Neuerungen per 1. Januar 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neuerungen per 1. Januar 2011"

Transkript

1 inhaltsverzeichnis Neuerungen per 1. Januar 2011 Offizielle Sätze für paritätische Beiträge Offizielle Sätze für persönliche Beiträge Verwaltungskosten Für angeschlossene Unternehmen Arbeitgeber und selbstständig Erwerbende Sehr geehrte Versicherungsnehmer, In dieser neuen Ausgabe für 2011 finden Sie alle Angaben zu den Leistungen der FER CIAM sowie der Ausgleichskassen für Familienzulagen der FER Genf. Ihre Ausgleichskasse

2 3 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Themen 5 Sozialversicherungspflichtige Personen in der Schweiz 5 Unterstellung unter die Sozialversicherungen 5 Tabelle «Versicherungen bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz» 5 Allgemeine Beitragspflicht 6 Bei unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit 6 Unterscheidung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit 6 Versicherte ohne Erwerbstätigkeit 6 Arbeitgeber 7 Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitgeber 7 Offizielle paritätische Beitragssätze, Berechnung auf Basis des Bruttolohns 7 Verwaltungskosten seit dem 1. Januar Massgeblicher AHV-Lohn 8 Reglementsanpassung 8 Einzug der Beiträge 9 Meldung von Personalmutationen 9 Erstellung der Lohnmeldung (Jahreslohnbescheinigung) 10 Periodische Arbeitgeberkontrollen 10 Bescheinigungen für öffentliche Ausschreibungen 10 Selbstständig Erwerbende 11 Bestimmungen hinsichtlich der selbstständig Erwerbenden 11 Offizielle Sätze für die persönlichen AHV/IV/EO, FZ bzw. MSE-Beiträge 11 Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO, FZ bzw. MSV-Beiträge (Genf) 11 Zahlungsfristen und Verzugszinsen 12 Zahlungsfristen 12 Verzugszinsen 12 Online-Dienstleistungen und Leistungen 13 Online-Dienstleistungen ( 13 Leistungen 14 AHV/IV-Renten 14 Invalidentaggeld IV - TG 14 Anreize für die Arbeitgeber im Rahmen der 5. IV-Revision 15 Leistungen im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) 15 Leistungen der Genfer Mutterschaftsversicherung 16 Familienzulagen (FZ) 16 La caisse interprofessionnelle d allocations familiales de la Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAF) 17 Im Kanton Genf tätige Familienausgleichskassen unter Leitung der Fédération des Entreprises Romande Genève (FER Genève) 17

3 5 Allgemeine Themen Fragen zum Anschluss? > Sozialversicherungspflichtige Personen in der Schweiz Unterstellung unter die Sozialversicherungen Folgende Personen sind obligatorisch über die AHV/IV/EO sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert : bei Entsendungen > T natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ; natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (dies unter Vorbehalt der spezifischen Bestimmungen der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU sowie der internationalen Sozialversicherungsabkommen) ; unselbstständig Erwerbende mit Wohnsitz und Arbeitsort im Ausland und Schweizer Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen ihre obligatorischen Sozialversicherungen weiterführen (Weiterführungsversicherung). Dasselbe gilt für ihre nicht erwerbstätigen Ehepartner, die sie ins Ausland begleiten ; bei einer Entsendung von begrenzter Dauer aus der Schweiz in einen EU-Mitgliedstaat bzw. einen EFTA-Staat bzw. einen sonstigen Staat mit entsprechendem Abkommen bzw. bei einer Weiterführungsversicherung unterstehen die versicherten Personen nach wie vor der AHV/IV/ EO/ALV/FZ/MSE. Der Status eines/einer AHV-Versicherten kann sich grundsätzlich auch auf die obligatorische Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge (BVG) und die kantonalen Regelungen der Familienzulagen (FZ) sowie die Genfer Mutterschaftsversicherung (MSV) erstrecken. Aufgrund der zahlreichen internationalen Vorschriften, die es auf diesem Gebiet zu beachten gilt, empfehlen wir unseren Mitgliedern, Fragen zum Thema Unterstellung schriftlich zu formulieren und uns unter folgender Adresse einzureichen : info@ciam-avs.ch. Bei nicht korrekter Unterstellung hat die versicherte Person möglicherweise schwer wiegende Konsequenzen zu gewärtigen. Dies gilt insbesondere für die ihr gegebenenfalls zustehenden Versicherungsleistungen. In diesem Zusammenhang weisen wir die Arbeitgeber darauf hin, dass unsere Kasse aufgrund der Bundesgesetze über die Unfallversicherung (UVG) und die berufliche Vorsorge (BVG) die Anschlüsse ihrer Mitarbeitenden an diese beiden Versicherungen zu überprüfen hat. Ab dem Jahr 2011 besteht die Anschlusspflicht an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (BVG 2. Säule) für Mitarbeitende mit einem Einkommen von mindestens CHF pro Jahr. Tabelle «Versicherungen bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz» Unselbstständig Erwerbende Selbstständig Erwerbende AHV/IV/EO obligatorischer Anschluss obligatorischer Anschluss ALV obligatorischer Anschluss kein Anschluss Berufsunfall-versicherung obligatorischer Anschluss freiwilliger Anschluss BVG (2. Säule) obligatorischer Anschluss freiwilliger Anschluss Familienzulagen (FZ) Genfer Mutterschaftsversicherung obligatorischer Anschluss für Arbeitgeber obligatorischer Anschluss bei Unterstellung unter die FZ innerhalb des Kantons Genf obligatorischer Anschluss bei Sitz im Kanton Genf oder Waadt obligatorischer Anschluss bei selbstständiger Erwerbstätigkeit innerhalb des Kantons Genf

