Teilhaber-Vertrag. bezüglich der. Gemeinschafts-Photovoltaik-Anlage. auf dem Dach des Hauptgebäudes der Johann-Brücker-Schule in Schönaich

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1 Teilhaber-Vertrag bezüglich der Gemeinschafts-Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Hauptgebäudes der Johann-Brücker-Schule in Schönaich 1 Präambel und Zweck 1.1 Die Nutzung der Solarenergie ist eine der umweltfreundlichsten Energieformen der Zukunft. Mit ihrer Anwendung können sowohl der Ausstoß von Kohlendioxid an die Umwelt als auch Sicherheits- und Entsorgungsprobleme, wie sie beim Betrieb von Atomkraftwerken entstehen, deutlich verringert werden. Sie ermöglicht eine dezentrale krisensichere Energieversorgung weltweit. 1.2 Um hierzu einen Beitrag zu leisten, soll auf dem Dach der Johann-Brücker- Schule in Schönaich eine Gemeinschafts-Photovoltaik-Anlage mit einer Gesamtleistung bis zu 30 kwp gebaut werden. Der Kostenvoranschlag für die Gesamtanlage beträgt Euro einschl. MWSt. 1.3 An der Anlage besteht eine Bruchteilsgemeinschaft; für diese gelten die 741 bis 758 BGB, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. 2 Teilhaber 2.1 An der Gemeinschaftsanlage können sich Privatpersonen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen beteiligen. 2.2 Die Beteiligung erfolgt durch die schriftliche Übernahme eines Anteils, mehrerer Anteile oder des Teils eines Anteils. Mit der Übernahme gelten für den Teilhaber alle in diesem Vertrag enthaltenen Rechte und Verpflichtungen, insbesondere bestätigt er auch den Auftrag und die Vollmachten in 6 dieses Vertrags für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin. Die Beteiligung wird mit ihrer schriftlichen Annahme durch die Geschäftsführung wirksam. 3 Sitz, Dauer, Geschäftsjahr 3.1 Der Sitz der Gemeinschaft ist Schönaich. 3.2 Die Dauer der Gemeinschaft beträgt mindestens 20 Jahre. Sie besteht weiter, wenn sie nicht durch Teilhaberbeschluss nach 7 aufgelöst wird. 3.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 1/ 6

2 4 Anteile 4.1 Die Beteiligung ist mit einem Anteil, mehreren Anteilen oder mit Bruchteilen eines Anteils möglich. 4.2 Ein Anteil entspricht 1 kwp, bzw. dessen Wert. Die Gesamtkosten der Anlage werden in Relation zu ihrer Leistungsfähigkeit gesetzt. Der auf 1 kwp entfallende Teil der Gesamtkosten ist der für den Wert eines Anteils maßgebende Betrag und stellt auch den Miteigentumsanteil an der Anlage dar. Der Wert eines Anteils beträgt nach dem vorliegenden Kostenvoranschlag somit vorläufig Euro; der Miteigentumsanteil 1/30; die endgültige Festlegung kann erst nach Vorliegen der Endabrechnung erfolgen. 4.3 Bei dem Miteigentumsanteil handelt es sich nicht um einen konkreten, sondern um einen ideellen Anteil an der Gesamtanlage; kein Teilhaber ist also Eigentümer eines bestimmten Teiles der Anlage. 4.4 Bei der Einzahlung bzw. anteiligen Schuldmitübernahme des Wertes der gezeichneten Anteile ist der für den Anteil von 1 kwp vorgesehene Betrag von Euro anzusetzen. Sofern dieser Einzahlungsbetrag den tatsächlichen Nettowert des Anteils nach der Endabrechnung übersteigt, wird der übersteigende Betrag als Rücklage verbucht. 4.5 Für Auslagen des/der Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, Versicherungen, Wartung und Reparaturen sind laufende Beiträge zu leisten. Laufende Beiträge werden mit der jährlichen Abrechnung der Einspeisevergütung verrechnet. 4.6 Zugunsten der Anteilseigner werden Rücklagen gebildet in Höhe von 5 % des von allen Anteilseignern gezahlten Kaufpreises. Der nach Anwendung von 4 Ziffer 4.4 evtl. fehlende Betrag wird je zu einem Drittel bei der Abrechnung der Einspeisevergütung der ersten drei Betriebsjahre einbehalten. Ergibt sich dagegen nach Anwendung von 4 Ziffer 4.4 eine Überzahlung, so entscheidet über deren Verwendung die Teilhaberversammlung. 4.7 Zu Reparaturzwecken entnommene Rücklagen müssen spätestens in den darauf folgenden zwei Betriebsjahren wieder gebildet werden. 4.8 Die Verteilung des Jahresergebnisses (Netto-Einspeisevergütung) erfolgt im Verhältnis der Miteigentumsanteile. 4.9 Die Anteilseigner, die ihre Anteile über eine anteilige Schuldmitübernahme finanziert haben, erhalten bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens keine Ausschüttung aus den Erträgen. Die auf sie entfallende Ausschüttung wird für die Tilgungsraten angespart Die Miteigentumsanteile sind frei veräußerlich und vererbbar. Eine Veräußerung ist der Gemeinschaft gegenüber jedoch nur mit Wirkung auf das Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Jede Veräußerung oder Vererbung ist der Geschäftsführung schriftlich anzuzeigen. Seite 2/ 6

