Der eingetragene Verein

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1 Der eingetragene Verein auf Dauer angelegte Personenvereinigung gemeinsamer Zweck ist unabhängig vom Mitgliederwechsel Rechtsfähig (kann Verträge abschliessen) u. aktiv prozessfähig (kann (ver)klagen) eingetragen im Vereinsregister hat eine Verfassung = Satzung handelt durch so genannte Organe (Vorstand) i.d.r. ideelle Zielsetzung ( 21 BGB) Dieter Harant, 1

2 e.v. und nicht eingetragener Verein Voll rechtsfähig (Träger von Rechten und Pflichten) und voll geschäftsfähig (Abschluss von Verträgen möglich) Grundbucheintragung möglich, Haftung mit Vereinsvermögen Aktiv prozessfähig und erbfähig teilrechtsfähig nicht grundbuchfähig (Eintragung des Vereinsnamens ins Grundbuch ist nicht zulässig) Persönliche und unbeschränkte Haftung der Handelnden möglich, auch als Gesamtschuldner Handelndenhaftung nicht satzungsmäßig zu beschränken Dieter Harant, 2

3 Ausländischer Verein und Ausländerverein Gründung, Änderung und Auflösung sind innerhalb von 2 Wochen der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen ( 19f. Vereinsgesetz). Verein mit Sitz im Ausland, dessen Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt Anmeldepflicht für Verein und seine Vertreter, Unterlagen: die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Name, Sitz und Zweck des Vereins Namen und Anschriften der Vertreter Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat Verein mit Sitz in Deutschland Mitglieder oder Leiter sind überwiegend Ausländer Dieter Harant, 3

4 Satzungsinhalt Zweck, Name und Sitz des Vereins, Absicht der Eintragung in das Vereinsregister ( 57 BGB Mindesinhalt) Regelung über Ein- und Austritt von Mitgliedern, Regelung der Bildung u. Aufgaben des Vorstands, eventuelle Beitragspflicht für Mitglieder, Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Dokumentation gefasster Beschlüsse ( 58 BGB Sollinhalt). Befugnisse der MV Befugnisse des Vorstands Schiedsgerichtsvereinbarung Dieter Harant, 4

5 Organe des Vereins verpflichtend Vorstand (nach 26 Bürgerliches Gesetzbuch BGB) Mitgliederversammlung wahlweise Besondere Vertreter (nach 30 BGB) Beirat Kuratorium Revision/Kassenprüfung Aufsichtsrat GeschäftsführerIn Dieter Harant, 5

6 Mitgliederversammlung (MV) - Aufgaben Wahl / Abwahl des Vorstands Wahl von Kassenprüfern Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks Auflösung Entgegennahme der Jahres- / Kassenberichte des Vorstands, Entgegennahme des Prüfungsberichtes von Kassenprüfern, Entlastung des Vorstands (Freistellung von internen Haftungsansprüchen) Beschluss über Höhe der Mitgliedsbeiträge Ausschluss von Mitgliedern... Dieter Harant, 6

7 Mitgliedsrechte Einberufung einer MV auf Verlangen durch eine Minderheit ( 37 BGB) Anfechtung von MV-Beschlüssen Auskunftsrecht im Rahmen der MV Austritt Stellen von Anträgen Anspruch auf Einladung und Teilnahme an MV (gilt auch für außerordentliche, nichtstimmberechtigte Mitglieder)... Dieter Harant, 7

8 Aufgaben Vorstand (1) Der Satzung und MV-Beschlüsse entsprechendes Handeln Information ggü. Organen (i.d.r. Mitgliederversammlung) Ordnungsgemäße Haushaltsführung und Rechnungslegung die Aufbau- und Ablauforganisation des Vereins an den Satzungszielen auszurichten Ordnungsgemäße Erfüllung gesetzlicher Pflichten Verschwiegenheitspflicht Abschluss von notwendigen Versicherungen Sorgfältige Auswahl von Beschäftigten Persönliche Amtsführung Einladung zur MV Dieter Harant,

9 Merkposten für den Vorstand Der Vorstand muss über die für die übernommene Geschäftsaufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen bzw. sich diese Kenntnisse aneignen. Die ehrenamtliche Ausübung schützt nicht vor haftungsrechtlichen Konsequenzen (z.b. BGH, Urteil vom VII ZR 93/62, BB 1964 S. Trotz Delegation der laufende Geschäftstätigkeit an einen hauptamtlichen Angestellten verbleibt dem Vorstandsmitglied weiterhin die Geschäftsführungsverantwortung Eine Entlastung durch der Mitgliederversammlung wirkt nur gegenüber dem Verein, und gilt nicht für Sachverhalte, die der MV nicht bekannt waren Dieter Harant, 9

10 Erstattung von Auslagen Grundsätzlicher Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen nach 670 BGB: Macht der Beauftragte (= Vorstand o.ä.) zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber (= e. V.) zum Ersatz verpflichtet. Grundsätzlich gibt es beim Vorstand kein Anspruch auf Entlohnung von Arbeitsleistung, außer entsprechende Satzungsregelung, evtl. genügt auch MV-Beschluss Pauschalen können zur Steuerpflicht führen Dieter Harant, 10

11 Haftung Haftung ist die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, einen verursachten Schaden zu ersetzen. Schäden können untergliedert werden in: Personenschäden Sachschäden Vermögensschäden Dieter Harant, 11

12 Haftungserleichterungen ab ) Die Haftung im Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn der Vorstand ehrenamtlich tätig ist (500 - Ehrenamtspauschale ist erlaubt) 2) Die Haftung gegenüber Dritten bleibt bestehen, allerdings hat der Vorstand einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Verein, wenn er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat Dieter Harant, 12

13 Haftungsgrundlage 1) aus vertraglicher Beziehung ( 280 BGB) Beisp.: Vereinsvorstand mietet ein Festzelt und ist für die ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich oder 2) unerlaubter Handlung ( 823 f., 840 BGB) Unerlaubte Handlung setzt voraus: Vorsatz (Absicht) oder Fahrlässigkeit (siehe 276 BGB) - Fahrlässigkeit: Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Grobe Fahrlässigkeit: Außer acht lassen der einfachsten und selbstverständlichen Sorgfaltspflichten Dieter Harant, 13

14 Haftungsrisiken bei einer Veranstaltung Wird für eine Vereinsveranstaltung eine provisorische Bar aufgebaut, unterliegt dies der Verkehrssicherungspflicht Kabel/Leitungen müssen stolpersicher verlegt werden. Biergarnituren müssen auf vorher ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden Pavillons/Zelte sind so abzusichern, dass sie auch stärkeren Windböen widerstehen. Bei entsprechendem Publikumsandrang, muss die entsprechende Organisation Eingangskontrolle, Ordnungskräfte u.ä. gewährleistet werden Vorschriften zur Lebensmittelhygiene sind einzuhalten Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltungen Beachten des Jugendschutzes Dieter Harant, 14

15 Exkurs : Verkehrssicherung Zum Begriff - Wer eine Veranstaltung durchführt,, hat zu verhindern, dass Dritte zu Schaden kommen, soweit dieser Schaden für ihn vorhersehbar und mit zumutbaren Mittel zu verhindern ist. - Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an Haftungsumfang: z.b. Sachschaden, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld Gesamtschuldnerische Haftung: Verein und Vorstand haften als Gesamtschuldner, mehrere Verkehrssicherungspflichtige z.b. Verein, Vorstand, Kooperationspartner haften als Gesamtschuldner Haftungsbeschränkung: Kein Haftungsausschluss für Personenschäden durch Schilder, Druck auf Eintrittskarte oder ähnlichem zulässig, es ist eine vertragliche Einzelvereinbarung notwendig (z.b. Bei Untervermietung), Mitverschulden des Geschädigten führt zur Haftungsreduzierung Dieter Harant, 15

16 Haftung des Vereins (1) Der Verein haftet für alle Personen, denen ein wichtiger Aufgabenbereich übertragen wurde d.h. Vorstände Vertragliche Haftung Der Verein haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen die ein Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter eingegangen ist. Bei Vertragsverletzungen nur Zugriff auf das Vereinsvermögen ( 31 BGB Organhaftung) Ausnahme: Überschreitung der Vertretungsmacht Dieter Harant, 16

17 Haftung des Vereins (2) Haftung wegen unerlaubter Handlung 823 f. BGB Der Verein haftet für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit einem Dritten zufügt Dem Geschädigten steht es frei, ob er vom Verein oder vom Vorstand Schadenersatz verlangt. Der Verein haftet auch für sog. Organisationsverschulden nach 831 BGB, wichtige Zuständigkeiten wurden nicht geklärt. Zum Organisationsverschulden zählen auch Mängel bei der Verkehrssicherung (Gefährdungshaftung) nach 278, 831 BGB.22 Dieter Harant, 17

18 Bei unerlaubten Handlungen 823, 840 Abs. 1 BGB gilt u.u. auch für Organisationsverschulden Beispiele: Haftung des Vorstands ggü. Dritten (1) Verletzung der Streu- und Kehrpflichten vor den Vereinsräumlichkeiten Mißachtung vorliegender Gefahrenquellen bei einer Veranstaltung und fehlende Vorkehrungen zum Schutze Dritter Fehlende Prüfung des Brandschutzes Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich jedes Vorstandsmitglied gesamtschuldnerisch haftet ( 840 BGB) und nicht nur das ggf. allein verursachende Vorstandsmitglied Dieter Harant, 18

19 Aufsichtspflicht ( 832 BGB) Bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen ist eine besondere Sorgfalt erforderlich. Jeder Veranstalter muss davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche dazu neigen, Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten (OLG Saarbrücken, Urteil vom , 4 UH 711/04). Die Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Beaufsichtigten (Alter, Entwicklungsstand...), nach den Umständen des Einzelfalls z.b. besondere Gefährdungssituationen (Hüpfburg, Klettertour...) Dieter Harant, 19

20 Maßnahmen zur Risikobegrenzung Beschränkung der Haftung ggü. Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz Regelung von Zuständigkeiten während einer Vereinsveranstaltung Risikobegrenzung durch Bildung von Vorstandsbereichen (detaillierte, eindeutige Satzungsbestimmung erforderlich) Risikoverlagerung auf Versicherungen Bei Veranstaltungen mit Minderjährigen evtl. Vereinbarungen mit Eltern treffen Dieter Harant, 20

21 Versicherungen - Betriebshaftpflicht (Vereinshaftpflicht): deckt Schäden Dritter ab, die durch Verantwortliche oder Beauftragte des Vereins verursacht worden sind bzw. die auf Unterlassung zurückzuführen sind, z.b. Schäden bei Veranstaltungen (rutschige Treppe) - Sachversicherungen: Einbruch-/Feuer-/ Diebstahl-/Wasser-/Elektronik- u.a. - Vermögensschadenhaftpflicht/Diensthaftpflicht: deckt Vermögensschäden Dritter und/oder des Vereins ab, auch des gesetzlichen Vertreters - Dienstfahrtversicherung: finanziert Schäden, wenn im Auftrag des Vereins Privat-PKW genutzt werden wichtig: 1) immer auf Ausschlüsse achten, 2) nicht alle Versicherungen sind zuschussfähig Dieter Harant, 21

22 Insolvenzgründe Nach Absatz 2 des 17 der Insolvenzordnung, ist unter folgender Voraussetzung Zahlungsunfähigkeit gegeben: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Absatz 2 des 19 Insolvenzordnung betrifft die Überschuldung: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich Dieter Harant, ist. 22

23 Insolvenzfolgen Im Fall der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit ist der Vorstand den Gläubigern gegenüber verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen ( 42 II BGB), und zwar bei dem Amtsgericht des Vereinssitzes, dies erfolgt durch einen formlosen Antrag. Die Vorstandsmitglieder sind für den Fall einer schuldhaften Verzögerung des Antrags den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner (siehe 426 BGB)verantwortlich, und zwar auch den Gläubigern, die nach Eintritt der Überschuldung hinzugekommen sind. Der Vorstand muss bei der Beantragung der Insolvenz eine Vermögensübersicht sowie eine Aufstellung der Gläubiger und Schuldner vorlegen. Dieter Harant, 23

24 Literatur Der Verein, Geckle, Organisationshandbuch (Ordner) mit Nachlieferungen WRS Verlag, Haufe-Mediengruppe - 78 und ca. 200 für jährliche Nachlieferungen, umfangreiches Nachschlagewerk mit Formular CD, überteuert, evtl. nur das Grundwerk kaufen und Aktualisierungen kündigen Der eingetragene Verein, Sauter, Schweyer, spezielles Buch zu Fragen der Rechtsform, ca. 28, gutes Preis-/Leistungsverhältnis Steuertipps für Vereine, Bay. Staatsministerium für Finanzen, Aufl. 2010kostenlos zu bestellen unter: Rund um den Verein, Bay. Justizministerium, Vereine gründen und erfolgreich führen, Ott, Becktexte dtv ca Vereinspraxis, IBPro, 4. Auflage, Apr. 2006, 18, kompakte Grundlagen zur Rechtsform, Arbeitsrecht, Finanzen und Gemeinnützigkeit u.a.(rezension unter Webseiten: Dieter Harant, 24

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