des Öffentlichen Gymnasiums der Stiftung "Theresianische Akademie"

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1 Seite 1 HAUSORDNUNG des Öffentlichen Gymnasiums der Stiftung "Theresianische Akademie" Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung "Theresianische Akademie" gelten grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes als auch der Stiftsbrief. In Ergänzung zu den Bestimmungen der Schulordnung im SchUG ( 43 bis 50) sowie in der Verordnung vom /BGBL. Nr. 373/1974 beschließt der SGA die folgende Hausordnung, die vom Kurator der Stiftung als Vertreter des Schulerhalters genehmigt wurde. Sie ist ein Bestandteil des Ausbildungsvertrages und liegt in den Klassen und Kameraten zur Einsicht auf. Die LehrerInnen und ErzieherInnen sorgen mit Unterstützung der Direktion und der Eltern für die Einhaltung und Umsetzung der Hausordnung. Das SchuG kann bei den gewählten SchülervertreterInnen eingesehen werden. Für weitere Informationen stehen Direktion, Erziehungsleitung, Klassenvorstände, Schulsprecher/in und Internatssprecher/in zur Verfügung. Ziel der Ausbildung an der Theresianischen Akademie im Sinne des Grundgedankens der Stiftung ist es, ihre SchülerInnen zu verantwortungsbewussten, mündigen Persönlichkeiten heranzubilden, die in Charakter und Leistung verantwortungsvolle StaatsbürgerInnen und durch die Erziehung in der Gemeinschaft zu tüchtigen Mitgliedern der Gesellschaft werden. Das Theresianum strebt eine umfassende Bildung und Erziehung seiner SchülerInnen an, deshalb bilden Schule und Internat eine Einheit. LehrerInnen, Eltern und MitarbeiterInnen des Kuratoriums wirken zu diesem Zweck zusammen. Die SchülerInnen sollen in einem Geist der Toleranz und Humanität zu selbstbewußten ÖsterreicherInnen und weltoffenen EuropäerInnen erzogen werden. 1. Unser Bestreben ist eine vorbildlich gelebte theresianische Gemeinschaft, in einer Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Achtung. Das Leben in der Schul- und Internatsgemeinschaft soll die jungen Menschen zu verantwortungsbewusstem Denken und Handeln befähigen. Jede/r Theresianist/in soll sich um gute schulische Leistung, vorbildliches Benehmen und tadellose Haltung bemühen. Wir haben das Ansehen des Theresianums durch unser Verhalten unbedingt zu wahren. Jeder muss sich bewusst sein, dass sein Benehmen in der Öffentlichkeit zu Rückschlüssen auf die Schule führen kann. Bei festlichen Gelegenheiten sowie bei öffentlichen Anlässen muss einheitliche Kleidung getragen werden. Schülerinnen: weiße Bluse, dunkelblauer oder schwarzer Rock oder Hose (keine Jeans), dunkelblaue/schwarze Jacke oder dunkelblauer/ schwarzer Blazer, theresianisches Halstuch; ab der 2. Klasse theresianisches Abzeichen, dunkelblaue/schwarze Schuhe (keine Sportschuhe); Schüler: dunkelgraue/schwarze Hose, dunkelblauer/schwarzer Blazer oder Anzug, weißes Hemd, theresianische Krawatte, dunkelblaue/ schwarze Schuhe (keine Sportschuhe), ab der 2. Klasse theresianisches Abzeichen. Bei Nichteinhaltung der Bekleidungsvorschriften können die betreffenden SchülerInnen von Festveranstaltungen ausgeschlossen werden.

