Supranationale Rechtsformen in Europa. Europäisches und Internationales Aktienrecht
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- Sophie Albert
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1 Supranationale Rechtsformen in Europa Europäisches und Internationales Aktienrecht Teil 8 Prof. r. Rolf Sethe, LL.M. Zweck Es besteht die Gefahr, dass Unternehmen ausserhalb ihres Sitzstaates benachteiligt werden, weil sie eine den dortigen Behörden bzw. Kunden fremde Rechtsform aufweisen. Es besteht die Gefahr, dass Unternehmen bei der Kooperationen mit Partnern aus andern Mitgliedstaaten benachteiligt werden, wenn für die Kooperation eine Form gewählt werden muss, die nur einem Herkunftsstaat bekannt ist. Beides schadet der Verwirklichung des Binnenmarktes. 2 Systematik der supranationalen Rechtsformen (Fragmentarische) Regelung der Rechtsform in VO. Als VO unmittelbar d.h. ohne weitere Umsetzung ins nationale Recht anwendbar. Rechtsform somit ab Inkrafttreten der jeweiligen VO (theoretisch) ohne einzelstaatliches Zutun wählbar. Aber: in bewusster Abkehr vom ursprünglichen Ziel wurde und wird bei weitem nicht der gesamte Regelungsbedarf der jeweiligen Rechtsform mit der VO gedeckt. aher bedurften bzw. bedürfen die EG-Rechtsformen der Präzisierung durch einzelstaatliches Recht. erzeit wählbare supranationale Rechtsformen: Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-VO 2137/85 vom , in Kraft seit ). ient der grenzüberschreitenden Kooperation v.a. von KMU. Bestand in der EU per Ende 2008: (gegründete) 269 (aufgelöste) = Societas Europaea (SE-VO in Kraft seit ). Europäische AG Bestand Ende 2008: = 223 Societas Cooperativa Europaea (SCE-VO in Kraft seit ) Europäische Genossenschaft Bestand Ende 2008: 2 (1 in eutschland, 1 in Ungarn) (statistische Angaben von LIBERTAS Europäisches Institut GmbH) 3 4 Geplante supranationale Rechtsformen: Societas Privata Europaea, vgl. Kommissionsvorschlag vom , KOM (2008) 396 Europäische GmbH Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung Rechtsgrundlagen Art. 235 EWG (= Art. 308 EG) - Binnenmarktverwirklichung Rechtsquellen Verordnung (EWG) 2137/85 vom über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV-VO) Verordnung nicht abschliessend; daher einzelstaatliches Recht zur Ausfüllung notwendig (Art. 2 Abs. 1 EWIV-VO). Zweck Vereinfachung bzw. Ermöglichung von Kooperation durch Bereitstellen einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsform 5 6 1
2 Entwicklungsgeschichte Vorbild war das französische groupement d intérêt économique (GIE) von Erste Vorschläge für europäische Adaption bereits in den frühen 1970er (Vorentwurf der Kommission 1971). Kommissionsvorschlag 1978, Beratungen des Rates 1981 bis Mitte Verabschiedung 1985, Inkrafttreten Einzelstaatliche Ausgestaltungsmöglichkeiten waren unerlässlich für das Zustandekommen der VO. ie EWIV ist daher (wie auch die SE) keine rein supranationale Rechtsform. Ziel der EWIV Unterstützung der Mitglieder in deren wirtschaftlichen Tätigkeiten Hierbei ist die EWIV ein reines Hilfsinstrument. Sie betreibt keine wirtschaftliche Tätigkeit zu ihrem eigenen Vorteil (d.h. keine Gewinnstrebigkeit)! aher darf die EWIV nicht (Art. 3 Abs. 2 lit. a-e EWIV- VO): Leitungs- bzw. Kontrollmacht über ein anderes Unternehmen ausüben (Konzernleitungsverbot). Beteiligungen an ihren Mitgliedsunternehmen halten (Holdingverbot). 