Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe

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1 1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe Gesundheits- und Fürsorgedirektion

2 2 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) 1. Ausgangslage 1.1 Einleitung Die vorliegende Teilrevision der Sozialhilfeverordnung 1 sieht mehrere Anpassungen in verschiedenen Bereichen vor. Der Revisionsbedarf ergibt sich sowohl aus politischen Vorstössen als auch aus praktischen Erfordernissen. 1.2 Zulagen- und Freibetragsregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene Jugendliche und junge Erwachsene Veranlasst durch die Motion Fritschy 2 soll betreffend die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe eine Optimierung der Zulagen- und Freibetragsregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene realisiert werden. Gefordert wird eine Senkung der jeweiligen Beträge. Die Motion Fritschy fordert, dass Jugendliche und junge Erwachsene mit keinem oder zu wenig Erwerbseinkommen nur geringe Sozialhilfebeiträge erhalten. Die Gesellschaft erwarte von den Jugendlichen und jungen Erwachsenen, dass diese bis zum Abschluss einer Erstausbildung respektive bis zur finanziellen Unabhängigkeit beispielsweise indem sie bei den Eltern oder in Wohngemeinschaften mit mehreren Personen leben die individuellen Kosten minimieren, weshalb die Sozialhilfeleistungen entsprechend zu kürzen seien. Weiter wird aufgeführt, dass auf einen Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage zu verzichten, sinnvolle Aus- und Weiterbildungsmassnahmen dagegen zu unterstützen seien. In der Antwort an den Grossen Rat hat der Regierungsrat dargelegt, dass ein Teil der Forderungen bereits durch Ziffer H.11 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe 3 erfüllt sind. 4 Eine weitergehende Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) und ein gänzlicher Verzicht auf Einkommensfreibeträge (EFB) und Integrationszulagen (IZU) wurden vom Regierungsrat abgelehnt. Eine Anpassung der Zulagen und Freibeträge dagegen soll geprüft werden und der Regierungsrat beantragte, die Motion als Postulat anzunehmen. Der Grosse Rat ist diesem Antrag 1 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG ) 2 M190/2007, Fritschy, Rüfenacht (FDP), Liberale Lösung für den Kanton Bern Weniger von Sozialhilfe abhängige Jugendliche und Erwachsene 3 SKOS-Richtlinien

3 3 gefolgt und hat den Vorstoss am 28. November 2007 mit 104 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen als Postulat überwiesen. Das Postulat betrifft ausserdem einen Aspekt, welcher im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates liegt. Die Vorlage setzt deshalb diese Teilforderungen um und sieht eine entsprechende Optimierung der Zulagen- und Freibetragsregelungen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor. Die Kürzungen der IZU treffen ausschliesslich Jugendliche und junge Erwachsene, die an einem Integrationsangebot teilnehmen und/oder sich selbst um Integration bemühen. Personen, die sich nicht kooperativ verhalten und sich weigern, eine Eigenleistung zu erbringen, haben schon bisher keine IZU erhalten. Interkantonaler Vergleich IZU und EFB Die SKOS 5 erstellte im Jahr 2007 eine Übersicht über die Anwendung der SKOS-Richtlinien in den Kantonshauptorten. Demnach kamen in 22 der 26 Kantone die SKOS-Richtlinien in der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 zur Anwendung und es wurden folgende Maximalwerte gewährt: Abgeltung Eigenleistung Anzahl Kantone 6 IZU max. Fr BS IZU max. Fr LU, NE, SZ, UR IZU max. Fr BL, FR, JU, VS AR, BE, GE, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TG, IZU max. Fr ZG, ZH EFB max. Fr AR, BE, BL, FR, GL, JU, NE, SG, TG EFB max. Fr GE, GR, LU, OW, SH, UR, VS EFB max. Fr BS, NW, SO, SZ, ZG, ZH Generell entspricht die Ausgestaltung der IZU im Kanton Bern heute der Mehrheit der Kantone, welche die Bandbreite der SKOS-Richtlinien ausschöpfen. Die Höhe des EFB liegt hingegen im untersten Bereich. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer IZU im Detail sehr unterschiedlich und nicht in allen Kantonen verbindlich ausgestaltet sind. Umfrage bei den Sozialdiensten Das Sozialamt des Kantons Bern (SOA) machte im März 2008 bei den Sozialdiensten der Gemeinden eine Umfrage zur Ausgestaltung der IZU, welche Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu gewähren sind. Zusammengefasst hat diese ergeben, dass zwei Drittel der 4 Kürzung Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnen bei Eltern oder in Wohngemeinschaft 5 Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe 6 Die Kantone AG, AI, TI und VD wenden eine frühere Version der SKOS-Richtlinien oder darauf aufbauende, eigenständige Bemessungsgrundlagen an.

