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1 Freiwillig versichert bei der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft Freiwillige Versicherung für Unternehmer VBG Verwaltungs Berufsgenossenschaft

2 VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen Gesetzliche Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts Deelbögenkamp 4, Hamburg Telefon (040) Telefax (040)

3 FREIWILLIG VERSICHERT BEI DER VERWALTUNGS- BERUFSGENOSSENSCHAFT Freiwillige Versicherung für Unternehmer STAND: Januar 2003

4 Inhaltsverzeichnis Wer ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft? Welcher Personenkreis kann sich bei der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft freiwillig versichern? Welche Risiken sind versichert? Welche Leistungen erhalten Sie als freiwillig Versicherter bei Eintritt eines Versicherungsfalls? Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation Sicherung des Lebensunterhalts während der Rehabilitation Entschädigung durch Rente Höhe der Geldleistungen Wie wird der Beitrag berechnet? Welche weiteren Vorteile bietet Ihnen die freiwillige Versicherung? Was ist zu tun, wenn Sie sich versichern wollen? Vorbemerkungen zum Gefahrtarif Gefahrtarif Auszüge aus unserer aktuellen Satzung Anschriften unserer Bezirksverwaltungen

5 Wer ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft? Wir sind ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Bundesweit betreuen wir mehr als Unternehmen mit über 25 Millionen Versicherungsverhältnissen. Hierzu gehören mehr als freiwillig versicherte Unternehmer und unternehmerähnliche Personen, welche die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Risiken von Unfällen und Berufskrankheiten bei uns versichert haben. Wir unterstützen Sie, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention) gewähren Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation mit dem Ziel, Ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit nach Eintritt eines Versicherungsfalles wiederherzustellen (Rehabilitation) erbringen Geldleistungen an Sie und Ihre Hinterbliebenen (Entschädigung) 5

6 Welcher Personenkreis kann sich bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft freiwillig versichern? Sie als Unternehmer und ihnen gleichgestellte Personen wie Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Kommanditisten können sich bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. Eine Übersicht über die Versicherungsmöglichkeiten von Personen in Leitungsfunktionen bei juristischen Personen des Privatrechts finden Sie auf der gegenüberliegenden Seite. Auch als Ehegatte eines Unternehmers können Sie sich bei uns freiwillig versichern, wenn Sie im Unternehmen mitarbeiten, sofern Sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt und damit bereits kraft Gesetzes versichert sind. 6

7 Versicherungsmöglichkeiten für Inhaber von Leitungsfunktionen in juristischen Personen des Privatrechts Kraft Freiwillige Rechtsform Funktion Gesetzes Versicherung versichert möglich? GmbH Geschäftsführer Ja Nein Gesellschafter- Geschäftsführer mit Ja Nein Minderheitsbeteiligung Nein Ja Gesellschafter- Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung aber Sperrminorität Gesellschafter- Geschäftsführer mit Nein Ja Mehrheitsbeteiligung AG Vorstand Nein Ja Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat Nein Nein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Ja Nein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Vorstand Nein Ja (groß) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Vorstand Ja Nein (klein 53 VAG) Eingetragene Genossenschaft Vorstand Ja Nein Rechtsfähiger, nicht rechtsfähiger Verein Ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied Nein Nein 7

8 Für welche Unternehmen ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig? Wir sind zuständig für Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freie Berufe und besondere Unternehmen. Zum Beispiel: Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologie, Unternehmensberatungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Versicherungsvertreter, Finanzdienstleister, Leasingunternehmen, Werbeunternehmen, Künstler. Eine Übersicht aller Unternehmen, für die wir zuständig sind, finden Sie auf unserer Homepage unter und dort unter Mitgliedschaft Beiträge Gefahrtarif, oder auf unserer beigefügten Service- CD, die Sie am Ende dieser Broschüre finden. 8

9 Welche Risiken sind versichert? Versichert sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Sie als freiwillig Versicherter bei der Ausübung Ihrer Arbeit oder auf einer Dienstreise erleiden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient. Versichert sind auch Wegeunfälle. Hierbei handelt es sich um Unfälle, die Sie auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück erleiden. In der Regel beginnt dieser Weg mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Sie als Versicherter infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Diese anerkannten Erkrankungen sind in einer Liste der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet. 9