4 6 7 Allgemeine Beitragspflicht Arbeitgeber für unselbstständig Erwerbende > T für unselbstständig Erwerbende > T Bei unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit Personen, die eine (un)selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, ab dem auf ihren 17. Geburtstag folgenden 1. Januar Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Personen, die das ordentliche AHV-Rücktrittsalter erreicht haben (d. h. 64 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, kommen in den Genuss eines monatlichen Freibetrags von CHF (bzw. CHF pro Jahr) ab dem auf ihren Geburtstag folgenden Monat. Dieser Betrag ist vom Bruttolohn abzuziehen. Ab dem genannten Datum ist nur der Einkommensanteil dieser Personen AHV/IV/EO-pflichtig, der den genannten Betrag übersteigt. Unselbstständig Erwerbstätige, welche das ordentliche Rücktrittsalter erreicht haben, sind nicht mehr zur Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung (ALV) aus ihrem Einkommen verpflichtet. Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitgeber Offizielle paritätische Beitragssätze, Berechnung auf Basis des Bruttolohns Ab dem 1. Januar 2011 gelten folgende Beitragssätze : Bezeichnung Beitragssatz Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag AHV/IV/EO 10.30% 5.15% 5.15% Unterscheidung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit ALV * 2.20% 1.10% 1.10% ALV-Solidaritätsbeitrag ** 1.00% 0.50% 0.50% Im Sozialversicherungsrecht besteht ein bedeutender Unterschied zwischen der unselbstständigen und der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Als selbstständig erwerbend gilt, wer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung arbeitet und das spezifische Unternehmerrisiko trägt. Die AHV-Ausgleichskassen stellen in jedem Einzelfall fest, ob die von einer Person ausgeübte Tätigkeit in Bezug auf die AHV als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Die Prüfung basiert auf den wirtschaftlichen Umständen der Erwerbstätigkeit und nicht allein auf den vertraglichen Beziehungen. Wer Anspruch auf den Status als selbstständig Erwerbender erhebt, hat eine entsprechende Bescheinigung der für ihn zuständigen AHV-Ausgleichkasse vorzulegen. Diese Bescheinigung enthebt einen potenziellen Arbeitgeber aber nicht von der Pflicht, die Art der ausgeübten Tätigkeit von unserer Einrichtung auf (Un)Selbstständigkeit überprüfen zu lassen. Familienzulagen (FZ) Genf 1.40% 1.40% Mutterschaftsversicherung (MSV), Genf * Bis zu CHF Bruttolohn ** Av CHF bis CHF Bruttolohn 0.09% 0.045% 0.045% > T Der Bezug von Genfer Familienzulagen bedingt zwingend die Unterstellung unter die Mutterschaftsversicherung, Genf. Verwaltungskosten ab dem 1. Januar 2011 > T Versicherte ohne Erwerbstätigkeit Jede Person ohne Erwerbstätigkeit im Alter von über 20, aber unter 64/65 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz ist AHV/IV/EO-beitragspflichtig. Die Einhaltung dieser Verpflichtung trägt dazu bei, Beitragslücken bei der Festlegung der Leistungen zu vermeiden. Als nicht erwerbstätig und beitragspflichtig gilt jede versicherte Person, die kein bzw. nur ein geringfügiges Einkommen aus Erwerbsarbeit erzielt. Für eine verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebende versicherte Person gilt jedoch, dass sie wie eine Beiträge entrichtende Person behandelt wird, falls ihr Ehegatte bzw. Partner jährlich Beiträge leistet, die mindestens dem Doppelten des Mindestbeitrags entsprechen (zweifacher Mindestbeitrag von CHF = CHF 950.-). Dies entspricht einem jährlichen Bruttolohn von CHF bzw. einem jährlichen Einkommen aus selbstständiger Erwerbsarbeit von CHF Unsere Einrichtung ist berechtigt, versicherte Personen nach ihrem vorzeitigen Altersrücktritt frühestens im Kalenderjahr ihres 60. Geburtstages als Personen ohne Erwerbstätigkeit aufzunehmen, falls sie zuvor als (un)selbstständig Erwerbende unserer AHV-Ausgleichkasse angeschlossen waren. Auf Basis des anhand von Mitteilungen bzw. Vorjahreswerten geschätzten Bruttolohnvolumens pro Jahr gilt für die einzelnen Beitragsstufen eine sinkende Beitragsskala, die auf dem Bruttolohn und dem für die jeweilige Stufe geltenden Prozentsatz wie folgt beruht : Lohnsumme p. a. von bis zu CHF 2,5 Millionen Lohnsumme p. a. von CHF 2,5 Millionen bis CHF 10 Millionen Lohnsumme p. a. von CHF 10 Millionen bis CHF 25 Millionen Lohnsumme p. a. von CHF 25 Millionen bis CHF 50 Millionen Lohnsumme p. a. von über CHF 50 Millionen Gegebenenfalls erfolgt eine Anpassung an das für das betreffende Jahr ausgewiesene Lohnvolumen. Ein Satz von 3.00% gilt für die Löhne, bei denen eine AHV-Kontrolle zu Beitragsnachforderungen führte. Bei einer Beitragsrückvergütung aufgrund von Kontrollen des Arbeitgebers werden die bereits entrichteten Verwaltungskosten nicht zurückerstattet, sondern zur Deckung der Aufwendungen für die Richtigstellung verwendet..