4 4 Sozialdienste eine Senkung der IZU grundsätzlich nicht für sinnvoll halten und rund ein Drittel der Sozialdienste eine solche befürwortet. 1.3 Integrationszulagen beim Einstieg in die Sozialhilfe im Allgemeinen Die bisherige Regelung, welche auf der Grundlage der Motion Pauli, Motivation statt Sanktion in der Sozialhilfe 7, realisiert wurde, führte dazu, dass IZU oft zu grosszügig gewährt wurden, da beim Einstieg in die Sozialhilfe als Alternative zur Gewährung einer IZU nach geltender Rechtslage nur die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe auf das absolute Existenzminimum zulässig ist. In der Praxis sind jedoch oft differenzierte Zwischenlösungen erforderlich. In Zukunft soll daher auch eine Verweigerung der Zulagen ohne gleichzeitige Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe möglich sein. 1.4 Anforderungen betreffend das Fachpersonal Insbesondere im französischsprachigen Raum des Kantons Bern besteht ein Bedürfnis, Personen, welche nicht über eine Ausbildung gemäss Artikel 36 Absatz 1 SHV verfügen, als Fachpersonen anzuerkennen. Gleichzeitig bieten verschiedene Ausbildungsstätten immer wieder neue spezialisierte Ausbildungen an, die weitgehend den Ausbildungen in Sozialarbeit entsprechen. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ausbildungen zuzulassen. 1.5 Streichung oder Kürzung von Besoldungspauschalen Das SOA legt jährlich die Anzahl Fachpersonalstellen fest, für die von den Gemeinden eine Pauschale dem Lastenausgleich zugeführt werden kann. Mit dieser Pauschale werden gleichzeitig 50 Stellenprozente zugeordnetes Administrativpersonal mitfinanziert (Artikel 34 Absatz 4 i.v.m. 38 Absatz 5 SHV). Artikel 40 SHV hält fest, in welchen Fällen diese Pauschalen gekürzt oder gestrichen werden. Diese Regelung soll dahingehend konkretisiert werden, als dass eine Kürzung lediglich im Umfang des für das fehlende Personal geltenden Besoldungskostenanteils erfolgt. 1.6 Lastenausgleich: Abrechnung mit dem SOA In Artikel 42 SHV werden insbesondere die Zuständigkeiten bezüglich der Abrechnung von lastenausgleichsberechtigten Kosten mit dem SOA festgelegt. Nach geltender Rechtsordnung ist es möglich, dass Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst die Aufwendungen für die individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwand und die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung grundsätzlich über eine zentrale Abrechnungsstelle, vereinzelte Beträge aber direkt in den Lastenausgleich eingeben. 7 Motion 218/2002, Pauli, Schliern (SVP), Motivation statt Sanktion in der Sozialhilfe

