EINSCHREIBEORDNUNG DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT KAISERSLAUTERN vom 26. Januar 2005 (StAnz. v. 07. März 2005, S. 298) Inhaltsübersicht

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1 EINSCHREIBEORDNUNG DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT KAISERSLAUTERN vom 26. Januar 2005 (StAnz. v. 07. März 2005, S. 298) geändert durch: 1. Ordnung zur Änderung der Einschreibeordnung der TU Kaiserslautern vom 10. Juni 2010 (StAnz. v. 28. Juni 2010, S. 880) 2. Ordnung zur Änderung der Einschreibeordnung der TU Kaiserslautern vom (StAnz. v. 11. Februar 2013, S. 307) Auf Grund des 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS , hat der Senat die folgende Einschreibeordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgemacht. 1 Grundsätze Inhaltsübersicht 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen für deutsche Studienbewerber 3 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen für ausländische und staatenlose Studienbewerber und Studienbewerberinnen 4 Besondere Zugangsvoraussetzungen, Frühstudierende 5 Zulassungsantrag für zulassungsbeschränkte Studiengänge 6 Entscheidung über den Zulassungsantrag/Zulassungsbescheid 7 Einschreibung 8 Studierendenausweis und Stammdatenblatt 9 Versagung der Einschreibung 10 Zweiteinschreibung 11 Rückmeldung 12 Versagung der Rückmeldung 13 Wechsel, Erweiterung und Einschränkung des Studienganges 14 Beurlaubung 15 Aufhebung der Einschreibung (Exmatrikulation) 16 Aufhebung der Einschreibung auf Antrag 17 Aufhebung der Einschreibung von Amts wegen 18 Vollzug der Aufhebung der Einschreibung 19 Postgraduale Studiengänge 20 Doktoranden 21 Weiterbildendes Studium 22 Befristetes Studium für Ausländer 23 Gasthörer

2 24 Ärztliche Untersuchungen 25 Datenerhebung und Datenübermittlung 26 Auskunftserteilung, Zeitpunkt der Löschung 27 Fristen, Verwaltungsvorschriften 28 Verwaltungsvorschriften Anlage 1 1 Grundsätze (1) Durch die Einschreibung zum Studium wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber für die Dauer der Einschreibung Mitglied der Technischen Universität mit allen sich aus dem Hochschulgesetz (HochSchG), der Grundordnung der Technischen Universität, dieser Einschreibeordnung und anderen Rechtsvorschriften ergebenden Rechten und Pflichten. (2) Soweit das Studium in einem einjährigen Rhythmus (Studienjahr) durchgeführt wird, kann die Einschreibung von Studienanfängerinnen oder Studienanfängern nur zu dem betreffenden Zulassungssemester erfolgen. (3) Studien- und Prüfungsleistungen können nur erbracht und bescheinigt werden, wenn die Studierenden in dem Studiengang, zu dem die Studien- und Prüfungsleistungen gehören, an der Technischen Universität Kaiserslautern eingeschrieben sind; 67 Abs. 4 HochSchG (Frühstudierende) und 20 Abs. 2 bleiben unberührt.. (4) Studierende der Universität haben das Recht, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für die sie nicht eingeschrieben sind, soweit das Studium der eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird. 2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen für deutsche Studienbewerber (1) Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. Der Nachweis nach Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung (Hochschulreife) erbracht. (2) Deutsche im Sinne des Art. 116 GG, die ein Studium in einem Studiengang mit dem Abschluss Master anstreben, müssen als Zugangsvoraussetzung einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Universität oder Fachhochschule) nachweisen. Die besonderen Zugangsvoraussetzungen ( 4 Abs. 3) sind zu beachten (3) Deutsche im Sinne des Artikel 116 GG sind zum fachgebundenen Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die Qualifikation für das Studium nach der Landesverordnung über die fachgebundene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium (BUStudVO) vom (GVBL. 1996, S. 251) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben. (4) Zum Erwerb der Berechtigung nach Absatz 2 können Bewerber und Bewerberinnen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der Landesverordnung über die fachgebundene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium (BUStudVO) vom (GVBL. 1996, S. 251) in der jeweils geltenden Fassung, befristet zu einem Probestudium eingeschrieben werden. (5) Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz mit ausländischem Bildungsnachweis, der nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde und der als dem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig anerkannt wurde, haben vor Aufnahme ihres Studiums die für ein Fachstudium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 3 Abs. 4 gilt entsprechend. 3 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen für ausländische und staatenlose Studienbewerber und Studienbewerberinnen (1) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, können unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung als ordentliche Studierende eingeschrieben werden, wenn sie

3 1. ein deutsches Zeugnis im Sinne von 2 Abs. 1 besitzen oder eine vom zuständigen Minister als gleichwertig anerkannte Vorbildung haben oder 2. ein Zeugnis besitzen, das im Herkunftsland des Bewerbers / der Bewerberin zum Hochschulstudium berechtigt, und nach den Bewertungsvorschlägen des Sekretariates der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB), einen direkten Hochschulzugang ermöglichen oder 3. die Qualifikation für ein fachgebundenes Hochschulstudium nach der Landesverordnung über die fachgebundene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium (BUStudVO) vom (GVBL. 1996, S. 251) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben. Zum Erwerb dieser Berechtigung können Bewerber und Bewerberinnen bei Vorliegen der Voraussetzungen befristet zu einem Probestudium eingeschrieben werden. Soweit die Bewertungsvorschläge der ZaB keine Bewertung des ausländischen Bildungsnachweises enthalten, entscheidet die Technische Universität Kaiserslautern über die Gleichwertigkeit des Bildungsnachweises. (2) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber die ein Zeugnis besitzen das im Herkunftsland der Bewerberin oder des Bewerbers zum Hochschulstudium berechtigt aber nach den Bewertungsvorschlägen der ZaB keinen direkten Hochschulzugang vermittelt, müssen vor