Neuerungen per 1. Januar 2012

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1 inhaltsverzeichnis 2012 Neuerungen per 1. Januar 2012 Online-Dienstleistung E-Xpat Erhöhung des genfer Beitragsatzes in Sachen Familienzulagen Genfer Familienzulagenbeträge für angeschlossene unternehmen arbeitgeber und selbstständig erwerbende Sehr geehrte Versicherungsnehmer, In dieser neuen Ausgabe für 2012 finden Sie alle Angaben zu den Leistungen der FER CIAM sowie der Ausgleichskassen für Familienzulagen der FER Genf. Ihre Ausgleichskasse

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3 1 inhaltsverzeichnis Allgemeine Themen 3 Sozialversicherungspflichtige Personen in der Schweiz 3 Unterstellung unter die Sozialversicherungen 3 Tabelle «Versicherungen bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz» 3 Allgemeine Beitragspflicht 4 Bei unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit 4 Unterscheidung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit 4 Versicherte ohne Erwerbstätigkeit 4 Arbeitgeber 5 Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitgeber 5 Offizielle paritätische Beitragssätze, Berechnung auf Basis des Bruttolohns 5 Verwaltungskosten ab dem 1. Januar 2012 (unverändert) 5 Massgeblicher AHV-Lohn 6 Pauschalspesen 6 Einzug der Beiträge 7 Meldung von Personalmutationen 7 Erstellung der Lohnmeldung (Jahreslohnbescheinigung) 8 Periodische Arbeitgeberkontrollen 8 Bescheinigung für öffentliche Ausschreibungen 8 Selbstständig Erwerbende 9 Bestimmungen hinsichtlich der selbstständig Erwerbenden 9 Offizielle Sätze für die persönlichen AHV/IV/EO, FZ bzw. MSV-Beiträge (Genf) 9 Verwaltungskosten ab dem 1. Januar 2012 (unverändert) 9 Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO, FZ bzw. MSV-Beiträge (Genf) 9 Zahlungsfristen und Verzugszinsen 10 Online-Dienstleistungen und Leistungen 11 Online-Dienstleistungen ( 11 Leistungen 12 AHV/IV-Renten 12 Invalidentaggeld IV - TG 12 Anreize für die Arbeitgeber, angepasst an die 6. IV Revision (Erstes Paket) 13 Leistungen im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) 13 Leistungen der Genfer Mutterschaftsversicherung 14 Familienzulagen (FZ) 14 die caisse interprofessionnelle d allocations familiales de la Fédération des Entreprises Romandes (fer CIAF) 15 Im Kanton Genf tätige Familienausgleichskassen unter Leitung der Fédération des Entreprises Romande Genève (FER Genève) 15

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5 3 Allgemeine Themen Fragen zum Anschluss? > Sozialversicherungspflichtige Personen in der Schweiz Unterstellung unter die Sozialversicherungen Folgende Personen sind obligatorisch über die AHV/IV/EO sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert: natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (dies unter Vorbehalt der spezifischen Bestimmungen der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU sowie der internationalen Sozialversicherungsabkommen). bei Entsendungen > T > expatriations@fer-ge.ch Unselbstständig Erwerbende mit Wohnsitz und Arbeitsort im Ausland und Schweizer Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen ihre obligatorischen Sozialversicherungen weiterführen (Weiterführungsversicherung). Dasselbe gilt für ihre nicht erwerbstätigen Ehepartner, die sie ins Ausland begleiten. Bei einer Entsendung von begrenzter Dauer aus der Schweiz in einen EU-Mitgliedstaat bzw. einen EFTA-Staat bzw. einen sonstigen Staat mit entsprechendem Abkommen bzw. bei einer Weiterführungsversicherung unterstehen die versicherten Personen nach wie vor der AHV/IV/EO/ALV/FZ/MSV. Der Status eines/einer AHV-Versicherten kann sich grundsätzlich auch auf die obligatorische Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge (BVG) und die kantonalen Regelungen der Familienzulagen (FZ) sowie die Genfer Mutterschaftsversicherung (MSV) erstrecken. Aufgrund der zahlreichen internationalen Vorschriften, die es auf diesem Gebiet zu beachten gilt, empfehlen wir unseren Mitgliedern, Fragen zum Thema Unterstellung schriftlich zu formulieren und uns unter folgender Adresse einzureichen: info@ciam-avs.ch. Bei nicht korrekter Unterstellung hat die versicherte Person möglicherweise schwerwiegende Konsequenzen zu gewärtigen. Dies gilt insbesondere für die ihr gegebenenfalls zustehenden Versicherungsleistungen. In diesem Zusammenhang weisen wir die Arbeitgeber darauf hin, dass unsere Kasse aufgrund der Bundesgesetze über die Unfallversicherung (UVG) und die berufliche Vorsorge (BVG) die Anschlüsse ihrer Mitarbeitenden an diese beiden Versicherungen zu überprüfen hat. Ab dem Jahr 2012 besteht die Anschlusspflicht an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (BVG 2. Säule) für Mitarbeitende mit einem Einkommen von mindestens CHF pro Jahr. Tabelle «Versicherungen bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz» Unselbstständig Erwerbende Selbstständig Erwerbende AHV/IV/EO obligatorischer Anschluss obligatorischer Anschluss ALV obligatorischer Anschluss kein Anschluss Berufsunfall-versicherung obligatorischer Anschluss freiwilliger Anschluss BVG (2. Säule) obligatorischer Anschluss freiwilliger Anschluss Familienzulagen (FZ) Genfer Mutterschaftsversicherung obligatorischer Anschluss für Arbeitgeber obligatorischer Anschluss bei Unterstellung unter die FZ innerhalb des Kantons Genf obligatorischer Anschluss bei Sitz im Kanton Genf oder Waadt obligatorischer Anschluss bei selbstständiger Erwerbstätigkeit innerhalb des Kantons Genf

