1 Einleitung. ein, 7 an dessen Schluss die Limited ohne Liquidation aus dem Handelsregister

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3 1 Einleitung Das nationale Recht bestimmt nicht nur, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person entsteht und lebt, sondern auch unter welchen Voraussetzungen sie vergeht. 1 Dieses Vergehen, gleichbedeutend mit Beendigung, Untergang oder Erlöschen einer juristischen Person, tritt nach deutschem Recht ein, wenn die Gesellschaft sowohl vermögenslos ist als auch im deutschen Handelsregister gelöscht wurde. 2 Welchen Status hat aber eine in England 3 gegründete private limited by shares 4 mit Verwaltungssitz in Deutschland, wenn sie aus dem englischen Handelsregister von Amts wegen ohne Liquidation gelöscht wird? Ist sie dann beendet oder lebt sie hinsichtlich des nicht verteilten Vermögens als (Nachtrags-) Liquidationsgesellschaft weiter? Folgender Fall, der der Entscheidung des OLG Jena 5 nachgebildet ist, soll diese Situation veranschaulichen: Ein deutscher Gesellschafter gründet in England eine Limited, mit der er ausschließlich in Deutschland tätig wird. Zu dem Vermögen dieser Gesellschaft zählen im Wesentlichen ein bei einer deutschen Bank unterhaltenes Konto sowie zwei in Deutschland belegene Grundstücke. Für das Jahr 2005 versäumt der Alleingesellschafter, der zugleich Direktor 6 der Limited ist, die Jahresabschlussunterlagen beim Companies House, dem englischen Handelsregister, einzureichen. Der Registerbeamte (Registrar) leitet daraufhin ein Amtslöschungsverfahren ein, 7 an dessen Schluss die Limited ohne Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wird. Nach englischem Recht fällt das nicht verteilte Vermögen der Gesellschaft in diesem Fall an die britische Krone, sog. Heimfallrecht. 8 1 BGHZ 25, 134, 144 = NJW 1957, 1433, Vgl. dazu 4 A. III., S. 71 ff. 3 Für Wales gelten die Ausführungen entsprechend. Schottland und Irland sehen z.t. andere Regelungen vor. 4 Die private limited by shares (im Folgenden nur noch Limited) ist eine Kapitalgesellschaft des englischen Rechts, bei der die Haftung der Gesellschafter auf die vereinbarte Einlage begrenzt und die keine public company ist (vgl. ss. 3 (1), (2), 4 (1) CA 2006). Diese englische Gesellschaftsform ist mit der GmbH im deutschen Recht vergleichbar. 5 OLG Jena, ZIP 2007, 1709 ff. Ausführlicher hierzu vgl. 7 B. I. 5., S. 176 ff. 6 Dem Direktor wird in der Regel durch den Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übertragen. 7 Zum Amtslöschungsverfahren vgl. 3 E. II. 2. a), S. 59 ff. 8 Vgl. hierzu 4 B. V., S. 81 ff.

4 2 Damit drängt sich zunächst die Frage auf, ob auch das bei der deutschen Bank vorhandene Guthaben und die in Deutschland befindlichen Grundstücke vom sog. Heimfallrecht der britischen Krone erfasst werden. Deutsche Gläubiger fragen sich, gegen wen sie nunmehr ihre Ansprüche geltend machen können und welches Verfahren ihnen hierfür zur Verfügung steht, wenn die ausländische Gesellschaft gelöscht wurde. Besteht die Gesellschaft aufgrund des in Deutschland belegenen Vermögens als deutsche Liquidationsgesellschaft fort, so dass eine Abwicklung nach deutschem Recht stattfinden kann? Welche weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Gläubiger in einem solchen Fall? Aus der Sicht des Gesellschafters bzw. Direktors stellt sich dagegen die Frage, ob und wie er das Vermögen der Gesellschaft zurückerlangen und weiterhin mit der solventen 9 Gesellschaft werbend tätig werden kann. Von einem ganz anderen Blickwinkel aus kann aber auch gefragt werden: Ermöglicht das Amtslöschungsverfahren den Gesellschaftern, die die Limited zu Missbrauchszwecken einsetzen, eine stille Bestattung 10 der Gesellschaft außerhalb eines geordneten Liquidations- oder Insolvenzverfahrens? Diese Fragen und weitere Rechtsfolgen der Löschung einer Limited werden in der Literatur trotz praktischer Relevanz vergleichsweise wenig eingehend erörtert. 