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1 GUV Information beawolf/fotolia.com erufliche eurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen nfall Januar 2015

2 Impressum Herausgeber: eutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (GUV) Glinkastraße erlin Tel.: Fax: Internet: usschuss rbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung (ME-GUV) Unter Mitarbeit von: Ralf erkenfeld, Schwerpunktpraxis für Epilepsie, Neukirchen-Vluyn Susanne onnemann, G ETEM, Köln Peter rodisch dipl. Päd., Netzwerk Epilepsie und rbeit, München r. med. Kristin Hupfer, SF G, Ludwigshafen r. med. Reinhard Legner, eutsche Rentenversicherung, Landshut r. med. Ulrich Specht, Epilepsie-Zentrum ethel, ielefeld r. med. Martin Stumpf, undesagentur für rbeit, Herford Rupprecht Thorbecke M.., Epilepsie-Zentrum ethel, ielefeld Layout & Gestaltung: eutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (GUV), Medienproduktion usgabe: Januar 2015 GUV Information (bisher GI 585) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

3 erufliche eurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen nfall GUV Information Januar 2015

4 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung rbeitsmedizinische eurteilung der Epilepsien llgemeines eurteilung des Gefährdungspotenzials der nfälle Häufigkeit der nfälle ehandlungsstand und Prognose nfallsauslöser und anfallsbegünstigende Umstände Nacht- und Schichtarbeit lleinarbeit - Hilfeleistung bei nfällen Praktisches Vorgehen... 8 Seite 4 eurteilung ausgewählter erufe llgemeines Maschinenbautechnische und elektrotechnische erufe erufe des Gesundheitswesens erufsrechtliche esonderheiten bei sozialpflegerischen und sozialpädagogischen erufen Tätigkeitsbezogene Gefährdungseinschätzung nach erstem epileptischen nfall bbildungen nhang 1 Literatur eurteilung beruflicher Risiken bei Epilepsie Gefährdungsbeurteilung nhang 2 nschriften für allgemeine und weiterführende Informationen eurteilung einzelner rbeitsplätze eurteilung der erufseignung Haftungsfragen eurteilung ausgewählter Tätigkeiten llgemeines ildschirmarbeit Tätigkeiten mit bsturzgefahr Fahr -, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

5 Vorbemerkung iese Schrift, deren Vorversionen den Titel Empfehlungen zur eurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie (1) (2) (3) (4) trugen, gibt nhaltspunkte zur sachgerechten eurteilung der beruflichen Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie und von Personen nach einem ersten epileptischen nfall, um deren Eingliederungschancen zu verbessern. abei werden nur die Einschränkungen, die sich durch die nfälle ergeben, berücksichtigt. arüber hinausgehende Funktionsstörungen, z.. psychische eeinträchtigungen oder Lähmungen, bedürfen gesonderter eurteilung, ggf. in einer Facheinrichtung für Epilepsie oder einer Rehabilitationseinrichtung. ie Schrift gibt einerseits Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung an konkreten rbeitsplätzen unter erücksichtigung des individuellen Krankheitsbildes, der Tätigkeit und des rbeitsumfeldes (bschnitt 2.2 eurteilung einzelner rbeitsplätze, bschnitt 3. eurteilung ausgewählter Tätigkeiten). ndererseits werden Hinweise für die eurteilung der erufseignung bei der erufswahl gegeben (bschnitt 4. eurteilung ausgewählter erufe). ie Empfehlungen zu einzelnen erufen beziehen sich auf die Gesamtheit der Tätigkeiten in einem eruf und machen keine ussagen über konkrete rbeitsplätze in diesem eruf. ies kann bedeuten, dass bei erufen, die aufgrund der anfallsbedingten Risiken in dieser Schrift als in der Mehrzahl der rbeitsplätze nicht möglich beurteilt werden, sich im Einzelfall dennoch ein leidensgerechter rbeitsplatz finden kann. ies ist besonders in Situationen, in denen eine Epilepsie erst nach einer abgeschlossenen erufsausbildung begonnen hat, zu berücksichtigen. ie bisherigen usgaben dieser Schrift haben sich an den Fahreignungsleitlinien bei der Festlegung akzeptabler beruflicher Risiken orientiert (1) (2) (3) (4) wurden die egutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung an die Richtlinie der Europäischen Kommission von 2009 (Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. ugust 2009 über den Führerschein) angepasst (14). anach gilt als wesentliche Voraussetzung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 eine anfallsfreie Zeit von 1 Jahr. ie Empfehlungen in den erufsgenossenschaftlichen Informationen von 2007 (GI 585) waren noch von einer zweijährigen nfallsfreiheit als wesentliche Voraussetzung für die Gruppe 1 ausgegangen (4). Insofern wurde eine Überarbeitung notwendig und in differenzierter Weise eine npassung an die neuen Regelungen vorgenommen. arüber hinaus sind in der betrieblichen Praxis erste epileptische nfälle ein erhebliches Problem für alle Seiten. as Risiko weiterer nfälle ist, abhängig von der Ursache, sehr unterschiedlich. Es kann jedoch so gut abgeschätzt werden, dass differenzierte Regelungen für die Kraftfahrereignung möglich wurden. ie vorliegende usgabe enthält daher ein neues Kapitel zum Vorgehen nach einem ersten epileptischen nfall (bschnitt 5). ie Empfehlungen dieser Schrift haben zunehmend Eingang in die eratungspraxis bei erufswahlentscheidungen von Menschen mit Epilepsie gefunden und sind auch Richtschnur bei der betrieblichen Eignungsbeurteilung. In einem Urteil aus dem Jahre 2006 hat das undessozialgericht zum Stellenwert der GUV Information (damalige ezeichnung: GI 585) entschieden: Nur auf dieser Grundlage werden Feststellungen zur beruflichen Einsetzbarkeit eines Epilepsiekranken nachvollziehbar (SG Urteil ktenzeichen: 13 R 27/06 R). 5

