräteakustiker für die zweite Otoplastik eine Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2. Erfolgte die Versorgung monaural mit einem vertragsärztlich verordneten Hörsystem aber mit zwei Otoplastiken zum wechselseitigen tragen, so erhält der Hörgeräteakustiker für die zweite Otoplastik eine Vergütung nach Maßgabe der Anlage Datenschutz/Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) (1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten nach 67 bis 85 SGB X zu beachten. Der Vertragspartner stellt sicher, dass diese Bestimmungen seinem Personal bekannt gegeben werden und überwacht deren Beachtung in geeigneter Weise. (2) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach Maßgabe des BDSG nur im Rahmen der Weisung der zuständigen Krankenkasse zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben gestattet. Hiervon unberührt bleiben die Angaben gegenüber den behandelnden Vertragsärzten und der zuständigen Krankenkasse, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. 12 Vertragserfüllung, Vertragsverstöße (1) Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung kann der betreffende Versicherungsträger oder alle Versicherungsträger gemeinsam nach Anhörung des Hörgeräteakustikers über geeignete Maßnahmen befinden. (2) Als geeignete Maßnahmen kommen in Betracht a) Verwarnung b) Vertragsstrafe bis zu ,00 uro c) Ausschluss der zukünftigen Abrechnungsberechtigung nach diesem Vertrag (3) Ungeachtet der Maßnahmen nach 12 Abs. 2 Buchstabe a) bis c) ist der entstandene Schaden durch den betreffenden Hörgeräteakustiker zu ersetzen. 13 Salvatorische Klausel 9 von 23

10 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig / rechtswidrig sein oder werden, so soll davon die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht betroffen sein. Die Parteien sind in einem solchen Fall dazu verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, mit der der gewollte Zweck erreicht wird. 14 Inkrafttreten / Kündigung der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. August 2005 in Kraft und kann ganz, in Teilen oder in ihren Anlagen mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, frühestens zum 31. Dezember 2007 schriftlich gekündigt werden. Sie gilt für alle ohrenärztliche Verordnungen auf Muster 15 und Folgeversorgungen unter Berücksichtigung der Sechsjahresfrist, bei denen die Versorgungsanzeige nach dem Stichtag erfolgt (Datum der Auftragserteilung durch den Versicherten). Folgeversorgungen nach diesem Vertrag sind auch für alle Versorgungen möglich, die vor Abschluss dieses Vertrages abgeschlossen wurden. (2) Die Krankenkassen können den Vertrag gemeinsam oder einzeln gegenüber dem einzelnen Hörgeräteakustiker fristlos kündigen, wenn die Versorgungen durch den Hörgeräteakustiker gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen oder Vertragsverletzungen nachgewiesen werden. (3) Laufende Versorgungen sind von einer Kündigung nicht betroffen. Sie werden bis zum Ablauf des Genehmigungszeitraumes nach diesem Vertrag zu Ende geführt (Vollversorgung). (4) Werden unter Bezugnahme auf 36 Abs. 2 SGB V einheitliche Festbeträge gemeinsam durch die Spitzenverbände der Krankenkassen unterhalb der vereinbarten Vertragspreise festgesetzt, die dem Leistungsspektrum dieses Vertrages entsprechen, gelten die entsprechend vertraglich vereinbarten Höchstpreise als aufgehoben, ohne dass es hierzu einer besonderen Kündigung bedarf. Die Festbeträge gelten dann ab dem Tag, mit denen sie in Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Sie gelten für alle Versorgungen, bei denen die Versorgungsanzeige nach dem Stichtag erfolgt (Datum der Auftragserteilung durch den Versicherten). (5) Ergeben sich Änderungen im Ablauf dieser Vereinbarung, können diese einvernehmlich kurzfristig vereinbart werden. Abweichende Absprachen sind zwischen den vertragsschließenden Parteien möglich; sie bedürfen jedoch der schriftlichen Bestätigung. 10 von 23

11 Hanover, Mainz, Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (KdöR) BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen IKK Landesverband Niedersachsen Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkassen, 11 von 23