3 4.11 Jeder Rechtsnachfolger eines Teilhabers wird automatisch Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft. Alle in diesem Vertrag getroffenen Regelungen betreffend der Verwaltung und Benützung der Gemeinschaftsanlage wirken für oder gegen den Rechtsnachfolger ohne Rücksicht auf dessen Kenntnis davon, 746 BGB. Außerdem tritt der Rechtsnachfolger in alle bisher nach 6 Ziffer 6.31 abgeschlossenen Verträge sowie in alle bisher gefassten Beschlüsse der Teilhaberversammlung ein. Eine Rechtsnachfolge kann nur unter Übernahme aller Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erfolgen Jeder Teilhaber verpflichtet sich, bei Weiterveräußerung von Miteigentumsanteilen die hier übernommenen Verpflichtungen einem Nachfolger aufzuerlegen, der sich wiederum verpflichten muss usw. Der jeweilige Veräußerer haftet dabei wie ein Bürge, unter Verzicht auf Vorausklage, falls und soweit er die Verpflichtungen nicht weitergegeben hat Jeder Teilhaber ist verpflichtet, Änderungen bezüglich seiner Anschrift unverzüglich der Geschäftsführung anzuzeigen. 5 Teilhaberversammlung 5.1 Die Teilhaberversammlung hat folgende Aufgaben: 5.11 Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin im Benehmen mit der Gemeinde, 5.12 Festsetzung der Höhe der in 4 Ziffer 4.5 bezeichneten Aufwendungen Prüfung und Bestätigung des vom Geschäftsführer/der Geschäftsführerin vorgelegten jährlichen Betriebsergebnisses, 5.14 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags. 5.2 Die Teilhaberversammlung tritt einmal jährlich zusammen; sie wird von der Geschäftsführung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Auf Frist und Form kann lediglich verzichtet werden, wenn dem alle Teilhaber zustimmen, d.h. kein Teilhaber unverzüglich widerspricht. 5.3 Das Stimmrecht richtet sich nach der Größe der von den Teilhabern gehaltenen Miteigentumsanteile. 5.4 Die Teilhaberversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens so viele Teilhaber anwesend sind, dass sie 50 % aller Anteile repräsentieren. 5.5 Ist eine Teilhaberversammlung beschlussunfähig, so ist unverzüglich durch die Geschäftsführung auf einen höchstens vier Wochen späteren Termin eine neue Teilhaberversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Teilhaberversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Teilhaber beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung gesondert hinzuweisen. Seite 3/ 6

4 5.6 Für Beschlüsse der Teilhaberversammlung zur Verwaltung und Benützung der Gemeinschaftsanlage ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Teilhaber erforderlich; dies gilt auch für die Wahl der Geschäftsführung. 5.7 Die Beschlüsse der Teilhaberversammlung sind in einem schriftlichen Protokoll durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin festzuhalten. 5.8 Beschlüsse der Teilhaber erfolgen grundsätzlich in der Teilhaberversammlung, ausnahmsweise auch oder ergänzend schriftlich im Umlaufverfahren. 5.9 Teilhaber können per Vollmacht Dritte ermächtigen, sie bei der Teilhaberversammlung zu vertreten. 6 Geschäftsführung 6.1 Die Teilhaber übertragen die Geschäftsführung auf die Gemeinde Schönaich Kämmerei. Die Gemeinde bestimmt im Benehmen mit den Teilhabern eine/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer sowie eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Amtszeit ist an die Betriebszugehörigkeit zur Gemeinde Schönaich gebunden. 6.2 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist allein vertretungsberechtigt. 6.3 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hat folgende Aufgaben: 6.31 Vertretung der Bruchteilsgemeinschaft nach außen, insbesondere Abschluss a) eines Vertrags mit der Gemeinde Schönaich über die Überlassung des Schuldaches der Johann-Brücker-Schule, b) eines Einspeisevertrags mit der EnbW, c) eines Werkvertrags über die Herstellung der Gemeinschaftsanlage entsprechend dem in 1 erwähnten Kostenvoranschlag, d) eines Wartungsvertrags, durch den der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage während der gesamten Betriebszeit gewährleistet ist, e) einer Solarversicherung sowie einer Haftpflichtversicherung für alle durch den Betrieb der Anlage evtl. entstehenden Schadens- und Haftungsfälle Beratung der Teilhaber in allen Angelegenheiten, welche die Beschaffung von öffentlichen und privaten Fördermitteln und die Aufnahme von Darlehen zum Gegenstand haben Ergreifung aller zur Erhaltung der Gemeinschaftsanlage notwendigen Maßnahmen, 744 BGB, bis zu einer Obergrenze von Euro; darüber hinaus ist die Zustimmung einer Teilhaberversammlung erforderlich. Einzelne Seite 4/ 6

