EnEV 2007 Gesetzliche Rahmenbedingungen

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1 EnEV 2007 Gesetzliche Rahmenbedingungen 7. Mai 2008, Recklinghausen Dipl.-Ing. Jan Karwatzki, Öko-Zentrum NRW Einführung Quelle: IVT, RWTH Aachen Klimawandel und Erderwärmung 1

2 Einführung Quelle: Entwicklung der Energiepreise Wer ist und was macht das Öko-Zentrum NRW? Ingenieurleistungen - Wirtschaftlichkeitsgutachten - Gebäudesanierungskonzepte - Energieausweise - Energieberatung Weiterbildungen - Gebäudeenergieberatung - Altbausanierung - Energieausweise - Schimmelsanierung 2

3 Übersicht Gesetzliche Rahmenbedingungen - EnEV Energieausweise (Bedarf-/ Verbrauchsausweis) - Der Energieträger Strom - DIN V (hier Tages- / Kunstlicht) - Ausblick: EnEV 2009 Von der EU-Richtlinie über die EnEV 2007 zur DIN V Gesetzliche Grundlagen - EU-Richtlinie - Energieeinsparungsgesetz (EnEG) - Energieeinsparverordnung (EnEV) Die EnEV Änderungen bei Wohngebäuden - Anforderungen an Nichtwohngebäude - Alternative Energieversorgungssysteme - Sommerlicher Wärmeschutz - Inspektion von Klimaanlagen Übersicht 3

4 Gesetzliche Grundlagen Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - am 04.Januar 2003 veröffentlicht und in Kraft getreten - Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ganz Europa - Definition von Anforderungen und Berechnungsmethoden - Umsetzung in nationales Recht zum 04.Januar 2006 gefordert EU-Richtlinie Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Mindestanforderungen: - Neubau von Gebäuden - Änderung bestehender Gebäude - Ausnahmen sind möglich (z.b. Denkmäler) - Prüfung der Einsatzmöglichkeiten regenerativer Energien bei Gebäuden > 1000 m² - Überprüfung der Anforderungen alle 5 Jahre - Anpassung an den Stand der Technik Anforderungen der EU-Richtlinie 4

5 Gesetzliche Grundlagen Festlegung einer Berechnungsmethode: - Definition der Gesamtenergieeffizienz - Berücksichtigung von Klimatisierung, Lüftung und Beleuchtung (bei Nichtwohngebäuden) - Pflicht zur Entwicklung und Anwendung von Berechnungsmethoden auf nationaler Ebene Umsetzung in Deutschland durch die DIN V Anforderungen der EU-Richtlinie Gesetzliche Grundlagen Erstellung von Energieausweisen für Gebäude: - beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung vorzulegen - Gültigkeitsdauer max. 10 Jahre - Angabe von Referenzwerten - Energieausweise dienen lediglich der Information - Aushangpflicht für öffentliche Gebäude - mit einer Gesamtnutzfläche > 1000m² - Publikumsverkehr Anforderungen der EU-Richtlinie 5

6 Gesetzliche Grundlagen Weitere Vorgaben der EU-Richtlinie: - regelmäßige Inspektion von Heizkesseln In Deutschland umgesetzt ( 10 EnEV: Aufrechterhaltung der energetischen Qualität) - regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen für Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kw Prüfung des Wirkungsgrades und der Anlagendimensionierung Vorschläge zur energetischen Verbesserung In Deutschland umgesetzt Anforderungen der EU-Richtlinie Gesetzliche Grundlagen Weitere Vorgaben der EU-Richtlinie: - Unabhängiges Fachpersonal für die Erstellung von Energieausweisen und die Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen - Für die Inspektionen und die Einführung von Energieausweisen kann eine zusätzliche Frist von 3 Jahren gewährt werden, wenn nicht genügend Fachpersonal zur Verfügung steht. Anforderungen der EU-Richtlinie 6