5 5 Diese Doppelspurigkeit soll eliminiert werden, indem sich die Gemeinden entscheiden müssen, ob sie ihre Aufwendungen individuell oder über eine zentrale Abrechnungsstelle in den Lastenausgleich eingeben wollen. 2. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 3 Absatz 2 In der französischen Fassung wird der Begriff organe durch organisme (Trägerschaft) ersetzt, damit die Begrifflichkeit mit dem Sozialhilfegesetz übereinstimmt. Artikel 8a Generelles In Artikel 8a SHV wird für Jugendliche unter 25 Jahren, die an Integrationsangeboten teilnehmen, ein spezifischer Betrag festgelegt und der Aufbau des Artikels wird verändert. Im Übrigen bleibt der Artikel inhaltlich grundsätzlich unverändert. Artikel 8a SHV behandelt neu in Absatz 1 die minimale Integrationszulage (MIZ), wobei hier explizit festgehalten wird, dass nachgewiesen werden muss, dass man keine Eigenleistung erbringen kann. Der Nachweis kann dabei von Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen und weiteren fachlichen Betreuungspersonen ausgestellt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auch hier den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. 8 In Absatz 2 werden die Integrationszulagen (IZU), welche unabhängig vom Alter bestehen, in Absatz 3 die IZU für Personen unter 25 Jahren und im Absatz 4 die IZU für Personen ab 25 Jahren festgelegt. In der nachfolgenden Tabelle ist die neue Fassung der alten gegenübergestellt: Artikel 8a neu Absatz 1 (MIZ) Bemerkung Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a mit der Ergänzung des Nachweises. Absatz 2 Buchstabe a (IZU) Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b. Absatz 2 Buchstabe b (IZU) Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c. Absatz 2 Buchstabe c (IZU) Absatz 3 (IZU) Neu fixer Betrag für Personen, die eine Ausbildung absolvieren (Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d spezifiziert für Personen, welche eine Ausbildung absolvieren). Neu fixer Betrag für Personen unter 25 Jahren, welche mit einem Pensum ab 50% eine Integrationsleistung erbringen 8 Artikel 25 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)

6 6 (Spezifizierung des bisherigen Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d). Absatz 4 (IZU) Bisheriger Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d, eingegrenzt auf Personen ab 25 Jahren. Spezifikationen für Personen unter 25 Jahren Mit der vorliegenden Teilrevision wird bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine Integrationsleistung erbringen, einerseits die Spannbreite der Integrationszulagen eliminiert und andererseits wird das Pensum für eine erhöhte Integrationszulage auf 50% festgelegt. Personen unter 25 Jahren, welche eine Integrationsleistung mit einem Pensum unter 50 Prozent erbringen, sollen neu eine IZU von lediglich 100 Franken erhalten. Für diese Personen war bisher eine IZU zwischen Franken zu gewähren. Eine explizite Erwähnung dieser Neuregelung ist nicht erforderlich, da diese Personen weil sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und berufliche Integration bemühen unter Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a SHV fallen und gestützt auf diese Norm eine IZU von 100 Franken erhalten. Die IZU für Teilnehmende an Integrationsmassnahmen im Umfang von mindestens 50 Prozent wird für Jugendliche und junge Erwachsene auf fix 150 Franken festgelegt (Artikel 8a Absatz 3 SHV). Damit wird für Personen unter 25 Jahren die bisherige Spannbreite von Franken auch bei einem Pensum über 50 Prozent eliminiert. Die IZU für Auszubildende unter 25 Jahren beträgt entsprechend der bisherigen Praxis 300 Franken monatlich. Für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung wird im Rahmen dieser Teilrevision auf eine Kürzung der IZU verzichtet, da diesbezüglich geplant ist, die Systeme der Stipendien und der Sozialhilfe besser zu koordinieren. Zusätzlich wird die Begrifflichkeit der Systematik des Bildungswesens angepasst, indem neu die Ausbildungen auf Sekundar- und Tertiärstufe genannt werden. Die bisherige Aufzählung von Berufs-, Attest- und Tertiärausbildung war nicht ganz vollständig, da beispielsweise die Gymnasien und die zehnten Schuljahre nicht erfasst wurden. Artikel 8b Bisheriger Artikel 8b SHV: Kürzung Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer IZU nicht gegeben, so ist nach bisheriger Regelung zwingend eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt vorzunehmen. Diese Regelung ist in der Praxis nicht sachgerecht handhabbar und führt zu unerwünschten Effekten: Da die Voraussetzungen für eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe jeweils nur bei einer kleinen Minderheit der Fälle vorliegen, die Bemühungen um berufliche und soziale Integration jedoch noch optimiert werden könnten, müssen IZU bei geringfügigen Vorbehalten zum Verhalten der Armutsbetroffenen heute trotzdem gewährt werden.

