Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe
|
|
- Franziska Kneller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe Gesundheits- und Fürsorgedirektion
2 2 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) 1. Ausgangslage 1.1 Einleitung Die vorliegende Teilrevision der Sozialhilfeverordnung 1 sieht mehrere Anpassungen in verschiedenen Bereichen vor. Der Revisionsbedarf ergibt sich sowohl aus politischen Vorstössen als auch aus praktischen Erfordernissen. 1.2 Zulagen- und Freibetragsregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene Jugendliche und junge Erwachsene Veranlasst durch die Motion Fritschy 2 soll betreffend die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe eine Optimierung der Zulagen- und Freibetragsregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene realisiert werden. Gefordert wird eine Senkung der jeweiligen Beträge. Die Motion Fritschy fordert, dass Jugendliche und junge Erwachsene mit keinem oder zu wenig Erwerbseinkommen nur geringe Sozialhilfebeiträge erhalten. Die Gesellschaft erwarte von den Jugendlichen und jungen Erwachsenen, dass diese bis zum Abschluss einer Erstausbildung respektive bis zur finanziellen Unabhängigkeit beispielsweise indem sie bei den Eltern oder in Wohngemeinschaften mit mehreren Personen leben die individuellen Kosten minimieren, weshalb die Sozialhilfeleistungen entsprechend zu kürzen seien. Weiter wird aufgeführt, dass auf einen Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage zu verzichten, sinnvolle Aus- und Weiterbildungsmassnahmen dagegen zu unterstützen seien. In der Antwort an den Grossen Rat hat der Regierungsrat dargelegt, dass ein Teil der Forderungen bereits durch Ziffer H.11 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe 3 erfüllt sind. 4 Eine weitergehende Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) und ein gänzlicher Verzicht auf Einkommensfreibeträge (EFB) und Integrationszulagen (IZU) wurden vom Regierungsrat abgelehnt. Eine Anpassung der Zulagen und Freibeträge dagegen soll geprüft werden und der Regierungsrat beantragte, die Motion als Postulat anzunehmen. Der Grosse Rat ist diesem Antrag 1 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG ) 2 M190/2007, Fritschy, Rüfenacht (FDP), Liberale Lösung für den Kanton Bern Weniger von Sozialhilfe abhängige Jugendliche und Erwachsene 3 SKOS-Richtlinien
3 3 gefolgt und hat den Vorstoss am 28. November 2007 mit 104 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen als Postulat überwiesen. Das Postulat betrifft ausserdem einen Aspekt, welcher im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates liegt. Die Vorlage setzt deshalb diese Teilforderungen um und sieht eine entsprechende Optimierung der Zulagen- und Freibetragsregelungen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor. Die Kürzungen der IZU treffen ausschliesslich Jugendliche und junge Erwachsene, die an einem Integrationsangebot teilnehmen und/oder sich selbst um Integration bemühen. Personen, die sich nicht kooperativ verhalten und sich weigern, eine Eigenleistung zu erbringen, haben schon bisher keine IZU erhalten. Interkantonaler Vergleich IZU und EFB Die SKOS 5 erstellte im Jahr 2007 eine Übersicht über die Anwendung der SKOS-Richtlinien in den Kantonshauptorten. Demnach kamen in 22 der 26 Kantone die SKOS-Richtlinien in der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 zur Anwendung und es wurden folgende Maximalwerte gewährt: Abgeltung Eigenleistung Anzahl Kantone 6 IZU max. Fr BS IZU max. Fr LU, NE, SZ, UR IZU max. Fr BL, FR, JU, VS AR, BE, GE, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TG, IZU max. Fr ZG, ZH EFB max. Fr AR, BE, BL, FR, GL, JU, NE, SG, TG EFB max. Fr GE, GR, LU, OW, SH, UR, VS EFB max. Fr BS, NW, SO, SZ, ZG, ZH Generell entspricht die Ausgestaltung der IZU im Kanton Bern heute der Mehrheit der Kantone, welche die Bandbreite der SKOS-Richtlinien ausschöpfen. Die Höhe des EFB liegt hingegen im untersten Bereich. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer IZU im Detail sehr unterschiedlich und nicht in allen Kantonen verbindlich ausgestaltet sind. Umfrage bei den Sozialdiensten Das Sozialamt des Kantons Bern (SOA) machte im März 2008 bei den Sozialdiensten der Gemeinden eine Umfrage zur Ausgestaltung der IZU, welche Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu gewähren sind. Zusammengefasst hat diese ergeben, dass zwei Drittel der 4 Kürzung Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnen bei Eltern oder in Wohngemeinschaft 5 Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe 6 Die Kantone AG, AI, TI und VD wenden eine frühere Version der SKOS-Richtlinien oder darauf aufbauende, eigenständige Bemessungsgrundlagen an.
