Verein Schuldenberatung Tirol

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1 Verein Schuldenberatung Tirol

2 Anschrift Landesrechnungshof 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 Telefon: 0512/ Fax: 0512/ landesrechnungshof@tirol.gv.at Impressum Erstellt: September März 2014 Herstellung: Landesrechnungshof Redaktion: Landesrechnungshof Herausgegeben: VE-1200/3,

3 Abkürzungsverzeichnis a.o. AMS Art. BGBl. d.h. GuV idr LGBl. LRH isd lt. lit. max. Mio. o.a. rd. sog. u.a. usw. v.a. vgl. VZÄ außerordentlich Arbeitsmarktservice Artikel Bundesgesetzblatt das heißt Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel Landesgesetzblatt Landesrechnungshof im Sinne des laut litera maximal Million(en) oben angeführt rund sogenannt unter anderem und so weiter vor allem vergleiche Vollzeitäquivalent

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5 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen Gesetzliche Bestimmungen zur Schuldenberatung Organisation der Schuldenberatung in Österreich Nutzen von Schuldenberatung Der Verein Schuldenberatung Tirol Entwicklung des Vereins Schuldenberatung Tirol Mitglieder und Organe des Vereins Schuldenberatung Tirol Geschäftsordnung, Geschäftsführung und Organigramm des Vereins Schuldenberatung Tirol Allgemeine Richtlinien im Verein Schuldenberatung Tirol Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Rechnungslegung des Vereins Schuldenberatung Tirol Bilanz Sprungbrett-Fonds Solidaritätsfonds GuV-Darstellung Einnahmen- und Finanzierungsstruktur Einnahmen aus Projekten, freiwillige Unterstützungsbeiträge Landesförderungen Grundlagen der Förderungsabwicklung Budgetierung und Zusatzsubventionen Förderungskontrolle Aufwendungen Aufwendungen für Büroräume Personal Entwicklung des Personalaufwandes Rechtliche Grundlagen Anwendung des für die Vertragsbediensteten des Landes Tirol geltenden Entlohnungsschemas Anwendung der Bestimmungen des BAGS-KV Personalverwaltung Personaleinsatz Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Schuldenproblematik und Privatkonkurs im Überblick Möglichkeiten zur Schuldenregulierung...53

6 Außergerichtliche Schuldenregulierung Gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren Das Aufgabenspektrum des Vereins Schuldenberatung Tirol Daten zum Leistungsspektrum des Vereins Schuldenberatung Tirol Datenerfassung zu den erbrachten Leistungen Abgeschlossene Beratungsfälle Strategische Ausrichtung des Vereins Schuldenberatung Tirol Zusammenfassung...77 Stellungnahme der Regierung Stellungnahme des Vereins

7 Bericht über den Verein Schuldenberatung Tirol 1. Einleitung Initiativprüfung Der Landesrechnungshof (LRH) hat in seinem Prüfplan für das Jahr 2013 die Prüfung des Vereins Schuldenberatung Tirol aufgenommen. Prüfzuständigkeit Die Prüfkompetenz des LRH leitet sich aus den Förderungsvereinbarungen des Vereins Schuldenberatung Tirol mit dem Land Tirol ab, das den Verein überwiegend finanziert. Darin hat sich der Förderungswerber verpflichtet, Organen des Landes Tirol Einsicht in sämtliche wirtschaftlichen Unterlagen zu gewähren und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. politische Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Subventionszahlungen an den Verein Schuldenberatung Tirol lag bis 2008 bei dem für Sozialangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied. Seit 2009 liegt die Zuständigkeit bei Landeshauptmann Günther Platter. Zuständigkeit im Amt Für die Abwicklung der Förderungen des Vereins Schuldenberatung Tirol ist im Rahmen der Landesverwaltung als Fachabteilung die Abteilung Soziales zuständig. Prüfauftrag Der Direktor des LRH hat am die Prüfung des Vereins Schuldenberatung Tirol angeordnet und mit ihrer Durchführung eine Prüferin und einen Prüfer beauftragt. Diese haben eine Einschau in den Räumlichkeiten des Vereins Schuldenberatung Tirol vorgenommen sowie zur Abklärung allfälliger Fragen und Einholung zusätzlicher Auskünfte und Informationen auch die betroffene Fachabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilung Soziales) in die Prüfung miteinbezogen. Schwerpunkte der Prüfung Der LRH legte diese Prüfung als Allgemeine Prüfung aus. Die Prüfungsschwerpunkte bezogen sich im Wesentlichen auf das Aufgabenspektrum und die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol sowie die widmungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Landesmittel.

8 Einleitung Prüfumfang Der LRH erhielt Einsicht in die Buchhaltungs-, Personal- und sonstigen prüfungsrelevanten Unterlagen. Die Geschäftsführung des geprüften Vereins Schuldenberatung Tirol und die betroffene Landesdienststelle (Abteilung Soziales) erteilten die notwendigen Auskünfte und stellten Informationen und Auswertungen zur Verfügung. Prüfzeitraum Die Prüfung umfasste insbesondere die Kalenderjahre Für einzelne Vergleiche wurden längere Zeiträume berücksichtigt. Über das Ergebnis der Prüfung wird folgender Bericht erstattet: Kenndaten: Verein Schuldenberatung Tirol Rechtsgrundlagen: Vereinsgesetz 2002 Vereinsregistereintrag (ZVR-Zahl ) Insolvenzordnung Errichtung: Vereinsgründung Rechtsform: (kleiner) Verein Sitz: 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 23/5 Geschäftszweig: Vereinszweck: Wirtschaftliche Eckdaten: sozialer Dienstleistungsträger Der gemeinnützige Verein berät und vertritt verschuldete Privatpersonen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre finanziellen Schwierigkeiten autonom zu bewältigen in rechtlichen und sozialen Belangen zur Erreichung einer (außer-)gerichtlichen Schuldenbefreiung. Der Verein ist eine staatlich anerkannte Schuldenberatung. Gebarung (in ) Jahr 2010 Jahr 2011 Jahr 2012 Bilanzsumme Eigenkapital Bilanzgewinn Subventionen ao Erträge/Projekterlöse Sachaufwand Personalaufwand Jahresfehlbetrag Hinweis: Die Bilanzgewinne resultieren aus Rücklagenauflösung! Personal Anzahl MitarbeiterInnen* MitarbeiterInnen* in VZÄ** 16,1 15,4 16 * ohne Aushilfs- und Reinigungskräfte; ** Vollzeitäquivalent 2

9 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen 2. Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen 2.1. Gesetzliche Bestimmungen zur Schuldenberatung Hinweis Der LRH weist zunächst darauf hin, dass die Begriffe Schuldnerberatung und Schuldenberatung häufig synonym verwendet werden, wobei sich in den letzten Jahren der Begriff Schuldenberatung durchgesetzt hat. Der LRH übernimmt daher im vorliegenden LRH- Bericht diese Bezeichnung, außer es handelt sich um die Wiedergabe des Eigennamens einer Einrichtung. keine umfassende Regelung Der Begriff Schuldenberatung, die Tätigkeit der Schuldenberatungen und Schuldenberatungsstellen, ihre Organisation und Finanzierung sind weder in Bundes- noch in Landesgesetzen einheitlich und umfassend geregelt. Konkursordnung, Insolvenzordnung Eine Institutionalisierung der Schuldenberatung findet sich auf bundesgesetzlicher Ebene lediglich in der Konkursordnung 1 (seit 2010 Insolvenzordnung). Durch die im Jahr 1995 in Kraft getretene Novellierung zur Konkursordnung wurde für natürliche Personen die Möglichkeit eines Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahrens (sog. Privatkonkurs) geschaffen und dabei ausdrücklich normiert, dass sich Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldenberatungsstelle vertreten lassen können. Die Konkursordnung legte weiters die Voraussetzungen für eine Bevorrechtung einer Schuldenberatungsstelle durch Bescheid des Bundesministers für Justiz fest. anerkannte Schuldenberatungsstellen Die vom Justizministerium bevorrechteten Schuldenberatungsstellen erhielten 2008 das Gütesiegel als staatlich anerkannte Schuldenberatung. Die Voraussetzungen dafür sind seit 1995 im Wesentlichen gleichgeblieben. Gemäß 267 Insolvenzordnung ist eine Schuldenberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist, die Beratung unentgeltlich anbietet, 1 Konkursordnungs-Novelle 1993; BGBl. Nr. 974/1993 3

10 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen verlässlich ist, insbesondere finanziell abgesichert und auf Dauer ausgerichtet, eine ausreichende Anzahl an Schuldnern berät, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldenberater ganztägig zu beschäftigen, über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und sich seit mindestens zwei Jahren für Schuldner kostenlos auf dem Gebiet der Schuldenberatung erfolgreich betätigt. Die Insolvenzordnung normiert auch einige Verpflichtungen der anerkannten Schuldenberatungsstellen (Meldepflichten an die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen sowie das Führen des Schuldenberatungszeichens). Diese Bestimmungen gehen offenbar von der Existenz von Schuldenberatungsstellen aus, es gibt jedoch keine darüberhinausgehenden bundesgesetzlichen Regelungen zur Rechtsform dieser Einrichtungen und zu einem allfälligen über die Vertretungstätigkeit in Konkursverfahren hinausgehenden Aufgabenspektrum der Schuldenberatungsstellen. Zur Frage der Finanzierung enthalten lediglich die Erläuterungen zur Konkursordnungs-Novelle den Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass die Länder die Schuldenberatungsstellen in ausreichendem Maße unterstützen, weil ohne deren Mitwirkung eine Vollziehung des Gesetzes nicht möglich ist. landesgesetzliche Grundlagen in den Bundesländern Lediglich in zwei Landesgesetzen wird die Schuldenberatung ausdrücklich erwähnt. Im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz 3 ist die Schuldnerberatung als Beispiel für die allgemeinen und speziellen Beratungsdienste angeführt, im niederösterreichischen Sozialhilfegesetz 4 fällt die Schuldenberatung explizit unter die Erbringung einer spezialisierten Beratung für Hilfe in besonderen Lebenslagen. keine gesetzliche Regelung in Tirol Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält hingegen keine explizite Regelung zur Schuldenberatung. 2 Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP 3 Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG) LGBl. Nr. 29/1998, idgf 4 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl idgf 4

11 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen 2.2. Organisation der Schuldenberatung in Österreich unterschiedliche Organisationsformen In Folge fehlender gesetzlicher Grundlagen sind die Schuldenberatungsstellen in Österreich sehr unterschiedlich organisiert. Es gibt öffentliche und private Anbieter sowie kostenlose und kostenpflichtige Schuldenberatungen. Das Angebot reicht von einer in die öffentliche Verwaltung integrierten Schuldenberatung bis zu Online- Schuldenberatungen (z.b. online-schuldnerberatung.at ). Die Mehrzahl der Schuldenberatungen ist als juristische Person in Form von (gemeinnützigen) GmbHs oder Vereinen organisiert. In allen Bundesländern bestehen Beratungsangebote von staatlich anerkannten Schuldenberatungen. Zielgruppe der kostenlosen öffentlichen Schuldenberatungen sind natürliche Personen mit Schuldenproblematiken, eingeschränkt auf nicht oder nicht mehr unternehmerisch/selbständig berufstätige und beschäftigungslose Personen. Auch für soziale Dienstleister mit einem grundsätzlich anderen Aufgabenschwerpunkt (z.b. Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit, Streetwork u.a.) stellt der Umgang mit Schuldenproblematiken häufig ein komplementäres Beratungsthema dar. Für selbständig Tätige und Unternehmer gibt es Beratungsangebote der Interessensvertretungen (z.b. die Wirtschaftskammern). Auch etliche Rechtsanwälte und private Unternehmensberatungen bieten Beratungsschwerpunkte für natürliche und juristische Personen mit Schuldenproblemen an. staatlich anerkannte Schuldenberatungsstellen Das Angebot an staatlich anerkannten Schuldenberatungsstellen wurde in Folge der Einführung des Privatkonkurses seit den 1990er- Jahren stark ausgebaut. Nach Internetrecherchen des LRH bestehen in Österreich derzeit zehn staatlich anerkannte zentrale Schuldenberatungsstellen mit 20 dazugehörigen Regionalstellen und 39 betreuten Sprechtagen sowie vier weitere gemeinnützige (aufgrund ihrer Größe nicht bevorrechtete) Schuldenberatungen. Verein Schuldenberatung Tirol In Tirol ist der Verein Schuldenberatung Tirol mit der Zentrale in Innsbruck, Außenstellen in Imst und Wörgl sowie Sprechtagen nach Terminvereinbarung in Lienz, Reutte und Telfs als bevorrechtete Schuldenberatung tätig. 5

12 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen Schuldenberatungen in anderen Bundesländern Im Burgenland sind die Schuldenberatung und der Konsumentenschutz laut Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung 5 innerhalb der Landesverwaltung angesiedelt. In den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich und Salzburg sind die staatlich anerkannten Schuldenberatungen jeweils als Verein organisiert. In Niederösterreich ist der Verein Schuldnerberatung Alleineigentümer der Schuldnerberatung ggmbh. Die Schuldenberatungen in Wien, Niederösterreich und in der Steiermark sowie die IFS-Schuldenberatung in Vorarlberg sind als (g)gmbhs organisiert. Dachverband der anerkannten Schuldenberatungen Der Dachverband der anerkannten Schuldenberatungsstellen, die ASB Schuldnerberatungen GmbH mit Sitz in Linz, wurde 1992 als Verein gegründet und 2002 in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt. Sie steht im Eigentum von Schuldenberatungsstellen in acht Bundesländern (mit Ausnahme von Burgenland). Laut Gesellschaftsvertrag haben alle mit dem Betrieb des Unternehmens verbundenen Tätigkeiten ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung und praktischen Abwicklung der gemeinnützigen Schuldenberatung zu erfolgen und sind nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Die Tätigkeit des Dachverbandes umfasst die Koordination der anerkannten Schuldenberatungen und deren Qualitätssicherung, die Ausbildung von zertifizierten Schuldenberater- Innen, Weiterbildungsmaßnahmen, die Erstellung von einschlägigen Publikationen, Lobbying und (inter-)nationale Vernetzung durch Projekte sowie die Abwicklung von Treuhandschaften in Schuldenregulierungsverfahren Nutzen von Schuldenberatung Studie zum Nutzen der Schuldenberatungen In Zusammenhang mit der Frage des generellen Nutzens von Schuldenberatungen wird seitens der staatlich anerkannten Schuldenberatungen häufig auf dazu erstellte Studien verwiesen. Die Studie zum gesellschaftlichen und ökonomischen Nutzen der staatlich anerkannten Schuldenberatungen wurde vom NPO - Kompetenzzentrum der Wirtschaftsuniversität Wien im Auftrag des Dachverbandes der staat lich anerkannten Schuldenberatungen erstellt und im Mai 2013 veröffentlicht. 5 Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung LGBl. Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2009 6

13 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen Die Studie errechnete den sozialen Mehrwert von Schuldenberatung und kam dabei zusammengefasst zum Ergebnis, dass jeder Euro, der in die staatlich anerkannten Schuldenberatungen investiert wird, soziale und wirtschaftliche Wirkungen im Gegenwert von 5,30 schafft. Die Berechnungen erfolgten durch eine Social Return on Investment (SROI)-analyse, bei der Annahmen über positive Wirkungen der Tätigkeit der Schuldenberatungen beschrieben und monetär bewertet wurden. Hinweis Der LRH stellt dazu ausdrücklich fest, dass er nicht die Studie als solche kommentiert. Er erachtet es aber für wichtig, darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung des Mehrwerts nicht tatsächliche Rückflüsse i.s. von Zahlungsströmen gemessen wurden Der Verein Schuldenberatung Tirol Entwicklung des Vereins Schuldenberatung Tirol Gründung des Vereins Der Verein Schuldenberatung Tirol (ZVR-Zahl ) besteht seit dem Gegründet wurde der Verein unter dem Namen Rechtsladen mit der Zielsetzung, Sozialeinrichtungen rechtlich zu beraten. Im Lauf der Tätigkeit erfolgte eine Spezialisierung des Vereins auf die Beratung überschuldeter Privatpersonen. bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom wurde der Verein "Schuldnerberatung Tirol - Rechtsladen" zur bevorrechteten Schuldenberatungsstelle erklärt. Der Verein Schuldenberatung Tirol darf seit 2008 das Gütesiegel staatlich anerkannte Schuldenberatung tragen. Umbenennung Die Generalversammlung des Vereins Schuldenberatung Tirol hat am die Umbenennung von Schuldnerberatung Tirol in Schuldenberatung Tirol beschlossen und bei der Vereinsbehörde eingereicht. Der Name Schuldenberatung Tirol wird allerdings nicht durchgängig verwendet - so lauten Hinweisschilder und ein Telefonbucheintrag nach wie vor auf Schuldnerberatung Tirol, in Gerichtsverfahren findet sich die Bezeichnung Schuldnerberatung Tirol - Rechtsladen. 7

14 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen Der Verein Schuldenberatung Tirol unterliegt den Bestimmungen des Vereinsgesetzes Da die jährlichen gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben bis einschließlich 2012 unter einer Million Euro lagen, handelt es sich um einen kleinen Verein isd 22 Vereinsgesetz Vereinszweck lt. Vereinsstatuten Die Tätigkeit des Vereins Schuldenberatung Tirol ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Vereinsstatuten nennen als Vereinszweck die folgenden vier Tätigkeitsfelder: a) verschuldete Privatpersonen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen, unter Berücksichtigung ihrer psychischen und sozialen Lebensverhältnisse im Rahmen der Gesetze zu beraten, zu vertreten und ihnen Hilfestellung zu geben, damit sie in Hinkunft ihre finanziellen Angelegenheiten autonom regeln können; b) die interdisziplinäre Beratung ratsuchender Menschen unter besonderer Berücksichtigung von rechtlichen und sozialen Aspekten; c) die Erarbeitung und Erprobung von Modellen zur personenorientierten Beratung; d) die Förderung des Verständnisses für die Situation rechtlich und sozial benachteiligter Menschen. Sitz und Außenstellen Der Verein Schuldenberatung Tirol hat seinen Sitz in Innsbruck sowie je eine Außenstelle in Imst und Wörgl. Damit ergibt sich folgende Aufteilung der bereuten Gerichtsbezirke: Zentrale in Innsbruck: Innsbruck, Hall sowie die östlich gelegenen Teile des Gerichtsbezirkes Telfs, Außenstelle Imst: Silz, Imst, Landeck, Reutte sowie Telfs und die westlich davon gelegenen Gebiete des Gerichtsbezirkes Telfs, Außenstelle Wörgl: Schwaz, Kufstein, Kitzbühel, Zell am Ziller, Rattenberg und Lienz. Darüber hinaus werden in Lienz, Reutte und Telfs Sprechtage nach Terminvereinbarung angeboten. 6 Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz VerG) StF: BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. 161/2013 8

15 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen Mitglieder und Organe des Vereins Schuldenberatung Tirol Mitglieder Die Vereinsstatuten unterscheiden zwischen ordentlichen Mitgliedern, die isd Vereinszwecks aktiv mitarbeiten, fördernden Mitgliedern, die bereit sind, den Verein zu unterstützen, sowie Ehrenmitgliedern, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die ordentlichen Mitglieder haben Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Entsprechend einer dem LRH zur Verfügung gestellten Liste waren per Oktober Personen Mitglieder des Vereins Schuldenberatung Tirol. Entgegen den Vereinsstatuten wurden jedoch keine Mitgliedsbeiträge festgelegt und vorgeschrieben. Der überwiegende Teil der Mitglieder nimmt seit Jahren auch nicht an Generalversammlungen teil, eine aktive Mitarbeit lt. Statuten findet nicht statt. Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH regt an, isd Vereinsstatuten Mitgliedsbeiträge festzusetzen und vorzuschreiben. Organe Die Vereinsstatuten enthalten auch Regelungen betreffend die Organe des Vereins Schuldenberatung Tirol - das sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung hat mindestens jedes zweite Jahr stattzufinden. Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt und mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist sie zum festgesetzten Sitzungszeitpunkt nicht beschlussfähig, findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Mit Ausnahme von Beschlüssen über Statutenänderungen oder die 9

16 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen Auflösung des Vereines ist eine einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Aufgaben der Genralversammlung Die wichtigsten der Generalversammlung vorbehaltenen Aufgaben sind: die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und fördernde Mitglieder, die Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, wobei ein Mitglied des Vorstandes vom Verein Sprungbrett 7 namhaft gemacht wird sowie die Statutenabänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins. Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern - dem/der Vorsitzenden, dem Schriftführer, je einem/einer StellvertreterIn und dem/der KassierIn. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Besetzungen laut Vereinsregisterauszug Der Vereinsvorstand 8 setzt sich wie folgt zusammen: Vorsitzende: Dr. Waltraud Kreidl Stellvertretung: Mag. Martin Moser Kassierin: Gertraud Gscheidlinger Schriftführer: Mag. Dr. Wolfgang Meixner Stellvertretung: Dr. Stefan Krall Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind, insbesondere die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes und Rechnungsabschlusses, die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, 7 siehe Kapitel Sprungbrett-Fonds 8 laut Vereinsregisterauszug August 2013; 10

