Informationen zur Heimaufnahme Übersicht der Pflegeeinrichtungen in Essen Vollstationäre Pflege Kurzzeitpflege Tagespflege Hospize

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1 Informationen zur Heimaufnahme Übersicht der Pflegeeinrichtungen in Essen Vollstationäre Pflege Kurzzeitpflege Tagespflege Hospize Preise Amt für Soziales und Wohnen STADT ESSEN

2 Impressum Herausgeber Inhalt Druck Auflage Stadt Essen Der Oberbürgermeister Amt für Soziales und Wohnen Seniorenreferat Helmut Birkental Linda Breuing-Brökelmeier Kirsten Jeike Manuela Mumrey Stadt Essen, Amt für Zentralen Service 1000 Exemplare Stand August 2014 Alle Angaben ohne Gewähr

3 Vorwort Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir Ihnen die Voraussetzungen und Formalitäten für einen Heimeinzug vermitteln und einen Überblick über das gesamte Angebot an Vollstationären-, Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen sowie Hospizen in der Stadt Essen geben. Um Ihnen die Auswahl zu erleichtern, haben wir die Übersicht nach Stadtteilen gegliedert und mit Angaben über Pflegesatzvereinbarungen mit den Kostenträgern, Anzahl der Zimmer und Preisen versehen. Informationen über Heimplätze oder Spezialeinrichtungen z.b. für Kinder, können Sie gern bei uns erfragen. Die ab geltenden Änderungen bzw. Leistungserweiterungen nach dem Pflegestärkungsgesetz 1 wurden in dieser Broschüre berücksichtigt. Wir hoffen, mit den nachfolgenden Informationen, Ihre Entscheidungsfindung erleichtern zu können. Ihr Team vom Seniorenreferat der Stadt Essen Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit halber, wurde die männliche Schreibweise gewählt. Selbstverständlich werden beide Geschlechter angesprochen.

4 Inhalt Voraussetzungen und Formalitäten für einen Heimeinzug 5 Checkliste für die Auswahl eines Pflegeheims 6 Finanzierung eines Heimplatzes 8 Alternativen zu vollstationären Pflegeeinrichtungen 10 Interessenschutz der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner 11 Übersicht der Pflegeeinrichtungen 13 In eigener Sache 26 Adressen und Öffnungszeiten 27 Heimanmeldeformular/ärztlicher Fragebogen (Anlage) 28

5 Voraussetzungen und Formalitäten für einen Heimeinzug Die Pflegeheime nehmen seit Einführung der Pflegeversicherung i. d. R. nur Personen mit einer Pflegestufe auf. Zudem muss die Notwendigkeit einer stationären Pflege vorliegen. Diese Feststellung trifft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im Auftrag der zuständigen Pflegekasse. Er stellt eine Heimbedürftigkeitsbescheinigung aus. Auch für Personen, die die Voraussetzungen für eine Pflegestufe nicht erfüllen (sogenannte Pflegestufe 0) kann die Heimbedürftigkeit bestätigt werden. Sollte der Betroffene die Heimkosten aus eigenen Mitteln zahlen können, kann diese Heimnotwendigkeit durch den behandelnden Arzt bescheinigt werden. Reichen eigenes Einkommen und Vermögen oder die Hilfe anderer hierzu nicht aus, kann beim Amt für Soziales und Wohnen ein Antrag auf Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten gestellt werden. Die Heimnotwendigkeit wird dann amtsärztlich überprüft. Befinden Sie sich in Krankenhausbehandlung und können nach ärztlichem Urteil nicht mehr in Ihre eigene Wohnung oder zu Ihrer Familie zurück, so empfiehlt sich eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst des Krankenhauses. Besondere Probleme können für ausländische Mitbürger aufgrund von Sprachproblemen und/oder ethnischen Besonderheiten auftreten. Hier empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Sozialberatung für ausländische Mitbürger bei den Wohlfahrtsverbänden, mit dem Büro für interkulturelle Orientierung der Stadt Essen oder dem Seniorenreferat im Amt für Soziales und Wohnen. Erforderliche Unterlagen für die Heimanmeldung Heimaufnahmeantrag Ärztlicher Fragebogen Einstufungsbescheid der Pflegekasse Heimbedürftigkeitsbescheinigung der Pflegekasse/MDK Das Pflegeheim nimmt Ihren Antrag entgegen und meldet sich wieder, sobald ein passender Heimplatz zur Verfügung steht. Am Tag des Einzuges erhalten Sie den Heimvertrag, dann sind auch die folgenden Unterlagen vorzulegen: Personalausweis Stammbuch Schwerbehindertenausweis Krankenversicherungskarte ggf. Bescheinigung über Arzneimittelbefreiung Einkommensnachweise ggf. Bestätigung, dass ein Antrag auf Sozialhilfe (Übernahme der ungedeckten Heimkosten) gestellt wurde ggf. Vollmacht Im Internet gibt es unter viele Informationen zu den Themen Pflege und Gesundheit u. v. m. 5

