Bedingungen für die Hausrat-Versicherung (VHB 2009)

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1 Bedingungen für die Hausrat-Versicherung (VHB 2009) Diese Bedingungen gelten für Ihre Hausrat-Versicherung Hausrat und Hausrat-Premium. Die zusätzlichen über die Hausrat hinausgehenden Regelungen für Leistungen aus Hausrat-Premium sind in kursiver Schrift hervorgehoben. Versicherungs-Fall und Leistung 1 Wofür erhalten Sie Leistungen und was ist nicht versichert? 2 Welche Entschädigung erhalten Sie? 3 Wie können Sie die Höhe Ihrer Entschädigung ermitteln? 4 Was gilt wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird? 5 Was haben Sie während der Vertrags-Dauer zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten? 6 Was haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungs- Falls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten? 7 Wann und an wen erbringen wir die Leistung? Vertrag und Beitrag 8 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben vor Vertrags-Schluss? Versicherungs-Fall und Leistung 1 Wofür erhalten Sie Leistungen und was ist nicht versichert? 1.1 Versicherte Gefahren Wir leisten während der Dauer des Versicherungs- Schutzes Entschädigung für versicherten Hausrat, der innerhalb des Versicherungs-Orts durch die nachfolgend genannten Ereignisse zerstört oder beschädigt wird oder infolgedessen abhandenkommt (Versicherungs-Fall): Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge (vgl. Ziffer 1.3), Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat (vgl. Ziffer 1.4), Leitungswasser (vgl. Ziffer 1.5), Sturm, Hagel (vgl. Ziffer 1.6). 1.2 Versicherter Hausrat Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung dienen. Wertsachen und Bargeld gehören unter besonderen Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Entschädigungsgrenzen (siehe Ziffer 2.9) auch zum Hausrat. Außerdem gehören zum Hausrat alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), für die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr tragen, weil Sie die Sachen auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Eine andere Vereinbarung über die Gefahrtragung müssen Sie uns nachzuweisen Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, 9 Was gilt bei einer Gefahrerhöhung nach Ihrer Vertrags- Erklärung? 10 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? 11 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 12 Wann können Sie kündigen bzw. wann endet der Vertrag? 13 Was ist bei einem Wohnungswechsel zu beachten? 14 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? Weitere Regelungen 15 Was gilt bei einer Mehrfach-Versicherung? 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 17 Wann verjähren die Ansprüche? sondern nur mit einem geringen Einbau-Aufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt in Ihrem Haushalt befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern von Ihnen handelt selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich Ihrem Beruf oder Gewerbe oder dem Beruf oder Gewerbe einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen Haustiere, d. h. Tiere, die üblicherweise in Wohnungen artgerecht gehalten werden (z. B. Katzen, Vögel, Hunde). 1.3 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten sind in Ergänzung zum Versicherungs-Schutz für Blitzschlag-Schäden bis zu einer Höhe Seite 1 von 14

2 von 65,00 Euro pro Quadratmeter der versicherten Wohnfläche auch dann versichert, wenn sie infolge eines Blitzes (z. B. Blitzschlag in das öffentliche Stromnetz) oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag sind über die Höhe von 65,00 Euro pro Quadratmeter der versicherten Wohnfläche hinaus bis zu einer Höhe von maximal ,00 Euro versichert. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung (z. B. durch Feuerwerkskörper). Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Überschallknall ist ein durch Druckstöße hervorgerufener Schaden an versicherten Sachen infolge eines Überschallflugs. Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen innerhalb der versicherten Wohnung durch die Berührung eines Straßen- oder Schienenfahrzeugs. Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungs-Schutz aber nur, wenn diese nicht vom Versicherungs-Nehmer oder mitversicherten Personen betrieben werden (z. B. als Fahrer oder Halter). Der Versicherungs-Schutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung umfasst Sengschäden, Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen entstehen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, nur insoweit, als diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens sind. Sengschäden an Möbeln oder Fußbodenbelägen sind bis zu 500,00 Euro Entschädigung immer versichert, unabhängig wodurch sie hervorgerufen wurden. Die Selbstbeteiligung beträgt dabei 150,00 Euro je Versicherungs-Fall. 1.4 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder der Versuch einer solchen Tat Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind, in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind, aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte, in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und Gewalt gegen Sie anwendet oder Ihnen eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten, mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungs-Orts durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet, in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungs-Orts durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter in den Versicherungs-Ort einbricht, einsteigt oder mittels falschen Schlüssels oder mittels durch Einbruchdiebstahl oder Diebstahl erlangten richtigen Schlüssels eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Der Versicherungs-Schutz gegen Vandalismus nach einem Einbruch erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden nach einem versuchten Einbruch. Wir erstatten bei einem Telefonmissbrauch nach einem Einbruch die hierdurch angefallenen Telefonmehrkosten gegen Vorlage der Einzelgesprächsnachweise Ihres Telefondienstes bis zu einem Betrag von 250,00 Euro je Versicherungs-Fall. Telefonmissbrauch nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung ein dort vorhandenes Telefon benutzt. Wir erstatten in Erweiterung zur Ziffer 2.9 bei Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch bis zu 250,00 Euro je Versicherungs-Fall für durch den Missbrauch entstandene Schäden, soweit nicht anderweitig Versicherungs-Schutz (z. B. durch Ihr Kreditkarteninstitut) besteht. Kunden-, Scheck- und Kreditkartenmissbrauch nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter nach einem Einbruchdiebstahl die gestohlenen Kunden-, Scheckoder Kreditkarten unberechtigt gebraucht und Ihnen hierdurch ein Schaden entsteht. Raub liegt vor, wenn Seite 2 von 14