7 8 Mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Grund: Schwellenwert für Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in eutschland, was bei der EWIV nicht funktionieren würde. Betrifft nur EWIV, nicht ihre Mitglieder! Zur Gewährung von arlehen/übertragung von Vermögensgegenständen von Gesellschaften an deren Leiter gebraucht werden (Kreditgewährungsverbot). Mitglied einer anderen EWIV sein (Beteiligungsverbot). Natur der EWIV Grds. ähnlich den Personengesellschaften, v.a. Kollektivgesellschaft. Ausnahme: Prinzip der rittorganschaft. EWIV kann Träger von Rechten und Pflichten sein, Verträge schliessen, andere Rechtshandlungen vornehmen (Handlungsfähigkeit), vor Gericht stehen (Partei-/Prozessfähigkeit) (Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO). Ob EWIV Rechtspersönlichkeit haben soll, müssen die Mitgliedstaaten bestimmen (Art. 1 Abs. 3 EWIV-VO). Überall Rechtspersönlichkeit vorgesehen, ausser in und Italien. Grund für ifferenzierung Rechtspersönlichkeit ja/nein: eutschland wollte EWIV (v.a. steuerrechtlich) gleich wie die offene Handelsgesellschaft (OHG; CH-Äquivalent: Kollektivgesellschaft) behandeln Einsatzbeispiele für die EWIV Gemeinsame Vertriebsbüros in rittländern Kooperationen zwischen Rechtsanwälten, Steuerberatern, Unternehmensberatern, Architekten Bietergemeinschaften im öffentlichen Beschaffungswesen Internationale Förderung von Kunst und Kultur Kooperationen von Tourismusregionen/-anbietern Verbund von Universitäten/Hochschulen Weitere Beispiele: Gründung der EWIV Voraussetzungen: Gründungsvertrag und Eintragung ins Register (Art. 1 Abs. 1 EWIV-VO) Gründungsvertrag Form: Vertrag muss beim Register hinterlegt werden können (Art. 7 EWIV-VO). aher: Schriftlichkeit. Weder notarielle Beurkundung, noch eigenhändige Namensunterschrift (!) erforderlich, da beides über die blosse Hinterlegbarkeit hinausgeht
3 Zwingend notwendiger Inhalt des Vertrags (Art. 5 EWIV-VO): Über die EWIV: Namen, d.h. künftige Firma (auch Sachfirma zulässig, vgl. EUGH Rs. C-402/96) Sitz Unternehmensgegenstand (Zweck) auer der EWIV (wenn nicht unbeschränkt). Über alle Mitglieder: Namen bzw. Firma Wohn- bzw. Sitz Nummer/Ort des Registereintrags (wenn vorhanden). Zum bedingt notwendigen Inhalt gehören u.a. Einsetzung besonderer Organe. Beschlussquoren in Angelegenheiten, in welchen nicht zwingend Einstimmigkeit erforderlich ist. Stimmrechtsprivilegien. Vom Kopfprinzip abweichende Gewinn-/ Verlusttragung. Bedingungen der Fortsetzung der EWIV nach Ausscheiden eines Mitglieds. Vertretungsbeschränkungen (d.h. Kollektivzeichnungsberechtigung für Geschäftsführer) Eintragung im Handelsregister Mitgliedstaaten bestimmen zuständiges Register (Art. 39 Abs. 1 EWIV-VO) Eintragung wirkt konstitutiv: EWIV entsteht erst durch die Eintragung! Hinterlegung des Gründungsvertrags gem. Art. 7 EWIV-VO Publizität Neben dem Gründungsvertrag (und dessen Änderungen!) müssen beim Register gem. Art. 7 EWIV-VO auch Urkunden hinterlegt werden über die Errichtung/Aufhebung von Niederlassungen. die (Ab-)Bestellung von Geschäftsführern. einen Aufhebungsbeschluss/ein Nichtigkeitsurteil. jede Abtretung einer Beteiligung an der EWIV. den Schluss der Abwicklung einer EWIV. einen etwaigen Verlegungsplan bei Sitz-Verlegung. den Haftungsausschluss neuer Mitglieder für alte Schulden Bekanntmachung dieser