6 4 Allgemeine Beitragspflicht für unselbstständig Erwerbende > T für selbstständig Erwerbende > T Bei unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit Personen, die eine (un)selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, ab dem auf ihren 17. Geburtstag folgenden 1. Januar Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Personen, die das ordentliche AHV-Rücktrittsalter erreicht haben (d. h. 64 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, kommen in den Genuss eines monatlichen Freibetrags von CHF (bzw. CHF pro Jahr) ab dem auf ihren Geburtstag folgenden Monat. Dieser Betrag ist vom Bruttolohn abzuziehen. Ab dem genannten Datum ist nur der Einkommensanteil dieser Personen AHV/IV/EO-pflichtig, der den genannten Betrag übersteigt. Ausserdem sind Erwerbseinkommen von Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, nicht mehr der Arbeitslosenversicherung unterstellt. Unterscheidung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit Im Sozialversicherungsrecht besteht ein bedeutender Unterschied zwischen der unselbstständigen und der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Als selbstständig erwerbend gilt, wer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung arbeitet und das spezifische Unternehmerrisiko trägt. Die AHV-Ausgleichskassen stellen in jedem Einzelfall fest, ob die von einer Person ausgeübte Tätigkeit in Bezug auf die AHV als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Die Prüfung basiert auf den wirtschaftlichen Umständen der Erwerbstätigkeit und nicht allein auf den vertraglichen Beziehungen. Wer Anspruch auf den Status als selbstständig Erwerbender erhebt, hat eine entsprechende Bescheinigung der für ihn zuständigen AHV-Ausgleichkasse vorzulegen. Diese Bescheinigung enthebt einen potenziellen Arbeitgeber aber nicht von der Pflicht, die Art der ausgeübten Tätigkeit von unserer Einrichtung auf (Un)Selbstständigkeit überprüfen zu lassen. > T Versicherte ohne Erwerbstätigkeit Jede Person ohne Erwerbstätigkeit im Alter von über 20, aber unter 64/65 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz ist AHV/IV/EO-beitragspflichtig. Die Einhaltung dieser Verpflichtung trägt dazu bei, Beitragslücken bei der Festlegung der Leistungen zu vermeiden. Als nicht erwerbstätig und beitragspflichtig gilt jede versicherte Person, die kein bzw. nur ein geringfügiges Einkommen aus Erwerbsarbeit erzielt. Für eine verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebende versicherte Person gilt jedoch, dass sie wie eine Beiträge entrichtende Person behandelt wird, falls ihr Ehegatte bzw. Partner jährlich Beiträge leistet, die mindestens dem Doppelten des Mindestbeitrags entsprechen (zweifacher Mindestbeitrag von CHF = CHF 950.-). Dies entspricht einem jährlichen Bruttolohn von CHF bzw. einem jährlichen Einkommen aus selbstständiger Erwerbsarbeit von CHF Unsere Einrichtung ist berechtigt, versicherte Personen nach ihrem vorzeitigen Altersrücktritt frühestens im Kalenderjahr ihres 58. Geburtstages als Personen ohne Erwerbstätigkeit aufzunehmen, falls sie zuvor als (un)selbstständig Erwerbende unserer AHV-Ausgleichkasse angeschlossen waren.

7 5 Arbeitgeber Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitgeber Offizielle paritätische Beitragssätze, Berechnung auf Basis des Bruttolohns Ab dem 1. Januar 2012 gelten folgende Beitragssätze: Bezeichnung Beitragssatz Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag AHV/IV/EO 10.30% 5.15% 5.15% ALV * 2.20% 1.10% 1.10% ALV-Solidaritätsbeitrag ** 1.00% 0.50% 0.50% Familienzulagen (FZ) Genf 1.70% 1.70% Mutterschaftsversicherung (MSV), Genf 0.09% 0.045% 0.045% * Bis zu CHF Bruttolohn ** Av CHF bis CHF Bruttolohn Der Bezug von Genfer Familienzulagen bedingt zwingend die Unterstellung unter die Mutterschaftsversicherung, Genf. > T Verwaltungskosten ab dem 1. Januar 2012 (unverändert) Auf Basis des anhand von Mitteilungen bzw. Vorjahreswerten geschätzten Bruttolohnvolumens pro Jahr gilt für die einzelnen Beitragsstufen eine sinkende Beitragsskala, die auf dem Bruttolohn und dem für die jeweilige Stufe geltenden Prozentsatz wie folgt beruht: Lohnsumme p. a. von bis zu CHF 2,5 Millionen Lohnsumme p. a. von CHF 2,5 Millionen bis CHF 10 Millionen Lohnsumme p. a. von CHF 10 Millionen bis CHF 25 Millionen Lohnsumme p. a. von CHF 25 Millionen bis CHF 50 Millionen Lohnsumme p. a. von über CHF 50 Millionen Gegebenenfalls erfolgt eine Anpassung an das für das betreffende Jahr ausgewiesene Lohnvolumen. Ein Satz von 3.00 gilt für die Löhne, bei denen eine AHV-Kontrolle zu Beitragsnachforderungen führte. Bei einer Beitragsrückvergütung aufgrund von Kontrollen des Arbeitgebers werden die bereits entrichteten Verwaltungskosten nicht zurückerstattet, sondern zur Deckung der Aufwendungen für die Richtigstellung verwendet..

