Prüfungsreglement Führerausweis für Yachten auf See Hochseeschein

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1 Prüfungsreglement Führerausweis für Yachten auf See Hochseeschein Allgemeines Art. 1. Der Cruising Club der Schweiz CCS stellt vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannte Hochseescheine zur Führung von - Segelschiffen - Motorschiffen auf See aus. 2. Der Hochseeschein ist auf Yachten zur Navigation an Küsten und auf Hoher See zeitlich unbeschränkt gültig. 3. Um den Hochseeschein zu erhalten, muss der Kandidat - die theoretische Prüfung (Art. 9-16) mit Erfolg bestanden haben, - im Besitze eines kantonalen Führerausweises Schifffahrt oder eines gleichwertigen Ausweises sein (Art. 17), - einen Nothelferausweis (Art. 18) und - eine Bestätigung über genügendes Sehvermögen vorlegen (Art. 19) sowie - den Nachweis über eine minimale Praxis auf See erbringen (Art. 20). 4. Die vollständigen Unterlagen sind vom Kandidaten bis spätestens 5 Jahre nach bestandener Theorieprüfung (volles Kalenderjahr) einzureichen. 5. Der Hochseeschein wird für diejenige Kategorie (Segel oder Motor) ausgestellt, für welche der unter Art. 17 genannte Binnenausweis gültig ist. Die Praxis gemäss Art. 20 muss auf Schiffen der entsprechenden Kategorie erfolgen. Legt der Kandidat für die Erstausstellung Binnenausweise beider Kategorien vor, muss die Praxis für eine Kategorie gemäss Art. 20 a und für die andere gemäss Art. 20 b erfolgt sein. Inhaber eines Hochseescheines, die zu einem späteren Zeitpunkt den Binnenausweis der anderen Kategorie vorlegen, wird der Hochseeschein nach erfolgter Praxis gemäss Art. 20 b ergänzt. 6. Minderjährige Kandidaten müssen eine Genehmigung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorlegen, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Die Prüfung kann frühestens nach Erreichen des 16. Altersjahres abgelegt werden. Das Mindestalter für die Ausstellung des Hochseescheines beträgt 18 Jahre. 7. Das Prüfungsreglement des CCS ist laufend den Vorschriften des Schweizerischen Seeschifffahrtsgesetzes, der Yachtverordnung und des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes anzupassen. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Zentralvorstand des CCS kann es jederzeit abgeändert werden. 8. Sämtliche Prüfungsunterlagen, mit Einschluss der zu kontrollierenden Logbücher, sind vertraulich. Zur Einsichtnahme sind nur die Experten, eine allfällige Rekursinstanz sowie das Seeschifffahrtsamt berechtigt. Theoretische Prüfung 9. Die theoretischen Prüfungen zur Erlangung des Führerausweises für Yachten auf See des CCS werden durch Experten abgenommen. 10. Der CCS kann Richtlinien über die Durchführung der Prüfungen erlassen. CCS / pr_regl_d_2006.doc 1