4 4 Sozialdienste eine Senkung der IZU grundsätzlich nicht für sinnvoll halten und rund ein Drittel der Sozialdienste eine solche befürwortet. 1.3 Integrationszulagen beim Einstieg in die Sozialhilfe im Allgemeinen Die bisherige Regelung, welche auf der Grundlage der Motion Pauli, Motivation statt Sanktion in der Sozialhilfe 7, realisiert wurde, führte dazu, dass IZU oft zu grosszügig gewährt wurden, da beim Einstieg in die Sozialhilfe als Alternative zur Gewährung einer IZU nach geltender Rechtslage nur die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe auf das absolute Existenzminimum zulässig ist. In der Praxis sind jedoch oft differenzierte Zwischenlösungen erforderlich. In Zukunft soll daher auch eine Verweigerung der Zulagen ohne gleichzeitige Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe möglich sein. 1.4 Anforderungen betreffend das Fachpersonal Insbesondere im französischsprachigen Raum des Kantons Bern besteht ein Bedürfnis, Personen, welche nicht über eine Ausbildung gemäss Artikel 36 Absatz 1 SHV verfügen, als Fachpersonen anzuerkennen. Gleichzeitig bieten verschiedene Ausbildungsstätten immer wieder neue spezialisierte Ausbildungen an, die weitgehend den Ausbildungen in Sozialarbeit entsprechen. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ausbildungen zuzulassen. 1.5 Streichung oder Kürzung von Besoldungspauschalen Das SOA legt jährlich die Anzahl Fachpersonalstellen fest, für die von den Gemeinden eine Pauschale dem Lastenausgleich zugeführt werden kann. Mit dieser Pauschale werden gleichzeitig 50 Stellenprozente zugeordnetes Administrativpersonal mitfinanziert (Artikel 34 Absatz 4 i.v.m. 38 Absatz 5 SHV). Artikel 40 SHV hält fest, in welchen Fällen diese Pauschalen gekürzt oder gestrichen werden. Diese Regelung soll dahingehend konkretisiert werden, als dass eine Kürzung lediglich im Umfang des für das fehlende Personal geltenden Besoldungskostenanteils erfolgt. 1.6 Lastenausgleich: Abrechnung mit dem SOA In Artikel 42 SHV werden insbesondere die Zuständigkeiten bezüglich der Abrechnung von lastenausgleichsberechtigten Kosten mit dem SOA festgelegt. Nach geltender Rechtsordnung ist es möglich, dass Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst die Aufwendungen für die individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwand und die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung grundsätzlich über eine zentrale Abrechnungsstelle, vereinzelte Beträge aber direkt in den Lastenausgleich eingeben. 7 Motion 218/2002, Pauli, Schliern (SVP), Motivation statt Sanktion in der Sozialhilfe
5 5 Diese Doppelspurigkeit soll eliminiert werden, indem sich die Gemeinden entscheiden müssen, ob sie ihre Aufwendungen individuell oder über eine zentrale Abrechnungsstelle in den Lastenausgleich eingeben wollen. 2. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 3 Absatz 2 In der französischen Fassung wird der Begriff organe durch organisme (Trägerschaft) ersetzt, damit die Begrifflichkeit mit dem Sozialhilfegesetz übereinstimmt. Artikel 8a Generelles In Artikel 8a SHV wird für Jugendliche unter 25 Jahren, die an Integrationsangeboten teilnehmen, ein spezifischer Betrag festgelegt und der Aufbau des Artikels wird verändert. Im Übrigen bleibt der Artikel inhaltlich grundsätzlich unverändert. Artikel 8a SHV behandelt neu in Absatz 1 die minimale Integrationszulage (MIZ), wobei hier explizit festgehalten wird, dass nachgewiesen werden muss, dass man keine Eigenleistung erbringen kann. Der Nachweis kann dabei von Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen und weiteren fachlichen Betreuungspersonen ausgestellt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auch hier den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. 