Wohngebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept

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1 Kundeninformation Stand Wohngebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept Sehr geehrte(r) Interessent(in), nachfolgend finden Sie folgende Unterlagen der InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group: Allgemeine Vertragsinformationen Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2008) Bedingungen zur Gebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept (VGB 2008-XXL-Wohnflächenmodell) Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BBE 2008) Klauseln zur Wohngebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Merkblatt zur Datenverarbeitung

2 Allgemeine Vertragsinformationen A. Ihr Vertragspartner InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group Karl-Bosch-Straße 5, Wiesbaden; Postfach 2572, Wiesbaden Telefon: 0611/2787-0; Telefax: 0611/ Internet: Hauptgeschäftstätigkeit: Anbieter von Schaden- und Unfallversicherungen Vorstand: Dieter Fröhlich (Vorsitzender), Roman Theisen, Dietmar Willwert Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Martin Simhandl Sitz und Registergericht: Wiesbaden, HRB 8043 B. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Sie einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen und wir diesen annehmen. Unsere Annahme erklären wir durch die Übersendung des Versicherungsscheins oder einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. C. Widerrufsrecht und Folgen des Widerrufs Ihre Vertragserklärung können Sie ab der Antragstellung bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief oder Fax) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist bei Versendung per Post zur richten an die InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group, Karl-Bosch-Str. 5, Wiesbaden. Bei einem Widerruf per Telefax ist dieser an die Faxnummer 0611/ zu richten. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten den Teil des Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen den gesamten Beitrag. D. Vertragsbeendigung Die Kündigungsmöglichkeiten sowie sonstige Beendigungsgründe sind in den beigefügten Versicherungsbedingungen geregelt. Zur besseren Erkennbarkeit wurden die betreffenden Regelungen eingerahmt. E. Sprache Wir verkehren mit Ihnen ausschließlich in deutscher Sprache. F. Beschwerden, Aufsichtsbehörde Unser wichtigstes Anliegen ist es, unseren Kunden einen hervorragenden Service zu bieten. Aber auch wir sind nicht fehlerfrei und wollen diesen Service ständig weiter verbessern. Wenn Sie während der Vertragslaufzeit der Meinung sind, dass uns ein Fehler unterlaufen ist, können Sie uns dies jederzeit mitteilen. Wir werden den Sachverhalt dann umgehend prüfen. Wenn Sie jedoch nicht mit uns über Ihr Anliegen sprechen möchten, steht es Ihnen frei, sich direkt an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Hierbei handelt es sich um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group Karl-Bosch-Str. 5, Wiesbaden Telefon: Vorstand: Dieter Fröhlich (Vors.) Postfach 25 72, Wiesbaden (24-Stunden-Service) Roman Theisen, Dietmar Willwert Sitz: Wiesbaden Telefax: Aufsichtsratsvorsitzender: Registergericht: Dr. Martin Simhandl Wiesbaden HRB 8043 AV-Info (Stand: )

3 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2008) B19 Inhaltsübersicht 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss Gefahrerhöhung nach Antragstellung Teilkündigung, Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit Herabsetzung des Beitrags Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags, Verzugsschaden und Verzugszinsen Lastschriftverfahren Ratenzahlung Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Dauer und Ende des Vertrages Kündigungsrecht nach Beitragsanpassung Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen Übergang von Ersatzansprüchen Mehrfachversicherung, Überversicherung Sachverständigenverfahren Mehrere Versicherungsnehmer Versicherung für fremde Rechnung Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten Verjährung Zuständiges Gericht Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Anzuwendendes Recht Schlussbestimmungen