7 Gesetzliche Grundlagen Energieeinsparungsgesetz (EnEG) - Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden von keine quantitativen Anforderungen - Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verordnungen - Wärmeschutzverordnung ( ) - Heizanlagenverordnung ( ) - Energieeinsparverordnung (seit 2002) - Änderung des EnEG im September 2005 in Kraft getreten: - Erweiterung um Kühl- und Beleuchtungsanlagen - Einführung des 5a Energieausweise Energieeinsparungsgesetz Gesetzliche Grundlagen Energieeinsparverordnung (EnEV) - Zusammenführung der HeizAnlV und der WschV -> Bilanzierung von Gebäude und Anlagentechnik - Erweiterung des Bilanzraumes (Primärenergiebedarf) Energieeinsparverordnung 7

8 Gesetzliche Grundlagen Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieeinsparverordnung Gesetzliche Grundlagen Berechnungsverfahren der EnEV Hauptanforderungsgröße: Jahresprimärenergiebedarf Q p = (Q h + Q W ) * e p Nebenanforderung: spezifischer Transmissionswärmeverlustkoeffizient H T Energieeinsparverordnung 8

9 Gesetzliche Grundlagen Fortschreibung der EnEV Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung Energieeinsparverordnung Gesetzliche Grundlagen Fortschreibung der EnEV mitgeltende Normen Norm DIN EN 832 Ausgabe DIN V Ausgabe DIN V Ausgabe DIN 4108 Beiblatt 2 Ausgabe DIN Ausgabe Titel Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden, Berechnung des Heizenergiebedarfs, Wohngebäude Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs Energetische Bewertung von heiz- und raumlufttechnischen Anlagen, Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden Wärmebrücken Planungs- und Ausführungsbeispiele Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz Bezug zur EnEV Festlegungen zum Berechnungsverfahren nach 3 Festlegungen zum Berechnungsverfahren nach 3 Randbedingungen auf der Gebäudeseite Festlegungen zum Berechnungs verfahren nach 3 Randbedingungen auf der Anlagenseite Festlegungen zur Minimierung von Wärmebrücken nach 6 Mindestwärmeschutz nach 6, sommerlicher Wärmeschutz nach 3 DIN Ausgabe Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude Energieeinsparverordnung 9

10 Die EnEV 2007 Die neue Energieeinsparverordnung Änderungen bei Wohngebäuden - Anforderungen an Nichtwohngebäude - Verfahren zur energetischen Bewertung von Nichtwohngebäuden - Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme - Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes - Energetische Inspektion von Klimaanlagen - Ausblick Überblick Die EnEV 2007 Berücksichtigung von Kühlung (Anlage1, Punkt 2.11) Wird die Raumluft in Wohngebäuden gekühlt, sind der Jahresprimärenergiebedarf und der Endenergiebedarf zu erhöhen: -bei fest installierte Raumklimageräten oder Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe: Q P um 16,2 kwh/(m² a) und Q E um 6 kwh/(m² a), - bei Kühlflächen im Raum mit elektrischer Kälteerzeugung: Q P um 10,8 kwh/(m² a) und Q E um 4 kwh/(m² a), - bei Kühlung durch erneuerbare Wärmesenken (z.b. Erdsonden): QP um 2,7 kwh/(m² a) und QE um 1 kwh/(m² a), Änderungen bei Wohngebäuden 10

11 Die EnEV 2007 Primärenergiefaktoren Primärenergiefaktor 2,0 für Gebäude mit mind. 80% Beheizung durch elektrische Speicherheizsysteme bis zum , allerdings nur im EnEV-Nachweis, nicht im Energieausweis Primärenergiefaktor 2,7 für Strom nach der Änderung der DIN V von Dezember 2006 Änderungen bei Wohngebäuden Die EnEV 2007 Anforderungen an Nichtwohngebäude (DIN 18599) Hauptanforderungsgröße: Jahresprimärenergiebedarf Qp = Qp,h + Qp,c + Qp,m + Qp,w + Qp,l + Qp,aux Heizung Dampf Beleuchtung Kühlung Warmwasser Hilfsenergien Nebenanforderung: spezifischer Transmissionswärmetransferkoeffizient HT Anforderungen an Nichtwohngebäude 11

