über die Durchführung und Abrechnung von präventiven Knochendichtemessungen im Rahmen des Projekts Trittsicher durchs Leben
|
|
- Ella Rosenberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von präventiven Knochendichtemessungen im Rahmen des Projekts Trittsicher durchs Leben Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), Stuttgart, Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), München, Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH), Frankfurt, Kassenärztlichen Vereinigung Niesachsen (KVN), Hannover, Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP), Mainz, im Folgenden Kassenärztliche Vereinigungen genannt einerseits und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse in Funktion als Landesverband, im Folgenden Landwirtschaftliche Krankenkasse genannt anerseits KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August
2 Präambel Das Projekt Trittsicher durchs Leben ist ein Programm Landwirtschaftlichen Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem Deutschen LandFrauenverband e. V., dem Deutschen Turner-Bund e. V. (DTB) sowie Abteilung Geriatrische Rehabilitation des Robert-Bosch-Krankenhauses Stuttgart. Trittsicher durchs Leben ist ein großangelegtes versorgungsmedizinisches Projekt im ländlichen Raum, dessen Zielsetzungen Erhalt Mobilität und die Förung körperlichen Fitness bei älteren Menschen mittels spezieller Gesundheitskurse u. a. zur Sturzprophylaxe sowie die Verbesserung Knochengesundheit mittels präventiver Knochendichtemessungen sind. Die Inhalte des Projekts wurden in enger Anlehnung an die Empfehlungen DVO- Leitlinie zur Prophylaxe, Diagnostik und Therapie Osteoporose bei postmenopausalen Frauen und bei Männern ab dem 60. Lebensjahr entwickelt. Die Versorgungsverbesserung soll hierbei durch drei Ansätze erzielt werden: 1. Früherkennung Osteoporose mit Zielsetzung einer verbesserten leitliniengerechten Diagnose und Therapie, 2. vermehrte Inanspruchnahme von Bewegungskursen 1 und 3. Betriebsbegehungen vor Ort als Leistungen Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (aufsuchende Hilfe). Die Trittsicher Bewegungskurse werden als Leistung Prävention nach 20 SGB V im Rahmen des Setting- Ansatzes verfolgt. Die Versicherten werden hierzu aktiv in ihrem Umfeld aufgesucht und motiviert. Die oben genannten Kassenärztlichen Vereinigungen koordinieren die ambulanten ärztlichen Leistungen im Rahmen des Projekts. Knochenbrüche sind oftmals Folge von Stürzen und einer niedrigen Knochendichte (Osteoporose). Die Prävalenz Osteoporose nimmt mit dem Alter sprunghaft zu. Unter- und Fehlversorgung Osteoporose ist in Bundesrepublik weit verbreitet, wobei sich die Versorgung mit einer spezifischen Osteoporose-Therapie im Alter weiter verschlechtert. 2 Das prioritäre Ziel Osteoporose-Behandlung ist die Früherkennung und Behandlung Hochrisikopatienten für Osteoporose mit Verhinung ersten Fraktur o von Folgefrakturen. Haupt-Kostentreiber Folgekosten Osteoporose sind Frakturen (stationäre Behandlung, Pflegeaufwendungen). Studien belegen, dass adäquate und evidenzbasierte Osteoporose-Therapie pharmakoökonomisch hocheffektiv ist und trotz Mehrausgaben für die leitlinienbasierte Pharmakotherapie zu Einsparungen führt. 3 Angestrebte Ziele dieses Vertrages sind: 1. Konsequente Umsetzung leitlinienbasierten Osteoporose-Diagnostik und Therapie 2. Steigerung des Anteils verbesserten spezifischen Pharmakotherapie bei den Hochrisikopatienten 3. Reduktion von Frakturen bei den teilnehmenden Versicherten Voraussetzung für eine leitliniengerechte Arzneimitteltherapie ist die Diagnose einer Osteoporose. Diesem Ziel folgend sollen alle Versicherten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Osteoporose haben, identifiziert und eine Knochendichtemessung (DXA) angeboten werden. 1 Gegenstand Vereinbarung 1 vgl. hierzu Anlage 1: Vertrag mit dem Deutschen Turnerbund und dem Deutschen Landfrauenverband entsprechend den Vorgaben des 20 Abs. 1 SGB V und des Präventionsleitfadens zur Umsetzung von 20 Abs. 1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2000" in jeweils gültigen Fassung 2 vgl.: Brecht JG, Schädlich PK: Krankheitslast durch Osteoporose in Deutschland. Health economics in prevention and care: HEPAC. Eur J Health Econ 2000; 1: Brecht u. Schädlich (2000), HEPAC 1: 26-32, vgl. auch Leitlinien für die Osteoporose des Dachverbands Osteologie (DVO) aus 2006 KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 2 von 8