4 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlt. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. 2. Rechtzeitige Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn er a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines gezahlt wird oder c) vom Versicherer entsprechend 8 im Lastschriftverfahren eingezogen werden kann. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. 3. Beginn des Versicherungsschutzes bei verspäteter Zahlung Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 4. Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers bei verspäteter Zahlung Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einma - ligen Beitrag oder sofern Ratenzahlung vereinbart ist die erste Rate des ersten Jahresbeitrages nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 5. Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 6. Vorläufige Deckung 6.1 Der Vertrag über die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers (oder einer hierzu bevollmächtigten Person) ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam. 6.2 Der Vertrag über die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundlagen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung geltenden Versicherungsbedingungen und die Information für den Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch auch zu einem früheren Zeitpunkt. 6.3 Der Vertrag über die vorläufige Deckung endet mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsschutzes. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes widerruft oder einen Widerspruch nach 5 Abs. 1 u. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können den Vertrag über die vorläufige Deckung jederzeit kündigen. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 6.4 Der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckung entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag für die vorläufige Deckung oder, falls ein gesonderter Beitrag für die vorläufige Deckung nicht erhoben wird, den Beitrag für den endgültigen Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt hat, und er dies zu vertreten hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang der Deckungszusage und der Zahlungsaufforderung erfolgt. 6.5 Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, steht dem Versicherer als Beitrag für die vorläufige Deckung ein der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechender Teil des Beitrages zu, der beim Zustandekommen des endgültigen Versicherungsvertrages für diesen zu zahlen wäre. 2 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 1.2 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 1.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Rücktritt 2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 2 B19 (Stand: )

5 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg listig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3. Kündigung Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 4. Rückwirkende Vertragsanpassung Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge - fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. In dieser Mitteilung der Ver - tragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 5. Ausübung der Rechte des Versicherers Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 2 bis 4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht an - gezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 6. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 7. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 3 Gefahrerhöhung nach Antragstellung 1. Begriff der Gefahrerhöhung 1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. 1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an - zei gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer 3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2.2 und 2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 3 B19 (Stand: )

6 3.2 Vertragsanpassung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 5. Umfang des Versicherungsschutzes bei Gefahrerhöhung 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn er seine Pflichten nach Ziffer 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2.2 und 2.3 hat der Versicherungsnehmer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Versicherungsnehmer hat in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. 5.3 Der Versicherungsschutz bleibt ferner bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt. 4 Teilkündigung, Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit 1. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer im Fall der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder der Gefahrerhöhung zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, besteht ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht auch für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge schlossen hätte. 2. Kündigt der Versicherer den Vertrag teilweise oder tritt er von ihm teilweise zurück, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für den übrigen Teil mit Wirkung spätestens zum Ende der Versicherungsperiode, in der die Teilkündigung oder der Teilrücktritt des Versicherers wirksam wird, in Schriftform kündigen. 3. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungs - nehmer im Fall der Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise verliert, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, verliert er den Versicherungsschutz auch für den übrigen Teil. Dies gilt jedoch nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. 5 Herabsetzung des Beitrags Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weg, haben sie ihre Bedeutung verloren oder wurde ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wegfall meldet. 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 1. Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 2. Umfang des Versicherungsschutzes bei Verletzung von Obliegenheiten Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Ver - sicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur - sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig da von, ob der Ver sicherer ein ihm nach Ziffer 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 4 B19 (Stand: )

7 7 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages, Verzugsschaden und Verzugszinsen 1. Fälligkeit Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 2. Verzug 2.1 Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 2.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 3 und 4 mit dem Frist - ablauf verbunden sind. 3. Leistungsfreiheit bei Verzug Tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung noch in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung (siehe Nr. 2.2) darauf hingewiesen wurde. 4. Kündigungsrecht bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung (siehe Nr. 2.2) darauf hingewiesen hat. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist (siehe Nr. 2.2) erfolgen. Diese wird mit Frist - ablauf wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 5. Zahlung des Beitrages nach Kündigung Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, ist der Versicherer jedoch von der Verpflichtung zur Leistung frei. 8 Lastschriftverfahren 1. Rechtzeitige Zahlung Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. 2. Unverschuldete verspätete Zahlung Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 3. Wiederholte verspätete Zahlung Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 9 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig wird. Ferner kann der Versicherer bei Verzug für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 10 Prämie bei vorzeitiger Vertrags beendigung 1. Allgemeiner Grundsatz 1.1 Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 1.2 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 2.1 Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 5 B19 (Stand: )

8 Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Ver - sicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs - vertrag in Anspruch genommen hat. 2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr umstände, nach denen der Versicherer vor Ver - trags annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 2.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 11 Dauer und Ende des Vertrages 1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 4. Vertragsdauer bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 5. Wegfall des versicherten Interesses Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist. 12 Kündigungsrecht nach Beitrags anpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund einer Anpassungsregelung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver - sicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zu - gehen. Das gleiche gilt, wenn der Umfang des Versicherungsschutzes aufgrund einer Anpassungsregelung vermindert wird, ohne dass der Beitrag herabgesetzt wird. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 13 Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall 1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. 2. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 1. Fälligkeit der Entschädigung 1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An - spruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 6 B19 (Stand: )