6 Checkliste für die Auswahl eines Heimplatzes Wahrscheinlich werden sich nicht alle Wünsche erfüllen lassen - aber je präziser die Vorstellungen und je genauer die Informationen sind, desto eher finden Sie das richtige Heim. Finanzielles/Organisatorisches Welche Pflegestufen gibt es und was kosten sie? Zuschuss der Pflegekassen? Was muss ich zahlen (sog. Hotelkosten)? Besteht eine Pflegesatzvereinbarung mit den Pflegekassen und dem Amt für Soziales und Wohnen? Muss für Diät, Getränke, Wäschereinigung, Schönheitsreparaturen oder ähnliches selber gezahlt werden? Kann meine besondere Diät berücksichtigt werden? Wie viele Mahlzeiten gibt es und wann werden sie gereicht? Kann ich zwischen verschiedenen Gerichten auswählen? Bin ich an die Essenszeiten gebunden? Gibt es einen Zimmer- und Getränkeservice? Bekomme ich einen Heimvertrag? Kann ich diesen ohne besonderen Grund kündigen und mit welcher Frist? Gibt es einen Heimbeirat? Kann ich meinen Arzt frei wählen? Reinigung der Räume (Häufigkeit/Tageszeit) Wohnsituation Wie viele Bewohner leben in der Einrichtung? Größe und Ausstattung der Zimmer? Darf ich meine eigenen Möbel, Teppiche, Gardinen, Bettwäsche o.ä. mitbringen? Bekomme ich ein Einzelzimmer? Hat jedes Zimmer eigene sanitäre Einrichtungen? Kann ich ein Tier halten? Gibt es im Haus eine Cafeteria oder andere Gemeinschaftsräume? Kann ein Telefonanschluss gelegt werden? Gibt es gute öffentliche Verkehrsanbindungen oder einen hauseigenen Fahrdienst? Bekomme ich einen eigenen Haus- und Zimmerschlüssel? Gibt es eine Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss? Ist die Aufbewahrung von Wertsachen und persönlichen Dingen möglich? Habe ich einen eigenen Briefkasten? Gibt es Gästeappartements? Betreuung Wie viel Personal betreut wie viele Bewohner? Welches Personal wird eingesetzt? (Qualifikation/Mehrsprachig?) Gibt es Unterhaltung, wie z.b. Chorsingen, Spaziergänge, Theaterbesuche, Fahrten, Lesestunden, Tanz und Gymnastik, Bildungsangebote u. s. w.? Gibt es Besuchs- oder Ausgehzeiten? Gibt es die Möglichkeit religiöser Betreuung in meiner Konfession? 6