5 Teilhaber sind nicht berechtigt, Maßnahmen nach 744 BGB ohne Zustimmung der Teilhaberversammlung durchzuführen oder zu veranlassen, 6.34 Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens, insbesondere Einziehung der Stromeinspeisevergütung für alle Teilhaber, 6.35 Jährliche Erstellung eines Berichts über das Betriebsergebnis der Anlage mit der Abrechnung der erzielten Einspeisevergütung, jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres, 6.36 Jährliche Einberufung einer Teilhaberversammlung nach der Vorlage des Berichts (Ziffer 6.35). 6.4 Die Teilhaber beauftragen den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hiermit ausdrücklich mit der Durchführung der in Ziffer 6.3 genannten Aufgaben und erteilen entsprechende Vollmacht. Die in Ziffer 6.31 Buchstabe c-e bezeichneten Verträge dürfen grundsätzlich erst dann abgeschlossen werden, wenn die Teilhaber vollständig feststehen. Werden Verträge zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen, handelt die Geschäftsführung teilweise ohne Vertretungsmacht mit den Haftungsfolgen des 179 BGB. 6.5 Die Geschäftsführung ist berechtigt in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen und ist allgemein von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 6.6 Die Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hat Anspruch auf Ersatz seiner/ihrer nachgewiesenen Auslagen. 7 Auflösung der Gemeinschaft 7.1 Das Recht eines Teilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wird auf Dauer ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein wichtiger Grund i.s.v. 749 BGB vorliegt. 7.2 Die Gemeinschaft kann nur durch einen Beschluss der Teilhaberversammlung aufgelöst werden, bei dem mindestens 75% der anwesenden Anteile diesem Vorhaben zustimmen. Dies muss bei Einberufung der Versammlung als Tagesordnungspunkt angekündigt werden. 7.3 Während der Dauer der Gemeinschaft kann ein Teilhaber aus der Gemeinschaft nur dadurch ausscheiden, dass er seinen Anteil veräußert oder er nach 8 aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird. 7.4 Bei Auflösung der Gemeinschaft ist die Gemeinschaftsanlage zu verwerten. Erlös und noch vorhandene Rückstellungen sind nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Miteigentumsanteile unter den Teilhabern zu verteilen. Sollte bei der Auflösung ein Fehlbetrag bleiben, so ist dieser durch die Teilhaber im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu begleichen ( 735 BGB). Seite 5/ 6

6 8 Ausschluss von Teilhabern 8.1 Ein Teilhaber kann durch Beschluss der Teilhaberversammlung aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden: 8.11 wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse rechtskräftig abgelehnt wird 8.12 wenn der Miteigentumsanteil eines Teilhabers gepfändet wird 8.13 wenn ein Teilhaber seine Pflichten aus diesem Teilhabervertrag schuldhaft grob verletzt, beispielsweise mit fälligen Zahlungen länger als zwei Monate in Verzug ist. 8.2 Das Recht zum Ausschluss erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Geschäftsführers vom Vorliegen des Ausschlussgrundes ausgeübt wird. 8.3 Der ausgeschlossene Teilhaber scheidet zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus der Gemeinschaft aus. Er ist verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil zu übertragen. Dieser Anteil wird durch Beschluss der Teilhaberversammlung entweder von einem Miteigentümer oder mehreren Miteigentümern übernommen. Bei der Feststellung des dem ausgeschlossenen Miteigentümers zu zahlenden Wertes ist der aktuelle Buchwert (Nettoanschaffungswert abzüglich der vorgenommenen steuerlichen Abschreibungen) des Anteils abzüglich der noch nicht geleisteten Tilgung für das anteilig übernommene Darlehen anzusetzen. Das Auseinandersetzungsguthaben ist zahlungsfällig am 30. April des Folgejahres. 8.4 Bei allen Beschlüssen über den Ausschluss und seine Folgen hat der betroffene Teilhaber kein Stimmrecht. 9 Schlussbestimmungen 9.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein oder nachträglich ungültig werden, wird davon die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. In diesem Falle tritt anstelle der ungültigen Bestimmung diejenige gültige Bestimmung, die der ungültigen Bestimmung sinngemäß am nächsten kommt. 9.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Seite 6/ 6

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