3 1. Der Vertrag regelt den Inhalt ambulanten ärztlichen Leistungen sowie en Abrechnung und Vergütung im Rahmen des Projekts Trittsicher durchs Leben sowie die Rechte und Pflichten Vertragspartner, Versicherten und Ärzte. 2. Mit diesem Vertrag soll die präventive Versorgung von älteren Menschen in ländlichen Regionen im Bereich Knochengesundheit durch die Verbesserung Versorgungsstrukturen optimiert und weiterentwickelt werden. 3. Die Leistungserbringer übernehmen die Gewähr dafür, dass die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen, medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die vereinbarte koordinierte Versorgung dem allgemein anerkannten Stand medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts entsprechen. 2 Geltungsbereich 1. Der räumliche Geltungsbereich dieses Vertrags umfasst 47 randomisiert ausgewählte Landkreise in den fünf Bundeslänn Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niesachsen und Rheinland-Pfalz. Die Liste ausgewählten Landkreise kann Anlage 2 des Vertrags entnommen werden. 2. Der Vertrag gilt für die Versicherten Landwirtschaftlichen Krankenkasse, die in einem in Anlage 2 aufgeführten Landkreise wohnhaft sind und die von Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach vorher definierten Kriterien zur Teilnahme am Vertrag ausgewählt wurden. 3 Teilnahmeberechtigte Versicherte 1. Die Auswahl und Ansprache Versicherten nach vorher definierten Kriterien obliegt Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Insgesamt sollen etwa Versicherte in den 47 randomisiert ausgewählten Landkreisen von Mitarbeitern SVLFG im Rahmen eines Besuchs o Telefonanrufs direkt auf eine Teilnahme angesprochen werden. 2. Im Auswahlverfahren wird das individuelle Risiko Versicherten hinsichtlich einer rechtfertigenden Indikation zur Teilnahme an dieser Vereinbarung berücksichtigt und beispielsweise die Leitlinien Dachverbands Osteologie e. V. (DVO) für die Definition Auswahlkriterien herangezogen. Grundsätzlich ergeben sich zwei mögliche Interventionsgruppen für die Teilnahme am Vertrag: Gruppe 1: Frauen im Alter von Jahre, bei denen noch keine konkrete Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie Osteoporose besteht, die aber nach den Leitlinien des DVO ein erhöhtes Risiko aufweisen, an Osteoporose zu erkranken. Gruppe 2: Frauen und Männer im Alter von Jahre, die in den letzten 5 Jahren eine Fraktur hatten, und bei denen noch kein konkreter Verdacht auf Osteoporose besteht, sich aber aus den Leitlinien des DVO die Empfehlung einer weiterführenden Diagnostik ergibt. 3. Die anhand des Auswahlverfahrens teilnahmeberechtigten und in einem Interventionslandkreise wohnhaften Versicherten können die Leistungen gemäß Vertrag auch außerhalb Interventionslandkreise sowie unabhängig vom Bezirk teilnehmenden KVen in allen am Vertrag teilnehmenden Bundeslänn in Anspruch nehmen. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 3 von 8
4 4 Teilnahme Versicherten 1. Teilnahmeberechtigt sind die unter 3 definierten Versicherten Landwirtschaftlichen Krankenkasse. 2. Die Teilnahme Versicherten ist freiwillig und beginnt mit dem Tag Unterzeichnung Teilnahmeerklärung (Anlage 3). 3. Die Teilnahmeerklärung wird den Versicherten durch die Mitarbeiter SVLFG im Rahmen Ansprache auf Projektteilnahme ausgehändigt. Die unterschriebene Teilnahmeerklärung ist zeitnah an die Landwirtschaftliche Krankenkasse weiterzuleiten. 4. Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung bis zu 14 Tagen nach Abgabe in Textform o zur Nieschrift bei Landwirtschaftlichen Krankenkasse ohne Angabe von Gründen wirufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung Wirufserklärung an die Krankenkasse. Die Wirufsfrist beginnt nach Erhalt Wirufsbelehrung in Textform, frühestens jedoch mit Abgabe Teilnahmeerklärung. 5. Das Weitere zur Teilnahme Versicherten wird in Teilnahmeerklärung geregelt. 6. Die Teilnahme des Versicherten endet mit Beendigung des Projekts Trittsicher durchs Leben, mit vollständigen Leistungserbringung in diesem Vertrag geregelten Leistungen, mit dem Ende Mitgliedschaft bei Landwirtschaftlichen Krankenkasse o durch Kündigung Teilnahme durch den Versicherten. 