7 7 In Zukunft soll eine Verweigerung der Zulagen ohne gleichzeitige Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe möglich sein. Beim Einstieg in die Sozialhilfe werden damit differenzierte Entscheide ermöglicht und gleichzeitig die Anforderungen zur Gewährung einer IZU erhöht und konsequenter durchgesetzt. Liegt der Grund für die Nichtgewährung in einem die Pflichten der Bedürftigen verletzenden Verhalten, so hat selbstverständlich nach wie vor eine Kürzung gemäss Artikel 36 Sozialhilfegesetz und Kapitel A.8 der SKOS-Richtlinien zu erfolgen. Die Regelung der Kürzung und damit der gesamte bisherige Inhalt des bisherigen Artikel 8b werden deshalb aufgehoben. Neuer Artikel 8b SHV: Berücksichtigung von MIZ und IZU In Absatz 1 wird inhaltlich der bisherige Artikel 8a Absatz 2 verankert. Da eine Person die Voraussetzungen von mehreren Zulagen erfüllen kann, wird in Absatz 2 festgelegt, dass jeweils einzig die höchste dieser Zulagen als Aufwand berücksichtigt wird. Artikel 8d Absatz 2 Dieser Buchstabe entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung. Die Änderung betrifft lediglich den Verweis auf Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c. Artikel 8e Absatz 2 Die SKOS-Richtlinien sehen EFB von 400 bis 700 Franken pro Monat bei einem vollen Arbeitspensum vor. Im Kanton Bern beträgt der EFB bei regelmässig Arbeitenden 400 Franken pro Monat. Wer eine Erwerbsarbeit aufnimmt oder wer eine bestehende Beschäftigung ausweitet, hat während sechs Monaten Anspruch auf einen erhöhten EFB von maximal 600 Franken (Artikel 8e Absatz 1 und 4 SHV). Die im Kanton Bern gewährten EFB liegen im interkantonalen Vergleich in der tiefsten Kategorie. Eine generelle Kürzung würde mehrheitlich Haushalte mit Kindern treffen und ist deshalb abzulehnen. Der Kanton Bern sieht im Gegensatz zu einigen andern Kantonen, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen nur die Hälfte des festgelegten EFB gewähren, keine Sonderregelung für Jugendliche und junge Erwachsene vor. Wer die entsprechende Eigenleistung erbringt, hat unabhängig vom Alter Anspruch auf den festgelegten Freibetrag. Die Einkommensgrenze für das unterste Einkommensdezil liegt gemäss Bundesamt für Statistik bei über 3500 Franken pro Monat. Da junge Erwachsene gemäss H.11 SKOS-Richtlinien in Wohngemeinschaften oder bei den Eltern wohnen müssen, beträgt ihr Sozialhilfebudget ohne Zulagen in der Regel 1300 bis 1600 Franken. Ein Arbeitspensum von 70 Prozent im Tieflohnbereich ist somit für eine junge erwachsene Person auch unter Einbezug eines EFB bis auf wenige Ausnahmen existenzsichernd. Rund 40 Prozent der unterstützten jungen Erwachsenen haben Kinder und übernehmen Betreuungspflichten. Junge Familien sind überdurchschnittlich oft Working Poor. Alleinerziehende können wegen ihren Betreuungspflichten mehrheitlich nicht voll arbeiten, weshalb das

