Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3521. Kleine Anfrage mit Antwort

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1 Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3521 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Ralf Briese (GRÜNE), eingegangen am Stand und Zukunft der außergerichtlichen Streitschlichtung in Niedersachsen Nach Aussage der Landesregierung ist die Stärkung alternativer außergerichtlicher Streitschlichtungsformen ein wichtiges Ziel ihrer Justizpolitik. Eine außergerichtliche Verständigung bietet viele Vorteile - sie kann einen Streit häufig schneller und kostengünstiger als ein Prozess vor staatlichen Gerichten beenden. Als Schlichtungsformen kommen die Schlichtung durch gemeindliche Schlichtungseinrichtungen, Handwerksorganisationen, IHK, Bauschlichtungsstellen, Kammern der freien Berufe oder Banken und Sparkassen, die Mediation oder das schiedsrichterliche Verfahren nach der ZPO in Betracht. Die Mediation hat sich in den letzten Jahren einen ausgezeichneten Ruf als alternatives Konfliktschlichtungsinstrument erworben. Im Gegensatz zur kontradiktorischen Streitschlichtung mit einem Gewinner und einem Verlierer setzt die Mediation auf einen vermittelnden Diskurs der streitenden Parteien, um somit zu einer gütlichen und befriedigenden Einigung auf beiden Seiten zu kommen. Ein gelungenes Mediationsverfahren - egal, ob gerichtsnah oder außergerichtlich - kann daher zur Justizentlastung und zu einer konfliktfreieren Gesellschaft führen. Seit dem wird an einigen niedersächsischen Gerichten das Modellprojekt Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen durchgeführt. Die auf zweieinhalb Jahre angelegte Projektphase, in der an sechs Modellgerichten mit unterschiedlichen Rechtsgebieten in geeigneten Fällen Mediation als Alternative zum gerichtlichen Verfahren angeboten wird, hat im September 2002 begonnen und ist im Februar 2005 ausgelaufen. Der bisher vorliegende Abschlussbericht hat gezeigt, dass nicht nur die Zahl der Mediationseinwilligungen, sondern auch die Anzahl der durchgeführten und auch erfolgreich abgeschlossenen Mediationen stetig zugenommen hat. Die Mediationsverfahren dauerten im Schnitt nur zwei bis zweieinhalb Stunden, es konnten eine hohe Einigungsquote (ca. 81 %) erzielt und eine hohe Zufriedenheit der Medianten festgestellt werden. Weniger Informationen liegen über die gemeindliche Streitschlichtung, die Schlichtungsverfahren durch verschiedene Organisationen, Institutionen und Kammern und auch die Schiedsverfahren vor. Ich frage die Landesregierung: I. Außergerichtliche Mediation 1. Hat die Landesregierung Kenntnisse über die Zahl der in Niedersachsen ansässigen Mediatorinnen und Mediatoren? 2. Hat sie Erkenntnisse, wie häufig außergerichtliche Mediationsverfahren in Niedersachsen angewendet werden? 3. Wie werden diese Erkenntnisse rechtspolitisch bewertet? 4. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob die außergerichtliche Mediation substanziell zur Justizentlastung beiträgt? 5. Wenn ja, wie will sie konkret über die bestehenden Modellversuche hinaus die Mediation in Niedersachsen fördern? 6. Sind nach ihrer Meinung die verschiedenen Mediationsangebote in Niedersachsen ausreichend vernetzt, oder muss die Vernetzung intensiviert werden? 1

2 7. Ist die alternative Streitschlichtung bei der Bevölkerung hinreichend bekannt und akzeptiert? Wenn nicht, wie will die Landesregierung die außergerichtliche Streitschlichtung zu einem höheren Bekanntheitsgrad führen? 8. Hält die Landesregierung eine institutionelle Förderung von Gemeinwesenmediation, wie sie z. B. in Lüneburg existiert und sich in Oldenburg entwickelt und die gerade für sozialund finanzschwache Bürger die Mediation ermöglichen soll, für sinnvoll, insbesondere vor dem Hintergrund, dass damit die Prozesskostenhilfe reduziert werden könnte und die Zahl von Bagatellstreitigkeiten vor den Gerichten u. U. zurückgeht? 9. Wie bewertet sie den Vorschlag zur Einrichtung einer Clearingstelle für Rechtsuchende pro Landgerichtsbezirk, um den Rechtsuchenden die verschiedenen Möglichkeiten zur Konfliktbefriedigung aufzuzeigen? 