8 In Absatz 2 werden die Integrationszulagen (IZU), welche unabhängig vom Alter bestehen, in Absatz 3 die IZU für Personen unter 25 Jahren und im Absatz 4 die IZU für Personen ab 25 Jahren festgelegt. In der nachfolgenden Tabelle ist die neue Fassung der alten gegenübergestellt: Artikel 8a neu Absatz 1 (MIZ) Bemerkung Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a mit der Ergänzung des Nachweises. Absatz 2 Buchstabe a (IZU) Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b. Absatz 2 Buchstabe b (IZU) Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c. Absatz 2 Buchstabe c (IZU) Absatz 3 (IZU) Neu fixer Betrag für Personen, die eine Ausbildung absolvieren (Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d spezifiziert für Personen, welche eine Ausbildung absolvieren). Neu fixer Betrag für Personen unter 25 Jahren, welche mit einem Pensum ab 50% eine Integrationsleistung erbringen 8 Artikel 25 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)
6 6 (Spezifizierung des bisherigen Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d). Absatz 4 (IZU) Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d, eingegrenzt auf Personen ab 25 Jahren. Spezifikationen für Personen unter 25 Jahren Mit der vorliegenden Teilrevision wird bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine Integrationsleistung erbringen, einerseits die Spannbreite der Integrationszulagen eliminiert und andererseits wird das Pensum für eine erhöhte Integrationszulage auf 50% festgelegt. Personen unter 25 Jahren, welche eine Integrationsleistung mit einem Pensum unter 50 Prozent erbringen, sollen neu eine IZU von lediglich 100 Franken erhalten. Für diese Personen war bisher eine IZU zwischen Franken zu gewähren. Eine explizite Erwähnung dieser Neuregelung ist nicht erforderlich, da diese Personen weil sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und berufliche Integration bemühen unter Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a SHV fallen und gestützt auf diese Norm eine IZU von 100 Franken erhalten. Die IZU für Teilnehmende an Integrationsmassnahmen im Umfang von mindestens 50 Prozent wird für Jugendliche und junge Erwachsene auf fix 150 Franken festgelegt (Artikel 8a Absatz 3 SHV). Damit wird für Personen unter 25 Jahren die bisherige Spannbreite von Franken auch bei einem Pensum über 50 Prozent eliminiert. Die IZU für Auszubildende unter 25 Jahren beträgt entsprechend der bisherigen Praxis 300 Franken monatlich. Für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung wird im Rahmen dieser Teilrevision auf eine Kürzung der IZU verzichtet, da diesbezüglich geplant ist, die Systeme der Stipendien und der Sozialhilfe besser zu koordinieren. Zusätzlich wird die Begrifflichkeit der Systematik des Bildungswesens angepasst, indem neu die Ausbildungen auf Sekundar- und Tertiärstufe genannt werden. Die bisherige Aufzählung von Berufs-, Attest- und Tertiärausbildung war nicht ganz vollständig, da beispielsweise die Gymnasien und die zehnten Schuljahre nicht erfasst wurden. Artikel 8b Bisheriger Artikel 8b SHV: Kürzung Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer IZU nicht gegeben, so ist nach bisheriger Regelung zwingend eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt vorzunehmen. Diese Regelung ist in der Praxis nicht sachgerecht handhabbar und führt zu unerwünschten Effekten: Da die Voraussetzungen für eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe jeweils nur bei einer kleinen Minderheit der Fälle vorliegen, die Bemühungen um berufliche und soziale Integration jedoch noch optimiert werden könnten, müssen IZU bei geringfügigen Vorbehalten zum Verhalten der Armutsbetroffenen heute trotzdem gewährt werden.