11 Auch die Rechtsprechung hat sich bisher nur vereinzelt mit den Auswirkungen der Löschung einer Limited auseinandersetzen müssen. 12 Dass eine solche Amtslöschung aber kein Einzelfall ist, 13 zeigt eine Statistik des BERR, 14 wonach allein in den Monaten Januar bis März 2009 ca Kapitalgesellschaften ohne Liquidation aus dem Register gelöscht wurden Speziell zu insolvenzrechtlichen Fragestellungen: AG Duisburg, NZG 2003, 1167 ff.; LG Duisburg, ZIP 2007, 926 ff.; Huber, in: Lutter, 307, 338; Eidenmüller, in: Eidenmüller, 9 Rn. 17; Weller, IPRax 2004, 412, 414; Vallender, ZGR 2006, 425, 436 ff.; Schall, ZVI 2007, 236 ff.; ders., EWiR 2007, 335 f.; Schmittmann/Bischoff, ZInsO 2009, 1561 ff.; N. Schmidt, ZInsO 2009, 1635 ff. 10 Vgl. zur Problematik der Firmenbestattung nur Kleindiek, ZGR 2007, 277 ff.; Weller, ZIP 2009, 2029 ff. 11 Siehe Nachweise in 1, S. 4 Fn. 26 f., Vgl. nur OLG Nürnberg, GmbHR 2008, 41 ff.; OLG Jena, ZIP 2007, 1709 ff.; OLG Brandenburg, ZInsO 2009, 1695 ff.; KG Berlin, ZIP 2010, Lawlor, ZIP 2007, 2202; Westermann, DZWiR 2008, 485; Bischoff, ZInsO 2009, Vgl. dazu 3 C., S. 37 Fn Statistical Tables on Companies Registration Activities ; BERR, Table C 1, p. 14; abrufbar unter:

5 3 A. Forschungsstand Die Limited ist seit den Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit in den Rechtssachen Centros, 16 Überseering 17 und Inspire Art 18 ein beliebtes Thema in der Rechtswissenschaft geworden. Zunächst waren die Rechtsfolgen dieser Entscheidungen auf das deutsche internationale Gesellschaftsrecht Gegenstand einer unüberschaubaren Flut an Publikationen. 19 Inzwischen steht weitgehend fest, dass das jeweilige Gründungsrecht der EU- Auslandskapitalgesellschaft 20 für gesellschaftsrechtliche Fragestellungen auch dann alleine maßgebend ist, wenn diese ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU als in dem tätig ist, in dem sie gegründet wurde. Dadurch sehen viele Literaten den Schutz deutscher Gläubiger als gefährdet an. Ob und inwieweit deutsche Schutzvorschriften noch zur Anwendung gebracht werden können, ist daher weiterhin Gegenstand kontroverser Ansichten. 21 Um deutschen Gläubigern die Informationsbeschaffung über relevante Unternehmensdaten einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zu ermöglichen, muss diese bestimmte Offenlegungspflichten sowohl gegenüber dem deutschen Handelsregister als auch gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers beachten. 22 Gerade im Zusammenhang mit einer nach 13d ff. HGB in das deutsche Handelsregister einzutragenden Zweigniederlassung sind einige Publikationen 23 erschienen sowie Gerichtsentscheidungen 24 ergangen. Dass eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach ihrer Gründung auch gegenüber dem 16 EuGH, Urteil v (Rs. C-212/97), Slg. 1999, I-1459 = NJW 1999, EuGH, Urteil v (Rs. C-208/00), Slg. 2002, I-9919 = NJW 2002, EuGH, Urteil v (Rs. C-167/01), Slg. 2003, I = NJW 2003, Schrifttumsnachweise u.a. bei Michalski/Leible, Syst. Darst. 2 vor Rn. 1; AnwK-BGB/Hoffmann, Anh. zu Art. 12 EGBGB vor Rn. 1; MüKo-BGB/Kindler, IntGesR vor Rn. 84; Habersack, 3 vor Rn Zum Begriff vgl. 2, S Vgl. dazu 2 C. I. 2., S. 23 ff. 22 Vgl. 3 B., S. 35 ff. 23 Vgl. dazu u.a. Lutter, in: Lutter, 1 ff.; Mankowski/Knöfel, in: Hirte/Bücker, 13 Rn. 1 ff.; Rehberg, in: Eidenmüller, 5 Rn. 16 ff.; Krafka/Willer, Rn. 311 ff.; Just, Rn. 41 ff.; Wachter, GmbHR 2003, 1254 ff.; ders., MDR 2004, 611 ff.; Süß, DNotZ 2005, 180 ff.; Herchen, RIW 2005, 529 ff.; Klose-Mokroß, DStR 2005, 971 ff., 1013 ff.; Mödl, RNotZ 2008, 1 ff.; Wachter, NotBZ 2008, 261 ff. 24 Vgl. u.a. BGH, NJW 2007, 2328; OLG München, NZG 2005, 850; OLG Hamm, GmbHR 2005, 1130; OLG Jena, DNotZ 2006, 153; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 1040; OLG Frankfurt a.m., FGPrax 2008, 165; OLG Zweibrücken, DNotZ 2008, 795; LG Freiburg, NZG 2004, 1170; LG Augsburg, NZG 2005, 356; LG Chemnitz, GmbHR 2005, 691; LG Kassel, GmbHR 2005, 1057.