7. Nachdem sich Versicherte schriftlich zu einer Teilnahme am Projekt bereit erklärt hat, erhält er je ein Informationsschreiben für den Hausarzt und den Facharzt, die Knochendichteuntersuchung durchführt. Das Informationsschreiben wird dem entsprechenden Arzt bei Konsultation im Rahmen des Projekts ausgehändigt. 5 Teilnahme Vertragsärzte 1. Teilnahmeberechtigt sind einerseits alle in den Bereichen KVBW, KVB, KVH, KVN und KV RLP zugelassenen, ermächtigten und angestellten Hausärzte nach 73 Abs. 1a SGB V mit Ausnahme von Kin- und Jugendärzten, die gemäß 95 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. 2. Teilnahmeberechtigt zur Durchführung Knochendichtemessung sind anerseits alle in den Bereichen KVBW, KVB, KVH, KVN und KV RLP zugelassenen, ermächtigten und angestellten Fachärzte mit einer Genehmigung zur Osteodensitometrie, denen ein DXA-Gerät zur Nutzung zur Verfügung steht. 3. Die Teilnahme ist freiwillig und wird erklärt durch Ansatz in Anlage 4 aufgeführten Abrechnungsnummern. 6 Ärztliche Aufgaben und Leistungsinhalte 1. Die unter 5 Absatz 1 genannten Hausärzte übernehmen nach Vorlage des Informationsschreibens durch die teilnehmenden Versicherten die Beratung zum Versorgungskonzept sowie ggf. die Ausstellung einer Überweisung zur Knochendichtemessung. Die Informationsschreiben werden in Praxisdokumentation bis einschließlich (ein Jahr nach voraussichtlichem Projektende) verwahrt. Die ausgewählten Versicherten mit einem erhöhten Frakturrisiko werden dazu motiviert, an den Trittsicher Bewegungskursen teilzunehmen und eine präventive Knochendichtemessung in Anspruch zu nehmen. Nach Durchführung präventiven Knochendichtemessung werden die Ergebnisse DXA-Untersuchung ggf. anhand des vom durchführenden Facharzt übermittelten ärztlichen Berichts besprochen. Es erfolgt innerhalb Regel- KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 4 von 8
5 versorgung eine leitlinien-basierte Indikation für die Osteoporose-Diagnostik und eine leitlinien-basierte Indikation für die Osteoporose-Pharmakotherapie entsprechend aktuellen S3-Leitlinie des DVO für die Osteoporose. An Osteoporose erkrankte Versicherte, die behint sind o von einer Behinung bedroht sind, sind auf die Möglichkeiten eines Funktionstrainings nach 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V und 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX hinzuweisen. 2. Die unter 5 Absatz 2 genannten Fachärzte führen nach Vorlage des Informationsschreibens die Knochendichtemessung entsprechend Indikationen nach 3 in Anlehnung an die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 4 und die DVO-Leitlinie mittels einer zentralen DXA (Dual-Energy X-Ray Absorptiometrie) durch. Die Informationsschreiben werden in Praxisdokumentation bis einschließlich (ein Jahr nach voraussichtlichem Projektende) verwahrt. Die Leistung nach 7 Absatz 1 umfasst neben Durchführung DXA-Untersuchung die Erstellung eines ärztlichen Berichts über das Ergebnis Knochendichtemessung sowie eine Übersendung des Berichts an den überweisenden Hausarzt. Eine weitere Ausfertigung ist an den Patient zu übergeben. Der Facharzt, die Knochendichtemessung durchführt, weist die Patienten mit auffälligem Untersuchungsbefund ausdrücklich darauf hin, dass eine weitere Abklärung des Untersuchungsbefunds sowie eine Weiterbehandlung in Koordination mit dem Hausarzt erfolgen sollten. 7 Vergütung ärztlichen Leistungen 1. Die Leistungen gemäß 6 Absatz 1 und 2 werden anhand in Anlage 4 (Abrechnungs- und Vergütungsübersicht) aufgeführten Gebührenordnungspositionen außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. 2. Die Vergütung körperlichen Untersuchung des Patienten zu Diagnosezwecken sowie die Therapie erfolgt mit Regelvergütung. 8 Abrechnung 1. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen Quartalsabrechnung über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung, zu en Bezirk die jeweilige Betriebsstätte zugeordnet werden kann. 2. Die Vergütung erfolgt außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung als reine add-on Leistung durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse. Näheres zur weiteren Ausgestaltung Finanzierung regelt die Landwirtschaftliche Krankenkasse mit dem Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart. 3. Eine parallele privatärztliche Abrechnung für die in 7 genannten vertraglichen Leistungsinhalte ist ausgeschlossen. 