Aufnahme des Fachstudiums eine Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerberinnen oder Studienbewerber für die Aufnahme eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung) ablegen. Das Bestehen dieser Prüfung verleiht den Anspruch auf Einschreibung für das gewählte Fachstudium. (3) Den ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die sich der Feststellungsprüfung unterziehen müssen, wird der Besuch des Internationalen Studienkollegs der Johannes Gutenberg-Universität Mainz angeboten, das die erforderlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Beginn des angestrebten Fachstudiums vermittelt und auf die Feststellungsprüfung vorbereitet. Zu diesem Zweck werden sie bei Aufnahme in ein Studienkolleg in den Studiengang, den sie zu studieren beabsichtigten vorläufig eingeschrieben. Die Einschreibung kann befristet werden. Aus der vorläufigen Einschreibung erwächst kein Anspruch auf Aufnahme des Fachstudiums. (4) Die ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern und deutsche Staatsangehörige mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung haben vor Aufnahme ihres Studiums die für ein Fachstudium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sofern die Lehrveranstaltungen des gewählten Studienganges ganz oder überwiegend in der deutschen Sprache angeboten werden. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für Studiengänge, deren Lehrveranstaltungen überwiegend in anderen Sprachen angeboten werden, sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern ausreichende Sprachkenntnisse in der jeweiligen Unterrichtssprache nachgewiesen werden. Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind von diesen Bewerbern und Bewerberinnen während des ersten Studienjahres zu erwerben und in einer hochschuleigenen Prüfung nachzuweisen. Zum Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse können sie in dem Studiengang, den sie zu studieren beabsichtigten, vorläufig eingeschrieben werden. Die Einschreibung kann befristet werden. Aus der vorläufigen Einschreibung erwächst kein Anspruch auf Aufnahme des Fachstudiums. Das Nähere regelt der Präsident durch Verwaltungsvorschrift. (5) Die Zulassung von Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit ausländischem Vorbildungsnachweis kann von einer Mindestdurchschnittsnote oder von weiteren Qualifikationsmerkmalen abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für Studienbewerberinnen oder Studienbewerber aus Ländern, die der Europäischen Konvention über Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse beigetreten sind, sofern sie die Zulassung nicht zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang beantragen. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln. (6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die von den Regelungen der Absätze 2 bis 5 abweichen, sind zu beachten. 4 Besondere Zugangsvoraussetzungen, Frühstudierende (1) In Studiengängen, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, richtet sich das Zulassungsverfahren nach dem Landesgesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. (2) Sehen Satzungen für bestimmte Studiengänge den Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit ( 65 Abs. 4 Nr. 3 HochSchG) oder eine Eignungsprüfung ( 65 Abs. 4 Nr. 4 HochSchG) vor, kann die Einschreibung nicht ohne diesen Nachweis erfolgen (3) Sehen Fachprüfungsordnungen besondere Zugangsvoraussetzungen im Sinne von 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 HochSchG für die Einschreibung in einen Studiengang mit dem Abschluss Master vor, kann eine Einschreibung nicht ohne den Nachweis dieser Zugangsvoraussetzungen erfolgen. (4) Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können bis zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung als Frühstudierende

4 außerhalb der Regelungen dieser Einschreibeordnung nach Maßgabe verfügbarer Ausbildungskapazitäten eingeschrieben werden ( 67 Abs. 4 HochSchG). Mit der Einschreibung sind sie berechtigt, an Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Studiengang teilzunehmen und Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Das Nähere regelt die TU Kaiserslautern durch Verwaltungsvorschrift. 5 Zulassungsantrag für zulassungsbeschränkte Studiengänge (1) Der Einschreibung in zulassungsbeschränkten Studiengängen geht ein Zulassungsverfahren voraus. (2) Der formgerechte und vollständige Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der festgesetzten Fristen einzureichen. Diese Fristen gelten auch für Anträge mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb einer festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. (3) Der Zulassungsantrag ist für einen bestimmten zulassungsbeschränkten Studiengang oder eine bestimmte Fächerverbindung zu stellen. Die Universität bestimmt die Form des Zulassungsantrages. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (4) Für Studiengänge, die in das zentrale Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, ist der Zulassungsantrag von deutschen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sonstigen ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen sowie sonstige Bewerber und Bewerberinnen, die vergaberechtlich wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln sind, nach den Vorschriften der Landesverordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung ZVS) vom 13. Dezember 2000 in der jeweils geltenden Fassung an die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund zu richten. Alle anderen als die in Satz 1 genannten ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen oder Studienbewerber richten ihren Zulassungsantrag an die Universität. 6 Entscheidung über den Zulassungsantrag/Zulassungsbescheid (1) Über Zulassungsanträge für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht in das zentrale Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind und bei ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern entscheidet die Universität. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung gilt nur für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang und das genannte Semester. (2) Nach Erhalt des Zulassungsbescheides hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber innerhalb der im Zulassungsbescheid bestimmten Frist die Einschreibung schriftlich oder persönlich bei der Universität zu beantragen. Dem Einschreibeantrag sind die im Zulassungsbescheid der Universität geforderten Unterlagen beizufügen. Ist die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen für die Erteilung des Zulassungsbescheides zuständig ( 6 Abs. 5), gibt die Universität der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber in geeigneter Weise bekannt, welche Unterlagen dem Einschreibeantrag mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Für die Erhebung der Daten gilt 25 Abs. 1 bis 3 entsprechend. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn ersichtlich ist, dass zwingende Voraussetzungen für die Zulassung oder Einschreibung ( 68 HochSchG, 3 ) nicht vorliegen und bis zur Einschreibung nicht erbracht werden können. (4) Der Zulassungsbescheid kann zurückgenommen werden, wenn die Vergabe des Studienplatzes rechtswidrig erfolgt ist. Die Zulassung wird unwirksam, wenn in ihr gemachte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt sind. (5) Über Zulassungsanträge für Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, entscheidet bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern, bei ausländischen Bewerbern und Bewerberinnen mit deutschem Reifezeugnis sowie von EU-Ausländern oder EU- Ausländerinnen, die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund, soweit nicht die Technische Universität Kaiserslautern für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zuständig ist. 7 Einschreibung (1) Die Einschreibung in Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung setzt einen schriftlichen Einschreibeantrag voraus, der innerhalb der festgesetzten Fristen schriftlich oder persönlich bei der Universität einzureichen ist.

5 (2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen geht der Einschreibung ein Zulassungsverfahren voraus. Der zugelassene Studienbewerber und die Studienbewerberin hat nach Erhalt des Zulassungsbescheides und innerhalb der in ihm bestimmten Frist, die Einschreibung schriftlich oder persönlich bei der Universität zu beantragen. (3) Die Universität bestimmt die Form des Einschreibeantrages. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Einschreibeantrag mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Ist die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen für die Erteilung des Zulassungsbescheides zuständig ( 6 Abs. 5), gibt die Universität der Bewerberin oder dem Bewerber in geeigneter Weise bekannt, welche Unterlagen dem Einschreibeantrag mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Einschreibung in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem Inhalt des Zulassungsbescheides. Für die Erhebung der Daten gilt 25 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Einschreibung kann befristet werden. (4) Die Einschreibung erfolgt in einem Studiengang. Studiengang im Sinne dieser Einschreibeordnung ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, in der Regel auf einen ersten oder einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss gerichtetes Studium eines oder mehrerer Studienfächer. Soweit Zulassungszahlen festgesetzt sind, ist die Einschreibung für mehr als einen Studiengang nur zulässig, wenn das gleichzeitige Studium in verschiedenen Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist. Als Studiengänge gelten auch die Studien zum Zwecke der Promotion und ein von der Universität angebotenes und durch Prüfungsordnung geregeltes weiterbildendes Präsenz- oder Fernstudium gemäß 35 HochSchG. Bei Lehramtsstudiengängen erfolgt die Einschreibung für eine Fächerverbindung. (5) War die Bewerberin oder der Bewerber in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits eingeschrieben, wird die Bewerberin oder der Bewerber in das entsprechende höhere Fachsemester des Studienganges eingeschrieben. Hat er / sie anrechenbare Leistungen auf Grund eines Studiums außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Studiengang erbracht, wird er / sie auf Antrag für das entsprechend höhere Fachsemester auf Grund einer Anrechnungsbescheinigung der hierfür zuständigen Stelle eingeschrieben. Im übrigen gilt die Landesverordnung zu den Übergängen im Hochschulbereich (HSchÜbVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (6) Die Einschreibung wird durch Aufnahme in die Liste der Studierenden und durch Zusendung des Studierendenausweises sowie des Stammdatenblattes vollzogen. Die Einschreibung wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des im Zulassungsbescheid bzw. Studierendenausweis genannten Semesters wirksam. Mit der Einschreibung wird für jeden Studierenden durch das Regionale Hochschulrechenzentrum Kaiserslautern (RHRK) ein Account und damit verbunden eine adresse angelegt. Die TU Kaiserslautern stellt auf elektronischem Weg Informationen den Studierenden ausschließlich über diesen Account zu. Die Studierenden sind angehalten den RHRK-Account so einzurichten, dass sie die Informationen der TU Kaiserslautern abrufen können. 8 Studierendenausweis und Stammdatenblatt (1) Alle Studierenden erhalten einen Studierendenausweis und ein Stammdatenblatt. Diese Unterlagen gelten jeweils für das von der Universität angegebene Semester und dienen als Nachweis der Einschreibung ( 7). Soweit der Studierendenausweis kein Lichtbild der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers enthält, gilt er nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Pass. (2) Zur Eintragung rechtserheblicher Tatsachen sind der Studierendenausweis und das Stammdatenblatt auf Anforderung der Abteilung für Studienangelegenheiten vorzulegen. (3) Der Abteilung für Studienangelegenheiten sind alle Änderungen des Namens, der Korrespondenzadresse sowie der Verlust des Studierendenausweises und des Stammdatenblattes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ein neuer Studierendenausweis oder ein neues Stammdatenblatt wird nur ausgestellt, wenn der Verlust nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 9 Versagung der Einschreibung (1) Die Einschreibung ist aus Gründen des 68 Abs. 1 und 2 HochSchG zu versagen. Bei ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern und Studienbewerberinnen ist die Einschreibung ferner zu versagen, wenn sie die Voraussetzungen des 3 Abs. 1, 2 und 5 nicht erfüllen.