8 6 > T Massgeblicher AHV-Lohn Der massgebliche AHV-Lohn umfasst sämtliche durch einen unselbstständig Erwerbenden vereinnahmten Beträge, falls ihre Zahlung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit steht. Beispielsweise werden folgende Faktoren einbezogen: Sachleistungen regelmässig wiederkehrender Art (Mahlzeiten, Wohnung, Dienstfahrzeug etc.); 0.8% pro Monat (mindestens CHF 150.-) des Anschaffungswerts eines zu privaten Zwecken genutzten Dienstfahrzeugs; die EO-Leistungen bei Militär- oder Zivildienst sowie Mutterschaft; Verwaltungsratshonorare / Organhonorare bei juristischen Personen; Lohnfortzahlungen seitens des Arbeitgebers bei Unfall, Krankheit oder Mutterschaft (mit Ausnahme der Leistungen aus Privatversicherung); Beiträge an Wohn- oder Unterkunftskosten. Folgende Zahlungen sind nicht Bestandteil des massgeblichen AHV-Lohns: Versicherungstaggelder bei Unfall oder Krankheit; Arbeitgeberbeiträge an Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitarbeitenden, falls deren Zahlung direkt an die Versicherungsgesellschaft erfolgt und die Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden sichergestellt ist; der massgebliche Lohn von bis zu höchstens CHF pro Kalenderjahr, falls der/die betreffende Arbeitnehmer/in diesen Betrag nicht für beitragspflichtig erklären lassen will (diese Vorschrift gilt weder für in Privathaushalten tätiges Personal noch für Kulturschaffende Künstler, Disc-Jockeys). Pauschalspesen Es werden ausschliesslich die individuellen effektiv getragenen Spesen in Anrechnung gebracht. Der Arbeitgeber hat somit pro Mitarbeitendem/r die effektiven Spesenaufwendungen zu melden und dabei der Situation jeder einzelnen Person Rechnung zu tragen. Arbeitgeber, welche Spesen aufgrund von Belegen vergüten oder über ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement verfügen (vgl. Musterreglement Spesen der FER Genf) kreuzen das Feld unter Ziffer des Lohnausweises an. Liegen keine Sonderregelungen vor, gelten diese effektiven Spesen nach AHV-Recht nicht als Bestandteile des massgeblichen AHV-Lohns. Falls sich die effektiven Spesenaufwendungen nicht auf einfachem Wege feststellen lassen, besteht die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag zu veranschlagen (etwa für Aufwendungen für ein Dienstfahrzeug, Mahlzeiten oder Repräsentationsspesen sowie diverse andere Spesen), solange dieser Pauschalbetrag im Rahmen der effektiven Spesen liegt. Die Festlegung eines allgemein gültigen Prozentsatzes des Lohns ist somit nicht mehr zulässig. In diesem Fall ist der Pauschalbetrag für Spesen in Ziffer 13.2 des Lohnausweises aufzuführen. Ist dies der Fall, gelten pauschale Spesenvergütungen nicht mehr als Teil des massgeblichen AHV-Lohns des/r Mitarbeitenden und sind beitragsfrei.