17 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen die Aufnahme, der Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern, die Erstellung einer allfälligen Geschäfts- und Ausbildungsordnung, die Wahrnehmung der einem Arbeitgeber zukommenden Aufgaben, insbesondere Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten sowie die Bestellung und Abberufung von GeschäftsführerInnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich eingeladen wurden und wenigstens drei von ihnen, darunter der/die Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. besondere Aufgaben von Vorstandsmitgliedern Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Schriftführer hat die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Zeichnungsbefugnisse Schriftliche Ausfertigungen und Mitteilungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der Vorsitzenden und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Einsichtnahme in Protokolle durch LRH Der LRH hat in die Einladungen und Protokolle der Sitzungen der Generalversammlung vom , dem und Einsicht genommen und dabei festgestellt, dass die Einladungsfrist von vier Wochen nicht eingehalten wurde. Obwohl die Einladungen nach Auskunft des Geschäftsführers an alle Mitglieder verschickt worden waren, haben an den Sitzungen der Generalversammlung nur sechs bis acht Personen teilgenommen, darunter jeweils vier Mitglieder des Vorstandes sowie der Geschäftsführer und sein Stellvertreter. Abweichend von den Statuten wurden die Protokolle der Sitzungen vom Geschäftsführerstellvertreter anstelle des Schriftführers gefertigt. Entsprechend den Protokollen der Vorstandssitzungen haben in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jeweils zwei Vorstandssitzungen stattgefunden, 2011, 2012 und 2013 je eine Vorstandssitzung. Da in Hinblick auf die personelle Zusammensetzung die Generalversammlungen auch Vorstandssitzungen waren, wurden im Rahmen 11

18 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen dieser Generalversammlungen auch Vorstandsbeschlüsse gefasst, insbesondere die Bestellung des Geschäftsführers. Umlaufbeschlüsse Laut Auskunft der Geschäftsführung des Vereins Schuldenberatung Tirol werden neben den Beschlüssen in den erwähnten Vorstandssitzungen auch Umlaufbeschlüsse gefasst. Dem LRH konnte jedoch auf entsprechende Nachfrage keine vollständige Übersicht zur Verfügung gestellt werden, da diese Umlaufbeschlüsse häufig per gefasst und nicht gesamthaft dokumentiert seien. Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH regt daher an, der Verein Schuldenberatung Tirol soll in Hinkunft eine übersichtliche und zusammengefasste Dokumentation der vom Vorstand gefassten Umlaufbeschlüsse sicherstellen. Rechnungsprüfer Als kleiner Verein isd 22 Vereinsgesetz hat die Schuldenberatung Tirol mindestens zwei RechnungsprüferInnen zu bestellen. Entsprechend den Vereinsstatuten werden sie von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Möglichkeit einer Wiederwahl gewählt. Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Das Vereinsgesetz 2002 enthält in 21 eine detailliertere Festlegung der Aufgaben der Rechnungsprüfer. So haben die Rechnungsprüfer innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung die Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Mittelverwendung zu überprüfen. Der Prüfbericht hat dies zu bestätigen sowie Gebarungsmängel und Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, v.a. auf Insich -Geschäfte, ist im Prüfbericht besonders einzugehen. Anhand der Generalversammlungs-Protokolle hat der LRH festgestellt, dass die beiden Rechnungsprüfer des Vereins Schuldenberatung Tirol in den Jahren 2009, 2011 und 2013 von der Generalversammlung bestellt wurden. Sie waren aber in keiner dieser Generalversammlungen persönlich anwesend. Die in den Statuten vorgesehene Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist nicht erfolgt. Hinsichtlich der Prüftätigkeit der Rechnungsprüfer hat der LRH festgestellt, dass sie in den Jahren jeweils auf dem der Landesverwaltung übermittelten Verwendungsnachweis für die Landesförderung den Vermerk für die rechnerische Richtigkeit des Jahresabschlusses der Schuldenberatung Tirol gefertigt haben. 12

19 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen Es konnten dem LRH jedoch keine Prüfberichte isd 21 Vereinsgesetz für diesen Zeitraum vorgelegt werden. In der Generalversammlung am wurden die Rechnungsprüfer (in Abwesenheit) aufgefordert, ab 2012 immer einen Prüfbericht zu verfassen. Dem LRH wurde ein mit datierter und von beiden Rechnungsprüfern unterzeichneter Bericht der Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluss 2012 vorgelegt, in den die geprüften Unterlagen angeführt werden und die ordnungsgemäße Rechnungslegung sowie die statutengemäße Verwendung der Mittel bestätigt wird. Zudem ist festgehalten, dass keine Gebarungsmängel, ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben sowie Gefahren für den Bestand des Vereins festgestellt werden konnten. Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH regt an, dass die Rechnungsprüfer an den Generalversammlungen teilnehmen und die Prüfberichte der Generalversammlung vorlegen Geschäftsordnung, Geschäftsführung und Organigramm des Vereins Schuldenberatung Tirol Geschäftsordnung Die Erlassung einer Geschäftsordnung sowie die Bestellung/Abberufung von GeschäftsführerInnen obliegen dem Vorstand. Die gültige Geschäftsordnung 9 dient der Regelung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Geschäftsführung. Geschäftsführer Geschäftsführer des Vereins Schuldenberatung Tirol ist Mag. Thomas Pachl. Er wurde vom Vorstand regelmäßig für die Dauer einer Vorstandsperiode (zwei Jahre) befristet bestellt. Entsprechend der Geschäftsordnung umfassen die Verantwortungsbereiche der Geschäftsführung dienstrechtliche, vereinsrechtliche und geschäftliche Pflichten sowie Zusatzaufgaben. Als dienstrechtliche Pflichten werden Führungsaufgaben im herkömmlichen Sinn beschrieben (Dienstaufsicht und Fachaufsicht, Diensteinteilung und Arbeitsorganisation, Urlaubs- und Zeitausgleichsorganisation, Abstimmung der Aus- und Weiterbildung, u.a.). Der Geschäftsführung obliegt auch die organisatorische Abwicklung bei der Aufnahme von MitarbeiterInnen (Bewerbungsgespräche) sowie bei der Beendigung von Dienstverhältnissen. Die Auswahl und Anstellung von BewerberInnen sowie Kündigungen erfolgen durch 9 Vgl. das MitarbeiterInnenhandbuch der Schuldenberatung Tirol vom in der Fassung der 8. Auflage vom ; 13

20 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen den Vorstand. Die Geschäftsführung hat hiebei ein Vorschlags- und Vetorecht. Entlassungen hat der Geschäftsführer auszusprechen. Kritik - fehlende Vorstandsbeschlüsse Der LRH hat anhand der Protokolle über die Vorstandssitzungen festgestellt, dass der Geschäftsführer den Vorstand u.a. über Personalangelegenheiten (Fluktuation infolge Karenzurlauben, Ausscheiden und Neuaufnahmen von MitarbeiterInnen) informiert, formelle Vorstandsbeschlüsse zur Aufnahme von MitarbeiterInnen fehlen jedoch. Die Dienstverträge sind jeweils vom Geschäftsführer unterzeichnet. Stellungnahme des Vereins Die Kritik wurde schon berücksichtigt und entsprechende Änderungen in Statut und Geschäftsordnung des Vereins veranlasst. Die vereinsrechtlichen Pflichten umfassen im Wesentlichen die Teilnahme an Vorstandssitzungen (einschließlich ihrer Vorbereitung), die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Rechnungsabschlüssen über die Vereinsgebarung (insbesondere Jahresbudgets und -abschlüsse) sowie die Berichte an die Vereinsorgane (Vorstand und Generalversammlung). Zu den geschäftlichen Pflichten gehören insbesondere die ordnungsgemäße Buchhaltung und Lohnverrechnung; bei voraussichtlichen Überschreitungen von Kostenvoranschlägen besteht Berichtspflicht an den Vereinsobmann sowie an den Vereinskassier; Einzelverfügungs- und Zeichnungsberechtigung auf den Vereinskonten für alle laufenden Zahlungen. Die Abwicklung der laufenden Gebarung (laufende Einnahmen/Ausgaben) obliegt der Geschäftsführung im Rahmen des beschlossenen Budgets. Unvorhergesehene Einnahmen-/Subventionsausfälle sowie nicht im Budget vorgesehene Ausgaben sind dem Vorstand (Obmann bzw. Kassier) unverzüglich zu melden. Einzelinvestitionen können bis zu einem Betrag von ATS (rd ) bzw. in Summe pro Jahr bis zu ATS (rd ) von der Geschäftsführung - soweit sie im Budget Deckung finden - vorgenommen werden. Höhere Investitionen sind im Einzelfall und in Summe von der Geschäftsführung für die Vorstandssitzungen entsprechend aufzubereiten. Zeichnungsbefugnis Im Sinne der Geschäftsordnung erteilte der Vorstand dem Geschäftsführer die Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis für alle den laufenden Betrieb des Vereins Schuldenberatung Tirol betreffenden Angelegenheiten. 14

21 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen Stellvertretung des Geschäftsführers Der Vorstand bestellte weiters einen Stellvertreter der Geschäftsführung, der für den Fall der Abwesenheit mit der Geschäftsführung betraut wird. Organigramm Der Verein Schuldenberatung Tirol hat seine Aufbauorganisation im folgenden Organigramm 10 dargestellt. Darin werden die drei Standorte (Zentrale in Innsbruck, Außenstellen in Imst und Wörgl) als Team bezeichnet. Diese Teams stimmen organisatorische und fachliche Vorgangsweisen ab. Abb. 1: Organigramm des Vereins Schuldenberatung Tirol Allgemeine Richtlinien im Verein Schuldenberatung Tirol Neben der Geschäftsordnung, die den Aufgabenbereich der Geschäftsführung zum Inhalt hat, bestehen weitere für die Tätigkeit der MitarbeiterInnen des Vereins Schuldenberatung Tirol verbindliche Grundlagen und Richtlinien, das sind: Betriebsvereinbarungen, MitarbeiterInnenhandbuch der Schuldenberatung Tirol, 10 Quelle: MitarbeiterInnen Handbuch der Schuldenberatung Tirol 8. Auflage S

22 Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen QM-Handbuch der ASB Schuldnerberatungen GmbH, QM-Handbuch Schuldenberatung Tirol. Betriebsvereinbarung Zwischen dem Verein Schuldenberatung Tirol als Dienstgeber und dem Betriebsrat der ArbeitnehmerInnen des Vereins wurde eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die am in Kraft getreten ist und in den Jahren 2000 und 2002 ergänzt wurde. Die darin enthaltenen arbeitsrechtlichen Regelungen werden im vorliegenden Bericht in Zusammenhang mit den Ausführungen zum Personaleinsatz und Personalaufwand dargestellt. Mitarbeiter- Innenhandbuch Aufbauend auf eine Unternehmensanalyse wurde im Dezember 2002 ein MitarbeiterInnenhandbuch erstellt und in der Folge weiterentwickelt. Dem LRH wurde die 5. Auflage vom Oktober 2008 zur Verfügung gestellt. Die Inhalte betreffen die Beratungs- und Büroorganisation, die Aus- und Fortbildung, die Konfliktbewältigung sowie die Output-Organisation. Das MitarbeiterInnenhandbuch enthält auch Stellenbeschreibungen für den Geschäftsführer (in Ergänzung zu den o.a. Aufgabenbereichen), die Geschäftsführungsstellvertretung und Assistenz der Geschäftsführung, die Leitung in den Außenstellen sowie die SchuldenberaterInnen. QM-Handbuch der ASB Schuldnerberatungen GmbH Die Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen hat erstmals im Jahr 2001 ein Qualitätsmanagement-Handbuch für Schuldenberatungen in Österreich erstellt. Die dritte Fassung aus dem Jahr 2011 enthält ausführliche Richtlinien und Standards zur Beratungstätigkeit (insbesondere zur persönlichen und räumlichen Ausstattung, zum Beratungsablauf sowie zur Erfassung der Beratungsleistungen in Form von Kennzahlen). QM-Handbuch Schuldenberatung Tirol Auch der Verein Schuldenberatung Tirol hat im Jahr 2012 ein Qualitätsmanagement-Handbuch erstellt, das sich am Aufbau der EN ISO 9001:2008 orientiert. 16

23 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol 3. Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol 3.1. Rechnungslegung des Vereins Schuldenberatung Tirol kleiner Verein Entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 sind kleine Vereine jene Vereine, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 1,0 Mio. nicht überschreiten. Diese Vereine haben lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Obwohl der Verein Schuldenberatung Tirol bis einschließlich 2012 als kleiner Verein zu qualifizieren ist, führt er eine doppelte Buchhaltung und erstellt einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und GuV. Buchführung im Verein Schuldenberatung Tirol Die Buchhaltung einschließlich der Personalverrechnung sowie die Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV) werden von einem leitenden Mitarbeiter des Vereins Schuldenberatung Tirol in der Zentrale in Innsbruck geführt. Hier werden auch die Belege und Buchungen für die Außenstellen erfasst. Für die Bankkonten und Sparbücher des Vereins Schuldenberatung Tirol sind ausschließlich der Geschäftsführer und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt. Bankguthaben Der LRH hat im Rahmen seiner Prüfung anhand der Bankbelege und ausgedruckten Kontoauszüge die Salden zum Stichtag überprüft und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss festgestellt. Zu den Abschlüssen der Sparbücher befinden sich Kopien in den Belegordnern zum Jahresabschluss. Der LRH hat ergänzend dazu in die Originalsparbücher Einsicht genommen und zum Stichtag Übereinstimmung festgestellt. Handkassen An allen drei Standorten der Schuldenberatung Tirol gibt es jeweils eine Handkassa. Die beiden Außenstellen in Imst und Wörgl verfügen zusätzlich noch jeweils über ein Sparbuch. Die Kassabücher und die Belege zur Handkassa werden von den Außenstellen an die Zentrale übermittelt, dort überprüft und mit den Unterlagen zum Jahresabschluss aufbewahrt. Bei den drei Handkassen finden nicht an jedem Werktag Kassabewegungen statt, es werden auch nur geringe Beträge abgewickelt. Der Kassabestand zum lag zwischen 17 und In 17

24 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Hinblick auf die Geringfügigkeit der Beträge wurde von der Geschäftsführung bisher auf unangemeldete Kassaprüfungen in den Außenstellen verzichtet, da der resultierende Aufwand in keiner Relation zum wirtschaftlichen Risiko im Rahmen der Kassaführung steht. Der LRH hat aus dem gleichen Grund von Kassaprüfungen Abstand genommen. Buchhaltungsunterlagen Im Rahmen der Prüfhandlungen hat der LRH stichprobenweise die Verbuchung von Belegen geprüft und Übereinstimmung zwischen Beleg und Erfassung in Journal und Kontoblatt festgestellt. Die Belege sind durchgängig nummeriert und chronologisch abgelegt. Art und Systematik der Belegablage ermöglichen einen schnellen Zugriff auf die zur Buchung gehörenden Informationen. Kassen- und Bankbelege sind in gesonderten Ordnern abgelegt, sodass ein einfacher Nachvollzug der Buchungsfälle möglich war. Eine Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der Konten wurde nicht vorgenommen. Im Zuge der stichprobenartigen Überprüfung von Zahlungsvorgängen (z.b. Abrechnung von Dienstreisen) stellte der LRH fest, dass die Prüfhandlungen der Geschäftsführung nicht auf allen Belegen dokumentiert sind. Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH regt daher an, derartige Abrechnungen möglichst zeitnah durchzuführen und Prüfvermerke darüber anzubringen. Jahresabschlüsse Die Abrechnungsordner für die Jahresabschlüsse umfassen neben den Jahresabschlüssen (ergänzt durch Erläuterungen, eine Vermögensübersicht, einen Anlagenspiegel, eine Übersicht der Um-, Nachund Korrekturbuchungen) jeweils den Verwendungsnachweis in Form einer Einnahmen- und Ausgabenaufstellung sowie die Entlastungsschreiben der Subventionsgeber (Land Tirol, Stadt Innsbruck, AMS und AK). Zudem enthalten die Ordner ein ausgedrucktes Buchungsjournal, ausgedruckte Übersichten der Buchungen nach Konten sowie die ausgedruckten Jahreslohnkonten. Hinweis Der LRH weist ausdrücklich darauf hin, dass die stichprobenartige Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen durch den LRH die Prüfung durch die Rechnungsprüfer nicht ersetzen kann. 18

25 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol 3.2. Bilanz Dem LRH wurden die Jahresabschlüsse des Vereins Schuldenberatung Tirol bis einschließlich 2012 zur Verfügung gestellt, der Jahresabschluss für 2013 lag zum Zeitpunkt der Prüfung durch den LRH noch nicht vor. Auf der Grundlage der Jahresabschlüsse des Vereins Schuldenberatung Tirol stellt sich die Vermögens- und Finanzlage des Vereins wie folgt dar: Anlagevermögen Sachanlagen Finanzanlagen Umlaufvermögen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten Aktive Rechnungsabgrenzung Summe Aktiva Eigenkapital Nennkapital Kapitalrücklagen gebundene Kapitalrücklage - Sprungbrett Solidaritätsfonds freie Rücklage Bilanzgewinn Rückstellungen Rückstellung für Abfertigungen Sonstige Rückstellungen Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sonstige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzung Summe Passiva Tab. 1: Übersicht über die Vermögens- und Ertragslage Finanzanlagen Die ausgewiesenen Finanzanlagen betreffen die Beteiligungen des Vereins Schuldenberatung Tirol an der ASB Schuldnerberatungen GmbH, Schuldenberatungsstellen, in Höhe von 1 sowie 19

26 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol an der Public Management & Consulting GmbH & Co Schulden Shredder KEG mit Sitz in Wien, an der der Verein Schuldenberatung Tirol mit einer Einlage in Höhe von 100 beteiligt war. Diese Gesellschaft für das Projekt Schulden-Shredder wurde gegründet, um ein vom BMWA gefördertes 11 Projekt abzuwickeln. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2011 aus dem Firmenbuch gelöscht. Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH regt an, dass in Hinkunft der Ausweis einer Beteiligung an dieser nicht mehr bestehenden Gesellschaft unterbleibt. Nennkapital Obwohl die vereinsrechtlichen Vorschriften kein Nennkapital vorsehen, weist der Verein Schuldenberatung Tirol den Betrag von als solches aus. Rückstellungen Da einige MitarbeiterInnen des Vereins Schuldenberatung Tirol den Bestimmungen der Abfertigung-alt unterliegen, bildet der Verein entsprechende Rückstellungen. Die sonstigen Rückstellungen betreffen die vom Verein Schuldenberatung Tirol angemieteten Büroräume und wurden entsprechend dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht inhaltlich nachvollziehbar gebildet. Für die Rückstellungen ist eine hinreichende Kapitaldeckung vorhanden. Stellungnahme des Vereins Der Rechnungshof beschreibt, dass für die MitarbeiterInnen, die der Abfertigung alt unterliegen, Rückstellungen mit einer hinreichenden Kapitaldeckung vorhanden sind. Es sind Euro als solche Rückstellung ausgewiesen. Der Verein beruft sich auf das Schreiben der Tiroler Landesregierung aus 2001 mit dem Inhalt, dass keine solchen Abfertigungsrücklagen zu bilden seien, da das Land im gesetzlich vorgesehenen Fall die Abfertigungen aufbringen werde. Nunmehr hat jedoch das Land Tirol, Abt. Va bekannt gegeben, dass dieses Schreiben unbeachtlich sei und der Verein selbst für nötige Abfertigungsrückstellungen zu sorgen habe. Es besteht daher diesbezüglich eine aktuelle Finanzierungslücke von Euro Die ausgewiesenen Euro sind für einen Arbeitnehmer rückgestellt, der nicht vom Land, sondern von der Arbeiterkammer Tirol finanziert wird und für den daher als Einzigen Rückstellungen zu bilden waren. Replik Der LRH hat in seinem Bericht lediglich festgestellt, dass für die vom Verein gebildeten Rückstellungen eine hinreichende Kapitaldeckung vorhanden ist. 11 Förderprogramm EQUAL Österreich ; Entwicklungspartnerschaft Nr. 1a-04/65 Schulden Shredder - Arbeitsaufnahmehindernis Schulden 20

27 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Entwicklung der Vermögenslage Die Entwicklung der Vermögenslage des Vereins Schuldenberatung Tirol war in den Jahren seit 2008 wesentlich von den Mitteln des Sprungbrett-Fonds sowie des Solidaritätsfonds mitbestimmt Sprungbrett-Fonds Verein Sprungbrett Der Verein Sprungbrett, der im Jahr 2002 aufgelöst wurde, hatte die Unterstützung Straffälliger zum Vereinszweck und widmete sich in den letzten Jahren seines Bestehens im Wesentlichen der Schuldenregulierung Straffälliger. Dadurch ergaben sich inhaltliche Überschneidungen und eine administrative Zusammenarbeit mit dem Verein Schuldenberatung Tirol, der insbesondere die Vertretung von KlientInnen des Vereins Sprungbrett übernahm. Der Verein Sprungbrett wurde vom Land Tirol gefördert, die sog. Fondsmittel waren lt. Vereinsstatuten für Ausgleichskredite an straffällige SchuldnerInnen vorgesehen. Übernahmevertrag Nach der Auflösung des Vereins Sprungbrett wurde das Vereinsvermögen auf der Grundlage des Vertrages vom zwischen den Vereinen Sprungbrett und Schuldenberatung an den Verein Schuldenberatung Tirol (damals Schuldnerberatung Tirol Rechtsladen) übertragen. Die vertragsschließenden Vereine haben vereinbart, dass die Zweckbindung des Vermögens aufrecht bleiben soll. Das Vereinsvermögen bestand per aus einem Bankguthaben in Höhe von 340, einem Sparbuchguthaben in Höhe von sowie ausständigen Forderungen gegen SchuldnerInnen, die zur Rückzahlung der ihnen für eine Schuldenregulierung aus dem Fonds zugezählter Beträge verpflichtet waren, in Höhe von Diese Positionen werden seither in der Bilanz des Vereins Schuldenberatung Tirol im Umlaufvermögen sowie in Summe als gebundene Kapitalrücklage ausgewiesen und als Sprungbrett-Fonds bezeichnet. weitere Entwicklung In den folgenden Jahren wurden die ausstehenden Forderungen zu einem geringen Teil beglichen, ein Teil der Forderungen wurde wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben. Die weitere Vergabe von Darlehen gestaltete sich aufgrund der Möglichkeiten des Privatkonkurses rückläufig. Das vorhandene Sparguthaben hat sich durch Veranlagungserträge erhöht. 21

