MANOR & LENNO Rechtsanwälte
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1 GPA 022 ZHG PA ZRNG / 96 Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 14 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. AKTENAUSZUG MANOR & LENNO Rechtsanwälte Jörg Manor Brandenburger Straße 26 Ulf Lenno Potsdam Telefon: Rechtsanwälte Telefax: Potsdam, den RAe Manor & Lenno Brandenburger Straße Potsdam Unser Zeichen: 333/09 ZV An das Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz Berlin Aktenzeichen 208 C 1004/09 In dem Arrestverfahren der Firma Jörg Friedrich e.k., Straße nach Rehbrücke 39, Wilhelmshorst, gegen Gläubiger, den Olaf Gatzer, Neue Kantstraße 31, Berlin, Schuldner, zeigen wir an, dass wir den Schuldner sowie die Drittschuldnerin, Frau Manuela Schmidt, Wiesenstraße 50, Potsdam, vertreten. Namens und in Vollmacht des Schuldners und der Drittschuldnerin legen wir gegen den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. März C 1004/09 den zulässigen
2 2 R E C H T S B E H E L F ein und beantragen, den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. März C 1004/09 aufzuheben. Begründung: 1. Die Firma Sven Rösner, Inhaber Jörg Friedrich e.k. hat bekanntlich am 26. Februar 2009 einen Arrestbefehl des Amtsgerichts Charlottenburg 208 C 1004/09 gegen den Schuldner Olaf Gatzer erwirkt, der ihr noch an diesem Tag ausgehändigt und dem Schuldner am folgenden Tag zugestellt wurde. Hiernach wurde wegen einer Werklohnforderung der Firma gegen den Schuldner in Höhe von 5.000,- Euro der dingliche Arrest angeordnet. Beweis: Kopie des Arrestbefehls (Anlage 1); Akte des Gerichts 208 C 1004/09 Gegen den Arrestbefehl hat der Schuldner Widerspruch eingelegt. Der Termin zur Verhandlung über den Widerspruch wurde anberaumt auf den 5. Mai Am 23. März 2009 ist auf Antrag der Firma Jörg Friedrich e.k., die hier als vermeintlicher Gläubiger bezeichnet werden soll, ohne Anhörung der Drittschuldnerin und des Schuldners der angefochtene Pfändungsbeschluss erlassen worden, der der Drittschuldnerin am 26. März 2009 und dem Schuldner am 1. April 2009 jeweils durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde. Ausweislich des Antrags des Gläubigers und des Pfändungsbeschlusses wurde eine Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin wegen der Beschädigung des Fahrzeugs des Schuldners am 1. August 2007 in Höhe von 4.100,- Euro gepfändet. Beweis: Kopie des Pfändungsbeschlusses (Anlage 2); Akte des Gerichts 208 C 1004/09 Die Existenz der gepfändeten Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin soll hier nicht bestritten werden. Die Drittschuldnerin und der Schuldner führten zu dem Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs am 1. August 2007 eine Beziehung. Allerdings kam es in der Vergangenheit vermehrt zu verbalen Auseinandersetzungen, die darin gipfelten, dass die Drittschuldnerin an jenem Tag den Lack des Fahrzeugs des Schuldners absichtlich zerkratzte. Dies führte zu einem Schaden in Höhe
3 3 von 4.100,- Euro netto. Die Drittschuldnerin erklärte sich selbstverständlich zur Schadensregulierung bereit. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Schuldner diese Forderung nicht an Dritte abtritt. Beweis: Vereinbarung vom 21. Januar 2008 (Anlage 3) Die Beziehung ist aufgrund dieses Vorfalls in die Brüche gegangen, mittlerweile hat sich wieder ein freundschaftliches Verhältnis zwischen der Drittschuldnerin und dem Schuldner entwickelt. 2. Die Pfändung ist hier aus mehreren Gründen unzulässig und unwirksam: Das Amtsgericht Charlottenburg war schon nicht zuständig für den Erlass des Pfändungsbeschlusses. Maßgeblich ist der Sitz der Drittschuldnerin. Zuständig war demnach das Amtsgericht Potsdam, und zwar das Vollstreckungsgericht, 828 ZPO. Zudem stellt der Arrestbefehl ohnehin keinen tauglichen Vollstreckungstitel dar. Einerseits handelt es sich nur um eine vorläufige Regelung. Andererseits ist gegen den Arrestbefehl Widerspruch eingelegt worden. Solange hierüber nicht entschieden ist, darf nicht aus dem Arrestbefehl vollstreckt werden. Darüber hinaus hätte der Arrestbefehl gar nicht ergehen dürfen, weil es an einem Arrestgrund mangelt. Ein Arrestgrund soll deshalb vorliegen, weil zu befürchten sei, dass sich der Schuldner nach Südamerika absetzen wolle. Beweis: Kopie des Arrestbefehls (Anlage 1); Akte des Gerichts 208 C 1004/09 Tatsächlich ist das allerdings nicht der Fall, der Schuldner plant lediglich eine längere Anden-Expedition, was dem Gericht aufgrund des glaubhaft gemachten Vorbringens des Schuldners im Rahmen des Arrestverfahrens hinlänglich bekannt sein müsste. Dies kann der Bruder des Schuldners, Herr Uwe Gatzer, bestätigen. Beweis: Zeugnis des Herrn Uwe Gatzer, Neue Kantstraße 13, Berlin Der Arrestbefehl ist darüber hinaus nicht für den hiesigen vermeintlichen Gläubiger, sondern für die Firma Sven Rösner, Inhaber Jörg Friedrich e.k. ergangen. Da inso-