10 Welche Leistungen erhalten Sie als freiwillig Versicherter bei Eintritt eines Versicherungsfalls? Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation Nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist unser wichtigstes Ziel die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit und Ihre Wiedereingliederung in Arbeit und Gesellschaft. Zu diesem Zweck übernehmen wir nicht nur die Kosten der dazu erforderlichen ambulanten und stationären medizinischen Behandlung. Wir stellen durch ein aktives Rehabilitations-Management die optimale medizinische Behandlung sicher. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie von der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft alle Rehabilitationsleistungen, wie beispielsweise Medikamente oder Krankenhausbehandlungen, ohne etwas zuzahlen zu müssen. Können Sie aufgrund der Unfallfolgen Ihren bisherigen Beruf nicht mehr wie bisher ausüben, ergreifen wir die nötigen Maßnahmen für Ihre berufliche Wiedereingliederung. Im Bedarfsfall kann dies sogar eine neue Berufsausbildung bedeuten. Soziale Rehabilitation und ergänzende Hilfen, wie der Umbau von Kraftfahrzeugen oder Wohnungen sowie Rehabilitationssport, erleichtern Ihre Rückkehr in die Gesellschaft. Auch im Pflegefall fängt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Sie durch die Übernahme aller Pflegekosten auf. 10

11 Sicherung des Lebensunterhalts während der Rehabilitation Während der Rehabilitation sichern wir Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Familie mit Geldleistungen ab. Sie erhalten Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können. Da Sie dann kein oder geringeres Einkommen erzielen, erhalten Sie als freiwillig Versicherter pro Kalendertag den 450. Teil der von Ihnen gewählten Versicherungssumme in der Regel ab dem 22. Kalendertag. Wenn Sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung stationär behandelt werden oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Sie selbstverständlich Verletztengeld für die Dauer der stationären Behandlung bzw. von dem Tage an, ab dem Anspruch auf Krankengeld bestünde. Wenn Sie an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen und in dieser Zeit nicht für Ihren Unterhalt oder den Ihrer Familie sorgen können, leisten wir Übergangsgeld, das ebenfalls nach der von Ihnen gewählten Versicherungssumme berechnet wird. 11

12 Entschädigung durch Rente Bleibt Ihre Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beeinträchtigt, haben Sie Anspruch auf Entschädigung in Form einer Verletzten- oder Berufskrankheitenrente, falls nötig auch ein Leben lang. Diesen Anspruch haben Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls nach der 26. Woche um wenigstens 20% gemindert ist. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit erhalten Sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 Ihrer Versicherungssumme. Im Todesfall sind Ihre Hinterbliebenen durch Rentenleistungen abgesichert. 12

13 Höhe der Geldleistungen Die Höhe der Geldleistungen richtet sich nach der von Ihnen gewählten Versicherungssumme. Diese können Sie unabhängig von der Höhe Ihres tatsächlichen Einkommens frei wählen. Die Versicherungssumme muss für 2003 mindestens EUR ,00 betragen und darf EUR ,00 nicht überschreiten. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die Höhe der wichtigsten Geldleistungen in EURO am Beispiel einiger Versicherungssummen: Versicherungs- Verletztengeld während Vollrente 20%ige Witwen- und Halbwaisensumme der ärztl. festgestellten - jährlich - Teilrente Witwerrente rente Arbeitsunfähigkeit (2/3 d. Vers.- - jährlich - - jährlich - - jährlich - (1/450 d. Vers.-Summe) Summe) (3/10 d. Vers.- (2/10 d. Vers.- Kal. täglich monatlich Summe) Summe) ,00 163, , , , , , ,00 188, , , , , , ,00 111, , , , , , ,00 133, , , , , , ,00 155, , , , , , ,00 186, , , , , ,00 Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld gewährt. 13