6 1 rbeitsmedizinische eurteilung der Epilepsien 1.1 llgemeines ei der eurteilung beruflicher Möglichkeiten von Perso nen mit Epi lep sie wird davon ausgegangen, dass es verschie dene Formen von Epilepsie mit individuell unter schiedlichen uswirkungen gibt und dass Epilepsien wirksam behandelt werden können (5). Fortschritte in iagnostik und Therapie der verschiedenen For men von Epilep sie und eine zunehmende Vielfalt von erufen und Tätigkeiten innerhalb einzelner erufsfelder machen heute in jedem Einzelfall eine differen zierte bstimmung zwischen individuellen krankheitsbedingten Einschränkungen und beruflichen Möglichkeiten notwendig. abei müssen berücksichtigt wer den: a. Schwere der Epilepsie (rt, Häufigkeit, ehandlungsstand und Prognose der nfälle) b. rt des erufes und Unfallgefährdung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern innerhalb dieses erufes c. erufssituation mit oder ohne erufserfahrung eurteilung des Gefährdungspotenzials der nfälle nfälle sollten in ihrem blauf genau beschrieben werden, so dass eine individuelle eurteilung der arbeitsmedizinischen Risiken möglich wird. esonders zu beachten sind: ura ( Vorgefühl ; subjektive Sensationen zu nfallsbeginn): alles, was der etroffene selbst vom nfallsbeginn wahrnimmt; auer der ura sowie Reaktionsvermögen und Schutzmöglichkeit während der ura ewusstsein während des nfalls: erhalten/gestört Verfügbarkeit der rechten/linken Hand bzw. des rechten/linken eines: erhalten/aufgehoben Sturz: estandteil des nfalls oder nicht Verhalten im nfall: ruhig/unruhig/nicht situationsangepasste Handlungen Verhalten nach dem nfall: vorübergehende Lähmung oder Sprachstörung; unangemessene Handlungen; sofort wieder orientiert oder allmähliche Reorientierung; Nachschlaf auer bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit (einschließlich Reorientierungsphase) indung des uftretens der nfälle an den Schlaf- Wach-Rhythmus: aus dem Schlaf, nach dem ufwachen, am Feierabend, ohne zeitliche indung Individuelle auslösende Situationen, deren eachtung zur Vermeidung von nfällen/nfallsfolgen dienen kann: z.. Schlafverschiebung (Nachtschicht). ll diese nfallsmerkmale sollten berücksichtigt werden, wenn es um die eurteilung der Einsatzmöglichkeiten für den einzelnen rbeitsplatz geht. Für die eurteilung der beruflichen Möglichkeiten (erufsprognose) sollten fünf arbeitsmedizinisch relevante Gefährdungskategorien berücksich tigt werden (bbildung 1, siehe bschnitt 1.7). ie 0-Kategorie mit ar beitsmedizinisch nicht relevanten nfallssymptomen beinhaltet einfach fokale nfälle mit die Fahrtauglichkeit nicht einschränkenden nfallssymptomen (14). Wissenschaftliche Studien (18, 20) und praktische Erfahrungen zeigen, dass in bestimmten erufsbereichen nfäl le mit Verlust der Haltungskontrolle (Kategorie ) und nfälle mit unangemessenen Handlungen bei ewusstseinsstörungen (Katego rie ) aus O erhaltenes ewusstsein, erhaltene Haltungskontrolle und Handlungsfähigkeit Kommentar: nfälle ausschließlich mit efindlichkeitsstörungen ohne arbeitsmedizinisch relevante Symptome und ohne Übergang in nfälle der Kategorien,, oder ; möglicherweise wird eine Handlung bewusst unterbrochen bis zum Ende der subjektiven Symptome eeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bei erhaltenem ewusstsein mit Haltungskontrolle Kommentar: nfälle mit Zucken, Versteifen oder Erschlaffen einzelner Muskelgruppen Handlungsunterbrechung bei ewusstseinsstörung mit Haltungskontrolle Kommentar: plötzliches Innehalten, allenfalls Minimalbewegungen ohne Handlungscharakter Handlungsunfähigkeit mit/ohne ewusstseinsstörung bei Verlust der Haltungskontrolle Kommentar: plötzlicher Sturz ohne Schutzreflex, langsames In-sich-Zusammensinken, Taumeln und Sturz mit bstützen unangemessene Handlungen bei ewusstseinsstörung mit/ohne Haltungskontrolle Kommentar: unkontrollierte komplexe Handlungen oder ewegungen, meist ohne Situationsbezug Tabelle 1 Gefährdungskategorien (zum praktischen Vorgehen siehe bbildung 2 und bschnitt 1.7) 6

7 rbeitsmedizinische eurteilung der Epilepsien Willkürmotorik erhalten O Sturz nein ewusstsein erhalten Willkürmotorik gestört Sturz ja keine unangemessene Handlungen Sturz ja ewusstsein gestört Unangemessene Handlungen Sturz nein keine unangemessene Handlungen bb. 1 Einordnung in Gefährdungskategorien (Entscheidungsbaum von links nach rechts) arbeitsmedizinischer Sicht gefährdender anzusehen sind als nfälle mit eeinträch tigung der Handlungsfähigkeit bei erhaltenem ewusstsein oder nfälle mit Handlungsunterbrechung bei ewusstseinsstörung (Kate gorie und ). ie Unterteilung der nfallssymptome in die Kategorien bis drückt deshalb den Gefährdungsgrad unter arbeitsmedizini schen Gesichtspunkten, zunehmend von nach aus. Sollten mehrere nfallstypen gleichzeitig vorliegen, so ist derjenige mit dem höheren Gefährdungspotenzial maßgebend. ie eschreibung der nfälle sollte immer durch einen Facharzt für Neurologie, einen Nervenarzt oder einen Neuropädiater erfolgen, um so eine Einstufung in die zutreffende Gefährdungskategorie zu ermöglichen. 1.3 Häufigkeit der nfälle Neben den nfallssymptomen ist ihre Häufigkeit ein wesentliches Merkmal der Schwere einer Epilepsie. ie nfallshäufigkeit wurde in 4 Stufen unterteilt: Langfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei 1 Jahr nfälle nur aus dem Schlaf 3 Jahre Kategorie 0 1 Jahr nfälle 2/Jahr nfälle 3/Jahr ls Regelfall für mittelfristige nfallsfreiheit gilt eine mindestens 1-jährige nfallsfreiheit nach epilepsiechirurgischem Eingriff oder mit antiepileptischer. In ausgewählten Einzelfällen kann bei prognostisch günstiger Konstellation auf eine verzichtet werden. In diesem Fall ist eine regelmäßige etreuung durch einen in der Epilepsiebehandlung erfahrenen Neurologen, Nervenarzt oder Neuropädiater erforderlich. In besonderen Fällen kann mittelfristige nfallsfreiheit als Voraussetzung zur uneingeschränkten usübung eines erufes erst nach 2-jähriger nfallsfreiheit angenommen werden. 7