6 (2) Im übrigen kann die Einschreibung versagt werden, wenn 1. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorgelegt oder die Formen und Fristen nicht beachtet hat oder 2. die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge, insbesondere den Studentenwerks- und Studentenschaftsbeitrag sowie die Studiengebühr nicht bezahlt hat oder 3. kein gültiger Zulassungsbescheid vorliegt oder 4. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber aufgrund eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zeitlich nicht in der Lage ist, das Studium ordnungsgemäß durchzuführen. 10 Zweiteinschreibung (1) Studierende, die an einer anderen Hochschule eingeschrieben sind, können nicht zugleich an der Universität Kaiserslautern eingeschrieben sein. Dies gilt nicht, - bei Studiengängen, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden, - für Studierende, denen aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Hochschulen ein gleichzeitiges Studium an mehreren Hochschulen ermöglicht werden soll, - bei Fernstudiengängen, - wenn ein besonderes wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse an gleichzeitigen Studien an mehreren Hochschulen besteht, - wenn die Exmatrikulation an der anderen Hochschule wegen eines noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahrens nicht durchgeführt werden kann und ein berechtigtes Interesse an der Zweiteinschreibung nachgewiesen wird. (2) Die für die Einschreibung geltenden Vorschriften finden sinngemäß Anwendung. Das Stammdatenblatt wird mit dem Vermerk Zweiteinschreibung versehen. 11 Rückmeldung (1) Die Studierenden, die ihr Studium an der Universität in dem bisherigen Studiengang fortsetzen wollen, haben sich durch Zahlung des Studentenwerks- und Studentenschaftsbeitrages sowie der Studiengebühr innerhalb des festgesetzten Rückmeldezeitraumes (Zahlungseingang bei der Landeszentralbank Mainz) für das folgende Semester zurückzumelden. 13 bleibt unberührt. Eine verspätete Rückmeldung ist nur bis zum Ablauf der von der Abteilung für Studienangelegenheiten festgesetzten Nachfrist (Ausschlussfrist) möglich. (2) Die Rückmeldung wird durch Aufnahme in die Liste der Studierenden des Folgesemesters vollzogen. Die Studierenden erhalten als Bestätigung der Rückmeldung einen Studierendenausweis und ein Stammdatenblatt. 12 Versagung der Rückmeldung (1) Die Rückmeldung ist zu versagen in den Fällen des 68 Abs. 1 Nr. 1 4 HochSchG sowie 68 Abs. 2 HochSchG. (2) Die Rückmeldung kann versagt werden, wenn die oder der Studierende 1. die für die Rückmeldung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, oder 2. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat ( 9 Abs. 2 Nr. 2) 3. keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist ( 2 Abs. 4, 3 Abs. 4), 4. an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet, 5. die Abschlussprüfung eines Studienganges erfolgreich abgelegt hat. Maßgeblich ist der Ablauf des Semesters, in dem das Abschlusszeugnis ausgehändigt wird. 6. die nach der Landesverordnung über die fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium (BUStudVO) vom (GVBL. 1966, S. 251) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Dauer des Probestudiums überschritten oder die Eignungsfeststellung nicht bestanden hat. 7. die oder der Studierende aufgrund eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zeitlich nicht in der Lage ist, das Studium ordnungsgemäß durchzuführen. (3) Die Versagung der Rückmeldung erfolgt durch Aufhebung der Einschreibung ( 17).