10. Lässt sich das Modell der Öffentlichen Rechtsberatung Hamburg (ÖRA) auf Niedersachsen übertragen? 11. Ist es möglich, ein obligatorisches Schlichtungsverfahren aufgrund von 15 a EGZPO von einem Mediator durchführen zu lassen? 12. Wie bewertet die Landesregierung das österreichische Mediationsgesetz? Hält sie das Gesetz für sinnvoll und übertragbar auf Niedersachsen? 13. Müssen nach ihrer Ansicht in Niedersachsen einheitliche Qualitätsstandards in der Mediation entwickelt werden? 14. Hält sie unter Verbraucherschutzgesichtspunkten eine einheitliche Zertifizierung des Titels Mediator für erstrebenswert? II. Schiedsrichterliches Verfahren 1. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, ob in allen niedersächsischen Gemeinden Schlichtungseinrichtungen vorhanden sind? Wenn ja, wie viele Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sind in Niedersachsen tätig? 2. Gibt es eine Häufung von schiedsrichterlichen Verfahren in eher ländlichem Gebiet im Vergleich zu städtischen Gebieten? 3. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, wie häufig schiedsrichterliche Verfahren in den Gemeinden in Niedersachsen angewendet werden? 4. Mit welchem Erfolg sind die Schlichtungseinrichtungen tätig, d. h. in wie vielen Fällen können gerichtliche Verfahren durch die Schlichtungsverfahren vermieden werden? 5. Wie fördert die Landesregierung bisher die gemeindlichen Schlichtungseinrichtungen? 6. Gibt es für alle Gemeinden feststehende oder auch vorgeschriebene Kriterien für die Auswahl von ehrenamtlichen Schiedspersonen? Wenn ja, welche? 7. Wie erfolgt die Ausbildung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter? 8. Wie ist die Fortbildung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter geregelt, und kann bzw. muss sie verbessert werden? 9. Wer überwacht die Tätigkeit der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und nach welchen Kriterien? 10. Ist das schiedsrichterliche Verfahren bei der Bevölkerung hinreichend bekannt und akzeptiert? Wie kann ggf. eine Verbesserung der Akzeptanz bei der Bevölkerung erreicht werden? 2

3 III. Gerichtsnahe Mediation 1. Welche Erkenntnisse zieht die Landesregierung aus dem Abschlussbericht zum Modellprojekt Schlichten statt richten - Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen? 2. Wird das Projekt als Streitschlichtungsmöglichkeit innerhalb der niedersächsischen Justiz fortgesetzt, wenn nein, warum nicht? 3. Wird es eine Ausweitung auf weitere (außer den sechs Projektgerichten) Gerichte in Niedersachsen geben? 4. Beabsichtigt die Landesregierung, weitere Richter als Mediatoren auszubilden? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den Die vielfältigen Möglichkeiten, Konflikte auch ohne staatliche Gerichte zu lösen, werden je nach Verfahrensweise und Rechtsgebiet mit unterschiedlichen Begriffen bezeichnet. In dieser Antwort werden folgende Begriffe verwendet: Gemeindliche Schiedsämter Gemeindliche Schiedsämter gibt es in allen niedersächsischen Gemeinden. Die Aufgaben des Schiedsamts werden ehrenamtlich von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann wahrgenommen, die vom Rat der Gemeinde für fünf Jahre gewählt werden. Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind zuständig für den friedlichen Ausgleich von Interessen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind. Daneben ist das Schiedsamt Vergleichsbehörde im Sinne des 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Schiedsfrauen und Schiedsmänner führen das obligatorische Sühneverfahren durch bei Delikten, die im Normalfall wegen fehlenden öffentlichen Interesses im Rahmen des Privatklageverfahrens zu verfolgen sind (Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung und Sachbeschädigung). Branchen- und berufsbezogene Schlichtungsstellen Solche Schlichtungsstellen versuchen in Streitfällen ihrer Branchen und Berufsgruppen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Diese Einrichtungen werden oft auch als Schiedsstellen, Beschwerdestellen, Einigungsstellen, Ombudsleute oder Vermittlungsstellen bezeichnet. Träger der Schlichtungsstellen sind beispielsweise Innungen und Handwerkskammern, Kammern