14 Wie wird der Beitrag berechnet? Der Beitrag berechnet sich nach der von Ihnen gewählten Versicherungssumme, dem aktuellen Beitragsfuß und der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen nach unserem Gefahrtarif veranlagt wird: Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß 1000 Der Beitrag wird im Umlageverfahren für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) nachträglich festgesetzt. Er wird grundsätzlich am des folgenden Kalenderjahres fällig. Beispiele zur Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte in EURO: Versicherungs- Gefahrtarifstelle 05 Gefahrtarifstelle 11 Gefahrtarifstelle 27 summe (Gefahrklasse 0,37) (Gefahrklasse 0,57) (Gefahrklasse 1,16) Informations- und Rechtsanwalt, Notar, Versicherungsvertreter, Kommunikations- Rechtsbeistand, Versicherungsfachmann, dienstleistungen Rentenberater Versicherungsmakler ,00 (Bezugsgröße) 181,00 (Mindestbeitrag) 81,00 (Mindestbeitrag) 147, ,00 881,00 (Mindestbeitrag) 101,46 206, ,00 182,33 126,83 258, ,00 98,79 152,19 309, ,00 115,26 177,56 361, ,00 138,31 213,07 433,61 Die Beispiele zur Beitragsberechnung basieren auf dem Beitragsfuß 2001, der auf EUR 4,45 pro EUR 1.000,00 Versicherungssumme festgesetzt wurde. Der Beitragsfuß 2002 steht noch nicht fest, da er durch das Prinzip des nachträglichen Umlageverfahrens erst in 2003 festgesetzt wird. 14

15 Welche weiteren Vorteile bietet Ihnen die freiwillige Versicherung? Sie können die Dienstleistungen unserer Prävention in Anspruch nehmen (z.b. Informationen über die Arbeitsplatzgestaltung, Bauberatung) Sie können ohne zusätzliche Kosten an unseren Seminaren zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz teilnehmen (inkl. Reisekostenerstattung, Unterbringung und Verpflegung) Sie können den Beitrag zur freiwilligen Versicherung steuerlich als Werbungskosten absetzen Was ist zu tun, wenn Sie sich versichern wollen? Eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung finden Sie in der Mitte dieser Broschüre. Unsere aktuellen Versicherungsbedingungen entnehmen Sie bitte den Satzungsauszügen, welche auf den Seiten 20 und 21 dieser Broschüre abgedruckt sind. 15

16 Sie wünschen nähere Informationen? Fragen zum Versicherungsschutz und zu den Leistungen beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Bezirksverwaltungen. Rufen Sie einfach in der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung an oder schicken Sie uns ein Fax. Im Umschlag haben wir unsere Service-CD beigefügt, eine kompakte Sammlung wichtiger Informationen für Sie. Sie können uns auch im Internet unter besuchen. NOTIZEN: 16

17 Vorbemerkungen zum Gefahrtarif Der Gefahrtarif dient der Beitragsberechnung. Er ist eine Rechtsvorschrift, die die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft aufgrund der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bestimmungen erlässt. Der Gefahrtarif enthält alle Unternehmensarten, für die die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sachlich zuständig ist, und die für sie geltenden Gefahrklassen. Gefahrklassen werden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind. Die Zuordnung eines Unternehmens zu seiner Gefahrengemeinschaft und Gefahrklasse ergibt sich aus dem Veranlagungsbescheid. Die Gefahrklassen werden ermittelt, indem die gezahlten Leistungen für die Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten einer Unternehmensart den Entgelten gegenübergestellt werden. Dieser Gefahrtarif berücksichtigt alle gezahlten Leistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Pflichtversicherten und die Versicherungssummen der freiwillig Versicherten aus den Jahren 1997 bis 1999 (Beobachtungszeitraum). Die Gefahrklassen spiegeln das Gefährdungsrisiko der jeweiligen Gefahrengemeinschaft wider. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe der Umlage* ( 152 SGB VII), rechnerisch dargestellt durch den Beitragsfuß Höhe der Arbeitsentgeltsumme ( 153 SGB VII) Gefahrklasse ( 157 SGB VII). Der vom Unternehmer zu zahlende Beitrag errechnet sich wie folgt: Beitrag = Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß 1000 Unternehmer können sich für ihr persönliches Unfallrisiko freiwillig versichern. Die Veranlagung richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. * Um den Haushaltsbedarf (Umlagesoll) der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf alle Unternehmen bzw. freiwillig versicherten Unternehmer entsprechend der von ihnen nachgewiesenen Entgelte bzw. Versicherungssummen sowie ihrer Gefahrklasse verteilen zu können, wird der Beitragsfuß als Umrechnungsfaktor benötigt. Der Beitragsfuß ist für alle Unternehmer gleich und wird jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt. 17