8 rbeitsmedizinische eurteilung der Epilepsien ie genannten anfallsfreien Fristen gelten auch für etroffene, bei denen nach Erreichen von nfallsfreiheit die Medikation erfolgreich, d. h. ohne Wiederauftreten der nfälle abgesetzt wurde. ie Häufigkeit der nfälle kann aus der okumentation des etroffenen (z.. nfallskalender) oder den ngaben des behandelnden rztes bestimmt werden. 1.4 ehandlungsstand und Prognose ie Prognose einer Epilepsie hängt ab von der rt der Epilepsie und der nfälle, dem usschöpfen der nach den Standards der modernen Epilepsiebehandlung eingesetzten therapeutischen Möglichkeiten (12) (siehe auch und der Mitarbeit des Patienten, insbesondere der zuverlässigen Medikamenteneinnahme. Technische efunde (z.. Elektroenzephalogramm (EEG), Magnetresonanz-Tomographie (MRT) oder Serumspiegel der antiepileptischen Medikation) können das ehandlungsergebnis nicht verlässlich prognostizieren, einziger Parameter einer erfolgreichen Therapie ist das usbleiben der nfälle. ie Prognose sollte von einem in Epilepsiebehandlung erfahrenen Neurologen/Nervenarzt oder Neuropädiater gestellt werden. Im Einzelfall kann es angezeigt sein, einen rzt einer Schwerpunktpraxis für Epilepsie oder einer nfallsambulanz beratend hinzuzuziehen (dressen über Für die arbeitsmedizinische eurteilung sollte der ehandlungsstand stabil sein. Es sollten keine tätigkeitsrelevanten uswirkungen der ntiepileptika auf die ufmerksamkeit und die Reaktionsfähigkeit vorliegen. 1.5 nfallsauslöser und anfallsbegünstigende Umstände Nacht- und Schichtarbeit estimmte erufe (z.. ärztliche, pflegerische, sozialpädagogische) und viele andere Tätigkeiten erfordern Schichtarbeit mit Nachtarbeit oder nächtlicher Rufbereitschaft. Verschiebungen des Schlaf-Wach-Rhythmus können nfälle begünstigen, insbesondere Schlafentzug. Es gibt kein Untersuchungsverfahren, mit dem eine entsprechende isposition festzustellen ist. Für den beruflichen Einsatz im Schichtbetrieb ergeben sich folgende Konsequenzen: a. ei der ewertung sollten nur solche Schichtsysteme beachtet werden, die tatsächlich einen Schlafentzug bzw. eine wesentliche Störung des Schlaf- Wach-Rhythmus bedingen. b. Es sollte immer der Einzelfall - mit Wertung der anamnestischen ngaben zur nfalls frequenz in Verbindung mit Schlafentzug - beurteilt werden. So kann im Einzelfall Nachtschicht dann bejaht werden, wenn der bisherige Verlauf der Epilepsie gezeigt hat, dass ein Schlafdefizit nicht zur nfallsprovokation geführt hat. 1.6 lleinarbeit - Hilfeleistung bei nfällen Grundsätzlich also unabhängig vom estehen einer Epilepsie sollten gefährliche rbeiten nur bei besonderen betrieblichen Umständen von einer Person alleine ausgeführt werden (10); siehe auch bschnitt 2.1). ei epilepsiekranken Mitarbeitern, die mittelfristige nfallsfreiheit (siehe oben bschnitt 1.3) noch nicht erreicht haben und alleine arbeiten, muss geprüft werden, ob anfallsbezogene Hilfeleistungen, sollte es während der rbeitszeit zu einem nfall kommen, erforderlich sind. Notwendigkeit und rt der Hilfeleistungen, z.. Installation eines Sturzmelders, orientieren sich an der Gefährdungskategorie der nfälle und an den Gegebenheiten des rbeitsplatzes. 1.7 Praktisches Vorgehen Für die Einordnung in die Gefährdungskategorien 0,,, oder ist eine e schrei bung der nfälle erforderlich, nach der folgende Fragen beantwortet wer den können: a. Ist das ewusstsein erhalten? b. Kommt es zu Haltungsverlust? c. Ist die Willkürmotorik gestört? d. Kommt es zu unangemessenen Handlungen? ie alleinige Klassifizierung der nfälle mit medizinischen Kategorien wie b sence, psychomotorischer nfall etc. ist nicht ausreichend zur eantwortung dieser Fragen. 8

9 rbeitsmedizinische eurteilung der Epilepsien nfalls-klassifikation ewusstseinslage Haltungskontrolle Motorik Gefährdungskategorie nfallsbeschreibung Myoklonische nfälle nicht gestört meist erhalten gestört plötzliche ein- oder mehrmalige heftige Zuckung, meist im Schulter-rm-ereich nicht gestört selten Sturz gestört bei eteiligung der eine oft Sturz Einfach-fokale nfälle 1) mit motorischer Symptomatik nicht gestört z. T. erhalten z. T. Sturz gestört gestört plötzliche Verkrampfung oder Zuckungen einzelner Muskelgruppen oder Körperteile, oder ewegungen ohne Handlungscharakter mit sensibler, sensorischer oder psychischer Symptomatik ( ura ) nicht gestört erhalten nicht gestört O äußerlich nicht sichtbare Empfindung, wie Kribbeln, Wahrnehmungsänderungen, Gefühlsänderungen bsencen gestört meist erhalten gestört, meist ewegungslosigkeit gestört meist erhalten selten unangemessene Handlungen plötzliche sekundenlange ewusstseinspause, nur mit Innehalten z. T. mit automatischer Fortführung der Tätigkeit; bei längerer auer auch neu auftretende automatische ewegungen Generalisierter tonisch-klonischer nfall ( Grand mal, bilateral-konvulsiver nfall ) gestört Sturz gestört z. T. Vorgefühle (ura) verschiedener auer und usprägung; ewusstlosigkeit, Sturz, Verkrampfung (tonische Phase), dann Zuckungen (klonische Phase), z. T. Zungenbiss, lauwerden, Einnässen, Speichelfluss; unterschiedlich lange Erholungszeit, z. T. Nachschlaf gestört Sturz z. T. unangemessene Handlungen nicht selten bei oder nach nfallsende Verwirrtheitszustände mit unangemessenen Handlungen Komplex fokale nfälle 2) ( dyskognitive nfälle ) gestört meist erhalten gestört, z. T. ewegungslosigkeit z. T. mit Vorgefühlen (ura) verschiedener auer und usprägung beginnend, eingeschränktes bis aufgehobenes ewusstsein, Unterbrechung der Tätigkeit, zum Teil ohne weitere Symptome gestört meist erhalten meist unangemessene Handlungen z. T. mit Vorgefühlen (ura) verschiedener auer und usprägung beginnend, oft automatische ewegungen, unangemessene Handlungen unterschiedlicher usprägung, z. T. auch mit Umherlaufen gestört Zu-oden- Gehen oder Sturz keine unangemessenen Handlungen z. T. mit Vorgefühlen (ura) verschiedener auer und usprägung beginnend, (seltener) Sturz z.., wenn initiale tonische Muskelverkrampfung ( nur wenn keine unangemessenen Handlungen) Tabelle 2: Medizinische ezeichnungen, nfallsbeschreibungen und die zugehörigen Gefährdungskategorien bei den häufigsten nfallstypen 1) Fokale nfälle ohne Einschränkung des ewusstseins 2) Fokale nfälle mit Einschränkung des ewusstseins oder der ufmerksamkeit (7, 8) 9