7 13 Wechsel, Erweiterung und Einschränkung des Studienganges (1) Wechsel, Erweiterung und Einschränkung des Studienganges bedürfen einer Änderung der Einschreibung. (2) Wechsel, Erweiterung und Einschränkung sind innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfristen ( 5 Abs. 2) in der Abteilung für Studienangelegenheiten zu beantragen. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Zulassung und Einschreibung, insbesondere 1 Abs. 3 entsprechend. 14 Beurlaubung (1) Studierende können auf schriftlichen Antrag vom Studium beurlaubt werden, wenn sie einen wichtigen Grund nachweisen. (2) Wichtige Gründe sind insbesondere: 1. eine länger andauernde Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester ausschließt, 2. Erkrankung oder Pflege eines nahen Angehörigen, die eine überwiegende Anwesenheit der oder des Studierenden zwingend notwendig macht, 3. Mutterschafts- und Erziehungsurlaub, 4. Ableistung der Dienstpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 und 2 Grundgesetz, 5. Studienaufenthalt im Ausland oder Ableistung einer dem Studium dienenden praktischen Auslandstätigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es kann andere wichtige Gründe geben, bei deren Vorliegen eine Beurlaubung ebenfalls ausgesprochen werden kann. Die für eine Beurlaubung geltend gemachten Gründe sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden. (3) Die Beurlaubung wird für die Dauer eines Semester ausgesprochen. Sie ist in der Regel für höchstens zwei aufeinander folgende Semester in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 für die Dauer der Mutterschaft und des Erziehungsurlaubs möglich. (4) Eine Beurlaubung vor Aufnahme des Studiums und im ersten Semester nach Erst- oder Neueinschreibung ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei einer Beurlaubung im Falle des Absatzes 2 Nr. 3, welche die Dauer von zwei Semester übersteigt, führt der jeweilige Fachbereich eine mündliche Beratung durch; die Beratung soll sich auf die Auswirkungen der Beurlaubung auf das Studium und die Prüfungen beziehen. Der Fachbereich stellt über die Beratung eine Bescheinigung aus, die mit dem Beurlaubungsantrag bei der Abteilung für Studienangelegenheiten vorzulegen ist. (5) Die Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefrist zu beantragen. Die Gründe für die Beurlaubung sind im Antrag anzugeben und durch geeignete Unterlagen bei der Antragstellung nachzuweisen. Ist ein unvorhergesehenes Ereignis Beurlaubungsgrund, endet die Antragsfrist in der Regel mit Ablauf der achten Kalenderwoche der Vorlesungszeit. Die Beurlaubung wird wirksam durch Eintragung in den Studierendenausweis und das Stammdatenblatt. Sie wirkt, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder Bewilligung, jeweils für das ganze Semester. Beurlaubungen für abgelaufene Semester sind ausgeschlossen. (6) Die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der beurlaubten Studierenden ruhen. Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, bleiben aber bei der Berechnung der Fachsemester außer Ansatz. Außer im Falle einer Beurlaubung gemäß Abs. 2 Nr. 5 schließt eine Beurlaubung in der Regel den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus. 15 Aufhebung der Einschreibung (Exmatrikulation)

8 Die Mitgliedschaft einer Studierenden oder eines Studierenden zur Universität endet 1. mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, es sei denn, dass die Studierende oder der Studierende noch für einen weiteren Studiengang eingeschrieben ist. 2. durch Aufhebung der Einschreibung auf Antrag ( 16) 3. durch Aufhebung der Einschreibung von Amts wegen ( 17). 16 Aufhebung der Einschreibung (Exmatrikulation) auf Antrag (1) Der schriftliche Antrag auf Aufhebung der Einschreibung (Exmatrikulationsantrag) ist an die Abteilung für Studienangelegenheiten in der Zentralen Verwaltung zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Entlastungsbescheinigung der Universitätseinrichtungen. 2. der Studierendenausweis und die Einschreibebescheinigungen, es sei denn, dass die Aufhebung der Einschreibung zum Ende des Semesters erfolgen soll. (2) Der Exmatrikulationsantrag gilt als zum Ende des Semesters gestellt, wenn kein anderer Zeitpunkt beantragt ist. Eine rückwirkende Aufhebung der Einschreibung auf Antrag ist nicht zulässig. Im Exmatrikulationsantrag hat der / die Studierende den Exmatrikulationsgrund und im Falle eines Hochschulwechsels die Art und den Ort der neuen Hochschule anzugeben. 17 Aufhebung der Einschreibung von Amts wegen (1) Die Aufhebung der Einschreibung von Amts wegen hat zu erfolgen in den Fällen des 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HochSchG und 12 Abs. 2 Nr. 6. (2) Im übrigen kann die Aufhebung der Einschreibung von Amts wegen erfolgen, in den Fällen 1. des 69 Abs. 2 Satz 3 HochSchG, 2. des 69 Abs. 3 HochSchG, 3. des 24 Satz 2, 4. des 12 Abs. 2 Nr. 1 bis Vollzug der Aufhebung der Einschreibung (1) Verfahren und Zuständigkeit für die Aufhebung der Einschreibung (Exmatrikulation) bestimmen sich nach 69 HochSchG. (2) Die Aufhebung der Einschreibung wird durch Streichung der Betroffenen aus der Liste der Studierenden vollzogen. Sie wird durch eine Exmatrikulationsbescheinigung mit Angabe des Tages des Wirksamwerdens bestätigt. 