18 Gefahrtarif gemäß 157 SGB VII der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gültig zur Berechnung der Beiträge vom 01. Januar 2001 an I. Zuteilung der Unternehmensarten zu den Gefahrklassen Gefahr- Unternehmensart Gefahrtarifstelle klasse 01 Kreditinstitut / Börse, Börsenbüro, Börsenmakler / 0,37 Bausparkassenvertreter 02 Versicherungsunternehmen 0,46 03 Sozialversicherungsträger 0,42 04 Ingenieurbüro ,80 ab ,88 05 Informations- und Kommunikations- 0,37 dienstleistungen 06 Steuerberatung 0,52 07 Bildungseinrichtung 1,66 08 Beratung (Unternehmens-, EDV-, ,61 Organisationsberatung) ,69 ab ,77 09 Technische Projektplanung 0,97 10 Hörfunk- und Fernsehunternehmen 0,44 11 Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, 0,57 Rentenberater 12 Verwaltung, ,50 Vermietung unbeweglicher Sachen ab ,55 13 Architekturbüro , ,97 ab ,98 14 Bewachungsunternehmen 3,84 15 Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Buchführung 0,32 16 Kammer, Verband, Organisation der freien 0,54 Berufe und der gewerblichen Wirtschaft 17 Institut für Wissenschaft und Forschung 0,54 18 Makler, Vermittler , ,22 ab ,31 19 Evangelische Kirche 1,00 20 Zusammenschluss zur Verfolgung 1,34 gemeinsamer Interessen 21 Katholische Kirche 1,02 22 Reisebüro 0,60 23 Technische Überwachung, Prüfung , ,74 ab ,81 24 Verwaltungsgesellschaft 0,85 25 Werbeunternehmen ,62 ab ,68 26 Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen 0,86 27 Versicherungsvertreter, ,92 Versicherungsfachmann, ,04 Versicherungsmakler ab ,16 28 Verwaltung von Vermögenswerten, 0,84 Vermögensbeteiligungen 29 Gewerkschaft 0,52 30 Hausbesorgung 2,20 31 Handelsvertretung , ,26 ab ,40 32 Organisation zur Betreuung, ,46 Unterstützung im sozialen Bereich, ab ,77 soweit nicht die BG 36 zuständig ist Gefahr- Unternehmensart Gefahrtarifstelle klasse 33 Vermessung 1,00 34 Außenwerbung ,69 ab ,88 35 Partei, Fraktion, Abgeordnetenbüro , ,53 ab ,59 36 Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanlagen 2,27 37 Spielstätte 2,17 38 Theater , ,82 ab ,03 39 Sportverband ,42 ab ,54 40 Andere christliche Kirche ,26 ab ,33 41 Leasingunternehmen 0,25 42 Lotterieunternehmen, Wettbüro ,65 ab ,67 43 Verwaltung, ,56 Vermietung beweglicher Sachen ab ,67 44 Verein und Einrichtung zur Entspannung, 1,89 Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit 45 Diplomatische, konsularische ,74 Vertretung ,84 ab ,86 46 Freizeitpark 4,66 47 Detektivinstitut , ,75 ab ,87 48 Messe-, Ausstellungsunternehmen ,26 ab ,33 49 Veranstalter , ,42 ab ,58 50 Schule für Sport, Gymnastik, ,26 Ballett, Tanz ,42 ab ,58 51 Tierpark , ,42 ab ,58 52*) Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung 0,56 - Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten 53*) Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung 10,66 - Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 52 genannten Voraussetzungen erfüllen 54**) Sportunternehmen bezahlte Sportler aus der 1. oder 2. Fußballbundesliga oder der Fußballregionalliga 47, sonstige bezahlte Sportler , ,26 ab , übrige Versicherte 1,98 *) Jedes Unternehmen wird zu den zwei Gefahrtarifstellen 52 und 53 veranlagt. **) Jedes Unternehmen wird zu den Gefahrtarifstellen 54.1, 54.2 und 54.3 veranlagt. 18

