Gefahrtarif. gültig zur Berechnung der Beiträge vom 01. Januar bis 31. Dezember 2010

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1 Gefahrtarif gültig zur Berechnung der Beiträge vom 01. Januar bis 31. Dezember 2010 MuB 112 h/5 (1) /0/E Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hausanschrift: Deelbögenkamp 4, Hamburg Postanschrift: Hamburg Telefon: Telefax:

2 - 2 - Vorbemerkungen Der Gefahrtarif dient der Beitragsberechnung. Er ist eine Rechtsvorschrift, die die VBG aufgrund der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bestimmungen erlässt. Der Gefahrtarif enthält alle Unternehmensarten, für die die VBG sachlich zuständig ist, und die für sie geltenden n. n werden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrengemeinschaften (n) festgestellt, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind. Die Zuordnung eines Unternehmens zu seiner Gefahrengemeinschaft und ergibt sich aus dem Veranlagungsbescheid. Die n werden ermittelt, indem die Entschädigungsleistungen für die Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten einer Unternehmensart den Entgelten gegenübergestellt werden. Dieser Gefahrtarif berücksichtigt alle Entschädigungsleistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Pflichtversicherten und die Versicherungssummen der freiwillig versicherten Unternehmer aus dem Beobachtungszeitraum. Die n spiegeln das Gefährdungsrisiko der jeweiligen Gefahrengemeinschaft wider. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe der Umlage* ( 152 SGB VII), rechnerisch dargestellt durch den Beitragsfuß Höhe der Arbeitsentgelte ( 153 SGB VII) ( 157 SGB VII). Der vom Unternehmer zu zahlende VBG-Beitrag errechnet sich ab dem Beitragsjahr 2009 nach folgenden beiden Beitragsformeln: Gesamtentgelt x x Beitragsfuß allgemeine Umlage 1000 und Gesamtentgelt x Beitragsfuß Rentenaltlast Beitrittsgebiet 1000 Unternehmer können sich für ihr persönliches Unfallrisiko freiwillig versichern. Die Veranlagung richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Der Beitrag wird ebenfalls nach den zuvor genannten Formeln berechnet, wobei an Stelle des Gesamtentgelts die Versicherungssumme Berechnungsgrundlage ist. * Um den Haushaltsbedarf (Umlagesoll) der VBG auf alle Unternehmen bzw. freiwillig versicherten Unternehmer entsprechend der von ihnen nachgewiesenen Entgelte bzw. Versicherungssummen sowie ihrer verteilen zu können, wird der Beitragsfuß als Umrechnungsfaktor benötigt. Der Beitragsfuß ist für alle Unternehmer gleich und wird jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt. MuB 112 h/5 (2) /0/E

3 - 3 - Gefahrtarif der VBG gemäß 157 SGB VII der VBG gültig zur Berechnung der Beiträge vom 01. Januar bis 31. Dezember 2010 Teil I - Zuteilung der Unternehmensarten zu den n A. für die Unternehmen gemäß 3 Abs. 1 Nr. I bis V der Satzung Unternehmensart 01 Kreditinstitut / Finanzdienstleistungsinstitut / Börse 02 Versicherungsunternehmen / Sozialversicherungsträger 03 Unternehmen des Ingenieurwesens, Architekturunternehmen 04 Unternehmen für Informations- und Kommunikationsdienstleistungen 0,38 0,45 0,91 0,33 05 Bildungseinrichtung 1,79 06 Beratungsunternehmen 0,63 07 Hörfunk- und Fernsehunternehmen / Presse- und Nachrichtenagentur 08 Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege 0,50 0,44 09 Unternehmen der Immobilienwirtschaft 1,32 10 Wach- und Sicherheitsunternehmen 3,57 11 Wirtschaftliche und politische Interessenvertretung 0,59 12 Institut für Wissenschaft und Forschung 0,54 13 Makelndes und vermittelndes Unternehmen 1,09 14 Religionsgemeinschaft 1,11 15 Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen 1,36 16 Unternehmen des Tourismus 0,65 0,57 18 Werbeunternehmen / Designer 0,78 19 Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler nur für Bausparkassenvertreter: 1,53 0,74 Unternehmensart 20 Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich 17 Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen 3,39 21 Unternehmen für Freizeitgestaltung 2,94 22 Hausbesorgung 3,08 23 Unternehmen für Kunst und Kultur 3,00 24 Leasingunternehmen 0,24 25 Lotterie- und Wettunternehmen / Spielbank 26 Vermietungsunternehmen für bewegliche Sachen 0,67 2,52 27 Detektei 7,54 28 Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, -abrechnung, -einzug 0,60 29 Veranstaltungsunternehmen 1,68 30 Tierpark / Unternehmen für Tierschutz, -pflege, -zucht und -dressur 31 Zeitarbeitsunternehmen Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal Beschäftigte in allen anderen Bereichen 32 Sportunternehmen bezahlte Sportler aus der 1. oder 2. Fußballbundesliga oder den Fußballregionalligen 3,00 0,86 8,54 57, sonstige bezahlte Sportler 45, übrige Versicherte 2,42 33 Sonstiges Dienstleistungsunternehmen, sofern es nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen ist 1,00 B. für die Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie gemäß 3 Abs. 1 Nr. VI der Satzung Tarifstellen- und Gewerbszweigbezeichnung 34 Kaufmännisch und technisch verwaltender Teil der Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie 0,7 MuB 112 h/5 (3) /0/E Diese Tarifstelle wird grundsätzlich in die Veranlagung eines Unternehmens der keramischen und Glas- Industrie aufgenommen. Hierher zählen die Beschäftigten aus den Personal- und Finanzabteilungen, Büropersonal der Ein- und Verkaufsabteilungen, Beschäftigte der Poststellen, Akquisiteure, Geschäftsführer/innen, die für den kaufmännischen Teil verantwortlich sind und Schreibkräfte. Hinzu kommen Werksleiter/innen, Leiter/in Qualitätskontrolle, Leiter/in Labor, Beschäftigte der Konstruktions- und Entwicklungsabteilungen. Nicht hierzu zählen: Produktionsmeister/innen, Beschäftigte der Qualitätskontrolle und Labors, sowie die Beschäftigten, die auch nur zum Teil unmittelbar mit der Produktherstellung befasst sind.