7 Pflege Pflegt das Heim nach einem bestimmten Pflegemodell, gibt es ein schriftlich niedergelegtes Pflege konzept? Was sieht das Qualitätssicherungskonzept vor? Wie viel qualifiziertes Personal ist vorhanden? (Fragen Sie nach, ob mehr als 50 % des Personals examinierte Pflegekräfte sind!) Stehen Ergotherapeuten, Beschäftigungstherapeuten und Sozialarbeiter zur Verfügung? Gibt es eine Nachtwache und einen ausreichenden Wochenenddienst? Gibt es eine Rufbereitschaft? Für wie viele Personen sind sie zuständig? Kann ich auf Wunsch länger schlafen/muss ich zu einer bestimmten Zeit ins Bett? Besteht die Möglichkeit, dass ich so lange und so oft wie möglich aus dem Bett genommen werde? Wird aktivierend (unterstützend) gepflegt? (Lassen Sie sich erklären, was unter aktivierender Pflege verstanden wird.) Können pflegebedürftige Bewohner an allen Heimveranstaltungen teilnehmen? Gibt es einen Aufzug? Gibt es einen Einkaufsdienst? Gibt es eine Klingel oder Gegensprechanlage in den Zimmern? Wann beginnt die Morgenwäsche? Gibt es Fußpflege? Gibt es einen Friseur? Einen Heimaufnahmeantrag finden Sie im Schlussteil dieser Broschüre. Füllen Sie diesen vollständig aus, unterschreiben ihn (ggf. Ihr Bevollmächtigter) und reichen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Einrichtung ein. Von Ihrem behandelnden Arzt ist der ebenfalls in dieser Broschüre enthaltene ärztliche Fragebogen auszufüllen. Wenn Sie sich für den Umzug in ein Heim entschieden haben, sollten Sie sich Klarheit über einige praktische und generelle Fragen verschaffen: Wer löst zu welchen Bedingungen Ihre Wohnung/Haus (Mietvertrag kündigen) auf? Welche Dinge möchten Sie behalten/verschenken/verkaufen? Welche Personen müssen/wollen Sie über Ihren Umzug informieren? Welche Institutionen (Strom/Gas/Wasser/Telefon/Zeitung/Versicherungen usw.) müssen/wollen Sie informieren? Auch die sogenannten letzten Dinge sind wichtig. Beraten Sie sich mit Personen Ihres Vertrauens darüber. Sollten oder wollen Sie bestimmte Vollmachten ausstellen? Wer soll entscheiden, wenn Sie selbst dazu nicht in der Lage sind? Möchten Sie ein Testament machen? Haben Sie bestimmte Vorstellungen von Ihrer Beerdigung? Informationen zu Fragen, die die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht betreffen, erhalten Sie bei der Betreuungsstelle des Gesundheitsamtes oder dem Seniorenreferat im Amt für Soziales und Wohnen. Vordrucke können auch unter folgender Adresse angefordert werden: Gesundheitsamt - Betreuungsstelle - Hindenburgstr Essen Tel Frau Baltruschat Tel Frau Steinberg Tel Frau Schwarzer-Herzog Tel Herr Baltissen 7

