Ablehnung des gesamten Obergerichts bzw. Begehren um Einsetzung eines a.o. Obergerichts i.s. Verfahren Nyffeler/Padrutt/Riniker

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1 KANTON AARGAU Grosser Rat Justizkommission 28. April 1998 Ablehnung des gesamten Obergerichts bzw. Begehren um Einsetzung eines a.o. Obergerichts i.s. Verfahren Nyffeler/Padrutt/Riniker I. SACHVERHALT 1. Mit Schreiben vom 18. Juni 1997 an den Grossen Rat unterbreitete Herr Franz Nyffeler, Bundesrichter, Aarau, vertreten durch Dr. Rainer Schumacher, Rechtsanwalt, Baden, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. März 1997 betreffend mehrfachen Amtsmissbrauchs folgendes Ablehnungsgesuch: 1. Alle gegenwärtigen ordentlichen Mitglieder des Obergerichts und alle Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Obergerichts haben in den Ausstand zu treten. 2. Zur Beurteilung der Berufungen dieses Strafverfahrens sei vom Grossen Rat des Kantons Aargau ein ausserordentliches Obergericht zu konstituieren. Es seien die Dreierkammer, welche die Berufungen der Parteien zu beurteilen haben, sowie eine a.o. Gerichtsschreiberin oder ein a.o. Gerichtsschreiber vom Grossen Rat des Kantons Aargau zu wählen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte mit Schreiben vom 12. Januar 1996 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau darauf hingewiesen, dass Bundesrichter Nyffeler in seinem früheren Amt als Präsident des Handelsgerichts an nebenamtliche Stellvertreter des Präsidenten und nebenamtliche Handelsrichter Entschädigungen ausrichten liess, welche nach Ansicht des Obergerichts überhöht waren und nicht dem Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter entsprachen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, das in der Sache Notwendige zu veranlassen. Am 14. Januar 1997 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, worauf das Bezirksgericht Bundesrichter Nyffeler mit Urteil vom 19. März 1997 von der Anschuldigung des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und von Schuld und Strafe freisprach. Jedoch wurden dem Angeklagten gemäss diesem Urteil ¼ der Verfahrenskosten und der Anwaltskosten auferlegt. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Aarau haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch Herr Bundesrichter Nyffeler Berufung eingelegt. In der Begründung zum Ablehnungsgesuch wird u.a. ausgeführt, das gesamte O- bergericht sei befangen. Nur der Grosse Rat des Kantons Aargau könne als oberstes Organ des Kantons (zugleich Aufsichtsbehörde über das Obergericht) über das Ablehnungsgesuch entscheiden, da das Obergericht gemäss 43 Abs. 4 StPO nicht selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden dürfe. Nachdem die Wahl der Oberrichter und Ersatzrichter in die Komptenz des Grosssen Rates falle, sei er

2 - 2 - auch in der Lage, einen Spruchkörper zu konstituieren, der anstelle des Obergerichts die Berufungen zu behandeln habe. Denkbar sei, dass die Zusamensetzung des Spruchkörpers z.b. durch das Los aus dem Kreis der Gerichtspräsidenten bestimmt werde. 2. In seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 5. Februar 1997 stellte Herr Dr. Peter Riniker, Fürsprecher, Zofingen, u.a. das Begehren, es sei zu deren Beurteilung ein a.o. Obergericht zu bestimmen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im wesentlichen an, das Obergericht könne nicht als Beschwerdeinstanz entscheiden, nachdem es mit seiner Strafanzeige Urheberin der Verfügung der Staatsanwaltschaft sei. Ebenso lehnte Herr Roland Padrutt, Fürsprecher, Lenzburg, in seiner Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 1997 betreffend Einstellungsverfügung das Obergericht als Beschwerdeinstanz ab. Er verband damit den Antrag, die Akten des Beschwerdeverfahrens dem Grossen Rat zwecks Bestellung eines ausserordentlichen Obergerichts weiterzuleiten. Herr Padrutt begründete sein Ablehnungsbegehren zusammenfassend damit, das Obergericht habe als vorbefasst und als befangen zu gelten. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte im hievor unter Ziff. I.1. zitierten Schreiben vom 12. Januar 1996 u.a. die Herren Riniker und Padrutt als Bezüger der seiner Ansicht nach überhöhten und dekretswidrigen Entschädigungen ausdrücklich erwähnt und auch hierin die Staatsanwaltschaft ersucht, das in der Sache Notwendige zu veranlassen. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Herren Riniker und Padrutt mit Verfügung vom 14. Januar 1997 betreffend Verdacht auf Amts- und Vermögensdelikte eingestellt. Allerdings wurden den beiden die Kosten auferlegt, wogegen sie Beschwerde erhoben. Die Verwaltungskommission des Obergerichts hatte zur Beurteilung der Beschwerden Riniker und Padrutt eine ausserordentliche Beschwerdekammer gebildet. Mit Schreiben vom 10. Juni 1997 teilte die a.o. Beschwerdekammer dem Obergericht mit, es sei Sache des Grossen Rates, die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen das Gesamtobergericht zu beurteilen. Sofern der Grosse Rat die Ausstandsbegehren gutheisse, werde er eine a.o. Beschwerdekammer bestimmen müssen. In diesem Sinne gab die a.o. Beschwerdekammer den Auftrag an das O- bergericht zurück. Das Obergericht seinerseits reagierte am 19. Juni 1997 mit der Aufforderung an die a.o. Beschwerdekammer, das Verfahren weiterzuführen. Es sehe keine Veranlassung, vom eingeschlagenen Weg abzuweichen. 3. Die Justizkommission beauftragte eine Subkommission mit der Behandlung der vorliegenden Ablehnungsgesuche bzw. der Begehren um Einsetzung eines a.o. Obergerichts. Nachdem die Justizkommission am 7. August 1997 auf Antrag der Subkommission beschlossen hatte, zu den aufgeworfenen Fragen ein Gutachten einzuholen, wurde der entsprechende Auftrag nach Kostengutsprachen vom 19. August 1997 durch das Büro des Grossen Rates Herrn Prof. Dr. Kurt Eichenberger erteilt. Mitte Februar 1998 lieferte Herr Prof. Dr. Kurt Eichenberger sein Rechtsgutachten über Fragen der Ablehnung des gesamten Obergerichts des Kantons Aargau in Strafsachen ab.