5 8 9 > T Massgeblicher AHV-Lohn Der massgebliche AHV-Lohn umfasst sämtliche durch einen unselbstständig Erwerbenden vereinnahmten Beträge, falls ihre Zahlung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit steht. Beispielsweise werden folgende Faktoren einbezogen : Sachleistungen regelmässig wiederkehrender Art (Mahlzeiten, Wohnung, Dienstfahrzeug etc.) ; pro Monat (mindestens CHF 150.-) des Anschaffungswerts eines zu privaten Zwecken genutzten Dienstfahrzeugs ; die EO-Leistungen bei Militär- oder Zivildienst sowie Mutterschaft ; Verwaltungsratshonorare / Organhonorare bei juristischen Personen ; Lohnfortzahlungen seitens des Arbeitgebers bei Unfall, Krankheit oder Mutterschaft (mit Ausnahme der Leistungen aus Privatversicherung) ; Beiträge an Wohn- oder Unterkunftskosten. Folgende Zahlungen sind nicht Bestandteil des massgeblichen AHV-Lohns : Versicherungstaggelder bei Unfall oder Krankheit ; Arbeitgeberbeiträge an Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitarbeitenden, falls deren Zahlung direkt an die Versicherungsgesellschaft erfolgt und die Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden sichergestellt ist ; der massgebliche Lohn von bis zu höchstens CHF pro Kalenderjahr, falls der/die betreffende Arbeitnehmer/in diesen Betrag nicht für beitragspflichtig erklären lassen will (diese Vorschrift gilt weder für in Privathaushalten tätiges Personal noch für Kulturschaffende Künstler, Disc-Jockeys). Reglementsanpassung Es werden ausschliesslich die individuellen effektiv getragenen Spesen in Anrechnung gebracht. Der Arbeitgeber hat somit pro Mitarbeitendem/r die effektiven Spesenaufwendungen zu melden und dabei der Situation jeder einzelnen Person Rechnung zu tragen. Arbeitgeber, welche Spesen aufgrund von Belegen vergüten oder über ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement verfügen (vgl. Musterreglement Spesen der FER Genf) kreuzen das Feld unter Ziffer des Lohnausweises an. Liegen keine Sonderregelungen vor, gelten diese effektiven Spesen nach AHV-Recht nicht als Bestandteile des massgeblichen AHV-Lohns. Falls sich die effektiven Spesenaufwendungen nicht auf einfachem Wege feststellen lassen, besteht die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag zu veranschlagen (etwa für Aufwendungen für ein Dienstfahrzeug, Mahlzeiten oder Repräsentationsspesen sowie diverse andere Spesen), solange dieser Pauschalbetrag im Rahmen der effektiven Spesen liegt. Die Festlegung eines allgemein gültigen Prozentsatzes des Lohns ist somit nicht mehr zulässig. In diesem Fall ist der Pauschalbetrag für Spesen in Ziffer 13.2 des Lohnausweises aufzuführen. Ist dies der Fall, gelten pauschale Spesenvergütungen nicht mehr als Teil des massgeblichen AHV-Lohns des/r Mitarbeitenden und sind beitragsfrei. Mitteilung von Beitragsschwankungen > T > F > info@ciam-avs.ch > T Online-Dienstleistungen > Einzug der Beiträge Arbeitgeber haben ab einer Lohnsumme von CHF (Obergrenze) monatlich abzurechnen. Bei geringeren Beträgen kann quartalsweise abgerechnet werden. Die periodischen Anzahlungsrechnungen werden anhand der Ihnen am Jahresende zugestellten provisorischen Veranlagungen erstellt. Im Zweifelsfall geht unsere Einrichtung von der letzten bekannten Lohnsumme aus. Jede bedeutende Änderung der Lohnsumme (mindestens 10%) im Jahresverlauf ist per Post, Fax oder Telefon mitzuteilen, so dass die nächsten Rechnungen angepasst werden können. Angeschlossene Unternehmen, die ausnahmsweise auf Basis der exakten Lohnsumme abrechnen möchten, haben in regelmässigen Abständen (monatlich bzw. quartalsweise je nach Periodizität) eine umfassende Lohnmeldung einzureichen. Es ist eine entsprechende Bewilligung unserer Einrichtung einzuholen ; zudem hat sich das betreffende Unternehmen zu einer rechtzeitigen Zahlung der Beitragsrechnungen zu verpflichten. In diesem Fall sind die Lohnsummenmeldungen grundsätzlich bis am 9. Tag des auf die betreffende Beitragsperiode folgenden Monats einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind wir von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Mahnung (wegen fehlender Lohnsummenmeldung) zu versenden. Ist diese Mahnung ergebnislos, sind wir verpflichtet, das betreffende Unternehmen erneut provisorisch zu veranlagen. Meldung von Personalmutationen Neue Mitarbeitende Bei der Einstellung von Mitarbeitenden hat der Arbeitgeber den AHV-Versicherungsausweis zu verlangen, um die vollständige AHV-Nummer aufzunehmen und unserer Ausgleichskasse mitzuteilen. Personen, die nicht bzw. nicht mehr über einen AHV-Versicherungsausweis verfügen, haben vorab ein Duplikat bei unserer Kasse zu verlangen. Mit der zunehmenden Verbreitung der elektronischen Datenübermittlung nutzen immer mehr Arbeitgeber unsere sichere Website zur Meldung von Neueintritten (vgl. auch die Ausführungen zur Lohnmeldung unten). Diese Meldungen können nach wie vor auch mit Hilfe des «AHV-Anmeldeformulars» erfolgen. Jede/r neue Mitarbeitende ist unserer Einrichtung innerhalb von 30 Tagen nach seiner/ihrer Einstellung zu melden. Diese Angaben dienen zur Feststellung der Leistungsberechtigung der betreffenden versicherten Person. Versicherungsausweis Versicherte Personen, die einen Fehler in ihrem Versicherungsausweis feststellen, haben sich in erster Linie an unsere AHV-Ausgleichskasse zu wenden. Gegebenenfalls werden wir sie auffordern, das Formular «Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes» auszufüllen. Sie finden es online auf unserer Website. Danach leitet die versicherte Person das ausgefüllte Formular samt den erforderlichen Unterlagen an das Zivilstandswesen bzw. die Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde weiter. Erst wenn die Korrekturen im offiziellen Register des Bundes erfolgt sind, können wir auf Antrag einen neuen, korrekten Versicherungsausweis ausstellen. Austritt von Mitarbeitenden Die Meldung des Austritts eines/r Mitarbeitenden ist obligatorisch, falls Leistungen entrichtet werden (insbesondere Familienzulagen). Das Austrittsdatum hat dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen, d. h. dem Ende der Kündigungsfrist, gegebenenfalls zuzüglich des Zeitraums, der dem ausgerichteten Ferienlohn entspricht. Die Beträge für die einzelnen Jahre sind separat zu melden. Wird der Austritt eines/r Mitarbeitenden nicht gemeldet, ist unsere Einrichtung möglicherweise gezwungen, die Rückzahlung von ungerechtfertigt zugewiesenen Leistungen zu verlangen.