8 Finanzierung eines Heimplatzes Die Kosten für einen Heimplatz setzen sich folgendermaßen zusammen: Pflegekosten Kosten für Unterkunft und Verpflegung Investitionskosten Evtl. zusätzliche Kosten für Dienstleistungen des Heimes, z.b. Tierversorgung Der Taschengeldanspruch beträgt z. Zt. 105,57. Bei stationärer Pflege beteiligt sich die Pflegeversicherung an den pflegebedingten Aufwendungen: Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegestufe III plus Ab : Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegestufe III plus Darüber hinaus sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (z.b. Mahlzeiten, Zimmerreinigung etc.) und Investitionskosten zu tragen. Im Falle eines Krankenhausaufenthalts reduzieren sich i. d. R. die Vergütungen für Kost und Logis sowie die pflegebedingten Kosten bei mindestens drei vollen Abwesenheitstagen auf 75 %. Der Aufnahme- und Entlassungstag gelten nicht als Abwesenheitstage. Die Investitionskosten bleiben unverändert. Bei Sonden-Ernährung können sich die Verpflegungskosten verringern. Reicht Ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht aus, so können die Investitionskosten in Form von Pflegewohngeld ganz oder teilweise übernommen werden. Bei Heimaufnahme stellt das Pflegeheim bei der Stadt Essen, Amt für Soziales und Wohnen, Stationäre Hilfen zur Pflege einen Antrag auf Pflegewohngeld. Voraussetzung ist, dass der Bewohner pflegeversichert ist und mindestens die Pflegestufe I besitzt. Pflegewohngeld wird in Höhe der ungedeckten Investitionskosten gezahlt. Ersparnisse oder Vermögenswerte über Euro werden auf das Pflegewohngeld angerechnet. Es besteht keine Unterhaltspflicht der Kinder. Besteht ein Anspruch auf Pflegewohngeld, wird dieses direkt an die Pflegeeinrichtung als Antragstellerin gezahlt. Zur Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt: Familienstammbuch Personalausweis Vollmacht oder Betreuungsnachweis, falls Sie den Antrag nicht selbst stellen können Krankenversicherungskarte letzte Rentenbescheide (auch von Werks- und Firmenrenten) Kontoauszüge der letzten drei Monate Versicherungsunterlagen/Sterbekassen Miet- und Heizkostennachweis (Kontoauszug) Adressen der Kinder Vermögensunterlagen (Sparguthaben, Aktien, Sparverträge, Grundbesitz usw.) ggf. Unterlagen über Schenkungen oder Übertragungen, sofern diese in den letzten 10 Jahren erfolgten Schwerbehindertenausweis falls vorhanden Nachweis über die Pflegestufe Heimbedürftigkeitsbescheinigung 8

9 Wenn ein Pflegeheim keine Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen hat, bestehen keine Pflegewohngeldansprüche. Die Pflegekassen erstatten dem Pflegebedürftigen 80 % der Kosten für pflegebedingte Aufwendungen. Die Kosten werden in der Regel auch nicht im Rahmen der Sozialhilfe übernommen. Informieren Sie sich über evtl. bestehende Wohngeldansprüche. Sollte Ihr Einkommen/Vermögen, die Pflegekassenleistung und das Pflegewohngeld nicht ausreichen, um die mtl. Heimkosten zu decken, können Sie beim Amt für Soziales und Wohnen, Stationäre Hilfen zur Pflege, einen Antrag auf Hilfe zur Pflege nach Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) stellen. Die Sozialhilfe kommt allerdings erst zum Tragen, wenn Ihr Vermögen nicht mehr als bei Einzelpersonen oder bei Ehepaaren beträgt. Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Amt für Soziales und Wohnen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass das Amt für Soziales und Wohnen prüft, inwieweit andere Institutionen oder Personen die ungedeckten Kosten zu übernehmen haben. Bei Ehepartnern, eheähnlichen Gemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften richtet sich der Einsatz des gemeinsamen Einkommens nach den Bestimmungen der 85 ff SGB XII und wird - sofern ein Partner in der eigenen Häuslichkeit verbleibt in Form einer gesonderten Berechnung festgelegt. Für nähere Auskünfte kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiter des Amtes für Soziales und Wohnen, Stationäre Hilfen zur Pflege. Der Einsatz des Einkommens von Kindern und/oder Eltern richtet sich nach der Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit keine besondere Härte vorliegt. Entferntere Verwandte werden nicht herangezogen, auch wenn sie nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind. Das SGB XII bestimmt, dass der Unterhaltspflichtige sein Einkommen und Vermögen generell einzusetzen hat. Es gelten für ihn alle im Gesetz vorgesehenen Absetzungsmöglichkeiten (Einkommensbereinigung) vom Einkommen. Selbstgenutzte Immobilien sind in angemessenem Rahmen geschützt. Unterhalt wird jedoch nur gefordert, wenn der Unterhaltspflichtige auch in der Lage ist Unterhalt zu zahlen. Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt zunächst ein sog. Eigenbedarf von Der Unterhaltsanspruch des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mind Der Bedarf eigener unterhaltsberechtigter Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen geringer als der Eigenbedarf, kann er i. d. R. nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Sollte ein Gesamteinkommen beider Partner von mehr als vorhanden sein, erfolgt eine gesonderte Unterhaltsberechnung. Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen, als er zur Sicherung des eigenen Unterhaltes benötigt, wird 50 % des Überschusses als Unterhaltsleistung für den Heimbewohner gefordert, jedoch maximal in Höhe der Sozialhilfeaufwendungen, die das Amt für Soziales und Wohnen für den unterhaltsberechtigten Heimbewohner übernimmt. Bei Fragen zu den Voraussetzungen zur Heranziehung von Unterhalt bei Heimunterbringung eines Angehörigen hilft Ihnen das Amt für Soziales und Wohnen, Stationäre Hilfen zur Pflege, gerne weiter. Anspruchsberechtigte der Kriegsopferfürsorge können den Antrag auf Kostenübernahme bei der Kriegsopferfürsorge, Landschaftsverband Rheinland stellen. (Eurobeträge Stand: August 2014) 9