19 Postgraduale Studiengänge (1) Die Einschreibung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender ist auf Antrag auch zum Zwecke des Erwerbs weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums in einem postgradualen Studiengang (Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengänge sowie nicht-konsekutive Masterstudiengänge) möglich ( 35 Abs. 2 HochSchG). Die Einschreibung zu einem solchen Studium setzt einen erfolgreichen Hochschulabschluss oder eine fachlich gleichwertige Leistung sowie die Zahlung einer vorgeschriebenen Gebühr voraus. (2) Die Vorschriften dieser Ordnung finden sinngemäß Anwendung. 20 Doktoranden

9 (1) Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden bis zum Ende des Promotionsverfahrens als Doktorandinnen und Doktoranden eingeschrieben. Voraussetzung für die Einschreibung ist die Vorlage einer Bestätigung des für das Promotionsverfahren zuständigen Fachbereiches, dass der oder die Studierende als Doktorandin oder Doktorand angenommen ist und ein Promotionsverhältnis besteht. (2) Eine Einschreibung nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gem. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HochSchG Mitglied der Technischen Universität Kaiserslautern ist oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Technischen Universität Kaiserslautern auf die Einschreibung verzichtet hat. Mitglieder der TU Kaiserslautern sind nach 19 Abs. 1 Grundordnung der TU Kaiserslautern vom 21. September 2004 (StAnz. 2004, S. 1410) die an der TU Kaiserslautern hauptberuflich und nicht nur vorübergehend tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (einschließlich der Auszubildenden), die eingeschriebenen Studierenden sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. (3) Das Promotionsverfahren soll innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen sein. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute Einschreibung als Doktorandin oder Doktorand nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Gründe sind ausführlich darzulegen und eine begründete Prognose für den Abschluss des Promotionsverfahrens vorzulegen. Die Angaben sind vom zuständigen Fachbereich zu bestätigen. Ist das Verfahren auch nach Ablauf verlängerter Frist nicht abgeschlossen, ist eine weitere Verlängerung der Einschreibung als Doktorandin oder Doktorand nicht mehr möglich. Der Anspruch auf Zulassung zur Promotion gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Promotionsordnung bleibt hiervon unberührt. (4) Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. (5) Die Vorschriften dieser Ordnung finden sinngemäß Anwendung. 21 Weiterbildendes Studium (1) Die Einschreibung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender ist auch zum Zwecke eines durch Prüfungsordnung geregeltem weiterbildendem Präsenz- oder Fernstudium ( 35 Abs. 1 HochSchG) möglich. Die Einschreibung setzt den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums oder den Erwerb der Eignung im Beruf oder auf andere Weise und die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr voraus. (2) Für weiterbildende Studien, die nicht durch eine Prüfungsordnung geregelt sind, kann eine Einschreibung nur als Gasthörerin oder Gasthörer nach 23 erfolgen. (3) Soweit der zuständige Fachbereich wegen der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl festgelegt hat und die eingegangenen Bewerbungen die festgelegte Teilnehmerzahl überschreiten, erfolgt die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen nach der Studienplatzvergabeverordnung vom (GVBL. 1986, S. 150) in der jeweils geltenden Fassung. 22 Befristetes Studium für Ausländer (1) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die keinen Studienabschluss anstreben, können befristet zum Studium eingeschrieben werden, sofern die Zielsetzung des Studiums nicht durch die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer erreicht werden kann. Hierzu zählen insbesondere folgende Bewerber: 1. Stipendiatinnen und Stipendiaten nationaler und internationaler Stipendienorganisationen, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund von Partnerschaftsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen an der Universität studieren wollen. (2) Von den Vorschriften über die Voraussetzungen für die Einschreibung von ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern ( 3) kann mit der Maßgabe abgewichen werden, dass insbesondere der Nachweis der Qualifikation und die sprachlichen Anforderungen auf die Belange des befristeten Studiums abgestellt werden. (3) Die Einschreibung wird in der Regel auf zwei Semester befristet. Eine Einschreibung für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, ist nur dann möglich, wenn dadurch das Studium der anderen ordentlichen Studierenden nicht beeinträchtigt wird. (4) Die Einschreibung zu einem befristeten Studium wird durch einen besonderen Vermerk im Stammdatenblatt kenntlich gemacht.