6 10 11 > T Erstellung der Lohnmeldung (Jahreslohnbescheinigung) Selbstständig Erwerbende Online-Dienstleistungen > Das Dokument mit dem Titel «Lohnmeldung des Arbeitgebers für das Jahr X» wird den Arbeitgebern jeweils zum Jahresende zugestellt. Es ist obligatorischer und wichtiger Natur. Mit seiner Hilfe können wir die im Lauf des Jahres in Rechnung gestellten Beiträge überprüfen und vor allem die Einkommen den individuellen Konten der einzelnen Mitarbeitenden gutschreiben, um ihre zukünftigen Ansprüche zu bestimmen. Wir empfehlen den Inhabern eines FER-Passes, die Online-Dienstleistungen (z. B. die Jahreslohnbescheinigung) auf unserer sicheren Website zu nutzen. Bestimmungen hinsichtlich der selbstständig Erwerbenden Periodische Arbeitgeberkontrollen Offizielle Sätze für die persönlichen AHV/IV/EO, FZ bzw. MSE-Beiträge Gemäss den geltenden Bundesbestimmungen zur AHV-Kontrolle können alle Arbeitgeber von Zeit zu Zeit obligatorischen Kontrollen unterzogen werden. So wird überprüft, ob die unserer Ausgleichskasse eingereichten Lohnmeldungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei der Ankündigung einer Kontrolle werden die Arbeitgeber gebeten, den Prüfern folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen : jährliche Lohnübersicht pro Mitarbeitendem/r nach Kalenderjahren sowie Lohnausweise ; Abgleich zwischen ausgezahlten und verbuchten Löhnen ; Hauptbuch einschliesslich Bilanz, Betriebsrechnung und Erfolgsrechnung ; Jahresberichte der Revisionsstelle ; UVG- und BVG-Versicherungsverträge ; Entsendungsbescheinigungen ; Rechnungen bzw. Abrechnungen des Hilfspersonals bzw. allfälliger Subunternehmer. Bei einem Jahreseinkommen von liegt der Beitragssatz bei Mindestens CHF Beitragssatz von 9.7% Zwischen CHF und progressiv 5.223% bis 9.202% Unter CHF einem Mindestbetrag von CHF Selbstständig Erwerbende mit Wohnsitz in den Kantonen Genf oder Waadt entrichten einen Beitrag auf Basis des massgeblichen Nettoeinkommens, das zur Bestimmung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge wie folgt herangezogen wird : Kanton Versicherung Jahreseinkommen Satz Genf Familienzulagen bis zu CHF %* Die Prüfer sowie sämtliche Mitarbeitenden der Kasse unterstehen hinsichtlich aller in Ihrem Unternehmen erfolgten Feststellungen dem Berufsgeheimnis. Genf Mutterschaft Keine Höchstlimite 0.045% Waadt Familienzulagen bis zu CHF %** > T > F Bescheinigung für öffentliche Ausschreibungen * Mindestbeitrag pro Jahr : CHF ** Mindestbeitrag pro Jahr : CHF Bestellungen von Bescheinigungen für öffentliche Ausschreibungen sind telefonisch oder per Fax bzw. bei unserer Abteilung Buchhaltung paritätische Beiträge einzureichen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir die «Vierzig-Tage-Regel» zur Kontrolle der Beitragszahlungen sowie ggf. anderer Verbindlichkeiten einzuhalten haben. Somit können nur Bescheinigungen zu Handen derjenigen Arbeitgeber ausgestellt werden, welche die betreffenden Verbindlichkeiten in vierzig Tagen ab dem ersten Tag des auf die Abrechnungsperiode folgenden Monats beglichen haben. Arbeitgebern, denen ein Zahlungsaufschub in Form eines Zahlungsplans gewährt wurde, kann keine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigungen dauert von zwei Wochen bis zu drei Monaten. Die ausschreibende Behörde legt die zeitliche Gültigkeit der ihr eingereichten Bescheinigungen nach eigenem Ermessen fest. > T Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO, FZ- bzw. MSV-Beiträge (Genf) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgelegt. Das Beitragsjahr entspricht jeweils dem Kalenderjahr. Die Beiträge bemessen sich auf der Basis des effektiv im Beitragsjahr erworbenen Einkommens und des durch die versicherte selbstständig erwerbende Person in ihrem Unternehmen genutzte Eigenkapital per 31. Dezember. Zur Feststellung des massgeblichen Einkommens stützen sich die kantonalen Steuerbehörden auf die in der Vergangenheit erfolgte Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Die Mitteilungen der Verwaltung für die direkte Bundesssteuer sind für unsere AHV-Ausgleichskasse bindend. Unterjährig haben selbstständig Erwerbende periodische Anzahlungen zu leisten. Unsere AHV-Ausgleichskasse legt die Höhe dieser Zahlungen anhand des wahrscheinlichen Einkommens im Beitragsjahr fest. Sie kann sich auf das massgebliche Einkommen des letzten Veranschlagungsbescheids stützen, falls der Beitragsschuldner nicht glaubhaft machen kann, dass dieses eindeutig nicht dem potenziellen Einkommen entspricht. Nach Eingang der Buchhaltungs- bzw. Steuerdaten legt unsere AHV-Ausgleichskasse die für das betreffende Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einem Entscheid fest und berechnet die Differenz zwischen den geschuldeten Beiträgen und den erfolgten Anzahlungen. Falls die betreffenden Anzahlungen weniger als mindestens 25% des effektiv geschuldeten Betrags ausmachen und die Beitragsdifferenz nach dem definitiven Bescheid nicht beglichen wird, sind die AHV-Ausgleichskassen verpflichtet, Verzugszinsen zu berechnen. Es steht den selbstständig Erwerbenden frei, unserer Einrichtung jährlich ihre Bilanz und ihre Erfolgsrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen, um derartige Verzugszinsen zu vermeiden. So kann eine erste Verfügung auf möglichst aktueller Basis erfolgen.