9 7 Einzug der Beiträge Arbeitgeber haben ab einer Lohnsumme von CHF (Obergrenze) monatlich abzurechnen. Bei geringeren Beträgen kann quartalsweise abgerechnet werden. Mitteilung von Beitragsschwankungen > T > F > info@ciam-avs.ch Die periodischen Anzahlungsrechnungen werden anhand der Ihnen am Jahresende zugestellten provisorischen Veranlagungen erstellt. Im Zweifelsfall geht unsere Einrichtung von der letzten bekannten Lohnsumme aus. Jede bedeutende Änderung der Lohnsumme (mindestens 20%) im Jahresverlauf ist per Post, oder Fax mitzuteilen, so dass die nächsten Rechnungen angepasst werden können. Angeschlossene Unternehmen, die ausnahmsweise auf Basis der exakten Lohnsumme abrechnen möchten, haben in regelmässigen Abständen (monatlich bzw. quartalsweise je nach Periodizität) eine umfassende Lohnmeldung einzureichen. Es ist eine entsprechende Bewilligung unserer Einrichtung einzuholen; zudem hat sich das betreffende Unternehmen zu einer rechtzeitigen Zahlung der Beitragsrechnungen zu verpflichten. In diesem Fall sind die Lohnsummenmeldungen grundsätzlich bis am 9. Tag des auf die betreffende Beitragsperiode folgenden Monats einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind wir von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Mahnung (wegen fehlender Lohnsummenmeldung) zu versenden. Ist diese Mahnung ergebnislos, sind wir verpflichtet, das betreffende Unternehmen erneut provisorisch zu veranlagen. > T Online-Dienstleistungen > Meldung von Personalmutationen Neue Mitarbeitende Bei der Einstellung von Mitarbeitenden hat der Arbeitgeber den AHV-Versicherungsausweis zu verlangen, um die vollständige AHV-Nummer aufzunehmen und unserer Ausgleichskasse mitzuteilen. Personen, die nicht bzw. nicht mehr über einen AHV-Versicherungsausweis verfügen, haben vorab ein Duplikat bei unserer Kasse zu verlangen. Mit der zunehmenden Verbreitung der elektronischen Datenübermittlung nutzen immer mehr Arbeitgeber unsere sichere Website zur Meldung von Neueintritten (vgl. auch die Ausführungen zur Lohnmeldung unten). Diese Meldungen können nach wie vor auch mit Hilfe des «AHV-Anmeldeformulars» erfolgen. Jede/r neue Mitarbeitende ist unserer Einrichtung innerhalb von 30 Tagen nach seiner/ihrer Einstellung zu melden. Diese Angaben dienen zur Feststellung der Leistungsberechtigung der betreffenden versicherten Person. Versicherungsausweis Versicherte Personen, die einen Fehler in ihrem Versicherungsausweis feststellen, haben sich in erster Linie an unsere AHV-Ausgleichskasse zu wenden. Gegebenenfalls werden wir sie auffordern, das Formular «Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes» auszufüllen. Sie finden es online auf unserer Website. Danach leitet die versicherte Person das ausgefüllte Formular samt den erforderlichen Unterlagen an das Zivilstandswesen bzw. die Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde weiter. Erst wenn die Korrekturen im offiziellen Register des Bundes erfolgt sind, können wir auf Antrag einen neuen, korrekten Versicherungsausweis ausstellen. Austritt von Mitarbeitenden Die Meldung des Austritts eines/r Mitarbeitenden ist obligatorisch, falls Leistungen entrichtet werden (insbesondere Familienzulagen). Das Austrittsdatum hat dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen, d. h. dem Ende der Kündigungsfrist, gegebenenfalls zuzüglich des Zeitraums, der dem ausgerichteten Ferienlohn entspricht. Wird der Austritt eines/r Mitarbeitenden nicht gemeldet, ist unsere Einrichtung möglicherweise gezwungen, die Rückzahlung von ungerechtfertigt zugewiesenen Leistungen zu verlangen.

10 8 > T Online-Dienstleistungen > Erstellung der Lohnmeldung (Jahreslohnbescheinigung) Das Dokument mit dem Titel «Lohnmeldung des Arbeitgebers für das Jahr X» wird den Arbeitgebern jeweils zum Jahresende zugestellt. Es ist obligatorischer und wichtiger Natur. Mit seiner Hilfe können wir die im Lauf des Jahres in Rechnung gestellten Beiträge überprüfen und vor allem die Einkommen den individuellen Konten der einzelnen Mitarbeitenden gutschreiben, um ihre zukünftigen Ansprüche zu bestimmen. Wir empfehlen den Inhabern eines FER-Passes, die Online-Dienstleistungen (z.b. die Jahreslohnbescheinigung) auf unserer sicheren Website zu nutzen. Der PasseportFER kann per Telefon , per an die Adresse contact-entreprises@fer-ge.ch oder auch direkt über unsere Internetseite mit der Adresse verlangt werden. Periodische Arbeitgeberkontrollen Gemäss den geltenden Bundesbestimmungen zur AHV-Kontrolle können alle Arbeitgeber von Zeit zu Zeit obligatorischen Kontrollen unterzogen werden. So wird überprüft, ob die unserer Ausgleichskasse eingereichten Lohnmeldungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei der Ankündigung einer Kontrolle werden die Arbeitgeber gebeten, den Prüfern folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: jährliche Lohnübersicht pro Mitarbeiter/in nach Kalenderjahren sowie Lohnausweise; Abgleich zwischen ausgezahlten und verbuchten Löhnen; Hauptbuch einschliesslich Bilanz, Betriebsrechnung und Erfolgsrechnung; Jahresberichte der Revisionsstelle; UVG- und BVG-Versicherungsverträge; Entsendungsbescheinigungen; Rechnungen bzw. Abrechnungen des Hilfspersonals bzw. allfälliger Subunternehmer. Die Prüfer sowie sämtliche Mitarbeitenden der Kasse unterstehen hinsichtlich aller in Ihrem Unternehmen erfolgten Feststellungen dem Berufsgeheimnis. > T > F > info@ciam-avs.ch Bescheinigung für öffentliche Ausschreibungen Bestellungen von Bescheinigungen für öffentliche Ausschreibungen sind telefonisch oder per Fax bzw. bei unserer Abteilung paritätische Beiträge einzureichen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir die «Vierzig-Tage-Regel» zur Kontrolle der Beitragszahlungen sowie ggf. anderer Verbindlichkeiten einzuhalten haben. Somit können nur Bescheinigungen zu Handen derjenigen Arbeitgeber ausgestellt werden, welche die betreffenden Verbindlichkeiten in vierzig Tagen ab dem ersten Tag des auf die Abrechnungsperiode folgenden Monats beglichen haben. Arbeitgebern, denen ein Zahlungsaufschub in Form eines Zahlungsplans gewährt wurde, kann keine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigungen dauert von zwei Wochen bis zu drei Monaten. Die ausschreibende Behörde legt die zeitliche Gültigkeit der ihr eingereichten Bescheinigungen nach eigenem Ermessen fest.