2 Seite 2 2. Wir respektieren einander und begegnen einander höflich, hilfsbereit und zuvorkommend. Bei der Begegnung zwischen Burschen und Mädchen ist der Anstand zu wahren. 3. Das gesamte Schulgelände insbesonders Klassenzimmer, Kameraten, Arbeits- und Studierräume, Sanitäranlagen, Park- und Sportanlagen ist stets in Ordnung zu halten. Der Tagesablauf ist von der Schule und vom Internat vorgegeben Es haben sich weder Schüler in Zimmern von Schülerinnen noch Schülerinnen in Zimmern von Schülern aufzuhalten. Halbinterne dürfen sich nur mit Erlaubnis der ErzieherInnen in den Schlafbereichen von Vollinternen aufhalten. Das Einstellen der Fahrräder ist nur auf den dafür vorgesehenen Abstellplätzen möglich. Das Befahren der Höfe oder des Parks ist verboten. Ebenso ist jegliches Ballspielen ausschließlich in den Sportanlagen und keinesfalls in den Klassenräumen bzw. Gängen erlaubt (Ausnahme: Softball). 4. Pünktlichkeit ist für uns alle Ausdruck gegenseitigen Respekts und einer entsprechenden Arbeitshaltung. 5. Der Schul- und Internatsbereich darf in der jeweils vorgeschriebenen Betreuungszeit nur mit besonderer Erlaubnis in begründeten Fällen verlassen werden. SchülerInnen haben die Erwachsenen zu grüßen und ihnen höflich und rücksichtsvoll zu begegnen. Sie können erwarten, dass dies erwidert wird. Jüngere SchülerInnen dürfen durch ältere weder verspottet noch unterdrückt werden; dies gilt auch umgekehrt sowie unter Gleichaltrigen in den Klassengemeinschaften. Abwertende Äußerungen (über Leistungen geistiger oder sportlicher Natur) haben zu unterbleiben. Der Aufenthalt in den Klassenräumen ist erst ab 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn vorgesehen. Sollten SchülerInnen vorher eintreffen, übernimmt die Schule keine Verantwortung, die Aufsichtspflicht beginnt erst 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn. Das Tragen von leichtem Schuhwerk im Haus ist aus hygienischen Gründen empfehlenswert. Ein Aufenthalt im Internat, in fremden Kameratenbereichen oder in der Krankenabteilung während der Unterrichtszeit ohne die entsprechende Erlaubnis des/r zuständigen Erziehers/in (Direktion, Erziehungsleitung) sowie der ungerechtfertigte Aufenthalt in fremden Klassen ist verboten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen durch SchülerInnen am Schulgelände ist verboten. Die Benützung von Skateboards und Rollschuhen, Scootern oder Kickboard ist am Schulgelände nicht erlaubt. Bei Verstoß wird das Sportgerät vorübergehend eingezogen. Bei wiederholtem Verstoß bzw. Gefahr im Verzug wird es nur den Eltern wieder ausgefolgt. SchülerInnen, die innerhalb von 14 Tagen öfter als einmal unentschuldigt zu spät in den Unterricht kommen, sind verpflichtet, sich an den folgenden sechs Schultagen jeweils um 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn bei einem Lehrer/einer Lehrerin im Konferenzzimmer oder in der Direktion (gfs. Administration) zu melden. Diese Erlaubnis erteilen: während des Vormittagsunterrichtes: Direktion bzw. Administration, während der Internatszeit: der/die zuständige Erzieher/in bzw. die Erziehungsleitung. Ein entsprechender Ausgangsschein ist beim Portier unaufgefordert abzugeben. Ab der 6. Klasse gilt das Oberstufenmodell