7 7 In Zukunft soll eine Verweigerung der Zulagen ohne gleichzeitige Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe möglich sein. Beim Einstieg in die Sozialhilfe werden damit differenzierte Entscheide ermöglicht und gleichzeitig die Anforderungen zur Gewährung einer IZU erhöht und konsequenter durchgesetzt. Liegt der Grund für die Nichtgewährung in einem die Pflichten der Bedürftigen verletzenden Verhalten, so hat selbstverständlich nach wie vor eine Kürzung gemäss Artikel 36 Sozialhilfegesetz und Kapitel A.8 der SKOS-Richtlinien zu erfolgen. Die Regelung der Kürzung und damit der gesamte bisherige Inhalt des bisherigen Artikel 8b werden deshalb aufgehoben. Neuer Artikel 8b SHV: Berücksichtigung von MIZ und IZU In Absatz 1 wird inhaltlich der bisherige Artikel 8a Absatz 2 verankert. Da eine Person die Voraussetzungen von mehreren Zulagen erfüllen kann, wird in Absatz 2 festgelegt, dass jeweils einzig die höchste dieser Zulagen als Aufwand berücksichtigt wird. Artikel 8d Absatz 2 Dieser Buchstabe entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung. Die Änderung betrifft lediglich den Verweis auf Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c. Artikel 8e Absatz 2 Die SKOS-Richtlinien sehen EFB von 400 bis 700 Franken pro Monat bei einem vollen Arbeitspensum vor. Im Kanton Bern beträgt der EFB bei regelmässig Arbeitenden 400 Franken pro Monat. Wer eine Erwerbsarbeit aufnimmt oder wer eine bestehende Beschäftigung ausweitet, hat während sechs Monaten Anspruch auf einen erhöhten EFB von maximal 600 Franken (Artikel 8e Absatz 1 und 4 SHV). Die im Kanton Bern gewährten EFB liegen im interkantonalen Vergleich in der tiefsten Kategorie. Eine generelle Kürzung würde mehrheitlich Haushalte mit Kindern treffen und ist deshalb abzulehnen. Der Kanton Bern sieht im Gegensatz zu einigen andern Kantonen, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen nur die Hälfte des festgelegten EFB gewähren, keine Sonderregelung für Jugendliche und junge Erwachsene vor. Wer die entsprechende Eigenleistung erbringt, hat unabhängig vom Alter Anspruch auf den festgelegten Freibetrag. Die Einkommensgrenze für das unterste Einkommensdezil liegt gemäss Bundesamt für Statistik bei über 3500 Franken pro Monat. Da junge Erwachsene gemäss H.11 SKOS-Richtlinien in Wohngemeinschaften oder bei den Eltern wohnen müssen, beträgt ihr Sozialhilfebudget ohne Zulagen in der Regel 1300 bis 1600 Franken. Ein Arbeitspensum von 70 Prozent im Tieflohnbereich ist somit für eine junge erwachsene Person auch unter Einbezug eines EFB bis auf wenige Ausnahmen existenzsichernd. Rund 40 Prozent der unterstützten jungen Erwachsenen haben Kinder und übernehmen Betreuungspflichten. Junge Familien sind überdurchschnittlich oft Working Poor. Alleinerziehende können wegen ihren Betreuungspflichten mehrheitlich nicht voll arbeiten, weshalb das
8 8 erzielte Erwerbseinkommen oft nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Mit 25 Prozent weisen sie die höchste Sozialhilfequote aller Kategorien auf. Eine generelle Kürzung der Einkommensfreibeträge für junge Erwachsene würde oft junge Familien mit Kindern insbesondere Alleinerziehende treffen und zum sozialen Ausschluss dieser Haushalte beitragen. Armut würde damit zunehmend von einer Generation zur nächsten weiter gegeben. Die Ausnahme von der Regel, nach welcher Personen, welche eine Arbeit aufnehmen oder ausweiten, bei einem vollen Pensum während 6 Monaten ein erhöhter EFB von maximal 600 Franken pro Monat gewährt wird, ist deshalb auf Jugendliche und junge Erwachsene, welche keine Betreuungsaufgaben für unter ihrer Sorge stehende Kinder wahrzunehmen haben, zu beschränken. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, besteht lediglich ein Anspruch auf einen reduzierten Freibeitrag von 200 bis maximal 400 Franken pro Monat. Dieselben Freibeträge gelten weiterhin für Personen, welche die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn der Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ausgeübt haben. Artikel 36 Absatz 2 Im Bereich der Hochschulen und Fachhochschulen werden die Ausbildungen zunehmend modular und durchlässig aufgebaut. Die Studierenden können diejenigen Ausbildungsmodule, die sie interessieren, an verschiedenen Ausbildungsstätten auswählen und so ausreichend ECTS-Punkte für den Abschluss ihrer Ausbildung erwerben. Die französischsprachigen Ausbildungsgänge unterscheiden sich von den deutschsprachigen teilweise sowohl im Inhalt wie auch in den Berufsbezeichnungen, was im französischsprachigen Kantonsteil teilweise zu Problemen führt. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist nicht mehr in der Lage, die Ausbildung in Sozialer Arbeit inhaltlich zu definieren und zu prüfen, sondern prüft nur noch die Äquivalenz betreffend Ausbildungsumfang und Qualität. Ob eine Ausbildung inhaltlich die notwendigen Anforderungen für eine professionelle Tätigkeit in Sozialer Arbeit erfüllt, muss daher immer mehr von den Arbeitgebenden beurteilt werden. Um den Personalnotstand insbesondere im französischsprachigen Kantonsteil zu lindern, war das SOA deshalb gezwungen, auch Ausbildungen in Sozialwissenschaften/Soziologie (Licence ès sciences sociales) anzuerkennen, wenn diese den erforderlichen inhaltlichen Schwerpunkt in Sozialarbeit aufweisen. Dieses Vorgehen soll nun in der Sozialhilfeverordnung explizit verankert werden. Die Fachhochschul- und Hochschulausbildungen sind stark in Bewegung. Eine Erweiterung der Aufzählung der anerkannten Ausbildungen in Artikel 36 Absatz 1 SHV ist deshalb nicht zielführend, weil unter den gleichen Bezeichnungen sehr unterschiedliche Ausbildungsgänge absolviert werden können und weil zunehmend neue Ausbildungsgänge angeboten werden.
9 9 Das SOA erhält deshalb die Kompetenz, in Einzelfällen, insbesondere bei Personalnotständen, zu reagieren und verwandte Hochschul- und Fachhochschulausbildungen im Einzelfall als gleichwertig anzuerkennen. Das SOA prüft also in den begründeten Einzelfällen die eingereichten Ausbildungsabschlüsse und befindet individuell über deren Anerkennung. Eine Anerkennung kann auch an gewisse Auflagen (z.b. Zertifikatsstudiengänge CAS in Bereichen wie systemische Beratung oder vormundschaftliche Mandate, etc.) geknüpft werden, insbesondere dann, wenn Personen mit rein wissenschaftlichem Hintergrund in sozialer Arbeit und ohne Praxiserfahrung in Sozialdiensten arbeiten wollen. Absatz 3 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung werden die zentralsten Kriterien Kenntnisse in der Methodik in sozialer Arbeit und im Sozialhilfe-, Sozialversicherungs-, Erwachsenenschutz- und Kindesschutzrecht sowie Absolvierung von Ausbildungspraktika im Absatz 3 explizit genannt. Insbesondere aufgrund der Möglichkeit, die Anerkennung an Auflagen zu binden (Absatz 2), ist es dabei nicht zwingend erforderlich, dass sämtliche Kriterien vollumfänglich erfüllt sind. Absatz 4 Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 2. Artikel 40 Das SOA legt jährlich die Zahl der Fachpersonalstellen fest, für die eine Pauschale dem Lastenausgleich zugeführt werden kann (Artikel 38 Absatz 1 SHV). Mit der Pauschale werden gleichzeitig 50 Stellenprozente zugeordnetes Administrativpersonal mitfinanziert (Artikel 34 Absatz 4 i.v.m. 38 Absatz 5 SHV). Die Bereitstellung und Steuerung des Administrativpersonals obliegt ausschliesslich den Gemeinden. Die Pauschalen wurden nach bisheriger Praxis nur über das Fachpersonal gesteuert. War eine Fachpersonalstelle nicht besetzt, wurde die ganze Pauschale gestrichen, war dem Fachpersonal nicht ausreichend Administrativpersonal zugeordnet, wurde die Pauschale lediglich um die entsprechenden Stellenprozente gekürzt. Neu wird die Pauschale bei Kürzungen in die jeweiligen Besoldungskostenanteile aufgeteilt. Die Kürzung der Pauschale erfolgt ausserdem immer nur anteilmässig nach den fehlenden Stellenprozenten, eine automatische, vollständige Streichung der Pauschale entfällt. Artikel 42 Absatz 2 Gemeinden, die einen Sozialdienst gemeinsam führen, können die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes als zuständig erklären, um bestimmte Aufwendungen für die