11 9 Selbstständig Erwerbende Bestimmungen hinsichtlich der selbstständig Erwerbenden Offizielle Sätze für die persönlichen AHV/IV/EO, FZ bzw. MSv-Beiträge (Genf) Bei einem Jahreseinkommen von liegt der Beitragssatz bei Mindestens CHF Beitragssatz von 9.7% Zwischen CHF und progressiv 5.223% bis 9.202% Unter CHF einem Mindestbetrag von CHF Selbstständig Erwerbende mit Wohnsitz in den Kantonen Genf oder Waadt entrichten einen Beitrag auf Basis des massgeblichen Nettoeinkommens, das zur Bestimmung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge wie folgt herangezogen wird: Kanton Versicherung Jahreseinkommen Satz Genf Familienzulagen bis zu CHF %* Genf Mutterschaft Keine Höchstlimite 0.045% Waadt Familienzulagen Zusatzleistung für Familien bis zu CHF %** 0.06% * Mindestbeitrag pro Jahr: CHF ** Mindestbeitrag pro Jahr: CHF > T Verwaltungskosten ab dem 1. Januar 2012 (unverändert) Der Verwaltungskostenbeitrag beläuft sich auf 1% der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Sie werden bei jeder Rechnung berechnet und bei jeder Beitragsrückerstattung. > T Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO, FZ bzw. MSV-Beiträge (Genf) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgelegt. Das Beitragsjahr entspricht jeweils dem Kalenderjahr. Die Beiträge bemessen sich auf der Basis des effektiv im Beitragsjahr erworbenen Einkommens und des durch die versicherte selbstständig erwerbende Person in ihrem Unternehmen genutzte Eigenkapital per 31. Dezember. Zur Feststellung des massgeblichen Einkommens stützen sich die kantonalen Steuerbehörden auf die in der Vergangenheit erfolgte Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Die Mitteilungen der Verwaltung für die direkte Bundesssteuer sind für unsere AHV-Ausgleichskasse bindend. Durch das Jahr hindurch haben selbstständig Erwerbende periodische Anzahlungen zu leisten. Unsere AHV-Ausgleichskasse legt die Höhe dieser Zahlungen anhand des wahrscheinlichen Einkommens im Beitragsjahr fest. Sie kann sich auf das massgebliche Einkommen des letzten Veranschlagungsbescheids stützen, falls der Beitragsschuldner nicht glaubhaft machen kann, dass dieses eindeutig nicht dem potenziellen Einkommen entspricht.

12 10 Nach Eingang der Buchhaltungs- bzw. Steuerdaten legt unsere AHV-Ausgleichskasse die für das betreffende Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einem Entscheid fest und berechnet die Differenz zwischen den geschuldeten Beiträgen und den erfolgten Anzahlungen. Falls die betreffenden Anzahlungen weniger als mindestens 25% des effektiv geschuldeten Betrags ausmachen und die Beitragsdifferenz nach dem definitiven Bescheid nicht beglichen wird, sind die AHV-Ausgleichskassen verpflichtet, Verzugszinsen zu berechnen. Es steht den selbstständig Erwerbenden frei, unserer Einrichtung jährlich ihre Bilanz und ihre Erfolgsrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen, um derartige Verzugszinsen zu vermeiden. So kann eine erste Verfügung auf möglichst aktueller Basis erfolgen. Zahlungsfristen und Verzugszinsen Die Zahlungsfrist für jede Anzahlung bzw. Beitragsrechnung endet am 10. des auf die Beitragsperiode folgenden Monats (Bsp.: die Frist für die Beitragsperiode April endet am 10. Mai). Bei Nichteinhaltung der auf der Beitragsrechnung vermerkten Zahlungsfrist sind wir gesetzlich verpflichtet, eine Mahnung (wegen verspäteter Zahlung) vorzunehmen. Ist diese Mahnung ergebnislos, haben wir eine Veranlagung vorzunehmen sowie eine Gebühr und eine Busse zu erheben. In diesem Fall sind die geschuldeten Beiträge sofort zu begleichen, um ein Strafverfahren zu vermeiden. Die Beiträge für abgelaufene Jahre sind bis 30 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Datum des Beitragsbescheids zu entrichten. Die Verzugszinsen dienen zum Ausgleich der anderenfalls durch verspätete Beitragsbegleichung erzielten Gewinne des Schuldners. Im Allgemeinen werden nur in folgenden Fällen Verzugszinsen erhoben: bei Nichtzahlung der geschuldeten Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Beitragsperiode, falls es sich um Anzahlungen handelt, anderenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum; falls Nachforderungen, d. h. Beiträge für vergangene Jahre, in Rechnung gestellt werden. Verzugszinsen laufen ab dem Ende der für die Beitragsbemessung massgeblichen Frist bis zum Datum der vollständigen Begleichung der Beiträge. Der Zinssatz beträgt 5% p. a.; die Zinsberechnung erfolgt auf Tagesbasis. Das für die Erhebung von Verzugszinsen massgebliche Datum entspricht dem Datum, an welchem die Zahlung bei uns eintrifft. Das Datum der Abbuchung vom Konto des Unternehmens ist nicht massgeblich. Verzugszinsen werden unabhängig vom Ausstellungsdatum unserer Rechnungen und den genannten Zahlungsfristen (bzw. den ggf. gewährten Stundungen) erhoben.