7 12 13 Zahlungsfristen und Verzugszinsen Online-Dienstleistungen und Leistungen Zahlungsfristen > T Online-Dienstleistungen ( Die Zahlungsfrist für jede Anzahlung bzw. Beitragsrechnung endet am 10. des auf die Beitragsperiode folgenden Monats (Bsp. : die Frist für die Beitragsperiode April endet am 10. Mai). Bei Nichteinhaltung der auf der Beitragsrechnung vermerkten Zahlungsfrist sind wir gesetzlich verpflichtet, eine Mahnung (wegen verspäteter Zahlung) vorzunehmen. Ist diese Mahnung ergebnislos, haben wir eine Veranlagung vorzunehmen sowie eine Gebühr und eine Busse zu erheben. In diesem Fall sind die geschuldeten Beiträge sofort zu begleichen, um ein Strafverfahren zu vermeiden. Die Beiträge für abgelaufene Jahre sind bis 30 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Datum des Beitragsbescheids zu entrichten. Neues ELM-Format > Ihre Verwaltungsarbeiten lassen sich zeitsparend mit FER-CIAM erledigen. Zahlreiche uns angeschlossene Unternehmen nutzen die Online-Dienstleistungen auf unserer sicheren Website mit Erfolg. Hier finden Sie : die Jahreslohnmeldung (DAN) ; eine ELM-Datei zur Übermittlung von Lohndaten, wie sie bereits von zahlreichen Softwarehäusern in ihre Lohnbuchhaltungsprogramme integriert wurde ; Mitarbeitermeldungen ; Listen der ausgezahlten Familienzulagen ; Listen der ausgezahlten Erwerbsersatzordnung (EO). Verzugszinsen Die Verzugszinsen dienen zum Ausgleich der anderenfalls durch verspätete Beitragsbegleichung erzielten Gewinne des Schuldners. Im Allgemeinen werden nur in folgenden Fällen Verzugszinsen erhoben : bei Nichtzahlung der geschuldeten Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Beitragsperiode, falls es sich um Anzahlungen handelt, anderenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ; falls Nachforderungen, d. h. Beiträge für vergangene Jahre, in Rechnung gestellt werden. Antrag auf Zugriffsberechtigung > wps/portal/fer-ge/services/ DemandePasseportFER Diese Dienstleistungen werden laufend durch neu entwickelte Lösungen ergänzt, so dass Ihnen schlussendlich ein vollständiges Online-Dienstleistungspaket zur Verfügung steht. Daraus ergeben sich zahlreiche Vorteile : Abbau der Verwaltungsaufgaben und Verringerung der Fehlerquellen aufgrund von manuellen Korrekturen. Alle genannten Dienstleistungen stehen den Inhabern des FER-Passes kostenlos zur Verfügung. So erhalten Sie Zugriffsrechte : Melden Sie sich einfach unter für den FER-Pass an. Verzugszinsen laufen ab dem Ende der für die Beitragsbemessung massgeblichen Frist bis zum Datum der vollständigen Begleichung der Beiträge. Der Zinssatz beträgt 5% p. a. ; die Zinsberechnung erfolgt auf Tagesbasis. Das für die Erhebung von Verzugszinsen massgebliche Datum entspricht dem Datum, an welchem die Zahlung bei uns eintrifft. Das Datum der Abbuchung vom Konto des Unternehmens ist nicht massgeblich. Verzugszinsen werden unabhängig vom Ausstellungsdatum unserer Rechnungen und den genannten Zahlungsfristen (bzw. den ggf. gewährten Stundungen) erhoben.