10 Alternativen zu vollstationären Pflegeeinrichtungen* Kurzzeitpflege Sofern nur ein vorübergehender Pflegeheimaufenthalt erforderlich ist, weil die Pflegekraft kurzfristig an der Ausübung der Pflege gehindert ist, besteht die Möglichkeit eine Kurzzeitpflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen. Unter Kurzzeitpflege ist eine zeitlich befristete vollstationäre Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu verstehen, die ansonsten zu Hause gepflegt werden. Die Pflegekasse übernimmt bis zu (ab bis zu ) der pflegebedingten Aufwendungen für max. 28 Tage pro Jahr. Ein im Kalenderjahr bestehender, noch nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Die Restkosten bzw. die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sind aus eigenen Mitteln zu zahlen. Die Übernahme der Investitionskosten wird vom Heim beim Amt für Soziales und Wohnen beantragt. Bitte klären Sie vor Antritt der Kurzzeitpflege die Kostenfrage. Reichen Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen zur Deckung der Kurzzeitpflegekosten nicht aus, können Sie beim Amt für Soziales und Wohnen einen Antrag auf Übernahme der Restkosten stellen. Seit besteht ein Anspruch auf 50 % des Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege von längstens 4 Wochen. Tagespflege und Nachtpflege Unter Tages- bzw. Nachtpflege versteht man die teilstationäre Pflege und Versorgung pflegebedürftiger Menschen in einer Einrichtung während des Tages/in der Nacht an einigen oder allen Wochentagen. Dabei wird vorausgesetzt, dass dies eine ergänzende Leistung zur Pflege in der häuslichen Umgebung ist. Die Tagespflegeeinrichtungen verfügen in der Regel über einen Fahrdienst, der die Pflegebedürftigen gegen Entgelt zu Hause abholt. Die Leistungen der Pflegekassen für den pflegebedingten Aufwand betragen monatlich: Pflegestufe I bis zu 450 Pflegestufe II bis zu Pflegestufe II bis zu Ab : Pflegestufe 0 (mit Demenz*) bis zu 231 Pflegestufe I bis zu 468 Pflegestufe I (mit Demenz*) bis zu 689 Pflegestufe II bis zu Pflegestufe II (mit Demenz*) bis zu Pflegestufe III bis zu Pflegestufe III (mit Demenz*) bis zu * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI (Sozialgesetzbuch, Elftes Buch) das sind überwiegend an Demenz erkrankte Menschen. Ab können ab Pflegestufe 0 die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Die Verpflegungskosten sind von Ihnen zu tragen. Die Übernahme der Investitionskosten ist von der Pflegeeinrichtung beim Amt für Soziales und Wohnen zu beantragen. Reichen Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen zur Deckung der Tagespflegekosten nicht aus, kann beim Amt für Soziales und Wohnen ein Antrag auf Übernahme der Restkosten gestellt werden. *Hinweis: Bei Pflegeeinrichtungen, die keine Pflegesatzvereinbarung getroffen haben, gelten Sonderregelungen! 10