12 Die EnEV 2007 Das Referenzgebäudeverfahren - Höchstwert des Jahresprimärenergiebedarfs nicht mehr in Abhängigkeit zum A/V-Verhältnis - Berechnung des individuellen Höchstwertes des jeweiligen Gebäudes nach dem Referenzgebäudeverfahren. - Berücksichtigung von Geometrie und Nutzung des Gebäudes bei der Festlegung des Höchstwertes Verfahren zur Bewertung von Nichtwohngebäuden Die EnEV 2007 Das Referenzgebäudeverfahren Entwurf zur EnEV

13 Die EnEV 2007 Entwurf zur EnEV 2007 Die EnEV 2007 Verfahren zur Bewertung von Nichtwohngebäuden 13

14 Die EnEV 2007 Energetische Bewertung nach DIN V Nutzenergie - Endenergie - Primärenergie für - Heizung - Trinkwarmwasser - Kühlung - Lüftung - Beleuchtung Parameter der Energieeffizienz Die EnEV 2007 Energetische Bewertung nach DIN V Unterteilung in Zonen gleicher Nutzung Weitere Unterteilung nach der Art der Konditionierung Zonierung von Gebäuen 14

15 Die EnEV 2007 DIN V Teil 4: Nutz- und Endenergiebedarf für Beleuchtung Der Energiebedarf für die Beleuchtung berücksichtigt - die installierte Anschlussleistung des Systems - die Tageslichtversorgung (Sonnenschutz) - Beleuchtungskontrollsysteme und - Nutzungsanforderungen Beleuchtung zur Erfüllung der Sehaufgabe keine dekorative Beleuchtung Bewertung der Beleuchtung Die EnEV 2007 DIN V Teil 4: Beleuchtung - Bewertung der Tageslichtversorung - Tageslichversorgte Bereiche Bewertung der Beleuchtung 15

16 Die EnEV 2007 Teil 3: Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung Energiebedarf für - thermische Luftaufbereitung - Heizen - Kühlen - Befeuchten - Entfeuchten - Lufttransport Lüftung und Klimatisierung Die EnEV 2007 Teil 9: End- und Primärenergiebedarf von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen - Verfahren zur Bewertung von KWK-Anlagen (z.b. BHKWs) - Berechnung des Anteils der Wärmeerzeugung am gesamten Energieaufwand (Verluste und Hilfsenergie) - Gutschrift des erzeugten Stroms unter Berücksichtigung der Primärenergiefaktoren Bewertung von BHKWs 16

17 Die EnEV 2007 Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme ( 5) Bei Neubauten mit mehr als 1000 m² NGF ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme wie - Systeme zur Nutzung von erneuerbaren Energien - Kraft-Wärme-Kopplung - Fern- und Blockheizung bzw. Fern- und Blockkühlung und - Wärmepumpen vor Baubeginn zu berücksichtigen. Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme Gesetzliche Grundlagen Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich - Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmeerzeugung beim Neubau - Bioenergie, Solarthermie, Geothermie oder Umweltwärme - Ersatzmaßnahmen möglich (KWK, mehr Dämmung, Fernwärme) - Förderung durch Marktanreizprogramm - soll ab gelten! Details unter Ausblick 17

18 Die EnEV 2007 Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes bisher nach EnEV 2004: Einhaltung der Sonneneintragskennwerte nach DIN Abschnitt 8, bei Gebäuden mit einem Fensterflächenanteil > 30 % nach EnEV 2007: Einhaltung der Sonneneintragskennwerte nach DIN für jede Gebäudezone (Ausnahmen für gekühlte Zonen) Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes Die EnEV 2007 Energetische Inspektion von Klimaanlagen ( 12) - Überprüfung der Effizienz wesentlicher Komponenten der Anlage - Überprüfung der Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes, insbesondere von Veränderungen bei - der Raumnutzung und belegung - der Nutzungszeiten - der internen Wärmequellen - der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes - der vom Betreiber geforderten Sollwerte Energetische Inspektion von Klimaanlagen 18

19 Die EnEV 2007 Zeitpunkt der Inspektionen - Inspektion erstmals 10 Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Komponenten - Erste Inspektion bestehender Anlagen erfolgt gestaffelt: Alter der Anlage 4 bis 12 Jahre über 12 Jahre über 20 Jahre Frist zur ersten Inspektion innerhalb von 6 Jahren innerhalb von 4 Jahren innerhalb von 2 Jahren - Wiederholung der Inspektion alle 10 Jahre! Energetische Inspektion von Klimaanlagen Die EnEV 2007 Zur Durchführung berechtigte Personengruppen Nach derzeitigem Stand der EnEV 2007: 1. Hochschul- bzw. Fachhochschulabsolventen der Fachrichtung Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mind. einjähriger Erfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung von RLT-Anlagen. 2. Hochschul- bzw. Fachhochschulabsolventen der Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen (oder anderer technischer Fachrichtungen) mit mindestens dreijähriger Erfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung von RLT-Anlagen. Energetische Inspektion von Klimaanlagen 19

20 Energieausweise für Wohngebäude Energieausweise für Wohngebäude - Bedarfs- oder Verbrauchsausweise - Modernisierungsempfehlungen - Ausstellungsberechtigung - Fristen Regeln für Vereinfachungen - Datenaufnahme bei bestehenden Gebäuden - Ermittlung von Energieverbauchskennzahlen Überblick Energieausweise für Wohngebäude Erstellung und Verwendung von Energieausweisen Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises bei - Errichtung oder Änderung eines Gebäudes - sowie bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing - von Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut sind, - von grundstücksgleichen Rechten an bebauten Grundstücken (Erbbaurecht), - von selbstständigem Eigentum an einem Gebäude sowie - von Wohnungs- und Teileigentum. Ausnahmen bei nicht beheizten oder gekühlten Flächen (z.b. Tiefgaragenplatz, Kellerraum etc.) Allgemeines 20

21 Energieausweise für Wohngebäude Bedarfs- oder Verbrauchsausweis? - bis generelle Wahlfreiheit ( Frühstarter-Bonus ) - Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem > Bedarfsausweis (Verbrauchsausweis möglich, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der WschV 1977 erfüllt) - Wohngebäude mit mindestens 5 Wohneinheiten oder Bauantrag ab dem > Verbrauchsausweis - Nichtwohngebäude generelle Wahlfreiheit zwischen Bedarfsund Verbrauchsausweis Bedarfs- oder Verbrauchsausweise Energieausweise für Wohngebäude Erstellung und Verwendung von Energieausweisen Pflicht zum Aushang eines Energieausweises für Gebäude > 1000 m² NGF in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine großen Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Öffentlicher Aushang 21

22 Energieausweise für Wohngebäude Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs Ausweise beim Neubau und bei wesentlichen Änderungen müssen auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Ausweise für bestehende Gebäude: - freiwillig auf Bedarfsbasis möglich - Eigentümer darf Daten liefern (Plausibilitätsprüfung) Der bedarfsorientierte Energieausweis 22

23 Energieausweise für Wohngebäude Energiebedarfsausweis Vereinfachungen zur Datenaufnahme Bekanntmachung Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand Stand für folgende Anwendungsfälle: - Ermittlung von Q P und H T für - Änderungen an Wohngebäuden - Energiebedarfsausweis für bestehende Wohngebäude - Ermittlung, ob ein Gebäude dem Niveau der WSchV 77 entspricht - Modernisierungsempfehlungen für Wohngebäude Der bedarfsorientierte Energieausweis Energieausweise für Wohngebäude Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs Verbrauchsdaten aus drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden Witterungsbereinigung Vergleichswerte Der verbrauchsorientierte Energieausweis 23

24 Energieausweise für Wohngebäude Regeln zur vereinfachten Ermittlung von Verbrauchskennwerten Bekanntmachung Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand Stand Für den Anwendungsfall, dass der witterungsbereinigte Energieverbrauch eines Gebäudes zu ermitteln ist, um einen verbrauchsorientierten Energieausweis auszustellen. Der verbrauchsorientierte Energieausweis 24

25 Energieausweise für Wohngebäude Ermittlung des Energieverbrauchs Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind zu verwenden - Verbrauchsdaten aus der Abrechnung von Heizkosten oder - andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgemäß durchgeführte Verbrauchsmessungen Es sind die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder Abrechnungs- Jahre zugrunde zu legen. Energieverbrauchskennwerte für Wohngebäude Energieausweise für Wohngebäude Modernisierungsempfehlungen übliche, nahe liegende, im Allgemeinen rentable Hinweise zur energetischen Verbesserung Kein fester Bestandteil des Energieausweises! Modernisierungsempfehlungen 25

26 Energieausweise für Wohngebäude Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude und von Modernisierungsempfehlungen sind berechtigt Architekten, Bauingenieure, TGA-Ingenieure, Bauphysiker, Maschinenbauer oder Elektrotechniker oder ähnliche Innenarchitekten Handwerksmeister (Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen) Staatlich anerkannte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik für alle Gebäude für Wohngebäude wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens 2. zweijährige Berufserfahrung im bau- und anlagentechnischen Bereich 3. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens 4. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger in dem Bereich Ausstellungsberechtigte Energieausweise für Wohngebäude Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen Außerdem zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude berechtigt sind ( 29) - alle, die am auf der BAFA-Liste standen. - alle, die am über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoffhandel verfügt haben. - andere als in 21 genannte Handwerker, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Außerdem alle, die nach Landesrecht zur Unterzeichnung von EnEV-Nachweisen im Neubauverfahren berechtigt sind. Ausstellungsberechtigte 26

27 Energieausweise für Wohngebäude Einführungsfristen für Energieausweise Die Einführung der Ausweispflicht soll gestaffelt erfolgen: - Für Wohngebäude, die bis 1965 erbaut wurden, beginnt die Ausweispflicht am 01. Juli Für jüngere Wohngebäude erst am 01. Januar Für alle Nichtwohngebäude müssen Energieausweise erstmals ab dem 01. Juli 2009 ausgestellt und ausgehangen werden. Einführungsfristen Gesetzliche Grundlagen Energieeinsparverordnung 2009: - Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen um 30% - Austausch von Nachtstromspeicherheizungen (bis 2020) - Überarbeitung des Berechnungsverfahrens für Wohngebäude (vereinfacht nach DIN V 18599) - Stärkung des Vollzugs (private Nachweise, Schornsteinfeger) - Referentenentwurf liegt vor, Verabschiedung im Mai geplant - soll am in Kraft treten Ausblick 27

28 Gesetzliche Grundlagen EnEV 2009 Nachtstromspeicherheizungen ( 10a) Pflicht zur Außerbetriebnahme von Nachstromspeicherheizungen: - vor eingebaut -> bis danach eingebaute nach 30 Jahren - in Wohngebäude mit mehr als 5 WE - in Nichtwohngebäuden, wenn mehr als 500 m² so beheizt Außnahmen gelten, wenn: - Leistung weniger als 20 W/m² - Gebäude nach 1994 gebaut oder auf Niveau der WschV 1995 Ausblick - Nachtstromspeicherheizungen Gesetzliche Grundlagen dena 28

29 Gesetzliche Grundlagen Sachverständige für die KfW Die neue EnEV 2007 Download der aktuellen Version der EnEV unter in der Rubrik Fachinformationen. Weitere Informationen: Ausblick 29

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