der freien Berufe oder Industrie- und Handelskammern. In der Regel befassen sich die Schlichtungsstellen ausschließlich mit Streitigkeiten aus den Branchen, die mit dem Aufgabenbereich ihres Trägers in Zusammenhang stehen. Anerkannte Gütestellen Eine Gütestelle ist eine staatlich anerkannte Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. In Niedersachsen erfolgt die Anerkennung als Gütestelle im Sinne von 794 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgrund einer Verwaltungsübung durch das Niedersächsische Justizministerium. Eine gesetzliche Regelung existiert bislang nicht. Das Güteverfahren wird auf Antrag wenigstens einer Partei eingeleitet. Bereits die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt die Verjährung ( 204 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, so wird dieser von der Gütestelle in ei- 3

4 nem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Hieraus kann wie aus einem gerichtlichen Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mediation Mediation - wörtlich übersetzt Vermittlung - ist eine Methode der Konfliktbearbeitung. Sie basiert auf dem freiwilligen Entschluss von Konfliktparteien, miteinander zu kooperieren und mit professioneller Unterstützung durch eine Mediatorin bzw. einen Mediator Lösungen für ihre Probleme zu finden. Die Konfliktparteien sollen unter Anleitung der Mediatorin bzw. des Mediators (wieder) miteinander kommunizieren, selbständig und eigenverantwortlich mit ihrem Konflikt umgehen und sich auf Interessen (Ziele, Wünsche, Vorstellungen) besinnen, anstatt auf Positionen zu beharren. Auf dieser Grundlage suchen sie gemeinsam nach kreativen Lösungsmöglichkeiten für die Zukunft, wählen die beste aus und setzen sie um. Die Aufgabe der Mediatorin bzw. des Mediators besteht dabei darin, den Parteien auf diesem Weg zu helfen. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalles steht nicht im Vordergrund. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu I - Außergerichtliche Mediation: Zu 1: Nein. Als Mediatorinnen und Mediatoren arbeiten Psychologen, Soziologen, Sozialwissenschaftler, Sozialarbeiter, Juristen, insbesondere Notare und Rechtsanwälte, Unternehmensberater (Betriebswirte, Steuerberater usw.), Kommunikationswissenschaftler, neuerdings im Bereich der Wirtschaftsmediation auch Ingenieure, Politologen, Pädagogen und Theologen. Die Aufzählung ist nicht vollständig. Dementsprechend gibt es auch keinen Berufsverband, der zuverlässig Auskunft über die Zahl der insgesamt in Niedersachsen tätigen Mediatorinnen und Mediatoren geben kann. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland dürfen sich aufgrund ihrer berufsrechtlichen Vorschriften dann Mediatorin oder Mediator nennen, wenn sie durch eine geeignete Ausbildung nachweisen können, dass sie die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrschen ( 7 a der Berufsordnung für Rechtsanwälte). Hier sind der Landesregierung folgende Zahlen bekannt: Gegenüber der Rechtsanwaltskammer Braunschweig haben insgesamt 53 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Mediation als Tätigkeitsbereich angegeben, davon haben 17 eine geeignete Ausbildung nachgewiesen. Im Bereich der Rechtsanwaltskammer Celle sind 141 Anwaltsmediatoren tätig, im Bereich der Rechtsanwaltskammer Oldenburg 55. Insgesamt 8 dieser Anwaltsmediatorinnen und Anwaltsmediatoren sind vom Justizministerium als Gütestelle im Sinne von 794 Abs. 1 ZPO anerkannt worden. Zu 2: Nein. Eine verlässliche Datenerhebung dürfte im Übrigen auch nicht möglich sein, da das Mediationsverfahren entscheidend durch den Grundsatz der Vertraulichkeit und der Nichtöffentlichkeit geprägt wird. Zu 3: Entfällt, vgl. die Antwort zu Frage I. 2. Zu 4: Da die Landesregierung aus den in den Antworten zu den Fragen 2 und 3 dargelegten Gründen keine belastbare Aussage zu der tatsächlichen Inanspruchnahme außergerichtlicher Mediation treffen kann, ist auch keine Aussage zur Gesamtentlastung der Justiz möglich. Die Erfahrungen mit gerichtsnaher Mediation an niedersächsischen Landgerichten lassen jedoch den Schluss zu, dass es in weitaus weniger Fällen als bislang angenommen einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, auch in Verfahren, die zunächst bei Gericht anhängig gemacht werden. So konnten beispielsweise am Landgericht Göttingen im Jahr von Verfahren im Wege der Mediation erledigt werden. (Zum Vergleich: 534 Verfahren wurden durch streitiges Urteil entschieden.) 4