6 4 Companies House noch Offenlegungspflichten erfüllen muss, wird nur noch vereinzelt bezweifelt. 25 An die Verletzung einer Publizitätspflicht gegenüber dem Companies House knüpft der Registrar letztendlich die Einleitung des eingangs erwähnten Amtslöschungsverfahrens. Welche Rechtsfolgen sich bei einer solchen Löschung einer Limited im englischen sowie vor allem im deutschen Rechtsverkehr ergeben, wurde in der in Deutschland geführten Diskussion rund um die Limited kaum behandelt 26 bzw. nur kurz angesprochen. 27 Zudem beziehen sich zahlreiche Publikationen noch auf den bisher geltenden Companies Act 1985 (CA 1985), der inzwischen durch die Company Law Reform Bill im Jahr reformiert wurde. 29 Die Änderungen des Companies Act 2006 (CA 2006) 30 sind sukzessive bis spätestens zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten und ersetzen den Companies Act 1985 (CA 1985) fast vollständig. 31 Neu entflammt ist die Frage nach den Rechtsfolgen einer solchen Amtslöschung der Limited aber durch die Entscheidungen des OLG Jena 32 sowie des OLG Nürnberg 33 im Jahr Das Heimfallrecht der britischen Krone erfasse nach Ansicht der vorgenannten Oberlandesgerichte in keinem Fall das in Deutschland 25 Ausführlicher zu den handelsrechtlichen Publizitätspflichten vgl. 3 D., S. 42 ff. 26 Mansel, in: FS Kegel, 111 ff.; Behrens, in: FS Ott, 313 ff.; Mock/Schildt, in: Hirte/Bücker, 17 Rn. 126 ff.; Borges, IPRax 2005, 134 ff.; Schulz, NZG 2005, 415 ff.; Vallender, ZGR 2006, 425, 436 f.; vgl. auch Knütel, RIW 2004, 503 ff.; für Österreich: Bachner/Schacherreiter, GeS 2006, 295, 299 f. 27 Huber, in: Lutter, 307, 338; Hirte, in: Hirte/Bücker, 1 Rn. 77a; Just, Rn. 347; Heinz, 17 Rn. 33; Triebel/v. Hase/Melerski, Rn. 646; Weller, IPRax 2004, 412, 414; Happ/Holler, DStR 2004, 730, 736; Süß, DNotZ 2005, 180, 188 f.; Wachter, FR 2006, 358, 363; Geier, Der Konzern 2006, 421, 422 f. 28 Der Companies Act 2006 wurde am 8. November 2006 verabschiedet. 29 Zur Reform u.a. Mayson/French/Ryan, no ; Sealy/Worthington, 3 ff., 16 ff.; Davies/ Rickford, ECFR 2008, 48 ff., 239 ff.; vgl. auch Kadel, MittBayNot 2006, 111 ff.; Jänig, RIW 2006, 270 ff.; Torwegge, GmbHR 2007, 195 ff.; Meyer, RIW 2007, 645 ff.; Steffek, GmbHR 2007, 810 ff.; Lawlor, ZIP 2007, 2202 ff. 30 Abrufbar unter 31 Mayson/French/Ryan, no Eine Übersicht mit den unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens einzelner Vorschriften ist abrufbar unter: gov.uk/files/file48793.pdf. 32 Beschluss des OLG Jena v (6 W 244/07), ZIP 2007, 1709, Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg v (13 U 1097/07), GmbHR 2008, 41, Vgl. dazu nur Bähr, in: Fritz/Hermann, Rn. 338; Zimmer/Naendrup, ZGR 2007, 789 ff.; Anm. v. Röder, RIW 2007, 866 ff.; Leible/Lehmann, GmbHR 2007, 1095 ff.; Anm. v. J. Schmidt, ZIP 2007, 1712 ff.; Anm. v. Werner, GmbHR 2008, 43 f.; Anm. v. Mock, NZI 2008, 262 f.; Lamprecht, ZEuP 2008, 289 ff.; Krömker/Otte, BB 2008, 964 ff.; J. Schmidt, ZIP 2008, 2400 ff.; Querfurth, GWR 2009, 93; J. Schmidt, EWiR 2009, 379 f.; Schmittmann/Bischoff, ZInsO 2009, 1561 ff.; OFD Hannover, DStR 2009, 1585, 1586; N. Schmidt, ZInsO 2009, 1635 ff.; für Österreich: Bachner/Gasser, ZfRV 2009, 113, 117.