10 rbeitsmedizinische eurteilung der Epilepsien as Vorgehen bei der Einordnung in Gefährdungskategorien ist bbildungen 1 und Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1 zeigt, welche Fragen dem etroffenen und den Zeugen seiner nfälle gestellt werden müssen, um zu einer raschen und eindeutigen Einordnung in die zutreffende Gefährdungskategorie zu gelangen. bbildung 1 hilft beim Vorliegen von nfallsbeschreibungen, die zutreffende Gefähr dungskatego rie zu bestimmen. esondere Sorgfalt ist bei der Zuordnung von komplex-fokalen nfällen zu den einzelnen Gefährdungskategorien geboten, da sie Kategorie, aber auch oder entsprechen können (siehe Tabelle 2). Im nschluss an das eigentliche nfallsgeschehen kann es bei generalisierten tonischklonischen nfällen (Grand mal-nfällen) manchmal zu Verwirrtheitszuständen mit unangemessenen Handlungen kommen, die dann der Kategorie zuzuordnen sind. ie anhand von Tabelle 1 oder bbildung 1 gefundene Gefährdungskategorie muss mit der aktu ellen nfallshäufig keit (ngaben des etroffenen, nach Möglichkeit durch nfall skalender oder Fremdbeobachtung belegt) kombiniert werden. Hieraus ergibt sich die Schwere der Epilepsie unter arbeitsmedizinischen Gesichts punk ten (siehe bbildungen zur eurteilung ausgewählter Tätigkeiten bzw. ausgewählter erufe). Mehrere arbeitsmedizinisch relevante nfallssymptome eim Vorliegen mehrerer nfallsformen bei einer Person muss für die Einordnung in die Gefährdungskategorien immer die arbeitsmedizi nisch gefährdendere zugrunde gelegt werden. nfallssymptome, die arbeitsmedizinisch nicht relevant sind ei epileptischen Symptomen, bei denen ewusstsein und Haltungs kontrolle erhal ten sind und bei denen die Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, z.. bei isolierten uren oder nfällen mit motorischen Phänomenen im Gesicht, sollten entsprechend den egutachtungs-leitlinien zur Kraftfahreignung grundsätz lich keine Einschränkungen gemacht, d. h. die 0-Kategorie gewählt werden. Protektive Mechanismen uren ( Vorgefühle ) sollen als Schutzmöglichkeit be rücksichtigt wer den, wenn durch Fremdbeobachtungen gesichert ist, dass die ura es dem Epilepsiekranken erlaubt, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und diese Möglichkeit in angemessener Weise genutzt wird. Im Einzelfall bedeutet dies, dass statt Kategorie oder Kate gorie gewählt werden sollte. Tageszeitliche indung: Für Menschen mit Epilepsie, deren nfälle ausschließlich nach dem ufwachen auftreten, kann nur dann ein geringeres Gefährdungsrisiko angenommen werden, wenn diese tageszeitliche indung mindestens schon drei Jahre besteht und eine enge indung an die ufwachsituation besteht, so dass keine nfälle auf dem rbeitsweg oder am rbeitsplatz zu erwarten sind. Solche Personen sollten unter die mittelfristig nfalls freien eingeordnet werden (0-Kategorie). as Gleiche gilt für Personen mit nfällen, die länger als drei Jahre ausschließ lich aus dem Schlaf aufgetreten sind. nfallsauslöser, die vorhersehbar sind: Wenn die Person gelernt hat, einen uslöser wirksam zu vermeiden, kann da durch das Risiko von nfällen am rbeitsplatz herabgesetzt werden (z.. Weg schauen bei geringer werdender rehzahl, wenn drehende Teile anfallsauslösend wirken, oder Tragen einer polarisierenden Sonnenbrille bei Fotosensibilität). Solche Schutz möglich kei ten sollten bei der arbeitsmedizinischen eurteilung berücksich tigt werden. 10

11 2 eurteilung beruflicher Risiken bei Epilepsie 2.1 Gefährdungsbeurteilung Kriterien für die bstufung der Gefährdung sind vor allem Eigengefährdung, Fremdgefährdung und ökonomisches Risiko. ei der eur teilung einer beruflichen Tä tigkeit ist zu berücksichtigen, dass innerhalb eines erufes die Risiken bei den ein zelnen Tätigkeiten unterschiedlich sein können. iese Tatsache verlangt neben der betriebsärztlichen eurteilung die Mit wirkung einer für das spezielle erufsbild sachkundigen Person (z.. Fachkraft für rbeitssicherheit). eispiele für Eigengefährdung sind: Physikalische Einwirkungen (z.. elektrischer Strom, Hitze), chemische (Gefahrstoffe) und biologische Einwirkungen (z.. infektiöse Stoffe), Gefährdung durch rbeitsablauf/-mittel (z.. ungeschützte bewegte Maschinenteile, bsturzmöglichkeit, rbeit in engen Räumen, lleinarbeit). uf den Einzelfall bezogen sollte geprüft werden, ob durch geeignete technische Vor richtungen und Hilfen die Unfall gefähr dung an einem bestimmten rbeitsplatz so redu ziert wer den kann, dass er für eine Person mit Epilepsie geeignet ist. Fremdgefährdung ist gegeben z.. bei anfallsbedingter Unterbrechung der ufsicht Minderjähriger bzw. geistig oder körperlich behinderter Menschen im ereich sozial-pflegerischer oder pädagogischer erufe. In welchem usmaß eine ufsicht erforderlich ist, hängt von dem Grad der körperli chen oder geistigen Einschränkungen sowie vom Grad der Gefährdung in der jeweiligen Situation ab. Zur Reduzierung des Risikos der Eigen- bzw. Fremdgefährdung, sollte nach dem S-T-O-P-Prinzip (Grundlage rbeitsschutzgesetz (rbschg), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), iostoffverordnung (iostoffv)) vorgegangen werden: eispiele für ökonomische Risiken sind Fehlprogrammierungen, falsche oder unterlassene Reaktionen bei der rbeit in Prozessleitsystemen. Im Rahmen von Einstellungs-/Eignungsuntersuchungen und der Wiedereingliederung sollte die Einsatzfähigkeit von Personen mit Epilepsie in der Regel vom etriebsarzt in Zusammenarbeit mit dem Facharzt für Neurologie/Nervenarzt/Neuropädiatrie beurteilt werden. 2.2 eurteilung einzelner rbeitsplätze Soweit es um die arbeitsmedizinische eurteilung eines nfallskranken in ezug auf einen konkreten rbeitsplatz geht, sollte zunächst das Gefährdungspotenzial bzw. die Gefährdungskategorie der nfälle entsprechend den in dieser Schrift gegebenen Hinweisen ermittelt werden (bbildung 1) und dann in Kenntnis des rbeitsplatzes geprüft werden, ob und ggf. welche gesundheitlichen edenken und welche Möglichkeiten bestehen. Zur sachgerechten eurteilung sind ggf. der etriebsarzt, ggf. auch die ufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers, die Fachkraft für rbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte des etriebes hinzuzuziehen. iese unterstützen den Unternehmer bei der erforderlichen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unter erücksichtigung des Krankheitsbildes, der Tätigkeit und des rbeitsumfeldes. Hilfreich zur Reduzierung von Gefährdungen können u. a. die folgenden Maßnahmen sein: Information der rbeitskolleginnen über die nfälle und die damit verbundenen Risiken 1) Herausnahme bestimmter Tätigkeiten, zeitlich befristet oder auf auer auf nfälle bezogene Sicherheitsvorkehrungen und rbeitsassistenz. S T O P Substitution, z.. weniger giftige Gefahrstoffe verwenden Technische Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Gefährdung auswählen u. anwenden Organisatorische Schutzmaßnahmen, z.. rbeiten zu zweit Persönliche Schutzmaßnahmen, z.. Gehör-, nseilschutz, schnittfeste Kleidung 2.3 eurteilung der erufseignung Es ist zwischen der erufswahl vor der Erstausbildung und der Situation, in der eine Epilepsie erst nach einer abgeschlossenen erufsausbildung zu einem Wechsel der Tätigkeit zwingt, zu unterscheiden. 1) Videobeispiele epileptische nfälle auf V mit Zuordnung der nfälle zur Gefährdungskategorie siehe 13 Ebner, randt, Specht U, Murafi L (2010) Epileptische nfälle. Springer, München 11