28 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Diese Entwicklung führte 2008 zur Überlegung, einen Teil des vorhandenen Kapitals für den Betrieb des Vereins Schuldenberatung Tirol zu verwenden. So hat der Verein Schuldenberatung Tirol vorgeschlagen, für eine zusätzliche Stelle über 2 Jahre (Jugendarbeit und Schuldenberatung) einzusetzen. Der restliche Betrag sollte weiterhin widmungsgemäß zur Verfügung bleiben. Seitens des Landes Tirol, das ursprünglich die Sprungbrett-Mittel zur Verfügung gestellt hat, wurde im Jänner 2009 die Zustimmung erteilt, Mittel des Sprungbrettfonds für die Valorisierung der Grundsubvention 2009 und 2010 allenfalls 2011 zu verwenden. Der Verein Schuldenberatung Tirol hat daher im Jahr 2009 vom bisherigen Sprungbrett-Sparbuch den Betrag von behoben und auf ein weiteres Sparbuch überwiesen, dessen Guthaben in den Folgejahren dem Betrieb zugeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die in der Bilanz ausgewiesene Position Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände im Wesentlichen die Sprungbrett-Forderungen abbildet. Der im Jahr 2011 vergleichsweise deutlich höhere Betrag resultiert aus der Ende des Jahres vorgenommenen Behebung von vom Sprungbrett Sparbuch, die in der Folge erst zu Beginn des Jahres 2012 auf dem Girokonto des Vereins Schuldenberatung Tirol gutgebucht wurden. In der Bilanz 2011 war dieser Betrag daher als Forderung auszuweisen. Der Sprungbrettfonds entwickelte sich im Zeitraum wie folgt: Darlehensforderungen Girokonto Sparbücher Summe=Kapitalrücklage Tab. 2: Entwicklung des Sprungbrettfonds (Beträge in ) Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol Die Darlehensforderungen betreffen per Ende Personen. Aus einer Ende des Jahres 2011 durchgeführten Statusermittlung ergibt sich, dass der Großteil von ihnen bereits mehrfach gemahnt wurde, jedoch nicht reagiert hat. Der LRH regt daher an, eine realistische Wertberichtigung dieser Forderungsposition vorzunehmen. 22

29 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Solidaritätsfonds Zusatzsubvention Die in der Bilanz als Kapitalrücklage ausgewiesenen Mittel aus dem sog. Solidaritätsfonds resultieren aus einer Zusatzsubvention des Landes Tirol in Höhe von aus dem Jahr 2008, die vom Verein Schuldenberatung Tirol über fünf Jahre verteilt verwendet wurde. Der Betrag wurde in der Bilanz somit zunächst einer Rücklage zugeführt und diese wie folgt aufgelöst: Jahr Rücklage Verbrauch Summe Tab. 3: Solidaritätsfonds Rücklagenbildung und Mittelverwendung nach den Jahresabschlüssen des Vereins Schuldenberatung Tirol (Beträge in ) 3.3. GuV-Darstellung Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung der GuV der Jahre GuV sonstige betriebliche Erträge inkl. Subventionen sonstige betriebliche Aufwendungen Personalaufwand Abschreibungen EGT Erträge aus Projekteinnahmen sonstige a.o. Erträge KESt Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Auflösung Gewinnrücklagen Zuweisung Rücklagen Gewinn/Verlustvortrag Bilanzgewinn/Bilanzverlust Tab. 4: GuV der Jahre (Beträge in ) 12 Für die Jahre lagen die Rechnungsabschlüsse des Vereins Schuldenberatung Tirol vor. Der Verbrauch der in der Tabelle ausgewiesenen im Jahr 2013 ergibt sich aus dem Förderungsantrag für

30 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol unterschiedliche Darstellung Der LRH ist bei seiner Darstellung von der Gliederung des Vereins Schuldenberatung Tirol in einigen Positionen abgewichen. EGT lt. Verein Die Saldogröße Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) in den GuV des Vereins enthält nahezu ausschließlich die Aufwendungen, da die regelmäßig gewährten Subventionen als a.o. Erträge ausgewiesen wurden. EGT lt. LRH Demgegenüber hat der LRH die Subventionen als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen. Durch diese Änderung kommt auch dem (EGT) eine Aussagekraft in Bezug auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage zu. Gewinn-/Verlustvortrag In den GuV des Vereins wurde bei der Ermittlung des Gewinns entgegen den Rechnungslegungsvorschriften der Gewinn/Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht berücksichtigt. Entwicklung In den Jahren ergab sich jeweils ein Jahresfehlbetrag, der durch die Auflösung von Rücklagen finanziert wurde. Da diese Politik zeitlich begrenzt ist, resultiert daraus die Notwendigkeit erhöhter Subventionen oder der Verringerung von Ausgaben Einnahmen- und Finanzierungsstruktur Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einnahmen des Vereins Schuldenberatung Tirol, wobei diese Darstellung auf Zahlungsströme abstellt und daher von der GuV abweicht. Einnahmenstruktur Subventionen Land Tirol Subventionen AMS Subventionen Bezirksstädte Subventionen AK Tirol Summe Subventionen sonstige Einnahmen Summe Einnahmen Anteil der Subventionen 96 % 96 % 97 % Anteil der Landessubvention an Gesamtsubvention 74 % 70 % 71 % Tab. 5: Einnahmenentwicklung Einnahmenstruktur Der Verein Schuldenberatung Tirol wird zu ca. 97 % von der öffentlichen Hand subventioniert, die restlichen 3 % der Einnahmen resultieren aus freiwilligen Unterstützungsbeiträgen von KlientInnen, Pro- 24

31 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol jekterlösen und Zinserlösen. Wie bereits festgestellt, werden vom Verein Schuldenberatung Tirol keine Mitgliedsbeiträge eingehoben. Fördergeber Seit Jahren werden die Subventionen für den Verein Schuldenberatung Tirol von sechs Fördergebern aufgebracht, wobei das Land Tirol jeweils ca. 70 % der Gesamtsubventionen geleistet hat. Die übrigen Fördergeber sind das Arbeitsmarktservice (AMS), die Arbeiterkammer und die drei Standortstädte des Vereins (Innsbruck, Imst, Wörgl). Abb. 2: Subventionsanteile 2012 nach Fördergebern Subventionen AMS Die Fördervereinbarungen des Vereins Schuldenberatung Tirol mit dem Arbeitsmarktservice Österreich, vertreten durch das AMS, beruhen auf der grundsätzlichen Zielsetzung des AMS, Arbeitssuchende auf offene Stellen zu vermitteln und ihre Beschäftigung zu sichern. Die vom AMS dafür zu erbringenden Dienstleistungen bestehen auch in der Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften. Das AMS leistet daher Subventionen an den Verein Schuldenberatung Tirol zur Betreuung von Personen, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt anstreben und bei denen ihre Schuldensituation ein wesentliches Vermittlungshemmnis darstellt. Die Subventionen dienen der Abdeckung des Personalaufwandes für die Durchführung von Schuldenberatungen und Schuldenregulierungen für diesen Personenkreis. Die Höhe der Subventionen bemisst sich nach den kalkulierten Personalkosten für drei MitarbeiterInnen (VZÄ) und wird als Pauschalsumme festgelegt. Als Verwendungsnachweis übermittelt der Verein Schuldenberatung Tirol eine Abrechnung der Personalaufwendungen, es erfolgt jedoch keine leistungsbezogene Abrechnung. Wöchentlich werden ca. zehn KlientInnen vom AMS zugewiesen und vom Verein 25

32 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Schuldenberatung Tirol betreut. Der Verein Schuldenberatung Tirol informiert in der Folge das AMS, ob und wie oft diese KlientInnen die Termine beim Verein wahrnehmen. Subventionen Arbeiterkammer Die Höhe der Subventionsleistung der Arbeiterkammer bemisst sich an den kalkulierten Personalkosten für 1,5 Mitarbeiter (VZÄ) und wird ebenfalls als Pauschalsumme festgelegt. Als Verwendungsnachweis übermittelt der Verein Schuldenberatung Tirol die Jahreslohnabrechnungen der betreffenden MitarbeiterInnen. Abstimmung der Fördergeber Zwischen diesen Fördergebern (AMS, AK) und dem Land Tirol bestehen keine Vereinbarungen über eine inhaltliche Abgrenzung der Fördermaßnahmen sowie einen entsprechenden Verteilungsschlüssel der Fördermittel. Bundesförderungen Die Frage einer möglichen Mitfinanzierung der regionalen Schuldenberatungsstellen durch direkte Bundesförderungen war im Jahr 2008 Gegenstand der Landes-SozialreferentInnenkonferenz. Aus den dazu im Akt der Fachabteilung vorliegenden Stellungnahmen der Bundesministerien für Justiz sowie für Soziales und Konsumentenschutz ergibt sich, dass seitens des Bundes auch in Hinkunft keine Förderungen für die Kernarbeit der regionalen Schuldenberatungen vorgesehen sind. Mit der Mittelverteilung im Finanzausgleich gelte die Tätigkeit der regionalen Schuldenberatungsstellen als abgegolten, auch die Förderungsmöglichkeiten des AMS seien als Beiträge des Bundes zu sehen. Seitens der beiden Ministerien werde allerdings der Dachverband ASB Schuldnerberatungen GmbH insbesondere für Studien und Projekte unterstützt. Landesförderungen Die Landesförderungen werden in Kapitel 3.4. dargestellt Einnahmen aus Projekten, freiwillige Unterstützungsbeiträge Präventionsarbeit Grundsätzlich sehen Schuldenberatungsstellen ihre Aufgabe auch im pädagogisch-präventiven Bereich, das Qualitätsmanagement-Handbuch der ASB Schuldnerberatungen GmbH verweist dazu auf Bildungsarbeit in Schulen und Erwachsenenbildung. Die Präventionsarbeit soll v.a. eine unnötige Verschuldung verhindern und Bewusstsein für die Risiken der Fremdfinanzierung von Konsumverbindlichkeiten aufzeigen. Angebot von Vorträgen Neben der allgemeinen Öffentlichkeits- und Medienarbeit zu den Themenkreisen Verschuldung und Schuldenberatung bietet der Verein Schuldenberatung Tirol seit einigen Jahren sozialpädagogisch orientierte Vorträge für Jugendliche in Ausbildung und in Schulen an. 26

33 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Diese Vorträge werden im Auftrag des Vereins Schuldenberatung Tirol von zwei externen Referentinnen auf Honorarbasis gehalten, wobei eine Referentin für mehr als 95 % dieser Vorträge herangezogen wurde. Präventionsaufwand Der Verein Schuldenberatung Tirol übernimmt zunächst die Kosten für die Referentinnen (Honorare, Fortbildungen, fallweise Kilometergelder) sowie für Sachaufwendungen wie Plakate und Informationsunterlagen, die an die TeilnehmerInnen der Vorträge ausgegeben werden. Diese Aufwendungen werden in der Buchhaltung unter dem Titel Präventionsaufwand erfasst. Projekteinnahmen Dem Präventionsaufwand stehen die Projekteinnahmen gegenüber. Sie resultieren aus den Abgeltungen und Kostenersätzen der Bildungsträger, Schulen und Banken, die diese Vortragsangebote für ihre Auszubildenden anbieten oder als Angebote für Schulen bereitstellen. Projekt Prävention Präventionsaufwand Projekteinnahmen Deckungsbeitrag Tab. 6: Deckungsbeiträge aus der Präventionsarbeit (Beträge in ) Deckungsbeitrag Wie aus der Tabelle ersichtlich, erlöst der Verein Schuldenberatung Tirol aus diesen Vorträgen einen Deckungsbeitrag zur Abdeckung der anteiligen Fixkosten und des Verwaltungsaufwandes, der mit der Organisation und Abwicklung der Schulungen verbunden ist. Vertragsgrundlage Der LRH stellte fest, dass mit den Referentinnen keine schriftlichen Vereinbarungen bestehen, sondern lediglich mündliche Absprachen mit dem Geschäftsführer. Weiters stellte der LRH fest, dass unterschiedliche Honorarhöhen und unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten bei den Fahrtkosten zur Anwendung kamen. Kritik - keine schriftlichen Grundlagen Der LRH stellt kritisch fest, dass der Verein Schuldenberatung Tirol für diese umfangreiche und andauernde Auftragsbeziehung keine schriftlichen Grundlagen (v.a. Werkverträge mit den Referentinnen) geschaffen hat. Hinweis Die Anzahl der geleisteten Vorträge ist seit 2010 rückläufig. Nach Ansicht des LRH stellt dieses (kostendeckende) Präventionsangebot für die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine 27

34 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol sinnvolle Ergänzung des Leistungsspektrums des Vereins Schuldenberatung Tirol dar. Stellungnahme des Vereins Wir pflichten dem LRH bei, dass unser Präventionsangebot eine sinnvolle Ergänzung des Leistungsspektrums darstellt. Allerdings ist festzuhalten, dass vom Land Tirol seit Jahren keine Förderung diesbezüglich erfolgt, und die von uns erbrachten Leistungen vom AMS und von zwei Banken finanziert werden. Eine Erweiterung durch Unterstützung des Landes ist wünschenswert. In allen Bundesländern außer in Kärnten und Tirol leisten die Länder finanzielle Beiträge zur Umsetzung von Präventionsprojekten der anerkannten Schuldenberatungen. freiwillige Unterstützungsbeiträge Von den KlientInnen des Vereins Schuldenberatung Tirol werden nach Abschluss der Betreuung, wenn eine Gesamtsanierung erreicht wurde, freiwillige Unterstützungsbeiträge erbeten. Dabei wird ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen, als durchschnittliche Norm gilt ein Betrag von 100. Der Verein Schuldenberatung Tirol erzielt daraus jährliche Einnahmen von ca Landesförderungen Der Verein Schuldenberatung Tirol wird seit ca. zwei Jahrzehnten hauptsächlich vom Land Tirol subventioniert. In den letzten zehn Jahren ( ) betrug die finanzielle Unterstützung des Landes für den Verein Schuldenberatung Tirol in Summe rd. 6,2 Mio.. Der LRH hat daher die Förderungsabwicklung durch das Land Tirol in seine Prüfung miteinbezogen Grundlagen der Förderungsabwicklung Da die mit der Abwicklung der Förderungen an den Verein Schuldenberatung Tirol betraute Fachabteilung im Amt der Tiroler Landesregierung dafür keine spezifische Förderrichtlinie erstellt hat, kam und kommt die Allgemeine Förderrichtlinie des Landes Tirol 13 zur Anwendung. Die bis 2014 geltende Fassung aus dem Jahr 1974 war jedoch als Grundlage für die Steuerung des Förderprozesses zu wenig präzise formuliert, sodass die Voraussetzungen und Bedingungen der Förderungen lediglich durch die Inhalte des Förderantrages 13 Allgemeine Richtlinie des Landes Tirol für Förderungen aus Landesmitteln, Beschluss der Landesregierung vom ; für Förderungen vor dem galt die Vorläuferrichtlinie Allgemeine Richtlinie für Förderungen aus Landesmitteln vom

35 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol sowie die schriftliche Förderzusage der Fachabteilung über den für das laufende Jahr zur Verfügung stehenden Förderbetrag festgelegt wurden. Die Auszahlung der gesamten Jahresförderung erfolgte zumeist in vier Teilbeträgen. Förderantrag Für den Förderantrag ist das standardisierte Antragsformular der Fachabteilung zu verwenden, das wesentliche Fördervoraussetzungen und Förderbedingungen enthält. Dazu gehören Angaben des Förderwerbers zu Einnahmen und Ausgaben in Anlehnung an die Darstellung in einem Jahresabschluss (Beträge des Vorjahres sowie geplante Beträge für das Folgejahr), zu geplanten Investitionen, zu den bestehenden Rücklagen und Rückstellungen sowie Angaben zur Mitarbeiter- und KlientInnenstruktur. Hinsichtlich der Förderung von Personalausgaben des Förderwerbers enthielt das Formular bis zum Jahr 2014 die Vorgabe, dass bei den Einstufungen des Personals ein Maßstab anzulegen ist, der nicht über dem Vertragsbediensteten-Schema des Landes liegt. Für Einstufungen müssen die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sein, A-Einstufungen bedürfen der expliziten Zustimmung des Landes. Anerkannte Vordienstzeiten und Qualifikationen müssen bei Neueintritten als Ergänzung zur ermittelten Einstufung der neuen MitarbeiterInnen beigestellt werden, um als förderungswürdig behandelt werden zu können. Da der Verein Schuldenberatung Tirol - ebenso wie andere Sozialeinrichtungen - dem BAGS-KV unterliegt, waren diese Vorgaben, die sich auf das Vertragsbediensteten-Schema des Landes bezogen, seit Jahren nur mehr eingeschränkt relevant. Im Antragsformular für die Förderungen 2014 wurde erstmals eine allgemeine Formulierung verwendet, die darauf hinweist, dass alle Förderungsmittel nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten sind. Dies gelte im speziellen auch bei der Einstufung des Personals unter Berücksichtigung der Qualifikationen in Hinblick auf die auszuübende Funktion. Begleitschreiben zum Förderungsantrag Gleichzeitig mit dem ausgefüllten Förderungsformular übermittelt der Verein Schuldenberatung Tirol jeweils auch ein Begleitschreiben und begründet darin die beantragte Fördersumme. Diese ist regelmäßig deutlich höher als die im Vorjahr erhaltene Landesförderung. Im Durchschnitt der Jahre lag die beantragte Förderung um 18 % über der im Vorjahr gewährten Landesförderung. 29

36 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Prüfung des Förderansuchens Allfällige Prüfhandlungen der Fachabteilung hinsichtlich der Angaben des Vereins Schuldenberatung Tirol sind bis zum Jahr 2014 aktenmäßig nicht nachvollziehbar dokumentiert. Insbesondere fehlen Hinweise, dass Informationen über Qualifikationen und Einstufungen neuer MitarbeiterInnen vom Verein Schuldenberatung Tirol übermittelt und seitens der Landesverwaltung geprüft wurden. Erstmals zum Förderantrag 2014 ist in einem Aktenvermerk eine stichprobenartige Überprüfung der Sachkosten sowie der Personalkosten anhand einer vom Verein übermittelten Personalliste dokumentiert, dabei wurden keine Differenzen zu den Angaben des Vereins Schuldenberatung Tirol festgestellt. Stellungnahme der Regierung Zur Anmerkung des Landesrechnungshofes bezüglich der Prüfung des Förderansuchens wird festgehalten, dass von der Abteilung Soziales eine Prüfung des Ansuchens durchgeführt und nachvollziehbar dokumentiert wird Budgetierung und Zusatzsubventionen Voranschlagsstelle Bis zum Jahr 2008 erfolgte die Landesmittelbereitstellung aus der Voranschlagsstelle Zuwendung Schuldnerberatung im Teilabschnitt Behebung von Notständen. Im Zeitraum lagen die im Landesvoranschlag beschlossenen Mittel für den Verein Schuldenberatung Tirol durchschnittlich 14 % unter dem jeweiligen Förderantrag. In den Verwaltungsakten sind die Entscheidungsgrundlagen für die Festsetzung der Subventionshöhe nur unvollständig dokumentiert. Entwicklung der Förderhöhe Da die an den Verein Schuldenberatung Tirol geleisteten Förderungen wiederholt über dem Budgetbeschluss des Landesvoranschlages lagen, stellt der LRH die Entwicklung der Förderansuchen des Vereins Schuldenberatung Tirol sowie der im Landesvoranschlag budgetierten und lt. Rechnungsabschluss des Landes tatsächlich ausbezahlten Förderungen für die Jahre dar. 30

37 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Jahr Antrag des Vereins Land Tirol Voranschlag Rechnungsabschluss Differenz Tab. 7: Übersicht der Förderungsansuchen sowie der im Landesvoranschlag budgetierten und lt. Landesrechnungsabschluss geleisteten Landesmittel (Beträge in ) Sondersubvention 2007 Im Juli 2007 teilte der für die Schuldenberatung Tirol zuständige politische Referent LHStv. Gschwentner dem Verein Schuldenberatung Tirol mit, dass für das laufende Jahr eine zusätzliche Förderung in Höhe von gewährt werde, um die Personalkosten für den laufenden Beratungsbetrieb zu decken. Dieser Betrag wurde im Dezember 2007 durch Beschluss der Tiroler Landesregierung (Budgetmittelumschichtungen) bereitgestellt. Solidaritätsfonds 2008 Im Jahr 2008 ergab sich eine Sondersituation durch die Einrichtung des sog. Tiroler Solidaritätsfonds, der durch Beschluss der Tiroler Landesregierung vom (genehmigt vom Tiroler Landtag am ) geschaffen wurde. Für die Jahre sollte damit ein Betrag von 20 Mio. bereitgestellt werden, mit dem bestimmte Maßnahmen betreffend den Heizkostenzuschuss, die Schulstarthilfe, die Pendlerförderung sowie die Mittel für die Schuldenberatung finanziert werden. Im Landeshaushalt wurde dazu der Teilabschnitt Tiroler Solidaritätsfonds neu eingerichtet. Der Begriff Solidaritätsfonds ist im Sinne dieser Haushaltspost zu verstehen. Kritik - fehlende Begründung im Regierungsbeschluss Für das Rechnungsjahr 2008 war der Solidaritätsfonds mit insgesamt 2,2 Mio. dotiert, davon wurde für den Verein Schuldenberatung Tirol eine Zusatzsubvention in Höhe von zur Verfügung gestellt und im Dezember 2008 angewiesen. Der LRH stellt kritisch fest, dass der Regierungsbeschluss vom dazu jedoch keine Begründung enthält. 14 Der Rechnungsabschluss des Landes für 2013 lag zum Zeitpunkt der Berichterstellung noch nicht vor, der Wert wurde der Buchhaltung entnommen. 31