7 5 belegene Vermögen. 35 Dem stimmt die Literatur mehrheitlich zu. 36 Die Begründungen hierzu sind allerdings sehr unterschiedlich und zum Teil sehr pauschal. 37 Das AG Berlin-Charlottenburg dagegen steht bisher mit seiner Auffassung, der in section CA angeordnete Anfall des Vermögens der gelöschten Limited zugunsten der britischen Krone erfasse auch das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen, insbesondere auch das Grundvermögen, fast alleine da. 40 Weitgehend Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur zudem darüber, dass das in Deutschland belegene Vermögen nicht herrenlos wird und dass dieses einer insoweit fortbestehenden Gesellschaft zuzuordnen ist. 41 Allerdings werden dazu unterschiedliche Begründungswege angeboten, die zum Teil nicht klar voneinander getrennt werden. 42 Vielfach wird eine Parallele zu der sog. Lehre von der Rest- und Spaltgesellschaft gezogen, die die Rechtsprechung in der Nachkriegszeit für staatliche Enteignungen ausländischer Gesellschaften mit Vermögen in Deutschland entwickelte. 43 Das in Deutschland belegene Vermögen der untergegangen Gesellschaft sei danach von der staatlichen Maßnahme nicht erfasst und einer insoweit fortbestehenden Restgesellschaft zuzuordnen. Das AG Berlin-Charlottenburg stellt sich auch dieser Auffassung entgegen. Da es die Europarechtskonformität dieser während des Kalten Krieges entwickelten 35 OLG Jena, ZIP 2007, 1709, 1710; OLG Nürnberg, GmbHR 2008, 41, Lutter/Hommelhoff/Bayer, Anh. II zu 4a Rn. 65; Behrens, in: FS Ott, 313, 322 f.; Mansel, in: FS Kegel, 111, 116; Bähr, in: Fritz/Hermann, Rn. 337; Huber, in: Lutter, 307, 338; Anm. v. Cohn, NJW 1975, 499; Borges, IPRax 2005, 134, 136; Schulz, NZG 2005, 415; Vallender, ZGR 2006, 425, 437; Zimmer/Naendrup, ZGR 2007, 789, 803; Anm. v. Röder, RIW 2007, 866, 867; Leible/Lehmann, GmbHR 2007, 1095, 1096; Anm. v. J. Schmidt, ZIP 2007, 1712, 1713; Anm. v. Werner, GmbHR 2008, 43, 44; Lamprecht, ZEuP 2008, 289, 297 f.; Krömker/Otte, BB 2008, 964; J. Schmidt, ZIP 2008, Ausführlich zum Streitstand vgl. 6 A. I., S. 139 ff. 38 Im Folgenden sec. Sections im Folgenden: ss. 39 Vor dem : sec. 654 CA Beschluss des AG Berlin-Charlottenburg v (99 AR 3845/08), GmbHR 2009, 321, 322. Zustimmend N. Schmidt, ZInsO 2009, 1635, Vgl. nur OLG Jena, GmbHR 2007, 1709, 1710 f.; OLG Nürnberg, GmbHR 2008, 41, 42; Mansel, in: FS Kegel, 111, 121; Behrens, in: FS Ott, 313, 325; Knütel, RIW 2004, 503, 505; Borges, IPRax 2005, 134, 140; Schulz, NZG 2005, 415; Vallender, ZGR 2006, 425, 436; Zimmer/Naendrup, ZGR 2007, 789, 804; Anm. v. Röder, RIW 2007, 866, 867 f.; Leible/Lehmann, GmbHR 2007, 1095, 1097; Anm. v. J. Schmidt, ZIP 2007, 1712, 1713; Anm. v. Werner, GmbHR 2008, 43, 44; Anm. v. Mock, NZI 2008, 262, 263; Lamprecht, ZEuP 2008, 289, 301 f.; Krömker/Otte, BB 2008, 964; J. Schmidt, ZIP 2008, 2400; ähnlich für Österreich: Bachner/ Schacherreiter, GeS 2006, 295, 300; Bachner/Gasser, ZfRV 2009, 113, 117 f. 42 Ausführlich zum Meinungsstand vgl. 7 B., S. 173 ff. 43 Zum internationalen Enteignungsrecht vgl. 7 A., S. 169 ff.

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