12 eurteilung beruflicher Risiken bei Epilepsie ei einer Erstausbildung ist darauf zu achten, dass im ange strebten eruf möglichst viele Tätigkeitsfelder offen stehen. Frühzeitig sollte daher ein Rehaberater eingeschaltet werden, der ggf. Leistungen zur Teilhabe am rbeitsleben veranlassen kann. Eine usbildung sollte nicht an rbeiten mit erhöhter Unfall gefährdung schei tern, die aufgrund der usbildungsordnung für das erufsbild nur während der usbildung ausgeführt werden müssen, für das usbildungsziel aber nicht wesentlich sind und bei der späteren erufstätigkeit nicht mehr zwingend gefor dert werden, beispielsweise rbeiten an einer rehmaschine in der usbildung Technischen Systemplaner Stahl- und Metallbautechnik oder der Nachtdienst in der usbildung zum pflegerischen eruf. ie gesetzlichen estimmungen erlauben in vielen Fällen, mit der für die Prüfung zuständigen Stelle zu vereinbaren, dass sie auch dann als er folg reich abgeschlossen gilt, wenn der ehinderte diese usbildungs ab schnitte nicht als usführender durchlaufen hat. ei Personen, die nach einer erufsausbildung - evtl. auch erst im fortge schritte nen Lebensalter - zu einem Tätigkeits wechsel gezwungen sind, sollte in erster Linie geprüft werden, ob - z.. im Rahmen einer betrieblichen Umsetzung - die Möglich keit besteht, weiterhin eine Tätigkeit auszuüben, bei der vor beste hende berufliche Kenntnisse und Erfahrungen verwertet werden können und die den behinderungs bedingten Einschränkungen Rechnung trägt. ie sich dabei ergebenden Fragen sollten zwischen etroffenen, etriebsarzt, Fachkraft für rbeitssicherheit, rbeitgeber, etriebsrat bzw. Personalrat und ggf. Schwerbehinderten-Ver trauensmann geklärt werden. Erst wenn sich herausstellt, dass dieser Weg nicht möglich ist, sollten Leistungen zur Teilhabe am rbeitsleben erwogen werden. Eine fundierte Empfehlung für einen bestimmten eruf wird oft nur möglich sein, wenn sie sich auf eine diffe renzierte, individuelle sozialmedizinische eur teilung stützen kann, ver bunden mit einer eingehenden psycholo gischen Untersuchung und einer prakti schen rbeitserpro bung oder einem Praktikum, durch die verlässliche n haltspunkte für die späteren beruflichen Einsatz möglichkeiten gewonnen werden können. Ggf. sollte dies im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsbehandlung geklärt werden. 2.4 Haftungsfragen Ein epileptischer nfall während der rbeitszeit stellt im llgemeinen keinen rbeitsunfall dar. Seine Folgen sind nicht zu entschädigen, da es sich hierbei um einen so genannten "Unfall aus innerer Ursache" handelt. Nur wenn betriebliche Umstände wesentlich zur Entstehung oder zur Schwere des Unfalles beigetragen haben, liegt ein rbeitsunfall vor (z.. Sturz infolge epileptischen nfalls in eine besonders gefährdende Maschine). Ein Regress des Unfallversicherungsträgers gegen Unternehmer oder rbeitskollegen ist nur dann möglich, wenn sie den rbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (vgl. 110 SG VII). Unter erücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten besteht kein nlass für eine restriktive eurteilung der beruflichen Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie. ei sachgerechter Prüfung der Einsatzmöglichkeiten entsprechend den vor liegenden Empfehlungen wird ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln des Unternehmers oder von Vorgesetzten selbst dann nicht angenom men werden können, wenn sich wider Erwarten im Einzelfall doch einmal ein rbeitsunfall infol ge eines epileptischen nfalls ereignen sollte. 12

13 3 eurteilung ausgewählter Tätigkeiten 3.1 llgemeines ei der eurteilung von Tätigkeiten wird jeweils unterschieden zwischen (+) Grundsätzlich keine edenken (-) Nicht möglich 3.2 ildschirmarbeit n diesen rbeitsplätzen werden ildschirme zur arstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung ungeachtet des arstellungsverfahrens eingesetzt. ie rbeitsplätze können ausgestattet sein mit Einrichtungen zur Erfassung von aten; Software, die den eschäftigten bei der usführung ihrer rbeitsaufgaben zur Verfügung stehen; Zusatzgeräten und sonstigen rbeitsmitteln. Personen mit Epilepsie sind an solchen rbeitsplätzen einsetzbar, da im llgemeinen keine Selbst- oder Fremdgefährdung durch nfälle besteht. Eine Eingliederung ist grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen möglich. em gegenüber wird häufig die efürchtung geäußert, dass an ildschirmarbeitsplätzen ein erhöhtes Risiko für die uslösung von nfällen bei Personen mit Epilepsie aufgrund einer bestehenden Fotosensibilität, d. h. das uftreten epilepsietypischer Veränderungen bei intermittierenden Lichtreizen, vorliegt und hierdurch epileptische nfälle ausgelöst werden können. Solche Reaktionen treten nur bei etwa 5 % aller etroffenen auf und zeigen sich in der Regel nur in sehr niedrigen Frequenzbereichen, am häufigsten zwischen 15 und 20 Hertz. ei einer Frequenz von 65 Hertz und mehr sind nach Literaturangaben nur noch bei 4 % der fotosensiblen Personen mit Epilepsie EEG-Veränderungen zu beobachten (21). uch weisen ildschirmgeräte mit Kathodenstrahlröhrenanzeige (RT) in der Regel ildwechselfrequenzen zwischen 75 und 85 Hertz auf. In diesem ereich wurden keine fotosensiblen Reaktionen bei Personen mit Epilepsie beobachtet. Überwiegend werden heute ildschirme mit Flüssigkristallanzeige (L), bei denen (wegen des fehlenden zeilenweisen ildaufbaus) kein Risiko einer nfallsauslösung besteht und nur noch für spezielle nforderungen ildschirme mit RT eingesetzt. enkbar ist eine nfallsauslösung bei Personen mit Fotosensibilität, wenn schnell wechselnde kontrastreiche ildschirminhalte - unabhängig von der rt des ildschirmes - auftreten, z.. Streifenmuster. Solche ildschirminhalte kommen in aller Regel in der erufspraxis nicht vor. Monitore und Fernsehgeräte bei beruflicher Tätigkeit Monitore oder Fernsehgeräte werden z.. bei Überwachungstätigkeiten (siehe auch bschnitt 3.4 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ) eingesetzt. ei Personen mit fotosensibler Epilepsie kann es in folgenden Situationen zu einer nfallsauslösung kommen: bei Verwendung von Röhrenmonitoren älterer auart, die in 50 Hertz-Technik im interlaced Verfahren arbeiten und damit in der Sekunde etwa 25 ilder aufbauen. bei Überwachungskameras mit einer Übertragung von 25 bis 50 ildern pro Sekunde, bei denen auch auf einem eigentlich nicht flimmernden L Monitor ein flimmerndes ild entsteht. Wie oben erwähnt, weisen lediglich ca. 5 % aller Personen mit Epilepsie eine Fotosensibilität auf, von denen etwa 90 % durch geeignete pharmakologische ehandlung die fotosensible Reaktion verlieren. ei persistierender Fotosensibilität ist eine Versorgung mit Hilfsmitteln, z.. einer polarisierenden, abdunkelnden rille, oft wirksam (9). ei Personen mit Epilepsie, die an Monitoren und Fernsehgeräten beruflich tätig sind, sollte bei Hinweisen auf eine Fotosensibilität eine Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie/Nervenarzt/Neuropädiater durchgeführt werden. ei estätigung einer Fotosensibilität sollten die Personen hinsichtlich einer uslösung von nfällen durch Muster oder schnell laufende ilder in enger Kooperation mit dem etriebsarzt beraten werden. 3.3 Tätigkeiten mit bsturzgefahr In der Regel sind bei bsturzhöhen von mehr als 1 Meter Maßnahmen gegen bsturz erforderlich. Wegen der Vielfalt der rbeitsplätze vor allem im Handwerk werden auch abweichende Regelungen beschrieben. Vorrang hat auf jeden Fall eine vollständige, umfassende, aktuelle arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. rbeiten ganz ohne bsturzsicherung sind praktisch nicht zulässig. 13