9 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 3. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 3.1 Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. 3.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. 3.3 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. 3.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 4. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3.1 und 3.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge - gen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft, c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. 15 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles 1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 16 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 17 Mehrfachversicherung, Überversicherung 1. Anzeigepflicht 1.1 Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Er ist darüber hinaus von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Versicherer vor dem Versicherungsfall Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Bei grober Fahrlässigkeit kann der InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 7 B19 (Stand: )

10 Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Anzeigepflicht weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 2. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 2.1 Übersteigen bei Versicherung eines Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern die Versicherungssummen den Versicherungswert oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wären, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 2.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. 2.3 Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 2.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts - widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt. 3. Beseitigung der Mehrfachversicherung Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages bzw. dessen Aufhebung verlangen. Bei einer Herabsetzung der Versicherungssumme ist der Beitrag neu zu berechnen. Die Herabsetzung oder Aufhebung des Versicherungsschutzes und die Anpassung des Beitrags wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. 4. Überversicherung 4.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 4.2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 18 Sachverständigenverfahren 1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi che - rer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam verein - baren. 2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: 3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amts - gericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. 3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter 3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, 4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 8 B19 (Stand: )

11 4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, 4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten, Ertragsausfall und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert, 4.5 den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. 5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob - mannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 19 Mehrere Versicherungsnehmer Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen. 20 Versicherung für fremde Rechnung 1. Rechte aus Vertrag Schließt der Versicherungsnehmer die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, so kann nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Nachweis über Zustimmung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Verhalten und Kenntnis Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs - nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. 4. Folgen der Kenntnis 4.1 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht angebracht war. 4.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 21 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten im Rahmen von 2, 3, 6, 15 und 17 zurechnen lassen. 22 Verjährung 1. Verjährung und Frist Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 2. Hemmung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 23 Zuständiges Gericht 1. Klagen gegen Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 9 B19 (Stand: )

12 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 25 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 26 Schlussbestimmungen Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 3. Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 24 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. 2. Erklärung bei Anschriftenänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An - schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen - über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 3. Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. B19/pdf/ InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group Karl-Bosch-Straße 5, Wiesbaden Telefon: Vorstand: Dieter Fröhlich (Vors.), Postfach 25 72, Wiesbaden (24-Stunden-Service) Roman Theisen, Dietmar Willwert Sitz: Wiesbaden Telefax: Aufsichtsratsvorsitzender: Registergericht: Dr. Martin Simhandl Wiesbaden HRB 8043 info@interrisk.de 10 B19 (Stand: )

13 Bedingungen zur Gebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept (VGB 2008-XXL-Wohnflächenmodell) B35 Inhaltsübersicht 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse Feuer und sonstige Sachgefahren Leitungswasser Sturm und Hagel Versicherte Sachen, Versicherungsort Wohnungs- und Teileigentum Versicherte Kosten Mehrkosten Mietausfall, Mietwert Versicherungswert, Prämienanpassung Entschädigungsberechnung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall Besondere gefahrerhöhende Umstände Veräußerung der versicherten Sachen Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger Regressverzicht Schäden durch grobe Fahrlässigkeit Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Streichung des Selbstbehaltes für Elementarschäden Bedingungsgarantie Künftige Bedingungsverbesserungen