8 8 erzielte Erwerbseinkommen oft nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Mit 25 Prozent weisen sie die höchste Sozialhilfequote aller Kategorien auf. Eine generelle Kürzung der Einkommensfreibeträge für junge Erwachsene würde oft junge Familien mit Kindern insbesondere Alleinerziehende treffen und zum sozialen Ausschluss dieser Haushalte beitragen. Armut würde damit zunehmend von einer Generation zur nächsten weiter gegeben. Die Ausnahme von der Regel, nach welcher Personen, welche eine Arbeit aufnehmen oder ausweiten, bei einem vollen Pensum während 6 Monaten ein erhöhter EFB von maximal 600 Franken pro Monat gewährt wird, ist deshalb auf Jugendliche und junge Erwachsene, welche keine Betreuungsaufgaben für unter ihrer Sorge stehende Kinder wahrzunehmen haben, zu beschränken. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, besteht lediglich ein Anspruch auf einen reduzierten Freibeitrag von 200 bis maximal 400 Franken pro Monat. Dieselben Freibeträge gelten weiterhin für Personen, welche die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn der Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ausgeübt haben. Artikel 36 Absatz 2 Im Bereich der Hochschulen und Fachhochschulen werden die Ausbildungen zunehmend modular und durchlässig aufgebaut. Die Studierenden können diejenigen Ausbildungsmodule, die sie interessieren, an verschiedenen Ausbildungsstätten auswählen und so ausreichend ECTS-Punkte für den Abschluss ihrer Ausbildung erwerben. Die französischsprachigen Ausbildungsgänge unterscheiden sich von den deutschsprachigen teilweise sowohl im Inhalt wie auch in den Berufsbezeichnungen, was im französischsprachigen Kantonsteil teilweise zu Problemen führt. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist nicht mehr in der Lage, die Ausbildung in Sozialer Arbeit inhaltlich zu definieren und zu prüfen, sondern prüft nur noch die Äquivalenz betreffend Ausbildungsumfang und Qualität. Ob eine Ausbildung inhaltlich die notwendigen Anforderungen für eine professionelle Tätigkeit in Sozialer Arbeit erfüllt, muss daher immer mehr von den Arbeitgebenden beurteilt werden. Um den Personalnotstand insbesondere im französischsprachigen Kantonsteil zu lindern, war das SOA deshalb gezwungen, auch Ausbildungen in Sozialwissenschaften/Soziologie (Licence ès sciences sociales) anzuerkennen, wenn diese den erforderlichen inhaltlichen Schwerpunkt in Sozialarbeit aufweisen. Dieses Vorgehen soll nun in der Sozialhilfeverordnung explizit verankert werden. Die Fachhochschul- und Hochschulausbildungen sind stark in Bewegung. Eine Erweiterung der Aufzählung der anerkannten Ausbildungen in Artikel 36 Absatz 1 SHV ist deshalb nicht zielführend, weil unter den gleichen Bezeichnungen sehr unterschiedliche Ausbildungsgänge absolviert werden können und weil zunehmend neue Ausbildungsgänge angeboten werden.