8 14 15 Leistungen AHV/IV-Renten ANREIZE FÜR DIE ARBEITGEBER IM RAHMEN DER 5. IV-REVISION Rücktrittsalter Männer > 65 Jahre Rücktrittsalter Frauen > 64 Jahre AHV-Renten > T IV-Renten > T AHV-Ausgleichskasse > Av. Edmond-Vaucher Genf 28 > Das Rücktrittsalter für Männer ist auf 65 Jahre festgelegt. Somit haben Männer mit dem Geburtsjahr 1946 im Jahr 2011 ab dem auf ihren Geburtstag folgenden Monat Anspruch auf die AHV-Rente. Das Rücktrittsalter für Frauen ist auf 64 Jahre festgelegt. Somit haben Frauen mit dem Geburtsjahr 1947 im Jahr 2011 ab dem auf ihren Geburtstag folgenden Monat Anspruch auf die AHV-Rente. Der flexible Altersrücktritt ermöglicht Männern und Frauen einen um 1 bis 2 Jahre vorgezogenen Altersrücktritt bzw. einen Aufschub des Rücktritts um 1 bis 5 Jahre. Es empfiehlt sich, Personen im Rücktrittsalter darauf hinzuweisen, dass sie ihren Antrag auf Leistungen rund vier Monate vor ihrem Geburtstag einreichen (Endalter oder für den Bezug einer vorgezogenen AHV-Rente erforderliches Alter). Ein Antrag auf eine vorgezogene Rente ist zwingend spätestens vor dem Ende desjenigen Monats einzureichen, in dem das erforderliche Alter erreicht ist. Im Falle des Todes eines/r (verheirateten) Mitarbeitenden mit Kindern kontaktieren Sie bitte unsere Abteilung Renten, die Ihnen gerne weitere Auskünfte gibt. Wenn der/die Mitarbeitende in der Schweiz ansässig und unverheiratet bzw. geschieden oder Ehegatte einer Person ist, die noch keine AHV/IV-Rente bezieht, oder bis anhin noch keine Witwenrente bzw. IV-Rente erhält, ist der betreffenden Rentenantrag an unsere AHV-Ausgleichskasse zu richten. Falls der/die Mitarbeitende verheiratet ist und sein/ihr Ehegatte bereits eine AHV- oder IV-Rente bezieht, oder er/sie persönlich bereits eine Witwen-/Witwerrente bzw. eine IV-Rente erhält, ist der betreffende Rentenantrag an diejenige AHV-Ausgleichskasse zu richten, welche bereits Leistungen ausrichtet. (Die betreffenden Adressen finden sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher). Anträge auf IV-Leistungen sind grundsätzlich an die IV-Stelle des Wohnsitzkantons des/r Mitarbeitenden zu richten. Falls der/die Mitarbeitende nicht in der Schweiz ansässig ist, erfolgt die Auszahlung der AHV- Leistungen über die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, diejenige der IV-Leistungen über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSt. INVALIDENTAGGELD IV - TG IV-Stelle des Kantons Genf > Rue de Lyon 97 Postfach Genf 13 >T > T Die Integration Behinderter in den Arbeitsmarkt wird mit Anreizen für die Arbeitgeber gefördert. Hier ist in erster Linie der Einarbeitungszuschuss zu nennen sowie eine Entschädigung der Arbeitgeber [für die Weiterbeschäftigung gesundheitlich beeinträchtigter Personen und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen. Arbeitgeber, die eine gesundheitlich beeinträchtigte Person beschäftigen, haben Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Entschädigung für den Arbeitgeber mit dem Ziel, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Integrationsanfangsphase zu kompensieren. Der Einarbeitungszuschuss wird während höchstens 180 Tagen ausgerichtet und umfasst höchstes 80% des letzten bezogenen Einkommens (Obergrenze der Taggelder). Zudem gibt es auch eine Entschädigung für Arbeitgebende, die sich bereit erklären, gesundheitlich beeinträchtigte Personen weiter zu beschäftigen und ihnen ermöglichen, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Dieser Beitrag beträgt maximal 60 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden, und wird während höchstens eines Jahres (230 Arbeitstagen) ausgerichtet. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber ausserdem eine Entschädigung ausrichten, wenn der/die Mitarbeitende krankheitsbedingt eine Beitragserhöhung der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge auslöst. Die Entschädigung wird ausgerichtet, wenn der/die Mitarbeitende die Arbeit während der ersten zwei Jahre nach der Vermittlung wegen der gleichen Krankheit aussetzen muss und das Arbeitsverhältnis bei Neueintritt der Erwerbsunfähigkeit seit über drei Monaten bestand. Leistungen im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) Folgende Personen haben Anspruch auf Leistungen : Dienst leistende Personen der Schweizer Armee ; Zivildienst leistende Personen ; im Zivilschutz Dienst leistende Personen ; Personen in Kaderausbildungen von «Jugend und Sport» bzw. Personen in Jungschützenleiterkursen. Im Allgemeinen richtet die IV Taggelder an versicherte Personen aus, welche sich einer Eingliederung unterziehen und unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Der Anspruch auf Taggelder beginnt frühestens am ersten Tag des auf den 18. Geburtstag folgenden Monats ; er erlischt spätestens am Ende des Monats der dem Entstehungsdatum des Anspruchs auf eine Altersrente vorausgeht. Bei jedem Einsatz erhalten die Teilnehmenden über den Buchhalter einen Fragebogen, in dem die Diensttage bzw. Kurstage bescheinigt werden. Die Leistungsbezüger haben dann den Teil B dieses Fragebogens auszufüllen und ihn ihrem letzten Arbeitgeber zuzustellen. Die Arbeitgeber tragen im Teil C des Fragebogens den Lohn der Anspruchsberechtigten vor Aufnahme des Dienstes ein und übermitteln den Fragebogen an unsere Einrichtung. Die Leistung wird an die Leistungsberechtigten ausgerichtet. Falls ein Arbeitgeber aber während der Dienstzeit den Lohn weiterhin ausrichtet, erhält er selbst diese Leistung, insofern sie den Lohnbetrag nicht übersteigt. Selbstständig oder unselbstständig erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf eine Mutterschaftsersatzleistung des Bundes während 14 Wochen (98 Tagen) in Form eines Taggeldes, dessen Höchstbetrag sich auf CHF beläuft. Diese Leistungen des Bundes unterstehen den üblichen AHV/IV/EO-Beiträgen.

