Informationen über die Krankenversicherung für Bezüger einer Rente aus der Schweiz, die in einen EU-/EFTA-Staat umziehen
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- Maike Schmitz
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1 Informationen über die Krankenversicherung für Bezüger einer Rente aus der Schweiz, die in einen EU-/EFTA-Staat umziehen Wir schlagen Brücken Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25 Postfach CH-4503 Solothurn Website Stand August
2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Versicherungspflicht in der Schweiz Was Sie unternehmen müssen Wie Sie Ihren Anspruch auf medizinische Behandlungen im Wohnstaat geltend machen Welche medizinischen Behandlungen Sie im Wohnstaat beanspruchen können Der Anspruch auf medizinische Behandlungen in der Schweiz bleibt bestehen Sie erhalten auch medizinische Behandlungen in einem anderen EU-/EFTA-Staat Prämienverbilligung Man kann sich auch im Wohnstaat versichern Befreiung von der Versicherungspflicht zu Gunsten der Versicherung im Wohnstaat... 4 Dieses Informationsblatt richtet sich an Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-/ EFTA-Staats, die eine Rente aus der Schweiz beziehen und beabsichtigen, ihren Wohnsitz in einen EU-/EFTA-Staat zu verlegen. 1. Allgemeines Rentner sind in dem Staat krankenversichert, aus welchem sie eine Rente beziehen. In der Schweiz gelten als Renten die (gesetzlichen) Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV), Unfallversicherung(UV) und der beruflichen Vorsorge (BV, Pensionskasse). Im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt dies auch in kapitalisierter Form, soweit das im Reglement vorgesehene ordentliche Rentenalter erreicht ist. Nicht unter die Renten fallen Leistungen aus privater Vorsorge, wie z.b. Lebensversicherungen. Wenn Sie in Ihrem neuen Wohnstaat erwerbstätig sind oder eine Rente beziehen, unterstehen Sie dem Krankenversicherungssystem des Wohnstaats. Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Krankenversicherer oder an die zuständige Behörde Ihres Wohnstaats zur Regelung Ihres Krankenversicherungsschutzes. 2. Versicherungspflicht in der Schweiz Sie sind in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn Sie eine Rente der AHV, IV, MV, UV oder BV (siehe Punkt 1) beziehen, keine Rente aus ihrem Wohnstaat erhalten und wenn Sie im Fall von zwei Renten länger in der Schweiz rentenversichert waren. Die Versicherungspflicht bezieht sich auch auf Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen. 3. Was Sie unternehmen müssen Informieren Sie bitte rechtzeitig Ihre Krankenkasse in der Schweiz über den Wohnsitzwechsel. Bietet Ihr bisheriger Krankenversicherer keine Krankenversicherung für Personen an, die in einem EU- /EFTA-Staat leben, so müssen Sie sich bei einer anderen Krankenkasse weiterversichern. Die Liste der in Ihrem Wohnstaat tätigen Krankenversicherer und der geltenden Prämien finden Sie unter (Themen/Krankenversicherung/PrämienEU/EFTA). Ihr Krankenversicherer wendet nun nicht mehr die Prämie bei Wohnsitz in der Schweiz an, sondern die so genannte EU-Prämie Ihres Wohnstaats. Stand August
3 4. Wie Sie Ihren Anspruch auf medizinische Behandlungen im Wohnstaat geltend machen Ihre Schweizer Krankenkasse stellt Ihnen die Bescheinigung S1 oder das Formular E 121 aus. Dieses reichen Sie bitte bei der zuständigen Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres neuen Wohnstaats (so genannter aushelfender Träger) zum Zwecke der Registrierung ein. Eventuell erhalten Sie von dieser Stelle zuerst einen Fragebogen um abzuklären, ob eine Krankenversicherungspflicht im Wohnstaat besteht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird oder eine Rente bezogen wird (siehe auch Punkt 1). 5. Welche medizinischen Behandlungen Sie im Wohnstaat beanspruchen können Ist die Registrierung im Wohnstaat erfolgreich, so erhalten Sie alle medizinischen Leistungen, welche im Wohnstaat vorgesehen sind (ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalt, Medikamente etc.). Sie haben damit denselben Leistungsanspruch wie eine in diesem Land versicherte Person. Auch allfällige Kostenbeteiligungen richten sich nach den Bestimmungen des Wohnstaats. Geldleistungen erhalten Sie jedoch nicht. 6. Der Anspruch auf medizinische Behandlungen in der Schweiz bleibt bestehen Wenn Sie in der Schweiz versichert sind, haben Sie das Behandlungswahlrecht, d. h. Sie können sich wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz medizinisch behandeln lassen. 7. Sie erhalten auch medizinische Behandlungen in einem anderen EU-/EFTA-Staat Befinden Sie sich vorübergehend in anderen EU/EFTA-Staaten, z.b. aus Feriengründen, haben Sie während Ihres vorübergehenden Aufenthaltes Anspruch auf alle Sachleistungen, die sich - unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer - als medizinisch notwendig erweisen. Kein Leistungsanspruch besteht, wenn Sie sich ohne Genehmigung Ihres Schweizer Krankenversicherers zum Zwecke der Behandlung in einen EU-/EFTA-Staat begeben. Die hierdurch anfallenden Kosten tragen Sie in vollem Umfang selbst. 