10 10 individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwand oder die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung für alle angeschlossenen Gemeinden mit dem SOA abzurechnen. Zahlreiche Gemeinden haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und rechnen ihre Kosten zentral ab. Allerdings geben auch Gemeinden, welche eine zentrale Abrechnungsstelle bezeichnet haben, kleinere Beträge oft unabhängig von der zentralen Abrechnung direkt in den Lastenausgleich Sozialhilfe ein. Die derzeit uneinheitlichen Abrechnungswege können so vereinfacht werden. In denjenigen Fällen, in welchen für spezifische Aufwendungen eine zentrale Abrechnungsstelle bezeichnet wird, können die entsprechenden Aufwendungen künftig deshalb ausschliesslich über die zentrale Abrechnungsstelle in den Lastenausgleich eingebracht werden. Den Anschlussgemeinden bleibt es weiterhin überlassen, selbst Leistungen auszurichten. Diese müssen nun aber zwingend bei der Abrechnungsstelle anstatt beim Kanton geltend gemacht werden. Absatz 3 und 4 Die Reihenfolge der bisherigen Absätze 3 und 4 wird vertauscht, damit alle Regelungen betreffend die Zuständigkeit für die Abrechnung direkt nacheinander verankert werden (Absätze 1 bis 3). 3. Auswirkungen 3.1 Finanzielle Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden Flexiblere Vorgaben beim Einstieg in die Sozialhilfe und Kürzungen der Integrationszulagen für Jugendliche und junge Erwachsene sollen dazu führen, dass weniger häufig und weniger hohe eigenleistungsbezogene Beträge mit ausgerichtet werden. Der Umfang der angestrebten Spareffekte ist sehr schwer abzuschätzen. Im Sinne einer groben Schätzung wird mit Einsparungen von jährlich etwas mehr als 2 Millionen Franken gerechnet. Die Gemeinden wie der Kanton würden so durch die Anpassung der Zulagen- und Freibetragsregelungen um je gut 1 Million Franken pro Jahr entlastet. 3.2 Weitere Auswirkungen auf den Kanton Die Anpassungen bezüglich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe haben keine praktischen Auswirkungen auf den Kanton. Die Neuerung betreffend die Zuständigkeit bei der Abrechnung (Artikel 42 SHV) hingegen verbessert die Möglichkeit des Kantons, die Eingaben in den Lastenausgleich effizient zu überprüfen. Hinsichtlich der Fachpersonalstellen führen die Anpassungen (Artikel 36 und 40 SHV) durch die explizite Verankerung relevanter Aspekte zu mehr Sicherheit.
11 Weitere Auswirkungen auf die Gemeinden Die Neuregelung der Zuständigkeiten bei der Abrechnung im Lastenausgleich wird bei einer Minderheit der Gemeinden organisatorische Anpassungen im Finanzwesen erfordern. Der revidierte Artikel 36 SHV wird den Gemeinden, insbesondere im französischsprachigen Kantonsteil, die Rekrutierung von Fachpersonal erleichtern. Durch den konkretisierten Artikel 40 SHV wird gewährleistet, dass Gemeinden, die eine Fachpersonalstelle vorübergehend nicht besetzen können, das entsprechende zugeordnete Administrativpersonal nicht selber finanzieren müssen. Damit wird das Risiko von finanziellen Mehrbelastungen für die Gemeinden bei Problemen mit der Rekrutierung von Fachpersonal aufgehoben. 4. Ergebnis des Konsultationsverfahrens Die Konsultation zeigt auf, dass die Vorlage mehrheitlich begrüsst und gutgeheissen wird. Die durch die als Postulat überwiesene Motion Fritschy veranlasste Kürzung der Integrationszulage für Jugendliche und junge Erwachsene ist überwiegend auf Zustimmung gestossen. Sie weist in die richtige Richtung und stellt eine Optimierung der Zulagenregelung dar. Der Vorschlag, bei der Ausrichtung einer minimalen Integrationszulage explizit einen Nachweis zu verlangen, wurde berücksichtigt. Mehrfach wurde eine bessere Koordination von Sozialhilfe und Stipendien verlangt. Der Unterschied zwischen Sozialhilfe- und Ausbildungsbeitragsgesetz 9 besteht darin, dass die Sozialhilfe gleichsam als letztes soziales Netz das Existenzminium abzudecken hat, während Ausbildungsbeiträge eine subsidiäre Leistung sind, welche die Existenz während der Ausbildung unterstützen, nicht aber in jedem Fall abdecken. 