11 Interessenschutz der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsicht im Gesundheitsamt der Stadt Essen sind Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) in Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz betrifft Alten- und Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, teilstationäre Pflege- und Betreuungsangebote und ambulante Pflegedienste. Eine Aufgabe ist die Information und Beratung von Bürgern im Beschwerdefall. Stationäre Pflegeeinrichtungen werden regelmäßig unangemeldet von der Heimaufsicht überprüft. Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen werden veröffentlicht. Haben Sie spezielle Fragen zum Wohn- und Teilhabegesetz oder Probleme mit einer stationären Einrichtung, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt -Heimaufsicht- Hindenburgstr Essen Tel Herr Potgrave Tel Frau Lambrecht Tel Herr Werner Tel Frau Schönberger Tel Herr Hoffmann

12 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

13 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/2014 Altenkrankenheim Altenheim 14

14 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

15 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

16 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

17 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

18 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

19 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/2014 X 20

20 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

21 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

22 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

23 Alle Angaben ohne Gewähr Stand 08/

24 In eigener Sache Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Stationäre Pflege haben, wenden Sie sich bitte an: Amt für Soziales und Wohnen Seniorenreferat Steubenstr Essen Tel: Tel: Fax: Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und nach Vereinbarung Ansprechpartner im Pflegestützpunkt: Helmut Birkental Tel: Fax: Linda Breuing-Brökelmeier Tel: Fax: Michael Kaminski Tel: Fax: Doris Knierim Tel: Fax: Manuela Mumrey Tel: Fax: Wir beraten Sie gerne und schicken Ihnen kostenlos weiteres Informationsmaterial zu. 26

25 Adressen und Öffnungszeiten Stadt Essen Landschaftsverband Rheinland Amt für Soziales und Wohnen Hauptfürsorgestelle Stationäre Hilfen zur Pflege Kriegsopferfürsorge Steubenstr. 53 Kennedy-Ufer Essen Köln Tel Tel Fax Fax Öffnungszeiten: Mo. bis Fr. 8:30-12:30 Uhr und nach Vereinbarung Stadt Essen Stadt Essen Gesundheitsamt Gesundheitsamt Betreuungsstelle Heimaufsicht Hindenburgstr. 29 Hindenburgstr Essen Essen Tel Tel Öffnungszeiten: Öffnungszeiten: Mo. - Do. 8:30-12:30 Uhr Mo. - Do. 8:30-12:30 Uhr 14:00-15:00 Uhr 14:00-15:00 Uhr Fr. 8:30-12:30 Uhr Fr. 8:30-12:30 Uhr und nach Vereinbarung und nach Vereinbarung Quellen: Bundesministerium für Gesundheit 27

26 Anmeldung zur Heimaufnahme (bitte vollständig ausfüllen) Name, Vorname Geburtsname Straße, Ort Telefon Geboren am/in Staatsangehörigkeit Derzeitiger Aufenthalt Familienstand Konfession erlernter Beruf Beruf des Ehepartners Angehörige (Ansprechpartner fürs Heim bitte an erster Stelle angeben!) 1. Name 2. Name Adresse Adresse Telefon Telefon wie verwandt wie verwandt 3. Name 4. Name Adresse Adresse Telefon Telefon wie verwandt wie verwandt Gesetzlicher Betreuer Telefon Bereiche der Betreuung Vermögenssorge Gesundheitsfürsorge Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung Rechtsangelegenheiten Zuständiges Amtsgericht/Aktenzeichen Hausarzt/Telefon Krankenkasse/Versicherungsnummer Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt nein ja, am Begutachtung durch Pflegekasse erfolgt nein ja, am Pflegestufe, Kopie des Bescheides liegt anbei Notwendigkeit der Heimunterbringung bestätigt nein ja, Kopie liegt anbei 28