4. Eine parallele Abrechnung EBM-Ziffern (Osteodensitometrische Untersuchung I) und (Osteodensitometrische Untersuchung II) am selben Behandlungstag für die im Rahmen des Projekts abgerechneten Knochendichtemessungen ist ebenfalls ausgeschlossen. 5. Hinsichtlich Abrechnung durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, Zahlungstermine und sachlich-rechnerischen Berichtigung gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesamtvertrags. 6. Die Leistungen werden in Formblatt 3 entsprechend jeweils gültigen Formblatt-3-Richtlinien bis auf GOP-Ebene ausgewiesen. 7. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, die jeweils gültigen satzungsgemäßen Verwaltungskosten und regionalen Umlagen zu erheben. 4 Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung, Anlage I Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 5 von 8
6 9 Aufgaben Kassenärztlichen Vereinigungen 1. Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren die Haus- und Fachärzte in den Implementierungslandkreisen in Abstimmung mit dem Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart über das Projekt. 2. Die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung führt die Abrechnung in Paragraph 6 aufgeführten ärztlichen Leistungen anhand in Paragraph 7 i. V. m. Anlage 4 definierten Gebührenordnungspositionen durch. 10 Aufgaben Landwirtschaftlichen Krankenkasse 1. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse übernimmt die Auswahl und Ansprache potenziellen Vertragsteilnehmer nach im Vorfeld in Zusammenarbeit mit dem Robert-Bosch-Krankenhaus definierten Kriterien. 2. Im Rahmen Beratung zum Versorgungskonzept werden die Informationsschreiben zur Weitergabe an die Haus- und Fachärzte, die im Rahmen des Projekts konsultiert werden, den Versicherten von Mitarbeitern SVLFG zugesandt. Die Informationsschreiben werden Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom Robert-Bosch-Krankenhaus zur Verfügung gestellt. 3. Der Landwirtschaftlichen Krankenkasse obliegt zudem die Aushändigung, Sammlung und Dokumentation Versichertenteilnahmeerklärungen. 11 Datenschutz 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogenen Daten insbesone die Regelungen über die Einhaltung ärztlichen Schweigepflicht nach Berufsordnung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. 12 Inkrafttreten und Projektlaufzeit 1. Die Vereinbarung tritt zum mit Beginn des Projekts Trittsicher in Kraft. Die Abrechnung ärztlichen Leistungen beginnt am Die Laufzeit des Projekts Trittsicher endet voraussichtlich zum Mit Beendigung des Projekts endet auch die Laufzeit dieser Vereinbarung. 4. Die Kündigungsfrist dieses Vertrags beträgt 6 Monate zum Quartalsende und eine Kündigung ist frühestens zum möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesone vor, wenn die Grundlagen bzw. Voraussetzungen nach diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen aus Gründen Rechtsentwicklung, wesentlichen medizinisch-wissenschaftlichen o tatsächlichen Gründen entfallen o in einer Form veränt werden, die eine Fortführung wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen unzumutbar machen. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 6 von 8
7 13 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein o werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame o undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen o durch solche Vorschriften zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrags am nächsten kommen. 2. Nebenabreden, Änungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich Anlagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit Schriftform. KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 7 von 8
8 Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Vertrag mit dem Deutschen Turnerbund und den DeutschenLandfrauen entsprechend den Vorgaben des 20 Abs. 1 SGB V und des Präventionsleitfadens zur Umsetzung von 20 Abs. 1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2000" in jeweils gültigen Fassung (wird nicht veröffentlicht) Übersicht über die Interventionslandkreise Teilnahmeerklärung Versicherten (wird nicht veröffentlicht) Abrechnungs- und Vergütungsübersicht KVBW Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg GB VW SG 1.3 August 2015 Seite 8 von 8