12 Protokollnotizen zur Vereinbarung über die Versorgung von Versicherten der Primärkrankenkassen in Niedersachsen mit Hörsystemen einschließlich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen: 1 Abs.2 Zweck der Bestimmung ist es, den Hörgeräteakustiker dazu zu verpflichten mindestens zwei eigenanteilsfreie Hörsysteme vorzuhalten, die er den Versicherten anbieten soll. Der Hörgeräteakustiker ist in der Bestimmung seines Sortiments frei. 5 Abs. 1 In der Regel erfolgt die Folgeversorgung ohne die Vorlage einer neuen vertragsärztlichen Verordnung. In begründeten Ausnahmefällen (z.b. Verdacht auf Missbrauch) kann die Krankenkasse in Einzelfällen eine neue vertragsärztliche Verordnung nachträglich fordern. 6 Abs.3 Mit der Abrechnung der Pauschale verpflichtet sich der Hörgeräteakustiker die Vertragsleistungen zu erbringen. Nimmt der Versicherte wenige oder gar keine Leistungen in Anspruch, behält der Hörgeräteakustiker den vollen Betrag. Nimmt der Versicherte Leistungen in großem Umfang entgegen, muss der Hörgeräteakustiker diese Leistungen ohne privaten Eigenanteil erbringen, wenn das Hörsystem eigenanteilsfrei geliefert wurde. 10 c (Wechsel des Leistungserbringers) Die Krankenkassen und Hörgeräteakustiker stellen fest, dass die Vereinbarungen in 10 c (Wechsel des Leistungserbringers) auch für diejenigen Reparaturpauschalen gelten, die vor Abschluss dieses Vertrages ausgezahlt wurden. Anlage 5 Der Versicherte muss über die Möglichkeit einer eigenanteilsfreien Versorgung ausdrücklich informiert werden. Nach entsprechender Beratung ist der Versicherte nicht verpflichtet, eigenanteilsfreie Hörsysteme tatsächlich Probe zu tragen. 12 von 23

13 Anlage 1 zur Vereinbarung über die Abgabe von eigenanteilsfreien Hörsystemen Zusatzvereinbarung über die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Hörsystemen unbesetzt 13 von 23

14 Anlage 2a zur Vereinbarung über die Abgabe von eigenanteilsfreien Hörsystemen Tarifkennzeichen/Abrechnungscode Vergütungsvereinbarung Hilfsmittel - Positionsnummer Kurzbezeichnung eigenanteilsfreier Vertragspreis Kennzeichen Hilfsmittel ( Anlage 3 zum DTA) * nnnn Einkanalige HdO- und IO-Geräte 421,28 00, 04, 08, 10, nnnn Einkanalige HdO- und IO-Geräte mit AGC 421,28 00, 04, 08, 10, nnnn Mehrkanalige HdO- und IO-Geräte 421,28 00, 04, 08, 10, nnnn Taschengeräte 313,33 00, 04, 08, 10, nnnn Knochenleitungshörbügel; monaural 578,63 00, 04, 08, 10, Knochenverankertes Hörsystem BAHA Compact mit Schnapp-Kupplung 3.450,00 00, 04, 08, 10, Hörverstärker Hearit Original H ,00 00, 04, 08, 10, Kinnbügelhörer/Hörverstärker A 200 SET 270,00 00, 04, 08, 10, nnn Tinnitusgerät 317,45 00, 04, 08, 10, nnn Kombinierte Tinnitusgeräte / Hörgeräte 515,42 00, 04, 08, 10, nnn aufsteckbare Tinnitusgeräte 158,34 00, 04, 08, 10, nnnn Ohrpassstücke (Secret Ear, Secret Ear- Stöpselform, Otoplastik-adaptionsfähig für Modul-IO-Geräte, Schale für Semi- Modul- und Custom-Made-IO-Geräte, Ohrmulde, einschließlich einer gegebenenfalls notwendigen Zusatzbohrung beziehungsweise Vario-Vent) auch bei einer abgebrochenen Hörgeräteversorgung, je 35,29 00, 04, 08, 10, 11, Zuschlag in bei Verwendung von weichem Material für Ohrpassstücke 5,00 00, 04, 10, Antiallergische Beschichtung einer O- toplastik (außer mit Metallen) bei entsprechender Indikation 5, CROS - Versorgungen (Zuschlag) 150, BICROS - Versorgungen (Zuschlag) 150, Abschlag in bei Nachlieferung von verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Hörhilfen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Anpassung ( , , , , ) - 154,24 04, 10, prozentualer Abschlag in für das zweite Hörsystem ( ) bei beidohriger (binauraler) Versorgung - 84,26 00, 04, 10, prozentualer Abschlag in für das zweite Hörsystem ( ) bei beidohriger (binauraler) Versorgung - 84,26 00, 04, 10, prozentualer Abschlag in für das zweite Hörsystem ( ) bei beidohriger (binauraler) Versorgung - 84,26 00, 04, 10, von 23