38 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Lediglich aus den im Verwaltungsakt der Fachabteilung befindlichen Schriftstücken ergab sich die Vorgeschichte für diese Zusatzsubvention. So hat der Verein Schuldenberatung Tirol gegenüber dem für Sozialangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied eine geplante Erweiterung isd Anmietung zusätzlicher Büroräume in Innsbruck sowie die Erhöhung der Personalressourcen im Ausmaß von 1,5 VZÄ thematisiert. Im November 2008 und somit erst drei Monate nach dem Regierungsbeschluss stellte der Verein Schuldenberatung Tirol einen Antrag auf Überweisung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds. Als hauptsächlich dafür vorgesehene Verwendung gab er die geplante Erweiterung der Büroräumlichkeiten an: Adaptionskosten ( bis ), zusätzliche Miete für in Höhe von jährlich (insgesamt somit ) sowie hinsichtlich des Restbetrages von Valorisierungen und Investitionen. Im Antrag fehlten allerdings Kostenvoranschläge für diese geplanten Investitionen, eine Erhöhung des Personalstandes wurde nicht angesprochen. Das zuständige Regierungsmitglied hat im Jänner 2009 der Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds im Sinne dieses Antrags zugestimmt. Als Verwendungsnachweis für die Mittel aus dem Solidaritätsfonds hat der Verein Schuldenberatung Tirol im April 2009 lediglich mitgeteilt, dass sie vereinbarungsgemäß für die Büroerweiterung und die personelle Aufstockung 2009 sowie deren Valorisierung in den Folgejahren verwendet werden. Konkrete Verwendungsnachweise für die getätigten Investitionen wurden nicht vorgelegt. Der LRH hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Verein Schuldenberatung Tirol ab Juli 2009 zusätzliche Büroräume angemietet hat, die Mietzahlungen entsprachen der avisierten Höhe. Zudem wurde der Personalstand im Jahr 2009 um 1,5 VZÄ erhöht. Stellungnahme der Regierung Zur Kritik des Landesrechnungshofes, dass der Regierungsbeschluss vom keine Begründung dazu enthält, wieso für den Verein Schuldenberatung Tirol eine Zusatzsubvention aus dem Solidaritätsfonds in Höhe von zur Verfügung gestellt und im Dezember 2008 angewiesen wurde, wird folgendes angemerkt: Die angesprochene fehlende Begründung im Regierungsbeschluss stammt aus dem Jahre 2008, bereits seit längerem wird jedoch der Sachverhalt bei den Begründungen in Regierungsanträgen umfassend und transparent dargestellt. 32

39 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Kritik - keine Klarheit über Förderung für personelle Kapazitätserweiterung Der LRH kritisiert, dass durch die Art der Förderabwicklung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds letztlich unklar ist, in welchem Ausmaß das Land Tirol diesen Betrag für die Erhöhung der personellen Kapazitäten des Vereins Schuldenberatung Tirol zur Verfügung gestellt hat. Nach Ansicht des LRH sind insbesondere Kapazitätserweiterungen zwischen dem Land Tirol und dem Förderwerber präzise abzuklären, weil damit idr längerfristige Auswirkungen und erhebliche Kostenerhöhungen verbunden sind. Stellungnahme der Regierung Der Landesrechnungshof kritisiert, dass durch die Art der Förderabwicklung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds letztlich unklar sei, in welchem Ausmaß das Land Tirol diesen Betrag für die Erhöhung der personellen Kapazitäten des Vereines Schuldenberatung Tirol zur Verfügung gestellt hat. Dazu vertrat der Landesrechnungshof die Ansicht, dass insbesondere Kapazitätserweiterungen zwischen dem Land Tirol und dem Förderwerber präzise abzuklären sind, weil damit idr längerfristige Auswirkungen und erhebliche Kostenerhöhungen verbunden sind. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass dem Kritikpunkt des Landesrechnungshofes durch die Ausarbeitung neuer Subventionsantragsformulare sowie Vorgaben bei den Verwendungsnachweisen dahingehend Rechnung getragen wurde, dass durch die Angabe der Anzahl der Korrekturen bei den Beschäftigten geplante Kapazitätsausweitungen nur in Absprache mit der zuständigen Abteilung möglich sind. Wechsel der politischen Zuständigkeit Seit dem Rechnungsjahr 2009 wird die gesamte Förderung des Vereins Schuldenberatung Tirol über den Tiroler Solidaritätsfonds (Voranschlagspost ) abgewickelt. Damit verbunden war auch ein Wechsel in der politischen Zuständigkeit, die für diese Voranschlagsstelle beim Landeshauptmann liegt. Budgets 2009 und 2010 Für das Jahr 2009 betrug die im Landeshaushalt budgetierte Subvention für den Verein Schuldenberatung Tirol und entsprach damit der Gesamtförderung 2008 einschließlich der Zusatzförderung. Für den Landesvoranschlag 2010 war als Folge der Wirtschaftskrise keine Erhöhung der Ermessenausgaben vorgesehen, sodass die budgetierte Fördersumme für den Verein Schuldenberatung Tirol gleich blieb. Budgetkürzung 2011 Für die Erstellung des Landeshaushaltes 2011 war der sog. Budgetpfad 2014 (Budgetkonsolidierungskurs bis 2014) maßgebend, der u.a. eine Kürzung der Ermessensausgaben um 10 % vorsah. 33

40 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Daher wurde die Förderung für den Verein Schuldenberatung Tirol von im Jahr 2010 um 10 % auf gekürzt. Um diese Differenz auszugleichen wurde zwischen dem Landeshauptmann und dem Soziallandesrat eine Drittellösung vereinbart, bei der jeweils der Betrag von durch den Verein Schuldenberatung Tirol (Auflösung von Rücklagen), sowie Subventionserhöhungen des AMS und des Landes Tirol aufgebracht werden sollte. Zusatzsubvention 2011 In der Folge wurde die angesprochene Drittellösung umgesetzt und seitens des Landes Tirol eine Sondersubvention für 2011 in Höhe von geleistet. Die Hälfte dieses Betrages wurde noch im Jahr 2011 aus der Finanzposition Sonstige Zuwendungen an private gemeinnützige Einrichtungen im Teilabschnitt Maßnahmen, Grundsicherung und Rehabilitation angewiesen, der Restbetrag im März Budgeterhöhung 2012 Zudem erfolgte Ende November 2011 eine Förderungszusage des Landeshauptmannes für 2012 in Höhe von Im Landesvoranschlag 2012 war die Förderung für den Verein Schuldenberatung Tirol allerdings in derselben Höhe wie 2011 mit budgetiert. Der Differenzbetrag in Höhe von wurde im Oktober 2012 durch eine Budgetmittelumschichtung (Beschluss der Landesregierung vom ) aufgebracht. Budgets 2013 und 2014 In den Landesvoranschlägen für 2013 und 2014 wurden die Förderungen für den Verein Schuldenberatung um jeweils ca. 7 % weiter erhöht - für 2013 auf und für 2014 auf In den Akten der Fachabteilung ist dazu lediglich ein Vermerk über die diesbezügliche Entscheidung des Landeshauptmanns dokumentiert, schlüssige Berechnungen fehlen. Für 2014 ist zudem festgehalten, dass der Ausweitung um eine Beraterstelle und dem dafür kalkulierten zusätzlichen Förderbetrag von seitens des Landes nicht zugestimmt wurde. Überblick Die folgende Graphik zeigt zusammenfassend die Entwicklung der budgetierten und ausbezahlten Landesmittel im Zeitraum /

41 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Abb. 3: Entwicklung der Landesförderungen laut Voranschlag und Rechnungsabschluss von Kritik - fehlende Förderziele Der LRH stellt kritisch fest, dass den Entscheidungen über die Höhe der Landesförderungen an den Verein Schuldenberatung Tirol keine Förderungsziele zugrunde liegen, die sich an den Wirkungen der Tätigkeit des Vereins orientieren. Die beschlossenen Subventionserhöhungen beruhten im Wesentlichen auf den Forderungen des Vereins nach Beibehaltung des bestehenden Personalstandes oder nach Personalaufstockungen, die mit zu langen Wartezeiten für die KlientInnen des Vereins begründet wurden. Nach Ansicht des LRH sollten Förderziele jedoch auf der Grundlage der Leistungen des Vereins festgelegt werden. Der LRH hat konkrete Überlegungen dazu im Kapitel Leistungen des Vereins dargestellt. Stellungnahme der Regierung Der Landesrechnungshof stellt kritisch fest, dass den Entscheidungen über die Höhe der Landesförderungen an den Verein Schuldenberatung Tirol keine Förderungsziele zugrunde liegen, die sich an den Wirkungen der Tätigkeit des Vereins orientieren. Die beschlossenen Subventionserhöhungen beruhten im Wesentlichen auf den Forderungen des Vereins nach Beibehaltung des bestehenden Personalstandes oder nach Personalaufstockungen, die mit zu langen Wartezeiten für die Klienten des Vereins begründet wurden. Dazu darf auf die folgenden Ausführungen zur Empfehlung nach Art. 69 Abs. 4 TLO (Seite 76) verwiesen werden. 35

42 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Förderungskontrolle vorgeschriebene Verwendungsnachweise Grundlage der Förderungskontrolle durch das Land Tirol sind die Verwendungsnachweise, deren Vorlage den Förderwerbern bereits im Antragsformular für die Förderungen vorgeschrieben wird. Auch die Förderzusage enthält diese Verpflichtung. Demnach sind als Verwendungsnachweis jährlich der Jahresabschluss sowie ein Tätigkeitsbericht bis zum des Folgejahres vorzulegen. Investitionen sind durch Originalbelege nachzuweisen. Der Verein Schuldenberatung Tirol übermittelt seit Jahren in Erfüllung dieser Verpflichtung den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und GuV sowie seinen Tätigkeitsbericht. Zusätzlich legt der Verein Schuldenberatung Tirol eine als Verwendungsnachweis bezeichnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben vor, die die Mittelverwendung der Landesförderungen belegen soll. Die Differenzen zwischen dieser Aufstellung und der GuV des jeweiligen Wirtschaftsjahres ergeben sich insbesondere aus der unterschiedlichen Darstellung der jährlichen Investitionsausgaben (periodisierte Darstellung der Investitionen in der GuV durch Ausweis der AfA) sowie des Sprungbrett-Fonds. Fertigung der Verwendungsnachweise Die Jahresabschlüsse sind nicht unterzeichnet. Die als Verwendungsnachweis bezeichnete Aufstellung enthielt bis 2011 den Vermerk, dass die rechnerische Richtigkeit des Jahresabschlusses geprüft und für richtig befunden wurde, wobei dafür statutenkonform fünf Bestätigungsvermerke (durch beide Rechnungsprüfer, die Kassierin, die Obfrau und den Geschäftsführer) vorgesehen waren. Die tatsächlichen Unterfertigungen waren in den verschiedenen Jahren allerdings nicht einheitlich und isd Vorgaben des Bestätigungsvermerks unvollständig. Mehrfach mussten vom Land Tirol die fehlenden Unterschriften, insbesondere jene der Rechnungsprüfer nachgefordert werden. Für das Jahr 2009 erfolgte der Bestätigungsvermerk lediglich durch den Geschäftsführer und die beiden Rechnungsprüfer, für 2010 zunächst nur durch den Geschäftsführer und in einer späteren Version durch die Rechnungsprüfer. Für 2011 erfolgte die Bestätigung nur durch den Geschäftsführer. Der Verwendungsnachweis für 2012 enthielt keinen Bestätigungsvermerk, lediglich das Begleitschreiben wies die Fertigung des Geschäftsführers auf. 36

43 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH regt an, dass der Verein Schuldenberatung Tirol den Jahresabschluss vor Einreichung bei den Förderstellen von den wirtschaftlich verantwortlichen Organen des Vereins überprüfen und statutenkonform unterfertigen lässt. Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer des Vereins Schuldenberatung Tirol sollte dem jährlichen Verwendungsnachweis beigeschlossen werden. Entlastung des Förderungsempfängers Die Fachabteilung hat dem Verein Schuldenberatung Tirol in den letzten Jahren jeweils die Entlastung für die Mittelverwendung erteilt Aufwendungen Personal Wie sich aus den Jahresabschlüssen des Vereins Schuldenberatung Tirol ergibt, betragen die Personalausgaben ca. 85 % der Gesamtausgaben. Der LRH stellt seine Ausführungen dazu im Kapitel Personal dar Aufwendungen für Büroräume Anmietungen Der Verein Schuldenberatung Tirol hat die Räumlichkeiten für die Beratungsstellen an allen drei Standorten angemietet. Im Jahr 2012 betrugen die Mietzahlungen , die Zahlungen für öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Energiebezüge beliefen sich auf Die Reinigung der Büroräume wird mit beim Verein Schuldenberatung Tirol angestelltem Personal organisiert. Angemessenheit Der LRH hat die vereinbarten Mieten mit dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer verglichen. Die vom Verein Schuldenberatung Tirol bezahlten Mieten liegen innerhalb der ortsüblichen Größenordnungen. Standort Innsbruck Büroräume im vierten Stock Am Standort Innsbruck hat der Verein Schuldenberatung Tirol im Gebäude in der Wilhelm-Greil-Straße 25 seit dem Jahr 2000 im fünften Stock Büroräume im Ausmaß von ca. 280 m² angemietet. Seit Juli 2009 sind im vierten Stock des gleichen Hauses weitere Büroflächen im Umfang von ca. 112 m² angemietet. Diese Mietverhältnisse bestehen zu zwei unterschiedlichen Vermietern. Der Geschäftsführer des Vereins Schuldenberatung Tirol hat den Vereinsvorstand im Jänner 2009 über die Rahmenbedingungen einer möglichen Anmietung im vierten Stock informiert, ein Vorstandsbeschluss dazu konnte dem LRH aber nicht vorgelegt werden. 37

44 Gebarung des Vereins Schuldenberatung Tirol Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten im vierten Stock liegt nur in einer nicht unterzeichneten Entwurfsfassung vor. Darin ist als Beginn des Mietverhältnisses der vorgesehen, die Miethöhe beträgt monatlich brutto rd Der Verein Schuldenberatung Tirol hat den Mietaufwand für Juli bis Dezember 2009 in Höhe von rd in der Bilanz 2009 als Verbindlichkeit ausgewiesen, da die Zahlung erst im Jahr 2010 erfolgt ist. Die Monatsmieten für das erste Halbjahr 2010 wurden in einem Gesamtbetrag am überwiesen, seit Juli 2010 wird die Miete monatlich angewiesen. Da im Mietvertragsentwurf die Höhe der Betriebskosten nicht geregelt ist und dem Verein Schuldenberatung Tirol seit dem Bezug der Räume im Jahr 2009 keine Betriebskosten vorgeschrieben wurden, bildet der Verein aus kaufmännischer Vorsicht eine Betriebskostenrückstellung in Höhe von monatlich 200. Im Jahresabschluss 2012 waren somit als Rückstellung ausgewiesen. Die laufenden Energiekosten für die Heizung der Räume werden direkt mit dem Energielieferanten abgerechnet und daher bei der Bemessung der Rückstellung nicht berücksichtigt. Büroräume im fünften Stock Auch in Zusammenhang mit der Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten für die Räumlichkeiten im fünften Stock besteht seit Jahren eine ungeklärte Situation. Im Mietvertrag aus dem Jahr 2000 ist ein monatliches Betriebskostenakonto in Höhe von ATS (rd. 472) vorgesehen. Weiters ist - entsprechend den mietrechtlichen Grundsätzen - festgehalten, dass der Vermieter die jährliche Betriebskostenabrechnung bis zum des Folgejahres legt. Aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 besteht eine ungeklärte Differenz in Höhe von 320, die der Verein Schuldenberatung Tirol im Jahresabschluss als Verbindlichkeit ausweist. Seither legte die Vermieterin keine weiteren Betriebskostenabrechnungen vor. Aufgrund der offenen Gegenforderungen für die Heizkosten (siehe unten) hat der Verein Schuldenberatung Tirol die monatliche Akontierung nur in einer geringeren Höhe als vertraglich vereinbart geleistet (im Jahr ) und zusätzlich seit Jänner 2007 eine Rückstellung in Höhe von 50 je Monat gebildet. Bis zum Jahresabschluss 2012 hat sich diese Rückstellung auf erhöht. 38

45 Personal Gegenforderung Heizkosten Abweichend von der Regelung im Mietvertrag bezahlt der Verein Schuldenberatung Tirol die Heizkosten direkt an den Energielieferanten (Gasbezug von der TIGAS), wobei dieser Gasbezug auch zur Beheizung von Räumlichkeiten, die von der Vermieterin genutzt werden, dient. Eine Abgeltung dafür durch die Vermieterin ist bisher nicht erfolgt. Der Verein Schuldenberatung Tirol hat daher die anteilig von der Vermieterin genutzten Flächen anhand eines Flächenschlüssels mit 43 % bemessen und weist im Jahresabschluss diesen Anteil der geleisteten Energiekosten als Forderung des Vereins gegenüber der Vermieterin aus. Für den Zeitraum ist aus diesem Titel eine offene Forderung in Höhe von (lt. Jahresabschluss 2012) entstanden, die allfälligen Verbindlichkeiten aus der Betriebskostenabrechnung gegenübersteht. Außenstellen Für die Büroräume in Imst (fünf Räume, 112 m²) besteht seit 1999 ein Mietvertrag, der im Jahr 2008 durch Brief- und Gegenbrief an die neuen räumlichen Gegebenheiten (Wechsel vom OG ins EG) im gleichen Mietobjekt angepasst wurde. Der Mietvertrag für die Räume in Wörgl (drei Büroräume mit Nebenräumen rd. 107 m²) wurde 2006 abgeschlossen und gilt aufgrund einer Verlängerung bis Ende Juni Die Betriebskosten für die Standorte in Imst und Wörgl werden monatlich in der vertraglich vorgesehenen Höhe akontiert und beliefen sich im Jahr 2012 auf insgesamt monatlich 360. Empfehlungen an den Verein Schuldenberatung Tirol Im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit empfiehlt der LRH den Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages für die Büroräume im vierten Stock am Standort Innsbruck. Zudem sollte mit den Vermietern das Problem der offenen Betriebskostenabrechnungen für die beiden Stockwerke am Standort Innsbruck geklärt werden. 4. Personal 4.1. Entwicklung des Personalaufwandes Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Personalaufwandes entsprechend der Darstellung in der jeweiligen GuV für die Jahre 39

46 Personal Der Personalaufwand umfasst neben den Gehältern und Abgaben die sonstigen Sozialaufwendungen sowie Fortbildungskosten, nicht jedoch die Reisekosten. Personalaufwand Veränderung Jahr in zum Vorjahr % % % % % Tab. 8: Entwicklung des Personalaufwandes Der Personalstand des Vereins Schuldenberatung Tirol unterlag ab 2008 Schwankungen, im Durchschnitt waren 30 MitarbeiterInnen beschäftigt. Der Anstieg des Personalaufwandes von 2008 auf 2009 war v.a. durch die Erhöhung des Personalstandes bedingt, ab 2011 wurde der Personalstand verringert Rechtliche Grundlagen Die zwischen dem Verein Schuldenberatung Tirol und den ArbeitnehmerInnen abgeschlossenen Arbeitsverträge unterliegen dem Angestelltengesetz. Die wesentlichen Rechte und Pflichten sind jeweils in einem Dienstzettel schriftlich dokumentiert. In den bis 2007 abgeschlossenen Arbeitsverträgen wurde die Höhe des Entgelts durch die Anwendung des für die Vertragsbediensteten des Landes Tirol geltenden Entlohnungsschemas festgelegt, seither gilt für den Verein Schuldenberatung Tirol der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KV) Anwendung des für die Vertragsbediensteten des Landes Tirol geltenden Entlohnungsschemas Vorrückungen Das für die Vertragsbediensteten des Landes Tirol geltende Entlohnungsschema (sog. Vertragsbediensteten-Schema) sieht in 2- jährigen Abständen eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe (Biennalsprung) vor, was die Festsetzung eines Stichtages für den Beginn dieser Vorrückungen erfordert. Der sog. Vorrückungsstichtag ist entweder mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses identisch oder verbessert sich durch die Anrechnung von Vordienstzeiten (das sind Zeiten, die vor Begründung des 40

47 Personal Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber liegen). Je mehr Vordienstzeiten angerechnet werden, desto höher ist die Entlohnungsstufe, in die der Arbeitnehmer am Beginn des Arbeitsverhältnisses eingestuft wird. Damit wirkt sich die Festsetzung des Vorrückungsstichtages während der gesamten weiteren Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Höhe des Entgeltes aus. Die für Vertragsbedienstete des Landes Tirol geltenden gesetzlichen Regelungen 15 enthalten detaillierte Bestimmungen, welche Zeiten in welchem Ausmaß anzurechnen sind. Der LRH hat bei einigen MitarbeiterInnen des Vereins Schuldenberatung Tirol die Einstufung im Entlohnungsschema geprüft und dabei festgestellt, dass die Berechnung des Vorrückungsstichtages nach einer von den Bestimmungen des L-VBG abweichenden Systematik vorgenommen wurde. Das hat zu einem für die ArbeitnehmerInnen im Vergleich mit Vertragsbediensteten günstigeren Ergebnis geführt, entweder durch eine von Beginn an höhere Einstufung (im Ausmaß von einer Entlohnungsstufe) oder eine um ein Jahr frühere Vorrückung. Diese Besserstellung wurde im Zeitablauf dadurch kompensiert, dass die nach sechs anrechenbaren Jahren stattfindende Vorrückung in die Entlohnungsstufe 4 erfolgte, während Vertragsbedienstete des Landes Tirol diese Stufe überspringen und in die Entlohnungsstufe 5 vorrücken. Abgesehen von diesen Abweichungen ist die Entlohnung der MitarbeiterInnen entsprechend dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete des Landes Tirol erfolgt. Zulagen Die für die Führungsfunktionen im Verein Schuldenberatung Tirol (Geschäftsführer, Stellvertreter, Leiter der Außenstellen) bezahlten Zulagen wurden vom Vorstand beschlossen und liegen in einem mit der Abgeltung von Führungsaufgaben in der Landesverwaltung vergleichbaren Rahmen. Arbeitszeit Für Vertragsbedienstete des Landes Tirol beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollzeitbeschäftigte 40 Stunden. Die Ruhepause von einer halben Stunde, die für jeden Arbeitstag zusteht, an dem die Gesamtarbeitszeit sechs Stunden übersteigt, gilt dabei nicht als Arbeitszeit. 15 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001 idgf - L-VBG 41