5 Zu 5: Die Hauptursache für die bisher zurückhaltende Inanspruchnahme außergerichtlicher Mediation dürfte der geringe Bekanntheitsgrad von Mediation generell sein. So mussten auch die Konfliktparteien während des Modellversuchs Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen zu Beginn zunächst informiert und überzeugt werden. Vor Beginn der Mediationsverhandlung hatte der überwiegende Teil der Parteien keine klare Vorstellung von Mediation (Zenk, Strobl, Hupfeld, Böttger Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen - Abschlussbericht der sozialwissenschaftlichen Begleitforschung, Kapitel noch nicht veröffentlicht). Auch eine von der Europäischen Kommission für den Bereich der Verbraucherstreitigkeiten in Auftrag gegebene Studie unterstützt diese These. Danach haben nur 54 % der deutschen Verbraucherinnen und Verbraucher schon einmal etwas von außergerichtlichen Schlichtungsstellen wie z. B. Ombudsleuten gehört (Spezial-Eurobarometer Die Bürger der Europäischen Union und der Zugang zur Justiz, Feldstudie: September 2003, Veröffentlichung: Oktober 2004; Kapitel II 1). Die Landesregierung hat deshalb ein breit angelegtes Konzept für eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit erarbeitet, um den Bekanntheitsgrad und damit die Akzeptanz der außergerichtlichen Streitschlichtung und Mediation weiter zu fördern: Die Anbieter von außergerichtlicher Streitbeilegung in Niedersachsen sind systematisch erfasst und auf der Homepage des Niedersächsischen Justizministeriums zusammengestellt worden ( Informationen zu den einzelnen Verfahrensarten sind in der Broschüre Konfliktmanagement - Außergerichtliche Streitbeilegung in Niedersachsen gebündelt worden und sowohl im Internet als auch als Druckversion erhältlich. Ein weiterer Baustein des Konzepts ist der seit 2004 jährlich stattfindende Konfliktmanagement-Kongress. Der Kongress, den das Niedersächsische Justizministerium in Kooperation mit dem Landespräventionsrat ausrichtet, ist mittlerweile zu einer festen Einrichtung geworden, zu einem jährlich stattfindenden Forum für außergerichtliche Streitbeilegung, auf dem sich Mediatoren, Rechtsanwälte, Richter, Ombudsleute, Sachverständige, Schiedsleute sowie Verbandsvertreter zu einem bestimmten Themenbereich der außergerichtlichen Streitschlichtung austauschen können. Ein solcher Erfahrungsaustausch trägt in besonderem Maße dazu bei, die unterschiedlichen Angebote außergerichtlicher Streitbeilegung in das Bewusstsein der Konfliktmanager, aber auch der Bürgerinnen und Bürger zu rücken. Zusätzlich ist geplant, mit Hilfe von Sponsoren eine - bislang in Deutschland einmalige - Wanderausstellung zu den Themen außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation zu konzipieren. Einvernehmliche Streitbeilegung und Mediation werden fast ausschließlich von der Anbieterseite aus beworben, was in der Regel zu sehr theoretischen Schilderungen führt. Tage der offenen Tür an Gerichten zeigen jedoch, dass die Aufmerksamkeitsschwelle insbesondere durch eine persönliche Ansprache, mit einer Justiz zum Anfassen überschritten werden kann. Die Wanderausstellung soll deshalb nicht ausschließlich der Wissensvermittlung dienen, sondern interaktiv ausgestaltet werden, damit Besucherinnen und Besucher sich dem Thema Konfliktmanagement individuell nähern und erste persönliche Erfahrungen machen können. Darüber hinaus werden Grundzüge der konsensualen Streitbeilegung zukünftig in der juristischen Ausbildung noch stärker als bislang vermittelt. Junge Juristinnen und Juristen sollen außergerichtliche Streitbeilegung kennen lernen, anwenden und die Idee als Multiplikatoren weiterverbreiten. Für Rechtsreferendarinnen und Referendare wurde deshalb das Seminar Kommunikation und Mediation im juristischen Berufsalltag neu konzipiert und im vergangenen Dezember 2006 in zwei Orten erstmals durchgeführt. Die Resonanz war ausgesprochen positiv. Wiederholungen sind geplant. 5