10 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wird sich dieser Thematik im Kontext des 2. Sozialberichtes und im Zuge der Umsetzung der Motion Lüthi (044/2010), die eine koordinierte Armutspolitik verlangt, vertieft annehmen. Ziel muss eine Annäherung der beiden Systeme der Stipendien und der Sozialhilfe sein. Auf eine Kürzung der IZU für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung wird aufgrund dieser angestrebten Koordination vorliegend verzichtet. Aufgrund der steigenden Fallzahlen in der Sozialhilfe und aufgrund der Probleme bei der Personalrekrutierung wurden in der Konsultation neue Anliegen geäussert. So besteht teilweise der Wunsch, Einarbeitungszuschüsse für neue Mitarbeitende zu gewähren. Eine andere Möglichkeit wird darin gesehen, für ein Jahr nur die halbe Fallzahlanrechnung bei neuen Mitarbeitenden anzurechnen oder höhere Weiterbildungskosten zu gewähren. Für die vorliegende Teilrevision steht aber die Kostenneutralität im Vordergrund, weshalb eine Änderung der Besoldungskostenregelung nicht aufgenommen wird. Die Diskussion der entsprechenden Anlie- 9 Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG ) 10 Artikel 2 Buchstabe c ABG
12 12 gen und deren finanziellen Konsequenzen sind allenfalls in kommenden Revisionen zu thematisieren. Die in Artikel 36 erreichte Lockerung der Ausbildungsauflagen ans Fachpersonal ist umstritten. Einerseits hilft sie diversen Sozialdiensten, künftig geeignetes Fachpersonal zu rekrutieren, andererseits steht die Fachlichkeit und Professionalität in der Diskussion. Es wird befürchtet, dass zunehmend Personen aus fachfremden Berufsgruppen in den Sozialdiensten arbeiten werden. Die aufgrund der schwierigen Wirtschaftssituation steigenden Fallzahlen und die vielfältige Ausbildungslandschaft machen eine Anpassung der bisherigen Regelung aber unumgänglich. Bern, 27. Oktober 2010 DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR: Philippe Perrenoud
Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, August 2014 Tabellen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrFinanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015)
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015) Insgesamt konnten in den 12 Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes 2 676 Gesuche bewilligt werden.
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrEs gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:
15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
MehrAllensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern
August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrAnerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA
Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA 1. Zweck... 2 2. Grundlagen... 2 3. Anrechnung von Zertifikaten an die Lehrabschlussprüfung... 2 4. Anerkennung von Zertifikaten... 3 4.1 Kriterien
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrDatenexport aus JS - Software
Datenexport aus JS - Software Diese Programm-Option benötigen Sie um Kundendaten aus der JS-Software in andere Programme wie Word, Works oder Excel zu exportieren. Wählen Sie aus dem Programm-Menu unter
Mehrmehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %
Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,
MehrMitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 207
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge 12. Juni 2007 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen
Mehrbonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend
bonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend Kurz vor der offiziellen Veröffentlichung der Krankenversicherungsprämien für 2016
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrFallbeispiel 1 - Eintrittsschwelle AU 3.1
Fallbeispiel 1 - Eintrittsschwelle AU 3.1 Allein Erziehende, 2 Kinder, 7- und 9-jährig 70% erwerbstätig Erwerbseinkommen netto Fr. 2'100.00 Inkl. Kinderzulage Kinder- und Frauenalimente Fr. 1'600.00 Miete
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrVerordnung über die Weiterbildung
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrI n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000
Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an
MehrLernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation
Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden
MehrBundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.
Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für
MehrZwischenablage (Bilder, Texte,...)