4 4 weit eine Rechtsnachfolge vorliegt, fehlt es an einer Grundlage für die angefochtene Pfändung. Beweis: Akte des Amtsgerichts Charlottenburg 208 C 1004/09 Überdies ist der Pfändungsbeschluss auch deshalb aufzuheben, weil die den Arrestbefehl betreffende Vollziehungsfrist nicht gewahrt ist. Der Pfändungsbeschluss wurde erst am 1. April 2009, mithin über einen Monat nach dem Erlass des Arrestbefehls, an den Schuldner zugestellt und damit vollzogen. Ferner steht das zwischen der Drittschuldnerin und dem Schuldner vereinbarte Abtretungsverbot einer Pfändung entgegen. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Drittschuldnerin zwar bislang keine Zahlungen auf die Forderung an den Schuldner geleistet hat. Allerdings hat sie bereits am 11. Januar 2009 schriftlich gegenüber dem Schuldner die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt. Die Pfändung der Forderung geht daher ins Leere. Die Drittschuldnerin hatte dem Schuldner nach der Trennung zunächst die gemeinsam angeschafften Möbel belassen. Ende des Jahres 2008 kam man dann überein, dass der Schuldner die Möbel endgültig behalten soll, im Gegenzug verpflichtete dieser sich, eine Abstandszahlung in Höhe von 5.500,- Euro an die Drittschuldnerin zu leisten. Es soll in diesem Zusammenhang nicht verschwiegen werden, dass der Schuldner zwar den Bestand der Gegenforderung, bisher aber nicht die Aufrechnung der Drittschuldnerin akzeptierte. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Die Aufrechnung stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass es keiner entsprechend übereinstimmenden Willenserklärung des Schuldners bedurfte. Mit Abgabe der Aufrechnungserklärung ist die später durch den Gläubiger gepfändete Forderung des Schuldners erloschen. Beweis: Schreiben vom 11. Januar 2009 (Anlage 4) Aus den vorbezeichneten Gründen ist antragsgemäß zu entscheiden. Jeweils eine beglaubigte und eine einfache Abschrift liegen bei. gez. Manor Rechtsanwalt
5 5 Anlage 1 AMTSGERICHT CHARLOTTENBURG Arrestbefehl Geschäftsnummer: 208 C 1004/ In dem Arrestverfahren der Firma Sven Rösner, Inhaber Jörg Friedrich e.k., Straße nach Rehbrücke 39, Wilhelmshorst, gegen Antragssteller, Herrn Olaf Gatzer, Neue Kantstraße 31, Berlin, Antragsgegner, hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Dr. Seidel am 26. Februar 2009 beschlossen: 1. Wegen eines Anspruchs des Antragsstellers gegen den Antragsgegner auf Werklohn in Höhe von 5.000,- Euro wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet. 2. Durch Hinterlegung von 5.500,- Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und der Antragsgegner und Schuldner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. [ ] Gründe: gez. Dr. Seidel RiAG
6 6 Anlage 2 AMTSGERICHT CHARLOTTENBURG Pfändungsbeschluss Geschäftsnummer: 208 C 1004/ In dem Arrestverfahren der Firma Jörg Friedrich e.k., Straße nach Rehbrücke 39, Wilhelmshorst, gegen Gläubiger, Herrn Olaf Gatzer, Neue Kantstraße 31, Berlin, Schuldner, wird in Vollzug des Arrestbefehls des Amtsgerichts Charlottenburg vom C 1004/09 die angebliche Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin Frau Manuela Schmidt, Wiesenstraße 50, Potsdam, aus unerlaubter Handlung Beschädigung des Fahrzeugs des Schuldners der Marke BMW Z3, amtliches Kennzeichen B-OG 1, vom 1. August 2007 in Höhe von 4.100,- Euro gepfändet. Die Drittschuldnerin darf an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner hat sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung zu enthalten. [ ] gez. Jander Rechtspfleger
7 7 Anlage 3 Vereinbarung Ich, Frau Manuela Schmidt, Wiesenstraße 50, Potsdam, erkenne hiermit an, dass ich Herrn Olaf Gatzer, Neue Kantstraße 31, Berlin, aufgrund des Vorfalls vom , der Beschädigung seines Fahrzeugs BMW Z3, amtliches Kennzeichen B-OG 1, einen Betrag in Höhe von 4.100,- Euro schulde. Herr Olaf Gatzer darf diese Forderung nicht an Dritte abtreten. Berlin, den gez. Gatzer (Olaf Gatzer) gez. Schmidt (Manuela Schmidt) Anlage 4 Manuela Schmidt Potsdam, den Wiesenstraße Potsdam An Olaf Gatzer Neue Kantstraße Berlin Hallo Olaf, ich wollte Dir auf diesem Wege schriftlich mitteilen, dass ich meine Forderung wegen der Möbel in Höhe von 5.500,- mit Deiner Forderung aufgrund der Beschädigung Deines Fahrzeugs verrechne. Du schuldest mir demnach noch 1.400,-, die Du mir bitte noch in dieser Woche überweist, wenn es Deine derzeitige finanzielle Situation zulässt. Melde Dich! Gruß, Manuela gez. Schmidt