10 23 Gasthörer (1) Als Gasthörerinnen und Gasthörer können auf Antrag Personen zugelassen werden, die sich auf einzelnen Wissensgebieten weiterbilden wollen, sofern ihre Vorkenntnisse erwarten lassen, dass sie den Lehrveranstaltungen folgen können. Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, bei der Abteilung für Studienangelegenheiten zu stellen. (2) Gasthörerinnen oder Gasthörer können nur zugelassen werden, wenn sie die vorgeschriebene Gebühr entrichtet haben und in den gewünschten Lehrveranstaltungen Studienplätze zur Verfügung stehen. Eine Zulassung zu teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen darf erst erfolgen, wenn die Zahl der durch ordentliche Studierende nicht in Anspruch genommenen Studienplätze feststeht. (3) Durch die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer wird die Erlaubnis zum Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen für die Dauer eines Semesters erteilt. Die Erlaubnis ist in der Regel auf sechs Semesterwochenstunden zu begrenzen. Den Gasthörerinnen und Gasthörern wird als Ausweis ein Gasthörerinnen- bzw. Gasthörerschein ausgestellt. Gasthörerinnen und Gasthörer haben nur zu den im Gasthörerinnen- bzw. Gasthörerschein aufgeführten Lehrveranstaltungen Zutritt. (4) Gasthörerinnen- und Gasthörersemester werden nicht als ordentliche Semester auf das nach der Prüfungsund Promotionsordnung vorgeschriebene Studium angerechnet. An Abschlussprüfungen und sonstigen, in Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen dürfen Gasthörerinnen und Gasthörer in der Regel nicht teilnehmen. Leistungsnachweise, die keine Prüfungsleistungen im Sinne des Prüfungsrechtes sind, können von Gasthörerinnen und Gasthörern in den auf dem Gasthörerinnen- und Gasthörerschein eingetragenen Lehrveranstaltungen und nach dem für diese üblichen Kriterien erworben werden. (5) Die Vorschriften dieser Ordnung finden auf Gasthörerinnen und Gasthörer sinngemäß Anwendung. 24 Ärztliche Untersuchungen Besteht bei einer Studierenden oder einem Studierenden der begründete Verdacht einer die Gesundheit anderer gefährdenden Krankheit, kann ihr / ihm die Auflage gemacht werden, sich innerhalb einer festgesetzten Frist ärztlich oder amtsärztlich untersuchen zu lassen. Kommt die Studierende oder der Studierende dieser Aufforderung nicht nach, kann die Einschreibung versagt oder widerrufen werden. 25 Datenerhebung und Datenübermittlung (1) Zum Zwecke der Zulassung, der Einschreibung und der sachgerechten Organisation des Studiums erhebt die Technische Universität Kaiserslautern von Personen, die sich für die Zulassung oder Einschreibung zum Studium bewerben, und von Studierenden folgende Daten, die im Zulassungs- und Einschreibeantrag oder in einem sonstigen Datenerhebungsformular anzugeben sind: 1. Name, Vorname, Geburtsname 2. Geburtsdatum, Geburtsort 3. Geschlecht 4. Staatsangehörigkeit 5. Bundesland und Kreis des Heimat-/Semesterwohnortes 6. Korrespondenzadresse, Telefonnummer, 7. die vom Studienbewerber gewählten Studiengänge mit zugehörigen Fächern, angestrebter Abschlussprüfung, Fachsemester, sowie Bezeichnung der Haupt- und Nebenfächer 8. Angaben zum Wahlfachbereich 9. Art, Land, Ort und Datum der Hochschulzugangsberechtigung sowie die erzielten Einzelnoten und die Gesamt- oder Durchschnittsnote 10. Angaben zu Wehr-, Ersatz-, Entwicklungshelferdienst oder die Ableistung eines sozialen Jahres 11. Angaben über etwa vorher besuchte Hochschulen und belegte Studiengänge, verbrachte Studienzeiten, bereits abgelegte Prüfungen und deren Ergebnisse, Prüfungsdatum und bei diesen Prüfungen verlorene Prüfungsansprüche sowie verbrauchte Studien- und Restguthaben 12. weitere Immatrikulationen mit Angabe der Hochschule, der Studiengänge, der Fachsemester sowie Art des Studiums 13. Angaben über eine berufs- oder fachpraktische Ausbildung

11 14. Anschrift, Versichertennummer und Betriebsnummer der Krankenkasse, bei der die Bewerberinnen oder Bewerber und Studierenden versichert sind sowie der Krankenversicherungsstatus, 15. Gründe für die Gewährung eines Bonusguthabens nach 10 Abs. 1 und für eine Stundung, eine Ermäßigung oder den Erlass der Studiengebühr nach 14 Abs. 5 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten vom 26. Mai 2004 (GVBl. 2004, S. 344) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Von Personen, die sich für ein Probestudium bewerben sind über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus, folgende Daten anzugeben 1. Gesamt- oder Durchschnittsnote der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Berufsausbildung und einer beruflichen Weiterqualifikation 2. Art, Dauer und Ort der Berufstätigkeit oder einer dieser gleichgestellten Tätigkeit. (3) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich erhebt die Technische Universität Kaiserslautern die Merkmale gemäß 3 Abs.1 Nr.1 Hochschulstatistikgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. (4) Die Übermittlung von bei der Zulassung und Einschreibung erhobener Daten an öffentliche Stellen ist auf Antrag des Empfängers zulässig, soweit dieser aufgrund einer Rechtsvorschrift berechtigt ist, die Daten zu erhalten, und die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (5) Die Übermittlung von in Absatz 1 genannten Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist unter Beachtung der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zulässig. Die Daten dürfen an Personen oder an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn dies zur rechtsmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. (6) Die Regelungen über 1. die Informationspflicht nach 106 HochSchG sowie 2. die Übermittlung von Daten in anonymisierter Form an das Statistische Landesamt bleiben unberührt. 