14 eurteilung ausgewählter Tätigkeiten ie Einteilung in der bbildung 2 gibt einen Überblick über das usmaß möglicher Gefährdungen im Zusammenhang mit nfällen. Sofern die Gefährdungsbeurteilung nichts anderes ergibt, bestehen bei Tätigkeiten bis zu einer bsturzhöhe von 1 m keine gesundheitlichen edenken, da diese Gefährdung in der Regel denen des täglichen Lebens vergleichbar ist. Sehr schwere Epilepsien mit bis zu täglich auftretenden nfällen der Gefährdungskategorien und bedürfen einer gesonderten eurteilung. In der Praxis dürfte dies nur sehr selten vorkommen. ei der eurteilung von beruflichen Möglichkeiten ist darauf zu achten, inwieweit Tätigkeiten mit bsturzgefahr berufsbestimmend sind oder nur gelegentlich vorkommen. ei gelegentlichem Vorkommen kann Eignung bestehen, wenn die gefährdenden Tätigkeiten nicht ausgeführt werden müssen, z.. weil ein Kollege sie übernimmt (siehe bbildung 3). 3.4 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten as Gefährdungspotenzial der verschiedenen Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist ausgesprochen unterschiedlich, auch innerhalb der Untergruppen der einzelnen Tätigkeiten. Vergleichbar zu den egutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung muss bei der eurteilung der gesundheitlichen Risiken am rbeitsplatz das Risiko eines nfalls minimal sein, wenn eine Selbstgefährdung oder die Fremdgefährdung möglich ist. abei kann die ifferenzierung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2, wie in den egutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung, als Maßstab genommen werden. ie bbildungen 4 und 5 tragen der hohen Variabilität bzw. den individuell zu beurteilenden Umständen Rechnung. Es ist nicht möglich, alle rten von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten zu erfassen, insbesondere auch deshalb, weil sich in dieser omäne ein sehr rascher technischer Wandel vollzieht. Um die Eignung des Geräteführers für rbeitsgeräte und -verfahren beurteilen zu können, die nicht aufgeführt sind, wie z.. Manipulatoren und Geräte zum zerstörungsfreien Prüfen, ist eine exakte tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. ie in den bbildungen genannten Tätigkeiten können dabei in nalogie als nhaltspunkte dienen. So existieren beispielsweise im rbeitsbereich "Flurförderzeuge" Tätigkeiten, die als relativ ungefährlich eingestuft werden können, wenn Gefährdungen weder durch das Transportgut noch durch die örtlichen Gegebenheiten vorliegen, wie z.. beim efördern von Torfsäcken oder Ähnlichem mit einem einzelnen Gabelstapler in einer Gärtnerei. em gegenüber können von Staplerfahrern auch mit einem hohen Gefährdungspotenzial verbundene Tätigkeiten verlangt werden, beispielsweise e- und Entladen von Hochregallagern, Laden und Entladen von Gefahrstoffen, insbesondere wenn das Umfeld durch Unübersichtlichkeit oder hohes Verkehrsaufkommen zusätzliche Gefahren birgt. Hier können die gesundheitlichen nforderungen sogar höher zu bewerten sein, als sie für das Lenken eines solchen Gerätes im öffentlichen Straßenverkehr gestellt würden (siehe dazu bbildung 4). aher ist zur bschätzung der Einsetzbarkeit eines epilepsiekranken Mitarbeiters die erücksichtigung der speziellen rbeitsplatzsituation, die ggf. vor Ort beurteilt werden muss, unerlässlich. 14

15 4 eurteilung ausgewählter erufe 4.1 llgemeines ei der eurteilung ist zu berücksichtigen, dass erufe immer eine Vielzahl von Tätigkeiten umfassen und dass diese in der Praxis unterschiedlich verteilt sein können, so dass es im gleichen eruf mehr oder weniger risikoreiche rbeitsplätze geben kann. ies ist bei usbildungsentscheidungen zu berücksichtigen (siehe auch bschnitt 2.3). Für die eurteilung folgt daraus die bstufung: grundsätzlich keine edenken möglich in der Mehrzahl der rbeitsplätze möglich in besonderen Fällen 4.2 Maschinenbautechnische und elektrotechnische erufe Zu Einzelheiten siehe bbildungen 6/6a und 7/7a ewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur usübung des erufs ungeeignet sein darf. uch wenn dies gesetzlich nicht gefordert wird, so ist es auch im ereich der Ergotherapie, Logopädie und Psychotherapie empfehlenswert, die Eignung zur erufsausübung schon bei usbildungsbeginn abzuklären. Sind in der Krankenpflege, der Physio- oder Ergotherapie, Logopädie oder bei der Tätigkeit als Psychotherapeut nachträglich Tatsachen eingetreten, die die berkennung der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist diese zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Teilgenehmigungen sind nicht vorgesehen. ie gesundheitliche Eignung ist im ereich der Krankenpflege dann als nicht (mehr) gegeben anzusehen, wenn wesentliche Tätigkeiten des erufs nicht (mehr) ausgeübt werden können. Gesundheitliche Eignung bezieht sich also nicht auf die Fähigkeit, jedwede im eruf vorkommende Tätigkeit ausüben zu können (22). Zu Einzelheiten siehe bbildungen erufe des Gesundheitswesens llgemeine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der erufsbezeichnung ist in der Krankenpflege 2 Krankenpflegegesetz, in der Physiotherapie 2 Masseur und Physiotherapeutengesetz, in der Ergotherapie 2 Gesetz über den eruf des eschäftigungsund Ergotherapeuten, in der Logopädie 2 Gesetz über den eruf des Logopäden. ort wird gesagt, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der ntragsteller nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur usübung des erufs unfähig oder ungeeignet ist. Für Psychologen, die in niedergelassener Praxis tätig werden wollen, bestimmt 2 des Psychotherapeutengesetzes, dass die pprobation nur zu erteilen ist, wenn der ntragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur usübung des erufs ungeeignet ist. ie usbildung zum Ergotherapeuten oder Logopäden ist durch fehlende gesundheitliche Voraussetzungen nicht beschränkt. nders ist die Regelung in den Pflegeberufen und bei der Physiotherapie. Hier bestimmt 5 Krankenpflegegesetz bzw. 10 Masseur- u. Physiotherapeutengesetz u. a. als Voraussetzung für den Zugang zu einer usbildung, dass die ewerberin oder der 4.4 erufsrechtliche esonderheiten bei sozialpflegerischen und sozialpädagogischen erufen ie usbildung von Erzieherinnen, Haus- und Familienpflegerinnen und Kinderpflegerinnen ist landesrechtlich geregelt. ei Familienpflegerinnen und mitunter auch bei Kinderpflegerinnen muss die gesundheitliche Eignung für den eruf schon vor usbildungsbeginn nachgewiesen werden. ei Erzieherinnen wird bei usbildungsbeginn meist kein Nachweis der gesundheitlichen Eignung verlangt. ie staatliche nerkennung kann zurückgenommen werden, wenn es zu erheblichen Einschränkungen bei der Wahrnehmung der ufsichtspflicht bzw. zu Eigengefährdung aufgrund von Störungen im körperlichen, geisti gen und seelischen ereich kommt. ie zuständigen Schul-/ Fachaufsichts behörden prüfen den jeweiligen Einzelfall. uch wenn seitens der staatlichen ufsichtsbehörde die gesundheitlichen Voraussetzungen zur erufsausübung erst am Ende der usbildung oder gar nicht überprüft werden, empfiehlt sich eine solche bklärung schon vor usbildungsbeginn. Zu Einzelheiten siehe bbildungen