6 Zu 6: Mediation ist eine noch sehr junge Profession. Die Vernetzung kann deshalb noch nicht abgeschlossen sein und muss über das bisher in Niedersachsen Erreichte (vgl. Antwort zu Frage I.6) hinaus weiter gefördert werden. Zu 7: Auf die Antwort zu Frage I.5 wird verwiesen. Zu 8: Gemeinwesenmediation verfolgt das Ziel einer sozialraumnahen Verankerung konstruktiver Konfliktbearbeitung im Stadtteil und in der Nachbarschaft durch Stärkung entsprechender Ressourcen im Gemeinwesen. Dies geschieht in der Regel durch Schulung engagierter Bürgerinnen und Bürgern sowie Schlüsselpersonen zu ehrenamtlichen Mediatorinnen und Mediatoren, die dann für die Konfliktparteien meist kostenlos zur Konfliktvermittlung zur Verfügung stehen. Gemeinwesenmediation ist weder eine spezifische Ausrichtung auf sozial- und finanzschwache Bürgerinnen und Bürger eigen, noch kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese in besonderer Weise derartiger Unterstützung bedürfen. Weiter liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser Teil der Bevölkerung in besonderer Weise die Gerichte mit Prozesskostenhilfe und Bagatellstreitigkeiten belasten, die durch eine Gemeinwesenmediation vermieden werden könnten. Die Landesregierung steht ehrenamtlich tätigen Mediatorinnen und Mediatoren grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Die Landesregierung verfolgt die kommunalen Ansätze zur Weiterentwicklung der Gemeinwesenarbeit und deren Evaluation mit Interesse. Erst nach Vorliegen einer entsprechenden Evaluation können Überlegungen zur Notwendigkeit oder Möglichkeit einer institutionellen Förderung angestellt werden. Zu berücksichtigen sein wird im Übrigen auch die Frage, ob von der Ermächtigungsnorm des 15 a EGZPO Gebrauch gemacht werden soll und Schlichtungsverfahren vor Erhebung einer Zivilklage in bestimmten Bereichen zwingend vorgeschrieben werden. Insoweit ist auch der Abschlussbericht der Bund-Lder- Arbeitsgruppe, die zur Zeit im Auftrag der Justizministerkonferenz Möglichkeiten für eine etwaige Neugestaltung des 15 a EGZPO herausarbeiten und bewerten soll, abzuwarten. Zu 9: Koordinierungsstellen könnten den Kontakt zu verschiedenen Schlichtungseinrichtungen halten und vermitteln. Eine staatlich verordnete bzw. getragene Einrichtung solcher Koordinierungsstellen bedeutet jedoch einen nicht unerheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand und steht derzeit nicht im Vordergrund der umfangreichen Anstrengungen der Landesregierung. Zu 10: Die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichstelle (ÖRA) hat zum einen die Aufgabe, Rechtsauskünfte zu erteilen und Rechtsbeistand zu gewähren. Zum anderen ist sie Gütestelle für Streitigkeiten des Bürgerlichen Rechts ( 795 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und Vergleichsbehörde im strafrechtlichen Sühneverfahren ( 380 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich wäre das Modell der Öffentlichen Rechtsberatung mit Inkrafttreten des künftigen Rechtsdienstleistungsgesetzes in Niedersachsen möglich. Gemäß 8 dieses Gesetzentwurfs sollen Rechtsdienstleistungen erlaubt sein, die öffentliche oder öffentlich anerkannte Stellen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbringen. Eine solche Stelle könnte auch in Niedersachsen als Gütestelle gemäß 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt werden. Eine Anerkennung als Vergleichsbehörde im strafrechtlichen Sühneverfahren dagegen wäre nach der derzeitigen Rechtslage problematisch. Gemäß 380 Abs. 1 StPO ist die Vergleichsbehörde von der Landesjustizverwaltung zu bestimmen. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Landesgesetzgeber sich der Sache annimmt (vgl. Löwe/Rosenberg, Kommentar zur StPO, 23. Auflage, 380 Rn. 4). Von dieser Möglichkeit ist in Niedersachsen Gebrauch gemacht worden. 37 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche 6