3 Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 brachte die Justizkommission das vollständige Ablehnungsgesuch von Bundesrichter Nyffeler dem Obergericht zur Kenntnis und setzte diesem für eine allfällige Stellungnahme eine Frist bis zum 10. November Das Obergericht teilte mit Eingabe vom 6. November 1997 an den Präsidenten der Justizkommission mit, es gebe keinen Zweifel über die Frage der Ausstandspflicht der ordentlichen Mitglieder der 1. Strafkammer des Obergerichts. Justizgeschäfte, welche die Rechtsprechung beträfen, seien nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften justizintern zu erledigen. Die Auffassung zu den Ablehnungsbegehren der beiden Beschwerdeführer Riniker und Padrutt hatte das Obergericht bereits kundgetan, indem es - wie unter Ziff. I.2. hievor dargelegt - eine ausserordentliche Beschwerdekammer einsetzte und daran festhielt. Die Justizkommission musste deshalb dazu keine besondere Stellungnahme mehr einholen. 5. Der Gutachter setzt sich u.a. intensiv und ausführlich mit den ihm von der Justizkommission unterbreiteten Fragen der Entscheidungszuständigkeit über Ablehnungsbegehren im allgemeinen und über die Ablehnungsbegehren in den vorliegenden Fällen sowie - im Falle der Ablehnung des gesamten oder eines Teils des Obergerichts - der Entscheidungszuständigkeit über die Berufung und die Beschwerden auseinander. Der Experte hebt hervor, dass in den vorliegenden Fällen des angeklagten ehemaligen Handelsgerichtspräsidenten und der zwei nebenamtlichen juristischen Handelsrichter alle Oberrichter und Ersatzrichter des Obergerichts abgelehnt werden, dass dieser Fall nicht mit den üblichen Verfahren bei Ablehnungsbegehren in Strafsachen verglichen werden kann, dass deshalb Möglichkeiten zu ermitteln sind, wie teils anhand gesetzlicher Vorschriften, teils mit Hilfe der ergänzenden Lückenfüllung das Organ geschaffen und mit Zuständigkeit ausgestattet werden kann, das über die Ablehnungsbegehren zu entscheiden und allenfalls stellvertretende Richter zu ernennen als befugt gelten kann. Denn das geschriebene Recht, wie es heute gelte, habe auf eine ausdrückliche Normierung verzichtet. Wenn es sich um Angelegenheiten handle, bei denen die Richter als Amtsinhaber und ihre richterliche Amtsausübung in Frage stehe, sei es richtig, das Parlament als ergänzende und vervollständigende Organgruppe anzugehen. Für die vorliegenden Ablehnungsbegehren sei demzufolge richtigerweise der Grosse Rat befasst worden. Schliesslich unterbreitet der Gutachter zur Bestellung der zuständigen Gerichtseinheiten vier Varianten: Nach der ersten würde analog der Praxis nach altem Recht ein stellvertretendes Obergericht aus der Mitte der Bezirksgerichtspräsidenten gebildet. Gemäss Variante II würde der Grosse Rat einen Obergerichtspräsidenten ad hoc wählen, welcher aus der Mitte der Bezirksgerichtspräsidenten eine oder zwei Kammern zu je 3 Mitgliedern bezeichnet, die als Strafkammer und als Beschwerdekammer in Strafsachen über die drei Ablehnungsbegehren entscheiden. Nach Variante III wählt der Grosse Rat drei oder sechs Personen als (stellvertretende) Oberrichter, die gemäss seinem organisatorischen Entscheid eine oder zwei Kammern formen. Variante IV sieht die Wahl einer fünfgliedrigen (stellvertretenden) Verwaltungskommission vor, die ihrerseits drei oder sechs Richter für eine oder