19 Gefahr- Unternehmensart Gefahrtarifstelle klasse 55 Sonstige Unternehmensarten: ,26 Gebührenermittlung, Gebühren ,42 abrechnung, Gebühreneinzug / ab ,50 religiöse Gemeinschaft / Weltanschauungsgemeinschaft / Automobilclub / Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter / Künstler der Bereiche Wort, Musik, bildende und darstellende Kunst / Gutachter, Sachverständiger / Versteigerer, Pfandleiher / Designer / Auskunftei / Inkassobüro / Spielbank / Verkehrsverein / Museum / Unternehmen der Hörfunkwerbung, Fernsehwerbung / Tierschutz, Tierpflege, Tierzucht, Tierdressur / Gerichtsvollzieher / Repräsentanz / Soziale Versorgungseinrichtung / Artist Gefahr- Unternehmensart Gefahrtarifstelle klasse noch 55 Presseagentur, Nachrichtenagentur , ,35 ab ,39 56 Sonstige Dienstleistungsunternehmen, sofern 0,90 sie nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen sind Teil II Grundlegende Bestimmungen 1. (1) Teil I ist nach Unternehmensarten gegliedert. (2) Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung zu einer spezielleren Unternehmensart geht der Zuordnung zu einer allgemeineren Unternehmensart vor. 2. Unternehmen, die nicht einer der in den Gefahrtarifstellen 01 bis 55 genannten Unternehmensarten zugeordnet werden können, sind zu der Gefahrtarifstelle 56 zu veranlagen. In besonderen Fällen kann die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse festsetzen. 3. (1) Haupt- und Nebenunternehmen werden gesondert veranlagt, wenn die Arbeitsentgelte den einzelnen Unternehmensteilen zugeordnet werden können. Kann eine Zuordnung der Arbeitsentgelte nicht erfolgen, gilt für Haupt- und Nebenunternehmen die Gefahrklasse des Hauptunternehmens. In besonderen Fällen kann die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse festsetzen. (2) Abweichend von Absatz 1 werden fremdartige Nebenunternehmen stets gesondert veranlagt. Die Gefahrklasse für ein fremdartiges Nebenunternehmen wird nach der für das Jahr 2000 maßgeblichen Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, die für die Unternehmensart des Nebenunternehmens zuständig ist. 4. Hilfsunternehmen werden nicht gesondert veranlagt. Hilfsunternehmen werden dem Unternehmensteil zugerechnet, dem sie dienen. Dienen sie mehreren Unternehmensteilen, werden sie dem Unternehmensteil zugerechnet, dem sie überwiegend dienen. 5. Eine freiwillige Versicherung ist hinsichtlich der Veranlagung an die Art des Unternehmens gebunden. Für freiwillige Versicherungen im Rahmen eines Gesamtunternehmens gilt grundsätzlich die Gefahrklasse des Hauptunternehmens. 6. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sowie sonstiger für die Veranlagung maßgebender Verhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Beschlossen in der Vertreterversammlung am 7. Dezember gez. Dr. Dann Vorsitzender Die Vertreterversammlung gez. Palsbröker stellv. Vorsitzender Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 7. Dezember 2000 beschlossene Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2001 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 13. Dezember 2000 Bundesversicherungsamt III /00 Im Auftrag gez. Merten 19

20 Versicherungsbedingungen (Auszüge aus unserer aktuellen Satzung) 24 Beiträge (6) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt ( 161 SGB VII, 18 Nr. 14 der Satzung). 34 Entschädigungen, Jahresarbeitsverdienste (2) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes wird auf EUR , festgesetzt ( 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). 41 Kreis der Versicherungsberechtigten Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ( 7-12 SGB VII) können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind ( 6 Abs. 1 SGB VII), 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, 2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig sind (unternehmerähnliche Personen). 42 Antrag, Versicherungssumme (1) Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Berufsgenossenschaft ( 6 Abs. 1 SGB VII). Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und soll die Versicherungssumme enthalten, die der Versicherung als Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen ist; ist die Versicherungssumme nicht angegeben, so gilt die Mindestversicherungssumme. Mindestversicherungssumme für das gesamte Bundesgebiet ist die Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV; ändert sich die Bezugsgröße, so ändert sich auch die Mindestversicherungssumme entsprechend. Die Versicherungssumme darf den Höchstjahresarbeitsverdienst ( 34 Abs. 2 der Satzung) nicht übersteigen. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten werden der Versicherungssumme bei Berechnung von Geldleistungen bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht hinzugerechnet. Die Versicherungssumme gilt sowohl für die Berechnung der Beiträge als auch der Geldleistungen. (2) Alle Angaben zu Art und Gegenstand des Unternehmens und zur Person des Antragstellers sind auf Anforderung nachzuweisen. 43 Beitrag (1) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der Versicherungssumme ( 42 der Satzung) und der für das Hauptunternehmen festgesetzten Gefahrklasse. (2) Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe des Jahres, so wird der Beitragsberechnung für jeden vollen und angefangenen Monat der 12. Teil der Versicherungssumme zugrunde gelegt. 24 Abs. 6 der Satzung bleibt unberührt. (3) Auf Beiträge können Vorschüsse erhoben werden ( 164 Abs. 1 SGB VII). Für die Erhebung von Vorschüssen gilt 24 Abs. 7 der Satzung entsprechend. (4) Wird die freiwillige Versicherung beendet ( 47 der Satzung), so gilt hinsichtlich der Sicherstellung der Beiträge 33 der Satzung. 20