14 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 1. Versicherungsfall 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa - chen, die durch a) Feuer gemäß 2, b) Leitungswasser gemäß 3, c) Sturm und Hagel gemäß 4 zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen ab - handen kommen. 1.2 Jede der Gefahrengruppen nach 1.1 kann auch einzeln versichert werden. 2. Ausschluss Krieg und Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub - stanzen. Mitversichert sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück ( 5 Nr. 2.5) betriebsbedingt vorhandene oder verwen dete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. 2 Feuer und sonstige Sachgefahren 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa - chen, die durch a) Brand, Rauch, Ruß, b) Blitzschlag, Stromschäden, Seng- und Schmorschäden, c) Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen, d) Auf- oder Anprall, e) Marderbiss, f) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, g) Diebstahl von außen angebrachten Sachen, h) Innere Unruhen, Streik und Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 2. Brand, Rauch, Ruß 2.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 2.2 Mitversichert sind Schäden durch Rauch oder Ruß, auch wenn diese nicht Folge eines Brandes im Sinne von Nr. 2.1 sind. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen. 3. Blitzschlag, Stromschäden, Seng- und Schmorschäden 3.1 Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 3.2 Mitversichert sind a) Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden durch Blitz (z.b. Influenz, Induktion) oder durch sonstige atmosphärische Elektrizität an elektrischen Einrichtungen und Geräten, b) sonstige Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen, c) Seng- und Schmorschäden. 4. Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen 4.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger). 4.2 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. 4.3 Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung. 4.4 Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. 5. Auf- oder Anprall Versichert ist auch das Aufprallen eines Luftfahrzeuges oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie der Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen auf das Gebäude. 6. Marderbiss Mitversichert sind Bissschäden durch Marder und andere wildlebende Kleinnager an versi cherten a) elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf dem Grundstück befinden und der Versorgung versicherter Sachen dienen, b) Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden. 7. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte Versichert ist die Beschädigung versicherter Sachen durch mut- oder böswillige Handlungen (auch Graffiti) sowie durch Einbruch oder Einbruchversuch. Schäden an Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Einbruchversuchs versichert und nur, soweit es sich nicht um Schaufensterverglasungen handelt. Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige gemäß 12 Nr. 2.1 e) wird hingewiesen. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 2 B35 (Stand: )

15 8. Diebstahl von außen angebrachten Sachen Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind. Die Entschädigung ist auf begrenzt. 9. Innere Unruhen, Streik und Aussperrung 9.1 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen. 9.2 Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. 9.3 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 10. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben, b) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Der Ausschluss gemäß Absatz b) gilt nicht, soweit dieser Schaden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 ist. 3 Leitungswasser 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden 1.1 Versichert sind innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, b) Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, c) Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, e) Regenwassernutzungsanlagen, f) innenliegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungsoder Gasrohren, g) Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser). 1.2 Mitversichert ist der infolge eines nach Nr. 3 versicherten Nässeschadens erforderliche Austausch von Armaturen im Bereich der Rohrbruchstelle. 1.3 Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche, b) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. 1.4 Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 bis 1.3 gilt nur für innerhalb des Gebäudes eintretende Schäden. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht versichert. 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden 2.1 Versichert sind außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasser- und Gasversorgung oder an den Rohren von Regenwassernutzungs-, Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück be - finden und c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. 2.2 Sofern es sich nicht um Rohre handelt, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, gilt in Erweiterung von Nr. 2.1: a) mitversichert sind Ableitungsrohre (auch zur Regenwasserableitung), b) Versicherungsschutz besteht auch, wenn eine der Voraussetzungen nach Nr. 2.1 a) oder b) nicht gegeben ist. 3. Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Die Stoffe müssen aus a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, c) Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungs-, Wasserlösch-, Berieselungs- oder Regenwassernutzungsanlagen, d) innenliegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren, e) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen ausgetreten sein. 4. Rohrverstopfung Die Beseitigung von Rohrverstopfungen (auch in Regenfallrohren) ist mitversichert. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 3 B35 (Stand: )