48 Personal Für die Angestellten des Vereins Schuldenberatung Tirol, für die das Arbeitszeitgesetz 16 gilt, wurde hingegen im Rahmen einer am in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung festgelegt, dass die erforderlichen Pausen gem. Arbeitszeitgesetz (1/2 Stunde täglich) von Montag bis Donnerstag in die Arbeitszeiten einzurechnen sind. Die dadurch geschaffene 38-Stunden-Woche galt seither bei der Festsetzung des Entgeltes als Vollbeschäftigung. Im Ergebnis bedeutete dies eine - im Vergleich zu Vertragsbediensteten des Landes Tirol - 5 % höhere Entgeltvereinbarung. Kompensation Der Verein Schuldenberatung Tirol hat demgegenüber auf einige aus seiner Sicht für Vertragsbedienstete des Landes Tirol günstige Regelungen hingewiesen, die für die MitarbeiterInnen des Vereins nicht zur Anwendung gelangen (z.b. Entlohnung in Höhe eines Beamtenbezuges, Jubiläumsgeld, Sozialleistungen) und damit die angesprochene Besserstellung kompensieren. Bewertung Der LRH stellt dazu grundsätzlich fest, dass für Bedienstete eines privaten Vereins und für Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst unterschiedliche gesetzliche Regelungskomplexe gelten, welche die arbeits- oder dienstrechtlichen Ansprüche vielfach unterschiedlich normieren. Die Frage nach der Vorteilhaftigkeit für die ArbeitnehmerInnen kann dabei nicht generell beantwortet werden. Im vorliegenden Kontext geht es aber primär um die Förderbedingungen des Hauptsubventionsgebers Land Tirol. Diese binden die Förderungswürdigkeit von Personalaufwendungen an bestimmte Vorgaben, die im Antragsformular für die Förderungen auch explizit angeführt sind. Demnach ist bei den Einstufungen des Personals ein Maßstab anzulegen, der nicht über dem Vertragsbediensteten-Schema des Landes Tirol liegt. Der Subventionsgeber Land Tirol wurde über die Vorteilhaftigkeit der vereinsinternen Arbeitszeitregelung nicht in Kenntnis gesetzt. Daher ist auch die Frage, ob damit lediglich die vom Verein Schuldenberatung Tirol angesprochenen Besserstellungen für Vertragsbedienstete kompensiert wurden, nie thematisiert worden. Die angesprochene Problematik ist für den Verein Schuldenberatung Tirol allerdings seit 2007 nicht mehr relevant. Denn der Verein Schuldenberatung Tirol unterliegt seither dem BAGS-KV, wonach - mit Wirksamkeit für alle MitarbeiterInnen des Vereins - die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte generell auf 38 Stunden reduziert wurde. 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 idgf 42

49 Personal Der Verein Schuldenberatung Tirol hat das Land Tirol darüber auch informiert. Empfehlung gemäß Art. 69 Abs. 4 TLO Der LRH nimmt die gegenständliche Prüfung zum Anlass, eine generelle Empfehlung für die Kontrolle der Einhaltung der Förderbedingungen auszusprechen. Bei Einrichtungen, deren MitarbeiterInnen nach Vertragsbediensteten-Schema entlohnt werden und die nicht dem BAGS-KV unterliegen, ist nicht nur die Einstufung und Entlohnung des Personals, sondern auch das Ausmaß der Vollbeschäftigung, das der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt wird, zu überprüfen. Stellungnahme der Regierung Der Landesrechnungshof empfiehlt bei Einrichtungen, deren Mitarbeiter nach dem Vertragsbediensteten-Schema entlohnt werden und die nicht dem Kollektivvertrag der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KV) unterliegen, nicht nur die Einstufung und Entlohnung des Personals, sondern auch das Ausmaß der Vollbeschäftigung, das der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt wird, zu überprüfen. Dazu wird angemerkt, dass der Empfehlung bereits seit dem Jahr 2013 dahingehend Rechnung getragen wird, dass bei sämtlichen Mitarbeitern unabhängig von dem der Beschäftigung zugrundeliegenden Kollektivvertrag neben der Einstufung und Entlohnung des Personals, auch das Ausmaß der Beschäftigung überprüft wird Anwendung der Bestimmungen des BAGS-KV Seit 2007 gelangen für die Mitarbeiter des Vereins Schuldenberatung Tirol die Bestimmungen des BAGS-KV zur Anwendung. BAGS-KV Die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) ist eine freiwillige Interessenvertretung und hat erstmals im Jahr 2003 mit der Gewerkschaft der Privatangestellten, der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst und der Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr einen Kollektivvertrag abgeschlossen (BAGS-KV). Gemäß 18 Arbeitsverfassungsgesetz wurde der BAGS-KV durch das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Wirksamkeitsbeginn zur Satzung erklärt. Damit wurde der Geltungsbereich des BAGS-KV auch auf Organisationen ausgeweitet, die der BAGS zwar nicht beigetreten sind, aber - vereinfacht formuliert - in derselben Branche tätig sind. 43

50 Personal Die Bestimmungen der Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich, wobei sich gemäß Art I der Satzung der fachliche Geltungsbereich auf die Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechende Hilfe oder Betreuung benötigen, erstreckt. Diese Satzung des BAGS-KV betrifft auch den Verein Schuldenberatung Tirol, da der Verein nicht Mitglied der BAGS ist. Der Betriebsrat der Schuldenberatung Tirol hat im August 2006 eine diesbezügliche Feststellungsklage gegen die Schuldenberatung Tirol eingebracht, über die das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom rechtskräftig entschieden hat. Das Gericht hat aufgrund der Tätigkeit der DienstnehmerInnen festgestellt, dass auf die Dienstverhältnisse der Beschäftigten in der Schuldnerberatung Tirol der Kollektivvertrag für die Bundesvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) Anwendung findet. Es ist somit davon auszugehen, dass die Bestimmungen der Satzung des BAGS-KV unmittelbar auf alle Arbeitsverträge des Vereins Schuldenberatung Tirol anzuwenden sind, wobei der im gesatzten KV normierte Mindeststandard nicht zu Lasten der ArbeitnehmerInnen unterschritten werden darf. Entgeltbestimmungen nach BAGS-KV Der BAGS-KV enthält sowohl Regelungen für neue Arbeitsverhältnisse, die nach Inkrafttreten des KV begründet wurden, als auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, wobei für letztere die Möglichkeit geschaffen wurde, freiwillig in das BAGS-KV- Entgeltsystem zu optieren. Demgemäß gelten für die Entlohnung der MitarbeiterInnen des Vereins Schuldenberatung Tirol drei unterschiedliche Regelungskomplexe. Die folgende Übersicht bezieht sich auf die zum Stichtag im Verein Schuldenberatung Tirol angestellten MitarbeiterInnen (ohne Aushilfen und ohne Reinigungskräfte). Regelungsvarianten nach BAGS-KV Anzahl MitarbeiterInnen Neue Verträge seit 01/ Altverträge 15 in BAGS-KV optiert 4 nicht in BAGS-KV optiert 11 Summe 24 Tab. 9: Regelungsvarianten nach BAGS-KV 44

51 Personal Neuverträge Aufgrund der angesprochenen Gerichtsentscheidung hat der Verein Schuldenberatung Tirol für alle MitarbeiterInnen, die nach dem angestellt wurden, die Höhe des Entgelts entsprechend dem BAGS-KV bemessen. Die Gehaltstabelle gem. BAGS-KV gliedert sich - strukturell vergleichbar mit den Gehaltstabellen im öffentlichen Dienst - nach Verwendungsgruppen (Einreihung nach der Art der Tätigkeit) sowie Gehaltsstufen (Einstufung nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten, Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nach jeweils zwei Dienstjahren). Um zu verhindern, dass durch die Geltung des BAGS-KV Arbeitgeber ein wesentlich höheres Entgelt als für die Altbelegschaft bei gleicher Tätigkeit zu bezahlen hätten, enthält der BAGS-KV eine Einschleifregelung. Für den Neueinsteiger wird fiktiv das Einkommen nach dem im Betrieb geltenden Altrecht ausgerechnet und in der Folge kann dieser Betrag einschleifend bis jährlich an den KV herangeführt werden. Der LRH hat im Rahmen seiner Einschau festgestellt, dass die SchuldenberaterInnen des Vereins Schuldenberatung Tirol, die alle ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben, in die höchste Verwendungsgruppe (Verwendungsgruppe 9) eingestuft wurden. Voraussetzung dafür ist gem. BAGS-KV eine Tätigkeit, zu deren Ausübung ein akademischer Abschluss notwendig ist. Der Verein Schuldenberatung Tirol hat bei der Bemessung des Entgelts von der Möglichkeit der Anwendung einer Einschleifregelung Gebrauch gemacht. Altverträge Der BAGS-KV gilt grundsätzlich auch für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten des KV begründet wurde (Altverträge), allerdings mit wesentlichen das Entgelt betreffenden Sonderbestimmungen. Zum einen räumt der KV diesen ArbeitnehmerInnen ein einseitiges Optionsrecht ein, sich auch für die Entgeltbestimmungen des KV zu entscheiden (Optanten), zum anderen enthält der KV auch Entgeltregelungen für Nicht-Optanten. Informationspflicht Damit den Arbeitnehmern die erforderliche Grundlage für eine Optionsentscheidung zur Verfügung steht, normiert der BAGS-KV eine Informationspflicht des Arbeitgebers. Ausgehend von einer fiktiven Einstufung der Arbeitnehmer in die Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen entsprechend dem BAGS-KV ist die KV- 45

52 Personal Vergleichssumme zu berechnen, die mit der bestehenden Ist- Entlohnung ( Ist-Vergleichssumme ) verglichen werden kann. Optanten Für die Arbeitnehmer, die eine Optierungserklärung abgeben, verdrängt der KV die entgeltlichen Bestimmungen des Altrechts. Vergleichbar mit den Bestimmungen für Neueintretende gilt auch für Optanten eine Einschleifregelung. Der Arbeitgeber darf den Differenzbetrag zwischen dem höheren BAGS-KV und den Altrecht (VB- Schema) einschleifend bis Ende 2014 angleichen. Der LRH hat festgestellt, dass der Verein Schuldenberatung Tirol die vorgeschriebenen Vergleichsrechnungen für die Mitarbeiter durchgeführt hat. In der Folge optieren einige MitarbeiterInnen in den BAGS- KV, vier von ihnen gehörten 2013 noch zum Personalstand. Durch die vom Verein Schuldenberatung Tirol angewendete Einschleifregelung ist die Anpassung an das BAGS-KV-Schema somit Ende 2014 abgeschlossen. Im Jahr 2013 waren insgesamt 13 MitarbeiterInnen des Vereins Schuldenberatung Tirol (neun Neu-Eingetretene und vier Optanten) nach dem Gehaltsschema des BAGS-KV zu entlohnen. Für die zukünftigen Personalkosten dieser - durch Neueintritte tendenziell steigenden - Mitarbeitergruppe werden daher die jährlichen Erhöhungen nach BAGS-KV maßgebend sein. Für den Zeitraum zeigt die folgende Tabelle die Entwicklung der jährlichen prozentuellen Erhöhung des Entgeltschemas für Landes-Vertragsbedienstete sowie des allgemeinen BAGS-KV- Schemas. In Folge der teilweise unterschiedlichen Regelungsparameter (Einmalzahlungen und sozial gestaffelte Erhöhungen im Vertragsbediensteten-Schema, Erhöhungen erst ab Februar im BAGS-KV) ist ein unmittelbarer Vergleich nicht möglich, tendenziell zeigt sich eine stärkere Erhöhung der Gehälter im BAGS-KV, insbesondere für 2013 ( Nulllohnrunde im öffentlichen Dienst ). Vertrags- bediensteten- Schema ,70 % 0 % 0,94 % - 0,85 % - 2,68 % - 2,35 % plus EZ 3,55 % plus EZ 1,23 % 2,09 % 3,66 % BAGS-KV 2,40 % 3,00 % 3,60 % 1,25 % ab ,85 % ab ,2 % ab 1.2. Tab. 10: Entwicklung der Entlohnungsschemata von (EZ Einmalzahlung) 2,75 % ab

53 Personal Nicht-Optanten Auch für Arbeitnehmer, die nicht in das Entgeltsystem des BAGS-KV optieren, sieht der BAGS-KV Sonderregelungen vor. Sie verbleiben zwar zunächst in den bisherigen Entgeltbestimmungen, die jährliche prozentuelle Gehaltserhöhung und die für Vorrückungen maßgebliche Erhöhung der Gehaltstabelle werden allerdings durch spezielle Bestimmungen des BAG-KV geregelt. Das dadurch entstehende neue Gehaltsschema muss jährlich vom jeweiligen Arbeitgeber selbst errechnet werden. Im Ergebnis gilt somit für die MitarbeiterInnen des Vereins Schuldenberatung Tirol, die keine Optionserklärung abgegeben haben, nicht mehr das Vertragsbediensteten-Schema, sondern ein durch die Sonderregelungen des BAGS-KV geschaffenes neues Gehaltsschema für Nicht-Optanten. Abweichend von diesen Bestimmungen hat der Verein Schuldenberatung Tirol die nicht in den BAGS-KV optierten MitarbeiterInnen aber weiterhin nach dem Vertragsbediensteten-Schema entlohnt. Der LRH hat dazu für die Jahre Folgendes festgestellt: Ein Vergleich der beiden Gehaltsschemata (Vertragsbediensteten- Schema, neues Gehaltsschema für Nicht-Optanten) hat gezeigt, dass die Differenz zwischen den jährlichen Gehaltserhöhungen - mit Ausnahme für das Jahr 2013 ( Nulllohnrunde im öffentlichen Dienst) - bei durchschnittlich weniger als 1 % lag. Zudem wurde keines der beiden Schemata durchgehend mehr erhöht als das andere. Insgesamt hatte die Weiteranwendung des Vertragsbediensteten- Schemas für die Nicht -Optanten somit keine wirtschaftlich gravierenden Auswirkungen. Empfehlung an den Verein Schuldenberatung Tirol In Hinblick darauf, dass die Bestimmungen des BAGS-KV grundsätzlich unmittelbar auf alle Arbeitsverträge des Vereins Schuldenberatung Tirol anzuwenden sind, empfiehlt der LRH, dies auch für die nicht optierten MitarbeiterInnen zu beachten. Stellungnahme des Vereins Die Empfehlung des Landesrechnungshofs, die Bestimmungen des BAGS-KV auch für nicht optierte MitarbeiterInnen zu beachten, wurde inzwischen umgesetzt Personalverwaltung Führung der Personalakten Der LRH hat im Zuge der Einschau in Personalakten festgestellt, dass die relevanten Unterlagen zum Teil nicht vollständig in den Akten vorhanden sind. So fehlen Nachweise über angerechnete 47

54 Personal Vordienstzeiten, wobei diese lt. Auskunft seitens der Geschäftsführung wieder an die MitarbeiterInnen zurückgegeben worden seien. Die Informationen in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Karenzurlauben sind vielfach nur durch die entsprechenden Meldungen an die Sozialversicherungsträger dokumentiert. Die Geschäftsführung hat dazu generell auf die überschaubare Anzahl der MitarbeiterInnen hingewiesen, die einen etwas informelleren Umgang in der Administration ermöglicht. Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH regt an, aus Gründen der Rechtssicherheit in Hinkunft jedenfalls alle Unterlagen und Entscheidungen zu personalrelevanten Vorgängen, insbesondere wenn sie mit entgeltrechtlichen Ansprüchen verbunden sind, in den Personalakten zu dokumentieren. Abfertigung Ende September 2012 wurde das Arbeitsverhältnis mit einer seit 1995 im Verein Schuldenberatung Tirol beschäftigten Schuldenberaterin einvernehmlich aufgelöst. Die dazu zwischen dem Verein und der Mitarbeiterin getroffene Vereinbarung regelte auch die Höhe der Abfertigung. Kritik - mangelnde Dokumentation Der LRH stellte kritisch fest, dass weder in dieser Vereinbarung noch in sonstigen Unterlagen eine vollständige Dokumentation der Grundlagen zur Berechnung der Höhe der gesetzlich zustehenden Abfertigung vorhanden war. Kritik - zusätzliche Abfertigung Zusätzlich zu der gesetzlich zustehenden Abfertigung wurde der Mitarbeiterin in der erwähnten Vereinbarung eine sog. freiwillige Abgangsentschädigung in Höhe von netto (somit brutto 5.000) zugesagt und dieser Betrag in der Folge auch ausbezahlt. Der Vereinsvorstand hat sich bereits in der Vorstandssitzung im Juni 2010 für eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der betreffenden Mitarbeiterin ausgesprochen. Über die zusätzliche Abfertigung in Höhe von wurden die Vorstandsmitglieder vor Abschluss der erwähnten Vereinbarung vom Geschäftsführer per mit der Bitte um Zustimmung durch Umlaufbeschluss informiert, ein Vorstandsbeschluss dazu konnte dem LRH aber nicht vorgelegt werden. Der LRH kritisiert aus grundsätzlichen Erwägungen, dass der Verein Schuldenberatung Tirol eine höhere Abfertigung als gesetzlich normiert ausbezahlt hat. Diese Vorgangsweise widerspricht jedenfalls dem Grundsatz der Sparsamkeit. 48

55 Personal Stellungnahme des Vereins Diese Abfertigung von Euro 5.000,00 brutto wurde nach Verhandlungen mit der Gewerkschaft und dem Rechtsanwalt der betreffenden Mitarbeiterin ausgezahlt, um eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zu erreichen. Die gesetzliche Abfertigung hat das AMS vertragsgemäß übernommen. Es konnte damit ein aufwändiger arbeitsrechtlicher Prozess vermieden werden, der jedenfalls höhere Kosten verursacht hätte (kein Kostenersatz in diesem Verfahren bei Obsiegen). Die betreffende Mitarbeiterin war zusätzlich Betriebsrätin und hatte als über 50-Jährige bei langer Beschäftigungsdauer einen erweiterten Kündigungsschutz. Die vergleichsweise erfolgte Auszahlung entsprach daher dem Grundsatz der Sparsamkeit Personaleinsatz Der Verein Schuldenberatung Tirol hat in den letzten Jahren durchschnittlich 30 MitarbeiterInnen beschäftigt. Personalstruktur Die folgende Übersicht zeigt die Anzahl der MitarbeiterInnen in der Zentrale in Innsbruck und in den Außenstellen in Imst und Wörgl zum Stichtag Zwei der neun BeraterInnen in Innsbruck waren während des gesamten Jahres karenziert. Zentrale Innsbruck Geschäftsführer, Stellvertreter des GF, Sekretariat 5 Beraterinnen in Innsbruck 9 Team Imst BeraterInnen 3 Sekretariat 1 Team Wörgl BeraterInnen 4 Sekretariat 2 Aushilfen im Sekretariatsbereich 2 Reinigungskräfte 3 Summe MitarbeiterInnen 29 Tab. 11: Personalstruktur nach Standorten zum Entwicklung des Personalstandes Im Zeitraum hat sich der Personalstand des Vereins Schuldenberatung Tirol mehrfach geändert. Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Anzahl der im Verein Schuldenberatung Tirol angestellten MitarbeiterInnen ohne Berücksichtigung der 49

56 Personal Aushilfen im Sekretariatsbereich sowie der Reinigungskräfte. Eine höhere Aussagekraft hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Personalressourcen kommt aufgrund des hohen Anteils an teilzeitbeschäftigten (ca. 70 % im Beratungsbereich) und karenzierten MitarbeiterInnen den ebenfalls angeführten Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zu Anzahl MitarbeiterInnen davon BeraterInnen MitarbeiterInnen in VZÄ 15,3 16,9 17,1 16,1 15,4 VZÄ BeraterInnen 10,5 12,1 12,2 11,4 10,7 VZÄ-Verwaltung 4,8 4,9 4,9 4,7 4,7 Tab. 12: Entwicklung der Personalkapazitäten von Im Jahr 2009 hat sich die Anzahl der BeraterInnen gegenüber dem Vorjahr (jeweils zum Stichtag ) um vier Personen erhöht, was unter Berücksichtigung von Karenvertretungen einer Erhöhung um 1,5 VZÄ entsprach. Im Jahr 2010 kam es zu einer weiteren allerdings nur geringfügigen Erhöhung des Beratungspersonals, seither hat sich der Personalstand wieder reduziert. Administrativer Overhead Die in der o.a. Tabelle ausgewiesene Position VZÄ - Verwaltung umfasst neben administrativen Aufgaben im engeren Sinn auch die von der Geschäftsführung wahrgenommene Öffentlichkeitsarbeit sowie die Zusammenarbeit mit der Dachorganisation ASB Schuldnerberatungen GmbH und anderen Tiroler Sozialeinrichtungen. Der administrative Overhead liegt konstant bei ca. 30 %, die Schwankungen in den Beratungs-Kapazitäten haben sich darauf nicht ausgewirkt. Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol In diesem Zusammenhang verweist der LRH auf die in Hinkunft mögliche Teilnahme des Vereins Schuldenberatung Tirol am elektronischen Rechtsverkehr. Bei der Entscheidung darüber sollte neben dem Aspekt der Beschleunigung von Gerichtsverfahren v.a. die dadurch erreichbare Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung administrativer Tätigkeiten berücksichtigt werden. Fluktuation Die Personalsituation des Vereins Schuldenberatung Tirol ist durch eine hohe Fluktuation gekennzeichnet. So haben in den Jahren acht BeraterInnen sowie der Geschäftsführer von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der sog. Bildungskarenz Gebrauch 50