13 11 Online-Dienstleistungen und Leistungen > T Online-Dienstleistungen ( Neues ELM-Format > Zeitersparnis bei Ihren Verwaltungsarbeiten mit FER CIAM ist aktueller den je. Der letztgeborene unserer Online-Dienstleistungen, E-Xpat, steht bereits unseren angeschlossenen Unternehmen zur Verfügung. Dank eines sachkundigen Systems, E-Xpat, wird das Bearbeiten der Dossiers zu-und abwandernder Erwerbstätiger erleichtert, es bestimmt die passenden Formulare, aktiviert automatisch die Gesuche Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und vor allem erlaubt dem angeschlossenen Unternehmen eine klare und gruppierte Uebersicht seiner Entsandten. Es ergänzt somit unsere Online-Dienstleistungen, die über den abgesicherten Teil unserer Internetseite verfügbar sind, wie: die Jahreslohnmeldung (DAN); eine ELM-Datei zur Übermittlung von Lohndaten, wie sie bereits von zahlreichen Softwarehäusern in ihre Lohnbuchhaltungsprogramme integriert wurde; Mitarbeitermeldungen; Listen der ausgezahlten Familienzulagen; Listen der ausgerichteten EO-Taggelder. Antrag auf Zugriffsberechtigung > wps/portal/fer-ge/services/ PasseportFER Diese Dienstleistungen werden laufend durch neu entwickelte Lösungen ergänzt, so dass Ihnen schlussendlich ein vollständiges Online-Dienstleistungspaket zur Verfügung steht. Daraus ergeben sich zahlreiche Vorteile: Abbau der Verwaltungsaufgaben und Verringerung der Fehlerquellen aufgrund von manuellen Korrekturen. Alle genannten Dienstleistungen stehen den Inhabern des FER-Passes kostenlos zur Verfügung. So erhalten Sie Zugriffsrechte: Melden Sie sich einfach unter für den FER-Pass an.

14 12 Leistungen AHV/IV-Renten Rücktrittsalter Männer > 65 Jahre Rücktrittsalter Frauen > 64 Jahre AHV-Renten > T IV-Renten und IV-Taggelder > T AHV-Ausgleichskasse > Av. Edmond-Vaucher Genf 28 > T Das Rücktrittsalter für Männer ist auf 65 Jahre festgelegt. Somit haben Männer mit dem Geburtsjahr 1947 im Jahr 2012 ab dem auf ihren Geburtstag folgenden Monat Anspruch auf die AHV-Rente. Das Rücktrittsalter für Frauen ist auf 64 Jahre festgelegt. Somit haben Frauen mit dem Geburtsjahr 1948 im Jahr 2012 ab dem auf ihren Geburtstag folgenden Monat Anspruch auf die AHV-Rente. Der flexible Altersrücktritt ermöglicht Männern und Frauen einen um 1 bis 2 Jahre vorgezogenen Altersrücktritt bzw. einen Aufschub des Rücktritts um 1 bis 5 Jahre. Es empfiehlt sich, Personen im Rücktrittsalter darauf hinzuweisen, dass sie ihren Antrag auf Leistungen rund vier Monate vor ihrem Geburtstag einreichen (Endalter oder für den Bezug einer vorgezogenen AHV-Rente erforderliches Alter). Ein Antrag auf eine vorgezogene Rente ist zwingend spätestens vor dem Ende desjenigen Monats einzureichen, in dem das erforderliche Alter erreicht ist. Im Falle des Todes eines/r (verheirateten) Mitarbeitenden mit Kindern kontaktieren Sie bitte unsere Abteilung Renten, die Ihnen gerne weitere Auskünfte gibt. Wenn der/die Mitarbeitende in der Schweiz ansässig und unverheiratet bzw. geschieden oder Ehegatte einer Person ist, die noch keine AHV/IV-Rente bezieht, oder bis anhin noch keine Witwenrente bzw. IV-Rente erhält, ist der betreffenden Rentenantrag an unsere AHV-Ausgleichskasse zu richten. Falls der/die Mitarbeitende verheiratet ist und sein/ihr Ehegatte bereits eine AHV- oder IV-Rente bezieht, oder er/sie persönlich bereits eine Witwen-/Witwerrente bzw. eine IV-Rente erhält, ist der betreffende Rentenantrag an diejenige AHV-Ausgleichskasse zu richten, welche bereits Leistungen ausrichtet. (Die betreffenden Adressen finden sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher). Anträge auf IV-Leistungen sind grundsätzlich an die IV-Stelle des Wohnsitzkantons des/r Mitarbeitenden zu richten. Falls der/die Mitarbeitende nicht in der Schweiz ansässig ist, erfolgt die Auszahlung der AHV- Leistungen über die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, diejenige der IV-Leistungen über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSt. Invalidentaggeld IV - TG Im Allgemeinen richtet die IV Taggelder an versicherte Personen aus, welche sich einer Eingliederung unterziehen und unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Der Anspruch auf Taggelder beginnt frühestens am ersten Tag des auf den 18. Geburtstag folgenden Monats; er erlischt spätestens am Ende des Monats der dem Entstehungsdatum des Anspruchs auf eine Altersrente vorausgeht.