7 Schiedsämter (SchiedsamtG) vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 512), bestimmt das Schiedsamt als Vergleichsbehörde im Sinne des 380 StPO. Die Bestimmung des Schiedsamts zur Vergleichsbehörde im Sinne des 380 StPO ist abschließend. Dafür spricht der Wortlaut des 37 SchiedsamtsG ( Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung ) und auch die Historie: 37 SchiedsamtG entspricht 33 der preußischen Schiedsmannsordnung vom , die seit dem als Niedersächsische Schiedsmannsordnung in ganz Niedersachsen galt. 33 der preußischen Schiedsmannsordnung lautete: Bei nur auf Antrag zu verfolgenden Vergehen des (wie 380 Abs. 1 Satz 1 StPO)..: ist der Schiedsmann die zum Zweck der Sühneverhandlung zuständige Vergleichsbehörde. Zu 11: Mit 15 a EGZPO hat der Bundesgesetzgeber den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eingeräumt, die Zulässigkeit einer Zivilklage unter bestimmten Voraussetzungen von der vorherigen Durchführung eines Güteverfahrens abhängig zu machen. Auch die Einrichtung der Gütestellen einschließlich der Frage ihrer Besetzung sowie die nähere Regelung des Verfahrens bleibt gemäß 15 a Abs. 5 HS 1 EGZPO den Ländern freigestellt. Da es sich bei der Mediation nicht um ein förmliches Verfahren sondern um eine besondere Konfliktlösungstechnik handelt, können grundsätzlich auch anerkannte Gütestellen Mediation betreiben. In Niedersachsen hat der Gesetzgeber 15 a EGZPO jedoch bislang nicht umgesetzt. Zu 12: Ein Mediationsgesetz kann einen wichtigen Beitrag zur Änderung der Streitkultur und Förderung der Mediation leisten. Es fördert die eigenverantwortliche konsensuale Streitbeilegung, indem es Strukturen, Verfahrensregeln und Qualitätsstandards bereitstellt und damit das Vertrauen in die Mediation stärkt. Ein solches Vertrauen ist für die Akzeptanz der Mediation besonders wichtig. Das Modell Österreichs dürfte auf Niedersachsen übertragbar sein. Zu 13: Mit einer gesetzlichen Normierung von Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards dürfte das Vertrauen in die Mediation zu stärken sein. Zu 14: Eine einheitliche Zertifizierung sichert Qualitätsstandards und kann als vertrauensbildende Maßnahme ebenfalls dazu beitragen, die Mediation zu stärken. Zertifizierte Mediatorinnen und Mediatoren dürften mit einem solchen Gütesiegel einen Wettbewerbsvorteil besitzen. Zu II - Schiedsrichterliches Verfahren: Die nachfolgenden Antworten gehen davon aus, dass mit den Fragen Verfahren bei einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann angesprochen sind. Zu 1: Gemäß 1 Abs. 1 SchiedsamtG hat jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter einzurichten und zu unterhalten. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. In Bereichen von Samtgemeinden hat diese anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden mindestens ein Schiedsamt einzurichten ( 72 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit 1 Abs. 1 Satz 4 SchiedsamtG). Im Jahr 2005 waren in Niedersachsen 619 Schiedsämter eingerichtet (2004: 624; 2003: 621). Derzeit sind lediglich vier Schiedsstellen und eine Stelle für eine stellvertretende Schiedsperson nicht besetzt. 7

8 Zu 2: Die Geschäftsergebnisse der Schiedsämter für das Jahr 2005 lassen eine Häufung von Verfahren in eher ländlichen Gebieten im Vergleich zu städtischen Gebieten nicht erkennen. Es lassen sich lediglich regionale Unterschiede feststellen. Die Verfahren vor den Schiedsämtern verteilen sich wie folgt: Oberlandesgerichtsbezirk Amtsgerichtsbezirk Zahl der Anträge auf Schlichtungsverhandlung (Bürgerlichrechtliche Verfahren) Zahl der Anträge auf Sühneversuch (Strafverfahren) Anzahl der Verfahren insgesamt Braunschweig Bad Gandersheim Braunschweig Clausthal-Zellerfeld Duderstadt Einbeck Göttingen Goslar Hann. Münden Helmstedt Herzberg Northeim Osterode Salzgitter Seesen Wolfenbüttel Wolfsburg Celle Bückeburg 18 Burgwedel 19 Rinteln 1 Stadthagen 20 Hannover 126 Burgwedel Hameln Neustadt 47 Springe 10 Wennigsen 18 Alfeld Burgdorf 7 Elze 9 Gifhorn 46 Hildesheim 22 Holzminden 13 Lehrte 20 Peine Celle 25 Dannenberg 11 Lüneburg 67 Soltau 8 Uelzen 23 Winsen/L. 36 8