57 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol gemacht, vier BeraterInnen sind unmittelbar im Anschluss daran aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Verein Schuldenberatung Tirol ausgeschieden. Eine Bildungskarenz gem. 11 AVRAG 17 oder eine Freistellung gem. 12 AVRAG kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Ausmaß von bis zu zwölf Monaten vereinbart werden. Der Verein Schuldenberatung Tirol hat in der per in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung den DienstnehmerInnen ab Vollendung des 5. Dienstjahres einen Anspruch auf Karenzierung im Ausmaß von einem Jahr (einmal je fünf Jahre) eingeräumt. Anregung an den Verein Schuldenberatung Tirol In Hinblick auf die mit einer hohen Fluktuation verbundenen Kosten (Rekrutierung neuer MitarbeiterInnen, Einarbeitungszeit, Einbuße an Betreuungskontinuität) sollte nach Ansicht des LRH die Einräumung eines Anspruchs auf Karenzierung überdacht werden. 5. Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Die Tätigkeit des Vereins Schuldenberatung Tirol liegt im Wesentlichen in der Betreuung von Privatpersonen mit einer Schuldenproblematik. Da für die Lösung dieser Problemsituation insbesondere Rechtsfragen von Bedeutung sind, stellt der LRH im Folgenden zunächst die in diesem Kontext relevanten rechtlichen Regelungen dar Schuldenproblematik und Privatkonkurs im Überblick Zahlungsunfähigkeit Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Gesamtlage seine fälligen Schulden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht binnen angemessener Frist begleichen kann. Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Eintreibung von Forderungen Werden Schulden nicht ordnungsgemäß (vollständig und rechtzeitig) beglichen, können Gläubiger ihre Forderungen eintreiben - durch Mahnungen, die Inanspruchnahme von Inkassobüros und/oder Rechtsanwälten, gerichtliche Klagen und schließlich gerichtliche Exekutionstitel, die zu Vollstreckungsmaßnahmen (Lohnpfändung bis zum sog. Existenzminimum, Fahrnisexekution, Zwangsversteigerung) 17 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 idgf 51

58 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol führen. Dabei gilt im Exekutionsrecht der Grundsatz, dass Gläubiger entsprechend der Reihenfolge ihrer Anträge befriedigt werden ( Wer zuerst kommt, bekommt auch zuerst ). Die ursprünglichen Schulden erhöhen sich um weitere Kosten wie Zinsen, Verzugszinsen, Mahnspesen, Inkassokosten, Rechtsanwaltshonorare und Gerichtskosten. Strafrechtstatbestände Neben zivilrechtlichen Folgen einer Überschuldungssituation stellen bestimmte Handlungen in Zusammenhang mit einer bestehenden Schuldenproblematik auch strafrechtlich relevante Tatbestände dar - wie Betrug (z.b. durch das Eingehen weiterer Schulden unter vorsätzlicher Täuschung über eine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit, betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubiges, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung, Abgabe eines falsches oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht u.a.). Verjährung Eine Verjährung von Forderungen tritt in vielen Fällen (insbesondere bei Forderungen von Unternehmen gegen Konsumenten) binnen drei Jahren ab Fälligkeit ein, gerichtliche Exekutionstitel können jedoch 30 Jahre lang vollstreckt werden. Nachforderungsrecht der Gläubiger Dieses sog. unbegrenzte Nachforderungsrecht der Gläubiger ist ein Grundsatz des österreichischen Konkursrechts, das in Folge der haftungsbegrenzenden Regelungen im Gesellschaftsrecht de facto nur in den Fällen, in denen natürliche Personen haften, von Bedeutung ist. An diesen Umstand knüpfen die Argumente für die Einführung der Schuldenregulierungsverfahren für natürliche Personen an. So verweisen die Erläuterungen zur Konkursordnungs-Novelle darauf, dass trotz des Nachforderungsrechts die Aussichten der Gläubiger, tatsächlich Zahlungen für die fortbestehenden Teilforderungen zu erlangen, meist sehr gering sind. Für den Schuldner bedeutete das Nachforderungsrecht jedoch ein wesentliches Hindernis für einen wirtschaftlichen Neubeginn. Er hat sein allfälliges Vermögen verloren, ist nach wie vor Exekutionen ausgesetzt und muss sich nicht selten sein Leben lang mit dem pfändungsfreien Teil seines Arbeitseinkommens begnügen. Diese Situation trägt nicht gerade dazu bei, den Schuldner zu motivieren, einer geregelten Arbeit nachzugehen, und verschlechtert somit auch die Befriedigungsaussichten seiner Gläubiger. Zielsetzung des Privatkonkurses Durch das seit 1995 geltende vereinfachte Konkurs-Verfahren vor den Bezirksgerichten ( Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben ) soll daher sowohl Gläubigern die 18 Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP 52

59 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Hereinbringung eines Teils ihrer Forderungen (nach dem im Konkursrecht geltenden Grundsatz der gleichmäßigen anteiligen Befriedigung der Gläubiger) ohne viel Aufwand als auch redlichen Schuldnern eine umfassende Schuldenbereinigung ermöglichen. Die dazu geschaffenen Regelungen sind seither inhaltlich im Wesentlichen gleich geblieben, signifikant geändert wurden allerdings die relevanten Begrifflichkeiten. So wurde durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und auch in weiteren Begriffen die Bezeichnung Konkurs durch Insolvenz ersetzt. Gemäß den Bestimmungen der geltenden Insolvenzordnung kommen grundsätzlich der Abschluss eines Sanierungsplans, die Annahme eines Zahlungsplans sowie ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung in Betracht. In allen Fällen muss der Schuldner einen Teil seiner Schulden bezahlen, die restlichen nicht bezahlten Schulden werden ihm dafür erlassen Möglichkeiten zur Schuldenregulierung Als Schuldenregulierung in einem umfassenden Sinn werden sowohl außergerichtliche Lösungen als auch die angeführten gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) bezeichnet. Die folgenden Ausführungen dazu orientieren sich auch an der Broschüre Ausweg gesucht! Schulden und Privatkonkurs des Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aus dem Jahr 2004/2007, die als erste Orientierungshilfe für SchuldnerInnen dienen soll und auf die auch Schuldenberatungsstellen verweisen Außergerichtliche Schuldenregulierung Durch Vereinbarungen mit Gläubigern können auch ohne Durchführung eines Gerichtsverfahrens Maßnahmen erfolgen, die letztlich zu einer Lösung der Schuldenproblematik führen. Dazu gehören Ratenvereinbarungen oder die Änderung bereits bestehender Ratenvereinbarungen, Stundungen (insbesondere bei 19 Insolvenzrechtsänderungsgesetz IRÄG 2010, BGBl. I Nr. 29/

60 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol vorübergehenden finanziellen Engpässen zur Vermeidung von weiteren gerichtlichen Schritten), eine Umschuldung zu günstigeren Konditionen (Zinsen, Ratenhöhe oder Kreditsicherheiten) sowie ein außergerichtlicher Ausgleich. außergerichtlicher Ausgleich Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen, der Schuldner bezahlt die vereinbarte Quote sofort oder in Raten und wird von den restlichen Schulden befreit, die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist daher nur bei Zustimmung aller Gläubiger möglich, kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleichsangebotes gezwungen werden. Bei sehr hohen Schulden und geringem Einkommen oder bei einer unüberschaubaren Zahl an (unbekannten) Gläubigern ist ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch daher fast aussichtslos. Wie bei allen (außer-)gerichtlichen Regelungen hat ein zahlungsunfähiger Schuldner die strafrechtlichen Bestimmungen, v.a. hinsichtlich der Begünstigung eines Gläubigers, zu beachten Gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren Bei Ablehnung oder Aussichtslosigkeit des außergerichtlichen Ausgleichs ist die Schuldenregulierung für natürliche Personen (einschließlich ehemaliger Unternehmer) nur mehr durch einen Privatkonkurs vor dem Bezirksgericht möglich. Eine Voraussetzung dafür ist die Bescheinigung, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre. Das ist der Fall, wenn den Gläubigern ein angemessener Zahlungsvorschlag gemacht und eine angemessene Überlegungsfrist von etwa sechs Wochen eingeräumt wurde. Weitere Voraussetzungen betreffen insbesondere die Deckung der Verfahrenskosten sowie die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses. Privatkonkurs Bei Erfüllung aller formellen Voraussetzungen wird das Konkursverfahren - idr über Antrag des Schuldners - mit Beschluss des Bezirksgerichtes eröffnet. Die erste Verhandlung ( Tagsatzung ) vor Gericht findet etwa ein bis zwei Monate nach Konkurseröffnung statt, das gesamte Privatkonkursverfahren dauert etwa zwei bis vier Monate, bei schwieriger Rechtslage (z.b. wegen Anfechtungsprozessen oder Vermögensverwertung) auch länger. Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens werden die Exekutionen sowie der Lauf der Zinsen gestoppt. 54

61 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Im Folgenden werden die einzelnen Verfahren kurz dargestellt: Sanierungsplan Der Sanierungsplan wurde im Rahmen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 eingeführt und ersetzt den früheren Zwangsausgleich. Hinweis Der LRH weist darauf hin, dass die Broschüre Ausweg gesucht- Schulden und Privatkonkurs nicht die aktuell gültigen Bestimmungen zum Sanierungsplan, sondern die Regelungen zum früheren Zwangsausgleich enthält. Für einen Sanierungsplan muss der Schuldner den Konkursgläubigern eine Quote von mindestens 20 % ihrer Forderungen zahlbar innerhalb von zwei bis fünf Jahren anbieten. Mehr als die Hälfte der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger (Kopfmehrheit) muss dem Zwangsausgleichsvorschlag zustimmen, diese Gläubiger müssen gemeinsam mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen (Summenmehrheit) vertreten. Der Sanierungsplan hat für Schuldner, die über Vermögen (z.b. eine Eigentumswohnung) verfügen, den Vorteil, dass dieses Vermögen erhalten werden kann, weil die Verwertung des Vermögens nicht zwingend vorgeschrieben ist. In der Praxis hat der Sanierungsplan für Privatpersonen aber nur eine geringe Bedeutung - lediglich weniger als 1 % aller Privatkonkurse werden auf diese Weise abgeschlossen. Zahlungsplan Sollte der Sanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt werden oder von vornherein aussichtslos bzw. unzweckmäßig sein, dann kann der Schuldner die Annahme eines Zahlungsplans beantragen. In diesem Antrag sollte - für den Fall seines Scheiterns - auch die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragt werden, weil ein späterer, eigenständiger Antrag auf Abschöpfung nicht möglich ist. Beim Zahlungsplan handelt es sich um einen Sanierungsplan ohne prozentuelle Mindestquote. Der Schuldner muss den Konkursgläubigern lediglich eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage (das ist idr der pfändbare Anteil seines Monatsgehalts) in den folgenden fünf Jahren entspricht. Voraussetzung ist somit eine Prognose über die Einkünfte in diesem Zeitraum. Auch das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners wird verwertet. Die angebotene Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Ein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, der diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist unzulässig und wird vom Gericht zurückgewiesen. 55

62 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Auch dem Zahlungsplan muss die Mehrheit der Gläubiger (Kopfmehrheit und Summenmehrheit) zustimmen, sodass ein für die Gläubiger ausreichend attraktives Angebot, das zumindest der voraussichtlichen Quote im Abschöpfungsverfahren entspricht, möglich sein sollte. Abschöpfungsverfahren Bei Ablehnung eines zulässigen Zahlungsplanvorschlages durch die Gläubiger (idr wegen einer für die Gläubiger zu niedrigen Quote) kann der Schuldner einen Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung stellen. Das Verfahren wird vom Gericht eingeleitet, wenn keine Einleitungshindernisse (strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Kridadelikte, schuldhafte Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahren, schuldhafte Vermögensverschleuderung oder unverhältnismäßige Begründung von Schulden während der vorangegangenen drei Jahre u.a) vorliegen und die Verfahrenskosten wenigstens in den Folgejahren voraussichtlich gedeckt sind. Der Schuldner verpflichtet sich, für die Dauer von sieben Jahren einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (d.h. er darf keine zumutbare Arbeit ablehnen) und die pfändbaren Teile seines Einkommens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abzutreten. Meist werden die ASB Schuldnerberatungen GmbH oder der KSV (Kreditschutzverband von 1870) als Treuhänder bestellt. Der Treuhänder verteilt die eingegangenen Beträge am Jahresende auf die Gläubiger. Auch zusätzliche Einkünfte (z.b. durch Erbschaft oder Schenkung) werden an die Gläubiger verteilt. Den Schuldner treffen darüber hinaus weitere Obliegenheiten, insbesondere Meldepflichten hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit. Im Abschöpfungsverfahren erhalten die Gläubiger somit keine festgelegte Quote ihrer Forderungen. Zudem ist für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ihre Zustimmung nicht erforderlich, es ist auch gegen den Willen der Gläubiger möglich. Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen sowie Zahlung der Verfahrenskosten und mindestens 10 % der Gesamtforderungen in sieben Jahren oder 50 % der Gesamtforderungen nach mindestens drei Jahren erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung d.h. dem Schuldner wird der nicht bezahlte Teil der Schulden erlassen. Wird die Mindestquote von 10 % nicht erreicht, kann das Gericht in Ausnahmefällen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ( Billigkeitsentscheidung ) festlegen, ob und in welcher Höhe der Schuldner weitere Zahlungen innerhalb einer um max. drei Jahre 56

63 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol verlängerten Zahlungsfrist zu leisten hat und damit eine Restschuldbefreiung erreicht. Schuldner leben beim Abschöpfungsverfahren somit drei bis sieben Jahre lang vom Existenzminimum, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Der Vorteil liegt aus Sicht des Schuldners in der Möglichkeit, durch ein Abschöpfungsverfahren eine Schuldenbefreiung auch ohne Zustimmung der Gläubiger zu erreichen, was im sonstigen Insolvenzverfahren nicht möglich ist. Aufhebung des Konkurses Der Konkurs wird aufgehoben, wenn ein Sanierungsplan- oder Zahlungsplanvorschlag mit der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen und rechtskräftig vom Gericht bestätigt wurde oder wenn das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet wurde. Ab der Aufhebung des Konkursverfahrens muss der Schuldner die vereinbarten Zahlungen leisten. Nach Erfüllung aller Pflichten werden die restlichen nicht bezahlten Schulden erlassen. Scheitern des Konkurses Scheitert das Konkursverfahren, leben alle ursprünglichen Schulden samt Zinsen wieder auf und die Gläubiger können wieder Exekution führen. Bei Scheitern des eingeleiteten Abschöpfungsverfahrens ist der Schuldner zehn Jahre für ein neuerliches Zwangsausgleichsoder Zahlungsplanverfahren und 20 Jahre für ein neuerliches Abschöpfungsverfahren gesperrt. Ablaufschema Zur Darstellung der Entschuldungsmöglichkeiten hat der LRH nachstehendes Ablaufschema erstellt. 57

64 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Abb. 4: Ablaufschema Privatkonkurs 58

65 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol 5.3. Das Aufgabenspektrum des Vereins Schuldenberatung Tirol umfassender Vereinszweck Der in den Vereinsstatuten festgelegte Vereinszweck sieht eine umfassende Beratung verschuldeter Privatpersonen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen vor, damit sie in Hinkunft ihre finanziellen Angelegenheiten autonom regeln können. Auch Maßnahmen zur allgemeinen Bewusstseinsbildung sind vom Vereinszweck umfasst. Eine Definition und Beschreibung einzelner Aufgabenbereiche und Arbeitsschwerpunkte, die aus diesem allgemein formulierten Vereinszweck abgeleitet werden können, liegt jedoch nicht vor. Vertretungstätigkeit vor Gericht Aus der Stellung des Vereins Schuldenberatung Tirol als anerkannte Schuldenberatungsstelle isd Insolvenzordnung liegt ein Schwerpunkt der Tätigkeit in der Vertretung von SchuldnerInnen im Schuldenregulierungsverfahren. Dies umfasst v.a. die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einschließlich der Erstellung der dazu benötigten Unterlagen (insbesondere eines Vermögensverzeichnisses und eines Zahlungsplans) und die Vertretung im Verfahren erster Instanz. Dabei kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Der oben dargestellte Überblick zum Schuldenregulierungsverfahren gibt nur die wesentlichen Eckpunkte wieder, daneben sind auch verfahrensrechtliche Bestimmungen und Themen wie die unterschiedliche Qualität von Forderungen (Aussonderungs- und Absonderungsrechte, vollständig zu bezahlende Schulden), die Einhaltung von Verfügungsverboten, die Konsequenzen aus einer allfälligen Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners, u.a. zu beachten. Insgesamt handelt es sich somit um ein komplexes Prozedere, für das eine Vielzahl von Schuldnern eine professionelle Anleitung benötigt. Die Tätigkeit der Schuldenberatung beschränkt sich aber nicht auf die unmittelbare Vertretungstätigkeit vor Gericht, sondern umfasst auch Abklärungen und Unterstützung im Vorfeld sowie vielfach bei der Nachbetreuung, d.h. während der Phase, in der Schuldner ihre Zahlungen aufgrund des Zahlungsplans oder der Abschöpfung zu leisten haben. 59

66 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Elektronischer Rechtsverkehr In Zusammenhang mit der Vertretungstätigkeit des Vereins Schuldenberatung Tirol in Gerichtsverfahren stellt sich die Frage nach der Teilnahme des Vereins am Elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV), über den alle Eingaben (z.b. Klagen, Anträge, Schriftsätze, Rechtsmittel) samt Beilagen elektronisch und gesichert an die österreichischen Gerichte übermittelt werden können. Der Verein Schuldenberatung Tirol hat diese Möglichkeit bisher noch nicht genutzt. Nach Auskunft des Vereins bemüht sich in Hinblick auf die anfallenden Kosten derzeit die ASB Schuldnerberatungen GmbH, günstige Konditionen für ihre Mitglieder zu erlangen. typischer Ablauf der Beratungen Die Schuldenberatungsstellen und damit auch der Verein Schuldenberatung Tirol fungieren häufig als erste Anlaufstelle, wobei sich ein typischer Beratungsfall wie folgt darstellt: Im Zuge des persönlichen oder telefonischen Erstkontakts wird ein Termin für ein Erstgespräch innerhalb der folgenden zwei Wochen vereinbart, in dessen Verlauf festgestellt werden soll, ob der Klient/die Klientin überschuldet ist. Grundsätzlich sieht der Verein Schuldenberatung Tirol seine Zuständigkeit nur gegeben, wenn eine Überschuldung vorliegt, ansonsten finden lediglich in Einzelfällen Beratungsleistungen (bis zu max. zwei Beratungsstunden) statt. Beim Erstgespräch werden KlientInnen über die grundsätzlichen Möglichkeiten zur Entschuldung informiert. Sie erhalten auch Informationsmaterial bezüglich der Unterlagen, die sie für das Folgegespräch vorzubereiten haben. Die Terminvereinbarung für dieses Folgegespräch findet nicht im Rahmen des Erstgesprächs statt, es wird dem/der Klienten/Klientin vielmehr eine Wartefrist mitgeteilt, nach deren Ablauf er/sie sich beim Verein Schuldenberatung Tirol zur Terminvereinbarung für das Folgegespräch melden kann. Diese Wartefrist beruht auf einer internen Vorgabe der Geschäftsführung des Vereins und liegt je nach Nachfrage und Beratungskapazität zwischen zwei und drei Monaten. Die Wartefrist gilt für alle KlientInnen in gleicher Weise, unabhängig davon, ob notwendige Unterlagen beim Erstgespräch bereits vorbereitet sind oder in wesentlich kürzerer Zeit als der Wartefrist zusammengestellt werden können. Für das Folgegespräch und damit für die gesamte weitere Betreuung wird den KlientInnen ein ständiger Schuldenberater/eine ständige Schuldenberaterin zugeteilt. Im Zuge der Folgegespräche erfolgt eine Bestandsaufnahme über den Schuldenstand einschließlich der Klärung von Rechtsfragen - 60

67 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol z.b. betreffend die Haftung für fremde Schulden, Bürgschaften, die Kündigung von Verträgen (v.a. Handyverträge, Versicherungsverträge). Bei der Erstellung eines Haushaltsplans (Einnahmen/Ausgaben) werden auch Möglichkeiten für Einsparungen und zur Erhöhung des Einkommens geprüft. In vielen Fällen verfolgen die Beratungen auch das Ziel, Grundbedürfnisse wie Wohnung und Arbeitsplatz (v.a. in Zusammenhang mit laufenden Gehaltsexekutionen und der Drittschuldnerhaftung von Arbeitgebern) abzusichern. Diese Grundlagen, v.a. ein realistischer und langfristiger Haushaltsplan, sind Voraussetzung sowohl für außergerichtliche Maßnahmen (Ratenvereinbarungen, Umschuldungen, außergerichtlicher Ausgleich) als auch für die erfolgreiche Abwicklung eines Privatkonkurses. Dabei umfassen die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol auch außerhalb von Gerichtsverfahren die Unterstützung bei Verhandlungen mit Gläubigern oder die Durchführung dieser Verhandlungen, die Unterstützung beim Abschluss schriftlicher Vereinbarungen sowie ökonomische Beurteilungen (z.b. für die Erstellung des Haushaltsplans, die Überprüfung von Kreditangeboten bei Umschuldungen, u.a.). Die Einbindung der Schuldenberatungsstelle stellt bei Verhandlungen mit Gläubigern zudem einen vertrauensbildenden Faktor dar. Letztlich setzt eine Schuldenregulierung die Zusammenarbeit zwischen dem Schuldner und der Schuldenberatungsstelle und somit ein aktives Mitwirken des Schuldners voraus. Ursachen von Schuldenproblemen Die Lösung von rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen ist vielfach aber nicht ausreichend, um eine Schuldensituation dauerhaft zu bereinigen, insbesondere wenn Schulden v.a. die Auswirkung und/oder Begleiterscheinung anderer Problemlagen sind. Neben Schwierigkeiten im Umgang mit Geld können Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit, Scheidungsfolgen, Suchtverhalten, Kriminalität, psychische Probleme u.a. zu einer Schuldenproblematik führen, die ihrerseits bestehende Probleme verstärken oder zusätzliche Probleme verursachen kann. Beim Umgang mit Schuldenproblematiken spielen somit auch psychosoziale Lebensumstände und Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Vor diesem Hintergrund sind auch die Fälle zu sehen, in denen Schuldner (teilweise bereits nach einem Erstgespräch bei der Schuldenberatung) weitere Termine nicht mehr wahrnehmen und aus dem Prozess der Schuldenbereinigung aussteigen, ohne eine Lösung ihrer Schuldenproblematik zu erreichen. Budgetberatung Im generellen Kontext von Schuldenberatung hat sich auch das Leistungsangebot der sog. Budgetberatung entwickelt. In Österreich koordiniert die ASB Schuldenberatungen GmbH den Aufbau 61