4 - 4 - Tarifstellen- und Gewerbszweigbezeichnung 35 Herstellen von Deckgläsern, Diapositivgläsern, Brillengläsern, Objektträgern, Skalen, Lichtwellenleitern u.ä. 36 Herstellen von künstlichen Zähnen oder Herstellen, Be- und Verarbeiten nichtsilikatischer technischer Keramik (z.b. High-Tech-Keramik, Biokeramik, Schneidkeramik) 37 Selbstständige Keramik- und Glasmalereien; Herstellen von bleigefassten Kleingläsern (z.b. Tiffanytechnik); Herstellen von Plastiken und Figuren aus Gips u.ä. Stoffen 38 Be- und Verarbeiten von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas, durchsichtigen oder durchscheinenden Kunststoffen; Herstellen wissenschaftlicher und medizinischer Instrumente, Apparate sowie von Isolierflaschen 39 Herstellen von Schleifmitteln und keramischen Katalysatoren 2,9 40 Herstellen und Be- und Verarbeiten feinkeramischer Erzeugnisse 3,1 41 Herstellen von vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas); Herstellen von Isolierglas aus mehreren Scheiben 42 Herstellen von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas Be- und Verarbeiten von Flachglas 43 Herstellen von Spaltplatten oder von Schmelztiegeln, Leichtkalksandsteinen oder Leichtbetonsteinen 5,0 44 Herstellen und Verarbeiten von Glasfasern, Steinwolle, Schlackenwolle, Keramikfasern 5,5 45 Herstellen, Be- und Verarbeiten von Baustoffen, Fertigbauteilen und Bauteilen, soweit nicht anderweitig einzuordnen 46 Herstellen von Wand- und Fußbodenfliesen (einschließlich Mosaiken) 7,2 47 Herstellen von Flach-, Float-, Guss- und Spiegelglas 7,2 48 Ziegeleien (einschließlich Herstellen von Blähton) 7,3 49 Herstellen von Großsteinzeug, Steinzeugröhren, Kaminsteinrohren, Kanalisationsröhren 7,7 50 Herstellen von feuerfesten Erzeugnissen einschließlich feuerfester Mörtel, Stampfmassen und vergleichbarer Produkte 51 Tonabbau, Kaolin u.ä. Stoffe, Aufbereitung und Zurichtung, oder Torf, Abbau und Verarbeiten; Herstellen von Blumenerde, Rindenerde u.ä. 52 Herstellen von Kalksandsteinen 11,4 53 Herstellen von Bimsbaustoffen, Schlacken- und Aschensteinen 23,6 1,2 1,7 2,4 2,8 4,0 4,3 6,5 8,3 10,2 C. für die Unternehmen der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen gemäß 3 Abs. 1 Nr. VII der Satzung MuB 112 h/5 (4) /0/E Unternehmenszweig 54 Kaufmännischer Teil 0,67 55 Straßenbahnen 2,50 56 Eisenbahnen mit Güterverkehr 6,54 57 Eisenbahnen mit Personenverkehr 3,04 58 Bahnreinigungsunternehmen 3,28 59 Seilschwebebahnen und Skilifte 9, unbesetzt - 61 Kraftfahrbetriebe (Omnibus- und Obusbetriebe, Lastkraftwagenbetriebe usw.) 2,01