27 Vermögens- und Einkommensverhältnisse Monatliche Einkommen (bitte aktuelle Bescheide beifügen!) Sonstiges Vermögen (Sparbuch, Bankkonto, Haus- und Grundbesitz) Die Heimkosten werden aufgebracht durch das monatliche Einkommen das oben angegebene Vermögen Zuzahlung von Angehörigen den Sozialhilfeträger (Schlusserklärung liegt anbei) Gewünschte Unterbringung Pflegebereich Wohnbereich (nur bei Stufe 0) Doppelzimmer Einzelzimmer (nur über Warteliste nach Einzug möglich) Frühere Unterbringungen (in einem Heim, einer Anstalt oder einer ähnlichen Einrichtung; Wo? Wann? Warum ausgeschieden?) Aus welchen Gründen soll jetzt die Heimaufnahme erfolgen? Wer stellt diesen Antrag für den Bewerber? (Bitte beachten: Auch die Unterschrift des Bewerbers ist notwendig, wenn weder Vollmacht noch Betreuungsurkunde vorliegen) Sonstige Hinweise, Bemerkungen, Ergänzungen Diese Anmeldung ist bis auf Widerruf verbindlich. Die Angaben entsprechen den Tatsachen. Datum, Unterschrift des Bewerbers Datum, Unterschrift des Antragstellers 29

28 Ärztlicher Fragebogen anlässlich der Anmeldung zur Heimaufnahme Bitte alle Fragen vollständig beantworten. Zutreffendes ankreuzen X, ggf. im verschlossenen Umschlag zur Weiterleitung mitgeben. 1. Vor- und Zuname 2. Geburtstag 3. Ist der Patient gehfähig? ja nein 4. Treppensteigen möglich? ja nein 5. Ist der Patient häufig bettlägerig? ja nein 6. Ständig bettlägerig? ja nein 7. Beherrschung des Stuhlabgangs? ja nein 8. Beherrschung des Urinabgangs? ja nein 9. Fremder Hilfe bedürftig? beim Essen beim Waschen beim Ankleiden beim Frisieren/Kämmen beim Aufstehen aus dem Bett beim Lagern zur Nachtruhe beim Benutzen der Toilette bei 10. Örtlich orientiert? ja nein nicht immer 11. Zeitlich orientiert? ja nein nicht immer 12. Nachts ruhig? ja nein nicht immer 13. Gemütsstimmung? willig freundlich verdrießlich 14. Gefährliche Eigenschaften? nein ja, welche? 15. Suchtkrankheiten? nein ja, welche? 16. Körperliche Behinderung(en) Art 17. Geistig-seelische Behinderung oder Störung Art 18. Diagnose 19. Ist der Patient frei von ansteckenden Krankheiten (auch Tbc)? 20. Hinweise und Bemerkungen des Arztes 21. Der Heimbewohner ist im Sinne der allgemeinen Vereinbarung der Pflegesatzkommission im Lande Nordrhein- Westfalen 1. erhöht pflegebedürftig 2. schwer pflegebedürftig Stand: Essen, den 19 Unterschrift und Stempel des behandelnden Arztes 1. Erhöht pflegebedürftig ist, wer über die übliche Versorgung hinaus wegen körperlicher oder geistiger Behinderung nicht nur vorübergehend bei Verrichungten des täglichen Lebens, wie beim Ankleiden und Frisieren o.a. fremder Hilfe bedarf. 2. Schwer pflegebedürftig ist, wer infolge seiner körperlichen oder geistigen Behinderung so hilfslos ist, dass er dauernder Hilfe bedarf, weil er beim Gehen geführt oder im Krankenfahrstuhl gefahren werden muss. dauernd bettlägerig ist, nicht allein essen kann, dauernder Aufsicht oder einer Nachtwache bedarf, die Funktionen der Blase und des Darmes nicht mehr unter Kontrolle hat, oder wegen anderer erschwerender Umstände eine über die unter Ziff. 1 genannten Fälle hinausgehende Hilfe benötigt. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Hilfe nicht von anderen Pfleglingen geleistet wird. 30

29 Notizen 32

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