15 13 Anreize für die Arbeitgeber, angepasst an die 6. IV Revision (Erstes Paket) IV-Stelle des Kantons Genf > Rue de Lyon 97 Postfach Genf 13 > T Die Integration Behinderter in den Arbeitsmarkt wird mit Anreizen für die Arbeitgeber gefördert. Hier ist in erster Linie der Einarbeitungszuschuss zu nennen sowie eine Entschädigung der Arbeitgeber (für die Weiterbeschäftigung gesundheitlich beeinträchtigter Personen und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen). Ein Einarbeitungszuschuss wird dem Arbeitgeber direkt durch die zentrale Ausgleichsstelle ausbezahlt, falls der Versicherte dank Arbeitsvermittlung eine Arbeitsstelle gefunden hat und seine Arbeitsleistung noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Ein Recht auf Zuschuss besteht während der verlangten Einarbeitungszeit, aber während höchstens 180 Tagen. Der Betrag dieser Leistung darf jenen des abgemachten monatlichen Bruttolohnes nicht überschreiten, ebenso wenig den Maximalbetrag des Taggeldes. Zudem gibt es auch eine Entschädigung für Arbeitgebende, die sich bereit erklären, gesundheitlich beeinträchtigte Personen weiter zu beschäftigen und ihnen ermöglichen, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Dieser Beitrag beträgt maximal CHF pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden, und wird während höchstens eines Jahres (230 Arbeitstagen) ausgerichtet. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber ausserdem eine Entschädigung ausrichten, wenn der/die Mitarbeitende krankheitsbedingt eine Beitragserhöhung der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge auslöst. Die Entschädigung wird ausgerichtet, wenn der/die Mitarbeitende die Arbeit während der ersten drei Jahre nach der Vermittlung krankheitsbedingt aussetzen muss falls das Arbeitsverhältnis bei Neueintritt der Erwerbsunfähigkeit schon mehr als drei Monate gedauert hat. > T Leistungen im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) Folgende Personen haben Anspruch auf Leistungen: Dienst leistende Personen der Schweizer Armee; Zivildienst leistende Personen; im Zivilschutz Dienst leistende Personen; Personen in Kaderausbildungen von «Jugend und Sport» bzw. Personen in Jungschützenleiterkursen. Bei jedem Einsatz erhalten die Teilnehmenden über den Buchhalter einen Fragebogen, in dem die Diensttage bzw. Kurstage bescheinigt werden. Die Leistungsbezüger haben dann den Teil B dieses Fragebogens auszufüllen und ihn ihrem letzten Arbeitgeber zuzustellen. Die Arbeitgeber tragen im Teil C des Fragebogens den Lohn der Anspruchsberechtigten vor Aufnahme des Dienstes ein und übermitteln den Fragebogen an unsere Einrichtung. Die Leistung wird an die Leistungsberechtigten ausgerichtet. Falls ein Arbeitgeber aber während der Dienstzeit den Lohn weiterhin ausrichtet, erhält er selbst diese Leistung, insofern sie den Lohnbetrag nicht übersteigt. Selbstständig oder unselbstständig erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf eine Mutterschaftsersatzleistung des Bundes während 14 Wochen (98 Tagen) in Form eines Taggeldes, dessen Höchstbetrag sich auf CHF beläuft. Diese Leistungen des Bundes unterstehen den üblichen AHV/IV/EO-Beiträgen.