Tatbestände (und allen Änderungen des zwingend notwendigen Inhalts des Gründungsvertrags) in Mitteilungsblatt (Art. 8 EWIV- VO; : Bundesanzeiger, in CH wäre es das SHAB) Wirkung der Publizität (z.b. positive, negative Publizität, öffentlicher Glaube) muss gem. Art. 9 Abs. 1 EWIV-VO einzelstaatlich geregelt werden, aufgrund unterschiedlicher Umsetzung der 1. RiL in den Mitgliedstaaten. Organisation (Art. 16 VO-EWIV) Oberstes Organ: gemeinschaftlich handelnde Mitglieder Können jeden Beschluss zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks fassen (Einstimmigkeit erforderlich, wenn nicht anders vorgesehen). Geschäftsführung i.e.s. also nicht allein Geschäftsführern vorbehalten! Vertretung aber nur durch Geschäftsführer
4 Geschäftsführer Bestellung durch Gründungsvertrag oder Mitgliederbeschluss Prinzip der Fremd-/rittorganschaft (Art. 19 VO- EWIV): Mitglieder nicht per se Geschäftsführer. Auch Externe können Geschäftsführer sein. Geschäftsführer vertritt/vertreten die EWIV (Art. 20 Abs. 1 EWIV-VO). Einzig wirksame Vertretungsbeschränkung: kollektive Zeichnungsberechtigung (Art. 20 Abs. 2 EWIV-VO) Abberufung nach nationalem Recht Grds. natürliche Personen als Geschäftsführer. ie Mitgliedstaaten können aber gem. Art. 19 Abs. 2 VO-EWIV juristische Personen als Geschäftsführer gestatten! Haftung der Geschäftsführer nicht in EWIV-VO enthalten, daher nach nationalem Recht (: 5 EWIV-AusfG) Weitere Organe möglich gem. Art. 16 Abs. 1 EWIV-VO. eren Aufgaben und Kompetenzen müssen im Gründungsvertrag definiert werden Mitgliedschaft Wer kann Mitglied sein (Art. 4 EWIV-VO)? Gesellschaften i.s.v. Art. 48 EG. Es braucht keine Rechtspersönlichkeit, sogar die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( deutsche Version der einfachen Gesellschaft) kann Mitglied sein. Andere juristische Einheiten privaten oder öffentlichen Rechts (z.b. gemeinnützige Unternehmen, staatliche Regiebetriebe) Natürliche Personen Mindestens 2 Mitglieder müssen in verschiedenen Mitgliedsstaaten (CH und reicht nicht) ihre Haupttätigkeit/Sitz haben (grenzüberschreitender Mitgliederkreis). 21 Rechte der Mitglieder Stimmrecht Subsidiäre Grundsätze: Kopfstimmprinzip (Art. 17 Abs. 1 EWIV-VO) Einstimmigkeit (Art. 17 Abs. 3 EWIV-VO) Abweichung per Gründungsvertrag: Mehrfachstimmrechte. Unzulässig, wenn einzelnes Mitglied Stimmenmehrheit hat (Art. 17 Abs. 1 EWIV- VO). Mildere Beschlussquoren (Art. 17 Abs. 3 EWIV-VO). Für bestimmte Beschlüsse ist Einstimmigkeit aber zwingend. Z.B.:» Änderung des Unternehmensgegenstands,» Änderung der Stimmenzahl eines Mitglieds,» Änderungen bzgl. Beschlussquoren (alle Art. 17 Abs. 2 EWIV-VO) 22 Weitere Rechte Auskunfts-/Einsichtsrecht (Art. 18 EWIV-VO) Wenn ungeachtet der nicht gewinnstrebigen Natur der EWIV Gewinne erzielt werden: Anspruch auf Aufteilung derselben (Art. 21 Abs. 1 EWIV-VO). Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitglieds (Art. 33 EWIV-VO; ähnlich wie Abfindung gem. OR 580) Pflichten der Mitglieder (finanzielle) Beitragspflicht (nicht in EWIV-VO enthalten, ergibt sich aus Gründungsvertrag bzw. einzelstaatlichem Recht) Treuepflicht (ergibt sich implizit aus der Möglichkeit des Ausschlusses bei treuwidrigem Verhalten gem. Art. 27 Abs. 2 EWIV) Verlusttragung (Kopfprinzip: alle Mitglieder zu gleichen Teilen gem. Art. 21 Abs. 2 EWIV-VO. Abweichung im Gründungsvertrag möglich.)
5 Veränderungen im Mitgliederbestand Tod bzw. Auflösung eines Mitglieds führt nicht zum Ende der EWIV (vgl. demgegenüber OR 574 I i.v.m. OR 545 I Z. 2), sondern bloss zu dessen Ausscheiden (Art. 28 EWIV). Kündigung des Mitglieds (Art. 27 Abs. 1 EWIV) Einseitig möglich, wenn im Gründungsvertrag vorgesehen oder aus wichtigem Grund. Sonst nur mit Zustimmung der übrigen Mitglieder. Wirkung: Ausscheiden des Mitglieds, nicht Auflösung der EWIV! Ausschluss eines Mitglieds möglich gem. Art. 27 Abs. 2 EWIV-VO. Abtretung/Verpfändung der Beteiligung an der EWIV möglich, wenn übrige Mitglieder einstimmig zustimmen (Art. 22 EWIV-VO). Aufnahme neuer Mitglieder durch einstimmigen Beschluss (Art. 26 Abs. 1 EWIV-VO) Haftung der Mitglieder Mitglieder haften unbeschränkt gesamtschuldnerisch (=solidarisch) für Schulden der Gesellschaft (Art. 24 Abs. 1 EWIV-VO). Regress richtet sich nach einzelstaatlichen Vorschriften. Wenn EWIV noch nicht abgewickelt wurde, muss zuerst sie zur Zahlung aufgefordert werden. Bezahlt sie nicht innert angemessener Frist, kann gegen Mitglieder vorgegangen werden. Neue Mitglieder haften auch für Schulden aus der Zeit vor dem Beitritt, wenn dies nicht publizitätswirksam (Registereintragung/Bekanntmachung) ausgeschlossen wird (Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO). Sitzverlegung (Identitätswahrende) Sitzverlegung innerhalb der Gemeinschaft möglich gem. Art. 13 EWIV-VO Identitätswahrende Verlegung damals geradezu revolutionär. agegen ist zumindest die sanktionsfreie Verlegung bei einzelstaatlicher Rechtsform nach dem Cartesio-Entscheid des EuGH (Rs. C-210/06) in weite Ferne gerückt. Bei innerstaatlicher Verlegung: Beschluss über die Verlegung nach Bedingungen im Gründungsvertrag (Art. 13 EWIV-VO) Bei innergemeinschaftlicher Verlegung (Art. 14 EWIV- VO) Verlegungsplan muss erstellt, beim Register hinterlegt und bekanntgemacht werden. Verlegungsbeschluss muss einstimmig und kann frühestens 2 Monate nach der Bekanntmachung des Plans gefasst werden. Gutgläubige ritte können sich solange auf den alten Sitz berufen, als der entsprechende Eintrag nicht gelöscht ist. Einsprachemöglichkeit für Behörden nach einzelstaatlichem Recht, wenn öffentliche Interessen gegen die Verlegung sprechen. Ende der EWIV Nichtigkeit Gem. Art. 15 EWIV-VO vom Richter festzustellen. Nichtigkeitsgründe dem nationalen Recht zu entnehmen. Rechtsfolge: Abwicklung der EWIV. Bereits eingegangene Verbindlichkeiten bleiben bestehen (Nichtigkeit ex nunc!)
6 Auflösung Mitglieder können jederzeit einstimmig (bzw. gem. Gründungsvertrag) die Auflösung der EWIV beschliessen (Art. 31 Abs. 1 EWIV-VO). Mitglieder (bzw. bei Unterlassen des Beschlusses das Gericht auf Antrag eines Mitglieds) müssen Auflösung beschliessen (Art. 31 Abs. 2 EWIV-VO), wenn vorgesehene auer der EWIV erreicht ist, ein anderer im Gründungsvertrag vorgesehener Auflösungsgrund eingetreten ist, oder der Zweck erreicht wurde bzw. nicht mehr erreicht werden kann. Zudem: zwangsweise Auflösung durch gerichtliche Entscheidung bei Verstössen gegen die Tätigkeitsverbote gem. Art. 3 EWIV-VO, gegen die Sitzregelung (Art. 12 EWIV-VO) oder bei Verlust des grenzüberschreitenden Elements gem. Art. 4 Abs. 2 EWIV-VO. Abwicklung (Liquidation) sowie insolvenzrechtliche Abwicklung (Konkurs) nach einzelstaatlichem Recht (Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 EWIV-VO) Societas Europaea (Europäische Gesellschaft, SE) Rechtsgrundlagen: Art. 308 EG: Kompetenz des Rates, die erforderlichen Massnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu treffen Zweck Rechtsform für gemeinschaftsweit tätige (Gross-)Unternehmen Entwicklungsgeschichte Konkrete Bestrebungen zur Schaffung einer europäischen AG beginnen Ende 1950er Jahre. 1975: Erster Entwurf einer VO über das Statut für eine europäische AG. Ziel: abschliessende Regelung von Gründung, Organisation, Liquidation der SE sowie Konzernrecht und Mitbestimmung auf EG-Stufe (insgesamt 240 Artikel und 4 Anhänge). Scheitert Anfang der 1980er Jahre. Besonders umstritten: Konzernrecht und Mitbestimmung : Weissbuch der Kommission bringt Umdenken: weg von Rechtsvereinheitlichung, hin zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen. 1991: 2., nun zweiteiliger Entwurf: 1. VO, die im Vergleich zu 1970/75 erheblich gekürzt und mit Verweisungen auf das Recht der Mitgliedstaaten versehen wurde; 2. Richtlinie zur Regelung der Mitbestimmung. Scheitert an der jetzt zu weichen Mitbestimmungsregelung ( fürchtete Flucht aus der Mitbestimmung : Wegzug von deutschen Unternehmen in mitarbeiterfeindlichere Gefilde). 3. (erfolgreicher) Anlauf beginnt Anfang 1990er Jahre: Mehrere Expertenberichte und Kompromissvorschläge bereiten den Boden für das Wunder von Nizza (7./ ): u.a. ermöglichen pragmatische Zugeständnisse an Spanien (angeblich: französische Zusagen im Kampf gegen ETA-Terror und gemeinschaftliche Unterstützung der spanischen Fischer) Einigung. Systematische Zweiteilung des Entwurfs von 1991 (VO über SE-Statut, RL über Mitbestimmung) wurde übernommen. Verabschiedung der SE-VO und der SE-RL am , Inkrafttreten der SE-VO und Ende der Umsetzungsfrist für die SE-RL am
7 Rechtsquellen: Verordnung (EG) 2157/2001 vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-RL) Einzelstaatliches Recht Komplizierte Entwicklungsgeschichte sowie die daraus resultierende, fragmentarische Regelung der SE in der SE-VO und die umsetzungsbedürftige SE-RL führen zu folgender Normenhierarchie (vgl. Art. 9 SE-VO): 37 SE-VO Bestimmungen der Statuten der SE, soweit es die SE-VO zulässt (z.b. Art. 38) Spezielle Bestimmungen des nationalen Rechts für die SE (= in das SEAG) Bestimmungen des nationalen Aktienrechts (= in das AktG) Bestimmungen der Statuten der SE, soweit sie nach nationalem Recht zulässig sind SE-RL Umsetzung der SE-RL ins nationale Recht (= SEBG in ) irekt anwendbar (selfexecuting) Statuten Gesetz, Richtlinie Umsetzung erforderlich (non-selfexecuting) 38 Satzung (Statuten) geht nationalem Recht (teilweise) vor. Problem