16 5 Tätigkeitsbezogene Gefährdungseinschätzung nach erstem epileptischen nfall Eine von Personen erleidet pro Jahr einen ersten epileptischen nfall. ei etwa der Hälfte handelt es sich um ein Ereignis, das durch eine akute gesundheitliche Störung hervorgerufen wird, z.. eine Intoxikation (Vergiftung) oder eine Gehirnverletzung (sog. "akut symptomatische nfälle"), bei der anderen Hälfte um nfälle ohne akute Ursache (sog. "unprovozierte Erstanfälle") (15, 16). ie Wahrscheinlichkeit, nach einem ersten nfall noch einmal einen nfall zu erleiden, hängt bei akut symptomatischen nfällen vom auslösenden Faktor und der Möglichkeit, diesen auszuschalten, ab. ei unprovozierten Erstanfällen beträgt das Rezidivrisiko etwa %, wobei etwa 2/3 der Rezidive innerhalb des ersten Jahres nach dem Erstereignis auftreten, die meisten im ersten halben Jahr (6). Einteilung von Erstanfällen: a b c Erstmaliger provozierter nfall (ohne Hinweise für beginnende Epilepsie) mit vermeidbarem Provokationsfaktor, z.. prokonvulsiv wirkende Medikamente Erstmaliger unprovozierter nfall (ohne Hinweise für beginnende Epilepsie) Erstmaliger nfall (provoziert oder unprovoziert) mit Hinweisen für beginnende Epilepsie ei fachgerechter iagnostik und anschließender Einordnung in die Gruppen a, b oder c lässt sich das Risiko für das uftreten weiterer nfälle recht gut abschätzen. llerdings kann nach einem ersten epileptischen nfall nicht vorhergesagt werden, ob bei einem Rezidivanfall der nfallstyp gleich bleibt oder sich ändert. Z.. könnte als erstes ein nfall der Gefährdungskategorie und später als Rezidivanfall ein nfall der Gefährdungskategorie auftreten. uch ist nicht sicher davon auszugehen, dass nach einem ersten nfall aus dem Schlaf heraus ein weiterer nfall wiederum an den Schlaf gebunden auftreten wird. ie egutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung tragen diesen Erkenntnissen über epileptische Erstanfälle Rechnung, indem sie provozierten und unprovozierten Erstanfällen unterschiedliche anfallsfreie eobachtungszeiten zuordnen. ie in bbildung 17 ausgesprochenen Empfehlungen für anfallsfreie eobachtungszeiten bei unterschiedlicher Schwere des Verletzungsrisikos bzw. Fremdgefährdung in der beruflichen Tätigkeit orientieren sich an den egutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung von 2009 (14). Ganz anders ist die Situation nach einem ersten nfall, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Es muss dann rasch entschieden werden, ob die Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann. Möglicherweise müssen besonders gefährdende Einzeltätigkeiten ausgeschlossen werden oder eine zeitlich befristete Umsetzung in eine weniger gefährdende Umgebung erfolgen. Eventuell ist auch eine berufliche Um- oder Neuorientierung ratsam, z.. im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe. Es wird empfohlen, sich bei diesen Entscheidungen an bbildung 17 zu orientieren. 16

17 6 bbildungen 2-17 Tätigkeiten mit bsturzgefahr Langfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei 2 Jahre unter nfälle nur aus dem Schlaf 3 Jahre unter Kategorie 0 1 Jahr Gefährdungskategorie Tätigkeiten über 3 m oder Tätigkeiten mit erhöhter bsturzgefahr Tätigkeiten bis 3 m über festem oden ohne bsturzsicherung Tätigkeiten bis 1 m über festem oden ohne bsturzsicherung (z.. ockgerüste) (+) (+) (+) (-) (+) (+) nfälle 2/Jahr (-) (+) (+) (-) (+) (+) (-) (-) (+) (-) (-) (+) nfälle 3/Jahr (-) (+) (+) bb. 2 Tätigkeiten mit bsturzgefahr (+) grundsätzlich keine edenken ( - ) nicht möglich (-) (-) (+) (-) (-) (+) (-) (-) (+) eispiele für Tätigkeiten mit erhöhter bsturzgefahr in unterschiedlichen erufen Tätigkeiten über 3 m oder Tätigkeiten mit erhöhter bsturzgefahr gelegentlich vorkommend Tätigkeiten bis 3 m über festem oden ohne bsturzsicherung gelegentlich vorkommend Tätigkeiten bis 1 m über festem oden ohne bsturzsicherung (z.. ockgerüste) berufsbestimmend berufsbestimmend berufsbestimmend gelegentlich vorkommend Gerüstbauer, ntennenbauer, Freileitungsmonteur, achdecker, Zimmermann, Schornsteinfeger X Elektroinstallateur, etonbauer, Stahlbauschlosser, Fernsehmonteur, Maurer X X Gärtner, ekorateur, Gebäudereiniger, Tiefbauarbeiter X X bb. 3 eispiele für Tätigkeiten mit erhöhter bsturzgefahr in unterschiedlichen erufen 17