9 9 Das SOA erhält deshalb die Kompetenz, in Einzelfällen, insbesondere bei Personalnotständen, zu reagieren und verwandte Hochschul- und Fachhochschulausbildungen im Einzelfall als gleichwertig anzuerkennen. Das SOA prüft also in den begründeten Einzelfällen die eingereichten Ausbildungsabschlüsse und befindet individuell über deren Anerkennung. Eine Anerkennung kann auch an gewisse Auflagen (z.b. Zertifikatsstudiengänge CAS in Bereichen wie systemische Beratung oder vormundschaftliche Mandate, etc.) geknüpft werden, insbesondere dann, wenn Personen mit rein wissenschaftlichem Hintergrund in sozialer Arbeit und ohne Praxiserfahrung in Sozialdiensten arbeiten wollen. Absatz 3 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung werden die zentralsten Kriterien Kenntnisse in der Methodik in sozialer Arbeit und im Sozialhilfe-, Sozialversicherungs-, Erwachsenenschutz- und Kindesschutzrecht sowie Absolvierung von Ausbildungspraktika im Absatz 3 explizit genannt. Insbesondere aufgrund der Möglichkeit, die Anerkennung an Auflagen zu binden (Absatz 2), ist es dabei nicht zwingend erforderlich, dass sämtliche Kriterien vollumfänglich erfüllt sind. Absatz 4 Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 2. Artikel 40 Das SOA legt jährlich die Zahl der Fachpersonalstellen fest, für die eine Pauschale dem Lastenausgleich zugeführt werden kann (Artikel 38 Absatz 1 SHV). Mit der Pauschale werden gleichzeitig 50 Stellenprozente zugeordnetes Administrativpersonal mitfinanziert (Artikel 34 Absatz 4 i.v.m. 38 Absatz 5 SHV). Die Bereitstellung und Steuerung des Administrativpersonals obliegt ausschliesslich den Gemeinden. Die Pauschalen wurden nach bisheriger Praxis nur über das Fachpersonal gesteuert. War eine Fachpersonalstelle nicht besetzt, wurde die ganze Pauschale gestrichen, war dem Fachpersonal nicht ausreichend Administrativpersonal zugeordnet, wurde die Pauschale lediglich um die entsprechenden Stellenprozente gekürzt. Neu wird die Pauschale bei Kürzungen in die jeweiligen Besoldungskostenanteile aufgeteilt. Die Kürzung der Pauschale erfolgt ausserdem immer nur anteilmässig nach den fehlenden Stellenprozenten, eine automatische, vollständige Streichung der Pauschale entfällt. Artikel 42 Absatz 2 Gemeinden, die einen Sozialdienst gemeinsam führen, können die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes als zuständig erklären, um bestimmte Aufwendungen für die

10 10 individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwand oder die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung für alle angeschlossenen Gemeinden mit dem SOA abzurechnen. Zahlreiche Gemeinden haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und rechnen ihre Kosten zentral ab. Allerdings geben auch Gemeinden, welche eine zentrale Abrechnungsstelle bezeichnet haben, kleinere Beträge oft unabhängig von der zentralen Abrechnung direkt in den Lastenausgleich Sozialhilfe ein. Die derzeit uneinheitlichen Abrechnungswege können so vereinfacht werden. In denjenigen Fällen, in welchen für spezifische Aufwendungen eine zentrale Abrechnungsstelle bezeichnet wird, können die entsprechenden Aufwendungen künftig deshalb ausschliesslich über die zentrale Abrechnungsstelle in den Lastenausgleich eingebracht werden. Den Anschlussgemeinden bleibt es weiterhin überlassen, selbst Leistungen auszurichten. Diese müssen nun aber zwingend bei der Abrechnungsstelle anstatt beim Kanton geltend gemacht werden. Absatz 3 und 4 Die Reihenfolge der bisherigen Absätze 3 und 4 wird vertauscht, damit alle Regelungen betreffend die Zuständigkeit für die Abrechnung direkt nacheinander verankert werden (Absätze 1 bis 3). 3. Auswirkungen 3.1 Finanzielle Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden Flexiblere Vorgaben beim Einstieg in die Sozialhilfe und Kürzungen der Integrationszulagen für Jugendliche und junge Erwachsene sollen dazu führen, dass weniger häufig und weniger hohe eigenleistungsbezogene Beträge mit ausgerichtet werden. Der Umfang der angestrebten Spareffekte ist sehr schwer abzuschätzen. Im Sinne einer groben Schätzung wird mit Einsparungen von jährlich etwas mehr als 2 Millionen Franken gerechnet. Die Gemeinden wie der Kanton würden so durch die Anpassung der Zulagen- und Freibetragsregelungen um je gut 1 Million Franken pro Jahr entlastet. 3.2 Weitere Auswirkungen auf den Kanton Die Anpassungen bezüglich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe haben keine praktischen Auswirkungen auf den Kanton. Die Neuerung betreffend die Zuständigkeit bei der Abrechnung (Artikel 42 SHV) hingegen verbessert die Möglichkeit des Kantons, die Eingaben in den Lastenausgleich effizient zu überprüfen. Hinsichtlich der Fachpersonalstellen führen die Anpassungen (Artikel 36 und 40 SHV) durch die explizite Verankerung relevanter Aspekte zu mehr Sicherheit.