Zwischenablage was ist das? Informationen über. die Bedeutung der Windows-Zwischenablage Kopieren und Einfügen mit der Zwischenablage Vermeiden von Fehlern beim Arbeiten mit der Zwischenablage Bei diesen
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
MehrPrivate Altersvorsorge
Private Altersvorsorge Datenbasis: 1.003 Befragte im Alter von 18 bis 65 Jahren, bundesweit Erhebungszeitraum: 10. bis 16. November 2009 Statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: HanseMerkur,
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrInternational verständliche Titel für. die höhere Berufsbildung
International verständliche Titel für die höhere Berufsbildung Abschlüsse der höheren Berufsbildung Die höhere Berufsbildung trägt wesentlich dazu bei, dass die Schweizer Wirtschaft ihre hohe Qualität
MehrRichtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen
6.3. Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen vom 5. Dezember 00 Der Fachhochschulrat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
MehrBei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,
Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
MehrVERSICHERUNG. BASIS INFO Plus // Standard // Minimum
SICHERN VERSICHERN VERSICHERUNG BASIS INFO Plus // Standard // Minimum Sichere Sache Erfahrung zahlt sich aus. Seit 1884 bietet die NSV ihren Kunden den bestmöglichen Versicherungsschutz zu kostengünstigen
MehrAb dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert
November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrL10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016
L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele
MehrBerufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit
Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in
MehrACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:
ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
MehrHilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014
Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrAmbulant betreutes Wohnen eine Chance!
Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrInformationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS)
Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS) Allgemeine Hinweise zum Projektantrag Den Prüferinnen und Prüfern der Industrie- und Handelskammer
MehrDAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG
DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >
MehrBürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben
PRESSEINFORMATION Umfrage Patientenverfügung Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben Ergebnisse der forsa-umfrage zur Patientenverfügung im Auftrag von VorsorgeAnwalt e.v. Der Verband VorsorgeAnwalt
MehrSicher und mobil 70+ Stürze vermeiden Ihre CONCORDIA zeigt Ihnen wie
Sicher und mobil 70+ Stürze vermeiden Ihre CONCORDIA zeigt Ihnen wie Ein Sturz ist schnell passiert und kann schlimme Folgen haben. Um das Sturzrisiko zu reduzieren, bietet die CONCORDIA ihren Versicherten
Mehr1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen
5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund
Mehr1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR
1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
MehrDer -Online- Ausbilderkurs
Der -Online- Ausbilderkurs Machen Sie Ihren Ausbilderschein mit 70% weniger Zeitaufwand Flexibel & mit 70% Zeitersparnis zu Ihrem Ausbilderschein Mit Videos auf Ihre Ausbilderprüfung (IHK) vorbereiten
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrWelches Übersetzungsbüro passt zu mir?
1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,
MehrVernehmlassung Elektronikerin EFZ / Elektroniker EFZ (46505)
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Berufsbildung 26. November 2007 Vernehmlassung Elektronikerin EFZ / Elektroniker EFZ (46505) Rücksendung
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrFührung und Gesundheit. Wie Führungskräfte die Gesundheit der Mitarbeiter fördern können
Führung und Gesundheit Wie Führungskräfte die Gesundheit der Mitarbeiter fördern können Was ist gesundheitsförderliche Führung? Haben denn Führung und Gesundheit der Mitarbeiter etwas miteinander zu tun?
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrSicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007
Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
MehrLehrgang zur Kaufmann/-frau für Büromanagement
Lehrgang zur Kaufmann/-frau für Büromanagement Der Kaufmann / Die Kauffrau im Büromanagement ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz und vereint die drei Berufe Bürokauffrau/-mann,
MehrRegierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrVielfältige Ausbildung, vielfältiges Berufsfeld
Vielfältige Ausbildung, vielfältiges Berufsfeld Anstellungssituation nach Abschluss des BSc Ernährung & Diätetik Andrea Mahlstein Leiterin Disziplin / Bachelorstudiengang Ernährung und Diätetik Berner
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrMit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.
Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste
Mehr50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte
50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien
MehrWelche Gedanken wir uns für die Erstellung einer Präsentation machen, sollen Ihnen die folgende Folien zeigen.
Wir wollen mit Ihnen Ihren Auftritt gestalten Steil-Vorlage ist ein österreichisches Start-up mit mehr als zehn Jahren Erfahrung in IT und Kommunikation. Unser Ziel ist, dass jede einzelne Mitarbeiterin
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrFAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921
FAQ 04/2015 Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter mit https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 Dieser Beitrag stammt aus dem Siemens Industry Online Support. Es
MehrSchriftliche Opfererklärung und Rederecht
Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann
MehrCheckliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip
Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip
Mehr