26 Auskunftserteilung, Zeitpunkt der Löschung (1) Auf schriftlichen Antrag ist an Studierende bzw. Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die von ihnen gespeicherten Angaben in der Regel schriftlich Auskunft zu erteilen. (2) Die von den Studierenden bzw. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern bei der Zulassung und Einschreibung gespeicherten Angaben dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie ihre Kenntnis erforderlich ist, höchstens jedoch 50 Jahre. 27 Fristen Die nach dieser Ordnung erforderlichen Fristen werden durch den Präsidenten der Universität festgesetzt. Sie sind im Personal- und Studienverzeichnis, durch Aushang oder in anderer gesetzlicher Weise bekannt zu machen. 28 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Präsident der Technischen Universität. Anlage 1 1. Ausstellung des Studierendenausweises als Chipkarte

12 Der Studierendenausweis wird als Chipkarte in elektronisch lesbarer Form ausgestellt. Für Gasthörer und Fernstudierende wird keine Chipkarte ausgestellt. Die Chipkarte trägt ein Lichtbild und enthält auf der Chipkartenoberfläche folgende Angaben der oder des Studierenden sowie die Gültigkeitsdauer: a) Name, Vorname b) ggf. Akademische Titel c) Matrikelnummer d) Bibliothekskontonummer als Ziffernfolge und als Strichcode e) Bezahl-Identifikationsnummer f) Nummer des Wahlfachbereiches 2. Datenspeicherung auf der Chipkarte In dem Datenspeicher des Microprozessorchips auf der Chipkarte werden folgende personenbezogene Daten gespeichert: a) Matrikelnummer b) Cardowner-Identifikationsnummer c) Bibliothekskontonummer d) Bezahl-Identifikationsnummer e) ggf. Schließsystemnummer f) Prozessorkennung (UID) g) ggf. verschlüsselte, persönliche Identifikationsnummer (PIN) h) Inhaberstatus (Studierende/r) i) Gültigkeitsdauer Der elektronisch lesbare Studierendenausweis kann eine digitale Signatur im Sinne von 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I, S. 876) in der jeweils geltenden Fassung, enthalten. Die Studienbewerberin und der Studienbewerber willigen mit dem Antrag auf Einschreibung, die Studierenden mit der Rückmeldung vor Einführung der Chipkarte in die Speicherung der Daten auf dem Microprozessorschip ein. 3. Anwendungsbereiche der Chipkarte Mit der Chipkarte sollen insbesondere folgende Funktionen ausgeführt werden können: a) Studierendenausweis b) Fahrausweis für den ÖPNV c) Benutzerausweis für die Universitätsbibliothek d) Bargeldlose Zahlungsfunktion e) Zugang zu Räumen f) ggf. Zugang auf Rechner, Server und Systeme sowie Verschlüsselung und Signatur von s und elektronischen Dokumenten. 4. Ausstellung und Ausgabe der Chipkarte Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben mit dem Antrag auf Einschreibung, die bereits eingeschriebenen Studierenden nach schriftlicher Aufforderung ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Im Übrigen hat das Lichtbild den Anforderungen der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassVO) vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2201), in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Die Chipkarte wird den Studierenden rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Semester auf dem Postweg übermittelt. 5. Nutzung der Chipkarte als Studierendenausweis Die Nutzung der Chipkarte als Studierendenausweis ist höchstpersönlich. Die Nutzungsdauer ist an die Dauer der Einschreibung an der TU Kaiserslautern gebunden. Jede Nutzung durch unbefugte Dritte ist als Missbrauch der Chipkarte zu werten. Bei erfolgter Rückmeldung ist die Gültigkeitsdauer der Chipkarte durch Aufdruck der jeweils geltenden Semesterdauer an den dafür vorgesehenen Stationen der TU Kaiserslautern zu verlängern. Die Chipkarte verliert mit der Exmatrikulation ihre Legitimationsfunktion als Studierendenausweis. 6. Kostenbeteiligung

13 Die Studienbewerberin und der Studienbewerber ist an den Kosten der Ausstellung des Studierendenausweises als Chipkarte zu beteiligen (Verwaltungskosten) Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 24. Oktober 2001 (GVBl. 2001, S. 269) in der jeweils geltenden Fassung. Sie werden von der Hochschulverwaltung festgesetzt und sind bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung zu entrichten. Gleiches gilt für die Kosten einer erneuten Ausstellung bei Verlust oder Beschädigung der Chipkarte. Artikel 2 Diese Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einschreibeordnung der Universität Kaiserslautern vom 30. Juni 2000 (Staatsanzeiger Nr. 26 vom 24. Juli 2000, S. 1282) außer Kraft. Kaiserslautern, Der Präsident der Technischen Universität Prof. Dr. Helmut J. Schmidt

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