8. Prämienverbilligung Wenn Sie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung. Das entsprechende Gesuch reichen Sie bitte bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (Adresse siehe unten oder unter ein. 9. Man kann sich auch im Wohnstaat versichern In Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich: Sie und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen können sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn Sie sich dem Krankenversicherungssystem des Wohnstaats anschliessen (Versicherungsoptionsrecht). In Spanien: Die in Spanien bei der Seguridad Social versicherten Personen mit spanischer oder schweizerischer Staatsbürgerschaft werden von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit. Stand August
4 In Portugal: Nur Sie selbst können vom Versicherungsoptionsrecht Gebrauch machen. Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind nicht in der Schweiz versicherungspflichtig, sondern in Portugal zu versichern. In Finnland: Lediglich Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen haben das Versicherungsoptionsrecht. Sie selbst müssen sich in der Schweiz versichern. In Dänemark, Grossbritannien, Schweden: Sie sind in der Schweiz versicherungspflichtig. Sie können sich nicht von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind dagegen nicht in der Schweiz versicherungspflichtig, sondern im Wohnstaat zu versichern. In Liechtenstein: Sie und Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind in Liechtenstein versicherungspflichtig. Eine Wahlmöglichkeit haben Sie nicht. In allen übrigen Staaten: Keine Versicherung im Wohnstaat. 10. Befreiung von der Versicherungspflicht zu Gunsten der Versicherung im Wohnstaat Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz hat schriftlich, innerhalb von drei Monaten ab Ihrer Wohnsitznahme im Ausland bzw. ab Rentenbeginn zu erfolgen. Die Befreiung wird von der Gemeinsamen Einrichtung KVG vorgenommen. Eine spätere Befreiung wird von den Ländern mit Optionsrecht nicht akzeptiert. Einzig in Spanien ist eine Befreiung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich. Personen mit Wohnsitz in Frankreich haben zusammen mit dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht das Formular Choix du système d assurance-maladie applicable ( einzureichen. Reichen Sie Ihr vollständig ausgefülltes Befreiungsgesuch und die erforderlichen Beilagen so rasch als möglich ein bei der Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstr. 25, 4503 Solothurn, Schweiz Ein Muster für ein Befreiungsgesuch finden Sie auf der nächsten Seite. In seltenen Ausnahmefällen ist eine Befreiung auch in Ländern ohne Optionsrecht möglich, wenn Sie seit längerem über eine Privatversicherung verfügen, die wesentlich bessere Leistungen bietet als die gesetzliche Krankenversicherung im Wohnstaat. Für nähere Auskünfte dazu wenden Sie sich bitte an die Gemeinsame Einrichtung KVG. Die Gemeinsame Einrichtung KVG unterliegt als Bundesorgan den Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG). Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie unter Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter Stand August
5 An: Gemeinsame Einrichtung KVG Postfach 4503 Solothurn Switzerland Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz als Bezügerin/Bezüger einer Schweizer Rente mit Wohnort in Deutschland, Finnland (nur Familienangehörige), Frankreich, Italien, Österreich, Portugal oder Spanien (convenio especial) Name:... Vorname:... Geburtsdatum:... AHV-Nr.:... Bezug der Schweizer Rente seit:... Erhalten Sie eine Rente aus einem EU-Staat oder aus Island oder Norwegen? Nein Ja Wenn ja aus welchem Land?... Adresse im Wohnland: Strasse und Nr.:..... PLZ:... Ort.:... Land: Tel-Nr.:... Wohnsitz im EU-/EFTA-Staat seit:... Letzte Adresse in der Schweiz:... Letzte Krankenkasse in der Schweiz:... ***************************************************************************************************** Ich mache vom Optionsrecht Gebrauch und schliesse mich der Krankenversicherung in meinem Wohnstaat an bzw. bleibe weiterhin dort versichert. Demzufolge beantrage ich die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Als Beilage sende ich: Aufnahmebestätigung der Krankenversicherung im Wohnstaat oder Bescheinigung über die zukünftige Aufnahme (nur Fotokopien) Abmeldebestätigung von der Wohngemeinde in der Schweiz Formular Choix du système d assurance-maladie applicable (Zwingend nur für Personen mit Wohnsitz in Frankreich) Ort, Datum.... Unterschrift BITTE GUT LESERLICH IN BLOCKSCHRIFT AUSFÜLLEN Stand August
Informationen über die Krankenversicherung für Bezüger einer Rente aus der Schweiz mit Wohnsitz in der EU/EFTA
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