I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben
Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben Was ist das Ziel des Vertrags Trittsicher durchs Leben? Trittsicher durchs Leben ist ein großangelegtes,
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der der
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz - nachfolgend Knappschaft
MehrRahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)
MehrVertrag. über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge. zwischen. (nachstehend KV Sachsen genannt) und
Vertrag über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachstehend KV Sachsen genannt) und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
Mehr2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg
MehrVertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz
Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Vertrag Nr. : 176 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der
Vertragsnummer: 50018 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str.
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrAnlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen
Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrProtokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen
Protokollnotiz vom 29.11.2013 zwischen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Vogelrainstraße 25, 70199 Stuttgart Deutscher Hausärzteverband
MehrZweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis
Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis vom 02.12.1997 i. d. F. der 1. Änderung vom 16./20.02.2004 zwischen dem Wartburgkreis,
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrHome Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung
MehrVorbemerkung. 1 Arbeitsgemeinschaft "Arbeitskreis Fachkräftesicherung"
Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Schwedt/Oder, der Stadt Prenzlau, der Stadt Templin, der Stadt Angermünde sowie dem Landkreis Uckermark zur Umsetzung der Projekte im Rahmen des GRW-Regionalbudgets
Mehrzum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
MehrV E R T R A G. nach 132 e SGB V
V E R T R A G nach 132 e SGB V über die Durchführung von S c h u t z i m p f u n g e n nach 20d Abs. 1 i.v.m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
MehrEUROCERT. Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrDienstleistungsvertrag
Dienstleistungsvertrag ( Beratung/Coaching/Psychotherapie) zwischen Vorname: Name: geb. am: wohnhaft in Straße, Nr.: PLZ / Ort: Telefon privat: Telefon mobil: E-Mail-Adresse: (im folgenden Klient genannt)
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien
Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrVERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen
VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrVereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrVertrag. über eine. Erweiterte Diabetes-Vorsorge im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Check-up 35. ( Check-up PLUS )
Vertrag über eine Erweiterte Diabetes-Vorsorge im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Check-up 35 ( Check-up PLUS ) zwischen der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. vertreten durch
MehrVereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung
Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,
Mehrim Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender
MehrRahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI
Rahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI zwischen Pflegekasse bei der AOK Bayern Die Gesundheitskasse Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern Bundesknappschaft,
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrNeues vom DFN-MailSupport. Andrea Wardzichowski, DFN Stuttgart 63. DFN-Betriebstagung 27./28.10.2015, Berlin
Neues vom DFN-MailSupport Andrea Wardzichowski, DFN Stuttgart 63. DFN-Betriebstagung 27./28.10.2015, Berlin Nutzer September 2015 September Einrichtungen 48 Domains 4049 Empfänger 507.972 Verteilung pre-post-queue-filtering
MehrHAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V.
HAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V. Mitglied im Verband Deutscher Schullandheime Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Betreuungsvertrag im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrVertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
MehrMaßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen insbesondere in Kindergärten und Schulen nach 21 SGB V in Hamburg
RAHMENVEREINBARUNG Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen insbesondere in Kindergärten und Schulen nach 21 SGB V in Hamburg Die AOK Die Krankenkasse für Hamburg - zugleich für die Bundesknappschaft,
MehrBeschluss. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 195. Sitzung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 195. Sitzung zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der sogenannten neuen Grippe (Schweineinfluenza)
Mehr1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
Mehrzwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Vereinbarung über ein Informationskonzept zur inhaltlichen Umsetzung der 22 und 23 des Vertrages vom 01.07.2006 in der Fassung vom 01.07.2013 (im Folgenden KV-Vertrag genannt) der strukturierten Behandlungsprogramme
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
Mehr1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Durchführung von Krankenfahrten - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrVertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-
Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrTeilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4
Teilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4 zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der Kassenärztlichen
MehrVertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
Mehrnach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrV E R E I N B A R U N G
V E R E I N B A R U N G über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Dortmund vertreten durch den Vorstand (nachstehend
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrLeitlinie-Qualitätszirkel
Leitlinie-Qualitätszirkel 2 23 Leitlinie-Qualitätszirkel INHALTSVERZEICHNIS Präambel 3 1 Qualitätszirkel 3 1.1 Definition 3 1.2 Arten 3 1.3 Größe und Struktur 3 1.4 Themen, Dauer und Häufigkeit 4 1.5 Dokumentation
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
Mehrüber die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle
Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs.
MehrÖffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude
STATISTISCHES LANDESAMT MAINZER STRASSE 14-16 56130 BAD EMS Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude Ausschreibungsbestimmungen
Mehr- dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Rheinland-Pfalz,
RAHMENVEREINBARUNG zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach 5 21 SGB V zwischen 1. - der AOK-Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, - dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrVertrag über eine Praxisphase
Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden
MehrEscuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge
Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge 1 Hausordnung Bei Nutzung der Räume der Escuela de Salsa unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung. 2 Unübertragbarkeit
MehrAusbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger
Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des
MehrVereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.
Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.2012) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) und dem Hausärzteverband
MehrKooperationsvereinbarung für Dozenten. zwischen. Creative Arts Group e.v. Emanuel-Leutze-Straße 1/ 40547 Düsseldorf
Kooperationsvereinbarung für Dozenten zwischen Creative Arts Group e.v. Emanuel-Leutze-Straße 1/ 40547 Düsseldorf (hiernach Auftraggeber und/oder CAG genannt) und xxx xxxxxx / xxxxxx (hiernach Auftragnehmer
MehrVereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen. vom 23. März 2015
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Vereinbarung über Vergütungssätze für
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrGRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen
GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrStadtwerke Gotha Netz GmbH
Netzanschlussvertrag Kunden ohne Leistungsmessung Zwischen dem Netzanschlussnehmer genannt - Name Straße / Hausnr. PLZ / Ort - im folgenden Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber Stadtwerke Gotha Netz GmbH
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen der vollstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Muster-Pflegeheim Muster-Straße 00 00000
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrWerbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrSCHULVERTRAG. zwischen
SCHULVERTRAG zwischen der Neue Schule Wolfsburg ggmbh, Heinrich Heine Straße 36, 38440 Wolfsburg, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch die Schulleitung (im Folgenden auch Schule
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrWie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen
Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen Sperrfrist: 15.10.2012, 10 Uhr Berlin, 11.10.2012 Was sind IGeL? Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL) sind medizinische
Mehr1. Protokollnotiz. zur. Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen. zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern
1. Protokollnotiz zur Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern im Rahmen des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms
MehrAnspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare
Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
Mehr