9 16 17 ontakt > T > T Leistungen der Genfer Mutterschaftsversicherung Die Genfer Mutterschafts- und Adoptionsversicherung richtet zusätzlich zu den Leistungen des Bundes noch eine EO-Leistung wegen Mutterschaft aus. Der Anspruch beginnt am Tage der Geburt bzw. bei Adoptionen ab der Platzierung des Kindes zur Adoption, falls dieses Kind das achte Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat und nicht vom Ehegatten stammt. Versicherte Personen haben ihre Tätigkeit grundsätzlich im Kanton Genf auszuüben, um Ansprüche geltend machen zu können. Für unselbstständig Erwerbende ist diese Vorschrift zwingend. Die Tätigkeit ist effektiv aufzugeben, solange sie eine dieser Leistungen beziehen. Familienzulagen (FZ) Das Gesetz über Familienzulagen vereinheitlicht die Anspruchskriterien und legt Mindestbeträge für Familienzulagen fest. Die Kantone haben sich an diese Vorschriften zu halten. Es steht ihnen dabei frei, höhere Zulagen auszurichten und bestimmte Sonderleistungen zu erbringen (z. B. Geburtsgeld). Diese Leistungen sind für den Kanton Genf in rosa dargestellt ; ihre Auszahlung erfolgt grundsätzlich direkt seitens der Ausgleichskasse an die Anspruchsberechtigten. Betrag Kind Modalitäten LA CAISSE INTERPROFESSIONNELLE D ALLOCATIONS FAMILIALES DE LA FÉDÉRATION DES ENTREPRISES ROMANDES (FER CIAF) La Caisse interprofessionnelle d allocations familiales de la Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAF) wird von unserer AHV-Ausgleichskasse verwaltet. Daher ist sie ermächtigt, alle kantonalen Gesetze anzuwenden. Ein Unternehmen mit einer dauerhaften Betriebsstätte in einem anderen Kanton als Genf kann im Allgemeinen den Anschluss dieser Betriebsstätte an die FER CIAF verlangen. Der Umfang der Leistungen sowie die Beitragssätze in den einzelnen Kantonen sind in einer separaten Liste auf unserer Website dargestellt. Die Angaben in der vorliegenden Broschüre geben nur einen beschränkten Einblick in die Vorschriften. Im Einzelfall ist einzig und allein das Gesetz massgeblich. Im Kanton Genf tätige Familienausgleichskassen unter Leitung der Fédération des Entreprises Romande Genève (FER Genève) CHF 200.-/Monat - ab dem Geburtsmonat bis zum Ende des Monats seines 16. Geburtstags. CHF /Monat Berufsausbildung CHF /Monat Zusätzliches Kindergeld CHF 100.-/Monat - bei Erwerbsunfähigkeit zwischen dem 16. und dem 20. Lebensjahr bei kranken oder behinderten Kindern. - ab dem auf den 16. Geburtstag folgenden Monat bis zum Ende der Ausbildung, höchstens aber bis zum Abschluss des 25. Lebensjahrs ; - das Kind hat eine anerkannte Ausbildung oder Lehre zu verfolgen und darf kein Jahreseinkommen von über CHF erzielen. - ab dem dritten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind sowie für jedes weitere Kind, solange für die betreffenden Kinder ein Anspruch auf Kinderzulagen oder Berufsausbildungszulagen besteht. Caisse d allocations familiales interprofessionnelle de la Fédération des Entreprises Romandes Genève (CAFI 01) Caisse d allocations familiales de la Corporation Genevoise des Banquiers Privés (03) Caisse d allocations familiales de l Association des Cliniques Privées de Genève (12) Caisse d allocations familiales de CoiffureSUISSE, section de Genève (14) Caisse d allocations familiales de l Association des Médecins-Dentistes du canton de Genève (16) Caisse d allocations familiales de la Société des Hôteliers de Genève (28) Caisse d allocations familiales de l Association Industrielle Genevoise des Sciences de la Vie (29) Caisse d allocations familiales des ingénieurs-architectes du canton de Genève (30) Caisse d allocations familiales de l Association des pharmaciens du canton de Genève (46) Caisse d allocations familiales de la Fédération du Commerce Genevois (FCG 48) Caisse d allocations familiales de l Association Genevoise des Ecoles Privées (59) Caisse d allocations familiales de l AMG, Genève (61) Teilallokation variabler Betrag - sobald zwei in Bezug auf das selbe Kind anspruchsberechtigte Personen in verschiedenen Kantonen oder Staaten erwerbstätig sind, gilt in erster Linie das Recht des Kantons bzw. Staates, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat ; falls die für dasselbe Kind im anderen Kanton bzw. Staat vorgesehenen Leistungen höher ausfallen, hat die zuständige Familienausgleichskasse die Zulagendifferenz auszuzahlen ; - die Bestimmung und Auszahlung des Differenzbetrags erfolgt grundsätzlich einmal pro Jahr. Geburt/Obhut CHF Einmalzulage von CHF im Monat des Ereignisses, falls die Mutter in der Schweiz ansässig ist bzw. das Kind definitiv von seinen Adoptiveltern in der Schweiz in Obhut genommen wurde ; - Verdoppelung ab dem dritten Kind sowie für jedes weitere Kind.

10

11 98, rue Saint-Jean Case postale Genève 11 T F info@ciam-avs.ch

Neuerungen per 1. Januar 2012

Neuerungen per 1. Januar 2012 inhaltsverzeichnis 2012 Neuerungen per 1. Januar 2012 Online-Dienstleistung E-Xpat Erhöhung des genfer Beitragsatzes in Sachen Familienzulagen Genfer Familienzulagenbeträge für angeschlossene unternehmen

Mehr

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

Abrechnungsverfahren 2014

Abrechnungsverfahren 2014 AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

2.02 Stand am 1. Januar 2013

2.02 Stand am 1. Januar 2013 2.02 Stand am 1. Januar 2013 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung

Mehr

2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005

2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005 2.02 Stand am 1. Juli 2005 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 1 Selbständige Erwerbstätigkeit Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006 6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

für angeschlossene unternehmen (arbeitgeber und selbstständig erwerbende)

für angeschlossene unternehmen (arbeitgeber und selbstständig erwerbende) 1 2010 Inhaltsverzeichnis Personen mit Sozialversicherungspflicht in der Schweiz Vergütung von pauschalen Repräsentationsspesen Rückvergütung der CO -Lenkungsabgabe 2 Bestimmungen für Arbeitgeber und selbstständig

Mehr

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2014

2.08 Stand am 1. Januar 2014 2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

ABC Seite 1 / 6. Anmeldung Nichterwerbstätige. AHV-Beitragspflicht. Personalien. Wohnsitz (Steuerdomizil)

ABC Seite 1 / 6. Anmeldung Nichterwerbstätige. AHV-Beitragspflicht. Personalien. Wohnsitz (Steuerdomizil) Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8,, 8952 Schlieren Tel. 044 738 53 53, 044 738 53 73 info@promea.ch, www.promea.ch AHV-Beitragspflicht Anmeldung Nichterwerbstätige Sind Sie bereits als Nichterwerbstätige/r

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband Statuten und Reglement Ausgabe 2002 Statuten Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) gründet unter dem Namen "Militärdienstkasse

Mehr

Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015

Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015 Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015 Sage Schweiz AG 09.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1.0 Gesetzliche Situation 3 1.1 AHV/IV/EO 3 1.2 ALV 3 1.3 Rentenalter 3 1.4 VK 3 1.5 BU/NBU 4 1.6 UVGZ Zusatzversicherungen,

Mehr

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009 1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

2.07 Stand 1. Januar 2011

2.07 Stand 1. Januar 2011 2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

Mehr

Familienzulagen ab 2016

Familienzulagen ab 2016 Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200

Mehr

1.2011 Stand am 1. Januar 2011

1.2011 Stand am 1. Januar 2011 1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter 3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Die FER CIAM auf einen Blick