16 5. Kosten für Wasser- und Gasverlust Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der Versicherer auch für die dadurch entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser oder Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt. 6. Nicht versicherte Schäden 6.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a) Regenwasser aus außenliegenden Fallrohren, b) Plansch- oder Reinigungswasser, c) Schwamm, d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, f) Erdsenkung, Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung, den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat, g) Brand, Blitzschlag oder Explosion, h) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage, i) Sturm, Hagel, j) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. 6.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude - teilen befindlichen Sachen. 4 Sturm und Hagel 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sa - chen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft, c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen, d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind, e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 2. Sturm Versichert sind Schäden durch Luftbewegungen, die wetterbedingt sind (nicht z. B. der durch Druckunterschiede zwischen mehreren Gebäudeöffnungen ver ur - sachter Durch zug). 3. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4. Unmittelbare Einwirkung von Niederschlägen 4.1 Tritt Regen, Hagel oder Schnee durch Gebäudeöffnungen ein, die nicht durch eine nach Nr. 2 oder 3 versicherte Gebäudebeschädigung verursacht wurden, besteht dennoch Versicherungsschutz für Schäden an Fußbodenbelägen, Tapeten und Farbinnenanstrichen, die durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser verursacht wurden. 4.2 Die Entschädigung ist auf begrenzt. Die Erweiterung gilt nicht für Schäden, die nach Nr. 5 ausgeschlossen sind (insbesondere Überschwemmung und Rückstau). Ausgeschlossen bleiben zudem Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen. 5. Nicht versicherte Schäden 5.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a) Sturmflut, b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen oder Versicherungsschutz nach Nr. 4 besteht, c) Brand, Blitzschlag oder Explosion, d) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). 5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, b) Laden- und Schaufensterscheiben. 5 Versicherte Sachen, Versicherungsort 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs 1.1 Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör sowie weiteres Zubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. 1.2 Versichert sind auch sonstige Grundstücksbestandteile, die sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden. 1.3 Für Gartenbepflanzung besteht Versicherungsschutz im Umfang von 7 Nr. 2 b). 2. Definitionen 2.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die zu der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 4 B35 (Stand: )

17 2.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind sowie Photovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung). 2.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Dazu zählen auch Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen sowie Sa chen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z. B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten). Als Ge bäu de - zubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. 2.4 Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen (z. B. Antennenanlagen, Bänke, Beleuchtungsanlagen, Carports, elektrische Leitungen, Freileitungen, Garagen, Gartenhäuser und -kamine, Gewächshäuser, Grundstückseinfriedungen, Hof- und Gehwegsbefestigungen, Hundehütten und -zwinger, Markisen, Masten, Pavillons, Pergolen, Schuppen, Schutz- und Trennwände, Überdachungen sowie Wäschespinnen). Mitversichert ist vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird. 2.5 Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/ sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/ den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. 3. Einschlüsse 3.1 Mitversichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte oder ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. 3.2 Für elektronisch gespeicherte Daten und Programme be - steht Versicherungsschutz im Umfang von 7 Nr Wohnungs- und Teileigentum 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er ge - genüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, so fern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 7 Versicherte Kosten 1. Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens 1.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens: a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. d) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öf - fentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse er - bracht werden. 1.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens: Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 1.3 Regiekosten Ersetzt werden die notwendigen Kosten für die Koor - dination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wieder - herstellung, sofern der ersatzpflichtige Schaden übersteigt. 1.4 Sachverständigenkosten Die Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß 18 Nr. 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (B19) übernimmt der Versicherer bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens in vollem Umfang. 1.5 Kosten durch Urlaubsabbruch Ersetzt werden die Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise abbrechen und an den Schadenort zurück reisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich übersteigt und die Anwesenheit am Schadenort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens 4 Ta - gen und höchstens 8 Wochen. Der Ersatz der Fahrt - mehrkosten richtet sich nach dem benutzten Urlaubs - reisemittel und nach der Dringlichkeit der Rückreise an den Schadenort. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 5 B35 (Stand: )

18 2. Aufräum-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz- und Unterbringungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen: a) Aufräum- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. Mitversichert sind die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. b) Bergungskosten für Bäume, die dadurch entstehen, dass aufgrund eines versicherten Ereignisses Bäume umstürzen oder so schwer beschädigt werden, dass sie aufgrund behördlicher Anordnung vom Versicherungsgrundstück entfernt werden müssen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Bäume nicht schon vor dem Versicherungsfall abgestorben waren. Versichert sind die Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung der Bäume. Bis zu werden auch die Kosten für die Wiederbepflanzung mit neuen Trieben ersetzt, wenn Bäume, Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen durch eine nach 1 Nr. 1.1 a) bis c) versicherte Gefahr so beschädigt werden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. c) Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. d) Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlichrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. e) Sicherungskosten und provisorische Reparaturkosten, wenn zum Schutz versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen) oder versicherte Sachen beschädigt wurden und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich ist. f) externe Transport- und Lagerkosten, wenn versicherte Sachen vom Versicherungsgrundstück entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die Lagerkosten werden so lange übernommen, bis die Lagerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens jedoch für 12 Monate. g) Unterkunftskosten bei Unbenutzbarkeit der vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Wohnung. Die Unterkunftskosten werden so lange übernommen, bis die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für 200 Tage. Von der Entschädigung abgezogen werden der Mietwertersatz nach 9 sowie eventuelle Entschädigungsleistungen einer Hausratversicherung. Anfallende Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) werden nicht erstattet. 3. Kosten für die Dekontamination von Erdreich 3.1 Ersetzt werden die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen in - folge eines Versicherungsfalles entstehen um a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 3.2 Die Aufwendungen gemäß Nr. 3.1 werden nur ersetzt, soweit für den Schaden kein Ersatz durch eine Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann und sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist, c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. 3.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 3.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Ein - liefererhaftung werden nicht ersetzt. 4. Datenrettungskosten 4.1 Ersetzt werden die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort notwendigen Aufwendungen für die technische Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 4.2 Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installations - medium vorhält. Ebenso wird für die Kosten eines neuer - lichen Lizenzerwerbs keine Entschädigung geleistet. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 6 B35 (Stand: )