3 gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl), Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungs-Orts bei mehreren Versicherungs- Orten innerhalb desjenigen Versicherungs-Orts, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll, Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Das gleiche gilt für Personen, die sich mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung aufhalten. Der Versicherungs-Schutz gegen Raub umfasst Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden nur, wenn das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungs- Orts, an dem die Tathandlungen verübt werden, erfolgt. 1.5 Leitungswasser Wir leisten bei Nässeschäden Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich Soweit nachfolgend genannte Rohre bzw. Installationen gemäß Ziffer zum versicherten Hausrat gehören, leisten wir auch bei Bruchschäden Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern all diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind, sowie für frostbedingte Bruchschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpenoder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert Der Versicherungs-Schutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau. Außerdem durch Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage sowie Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. Wir leisten auch bei Nässeschäden für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört, beschädigt oder abhandenkommen aus bzw. bei: Regenfallrohren Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus innerhalb der versicherten Wohnung verlegten Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist und hierdurch versicherte Sachen zerstört, beschädigt oder abhanden gekommen sind. Wasserbetten Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist, jedoch nicht soweit Wasser während des Befüllens und des Entleerens des Wasserbetts austritt. Frostschäden Der Versicherungs-Schutz erstreckt sich auch auf Frostschäden an mit dem Rohrsystem verbundenen und Leitungswasser führenden Haushaltsgeräten, soweit sich diese in der versicherten Wohnung und nicht außerhalb befinden. 1.6 Sturm, Hagel Bei Sturm- und Hagelschäden sind nur Schäden versichert, die entstehen: durch unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, dadurch, dass Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft, als Folge eines Schadens gemäß den beiden zuvor genannten Punkten, durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbundenen sind. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke acht nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/stunde). Ist diese Windstärke für den Schadens-Ort nicht feststellbar, so wird Windstärke acht unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass entweder die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden Seite 3 von 14

4 in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Der Versicherungs-Schutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen sowie an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Antennenanlagen und Markisen sind aber auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, versichert, wenn sie ausschließlich von Ihnen genutzt werden. 1.7 Versicherungs-Schutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden durch: Krieg und kriegsähnliche Ereignisse (z. B. Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen), Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, Elementargefahren (z. B. Erdbeben, Überschwemmungen, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch), vorsätzlich herbeigeführte Versicherungs-Fälle. Ist die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen Nicht versicherte Sachen: Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 1.2 genannt, vom Gebäude-Eigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäude-Eigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden auch höher oder geringwertigere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrags nicht versichert. Das gleiche gilt für Sachen die vom Wohnungseigentümer ersetzt wurden, Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht in Ziffer genannt, Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht in Ziffern und genannt, Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer versicherten Wohnung, es sei denn, dieser wurde den Mietern oder Untermietern von Ihnen überlassen, Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungs-Vertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen), elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Darüber hinaus sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 1.8 Versicherungs-Ort ist die im Versicherungs-Schein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet, soweit sie sich in einem Umkreis von 800 m (Luftlinie) zu der im Versicherungs-Schein bezeichneten Wohnung befinden. Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungs-Falls aus dem Versicherungs-Ort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungs- Schutz, aber in jedem Fall nur innerhalb von Gebäuden. Hausrat außerhalb der im Versicherungs-Schein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung oder soweit dies gesondert im Versicherungs- Vertrag vereinbart ist, versichert. Arbeitszimmer/gewerblich genutzte Räume: Abweichend von Ziffer 1.8 gehören auch Räume, die ausschließlich für eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit genutzt werden zur Wohnung, mit der sie in unmittelbarer räumlicher Verbindung stehen. 1.9 Außenversicherung Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum oder Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange Sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Zeiträume von mehr als sechs Monaten anstatt drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Seite 4 von 14