2 11. Ort und Zeit der Durchführung ordentlicher Prüfungen werden durch den CCS festgelegt. Ausserordentliche Prüfungen können nach Möglichkeit auf Wunsch einzelner Kandidaten durch den CCS durchgeführt werden, unter Übernahme aller entstehenden Kosten und Gebühren durch den oder die zur Prüfung gemeldeten Kandidaten. 12. Die Gebühren für die ordentliche Prüfung werden von der Konsultativ-Kommission des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes festgelegt und bei der Ausschreibung bekanntgegeben. Sie sind bei der Anmeldung zu entrichten und verfallen bei Nichterscheinen des Kandidaten zur Prüfung oder bei Nichtbestehen der Prüfung. Das Prüfungsergebnis ist nur gültig, wenn die Gebühr entrichtet wurde. Für das Erstellen des Ausweises, das Ausfertigen von Doppeln sowie für Änderungen werden Gebühren erhoben. Für ausserordentliche Aufwendungen können besondere Gebühren erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühren wird vom CCS festgelegt. 13. Die theoretische Prüfung umfasst die Prüfungsfächer: Gruppe 1 A: Navigation, Schiffsführung B: Seemannschaft C. Meteorologie D: Rechtsfragen E: Medizin an Bord Gruppe 2 F: Gezeitenaufgaben Gruppe 3 G: Kartenaufgaben Die Fragen sind für die Kategorien "Segel-" und "Motorschiffe" identisch. 14. Die Fragen werden je nach ihrer Gewichtigkeit oder Schwierigkeit mit Punktezahlen gewertet. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn pro Prüfungsfach mindestens 75% der Bewertungspunkte erreicht werden. Für die Prüfung stehen dem Kandidaten höchstens 7 Stunden zur Verfügung. Die zeitliche Aufteilung auf die Gruppen 1, 2 und 3 wird vom CCS festgelegt. Unleserlich geschriebene und unvollständige Antworten werden zurückgewiesen. Benützt ein Kandidat nicht bewilligte Unterlagen oder Instrumente, kann der Prüfungsverantwortliche das sofortige Verlassen des Prüfungslokales anordnen. Damit gilt die Prüfung als nicht erfüllt. Von Seiten der Prüfungsleitung werden während oder nach der Prüfung keine Diskussionen über die Resultate mit den Kandidaten geführt. 15. Im Falle des Nichtbestehens in einem oder mehreren Prüfungsfächern ist innert Jahresfrist die nichtbestandene Gruppe zu wiederholen. Kandidaten bezahlen für eine Teilprüfung eine reduzierte Prüfungsgebühr. 16. In den Prüfungsfächern A-E werden nur Fragen gestellt, die sinnesgleich in den «Prüfungsfragen zum Führerausweis für Yachten auf See» enthalten sind, für die Prüfungsfächer Gezeiten- und Kartenaufgaben sind die Fragen ähnlich und von gleichem Schwierigkeitsgrad. Die Prüfung wird durch schriftliche Beantwortung der Fragen abgelegt. Es kann das «multiple choice»-system angewendet werden. Erforderliche Ausweise 17. Der Kandidat hat durch Vorlage des kantonalen Führerausweises Schifffahrt oder eines gleichwertigen Ausweises den Nachweis über eine nautische Grundausbildung zu erbringen. Der CCS entscheidet über die Gleichwertigkeit von anderen Ausweisen. 18. Der Kandidat hat den Nachweis über eine Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen (Nothelferkurs) durch eine von der Konsultativkommission des Schweizerischen Seeschiff- CCS / pr_regl_d_2006.doc 2

3 fahrtsamtes SSA anerkannte Stelle zu erbringen, der beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als 6 Jahre sein darf. Vom Erfordernis dieses Nachweises sind befreit: a: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker; b: Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis; c: Instruktoren von Nothelferkursen; d: weitere Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine von der Konsultativkommission SSA anerkannte Stelle erbringen. 19. Der Kandidat hat auf dem offiziellen Augentestformular CCS sein Seh- und Farbunterscheidungsvermögen zu attestieren. Das Attest darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein. Es muss durch einen Augenarzt, einen Arzt oder einen dipl. Optiker ausgestellt sein. Praktische Erfahrung auf See 20. Die Praxis muss auf seetüchtigen Yachten ausserhalb des Binnenbereichs, mit aktiver Beteiligung an Navigation und Schiffsführung unter einem Skipper, der zur Führung einer Yacht unter der entsprechenden Flagge berechtigt ist, erbracht werden. Die Stammbesatzung (inkl. Skipper) darf nicht mehr als zwei Personen betragen. Bei Ozeanüberquerungen mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt maximal 500 sm anerkannt; Seemeilen, die während den Zwischenstopps und nach der Überquerung absolviert und separat ausgewiesen werden, sind anerkannt. Kandidaten können sich nicht selber oder anderen Kandidaten die praktische Erfahrung auf See bestätigen. a. Praxis Erstaustellung Für die Erstausstellung ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen: Segelschiffe - 3 Wochen Seefahrt, mit mindestens 18 Tagen auf See, und gefahrene Seemeilen, wovon mindestens 700 nach bestandener Theorieprüfung. Motorschiffe - 2 Wochen Seefahrt, mit mindestens 10 Tagen auf See, und gefahrene Seemeilen, wovon mindestens 400 nach bestandener Theorieprüfung. Die Praxis kann innerhalb von 4 Jahren vor bis 4 Jahre nach (volles Kalenderjahr) der bestandenen theoretischen Prüfung absolviert werden. b. Praxis Ergänzung Für die Ergänzung ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen: Segelschiffe - 10 Tage auf See, und gefahrene Seemeilen. Motorschiffe - 5 Tage auf See, und gefahrene Seemeilen. Die Praxis muss innerhalb von 4 Jahren vor der Einreichung des Ergänzungsantrages erfolgt sein (volles Kalenderjahr). CCS / pr_regl_d_2006.doc 3