15 Kurzbezeichnung Hilfsmittel - Positionsnummer eigenanteilsfreier Vertragspreis Kennzeichen Hilfsmittel lt. Anlage 3 zum DTA prozentualer Abschlag in für den zweiten Knochenleitungshörbügel ( ) bei beidohriger (binauraler) Versorgung - 115,73 00, 04, 10, prozentualer Abschlag in für das zweite Tinnitusgerät ( ) bei beidohriger (binauraler) Versorgung - 63,49 00, 04, 10, prozentualer Abschlag in für das zweite kombinierte Tinnitus/Hörsystem ( ) bei beidohriger (binauraler) Versorgung - 103,08 00, 04, 10, prozentualer Abschlag in für das zweite aufsteckbare Tinnitusgerät ( ) bei beidohriger (binauraler) Versorgung - 31,67 00, 04, 10, Abgeltung nach 10 f für Verlust des Hörsystems während der Anpassphase 200, Reparaturpauschale zur Abgeltung von Reparaturleistungen für Hörsysteme und Otoplastiken sowie der Folgeversorgung mit Otoplastiken für die Produktgruppen n n sowie n und n für die Dauer von 6 Jahren 190, nn.nn.nnnn Reparaturkosten für Hörsysteme und Otoplastiken sowie der Folgeversorgung mit Otoplastiken für die Produktgruppen n n ab dem 7. Jahr, sofern es zu keiner Neuversorgung kommt Rückvergütung bei vorzeitiger Beendigung der Versorgung nach 10 a) bis e) für jedes nicht in Anspruch genommene Versorgungsjahr (beginnend ab dem 2. Jahr) innerhalb des sechsjährigen Versorgungszeitraums 25,00 Kostenvoranschlag nn.nnnn Zubehör soweit in Anlage 1 nicht bereits geregelt Kostenvoranschlag nach Anlage 3 01 * gemäß den Richtlinien nach 302 Abs. 2 SGB V in der Abrechnung anzugeben 1. Die vorgenannten Vertragspreise können nur dann abgerechnet werden, wenn alle Leistungen aus der Vereinbarung über die Versorgung von Patienten der Primärkassen in Niedersachsen mit eigenanteilsfreien Hörsystemen erfüllt sind. 2. Die ermittelten Beträge sind Höchstpreise. Sie beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sollte sich der Mehrwertsteuersatz um mindestens 1,0 v. H. erhöhen, treten die Vertragspartner umgehend zusammen Abs. 4 findet keine Anwendung bei Kindern und Jugendlichen. 15 von 23

16 Anlage 2b zur Vereinbarung über die Abgabe von eigenanteilsfreien Hörsystemen Tarifkennzeichen/Abrechnungscode Zusatzvereinbarung Kindervergütung unbesetzt 16 von 23