16 14 > T Leistungen der Genfer Mutterschaftsversicherung Die Genfer Mutterschafts- und Adoptionsversicherung richtet zusätzlich zu den Leistungen des Bundes noch eine EO-Leistung wegen Mutterschaft aus. Der Anspruch beginnt am Tage der Geburt bzw. bei Adoptionen ab der Platzierung des Kindes zur Adoption, falls dieses Kind das achte Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat und nicht vom Ehegatten stammt. Versicherte Personen haben ihre Tätigkeit grundsätzlich im Kanton Genf auszuüben, um Ansprüche geltend machen zu können. Für unselbstständig Erwerbende ist diese Vorschrift zwingend. Die Tätigkeit ist effektiv aufzugeben, solange sie eine dieser Leistungen beziehen. für Anspruchsberechtigte: > T für die Arbeitgebers: > T > allocations@fer-ge.ch Familienzulagen (FZ) Das Gesetz über Familienzulagen vereinheitlicht die Anspruchskriterien und legt Mindestbeträge für Familienzulagen fest. Die Kantone haben sich an diese Vorschriften zu halten. Es steht ihnen dabei frei, höhere Zulagen auszurichten und bestimmte Sonderleistungen zu erbringen (z.b. Geburtsgeld). Diese Leistungen ab dem 1. Januar 2012 sind für den Kanton Genf in rosa dargestellt; ihre Auszahlung erfolgt grundsätzlich direkt seitens der Ausgleichskasse an die Anspruchsberechtigten. Betrag Modalitäten Kind CHF / Monat CHF / Monat - ab dem Geburtsmonat bis zum Ende des Monats seines 16. Geburtstags. - bei Erwerbsunfähigkeit zwischen dem 16. und dem 20. Lebensjahr bei kranken oder behinderten Kindern. Berufsausbildung CHF / Monat - ab dem auf den 16. Geburtstag folgenden Monat bis zum Ende der Ausbildung, höchstens aber bis zum Abschluss des 25. Lebensjahrs; - das Kind hat eine anerkannte Ausbildung oder Lehre zu verfolgen und darf kein Jahreseinkommen von über CHF erzielen. Zusätzliches Kindergeld CHF / Monat - ab dem dritten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind sowie für jedes weitere Kind, solange für die betreffenden Kinder ein Anspruch auf Kinderzulagen oder Berufsausbildungszulagen besteht. Teilallokation variabler Betrag - sobald zwei in Bezug auf das selbe Kind anspruchsberechtigte Personen in verschiedenen Kantonen oder Staaten erwerbstätig sind, gilt in erster Linie das Recht des Kantons bzw. Staates, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat; falls die für dasselbe Kind im anderen Kanton bzw. Staat vorgesehenen Leistungen höher ausfallen, hat die zuständige Familienausgleichskasse die Zulagendifferenz auszuzahlen; - die Bestimmung und Auszahlung des Differenzbetrags erfolgt grundsätzlich einmal pro Jahr. Geburt/Obhut CHF Einmalzulage von CHF im Monat des Ereignisses, falls die Mutter in der Schweiz ansässig ist bzw. das Kind definitiv von seinen Adoptiveltern in der Schweiz in Obhut genommen wurde; - Verdoppelung ab dem dritten Kind sowie für jedes weitere Kind.

17 15 die caisse interprofessionnelle d allocations familiales de la Fédération des Entreprises Romandes (fer CIAF) Die Caisse interprofessionnelle d allocations familiales de la Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAF) wird von unserer AHV-Ausgleichskasse verwaltet. Daher ist sie ermächtigt, alle kantonalen Gesetze anzuwenden. Ein Unternehmen mit einer dauerhaften Betriebsstätte in einem anderen Kanton als Genf kann im Allgemeinen den Anschluss dieser Betriebsstätte an die FER CIAF verlangen. Der Umfang der Leistungen sowie die Beitragssätze in den einzelnen Kantonen sind in einer separaten Liste auf unserer Website dargestellt. Die Angaben in der vorliegenden Broschüre geben nur einen beschränkten Einblick in die Vorschriften. Im Einzelfall ist einzig und allein das Gesetz massgeblich. Im Kanton Genf tätige Familienausgleichskassen unter Leitung der Fédération des Entreprises Romande Genève (FER Genève) Caisse d allocations familiales interprofessionnelle de la Fédération des Entreprises Romandes Genève (CAFI 01) Caisse d allocations familiales de la Corporation Genevoise des Banquiers Privés (03) Caisse d allocations familiales de l Association des Cliniques Privées de Genève (12) Caisse d allocations familiales de CoiffureSUISSE, section de Genève (14) Caisse d allocations familiales de l Association des Médecins-Dentistes du canton de Genève (AMDG 16) Caisse d allocations familiales de la Société des Hôteliers de Genève (28) Caisse d allocations familiales de l Association Industrielle Genevoise des Sciences de la Vie (29) Caisse d allocations familiales des ingénieurs-architectes du canton de Genève (30) Caisse d allocations familiales de l Association des pharmaciens du canton de Genève (46) Caisse d allocations familiales de la Fédération du Commerce Genevois (FCG 48) Caisse d allocations familiales de l Association Genevoise des Ecoles Privées (59) Caisse d allocations familiales de l AMG, Genève (61)

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20 98, rue de Saint-Jean Case postale Genève 11 T F info@ciam-avs.ch

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