Die FER CIAM auf einen Blick FER CIAM INFO 2015 Die FER CIAM auf einen Blick die fer ciam ist die zwischenberufliche ausgleichskasse des verbandes westschweizerischer unternehmen (fédération des entreprises romandes, fer). die mitgliedschaft

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

MITTEILUNG 2013 LOHNBESCHEINIGUNG (LB) 1. Die Firmen, die keine eigenen EDV- Lohnbescheinigungen erstellen, ergänzen die von uns

MITTEILUNG 2013 LOHNBESCHEINIGUNG (LB) 1. Die Firmen, die keine eigenen EDV- Lohnbescheinigungen erstellen, ergänzen die von uns Steinbockstrasse 8 Postfach 7002 Chur Tel: +41-81 258 31 41 Fax:+41-81 258 31 49 www.ak87.ch info@ak87.ch MITTEILUNG 2013 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2013 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende

Mehr

4.14 Stand am 1. Januar 2012

4.14 Stand am 1. Januar 2012 4.14 Stand am 1. Januar 2012 Assistenzbeitrag der IV Allgemeines 1 Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind,

Mehr

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009 6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2011 2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements) Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589

Mehr

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

2.03. Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO. Obligatorische Versicherungen für die ganze Bevölkerung. Stand am 1.

2.03. Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO. Obligatorische Versicherungen für die ganze Bevölkerung. Stand am 1. 2.03 Stand am 1. Januar 2003 Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO 1 Obligatorische Versicherungen für die ganze Bevölkerung Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin

Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin Deutsche Post AG Niederlassung Renten Service 13497 Berlin Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin 11 / ZM_DRV_2015_angepasst.TXT

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung

3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung 3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit

Mehr

Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015

Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 Schwyz, im Juni 2015 Rubiswilstrasse 8, Ibach/SZ, Telefon 041 819 04 25,

Mehr

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische

Mehr

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Wer kann Anschlusstaggelder beziehen? Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung) SRL Nr. 885a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung) vom 8. November 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 4, 3 Absatz 4 und Absatz

Mehr

1.2012 Stand am 1. Januar 2012

1.2012 Stand am 1. Januar 2012 1.2012 Stand am 1. Januar 2012 Änderungen auf 1. Januar 2012 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5 Leistungen der IV 6-7 Auskünfte und weitere Informationen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

Tarif D 2008 2016 SUISA. Konzertgesellschaften SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik

Tarif D 2008 2016 SUISA. Konzertgesellschaften SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik Tarif D 2008 2016 Konzertgesellschaften Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3)

Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3) Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3) Fachhochschule/Hochschule oder Höhere Fachschule: Ausbildungs- bzw. Studiengang: Vollzeit oder Teilzeit: Name:

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010 6.02 Stand am 1. Januar 2010 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 04 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

Sozialversicherungen 2009

Sozialversicherungen 2009 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Die Broschüre «Alles über die IV» ist unter www.shop.ahv-iv.ch erhältlich.

Die Broschüre «Alles über die IV» ist unter www.shop.ahv-iv.ch erhältlich. Impressum Herausgeberin: Informationsstelle AHV/IV, info@ahv-iv.ch, www.ahv-iv.ch Autoren: Monika Dudle-Ammann, Andreas Dummermuth, Rolf Lindenmann Layout: RTK Medientechnik AG, Kloten Druck: Binkert Buag,

Mehr

An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Mitteilung Nr. 162 An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Zürich, im April 2008 Einführung der neuen 13-stelligen AHV-Nummer Durchführungsinstruktionen mit Terminplan

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 2.04 Beiträge Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM)

Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) 1. Öffnen Sie die Datei und speichern Sie sie unter einem für Sie gut wiedererkennbaren Namen ab, z.b. Lohn_Muster Petra 2016. Alternativ können

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

7.3 Einrichtung 13. Monatslohn. Auszahlung Ende Jahr / Ende der Beschäftigung

7.3 Einrichtung 13. Monatslohn. Auszahlung Ende Jahr / Ende der Beschäftigung 7.3 Einrichtung 13. Monatslohn Die Lohnart "13. Monatslohn" ist zwar immer in den Lohnblättern aufgeführt, wird jedoch meist entweder nur am Ende des Jahres (Ende der Beschäftigung) oder in zwei Teilen

Mehr

Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung. SRL Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April

Mehr

INHALTS VERZEICHNIS FÜR ANGESCHLOSSENE UNTERNEHMEN ARBEITGEBER UND SELBSTÄNDIGERWERBENDE

INHALTS VERZEICHNIS FÜR ANGESCHLOSSENE UNTERNEHMEN ARBEITGEBER UND SELBSTÄNDIGERWERBENDE INHALTS VERZEICHNIS Neuigkeiten per 1. Januar 2013: 2 0 1 3 senkung des genfer beitragsatzes an die mutterschaftsversicherung (msv) erhöhung des genfer beitragsatzes an das familienzulagenregime Ausdehnung

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014 VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite

Mehr

PartnerWeb: Anleitung

PartnerWeb: Anleitung PartnerWeb: Anleitung 123 Ausgleichskasse Stand: 29.08.2011 / drj So registrieren Sie sich im PartnerWeb: Erstanmeldung Der erstmalige Zutritt zum PartnerWeb erfordert eine Partnernummer, die Sie auf der

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

PENSIONSKASSE FREELANCE

PENSIONSKASSE FREELANCE PENSIONSKASSE FREELANCE der Gewerkschaft syndicom ZUSAMMENFASSUNG VORSORGEREGLEMENT 2012 Gültig ab 01.01.2012 Pensionskasse Freelance 1/26 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Die in dieser Zusammenfassung

Mehr

Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten

Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Orientierung über Beitrags- und Abrechnungspflicht, Beitragsbezug und Leistungen

Orientierung über Beitrags- und Abrechnungspflicht, Beitragsbezug und Leistungen Orientierung über Beitrags- und Abrechnungspflicht, Beitragsbezug und Leistungen Selbständigerwerbende Inhaltsübersicht 1. Beitragspflicht 2 1.1 Allgemeines 2 1.2 AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerbenden

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr