über die Durchführung und Abrechnung von präventiven Knochendichtemessungen im Rahmen des Projekts Trittsicher durchs Leben

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1 Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von präventiven Knochendichtemessungen im Rahmen des Projekts Trittsicher durchs Leben Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), Stuttgart, Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), München, Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH), Frankfurt, Kassenärztlichen Vereinigung Niesachsen (KVN), Hannover, Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP), Mainz, im Folgenden Kassenärztliche Vereinigungen genannt einerseits und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse in Funktion als Landesverband, im Folgenden Landwirtschaftliche Krankenkasse genannt anerseits KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August

2 Präambel Das Projekt Trittsicher durchs Leben ist ein Programm Landwirtschaftlichen Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem Deutschen LandFrauenverband e. V., dem Deutschen Turner-Bund e. V. (DTB) sowie Abteilung Geriatrische Rehabilitation des Robert-Bosch-Krankenhauses Stuttgart. Trittsicher durchs Leben ist ein großangelegtes versorgungsmedizinisches Projekt im ländlichen Raum, dessen Zielsetzungen Erhalt Mobilität und die Förung körperlichen Fitness bei älteren Menschen mittels spezieller Gesundheitskurse u. a. zur Sturzprophylaxe sowie die Verbesserung Knochengesundheit mittels präventiver Knochendichtemessungen sind. Die Inhalte des Projekts wurden in enger Anlehnung an die Empfehlungen DVO- Leitlinie zur Prophylaxe, Diagnostik und Therapie Osteoporose bei postmenopausalen Frauen und bei Männern ab dem 60. Lebensjahr entwickelt. Die Versorgungsverbesserung soll hierbei durch drei Ansätze erzielt werden: 1. Früherkennung Osteoporose mit Zielsetzung einer verbesserten leitliniengerechten Diagnose und Therapie, 2. vermehrte Inanspruchnahme von Bewegungskursen 1 und 3. Betriebsbegehungen vor Ort als Leistungen Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (aufsuchende Hilfe). Die Trittsicher Bewegungskurse werden als Leistung Prävention nach 20 SGB V im Rahmen des Setting- Ansatzes verfolgt. Die Versicherten werden hierzu aktiv in ihrem Umfeld aufgesucht und motiviert. Die oben genannten Kassenärztlichen Vereinigungen koordinieren die ambulanten ärztlichen Leistungen im Rahmen des Projekts. Knochenbrüche sind oftmals Folge von Stürzen und einer niedrigen Knochendichte (Osteoporose). Die Prävalenz Osteoporose nimmt mit dem Alter sprunghaft zu. Unter- und Fehlversorgung Osteoporose ist in Bundesrepublik weit verbreitet, wobei sich die Versorgung mit einer spezifischen Osteoporose-Therapie im Alter weiter verschlechtert. 2 Das prioritäre Ziel Osteoporose-Behandlung ist die Früherkennung und Behandlung Hochrisikopatienten für Osteoporose mit Verhinung ersten Fraktur o von Folgefrakturen. Haupt-Kostentreiber Folgekosten Osteoporose sind Frakturen (stationäre Behandlung, Pflegeaufwendungen). Studien belegen, dass adäquate und evidenzbasierte Osteoporose-Therapie pharmakoökonomisch hocheffektiv ist und trotz Mehrausgaben für die leitlinienbasierte Pharmakotherapie zu Einsparungen führt. 3 Angestrebte Ziele dieses Vertrages sind: 1. Konsequente Umsetzung leitlinienbasierten Osteoporose-Diagnostik und Therapie 2. Steigerung des Anteils verbesserten spezifischen Pharmakotherapie bei den Hochrisikopatienten 3. Reduktion von Frakturen bei den teilnehmenden Versicherten Voraussetzung für eine leitliniengerechte Arzneimitteltherapie ist die Diagnose einer Osteoporose. Diesem Ziel folgend sollen alle Versicherten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Osteoporose haben, identifiziert und eine Knochendichtemessung (DXA) angeboten werden. 1 Gegenstand Vereinbarung 1 vgl. hierzu Anlage 1: Vertrag mit dem Deutschen Turnerbund und dem Deutschen Landfrauenverband entsprechend den Vorgaben des 20 Abs. 1 SGB V und des Präventionsleitfadens zur Umsetzung von 20 Abs. 1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2000" in jeweils gültigen Fassung 2 vgl.: Brecht JG, Schädlich PK: Krankheitslast durch Osteoporose in Deutschland. Health economics in prevention and care: HEPAC. Eur J Health Econ 2000; 1: Brecht u. Schädlich (2000), HEPAC 1: 26-32, vgl. auch Leitlinien für die Osteoporose des Dachverbands Osteologie (DVO) aus 2006 KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 2 von 8

3 1. Der Vertrag regelt den Inhalt ambulanten ärztlichen Leistungen sowie en Abrechnung und Vergütung im Rahmen des Projekts Trittsicher durchs Leben sowie die Rechte und Pflichten Vertragspartner, Versicherten und Ärzte. 2. Mit diesem Vertrag soll die präventive Versorgung von älteren Menschen in ländlichen Regionen im Bereich Knochengesundheit durch die Verbesserung Versorgungsstrukturen optimiert und weiterentwickelt werden. 3. Die Leistungserbringer übernehmen die Gewähr dafür, dass die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen, medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die vereinbarte koordinierte Versorgung dem allgemein anerkannten Stand medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts entsprechen. 2 Geltungsbereich 1. Der räumliche Geltungsbereich dieses Vertrags umfasst 47 randomisiert ausgewählte Landkreise in den fünf Bundeslänn Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niesachsen und Rheinland-Pfalz. Die Liste ausgewählten Landkreise kann Anlage 2 des Vertrags entnommen werden. 2. Der Vertrag gilt für die Versicherten Landwirtschaftlichen Krankenkasse, die in einem in Anlage 2 aufgeführten Landkreise wohnhaft sind und die von Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach vorher definierten Kriterien zur Teilnahme am Vertrag ausgewählt wurden. 3 Teilnahmeberechtigte Versicherte 1. Die Auswahl und Ansprache Versicherten nach vorher definierten Kriterien obliegt Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Insgesamt sollen etwa Versicherte in den 47 randomisiert ausgewählten Landkreisen von Mitarbeitern SVLFG im Rahmen eines Besuchs o Telefonanrufs direkt auf eine Teilnahme angesprochen werden. 2. Im Auswahlverfahren wird das individuelle Risiko Versicherten hinsichtlich einer rechtfertigenden Indikation zur Teilnahme an dieser Vereinbarung berücksichtigt und beispielsweise die Leitlinien Dachverbands Osteologie e. V. (DVO) für die Definition Auswahlkriterien herangezogen. Grundsätzlich ergeben sich zwei mögliche Interventionsgruppen für die Teilnahme am Vertrag: Gruppe 1: Frauen im Alter von Jahre, bei denen noch keine konkrete Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie Osteoporose besteht, die aber nach den Leitlinien des DVO ein erhöhtes Risiko aufweisen, an Osteoporose zu erkranken. Gruppe 2: Frauen und Männer im Alter von Jahre, die in den letzten 5 Jahren eine Fraktur hatten, und bei denen noch kein konkreter Verdacht auf Osteoporose besteht, sich aber aus den Leitlinien des DVO die Empfehlung einer weiterführenden Diagnostik ergibt. 3. Die anhand des Auswahlverfahrens teilnahmeberechtigten und in einem Interventionslandkreise wohnhaften Versicherten können die Leistungen gemäß Vertrag auch außerhalb Interventionslandkreise sowie unabhängig vom Bezirk teilnehmenden KVen in allen am Vertrag teilnehmenden Bundeslänn in Anspruch nehmen. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 3 von 8

4 4 Teilnahme Versicherten 1. Teilnahmeberechtigt sind die unter 3 definierten Versicherten Landwirtschaftlichen Krankenkasse. 2. Die Teilnahme Versicherten ist freiwillig und beginnt mit dem Tag Unterzeichnung Teilnahmeerklärung (Anlage 3). 3. Die Teilnahmeerklärung wird den Versicherten durch die Mitarbeiter SVLFG im Rahmen Ansprache auf Projektteilnahme ausgehändigt. Die unterschriebene Teilnahmeerklärung ist zeitnah an die Landwirtschaftliche Krankenkasse weiterzuleiten. 4. Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung bis zu 14 Tagen nach Abgabe in Textform o zur Nieschrift bei Landwirtschaftlichen Krankenkasse ohne Angabe von Gründen wirufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung Wirufserklärung an die Krankenkasse. Die Wirufsfrist beginnt nach Erhalt Wirufsbelehrung in Textform, frühestens jedoch mit Abgabe Teilnahmeerklärung. 5. Das Weitere zur Teilnahme Versicherten wird in Teilnahmeerklärung geregelt. 6. Die Teilnahme des Versicherten endet mit Beendigung des Projekts Trittsicher durchs Leben, mit vollständigen Leistungserbringung in diesem Vertrag geregelten Leistungen, mit dem Ende Mitgliedschaft bei Landwirtschaftlichen Krankenkasse o durch Kündigung Teilnahme durch den Versicherten. 7. Nachdem sich Versicherte schriftlich zu einer Teilnahme am Projekt bereit erklärt hat, erhält er je ein Informationsschreiben für den Hausarzt und den Facharzt, die Knochendichteuntersuchung durchführt. Das Informationsschreiben wird dem entsprechenden Arzt bei Konsultation im Rahmen des Projekts ausgehändigt. 5 Teilnahme Vertragsärzte 1. Teilnahmeberechtigt sind einerseits alle in den Bereichen KVBW, KVB, KVH, KVN und KV RLP zugelassenen, ermächtigten und angestellten Hausärzte nach 73 Abs. 1a SGB V mit Ausnahme von Kin- und Jugendärzten, die gemäß 95 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. 2. Teilnahmeberechtigt zur Durchführung Knochendichtemessung sind anerseits alle in den Bereichen KVBW, KVB, KVH, KVN und KV RLP zugelassenen, ermächtigten und angestellten Fachärzte mit einer Genehmigung zur Osteodensitometrie, denen ein DXA-Gerät zur Nutzung zur Verfügung steht. 3. Die Teilnahme ist freiwillig und wird erklärt durch Ansatz in Anlage 4 aufgeführten Abrechnungsnummern. 6 Ärztliche Aufgaben und Leistungsinhalte 1. Die unter 5 Absatz 1 genannten Hausärzte übernehmen nach Vorlage des Informationsschreibens durch die teilnehmenden Versicherten die Beratung zum Versorgungskonzept sowie ggf. die Ausstellung einer Überweisung zur Knochendichtemessung. Die Informationsschreiben werden in Praxisdokumentation bis einschließlich (ein Jahr nach voraussichtlichem Projektende) verwahrt. Die ausgewählten Versicherten mit einem erhöhten Frakturrisiko werden dazu motiviert, an den Trittsicher Bewegungskursen teilzunehmen und eine präventive Knochendichtemessung in Anspruch zu nehmen. Nach Durchführung präventiven Knochendichtemessung werden die Ergebnisse DXA-Untersuchung ggf. anhand des vom durchführenden Facharzt übermittelten ärztlichen Berichts besprochen. Es erfolgt innerhalb Regel- KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 4 von 8

5 versorgung eine leitlinien-basierte Indikation für die Osteoporose-Diagnostik und eine leitlinien-basierte Indikation für die Osteoporose-Pharmakotherapie entsprechend aktuellen S3-Leitlinie des DVO für die Osteoporose. An Osteoporose erkrankte Versicherte, die behint sind o von einer Behinung bedroht sind, sind auf die Möglichkeiten eines Funktionstrainings nach 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V und 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX hinzuweisen. 2. Die unter 5 Absatz 2 genannten Fachärzte führen nach Vorlage des Informationsschreibens die Knochendichtemessung entsprechend Indikationen nach 3 in Anlehnung an die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 4 und die DVO-Leitlinie mittels einer zentralen DXA (Dual-Energy X-Ray Absorptiometrie) durch. Die Informationsschreiben werden in Praxisdokumentation bis einschließlich (ein Jahr nach voraussichtlichem Projektende) verwahrt. Die Leistung nach 7 Absatz 1 umfasst neben Durchführung DXA-Untersuchung die Erstellung eines ärztlichen Berichts über das Ergebnis Knochendichtemessung sowie eine Übersendung des Berichts an den überweisenden Hausarzt. Eine weitere Ausfertigung ist an den Patient zu übergeben. Der Facharzt, die Knochendichtemessung durchführt, weist die Patienten mit auffälligem Untersuchungsbefund ausdrücklich darauf hin, dass eine weitere Abklärung des Untersuchungsbefunds sowie eine Weiterbehandlung in Koordination mit dem Hausarzt erfolgen sollten. 7 Vergütung ärztlichen Leistungen 1. Die Leistungen gemäß 6 Absatz 1 und 2 werden anhand in Anlage 4 (Abrechnungs- und Vergütungsübersicht) aufgeführten Gebührenordnungspositionen außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. 2. Die Vergütung körperlichen Untersuchung des Patienten zu Diagnosezwecken sowie die Therapie erfolgt mit Regelvergütung. 8 Abrechnung 1. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen Quartalsabrechnung über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung, zu en Bezirk die jeweilige Betriebsstätte zugeordnet werden kann. 2. Die Vergütung erfolgt außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung als reine add-on Leistung durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse. Näheres zur weiteren Ausgestaltung Finanzierung regelt die Landwirtschaftliche Krankenkasse mit dem Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart. 3. Eine parallele privatärztliche Abrechnung für die in 7 genannten vertraglichen Leistungsinhalte ist ausgeschlossen. 4. Eine parallele Abrechnung EBM-Ziffern (Osteodensitometrische Untersuchung I) und (Osteodensitometrische Untersuchung II) am selben Behandlungstag für die im Rahmen des Projekts abgerechneten Knochendichtemessungen ist ebenfalls ausgeschlossen. 5. Hinsichtlich Abrechnung durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, Zahlungstermine und sachlich-rechnerischen Berichtigung gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesamtvertrags. 6. Die Leistungen werden in Formblatt 3 entsprechend jeweils gültigen Formblatt-3-Richtlinien bis auf GOP-Ebene ausgewiesen. 7. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, die jeweils gültigen satzungsgemäßen Verwaltungskosten und regionalen Umlagen zu erheben. 4 Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung, Anlage I Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 5 von 8

6 9 Aufgaben Kassenärztlichen Vereinigungen 1. Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren die Haus- und Fachärzte in den Implementierungslandkreisen in Abstimmung mit dem Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart über das Projekt. 2. Die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung führt die Abrechnung in Paragraph 6 aufgeführten ärztlichen Leistungen anhand in Paragraph 7 i. V. m. Anlage 4 definierten Gebührenordnungspositionen durch. 10 Aufgaben Landwirtschaftlichen Krankenkasse 1. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse übernimmt die Auswahl und Ansprache potenziellen Vertragsteilnehmer nach im Vorfeld in Zusammenarbeit mit dem Robert-Bosch-Krankenhaus definierten Kriterien. 2. Im Rahmen Beratung zum Versorgungskonzept werden die Informationsschreiben zur Weitergabe an die Haus- und Fachärzte, die im Rahmen des Projekts konsultiert werden, den Versicherten von Mitarbeitern SVLFG zugesandt. Die Informationsschreiben werden Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom Robert-Bosch-Krankenhaus zur Verfügung gestellt. 3. Der Landwirtschaftlichen Krankenkasse obliegt zudem die Aushändigung, Sammlung und Dokumentation Versichertenteilnahmeerklärungen. 11 Datenschutz 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogenen Daten insbesone die Regelungen über die Einhaltung ärztlichen Schweigepflicht nach Berufsordnung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. 12 Inkrafttreten und Projektlaufzeit 1. Die Vereinbarung tritt zum mit Beginn des Projekts Trittsicher in Kraft. Die Abrechnung ärztlichen Leistungen beginnt am Die Laufzeit des Projekts Trittsicher endet voraussichtlich zum Mit Beendigung des Projekts endet auch die Laufzeit dieser Vereinbarung. 4. Die Kündigungsfrist dieses Vertrags beträgt 6 Monate zum Quartalsende und eine Kündigung ist frühestens zum möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesone vor, wenn die Grundlagen bzw. Voraussetzungen nach diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen aus Gründen Rechtsentwicklung, wesentlichen medizinisch-wissenschaftlichen o tatsächlichen Gründen entfallen o in einer Form veränt werden, die eine Fortführung wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen unzumutbar machen. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 6 von 8

7 13 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein o werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame o undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen o durch solche Vorschriften zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrags am nächsten kommen. 2. Nebenabreden, Änungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich Anlagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit Schriftform. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 7 von 8

8 Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Vertrag mit dem Deutschen Turnerbund und den DeutschenLandfrauen entsprechend den Vorgaben des 20 Abs. 1 SGB V und des Präventionsleitfadens zur Umsetzung von 20 Abs. 1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2000" in jeweils gültigen Fassung (wird nicht veröffentlicht) Übersicht über die Interventionslandkreise Teilnahmeerklärung Versicherten (wird nicht veröffentlicht) Abrechnungs- und Vergütungsübersicht KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 8 von 8

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