11 Weitere Auswirkungen auf die Gemeinden Die Neuregelung der Zuständigkeiten bei der Abrechnung im Lastenausgleich wird bei einer Minderheit der Gemeinden organisatorische Anpassungen im Finanzwesen erfordern. Der revidierte Artikel 36 SHV wird den Gemeinden, insbesondere im französischsprachigen Kantonsteil, die Rekrutierung von Fachpersonal erleichtern. Durch den konkretisierten Artikel 40 SHV wird gewährleistet, dass Gemeinden, die eine Fachpersonalstelle vorübergehend nicht besetzen können, das entsprechende zugeordnete Administrativpersonal nicht selber finanzieren müssen. Damit wird das Risiko von finanziellen Mehrbelastungen für die Gemeinden bei Problemen mit der Rekrutierung von Fachpersonal aufgehoben. 4. Ergebnis des Konsultationsverfahrens Die Konsultation zeigt auf, dass die Vorlage mehrheitlich begrüsst und gutgeheissen wird. Die durch die als Postulat überwiesene Motion Fritschy veranlasste Kürzung der Integrationszulage für Jugendliche und junge Erwachsene ist überwiegend auf Zustimmung gestossen. Sie weist in die richtige Richtung und stellt eine Optimierung der Zulagenregelung dar. Der Vorschlag, bei der Ausrichtung einer minimalen Integrationszulage explizit einen Nachweis zu verlangen, wurde berücksichtigt. Mehrfach wurde eine bessere Koordination von Sozialhilfe und Stipendien verlangt. Der Unterschied zwischen Sozialhilfe- und Ausbildungsbeitragsgesetz 9 besteht darin, dass die Sozialhilfe gleichsam als letztes soziales Netz das Existenzminium abzudecken hat, während Ausbildungsbeiträge eine subsidiäre Leistung sind, welche die Existenz während der Ausbildung unterstützen, nicht aber in jedem Fall abdecken. 10 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wird sich dieser Thematik im Kontext des 2. Sozialberichtes und im Zuge der Umsetzung der Motion Lüthi (044/2010), die eine koordinierte Armutspolitik verlangt, vertieft annehmen. Ziel muss eine Annäherung der beiden Systeme der Stipendien und der Sozialhilfe sein. Auf eine Kürzung der IZU für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung wird aufgrund dieser angestrebten Koordination vorliegend verzichtet. Aufgrund der steigenden Fallzahlen in der Sozialhilfe und aufgrund der Probleme bei der Personalrekrutierung wurden in der Konsultation neue Anliegen geäussert. So besteht teilweise der Wunsch, Einarbeitungszuschüsse für neue Mitarbeitende zu gewähren. Eine andere Möglichkeit wird darin gesehen, für ein Jahr nur die halbe Fallzahlanrechnung bei neuen Mitarbeitenden anzurechnen oder höhere Weiterbildungskosten zu gewähren. Für die vorliegende Teilrevision steht aber die Kostenneutralität im Vordergrund, weshalb eine Änderung der Besoldungskostenregelung nicht aufgenommen wird. Die Diskussion der entsprechenden Anlie- 9 Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG ) 10 Artikel 2 Buchstabe c ABG

12 12 gen und deren finanziellen Konsequenzen sind allenfalls in kommenden Revisionen zu thematisieren. Die in Artikel 36 erreichte Lockerung der Ausbildungsauflagen ans Fachpersonal ist umstritten. Einerseits hilft sie diversen Sozialdiensten, künftig geeignetes Fachpersonal zu rekrutieren, andererseits steht die Fachlichkeit und Professionalität in der Diskussion. Es wird befürchtet, dass zunehmend Personen aus fachfremden Berufsgruppen in den Sozialdiensten arbeiten werden. Die aufgrund der schwierigen Wirtschaftssituation steigenden Fallzahlen und die vielfältige Ausbildungslandschaft machen eine Anpassung der bisherigen Regelung aber unumgänglich. Bern, 27. Oktober 2010 DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR: Philippe Perrenoud

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