17 Anlage 3 zur Vereinbarung über die Abgabe von eigenanteilsfreien Hörsystemen Zusatzvereinbarung zur Abgeltung von Reparaturleistungen für Hörsysteme und O- toplastiken sowie der Folgeversorgung mit Otoplastiken für die Produktgruppen n n sowie n und n) nach Ablauf des Regel- Versorgungszeitraums sowie für Altfälle, bei denen noch keine Pauschalen bestehen ( 3 Abs. 6 gilt entsprechend) Tarifkennzeichen Pos. - Nr. Text (Erläuterung) Arbeit in URO Material in URO Fehlerdiagnose 9,56 * Mikrofon 12, Mikrofon 58,54 * Hörer 12, Hörer 56,65 * Transistor 12, Transistor 7,34 * Kondensator 12, Kondensator 9,48 * elektronischer Widerstand 12, elektronischer Widerstand 5,42 * Diode 12, Diode 7,34 * Lautstärkesteller (Potentiometer) 14, Lautstärkesteller (Potentiometer) 31,11 * Trimmer 8, Trimmer 16,21 * Trimmerplatine 17, Trimmerplatine 27,18 * Schalter 13, Schalter 17,79 * Hörspule / Telefonspule 12, Hörspule / Telefonspule 9,36 * Gehäuse komplett 11, Gehäuse komplett 22,60 * Gehäuseteil 10, Gehäuseteil 11,22 * Batterie-Kontakte 8, Batterie-Kontakte 9,33 * Verstärker 28, Verstärker 133,17 * Verstärker AT 22, Verstärker AT 60,08 * Verstärker Teilmodul 20, Verstärker Teilmodul 40,78 * Lagerung, Hörer oder Mikrofon 9, Lagerung, Hörer oder Mikrofon 2,20 * Lagerung, Hörer oder Mikrofon bis 128 db Ausgangsschalldruck 19, Lagerung, Hörer oder Mikrofon bis 128 db Ausgangsschalldruck 4,60 17 von 23

18 Pos. - Nr. Text (Erläuterung) Arbeit in URO Material in URO * Kapsellagerung, Hörer und Mikrofon ab 129 db Ausgangsschalldruck 23, Kapsellagerung, Hörer und Mikrofon ab 129 db Ausgangsschalldruck 6,88 * Hörwinkel ersetzen 7, Hörwinkel ersetzen 2,56 * Hörwinkel mit akustischem Widerstand (Filter) 8, Hörwinkel mit akustischem Widerstand (Filter) 4, Sieb 2, Kleinmaterial (z.b. Schrauben, Muttern, Litzen, Keile, Klammern, Gehäusearretierungen, Trennschutz, Dichtungen, Folien) 3, Sonstiges Berechnung nach Aufwand Leistungskontrolle 6, Reparaturstundensatz 32,44 * Akustikrohr für Hörer 10, Akustikrohr für Hörer 2,43 * Akustikrohr für Mikrofon 9, Akustikrohr für Mikrofon 2,43 * Anschlussstutzen (einzeln) 9, Anschlussstutzen (einzeln) 2,43 * Anschlussstutzen mit Akustikrohr für Hörer (komplett) 12, Anschlussstutzen mit Akustikrohr für Hörer (komplett) 9,61 * Audioeingang nachrüsten, sofern nicht serienmäßig vorgerüstet 97,35 * Audioeingang reparieren 12, Audioeingang reparieren 10, Cros-Kabel, gesteckt 8,33 * Cros-Kabel, nicht gesteckt 16, Cros-Kabel, nicht gesteckt 11,04 * Innenreinigung (Reinigung der inneren Bauteile, Oxydation entfernen, einschließlich erforderliche Kleinteile ersetzen) nur einmal jährlich abrechenbar 11, Innenreinigung (Reinigung der inneren Bauteile, Oxydation entfernen, einschließlich erforderliche Kleinteile ersetzen) nur einmal jährlich abrechenbar 2,63 18 von 23

19 Pos. - Nr. Text (Erläuterung) Arbeit in URO Material in URO Otoplastiken Sprengring erneuern 2, Sprengring erneuern 0, Winkelstück für SE 2, Winkelstück für SE 0, Ausbohren und Erneuern des Schalleitungsschlauches (Otoplastiken ohne Winkelstück) 14, Ausbohren und Erneuern des Schalleitungsschlauches (Otoplastiken ohne Winkelstück) 0, Otoplastikreparatur bei durchgezogenem Schalleitungsschlauch mit Spreizring (nicht verklebt) 8, Otoplastikreparatur bei durchgezogenem Schalleitungsschlauch mit Spreizring (nicht verklebt) 0, Hornschlauch, Horn ersetzen 15, Hornschlauch, Horn ersetzen 5,16 Besondere Bestimmungen: 1. Sofern im einzelnen Reparaturfall mehrere der mit * markierten Reparatur-Positionen in Ansatz zu bringen sind, darf als Gesamtarbeitspreis maximal das 1 1/2 -fache des Reparaturstundensatzes (1,5 x 32,44 = 48,66 in Rechnung gestellt werden. 2. Die angegebenen Preise der Reparaturpreisliste verstehen sich einschließlich der MwSt. gem. 12 Abs. 1 UStG. 3. Eventuell anfallende Versandkosten werden nicht gesondert vergütet. 19 von 23