68 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol von Budgetberatung, die sich hinsichtlich ihrer Zielgruppe von den Schuldenberatungsstellen klar abgrenzt. Denn sie richtet sich ausdrücklich an nichtüberschuldete Personen. Zentrale Zielgruppen sind Personen und Haushalte mit niedrigem Einkommen, die Probleme bei der Haushaltsbudgetierung haben oder eine Einkommensminderung erfahren. Ziel der Beratung ist es, eine Überschuldungssituation zu vermeiden. Der Verein Schuldenberatung Tirol bietet Budgetberatung im beschriebenen Sinn nicht explizit an. Die Zielgruppe der nicht überschuldeten Personen ist vom Vereinszweck nicht umfasst Daten zum Leistungsspektrum des Vereins Schuldenberatung Tirol Datenerfassung zu den erbrachten Leistungen Leistungserfassung im Verein Der Verein Schuldenberatung Tirol setzt ein softwarebasiertes System der Leistungserfassung ein, wonach die Tätigkeit der MitarbeiterInnen unterschiedlichen Leistungskategorien zugeordnet wird. Dazu gehören insbesondere Beratungsgespräche (Erstberatung, Folgeberatung, Abschlussberatung, Wiederaufnahmeberatung), Erstellung von Gläubigerlisten, Erledigungen im Schriftverkehr mit Gläubigern, Banken usw., Verfassen von Anträgen im Gerichtsverfahren, Vertretung von Schuldnern bei Tagsatzungen. gesetzliche Vorgaben Diese Leistungserfassung steht in Zusammenhang mit den Vorgaben der Insolvenzordnung, wonach anerkannte Schuldenberatungsstellen die Eckdaten ihrer Tätigkeit laufend zu erheben, insbesondere die Anzahl der Erstkontakte und Erstberatungen, die Verteilung nach Geschlecht, die Verschuldungshöhe, die Arbeitssituation, die Anzahl und das Ergebnis außergerichtlicher Ausgleiche sowie beantragter Schuldenregulierungsverfahren, und die Erhebungsergebnisse der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen zur Verfügung zu stellen haben. 62

69 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Richtwerte lt. ASB Schuldnerberatungen GmbH Im QM-Handbuch für Schuldenberatungen der Dachorganisation ASB Schuldnerberatungen GmbH sind für bestimmte Beratungsleistungen Richtwerten pro Personaleinheit festgeschrieben. Die folgende Tabelle enthält diese Richtwerte sowie die Daten des Vereins Schuldenberatung Tirol aus dem Jahr 2012, die zeigen, dass die pro Personaleinheit i.s. einer Vollbeschäftigung festgelegten Richtwerte tendenziell übertroffen wurden. Art der Leistung Soll-/Richtwert SB Tirol 2012 stattgefundene Beratungen (isd oben angef. Beratungsgespräche) davon Erstberatungen bearbeitete Akten aus dem Vorjahr übernommene Akten Tab. 13: Vergleich der Richtwerte des Dachverbandes zur Jahresleistung in Tirol Die hohe Anzahl an Beratungsgesprächen korreliert mit der kontinuierlich gestiegenen Anzahl an betreuten KlientInnen. Der Verein Schuldenberatung Tirol veröffentlicht dazu auch Daten in seinen jeweiligen Jahresberichten. Anzahl betreute KlientInnen Die Anzahl der betreuten KlientInnen ist demnach in den Jahren von auf gestiegen. Da 2009/2010 eine Software-Umstellung in der Erfassung der Leistungsdaten stattgefunden hat, ist die Analyse dieser Entwicklung mit Unschärfen behaftet. Die Zahl der erstmalig als Klientinnen betreuten Personen liegt seit 2009 eher konstant bei jährlich ca Tendenziell gestiegen ist die Zahl der Klientinnen aus Vorjahren, deren Beratungs-/Vertretungsfall noch nicht abgeschlossen ist - sie lag 2012 ebenfalls bei ca Personen. Kommen Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits KlientInnen des Vereins Schuldenberatung Tirol waren und mit denen keine Schuldenregulierung durchgeführt werden konnte, wieder zur Beratung in den Verein, werden sie als Wiederaufnahmeberatung bezeichnet. Im Jahr 2012 waren ca. 300 Wiederaufnahmen zu verzeichnen. Für ca. 700 Personen wurden im Jahr 2012 Leistungen im Rahmen der Nachbetreuung nach Abschluss des außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens erbracht. Aufgrund der im Lauf der Jahre insgesamt angestiegenen Zahl der Regulierungen 63

70 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol und der jahrelangen Phase, in der Schuldner ihre Zahlungen zu leisten haben, wächst auch der Personenkreis mit dem Bedarf nach einer Nachbetreuung Abgeschlossene Beratungsfälle Im Rahmen der Leistungsdokumentation werden alle Beratungsfälle aktenmäßig abgeschlossen. Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl der jährlich abgeschlossenen Beratungsfälle, gegliedert nach den sog. Gesamtregulierungen (das sind außergerichtliche und gerichtliche Lösungen) sowie Rechts- und Sozialberatungen, die nicht zu einer derartigen Lösung geführt haben außergerichtlicher Ausgleich gerichtlicher Zahlungsplan Abschöpfungsverfahren Summe Gesamtregulierungen Rechts- und Sozialberatungen Summe Beratungsfälle Tab. 14: Entwicklung der Anzahl der abgeschlossenen Beratungsfälle außergerichtlicher Ausgleich Im Rahmen der Gesamtregulierungen spielt der außergerichtliche Ausgleich mit durchschnittlich 11 % aller Gesamtregulierungen quantitativ nur eine untergeordnete Rolle. Die Ursache dafür liegt in den mangelnden finanziellen Ressourcen der KlientInnen. gerichtliche Schuldenregulierungen Der Großteil der Gesamtregulierungen erfolgt durch gerichtliche Schuldenregulierungen. Die Anzahl der in Österreich jährlich eröffneten Schuldenregulierungsverfahren ist seit Einführung des Privatkonkurses 1995 kontinuierlich gestiegen und hat im Jahr 2011 mit Verfahren einen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Für die Jahre 2012 und 2013 ergibt sich hingegen eine rückläufige Tendenz. 20. Diese Entwicklung zeigt sich auch bei den Tiroler Daten Verfahren in Österreich Verfahren in Tirol Tab. 15: Anzahl der jährlich eröffneten Schuldenregulierungsverfahren 20 Quelle: Pressemitteilung KSV1870 vom

71 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol In ca. zwei Drittel der Tiroler Verfahren sind die Schuldner im Verfahren vor Gericht durch den Verein Schuldenberatung Tirol vertreten. Durchschnittlich 90 % der beantragten Verfahren haben zu einem positiven Abschluss geführt - d.h. entweder wurde der von den Gläubigern angenommene Zahlungsplanvorschlag vom Gericht rechtskräftig bestätigt oder das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet. Im Zeitraum waren dies jährlich ca. 520 Verfahren, 60 % davon wurden als gerichtlicher Zahlungsplan und 40 % als Abschöpfungsverfahren abgeschlossen. Da gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren für Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu erreichen, darstellen, vertritt der Verein Schuldenberatung Tirol die Strategie, auch bei rechtlich unsicheren Voraussetzungen ein Verfahren zu beantragen, um diese Chance zu wahren. Informationen über Restschuldbefreiungen Diese Gesamtregulierungen dürfen allerdings nicht als tatsächlich erfolgte Schuldenbereinigung interpretiert werden. Sie stellen nur die dafür notwendigen rechtlichen Grundlagen dar. Die Anzahl der Fälle, in denen Schuldner die erforderlichen Zahlungen leisten und eine Restschuldbefreiung erreichen, ist hingegen nicht vollständig dokumentiert, wobei die Informationsmöglichkeiten über diese Ergebnisse je nach Verfahrensart unterschiedlich sind. In den Abschöpfungsverfahren hat der Schuldner seine Zahlungen an die Gläubiger über einen Treuhänder zu entrichten. Der Gerichtsbeschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen und im Internet (Justiz Ediktsdatei 21 ) abrufbar. Der Verein Schuldenberatung Tirol hat diese Informationsmöglichkeit der Ediktsdatei der Justiz bisher nicht systematisch genutzt. Der derzeitige Informationsstand zum Ergebnis der Abschöpfungsverfahren beruht auf den Daten, die von der ASB Schuldnerberatungen GmbH, die in ca. 50 % der Verfahren als Treuhänder bestellt wird, systematisch erhoben und veröffentlicht werden. 22 Für Tirol hat sich demnach im Jahr 2012 folgendes Ergebnis der sieben Jahre vorher eröffneten Abschöpfungsverfahren gezeigt: 21 Offizielle Homepage: 22 Schuldenreport 2013 der Dachorganisation ASB Schuldnerberatungen GmbH 65

72 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Anzahl Verfahren in % erteilte Restschuldbefreiung % Verfahren noch offen % Tod des Schuldners 4 4 % Verfahren endgültig gescheitert (Nichterreichen der Mindestquote, Obliegenheitsverletzungen des Schuldners) % Summe % Tab. 16: Ergebnis der Abschöpfungsverfahren Dieses Ergebnis entspricht im Wesentlichen auch der prozentuellen Verteilung für Österreich, wobei der Anteil der noch offenen Verfahren in Tirol über dem Bundesdurchschnitt liegt. Zumeist wird in diesen Fällen aufgrund einer zu erwartenden Verbesserung der Einkommenssituation des Schuldners eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens beantragt. Nachbetreuung Beim gerichtlichen Zahlungsplan leisten die Schuldner ihre Zahlungen hingegen selbständig an die Gläubiger, der Verein Schuldenberatung Tirol wird darüber grundsätzlich nicht in Kenntnis gesetzt. Indirekte Informationen ergeben sich lediglich in Fällen der Nachbetreuung. Darunter fallen die Leistungen, die der Verein Schuldenberatung Tirol nach Abschluss des außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens für die Schuldner erbringt. Tendenziell wird diese Begleitung in der Sanierungsphase beim Zahlungsplan häufiger in Anspruch genommen, da der Schuldner seine Zahlungen direkt an die Gläubiger leistet und auch von diesen direkt kontaktiert wird. Auch Veränderungen in der Lebens- und/oder Einkommenssituation können zu weiterem Beratungsbedarf führen. In Abschöpfungsverfahren wird der Verein Schuldenberatung Tirol als Vertreter des Schuldners jedenfalls in Fällen gerichtlicher Entscheidungen tätig (Anträge auf Verlängerung des Verfahrens, Restschuldbefreiung nach Billigkeit u.a.). Nach Schätzungen seitens des Vereins Schuldenberatung Tirol werden in ca. 70 % der Abschöpfungsverfahren und ca. 80 % der Zahlungspläne auch in der Sanierungsphase Nachbetreuungsleistungen erbracht, wobei der Umfang der einzelnen Leistungen variiert. Im Zuge dieser Nachbetreuung könnte der Verein Schuldenberatung Tirol versuchen, von den KlientInnen auf freiwilliger Basis Informationen über den erfolgreichen Abschluss der Zahlungspläne zu erhalten. 66

73 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol fehlende Daten zur Wirkungsorientierung Der LRH stellte fest, dass der Verein Schuldenberatung Tirol derzeit nicht über umfassende Daten zu den Ergebnissen der Schuldenregulierungsverfahren isd angestrebten Restschuldbefreiung verfügt. Damit ist keine konkrete Aussage über die Wirksamkeit der erreichten Gesamtregulierungen möglich. Empfehlung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH empfiehlt dem Verein Schuldenberatung Tirol, das bestehende System der Leistungsdokumentation zu erweitern und bei den vom Verein betreuten Abschöpfungsverfahren die Informationen aus der Ediktsdatei über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfassen. In den übrigen Fällen der Gesamtsanierung könnte - wie oben beschrieben - in Hinblick auf den hohen Anteil an Nachbetreuungen diese Information durch eine freiwillige Rückmeldung der KlientInnen erfolgen. Die Daten über eine Restschuldbefreiung sind v.a. auch in Hinblick auf die vom Gesetzgeber beschriebene Zielsetzung der Regelungen zum Privatkonkurs eine notwendige Grundlage zur Darstellung der Wirkungsorientierung und Nachhaltigkeit der Tätigkeit des Vereins Schuldenberatung Tirol. Stellungnahme des Vereins Der Versuch, über freiwillige Rückmeldungen und laufende Nachschau in der Ediktsdatei eine bessere Übersicht über die Nachhaltigkeit zu erhalten, wird österreichweit von keiner anerkannten Schuldenberatung durchgeführt, da der Aufwand zu hoch ist (ständige Kontrolle der Ediktsdatei, Anschreiben von KlientInnen, die seit 7 Jahren nicht mehr in der Schuldenberatung waren). Der Versuch kann auch kein verwertbares statistisches Ergebnis betreffend Nachhaltigkeit bringen, da ausbleibende Rückmeldungen eben nicht zugeordnet werden können. Replik Wie der LRH ausgeführt hat, soll durch die gesetzlichen Regelungen zum Privatkonkurs den SchuldnerInnen eine umfassende Entschuldung ermöglicht werden. Daher ist die Information über die Erreichung der Restschuldbefreiung ein zentraler Erfolgsindikator für die Schuldenberatung. Nach Ansicht des LRH spricht das Argument, dass auch andere anerkannte Schuldenberatungen diese Informationen nicht beschaffen, nicht gegen die empfohlene Verbesserung der Leistungsdokumentation. Daten zur Situation der KlientInnen Die staatlich anerkannten Schuldenberatungsstellen erheben auch Informationen zur Lebenssituation der von ihnen betreuten KlientInnen. Demnach ist ca. ein Drittel der vom Verein Schuldenberatung Tirol betreuten KlientInnen bei Beratungsbeginn arbeitslos. 67

74 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Strategische Ausrichtung des Vereins Schuldenberatung Tirol Anteil der Rechts-und Sozialberatungen Der LRH stellt die Thematik der strategischen Ausrichtung des Vereins Schuldenberatung Tirol in Zusammenhang mit der Analyse der vom Verein erbrachten Leistungen (entsprechend dem im Verein implementierten System der Leistungserfassung) dar. Dabei geht es insbesondere um die Relation zwischen der Anzahl der jährlich abgeschlossenen Gesamtregulierungen und den sog. Rechts- und Sozialberatungsfällen. Die Anzahl der Fälle entspricht dabei der Anzahl der betreuten KlientInnen. Gesamtregulierungen Rechts- und Sozialberatungen Summe Beratungsfälle Anz. in % Anz. in % Anz. in % Anz. in % Anz. in % % % % % % % % % % % % % % % % Tab. 17: Relation zwischen den Gesamtregulierungen und den Rechts- und Sozialberatungsfällen Wie die Tabelle zeigt, führen nur weniger als 50 % der Fälle (in den Jahren durchschnittlich ca. 43 %) zu einer Gesamtregulierung isd Abschlusses der dafür notwendigen rechtlichen Grundlagen (außergerichtlicher Ausgleich, gerichtlicher Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren). Bei den als Rechts- und Sozialberatung ausgewiesenen Fällen handelt es sich teilweise um Personen, die sich an den Verein Schuldenberatung Tirol wenden, aber mangels bestehender Überschuldung nicht zur Klientel des Vereins gehören, und mit denen daher nur in Ausnahmefällen Beratungsgespräche stattfinden. Zum überwiegenden Teil betreffen die Rechts- und Sozialberatungen jedoch KlientInnen, für die im Rahmen ihrer Betreuung durch den Verein bereits Vorarbeiten für eine Gesamtregulierung begonnen wurden, diese jedoch infolge mangelnder Mitwirkung der KlientInnen letztlich nicht abgeschlossen werden konnte. Ressourceneinsatz In Hinblick auf den hohen Anteil der Rechts- und Sozialberatungen hat der LRH das Ausmaß der dafür eingesetzten Ressourcen des Vereins Schuldenberatung Tirol untersucht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass auf der Grundlage des im Verein etablierten Systems der Leistungserfassung lediglich die Anzahl der für die Klienten 68

75 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol erbrachten Einzelleistungen isd festgelegten Leistungskategorien ausgewertet werden kann. Die folgende Tabelle zeigt für das Jahr 2012 die durchschnittliche Anzahl der vom Verein pro Fall erbrachten Einzelleistungen. Demnach hat sich die Summe der dokumentierten Einzelleistungen zu ca. 70 % auf die Gesamtsanierungen und zu ca. 30 % auf Rechtsund Sozialberatungen verteilt. Gesamtsanierungen Rechts- und Sozialberatungen Beratungsgespräche und Tagsatzungen 8 4 andere Leistungen 24 9 Summe Leistungen pro Fall Tab. 18: Verteilung der Einzelleistungen auf Gesamtsanierungen sowie Rechts- und Sozialberatungen Allerdings wurden im Verein keine Aufzeichnungen über die von den MitarbeiterInnen für die einzelnen Leistungen aufgewendeten Zeiteinheiten geführt. Da nicht davon auszugehen ist, dass alle Leistungen gleich zeitaufwändig sind, können somit keine konkreten Aussagen über die Zuordnung der Zeitressourcen zu den Gesamtregulierungen sowie den Rechts- und Sozialberatungen getroffen werden. Damit sind auch keine betriebswirtschaftlich fundierten Aussagen zu den Kosten der vom Verein erbrachten Leistungen möglich. Nach Ansicht des LRH stellt eine Kosten- Leistungs-Rechnung grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil des internen Steuerungs- und Kontrollsystems dar. Empfehlung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH empfiehlt daher dem Verein Schuldenberatung Tirol, in das bestehende System der Leistungsdokumentation insbesondere die von den SchuldenberaterInnen aufgewendeten zeitlichen Ressourcen für die einzelnen Fallbearbeitungen mitaufzunehmen und aufbauend darauf eine Kostenrechnung zu etablieren. Stellungnahme des Vereins Das bestehende System der Leistungsdokumentation umfasst bereits 37 unterschiedliche Leistungen - vom Serienbrief bis zur Abschlussberatung. Mit unserem Kern an Ergebnissen von 596 Gesamtsanierungen (2013) können wir mit unserem seit 1995 (Einführung des Privatkonkurses und Bevorrechtung als Schuldenberatung) ständig 69

76 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol verbesserten Beratungssystem eine Sanierung für ca. Euro 1.700,00 im Schnitt umsetzen. Dabei sind alle erwähnten weiteren Leistungen für alle niederschwelligen KlientInnen mit Euro 0,00 bewertet. Dafür erhalten wir jährliche Förderungen, das Preis-Leistungs- Verhältnis passt offenbar. Ein neues Kostenrechnungssystem, in dem jede Leistungen verpflichtend durch jeden MitarbeiterIn in Zeiteinheiten zu erfassen ist, bewirkt großen bürokratischen Aufwand, der die Leistungsbilanz nur verschlechtern kann. Da unsere Arbeitsinhalte auch nicht in Gruppen geteilt sind, die jede für sich zu finanzieren sind, wäre das mühsam erreichte Ergebnis nur eine Zahlenspielerei ohne Gebrauchswert. Strategie des Vereins Der Verein Schuldenberatung Tirol sieht die Ursache für den über 50 %-igen Anteil der Rechts- und Sozialberatungen in seiner strategischen Ausrichtung. So ergebe sich zwar vielfach beim Erstkontakt mit KlientInnen bereits eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit, ob eine Gesamtregulierung gelingen wird, allerdings vertritt die Geschäftsführung des Vereins Schuldenberatung Tirol die Meinung, dass eine Verlagerung unserer Leistungen hin zu mehr Gesamtsanierungen nicht möglich ist, da jede/r überschuldete Klient/in zu beraten ist. Eine Einschätzung und Aussortierung nach Sanierungschancen entspricht nicht unserem sozialen Auftrag. Infolge dieser strategischen Grundhaltung liegt eine wesentliche Zielsetzung des Vereins Schuldenberatung Tirol darin, durch Erhöhung der Personalressourcen eine möglichst kurze Wartefrist für die KlientInnen zu gewährleisten. Standpunkt LRH Im Sinne des Konzepts einer ergebnisorientierten Steuerung sieht der LRH demgegenüber in der Anzahl der abgeschlossenen Gesamtsanierungen den wesentlichen Indikator für die Erfüllung der gesetzlich intendierten und nachhaltigen Aufgaben des Vereins Schuldenberatung Tirol, mit dem die Kerntätigkeit einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle adäquat abgebildet wird. Auch in Hinblick auf die juristische Qualifikation der im Verein Schuldenberatung Tirol tätigen SchuldenberaterInnen liegt die Kernkompetenz des Vereins in der Vertretung von Schuldnern in gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren. Darin unterscheidet sich der Verein Schuldenberatung Tirol von anderen (niederschwelligen) Beratungsangeboten im Kontext sozialpädagogischer Hilfestellungen. 70