4 Erfahrungsnachweis 21. Als Erfahrungsnachweis gelten: - Das Logbuch, dessen Kopie (inkl. Schiffsdaten, Crewliste und Originalunterschrift des Skippers) oder eine vom Kandidaten vorgenommene Abschrift mit Originalunterschrift des Skippers. Diese Dokumente müssen alle Angaben enthalten, wie sie in den Richtlinien des Schweiz. Seeschifffahrtsamtes (vgl. Anhang) aufgeführt sind, damit die Reise vollständig rekonstruiert werden kann; oder - Das von den schweizerischen Hochseeschein-Prüfstellen und dem Schweiz. Seeschifffahrtsamt geschaffene Formular «Fahrtennachweis», welches genügend Anhaltspunkte über den Ablauf und die Gegebenheiten des Törns sowie die Tätigkeit des Kandidaten wiedergibt. Es ist vom Skipper und vom Kandidaten zu unterzeichnen. Das Logbuch kann jederzeit nachverlangt werden. Unvollständige, unklare oder nicht lesbare Dokumente werden als nicht beweiskräftig abgelehnt. Rekurs 22. Gegen Entscheide der Experten des CCS kann beim Commodore des CCS Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss innert 30 Tagen nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses oder nach Rückweisung von Unterlagen zur Erlangung des Hochseescheines schriftlich eingereicht werden. Er hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der Rekursentscheid des Commodore kann nicht weitergezogen werden. 23. Die Prüfungsarbeiten sind bis zur Erledigung allfälliger Rekursverfahren, mindestens aber bis zum Ablauf der Rekursfrist, aufzubewahren. Übergangsbestimmung 24. Für die Ausstellung eines Hochseescheines oder dessen Ergänzung gilt für Kandidaten oder Inhaber, die vor dem die Theorieprüfung bestanden haben oder im Besitz eines Hochseescheines sind, das Reglement vom bis spätestens am Danach wird für alle das Reglement gültig ab angewendet. Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung gemäss Art. 15 basiert die Wiederholung auf dem Fragenkatalog (Art. 16), der im Zeitpunkt der ersten Prüfung gültig war. Schlussbestimmungen 25. Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom und tritt auf den in Kraft. Es wurde am durch den Zentralvorstand des CCS und am vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt genehmigt. 26. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes gelten alle bisherigen Reglemente als aufgehoben. CCS / pr_regl_d_2006.doc 4

5 Anhang Auszug aus: Richtlinien des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes für die schweizerischen Yachten auf See betreffend Logbuchführung Das Logbuch, das bei Fahrten auf See durch den Skipper täglich nachzuführen ist, soll folgende Angaben enthalten: - Einlaufen in Häfen und Auslaufen (Ort und Datum); - Name, Adresse und Nationalität des Skippers; - Art, Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -instanz seines Fähigkeitsausweises; - Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von ihnen allfällig ausgeübten Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschiffung (Ort und Datum); - Wacheinteilung; - Fahrtbericht (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände, Segelführung, Maschinenbetrieb, laufend festgestellte Schiffsorte); - wichtige Ereignisse und/oder Beobachtungen, wie Unfälle, Havarien und dergleichen. Das Logbuch muss die Unterschrift des Skippers tragen. (Juni 1978) Fahrtennachweis (gemäss Art. 20 des Prüfungsreglementes) Der Skipper hat mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass das Crew-Mitglied aktiv an Navigation und Manövern teilgenommen und die angegebenen Distanzen im Sinne des Prüfungsreglementes Art. 20 absolviert hat. Der Fahrtennachweis hat ferner zu enthalten: - Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalität des Crewmitgliedes; - Datum des Törns und Anzahl der Tage mit Seefahrt sowie Ausgangshafen, angelaufene Häfen und Zielhafen; - Distanz in Seemeilen über Grund unter Segel und Motor getrennt sowie Anzahl Stunden auf See bei Windstärke von mehr als 5 Bf.; - Name, Typ, Länge über Alles und Verdrängung der Yacht; - Bezeichnung als Segelschiff oder als Motorschiff unter Angabe von Motorenstärke bzw. Segelfläche; - Flaggenschein-Nummer und Ausstellerstaat, allenfalls andere Immatrikulation sowie Eigner und Heimathafen; - Name, Vorname, Nationalität, Adresse, Art und Nummer des Fähigkeitsausweises des Skippers; - Fahrtenaufzeichnungen des Kandidaten mit mind. 2 Eintragungen pro Tag; - Angaben über die vom Kandidaten an Bord ausgeführten Tätigkeiten in den Sparten Sicherheit, Wetter, Navigation, Segelmanöver, Anker- und Leinenmanöver. Das Dokument ist vom Skipper und vom Kandidaten zu unterzeichnen. Im Zweifelsfall kann das Logbuch nachverlangt werden. CCS / pr_regl_d_2006.doc 5

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