3 Seite 3 6. Die Sportanlagen dürfen nur zu sportlichen Zwecken nach den geltenden Benützungsvorschriften betreten werden. Für das Schwimmbad gilt z.b. die Schwimmordnung. Dies gilt analog für andere Sonderbereiche, für die eigene Regelungen vorliegen. 7. Die Pausen dienen der Erholung, der Kommunikation und der Vorbereitung auf die nächste Unterrichtsstunde. Die Parkpausen dienen zur Bewegung und Erholung an der frischen Luft. 8. Der Konsum von Alkohol und Nikotin ist im Gebäude und im Park sowie bei allen Schul- und Internatsveranstaltungen verboten. 9. Drogenbesitz, Drogenhandel und Drogenkonsum sind strengstens verboten. Die Sportanlagen dürfen keinesfalls mit Straßenschuhen betreten werden. Auch Sportschuhe mit Stoppeln oder Spikes sind nicht gestattet. Nur auf den Leichtathletikanlagen sind Spikes mit 6mm Runddornen erlaubt, ebenso Stoppelschuhe auf dem großen Fußballplatz bei offiziellen Spielen der Schulmannschaften. In der Sporthalle sind nur Sportschuhe mit farbloser heller bzw. abriebfester Sohle gestattet. Einer allfällig angezeigten Sperre der Sportanlagen ist Folge zu leisten. Das Einschießen auf die großen Fußballtore ist untersagt. Der Fitnessraum darf nur mit Erlaubnis eines/r Turnlehrers/in betreten und benutzt werden. Bei Schadenersatzansprüchen, die wegen eines Verstoßes gegen die Hausordnung oder Missachtung konkreter Anweisungen entstehen, ist eine Haftung des Schulerhalters ausgeschlossen. Im Schulbereich ist während der Vormittagspausen die Verwendung von Radios, Kassettenrecordern, Computerspielen und TV nicht gestattet. Im Internatsbereich ist die Verwendung dieser Geräte genehmigungspflichtig. Die Mitnahme von Mobiltelefonen ist erlaubt. Sie müssen aber während des Vor- und Nachmittagsunterrichtes, während des Studiums und während der Mahlzeiten abgeschaltet sein. Bei Verstoß wird das Mobiltelefon eingezogen und spätestens am Ende des Tages wieder ausgehändigt. Die SchülerInnen haben die Möglichkeit, sofern es zur großen Pause zweimal läutet, den Park aufzusuchen und werden dazu von den LehrerInnen ermutigt. Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegt es, gesetzeskonforme Ausnahmen zu definieren. Durch Aufklärung und Präventionsprogramme wird die rauchfreie Schule propagiert. Bei begründetem Verdacht erfolgt eine sofortige Untersuchung. Dabei ist mit der gebotenen Diskretion vorzugehen und die Persönlichkeits-rechte der in die Untersuchung einbezogenen SchülerInnen und LehrerInnen sind zu wahren. Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen wird die Schule unter Beiziehung des Schularztes und der Schulpsychotherapeutin die individuelle Situation und den Handlungsbedarf abklären. Auch die VertrauenslehrerInnen werden nach Möglichkeit in die Abklärung der weiteren Vorgangsweise eingebunden werden. Die Konsequenzen können

4 Seite Jede/r Schüler/in erhält die Möglichkeit, sich mit seinen/ihren persönlichen Problemen an eine/n Vertrauenslehrer/in zu wenden. Die VertrauenslehrerInnen werden sich um Hilfestellung und größtmögliche Verschwiegenheit bemühen. 11. Gepflegte Schulanlagen und funktionierende Einrichtungen tragen zum Wohlbefinden aller bei. Daher ist die sachgemäße und schonende Benützung und Instandhaltung aller Einrichtungen des Theresianums notwendig und selbstverständlich. Unsachgemäßer Gebrauch führt zu Beschädigung und Zerstörung sowie zur Gefährdung von Personen und ist daher zu unterlassen. 12. Die Mülltrennung ist eine gesetzliche Verpflichtung, die von jedem zu beachten ist. 13. Wir verpflichten uns, die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen zu respektieren und uns so zu verhalten, dass niemand Schaden erleidet. bis zur Aberkennung des Schulplatzes führen. Die VertrauenslehrerInnen können von den SchülervertreterInnen frei gewählt werden. Mutwilliges Zerstören, Beschädigen oder Beschmutzen führt zu Konsequenzen: Verpflichtung zur Wiedergutmachung (Reinigung, Kostenersatz) und in schweren Fällen bzw. bei Uneinsichtigkeit zu disziplinären Maßnahmen. Schäden sind grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu beheben und zu ersetzen. Plakate dürfen nur mit Unterschrift der Direktion auf den dafür vorgesehenen Flächen (z.b. Tafel der Schülervertretung) angebracht werden. Wildes Plakatieren ist verboten. Die sanitären Anlagen sollen so verlassen werden, wie man sie selbst vorzufinden wünscht: sauber und ordentlich. Das Werfen von Gegenständen bzw. das Hinauswerfen von Objekten aus den Fenstern ist strengstens verboten. Die KlassenordnerInnen sind gemeinsam mit der Klassengemeinschaft für den Gesamtzustand der Klasse verantwortlich, bei einer Beeinträchtigung der Ordnung müssen sie gemeinsam mit ihren MitschülerInnen einen einwandfreien Zustand wiederherstellen. Die Klassenräume sind grundsätzlich beim Verlassen zu versperren, besonders am Ende der Schuloder Internatszeit. Die Klassenschlüssel sind beim Portier abzugeben. Zum Schulschluss müssen die Klassenräume von Privatgegenständen und Unterrichtsmaterialien geräumt verlassen werden. Der Schulerhalter haftet nicht beim Abhandenkommen zurückgelassener Gegenstände. Der Inhalt der in den Klassen befindlichen Sammelbehälter für Papier und Kunststoffe ist von den zuständigen SchülernInnen zu entleeren. Restmüll wird von der Reinigungsfirma entsorgt. Bild- oder Tonaufnahmen mit Handys oder anderen Geräten im Schul- und Internatsbereich (z. B. von ProfessorInnen oder MitschülerInnen) sind ausnahmslos nur mit Einverständnis der/des Betroffenen gestattet. Aufnahmen jeder Art, die Personen in herabwürdigender oder bloßstellender Weise zeigen, sowie deren Veröffentlichung sind verboten und damit ein schwerer Verstoß gegen die Hausordnung.