77 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol In diesem Zusammenhang hat der LRH auch die Auswirkung der Veränderung der Personalressourcen in den Jahren untersucht. Auf der Basis der durchschnittlichen Personalwochenstunden für den Beratungsbereich zeigt sich folgende Entwicklung: Jahr durchschnittliche wöchentliche Beraterstunden Vergleich Vorjahr Anzahl Gesamtregulierungen , Vergleich Vorjahr ,28 +15,2% ,3% ,90 +1,4% ,6% ,33-6,6% 575-6,5% ,42-6,0% 577 0,3% Tab. 19: Entwicklungen der Beraterkapazität und Gesamtregulierungen zwischen 2008 und 2012 Die Anzahl der Beraterstunden wurde im Zeitraum um ca. 17 % erhöht, die Anzahl der abgeschlossenen Gesamtregulierungen stieg allerdings nur um ca. 9 %. Die Reduktion der Beraterstunden im Jahr 2011 wirkte sich im selben prozentuellen Ausmaß auf die Anzahl der Gesamtregulierungen aus, während sich im Jahr 2012 trotz einer weiteren Reduktion die Anzahl der Gesamtregulierungen geringfügig erhöhte. Die Veränderungen der Personalressourcen beeinflussten somit nur in einem prozentuell geringeren Ausmaß die Anzahl der Gesamtregulierungen. Stellungnahme des Vereins Dass eine Steigerung der BeraterInnenkapazität 2009 um 15,2 % im selben Jahr noch nicht dieselbe Steigerung an Schuldenregulierungen bringen kann, scheint nur logisch, wenn man weiß, dass eine Schuldenregulierung im Schnitt ca. 10 Monate in Anspruch nimmt. Entsprechend konnte 2009 eine Steigerung von 4,3 % und im Folgejahr 2010 nochmals eine Steigerung um 4,6 % bei den Gesamtregulierungen verzeichnet werden. Diese Entwicklung aufgrund der Aufstockung der BeraterInnenkapazität 2009 hätte sich fortgesetzt, wäre nicht bereits 2011 das Budget wieder gekürzt worden, 2012 war dann die Personalkapazität wieder gleich wie 2008 und das Ergebnis genau entsprechend. Die kurzfristige Erhöhung der Kapazitäten konnte demnach nicht ihre langfristige Wirkung entfalten. Zusammengefasst führt der strategische Ansatz des Vereins, alle KlientInnen zu beraten und dabei keine Bevorzugung entsprechend 71

78 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol der Einschätzung der Sanierungschancen vorzunehmen, nach Ansicht des LRH zu einem wenig effizienten Einsatz der vorhandenen Ressourcen. Denn mit über 50 % der betreuten KlientInnen wird keine Gesamtregulierung erreicht, wobei auf diese sog. Rechts- und Sozialberatungen aber ca. 30 % der vom Verein erbrachten Einzelleistungen entfallen. Zudem wurde durch eine Aufstockung der Personalressourcen im Beratungsbereich um ca. 17 % lediglich eine prozentuell halb so hohe Erhöhung der Anzahl der Gesamtregulierungen erreicht. Empfehlung an den Verein Schuldenberatung Tirol Der LRH empfiehlt daher dem Verein Schuldenberatung Tirol eine Anpassung seiner strategischen Ausrichtung. Im Sinne einer ergebnisorientierten Steuerung sollten nach Ansicht des LRH vorrangig KlientInnen mit einer eher positiven Prognose und rechtlich gut fundierten Entschuldungschancen betreut werden, um eine höhere Anzahl an Gesamtregulierungen zu erreichen. Damit können auch die Wartezeiten für andere KlientInnen verkürzt werden, wobei insbesondere Wartefristen für erfolgsversprechende Fälle zu vermeiden sind. Stellungnahme des Vereins Die Förderbedingungen des Landes enthalten auch ein Diskriminierungsverbot, das eine Umsetzung der Empfehlung an die Schuldenberatung, ( ) vorrangig KlientInnen mit einer eher positiven Prognose und rechtlich gut fundierten Entschuldungschancen betreut werden, unzulässig macht. Mittels der empfohlenen Strategie, Wartezeiten für erfolgversprechende Fälle zu vermeiden, können die Wartefristen für andere Klient- Innen nicht verkürzt werden, diese werden umgekehrt gerade dadurch auf lange oder unbestimmte Zeit vertröstet. Eine drastische Ungleichbehandlung, die auch die Zahl der Gesamtsanierungen nicht wesentlich erhöhen würde, weil: Die Leistungen der Schuldenberatung Tirol gehen zu 2/3 in Fälle mit schließlich erfolgreicher Gesamtsanierung. Zu 1/3 erfolgen die Beratungsleistungen in Fällen, die nicht zur Gesamtregulierung führen. Auch in diesen letzteren Fällen wird einiges zugunsten der Klient- Innen geleistet: Darstellung des möglichen Weges zu einer Sanierung der/die KlientIn entscheidet anschließend selbst, ob er das Angebot annimmt. Richtigstellung von Lohnpfändungen die Miete kann wieder bezahlt werden, die Existenz gesichert werden. 72

79 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Unterstützung des Arbeitgebers als Drittschuldner der Job bleibt erhalten. Beratung bei Verschuldung, wie Umgang mit Gläubigern und Inkassobüros, Angebot realistischer Ratenzahlungen, Stundungen u.v.a.m. Dies sind wichtige Ergebnisse im Sinne einer ergebnisorientierten Steuerung, wie verlangt. Solche unterstützenden Leistungen, gerade für KlientInnen in schwierigen Lebenssituationen, sollen reduziert bis eingestellt werden. Der Landesrechnungshof schlägt ja vor, diese TirolerInnen nach der Erstberatung nicht kurzfristig weiter zu unterstützen, sondern länger oder auf unbestimmte Zeit warten zu lassen für viele zu spät, sie wer-den sich nicht mehr melden. So wurde dem Rechnungshof gegenüber auch argumentiert und angeboten, die Notwendigkeit einer Hilfestellung anhand von konkreten Einzelfällen und Einblick in unsere Beratungsakten zu diskutieren. Das Angebot wurde nicht wahrgenommen. Werden diese Leistungen nicht in absehbarem Zeitraum angeboten und erbracht, verschlechtert sich die Situation der nicht erfolgversprechenden KlientInnen nochmals wesentlich. Es ist nicht vertretbar, TirolerInnen in Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder mit komplexen Schuldensituationen allein zu lassen. Die Haltung der Obfrau, Frau Prof. Dr. Waltraud Kreidl, zu diesem Thema können Sie den hier folgend angeführten Ausführungen in einer Fachzeitschrift entnehmen. In der sozialwissenschaftlichen Literatur gibt es für solche Vorgangsweisen einen speziellen Ausdruck: das creaming. Manfred Dörner formulierte zehn Thesen zu Chancen der Ökonomisierung, betont aber, dass diese auch Gefahren mit sich bringt. Wenn ich marktwirtschaftlichen Gesetzen unterworfen bin und mich dem nicht entziehen kann, bin ich, ob ich will oder nicht, systematisch gezwungen, mich vorwiegend auf solche Hilfsbedürftigen zu konzentrieren, mit denen man in der kürzesten Zeit mit dem geringsten Einsatz den größten Profit machen kann. Was zwangsläufig dazu führt, dass die Bedürftigsten dabei unter den Tisch fallen. Das Resultat ist also das Gegenteil von dem, was mit der Organisation eines sozialen Bereichs in der Gesellschaft beabsichtigt war. (Dörner 2008, S. 1) Möglichst sollten also nur mehr KlientInnen betreut und beraten werden, die ihre Notlage nicht grob fahrlässig verursacht haben und dem 73

80 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol Auftraggeber kostendeckend verrechnet werden können. Nach Nikolaus Dimmel gewinnt das legendäre Diktum von W.C. Fields, nämlich: never give a sucker an even break, durchaus zynische Aktualität. (Dimmel 2006, S. 3) Dimmel warnt davor, dass gerade im Bereich der Randgruppen der Wettbewerb zu Creaming -Effekten führt. Das heißt, die am leichtesten zu verrechnenden bzw. mit positivem Ergebnis zu betreuenden KlientInnen sind gefragt und die schwächsten KlientInnen (z.b. Haftentlassene) werden verdrängt. Ein monetär ausgerichteter Wettbewerb zwischen den einzelnen Akteuren der Wohlfahrt führt eben nicht zu einer stärkeren Orientierung an den Interessen der KlientInnen, sondern zu einem Nivellierungswettbewerb zu Lasten der Bediensteten sowie der Qualität der Leistung. (Dimmel 2006, S. 10) Dimmel Nikolaus, Vertriebswirtschaftlichung, Professionalisierung und sozialpolitisches (Doppel)Mandat ein Bermuda-Dreieck der Sozialen Arbeit? URL: ( ) Dörner Klaus, Trend: Chancen der Ökonomisierung. Zehn Thesen, In. Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete (VHN), 2008, Heft 4, S. 329 Zielgruppe der anderen Fördergeber Für unsere weiteren Fördergeber, AMS (16 % der Jahresförderung) und AK (9 %) = zusammen 25 % der Gesamtfinanzierung, sind die für diese komplexeren und schwierigeren Fälle erbrachten Leistungen besonders wichtig sie bilden die Grundlage der Leistungsaufträge an die Schuldenberatung. Mit den von diesen Seiten geleisteten 25 % der Jahresförderung erübrigt sich die Diskussion auch aus diesem Grund. Replik Die Stellungnahme des Vereins Schuldenberatung Tirol zu der vom LRH empfohlenen Anpassung seiner strategischen Ausrichtung enthält mehrere Argumente, auf die seitens des LRH im Folgenden eingegangen wird: Vorausgeschickt wird, dass im Zuge der Prüfung des LRH zu diesem Themenkomplex mit Vertretern und Mitarbeitern des Vereins mehrfach Gespräche geführt und die Informationen des Vereins dazu auch vom LRH in seine Erwägungen miteinbezogen wurden. Der Hinweis des Vereins auf die Allgemeinen Förderrichtlinien des Landes Tirol, wonach die Vorgabe der Antidiskriminierung zu beachten ist, besteht grundsätzlich zu Recht. Allerdings ist 74

81 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol die vom Verein daraus abgeleitete Argumentation nach Ansicht des LRH eine inhaltlich unrichtige Schlussfolgerung. Der Terminus Antidiskriminierung stellt (u.a. nach dem Tiroler Antidiskriminierungsgesetz) 23 auf eine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Orientierung ab. Die Empfehlung des LRH, die vorhandenen Ressourcen des Vereins vorrangig für KlientInnen mit einer eher positiven Prognose und rechtlich gut fundierten Entschuldungschancen einzusetzen, steht somit nicht im Widerspruch zur Zielsetzung der Antidiskriminierung. Auch die vom Verein in Zusammenhang mit dieser Empfehlung angesprochene Ökonomisierung trifft nicht den Kernpunkt der Aussagen des LRH. Es geht weder um Profitorientierung des Vereins noch um eine kostendeckende Verrechnung. Vielmehr bildet die Empfehlung des LRH - insbesondere in Hinblick auf das juristisch qualifizierte Personal des Vereins - eine sachlich gebotene Differenzierung für einen möglichst ergebnisorientierten Einsatz von Landesmitteln. Denn vor allem durch eine erfolgreiche Gesamtsanierung kann SchuldnerInnen nachhaltig geholfen werden. Der LRH hat damit nicht die Sinnhaftigkeit der Beratung von nicht erfolgversprechenden KlientInnen (diese Begrifflichkeit wurde vom Verein verwendet) grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern sich für eine Prioritätensetzung bei der Verwendung vorhandener Ressourcen ausgesprochen. Hinsichtlich des Anteils der vom Verein erbrachten Leistungen für Gesamtsanierungen hat der LRH in seinem Bericht ausgeführt, dass diese Zahl aufgrund mangelnder Aufzeichnungen über die dafür aufgewendeten Personalressourcen wenig aussagekräftig ist. Entscheidend ist daher nach Ansicht des LRH, dass bisher deutlich weniger als 50 % der vom Verein betreuten Fälle zu einer Gesamtsanierung führten. fehlende Förderziele für Landessubventionen Der LRH hat in Zusammenhang mit der Abwicklung der Landesförderungen das Fehlen von Förderungszielen kritisiert. Wie bereits dargestellt, hat der Verein Schuldenberatung Tirol gegenüber dem Land Tirol als Hauptsubventionsgeber mehrfach seine Forderungen nach Finanzierung zusätzlicher Personalressourcen mit dem Hinweis auf 23 Gesetz vom 1. Februar 2005 über das Verbot von Diskriminierungen (Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 TADG 2005), LGBl. Nr. 25/2005 idgf 75

82 Die Leistungen des Vereins Schuldenberatung Tirol zu lange Wartezeiten für die KlientInnen des Vereins begründet. Nach Ansicht des LRH sind diese undifferenzierten Wartefristen - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - aber kein ausreichendes Kriterium zur Entscheidung über die Festsetzung der Förderhöhe. Empfehlung gemäß Art. 69 Abs. 4 TLO Im Sinne einer wirkungsorientierten Förderstrategie empfiehlt der LRH, dass sich die zukünftigen Entscheidungen des Landes Tirol über die Förderungen an den Verein Schuldenberatung Tirol an der empfohlenen strategischen Neuausrichtung des Vereins orientieren sollen. Eine weitere Subventionierung des vorhandenen Personalstandes sollte nur bei einer Erhöhung der Anzahl an erreichten Gesamtsanierungen erfolgen. Dies entspricht auch einer sinnvollen Abgrenzung zu anderen Beratungsangeboten mit nicht-juristischen Schwerpunkten. Stellungnahme der Regierung Zur Empfehlung des LRH, dass sich die zukünftigen Entscheidungen des Landes Tirol über die Förderungen an den Verein Schuldenberatung Tirol an der empfohlenen strategischen Neuausrichtung des Vereines orientieren sollen wird festgehalten, dass der Empfehlung des Landesrechnungshofes bereits entsprochen wird. Der Verein Schuldenberatung Tirol wird angehalten, die strategische Ausrichtung der Leistungen gemäß den geänderten Anforderungen zu definieren und nach den Zielsetzungen und Interessen des Landes Tirol auszurichten. Zielsetzung ist es, mit dem Verein Schuldenberatung Tirol eine Leistungsbeschreibung zu erstellen, welche unter anderem die Beschreibung sämtlicher Leistungen sowie Förderziele beinhaltet, sodass die zielgerichtete Verwendung der Fördermittel nachvollzogen werden kann. Die Vergabe von Subventionsmitteln wird sich in Zukunft an der strategischen Neuausrichtung des Vereines Schuldenberatung Tirol orientieren. Stellungnahme des Vereins Die Empfehlung ist kontraproduktiv, selbst wenn sich das Land der Empfehlung anschließen sollte, die Gesamtsanierungen für strukturierte KlientInnen auf Kosten der Menschen in schwierigeren Situationen steigern zu lassen: Eine Senkung des Personalstandes aufgrund (warum auch immer) nicht erreichter höherer Zahl der Gesamtsanierungen wird die Zahl der unterstützten TirolerInnen insgesamt senken, was nicht im Sinn des Landes sein kann. Replik Diese Empfehlung richtet sich an die Tiroler Landesregierung. 76

83 Zusammenfassung 6. Zusammenfassung Entwicklung des Vereins Der Verein Schuldenberatung Tirol besteht seit Im Jahr 1995 wurde der Verein zur bevorrechteten Schuldenberatungsstelle erklärt, seit 2008 darf der Verein das Gütesiegel staatlich anerkannte Schuldenberatung tragen. In Zusammenhang mit vereinsinternen Abläufen hat der LRH die folgenden Anregungen an den Verein festgehalten: die Festsetzung und Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen im Sinne der Vereinsstatuten, die Sicherstellung einer übersichtlichen und zusammengefassten Dokumentation der vom Vorstand gefassten Umlaufbeschlüsse sowie die Teilnahme der Rechnungsprüfer an den Generalversammlungen einschließlich der Vorlage der Prüfberichte. Rechnungslegung Obwohl der Verein Schuldenberatung Tirol bis einschließlich 2012 als kleiner Verein i.s. des Vereinsgesetzes 2002 zu qualifizieren ist, führt er eine doppelte Buchhaltung und erstellt einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Einnahmen- und Finanzierungsstruktur Der Verein Schuldenberatung Tirol verfügte 2012 über Einnahmen in Höhe von Der Verein wird zu ca. 97 % von der öffentlichen Hand subventioniert. Seit Jahren werden die Subventionen von sechs Fördergebern aufgebracht, wobei das Land Tirol jeweils ca. 70 % der Gesamtsubventionen geleistet hat. In den Jahren betrug die finanzielle Unterstützung des Landes für den Verein Schuldenberatung Tirol in Summe rd. 6,2 Mio.. Die übrigen Fördergeber sind das AMS, die Arbeiterkammer und die drei Standortstädte des Vereins (Innsbruck, Imst, Wörgl). Landesförderungen Die jährlichen Landesförderungen lagen wiederholt über dem Budgetbeschluss des jeweiligen Landesvoranschlages. Von stiegen sie von auf und somit um ca. 43 %. Für die Entscheidung über die Höhe der jährlichen Landesförderung sowie für die Förderungsabwicklung gibt es keine spezifischen 77

84 Zusammenfassung Förderrichtlinien und Förderziele, die sich an den Wirkungen der Tätigkeit des Vereins orientieren. Personal Der Personalstand des Vereins Schuldenberatung Tirol umfasste zum MitarbeiterInnen, davon 16 sog. SchuldenberaterInnen mit einem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften. Die Arbeitsverträge unterliegen dem Angestelltengesetz. In den bis 2007 abgeschlossenen Arbeitsverträgen wurde die Höhe des Entgelts durch die Anwendung des für die Vertragsbediensteten des Landes Tirol geltenden Entlohnungsschemas festgelegt, seither gilt für den Verein Schuldenberatung Tirol der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KV). In Zusammenhang mit der Personaladministration regte der LRH an, in Hinkunft jedenfalls alle Unterlagen und Entscheidungen zu personalrelevanten Vorgängen, insbesondere wenn sie mit entgeltrechtlichen Ansprüchen verbunden sind, in den Personalakten zu dokumentieren. Im Jahr 2012 wurde einer Mitarbeiterin im Zuge der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses zusätzlich zur gesetzlich zustehenden Abfertigung eine Zusatzabfertigung in Höhe von ausbezahlt. Der LRH kritisierte diese Vorgangsweise als nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprechend. Leistungserbringung Die Tätigkeit des Vereins Schuldenberatung Tirol liegt im Wesentlichen in der Betreuung von Privatpersonen mit einer Schuldenproblematik. Aufgrund der Aufgaben des Vereins als staatlich anerkannte Schuldenberatungsstelle im Sinne der Insolvenzordnung liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Vertretung von SchuldnerInnen in gerichtlichen Schulden-regulierungsverfahren (Privatkonkurs). Aufgrund dieser Verfahren müssen SchuldnerInnen nur einen Teil der Schulden bezahlen, die restlichen nicht bezahlten Schulden werden erlassen (Restschuld-befreiung). Leistungserfassung Der Verein Schuldenberatung Tirol setzt ein softwarebasiertes System der Leistungserfassung ein, wonach die Tätigkeit der MitarbeiterInnen unterschiedlichen Leistungskategorien zugeordnet wird. Aufzeichnungen über die dafür aufgewendeten Zeiteinheiten werden bisher nicht geführt. abgeschlossene Beratungsfälle Aus den vom Verein Schuldenberatung Tirol erstellten Statistiken über die Anzahl der jährlich abgeschlossenen Beratungsfälle folgt, dass nur weniger als die Hälfte der Fälle zu einer Gesamtregulierung (das sind außergerichtliche und gerichtliche Lösungen) führt. Ob 78

85 Zusammenfassung durch die gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren letztlich die damit angestrebte Restschuldbefreiung erfolgt, wird vom Verein allerdings nicht systematisch erhoben. Die übrigen sog. Rechts- und Sozialberatungen betreffen hauptsächlich KlientInnen, für die im Rahmen ihrer Betreuung durch den Verein bereits Vorarbeiten für eine Gesamtregulierung begonnen wurden, diese jedoch infolge der mangelnden Mitwirkung der KlientInnen letztlich nicht abgeschlossen werden konnte. Strategie des Vereins Der Verein Schuldenberatung Tirol sieht die Ursache für den über 50%-igen Anteil der Rechts- und Sozialberatungen in seiner strategischen Ausrichtung. So ergebe sich zwar vielfach beim Erstkontakt mit KlientInnen bereits eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit, ob eine Gesamtregulierung gelingen wird, allerdings vertritt die Geschäftsführung des Vereins Schuldenberatung Tirol die Meinung, dass eine Verlagerung unserer Leistungen hin zu mehr Gesamtsanierungen nicht möglich ist, da jede/r überschuldeteklient/in zu beraten ist. Eine Einschätzung und Aussortierung nach Sanierungschancen entspricht nicht unserem sozialen Auftrag. Standpunkt LRH Im Sinne des Konzepts einer ergebnisorientierten Steuerung sieht der LRH demgegenüber in der Anzahl der abgeschlossenen Gesamtsanierungen den wesentlichen Indikator für die Erfüllung der gesetzlich intendierten und nachhaltigen Aufgaben des Vereins Schuldenberatung Tirol, mit dem die Kerntätigkeit einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle adäquat abgebildet wird. Auch in Hinblick auf die juristische Qualifikation der im Verein Schuldenberatung Tirol tätigen SchuldenberaterInnen liegt die Kernkompetenz des Vereins in der Vertretung von Schuldnern in gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren. Darin unterscheidet sich der Verein Schuldenberatung Tirol von anderen (niederschwelligen) Beratungsangeboten im Kontext sozialpädagogischer Hilfestellungen. DI Reinhard Krismer Innsbruck, am

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