der Rechtsquellen: SE-VO und SE-RL regeln nur die Gründung und die Organisation, spätere Strukturveränderungen aber nicht. Im Bereich der Mitbestimmung (SE-RL) ist daher bei späteren Strukturveränderungen zu differenzieren: Veränderung innerhalb der SE als Rechtsform (z.b. Absorptionsfusion mit anderer SE): Mitbestimmungsregelung der SE-RL (analog) anwendbar. Veränderung, die aus der SE als Rechtsform hinausführt (z.b. Rückumwandlung in AG): jenes Recht massgeblich, dass die in Entwicklung befindliche Gesellschaft betrifft. Beispiele für Unternehmen in der Rechtsform der SE Name Allianz SE BASF SE STRABAG SE Fresenius SE Porsche Automobil Holding SE Conrad Electronic SE Plansee SE Surteco SE Quelle: wikipedia.org Land AU AU Umsatz (Mio. ) (2006) (2006) (2006) (2006) (2005/06) 550 (2007) 500 (2006) 415 (2007) Mitarbeiter (2006) (2006) (2006) (2007) (2006) (2007) (2006) (2006) Branche Versicherungen Chemie, Öl, Gas Bauunternehmen Gesundheitstechnik Automobilbau Elektronikversand Metallindustrie Möbelzulieferer Natur der SE Grundsatz (Art. 1 SE-VO): SE ist eine Handelsgesellschaft (Abs. 1) mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abs. 3) und ausschliesslicher Haftung des Gesellschaftskapitals (Abs. 2), welches in Aktien zerlegt ist (Abs. 2). Verweisungen in der SE-VO auf nationales Recht führen zu SE mit jeweils einzelstaatlicher Prägung ( deutsche SE, spanische SE, französische SE). Unterschiede wegen der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien aber nicht mehr so zahlreich. Gründung der SE Numerus clausus der 4 Gründungstatbestände: Fusion mind. zweier AGs, die dem Recht unterschiedlicher Mitgliedstaaten unterliegen (Art. 2 Abs. 1, 17 ff. SE-VO) Gründung einer gemeinsamen Holding-SE durch AGs oder GmbHs (Art. 2 Abs. 2, 32 ff. SE-VO), wenn mind. 2 von ihnen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen, oder seit mind. 2 Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben
8 Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE durch Gesellschaften i.s.v. Art. 48 Abs. 2 EG, sonstige jur. Personen des öff. oder privaten Rechts oder durch SEs selbst (Art. 2 Abs. 3, 35 f. SE-VO), wenn mind. 2 von ihnen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen, oder seit mind. 2 Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben. Umwandlung einer AG mit Sitz und Hauptverwaltung in der Gemeinschaft, wenn diese seit mind. 2 Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft hat (Art. 2 Abs. 4, 37 SE-VO). Zwingende Voraussetzung des doppelten Gemeinschaftsbezugs: Alle beteiligten Rechtsträger nach Recht eines Mitgliedsstaates gegründet und mit Sitz in Gemeinschaft, sowie Berührung der Rechtsordnungen mind. zweier Mitgliedstaaten. Pro memoria: subsidiäre Anwendbarkeit der einzelstaatlichen Aktienrechtsordnungen auf die Gründung der SE Kapital Mindestkapital: EUR (Art. 4 Abs. 2 SE-VO) Liberierungspflicht des Aktionärs (Art. 1 Abs. 2 SE- VO). Keine Aussenhaftung des Aktionärs. Kapitalaufbringung, -erhaltung und -veränderungen nach nationalem Aktienrecht (Art. 5 SE-VO). Sitz und Hauptverwaltung zwingend im gleichen Mitgliedstaat! Mitgliedstaaten können sogar denselben Ort verlangen (Art. 7 SE-VO). Sitzverlegung ohne Verlust der Rechtspersönlichkeit möglich im Verfahren gem. Art. 8 Abs SE-VO (Verlegungsplan, Bericht, HV-Beschluss, Gläubigerund Arbeitnehmerschutz, etc.). Organisation SE hat Hauptversammlung (Art. 38, 52 ff. SE-VO) und entweder monistisches System (Art. 43 ff. SE-VO): ein Verwaltungsorgan (USA: board of directors ) oder dualistisches System (Art. 39 ff. SE-VO): ein Aufsichts- und ein Leitungsorgan (: Aufsichtsrat und Vorstand ) Vorstand Sofern das nationale Recht dies vorsieht, wählt HV den Vorstand ualistisches System wählt Aufsichtsrat wählt Hauptversammlung Monistisches System Verwaltungsorgan kann aus Geschäftsführen und beaufsichtigenden Verwaltungsräten bestehen (Art. 43 I SE-VO) wählt Hauptversammlung Statuten bestimmen, welche Geschäfte eines ausdrücklichen Verwaltungsorgans-Beschlusses bzw. der Genehmigung des Aufsichtsrats bedürfen (Art. 48 Abs. 1 SE-VO) Verantwortlichkeit der Organmitglieder nach einzelstaatlichem Aktienrecht (Art. 51 SE-VO)
9 Mitbestimmung 2 Grundprinzipien: Sicherung erworbener Rechte der Arbeitnehmer (Vorher/Nachher-Prinzip): grds. Beibehaltung des Bestandes der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE (Erw. 7 SE-RL; : 1 Abs. 1 SEBG). Gestaltungsprinzip: Regelung der Mitbestimmung vorrangig durch Vereinbarung der beteiligten Unternehmensleitungen und dafür zu bildendem Verhandlungsgremium aus Arbeitnehmervertretern der verschiedenen Mitgliedstaaten. Verhandlungsverfahren (Art. 3 ff. SE-RL) Ziel: Abschluss einer schriftl. Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung in der SE (Art. 3 Abs. 3 SE-RL). Recht jenes Mitgliedstaates massgebend, in welchem die SE ihren Sitz haben wird (Art. 6 SE-RL). Bildung des Gremiums: Aufforderung der beteiligten Unternehmenslei-tungen zur Bildung des Verhandlungsgremiums (Art. 3 Abs. 2 SE-RL). Auf die Mitgliedstaaten entfallende Sitzzahl: Anzahl Beschäftigte im Mitgliedstaat Gesamtzahl aller Beschäftigten Je angefangene 10 % gibt s einen Sitz (Art. 3 Abs. 1 lit. a i) SE-RL) Mitgliedstaaten regeln die Bestimmung der Mitglieder des Gremiums. : Berücksichtigung bestehender Vertretungsstrukturen (Konzern-, Gesamt- und Betriebsrat), jedes dritte Mitglied ein Gewerkschaftsvertreter, etc. ( 8 ff. SEBG). Beschlussfassung des Gremiums (Art. 3 Abs. 4 SE- RL) Grundsatz: absolute Mehrheit Wenn bestehende Mitbestimmungsrechte von 25% (Verschmelzungs-SE) bzw. 50% (Holding-/ Tochter-SE) der Arbeitnehmer gemindert werden: 2/3 der Mitglieder, die 2/3 aller Arbeitnehmer vertreten, welche mind. aus 2 Mitgliedstaaten stammen. 51 Maximale Verhandlungsdauer: 6 Monate, einvernehmliche Verlängerung auf 1 Jahr möglich (Art. 6 SE-RL) Mögliche Resultate der Verhandlungen: Einigung auf Betriebsrat (Art. 4 Abs. 2 lit. b) Einigung auf die Auffangregelung zwecks Beschleunigung (Art. 7 Abs. 1 lit. a) Gremium bricht Verhandlungen ab/nimmt sie gar nicht erst auf. Folge: auf Mitbestimmung kann verzichtet werden (Auffangregelung greift nicht) (Art. 4 Abs. 6 SE-RL). Ausgeschlossen bei Umwandlungs-SE mit bestehender Mitbestimmung. 52 Keine Einigung innerhalb von 6 Monaten (bzw. 1 Jahr). Folge: evtl. Auffangregelung (Art. 7 Abs. 1 lit. b) oder keine Mitbestimmung. Auffangregelung (vgl. Art. 7 SE-RL und Anhang der SE-RL) Greift nur, wenn (Art. 7 Abs. 2 SE-RL) 25% (Verschmelzungs-SE) bzw. 50% (Holding-/Tochter-SE) der beteiligten Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte hatten bzw. die umzuwandelnde AG solche kannte (Umwandlungs- SE) Ausgestaltung obliegt Mitgliedstaaten Inhalt: Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte (z.b. 23 SEBG: SE-Betriebsrat) Beendigung der SE Auflösung, Liquidation, Insolvenz nach nationalem Aktienrecht Sonderregel: Zwangsauflösung, wenn Hauptverwaltung und Sitz auseinanderfallen (Art. 64 SE-VO)
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