9 Oberlandesgerichtsbezirk Amtsgerichtsbezirk Zahl der Anträge auf Schlichtungsverhandlung (Bürgerlichrechtliche Verfahren) Zahl der Anträge auf Sühneversuch (Strafverfahren) Bremervörde 6 Buxtehude 10 Cuxhaven 4 Langen 9 Otterndorf 12 Stade 16 Tostedt 13 Zeven 3 Anzahl der Verfahren insgesamt Achim 15 Diepholz 4 4 Nienburg 15 Osterholz- 31 Scharmbeck Rotenburg 12 Stolzenau 5 Sulingen 7 Syke 25 Verden 6 Walsrode 9 Oldenburg Aurich Emden Leer Norden Wittmund Oldenburg Delmenhorst Wildeshausen Nordenham Cloppenburg Westerstede Brake Jever Wilhelmshaven Varel Vechta Osnabrück Bad Iburg Bersenbrück 13 Lingen Meppen Nordhorn Papenburg

10 Zu 3: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Antwort zu Frage II.2 Bezug genommen. Landesweit sind im Jahr Anträge auf Schlichtungsverhandlungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gestellt worden. In 860 Fällen sind beide Parteien zu dem anberaumten Schlichtungstermin erschienen, sodass ein Schlichtungsverfahren stattfinden konnte. In Strafsachen wurden 373 Anträge auf Durchführung eines Sühneverfahrens gestellt, 323 Verfahren konnten tatsächlich durchgeführt werden, weil beide Parteien zu dem anberaumten Termin auch erschienen. Zu 4: Im Jahr 2005 konnten 673 der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch eine Vereinbarung erledigt werden. In 204 Fällen hatte der Sühneversuch Erfolg. Zu 5: Das Niedersächsische Justizministerium beteiligt sich seit vielen Jahren an den Kosten des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (BDS) für die Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen des Landes Niedersachsen. Als Projektförderung wird eine Zuwendung zur Teilfinanzierung der jährlichen Lehrgänge des Schiedsamtseminars gewährt. Die Zuwendung, die in Form einer Festbetragsfinanzierung erfolgt und auf die tagungsbezogenen Ausgaben ist, beträgt derzeit Euro pro Jahr. Daneben unterstützt das Niedersächsische Justizministerium die Öffentlichkeitsarbeit der Schiedsleute. Unter sind Informationen über die gemeindlichen Schiedsämter und das Schiedsverfahren abrufbar, die Homepage des BDS Landesvereinigung Niedersachsen ist verlinkt. Eine Datenbank, in der die Bürgerinnen und Bürger ganz gezielt nach dem für sie zuständige Schiedsfrau oder nach dem für sie zuständigen Schiedsmann suchen können, befindet sich im Aufbau. Zu 6: Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt ( 5 Abs. 1 S. 1 SchiedsamtG). Die Kriterien für die Auswahl der Schiedsleute legt 3 SchiedsamtG fest. Danach müssen die zu wählenden Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein ( 3 Abs. 1 SchiedsamtG). Das Amt kann nicht bekleiden, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt ( 3 Abs. 2 SchiedsamtG). In das Amt soll nicht berufen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wer nicht im Bezirk des Schiedsamts wohnt und wer durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist ( 3 Abs. 3 SchiedsamtG). Zu 7: Ständige Ansprechpartner für die Schiedspersonen ihres Bezirks sind die die Dienstaufsicht ausübenden Direktorinnen und Direktoren bzw. die Präsidenten der Amtsgerichte. Sie halten regelmäßige und außerordentliche Dienstbesprechungen mit den Schiedspersonen ihres Bezirks ab, die unter anderem auch der Fortbildung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner dienen (vgl. hierzu Nr. 7.1 der Verwaltungsvorschriften zu 9 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter vom 21. Februar 1990 [Nds. MBl. S. 295], zuletzt geändert durch AV vom 26. Oktober 2001 [Nds. MBl. S. 872]). Darüber hinaus hat der BDS die Aus- und Fortbildung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner als satzungsmäßiges Ziel. Der Verband betreibt die Aus- und Fortbildung primär durch das Bundesschiedsamtseminar für die Schiedsfrauen und Schiedsmänner in elf Bundesländern, darunter auch in Niedersachsen, und für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter in Sachsen. Das Schiedsamtseminar bietet zweitägige Einführungslehrgänge und Fortbildungslehrgänge im Strafrecht und Zivilrecht an und seit einiger Zeit auch Sonderlehrgänge für Nachbarrecht und Mediation. Das Bundesschiedsamtseminar des BDS wird seit vielen Jahren durch eine Zuwendung des Niedersächsischen Justizministeriums unterstützt. Insoweit wird Bezug auf die Antwort zur Frage 5 genommen. 10