5 Seite 5 Die eigene Sicherheit und Gesundheit und die unserer MitschülerInnen ist uns sehr wichtig. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Brandschutzordnung. 14. Waffen im Sinne des Waffengesetzes und waffenähnliche Gegenstände sind im Schul- und Internatsbereich strengstens verboten. 15. Bei Verstößen gegen diese Regeln des Zusammenlebens haben die SchülerInnen mit disziplinären Maßnahmen zu rechnen, die ihnen die Fehlerhaftigkeit ihres Handelns eindringlich vor Augen führen sollen. 16. Wir sind um eine konstruktive und vertrauensvolle Schulpartnerschaft bemüht. Das Sitzen auf Fensterbrettern von offenen Fenstern, das Klettern auf Tore und Basketballständer sowie das Laufen in den Gängen vor allem um unübersichtliche Ecken und steile Stiegen ist zu unterlassen. Die Mitnahme gefährlicher Gegenstände ist verboten. Gewaltanwendung gegen andere ist niemals ein Spaß und kann keinesfalls toleriert werden. Jede Gewaltanwendung zieht erzieherische und disziplinäre Maßnahmen nach sich. Brandschutzübungen sind sorgfältig durchzuführen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung hat eine sofortige Untersuchung zur Folge. Über einen etwaigen Antrag bezüglich Aberkennung des Schul- und Internatsplatzes entscheidet der Kurator. Die disziplinären Maßnahmen sind in der Verhaltensvereinbarung festgelegt (siehe Beilage Pyramide ) Die Dauer der Sanktionen ist mit 12 Monaten begrenzt. Bei wiederholten disziplinären Verstößen wird der Beobachtungszeitraum erstreckt. Die Schritte der Verhaltenspyramide sind genau einzuhalten, vor allem die sofortige Information der Eltern. Treten Unstimmigkeiten bei der Leistungsbeurteilung, bei disziplinären Entscheidungen oder bei Maßnahmen im pädagogischen Bereich auf, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten. 1. Gespräch mit dem/der FachprofessorIn 2. Gespräch mit dem Klassenvorstand/mit der Erziehungsleitung 3. Gespräch mit der Direktion

6 Seite 6 VERHALTENSVEREINBARUNG AM THERESIANUM Zweite Rüge durch die Direktion; mit a) Antrag der Klassenkonferenz an den Kurator auf Lösung des Vertrages Bei Antrag auf Lösung des Vertrages ist eine Anhörung des/der Elternvertreters/Elternvertreterin Der Klasse jedenfalls durchzuführen. ODER b) mit Antrag der Klassenkonferenz an den Kurator auf bedingte Aufnahme. Verständigung der Eltern, Gemeinschaftsdienst. Rüge durch den Erziehungsleiter und/oder den Klassenvorstand, Verständigung der Eltern (disziplinäre Frühwarnung), Eintragung in den Katalog, Gemeinschaftsdienste Rüge durch den/die Fachprofessor/in mit Eintragung in das Klassenbuch Rüge durch den/die Erzieher/in mit Eintragung in das Kameratenbuch ACHTUNG: Ein Überspringen einzelner oder mehrerer Stufen ist bei besonders schwerwiegenden Fällen möglich.

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