19 8 Mehrkosten 1. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs - beschränkungen 1.1 Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. 1.2 Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 1.3 Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tat - sächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile. 1.4 Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz des Aufwandes für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der Nr. 1.1 und 1.2 entstehen wird. 1.5 Besitzen versicherte und vom Schaden betroffene Sachen einen Restwert, der aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht wieder verwertet werden kann, so wird der Restwert insoweit nicht von der Entschädigung abgezogen. Die Entschädigung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. 2. Mehrkosten durch Preissteigerungen Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. 3. Mehrkosten durch Technologiefortschritt 3.1 Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. 3.2 Geht die Technologieänderung auf die Veränderung öf - fentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, werden die Mehrkosten nur im Rahmen von Nr. 1 ersetzt. 4. Einschränkungen 4.1 Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von a) Betriebsbeschränkungen, b) Kapitalmangel, c) behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden. 4.2 Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine hierin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. 9 Mietausfall, Mietwert 1. Leistungsumfang 1.1 Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten wird ersetzt, wenn Mieter infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit ersetzt. 1.2 Der ortsübliche Mietwert einschließlich fortlaufender Ne - benkosten wird ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer Räume selbst genutzt oder unentgeltlich einem Dritten überlassen hat und diese infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer oder Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann. 1.3 Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. Wiederaufbaubeschränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. 1.4 Mietausfall oder Mietwert werden auch ersetzt, wenn die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird, weil sich auf einem Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet hat, der nach den Bedingungen des vorliegenden Vertrages versichert wäre. 1.5 Sofern das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohnzwecke genutzt wurde, werden Mietausfall und Mietwert auch für gewerblich genutzte Räume ersetzt. 2. Haftzeit 2.1 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchs - tens jedoch für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. 2.2 Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von bis zu 6 Monaten ersetzt (Nachhaftung), höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit nach Nr Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 7 B35 (Stand: )

20 10 Versicherungswert, Prämienanpassung 1. Versicherungswert 1.1 Neubauwert Versichert ist der ortsübliche Neubauwert des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Bau - kostenentwicklung (siehe Nr. 2.2) an. Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand (siehe Nr. 2.1) werterhöhend verändert, besteht bis zu einem Jahr auch insoweit Versicherungsschutz. 1.2 Gemeiner Wert Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksbestandteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. 2. Ermittlung und Anpassung der Prämie 2.1 Ermittlung der Prämie Grundlage der Ermittlung der Prämie sind Fläche, Gebäudetyp, Gebäudealter, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind. 2.2 Anpassung der Prämie a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Anpassungsfaktor ändert, werden auch sämtliche An - passungen seit Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehreren Widersprüchen des Versicherungsnehmers (siehe Nr. 2.3) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich. Der Versicherungsnehmer wird damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche erfolgt wären. 2.3 Widerspruchsrecht Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig ge zahlt. Über den jeweils geltenden Anteil wird der Versicherungsnehmer informiert. 3. Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales 3.1 Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, kann der Versicherer die höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen. 3.2 Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. 11 Entschädigungsberechnung 1. Neuwertversicherung Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (ein- schließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand, d) Restwerte werden angerechnet. 2. Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt. 3. Angezeigte bauliche Veränderungen Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsabschluss gemäß 10 Nr. 3 angezeigten Veränderungen an den versicherten Gebäuden berücksichtigt. InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group 8 B35 (Stand: )

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