18 bbildungen 2-17 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Langfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Flurförderzeuge Stapler, Regalbediengeräte Mitgänger- Flurförderzeuge 2) Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Gefährdungskategorie Hubarbeitsbühnen Erdbaumaschinen als Mitgänger bedient Mit Fahrersitz Hebezeuge, z.. Hebebühnen, Grubenheber, Krane 4) (+) (+) (+) (+) (+) (+) Mittelfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei 1 Jahr unter nfälle nur aus dem Schlaf 3 Jahre unter Kategorie 0 1 Jahr (+) 1) (+) (+) (+) (-) (+) 1) (+) (+) (+) (-) (+) 2 Jahre unter (+) 2 Jahre unter (+) 1) (+) (+) (+) (-) (-) (+) 1) (+) (+) 2 Jahre unter (+) (-) (-) nfälle 2/Jahr (+) (+) (-) (+) (-) (+) (+) (-) (-) (-) (-) nfälle 3/Jahr (-) (+) (+) (-) 3) (-) (-) bb. 4 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (-) (+) (-) (+) (+) (-) (-) (-) (-) 1) ei hohem Gefährdungspotenzial durch Geschwindigkeit, Kollisionsgefahr, heiße Oberflächen, große Massen, Schwerpunktlage, Gefahrstoffrisiken ist langfristige nfallsfreiheit erforderlich. 2) Vorausgesetzt, es besteht eine Sicherung, die beim Loslassen des edienungsschalters/der eichsel das Gerät zum Stillstand bringt. 3) Ggf. Einzelfallentscheidung bei risikoarmer Umgebung, unter erücksichtigung des Gefährdungspotenzial der Maschine und der Umgebung, z.. wenn der Gefahrenbereich um das Gerät abgesperrt ist. 4) usgeschlossen, wenn bsenkung vom oden aus nicht möglich/oder das bsenken 10 min dauert; ggf. Einzelfallentscheidung bei risikoarmer Umgebung, unter erücksichtigung des Gefährdungspotenzials der Maschine und der Umgebung. (-) Information Falls das Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist (und somit einer Fahrerlaubnisklasse zugeordnet werden kann), gelten die gesundheitlichen Voraussetzungen nach der Fahrerlaubnisverordnung bzw. den egutachtungsleitlinien für die Kraftfahrereignung. Falls das Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist (und somit nicht einer Fahrerlaubnisklasse zugeordnet werden kann), und nicht eine Gerätegruppe in der bbildung zutrifft, ist das Gewicht das entscheidende Kriterium. b 3500 kg Fahrzeuggewicht gelten dann die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2. Grundsätzlich ist bei besonderen Gefährdungssituationen eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, auch bei für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen. 18

19 bbildungen 2-17 Tätigkeiten in Prozessleitsystemen Langfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Gefährdungskategorie Prozessleitsysteme 1) Leitstände, Messwarten, Überwachungszentralen, Stellwerke (+) Mittelfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei 1 Jahre unter nfälle nur aus dem Schlaf 3 Jahre unter Kategorie 0 1 Jahr oder: nfälle 2/Jahr (+) wenn nfälle nur wenige Sekunden (-) wenn nfälle länger und keine Person, die eingreifen kann, anwesend (+) wenn ewusstseinsstörung nur wenige Sekunden und verzögerte Reaktion, keine Gefahr (-) wenn ewusstseinsstörung länger (+) wenn Person, die eingreifen kann, anwesend und verzögerte Reaktion, keine Gefahr (-) nfälle 3/Jahr (-) (-) (-) (-) (-) wenn keine Person, die eingreifen kann, anwesend und rasche Reaktion erforderlich bb. 5 Tätigkeiten in Prozessleitsystemen 1) ei Tätigkeiten, die einer ununterbrochenen ufmerksamkeit bedürfen und die mit einer sehr hohen Fremdgefährdung einhergehen, dauernde gesundheitliche edenken. eispiel: Schleusenwärter (ruckluftschleuse) im Tiefbau/aissonbaustellen 19

20 bbildungen 2-17 eispiele maschinenbautechnischer erufe erufe eispielhafte Risiken mechanische Verletzungen durch z.. rotierende, ungeschützte Teile, schwere Materialien/Werkzeuge - bsturzgefahr Hitze-/Kältearbeiten Tätigkeiten in engen Räumen lleinarbeit Gießereimechaniker/in FR ruck u. Kokillenguss FR Handformguss FR Maschinenformguss Konstruktionsmechaniker/in Metallbauer/in FR Konstruktionstechnik Verfahrensmechaniker/in für eschichtungstechnik Verfahrensmechaniker Hütten-/ Halbzeugindustrie FR Eisen-Stahl-Metall FR Nicht Eisen/Metallumformung FR Nicht Eisen Umformung FR Stahl Umformung nlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungsund Klimatechnik 2) nlagenmechaniker/in Fertigungsmechaniker/in Feinwerkmechaniker Fluggerätmechaniker/in Industriemechaniker/in Maschinen- und nlagenführer/in Mechaniker/in für Land- und aumaschinentechnik Mechatroniker/in Mechatroniker/in für Kältetechnik 2) Metallbauer/in FR Metallgestaltung Metallbauer/in FR Nutzfahrzeugbau Orthopädiemechaniker/in und andagist Teilezurichter/in Werkstoffprüfer/in Werkzeugmechaniker/in Zerspanungsmechaniker/in Zweiradmechaniker/in (FR Motorradtechnik) Langfristige nfallsfreiheit nfallsfrei 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit nfallsfrei 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei 1 Jahr unter nfälle nur aus dem Schlaf 3 Jahre unter Kategorie 0 1 Jahr 1) nfälle 2/Jahr 1) 1) 1) 1) nfälle 3/Jahr 1) 1) 1) bb. 6 eispiele maschinenbautechnischer erufe grundsätzlich keine edenken möglich in der Mehrzahl der rbeitsplätze möglich in besonderen Fällen 1) Gesonderte eurteilung: Tätigkeiten mit bsturzgefahr und bei Tätigkeiten, bei denen Fahreignung Voraussetzung ist 2) nur bei nfallsfreiheit 2 Jahre unter 20

21 bbildungen 2-17 usbildungsberuf für Menschen mit ehinderung im Metallbereich und die usbildungsberufe, an denen sich die Gefährdungsbeurteilung orientieren sollte erufsbezeichnung in der rechtlichen Grundlage 66 ig/ 42 m HwO Vollberuf an dem sich die usbildung orientiert (s. erufe in Hinweistafel 5) Fachpraktiker/in für nlagenmechaniker SHK Metallfachpraktiker/in Metallfachwerker/in Metallfachwerker/in Fachwerker/in für Metallbautechnik Fachpraktiker/in für Metallbau Metallfeinbearbeiter/in reher-fachwerker/in Fräser-Fachwerker/in Metallbearbeiter/in Metallbearbeiter/in - Fachrichtung Schlosser Schlosser-Fachwerker/in Werkzeugmaschinenwerker/in rehen Fachpraktiker/in für Zerspanungsmechanik Werkzeugmaschinenspaner/in - Fachrichtung Fräsen Werkzeugmaschnenspaner/in Werkzeugmaschinenspaner/in N-Technik Fräsen Werkzeugmaschinenspaner/in - rehen Fachwerker/in - Feinwerktechnik Industriefachhelfer/in Metallwerker/in Schlosserwerker/in Fachwerker/in - Qualitätssicherung Qualitätsfachmann/frau/Längenprüftechnik (GQ-usbildung) Qualitätsfachmann/frau Elektro- und Schutzgasschweißer/in Schweißwerker/in - Gasschmelzschweißen Schweißwerker/in Schweißfachwerker/in Schweißwerker/in - Lichtbogenschweißen nlagenmechaniker/in - Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Metallbauer/in Industriemechaniker/in Feinwerkmechaniker/in Zerspanungsmechaniker/in Zerspanungsmechaniker Feinwerkmechaniker/in Industriemechaniker/in Maschinen- und nlagenführer/in Teilezurichter/in Zerspanungsmechaniker/in Industriemechaniker/in Feinwerkmechaniker/in Konstruktionsmechaniker/in Metallbauer/in Teilezurichter/in Zerspanungsmechaniker/in Werkstoffprüfer/in nlagenmechaniker/in Konstruktionsmechaniker/in bb. 6a usbildungsberuf für Menschen mit ehinderung im Metallbereich und die usbildungsberufe, an denen sich die Gefährdungsbeurteilung orientieren sollte 21

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