21 44 Beginn der Versicherung, Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten (1) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Berufsgenossenschaft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird ( 6 Abs. 2 SGB VII). Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können ( 9 Abs. 2 SGB VII), deren medizinische Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen, sind von der Versicherung ausgeschlossen; hierzu kann eine ärztliche Untersuchung vorgenommen werden. (2) Für die Anzeige von Unfällen gilt 22 Abs. 1-4 der Satzung entsprechend. 45 Umfang und Beginn der Leistungen (1) Die nach 41 der Satzung freiwillig versicherten Personen erhalten Leistungen wie die gesetzlich Versicherten nach den 26 ff. SGB VII, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt. 34 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (2) Verletztengeld wird für die Dauer der ersten drei Wochen nach dem sich aus Satz 2 ergebenden Zeitpunkt nicht gezahlt ( 46 Abs. 2 SGB VII). Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, wenn sie an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert ( 46 Abs. 1 SGB VII). Abweichend hiervon wird Verletztengeld für die Dauer der wegen eines Versicherungsfalls erforderlichen stationären Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen ( 33 SGB VII) gezahlt. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind ( 46 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). 46 Änderungen im Versicherungsverhältnis (1) Jede Änderung der für die Versicherung maßgebenden Verhältnisse ist unverzüglich anzuzeigen. (2) Die freiwillige Versicherung wird mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, auf eine andere Versicherungssumme umgestellt, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt genannt wird. 47 Beendigung der Versicherung (1) Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist. (2) Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist ( 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VII). (3) Bei Überweisung des Unternehmens erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird ( 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses. 48 Verzeichnis, Bestätigung Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis der nach 41 der Satzung freiwillig Versicherten. Sie bestätigt den Versicherten die Versicherung und teilt ihnen hierbei die Höhe der Versicherungssumme mit. 21

22 Die zuständigen Bezirksverwaltungen nach Leitregionen (LR) und Postleitzahlen (PLZ): LR 10-13; 16-17, PLZ , , Bezirksverwaltung Berlin Postfach Berlin Telefon: (030) Telefax: (030) LR 18,20-22, 24-25, 28; PLZ , , , , , , , , 38465, Bezirksverwaltung Hamburg Friesenstraße Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) Außenstelle Schwerin der Bezirksverwaltung Hamburg Postfach Schwerin Telefon: (03 85) Telefax: (03 85) LR 30-33, 48-49; PLZ , , , , , , , Bezirksverwaltung Bielefeld Postfach Bielefeld Telefon: (05 21) Telefax: (05 21) LR 40, 44-47; PLZ Bezirksverwaltung Duisburg Postfach Mülheim Telefon: (02 08) Telefax: (02 08) LR 42, 50-54, 56-58; PLZ , , Bezirksverwaltung Bergisch Gladbach Postfach Bergisch Gladbach Telefon: (022 04) Telefax: (022 04) LR 34-35, 55, 60-62, 64-67; PLZ , , Bezirksverwaltung Mainz Postfach Mainz Telefon: (061 31) Telefax: (061 31) LR 68-75, 77-79, 97; PLZ , , , , Bezirksverwaltung Ludwigsburg Postfach Ludwigsburg Telefon: (071 41) Telefax: (071 41) LR 80-87, 90-95; PLZ , , Bezirksverwaltung München Postfach München Telefon: (089) Telefax: (089) LR 07, 39, 98-99; PLZ , , , , , , Bezirksverwaltung Erfurt Postfach Erfurt Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) LR 01-04, 08-09; PLZ , Bezirksverwaltung Dresden Postfach Dresden Telefon: (03 51) Telefax: (03 51)

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