5 - 5 - Teil II - Grundlegende Bestimmungen 1. (1) Die Veranlagung eines Unternehmens zur wird durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart (Gewerbszweig / Unternehmenszweig) bestimmt. Die Zugehörigkeit richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Bei der Zuordnung zu einer Unternehmensart (Gewerbszweig / Unternehmenszweig) geht die speziellere Zuordnung einer allgemeineren vor. (2) Jedes Unternehmen, das nach Teil I Buchstabe A n 31 (Zeitarbeitsunternehmen) und 32 (Sportunternehmen) veranlagt ist, wird in der in Teil I Buchstabe A genannten zu allen Unterpunkten veranlagt. (3) Jedes Unternehmen, das nach Teil I Buchstabe B 35 bis 53 veranlagt ist, wird grundsätzlich auch zu 34 des Teil I Buchstabe B veranlagt. (4) Jedes Unternehmen, das nach Teil I Buchstabe C 55 bis 61 veranlagt ist, wird nur dann zu 54 des Teil I Buchstabe C veranlagt, wenn die Versicherten ausschließlich kaufmännisch tätig werden. Umfasst der Arbeitsbereich eines Versicherten neben dem kaufmännischen auch den nicht kaufmännischen Teil, ist das Arbeitsentgelt unter der des nicht kaufmännischen Betriebsteiles nachzuweisen. Dient die Tätigkeit mehreren nicht kaufmännischen Betriebsteilen, ist das Arbeitsentgelt unter der des nicht kaufmännischen Betriebsteiles nachzuweisen, für den der Versicherte überwiegend tätig ist. 2. In besonderen Fällen, in denen z.b. eine Unternehmensart (Gewerbszweig / Unternehmenszweig) neu entstanden ist, kann die Verwaltung die festsetzen. 3. (1) Mehrere Unternehmensteile (Haupt-, Nebenunternehmen), die verschiedenen in Teil I genannten Unternehmensarten (Gewerbszweig / Unternehmenszweig) angehören oder deren festgesetzt wird, werden gesondert veranlagt. In besonderen Fällen kann die Verwaltung die festsetzen. (2) Abs. 1 gilt auch für einen Unternehmensteil, der nicht in die Zugehörigkeit der VBG fällt (fremdartiges Nebenunternehmen). Wird ein fremdartiges Nebenunternehmen nach Abs. 1 Satz 1 gesondert veranlagt, wird die nach der für das Jahr 2008 maßgeblichen Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, die für die Unternehmensart (Gewerbszweig / Unternehmenszweig) des Nebenunternehmens zuständig ist. (3) Teile eines Unternehmens, die einem oder mehreren Unternehmensteilen dienen und nicht überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen, werden als Hilfsunternehmen dem Unternehmensteil zugeordnet, dem sie hauptsächlich dienen. Hierzu gehören auch Vorbereitungs-, Fertigstellungs- und Abwicklungsarbeiten. 4. (1) Die Veranlagung einer freiwilligen Unternehmerversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII) richtet sich nach der Veranlagung des Unternehmens. Satz 1 gilt entsprechend für Versicherte nach 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII. (2) Für eine freiwillige Unternehmerversicherung von Unternehmen, die nach Teil I Buchstabe B 35 bis 53 veranlagt sind, gilt für die Veranlagung grundsätzlich auch die 34 des Teil I Buchstabe B. Satz 1 gilt entsprechend für Versicherte nach 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII. (3) Gilt eine freiwillige Unternehmerversicherung für verschiedene Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der VBG, so wird eine Mischgefahrklasse nach dem Verhältnis des auf die einzelnen Unternehmen entfallenden Arbeitsaufwands gebildet. Bei mehreren Unternehmensteilen erfolgt die Veranlagung der freiwilligen Unternehmerversicherung nach der Veranlagung des Hauptunternehmens. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Versicherte nach 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII. MuB 112 h/5 (5) /0/E (4) Für Unternehmer, die nach Teil I Buchstabe B veranlagt werden, erfolgt die Beitragsberechnung hälftig nach 34 und der Veranlagung des Hauptunternehmens. 5. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sowie sonstiger für die Veranlagung maßgebender Verhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen.

6 - 6 - Beschlossen von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 08. Juli Die Vertreterversammlung gez. Palsbröker (Vorsitzender der Vertreterversammlung) Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 8. Juli 2010 beschlossene Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 15. Juli 2010 III /2007 Bundesversicherungsamt Im Auftrag gez. Meurer MuB 112 h/5 (6) /0/E

Gefahrtarif VBG. VBG Hausanschrift: Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg Postanschrift: 22281 Hamburg Telefon: 040 5146-0 - Telefax: 040 5146-2146

Gefahrtarif VBG. VBG Hausanschrift: Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg Postanschrift: 22281 Hamburg Telefon: 040 5146-0 - Telefax: 040 5146-2146 VBG Gefahrtarif gültig zur Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 (S) MuB 112 g/5 (1) 10.07 1/0/E VBG Hausanschrift: Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg Postanschrift: 22281 Hamburg

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