8 8 stark & franzl Stark & Franzl, Leonhardtstraße 12, Berlin An das Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz Berlin Unser Zeichen: 123/09/JF In Sachen Friedrich./.Gatzer Aktenzeichen 208 C 1004/09 Elmar K. Stark Dorit J. Franzl Leonhardtstraße Berlin Telefon (030) Telefax (030) Berlin, den beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, den Rechtsbehelf des Schuldners und der Drittschuldnerin zurückzuweisen und diesen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Einwendungen des Schuldners und der Drittschuldnerin können keinen Erfolg haben. Zum einen ist der Rechtsbehelf nicht rechtzeitig eingelegt worden und ist der Drittschuldnerin darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Rechtsbehelf abzusprechen. Zum anderen ist der Pfändungsbeschluss zu Recht erlassen worden. Ein Arrestbefehl ist selbst im Falle der Einlegung eines Widerspruchs ein wirksamer Vollstreckungstitel. Überdies ist der Arrestbefehl wie sich unschwer aus der Gerichtsakte ergibt durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Mai 2009 bestätigt worden. Insofern erübrigen sich auch nähere Ausführungen zum Vorliegen eines Arrestgrundes. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Gläubiger nunmehr auch Klage in der Hauptsache erhoben hat, die in jenem Verfahren angeforderten Gerichtskosten wurden gestern eingezahlt.
9 9 Beweis für den Fall des Bestreitens: Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Charlottenburg 212 C 250/09. Der Gläubiger Herr Jörg Friedrich - hatte das Unternehmen des Einzelkaufmanns Sven Rösner übernommen und hat im März 2009 die Firma von Sven Rösner, Inhaber Jörg Friedrich e.k. in Jörg Friedrich e.k. geändert. Diese Änderung ist am 16. März 2009 durch den zuständigen Rechtspfleger auf dem Vollstreckungstitel, dem Arrestbefehl, durch einfachen Zusatz vermerkt worden. Zudem wurde dem Vollstreckungsgericht mit dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses ein Handelsregisterauszug, aus dem die Namensänderung hervorgeht, vorgelegt. Beweis: Akte 208 C 1004/09. Die Vollziehungsfrist ist gewahrt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. März 2009, bei Gericht an diesem Tag eingegangen, hat der Gläubiger den Erlass des Pfändungsbeschlusses beantragt. Am 23. März 2009 wurde dieser erlassen. Etwaige Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes des Gerichts bzw. des Gerichtsvollziehers bei der Zustellung können nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Im Übrigen kommt es auf die Zustellung an den Schuldner ohnehin nicht an. Beweis: wie vor. Das zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin vorgeblich vereinbarte Abtretungsverbot muss hier mit Nichtwissen bestritten werden. Überdies erscheint es mehr als zweifelhaft, dass ein privatrechtlich vereinbarter Ausschluss der Abtretung einer Pfändung der Forderung entgegenstehen kann. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann die Drittschuldnerin der Pfändung nicht im Rahmen des hier statthaften Rechtsbehelfs entgegenhalten. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. gez. Stark Rechtsanwalt Stark
10 10 MANOR & LENNO Rechtsanwälte Jörg Manor Brandenburger Straße 26 Ulf Lenno Potsdam Telefon: Rechtsanwälte Telefax: Potsdam, den RAe Manor & Lenno Brandenburger Straße Potsdam Unser Zeichen: 333/09 ZV An das Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz Berlin Aktenzeichen 208 C 1004/09 In dem Arrestverfahren Friedrich./.Gatzer (Drittschuldnerin: Schmidt) soll in der gebotenen Kürze auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers vom 7. Mai 2009 erwidert werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsbehelf nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden muss. Der Gläubiger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Arrestbefehl durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Mai 2009 bestätigt wurde, indes unter Übergehung des glaubhaft gemachten Vortrags zu dem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt. Insofern wurde zu Unrecht das Vorliegen eines Arrestgrundes bejaht. Hierzu wurde bereits tauglicher Beweis angeboten. Im Übrigen hat der Unterzeichner heute im Namen und in Vollmacht des Schuldners Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Die Einsichtnahme in die Gerichtsakte hat ergeben, dass auf dem Arrestbefehl lediglich vermerkt wurde, dass der Name des Gläubigers aufgrund einer Firmennamensänderung nunmehr Jörg Friedrich e.k. laute. Dieser Vermerk ist indes ebenso wenig wie die Einreichung des Handelsregisterauszuges ausreichend, vielmehr hätte eine entsprechende Vollstreckungsklausel erwirkt werden müssen.