20 Datenfeld Versicherter / Angaben Krankenversichertenkarte Datenfeld Leistungserbringer (Absender) / Name Adresse IK Anlage 4 zur Vereinbarung über die Abgabe von eigenanteilsfreien Hörsystemen Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers Schlüssel "Leistungserbringergruppe": Der/Die vorgenannte Versicherte hat sich zwecks Hörsystemversorgung an uns gewandt. Aufgrund der ermittelten Kenndaten des Gehörs kann der/die Versicherte voraussichtlich mit Hörsystemen versorgt werden. Erstversorgung Folgeversorgung rechts links beidohrig Wir bitten Sie deshalb, die nachstehende Zustimmung auszufertigen. Falls ein Versicherungsverhältnis nicht besteht, wird gleichfalls um Nachricht gebeten. Datum Stempel Unterschrift Zustimmung der Krankenkasse Vorbehaltlich der Vorlage der ohrenärztlichen Bestätigung der Versorgung (Muster 15) oder der für die Indikationsstellung nötigen Informationen (Ton- und Sprachaudiogramm) wird hiermit eine Hörsystemversorgung bewilligt. Datum Stempel der Krankenkasse Unterschrift Es besteht kein Versicherungsverhältnis Bemerkungen: 20 von 23

21 Datenfeld Versicherter / Angaben Krankenversichertenkarte Datenfeld Leistungserbringer (Absender) / Name Adresse IK Anlage 5 zur Vereinbarung über die Abgabe von eigenanteilsfreien Hörsystemen Patientenbogen zur Hörsystemversorgung Angaben des Hörgeräteakustikers Bitte ausfüllen und an den Versicherten oder eine von ihm beauftragte Person weitergeben. Hilfsmittelnummer des Hörsystems Seriennummer des Hörsystems Hilfsmittelnummer des Hörsystems Seriennummer des Hörsystems Datum Unterschrift und Stempel Erklärung zu Mehrkosten Ich bin über das qualitativ hochwertige Angebot einer eigenanteilsfreien Versorgung (ohne Aufzahlung, ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) informiert worden. Mit einer von mir zu leistenden höheren Vergütung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil (Hilfsmittelnummer, Seriennummer siehe oben) bin ich einverstanden. Ich bin darüber informiert worden, dass die aus der Mehrleistung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil resultierenden Reparaturmehrkosten damit zu meinen Lasten gehen und erkläre mich bereit, diese zu übernehmen. Die Versicherteninformation habe ich erhalten. Empfangsdatum Unterschrift 21 von 23

22 Anlage 6 zur Vereinbarung über die Abgabe von eigenanteilsfreien Hörsystemen Versicherteninformation In den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker und den Landesverbänden der Primärkassen in Niedersachsen wurde für die Vergütung der Hörsysteme Vertragspreise vereinbart. Die Hörgeräteakustiker haben sich dabei verpflichtet, den Versicherten zwei eigenanteilsfreie Versorgungsvorschläge mit analogen oder digitalen Hörsystemen zu unterbreiten. Mit der Reparaturpauschale sind bei einer eigenanteilsfreien Versorgung für einen Zeitraum von 6 Jahren die Kosten für Reparatur und Wartungsleistungen sowie für den Ersatz der Otoplastik abgegolten. Es sei denn, die Versicherten haben die Reparatur oder den Ersatz aufgrund nicht bestimmungsgemäßen Gebrauches zu vertreten. Die Versicherten werden deshalb gebeten, alle erforderlichen Arbeiten an dem Hörsystem / den Hörsystemen möglichst durch den ausliefernden Hörgeräteakustiker durchführen zu lassen. Wählen die Versicherten eine andere als die vom Hörgeräteakustiker eigenanteilsfrei angebotene Versorgung, haben sie die Mehrkosten für das von Ihnen gewählte Hörsystem und die Mehrkosten für Reparatur- und Wartungsleistungen selbst zu tragen. 22 von 23

23 Anlage 7 zur Vereinbarung über die Abgabe von eigenanteilsfreien Hörsystemen Kodex der Bundesinnung / Kodex Medizinprodukte 23 von 23

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