11 Daneben finden eintägige Lehrveranstaltungen seitens der Landesvereinigung Niedersachsen im BDS und einzelner Bezirksvereinigungen statt. Zu 8: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Antwort zur Frage II.7 Bezug genommen. Verbesserungsvorschläge sind bislang, auch seitens der Landesvereinigung Niedersachsen im BDS, nicht an die Landesregierung herangetragen worden. Zu 9: In allen Angelegenheiten, die ihre Tätigkeit im Schlichtungsverfahren betreffen, unterliegen die Schiedspersonen der Aufsicht der Justizverwaltung ( 9 SchiedsamtG). Nr der Verwaltungsvorschriften zu 9 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter vom 21. Februar 1990 (Nds. MBl. S. 295), zuletzt geändert durch AV vom 26. Oktober 2001 (Nds. MBl. S. 872), weist die dienstliche und fachliche Aufsicht dem Direktor (Präsidenten) des Amtsgerichts zu, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, für das die Schiedsperson berufen ist. Die Aufsicht beschränkt sich auf den Bereich, in dem die Schiedsperson nicht im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, sondern im Rechtspflegebereich tätig wird und damit Aufgaben des Landes wahrnimmt. Außerhalb des Schlichtungsverfahrens, z. B. soweit die Verwendung der zur Verfügung gestellten Sachmittel in Frage steht, unterliegt die Schiedsperson den Weisungen und der Aufsicht der Gemeinde als Trägerin des Schiedsamts. Zu 10: Genau wie andere Schlichtungseinrichtungen werden die Schiedsleute sehr selten in Anspruch genommen (vgl. insoweit die Antwort zu Frage II. 4). Mit dem geringen Fallzahlaufkommen stehen die Schiedsstellen im Vergleich mit anderen Schlichtungseinrichtungen jedoch nicht allein da. Es ist vielmehr so, dass Streitigkeiten insgesamt vorzugsweise vor Gericht ausgetragen werden, und außergerichtliche Streitbeilegungsangebote allgemein kaum beachtet werden (vgl. insoweit die Antwort zu Frage I. 5). Durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit kann der Bekanntheitsgrad und auch die Akzeptanz der Schiedsämter verbessert werden. Zu III - Gerichtsnahe Mediation: Zu 1: In weit weniger Fällen als bisher angenommen bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Die Einigungsquote in den Mediationsverfahren lag bei ca. 80 %. Diese Erfolge der gerichtsinternen Mediation weisen darauf hin, welche Möglichkeiten der einvernehmlichen Streitbeilegung vorprozessual bestehen (vgl. hierzu die Antwort zur Frage I.4). Dieses Erfolgsmodell soll deshalb nun verstärkt nach außen getragen werden. Klageverfahren sollen in Zukunft gar nicht erst erforderlich werden. Bei bereits anhängigen Verfahren sollen verstärkt externe Mediatoren zur Konfliktlösung eingeschaltet werden. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitforschung lassen im Übrigen den Schluss zu, dass sich Mediationen insbesondere bei landgerichtlichen Zivilverfahren anbieten. Mittlerweile bieten deshalb neun bzw. zehn von elf Landgerichten in Niedersachsen Mediation an (vgl. Antwort zu Frage III.2). Zu 2: Die Praxisphase des Projekts Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen endete am 28. Februar

12 Derzeit bieten folgende Gerichte Mediation an: Landgericht Hannover, Landgericht Stade, Landgericht Verden, Landgericht Lüneburg, Landgericht Aurich, Landgericht Osnabrück, Landgericht Oldenburg, Landgericht Braunschweig, Landgericht Göttingen, Amtsgericht Hildesheim (zugleich auch für das Landgericht Hildesheim und die übrigen Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks), Amtsgericht Cuxhaven, Amtsgericht Syke, Amtsgericht Lüneburg, Amtsgericht Oldenburg, Amtsgericht Osnabrück, Amtsgericht Delmenhorst, Amtsgericht Wildeshausen, Amtsgericht Göttingen, Amtsgericht Duderstadt, Amtsgericht Osterode am Harz, Amtsgericht Herzberg am Harz, Sozialgericht Hannover, Sozialgericht Lüneburg, Verwaltungsgericht Hannover, Verwaltungsgericht Braunschweig. Zu 3: Eine Ausweitung hat bereits stattgefunden (vgl. Antwort zu Frage III.2). Zu 4: Zur Durchführung der nachgefragten Mediationen genügen die derzeit ausgebildeten Richtermediatorinnen und Richtermediatoren. Elisabeth Heister-Neumann 12 (Ausgegeben am )

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