11 11 Aufgrund des üblichen Geschäftslaufs im Gericht konnte der Gläubiger nicht davon ausgehen, dass der angefochtene Pfändungsbeschluss innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß an den Schuldner zugestellt wird. Zu der Vereinbarung hinsichtlich des Abtretungsverbotes wurde bereits tauglicher Beweis angeboten. Der Aufrechnungseinwand muss trotz seines materiell-rechtlichen Charakters und der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens im hiesigen Verfahren Berücksichtigung finden, da es mangels Bestehens einer Forderung an einer Voraussetzung für die Pfändung fehlt. Insoweit wird um zügige antragsgemäße Entscheidung ersucht. Jeweils eine beglaubigte und eine einfache Abschrift liegen bei. gez. Manor Rechtsanwalt
12 12 stark & franzl Stark & Franzl, Leonhardtstraße 12, Berlin An das Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz Berlin Unser Zeichen: 123/09/JF In Sachen Friedrich./.Gatzer Aktenzeichen 208 C 1004/09 Elmar K. Stark Dorit J. Franzl Leonhardtstraße Berlin Telefon (030) Telefax (030) Berlin, den soll auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und der Drittschuldnerin vom 15. Mai 2009 kurz erwidert werden, wenngleich dieser weder neuen noch Erfolg versprechenden Tatsachenvortrag enthält. Auch die nunmehr offensichtlich eingelegte Berufung gegen das wohlbegründete Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2009 führt zu keiner anderweitigen rechtlichen Beurteilung, da ein tauglicher Vollstreckungstitel weiterhin besteht. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die bereits im hiesigen Schriftsatz vom 7. Mai 2009 enthaltenen rechtlichen Ausführungen. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. gez. Stark Rechtsanwalt Stark Anmerkung des GPA: Der Rechtspfleger hat den Rechtsbehelfen der Drittschuldnerin und des Schuldners durch Beschluss vom 3. Juni 2009 nicht abgeholfen und die Akte dem für die Abteilung 208 zuständigen Richter vorgelegt.
13 13 Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Zeitpunkt der Entscheidung ist der 5. Juni Die Sachverhaltsdarstellung ist erlassen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. 2. Sollte ein/e Bearbeiter/in aus formellen Gründen nicht zur Erörterung der materiellen Rechtslage kommen, so ist diese in einem Hilfsgutachten darzulegen. 3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten usw.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt. 139 ZPO wurde beachtet. 4. Es ist davon auszugehen, dass die Akte 208 C 1004/09 den vorgetragenen Inhalt hat und sie darüber hinaus keine entscheidungserheblichen Tatsachen enthält. Der Inhalt der mit [...] gekennzeichneten Passagen in dem Arrestbefehl bzw. Pfändungsbeschluss ist zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt bzw. für die Bearbeitung ohne Bedeutung. 5. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß, jedoch ohne Erfolg durchgeführt worden sind. 6. Der Bearbeitung ist das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. 7. Der Wohnsitz der Drittschuldnerin liegt im Bezirk des Amtsgerichts Potsdam und des Landgerichts Potsdam. Der Wohnsitz des Schuldners liegt im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg und des Landgerichts Berlin.
14 14 Auszug aus dem Kalender 2009 (Februar bis Juni 2009) Februar März April Mo Die Mi Do Fr Sa So Mo Die Mi Do Fr Sa So Mo Die Mi Do Fr Sa So Mai Juni Mo Die Mi Do Fr Sa So Mo Die Mi Do Fr Sa So Fest- und Feiertage innerhalb des Zeitraums: ; ; ; ;
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