4 - 4 - zwei entscheidungsbefugte Kammern beruft. In Abwägung der vier Varianten gelangt der Gutachter zur Bevorzugung der Variante III in erster Linie und der Variante II in zweiter Linie, während die Variante I einen überholten Ansatz aufweise und Variante IV mit ihrer zweistufigen Wahl einen etwas gewundenen Gesamtablauf einschlage. Im Zusammenhang mit der Entscheidungszuständigkeit über die Berufung und über die Beschwerden im Falle der Ablehnung des gesamten oder eines Teils des Obergerichts geht der Gutachter davon aus, dass die gewählten stellvertretenden Kammern sowohl über die Ablehnung wie auch über die Sachfrage entscheiden. II. ERWÄGUNGEN 1. Die vorliegenden Umstände zur Begründung der Ablehnung bewegen sich im Bereich möglicher Befangenheit. So lässt das Schreiben des Obergerichts vom 12. Januar 1996 an die Staatsanwaltschaft auf die Vermutung strafbaren Verhaltens schliessen und dürfte eine reguläre Strafanzeige darstellen. Ob die beiden seit Erstattung der Strafanzeige ins Obergericht gewählten Richterinnen ebenfalls als befangen gelten müssen, kann auf Grund der Kontakte im Obergericht nicht ausgeschlossen werden, lässt sich aber erst endgültig beurteilen, wenn über die Ablehnungsbegehren entschieden wird. Die Ablehnungsbegehren gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Obergerichts können demnach nicht zum vorneherein als ü- berempfindliche Reaktion qualifiziert werden. 2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ablehnungsbegehren gegen einen einzelnen oder gegen einzelne Richter liegt gemäss 43 StPO in der Regel bei demjenigen Gerichtsteil, der auch in der Sache zu urteilen hat. Sind hingegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts in das Ablehnungsverfahren einbezogen, kann kein obergerichtlicher Teil über das Begehren entscheiden. Nachdem das geltende Recht für diesen Fall keine Regel enthält, teilt die Justizkommission die Auffassung des Gutachters, wonach der Grosse Rat als ergänzende und vervollständigende Organgruppe zu handeln hat. Dabei hat sich das Parlament im Sinne der Trennung der Gewalten auf das Minimum zu beschränken. Es hat nicht selbst über die Ablehnungsbegehren zu entscheiden. Jedoch hat der Grosse Rat die ausserordentlichen Richter zu bestellen, die in der Lage sind, zuerst über das Ablehnungsbegehren zu befinden und, wenn die ordentlichen Richter tatsächlich als befangen befunden werden, als Sachrichter über die Berufungs- und über die Beschwerdeangelegenheiten zu entscheiden. 3. Die Justizkommission schliesst sich der Meinung des Gutachters an und beantragt gemäss Variante III zur Behandlung der Ablehnungsbegehren und - bei deren Gutheissung - der Berufung und der Beschwerden die Bildung von zwei Kammern, nämlich einer Strafkammer und einer Beschwerdekammer in Strafsachen. Hingegen geht die Justizkommission davon aus, dass angesichts gewisser Zusammenhänge in den Sachlagen und bei der rechtlichen Würdigung der Ablehnungsbegehren die Bestellung von insgesamt drei Personen als Richter für die beiden Kammern genügen muss.

5 - 5 - III. ANTRÄGE ZUHANDEN DES GROSSEN RATES 1. Für die Behandlung der Angelegenheit des früheren Handelsgerichtspräsidenten und für die Behandlung der Angelegenheiten der beiden nebenamtlichen stellvertretenden Handelsrichter seien zwei, je dreigliedrige Kammern als Teil eines a.o. Obergerichts zu bilden, nämlich eine Strafkammer (Angelegenheit Nyffeler/Staatsanwaltschaft) und eine Beschwerdekammer für Strafsachen (Angelegenheit Riniker/Padrutt). Die jeweilige Kammer habe zunächst über die Ablehnungsbegehren zu entscheiden, und im Falle, dass die Ablehnung bejaht wird, anschliessend auch in der Sache zu urteilen. 2. Für die Bestellung der Richterinnen/Richter der beiden Kammern seien vom Grossen Rat insgesamt drei Personen als stellvertretende Oberrichter, welche die Voraussetzungen gemäss 4 f. des Gerichtsorganisationsgesetzes erfüllen, zu wählen, wobei jede/jeder der Gewählten in beiden Kammern Einsitz zu nehmen hat. 3. Für den Fall, dass nicht alle amtierenden Oberrichter der Ablehnung verfallen, sei zu bestimmen, dass die älteren vor den jüngeren (nach Lebensalter) zugewählten stellvertretenden Richterinnen/Richter in der zuständigen Kammer Einsitz nehmen müssen. 4. Es sei festzulegen, dass sich die Kammern selbst zu konstituieren haben. 5. Es sei darauf hinzuweisen, dass im übrigen für die Kammern die allgemeinen Organisations- und Verfahrensvorschriften gelten. Insbesondere ist das Kanzleipersonal (inkl. Gerichtsschreiber) durch die Kammern zu wählen.

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