5 Halten Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, gilt dies so lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungs-Schutz nur innerhalb von Gebäuden. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Ziffer 1.4 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Raub besteht Außenversicherungs-Schutz in den Fällen, in denen Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. Das gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs-Schutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist auf 65,00 Euro pro Quadratmeter, höchstens ,00 Euro, begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich die in Ziffer 2.9 genannten Entschädigungsgrenzen. Sportausrüstung In Erweiterung der Ziffer 1.9 besteht Versicherungs- Schutz innerhalb Europas für versicherte Sachen die der Ausübung einer Sportart dienen (Sportausrüstung), auch wenn sich die Sportausrüstung nicht nur vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befindet. Die Entschädigung ist auf 2.500,00 Euro je Versicherungs-Fall und Versicherungs-Jahr begrenzt. Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die in Ihrem Eigentum oder dem Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen. Versichert sind die Sachen gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Einbruchdiebstahl/Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm oder Hagel, wobei die jeweiligen Voraussetzungen für die versicherten Gefahren und Schäden (Ziffer 1) entsprechend gelten. Für Sturm- und Hagelschäden besteht nur Versicherungs-Schutz, wenn sich die Sachen in geschlossenen Gebäuden befinden. Dienstlich genutzte Wohnung In Erweiterung der Ziffer 1.9 besteht Versicherungs- Schutz auch für versicherte Sachen, die sich ständig außerhalb einer von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person beruflich genutzten Zweitwohnung befinden. Die Sachen müssen in Ihrem oder dem Eigentum der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen. Die Entschädigung ist auf ,00 Euro je Versicherungs-Fall und Versicherungs-Jahr begrenzt. Ansonsten gelten die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen entsprechend der Ziffer Schäden durch Phishing Wir leisten auch für Vermögens-Schäden, die Ihnen im Rahmen eines durchgeführten privaten Online-Bankings entstehen, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln, die kontoführende Bank diese ausführt und Ihnen hierdurch ein Vermögens-Schaden entsteht. Vermögens-Schaden in diesem Sinne ist die unmittelbar aus dem Phishing resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des zu Unrecht von Ihrem Privatkonto abgebuchten Betrags. Mitversichert sind auch die Privatkonten der in Ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen bzw. des Lebenspartners. Versicherungs-Schutz besteht im Rahmen von Online- Banking, welches Sie in der versicherten Wohnung oder über in Ihrem Eigentum stehende Laptops/portable PCs durchführen. Die Entschädigung ist auf 1.000,00 Euro je Versicherungs-Fall und Versicherungs-Jahr begrenzt. Nicht versichert sind: Folgeschäden, wie z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung oder in Rechnung gestellte Kosten der Bank etc., durch Phishing entstandene Vermögensschäden auf Geschäftskonten. Phishing im Sinne dieser Bedingungen ist eine Technik, bei der unberechtigte Dritte sich mit Hilfe gefälschter E- Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten, z. B. persönliche Identifikationsnummer (PIN) oder Transaktionsnummern (TAN), von arglosen Dritten verschaffen und mit den erlangten Daten unerlaubte Handlungen unter der Identität des Opfers und von dessen Konto vornehmen. Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten (z. B. Pharming) sind nicht versichert. Hierzu zählt auch die Einschleusung von Trojanern, um an die vertraulichen Daten zu gelangen. Der Versicherungs-Schutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die das kontoführende Institut ersetzt bzw. für die dieses haftet. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungs-Fall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung (Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei der die unberechtigten Dritten mehrere Zugangs- und Informationsdaten erlangt haben. Voraussetzung für den Leistungs-Anspruch ist, dass Sie den bei Ihrer Bank aktuell üblichen Online-Banking- Sicherheitsstandard verwenden. Vor Eintritt des Versicherungs-Falls müssen Sie den zum Online-Banking genutzten Computer mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die laufend auf dem neusten Stand gehalten wird, ausstatten bzw. entsprechende Programme installieren. Die Virendefinitionen der Virensoftware sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren und es sind regelmäßig die Sicherheitsupdates für Ihr Betriebssystem und die verwendete Software einzuspielen. Verletzen Sie eine dieser Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten), können wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 6 der Bedingungen den Vertrag kündigen oder Leistungen ganz oder teilweise kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Nach Eintritt des Versicherungs-Falls haben Sie: bei der Aufklärung des Versicherungs-Falls mitzuwirken und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die kontoführende Bank umgehend über den Phishing-Angriff zu unterrichten und deren Anweisungen Seite 5 von 14

6 Folge zu leisten sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Änderung der Kennwörter, Sperrung des betroffenen Kontos) vorzunehmen, die kontoführende Bank (auch schriftlich) zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Versicherungs-Fall unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzen Sie eine dieser Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) sind wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 6 der Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Schäden durch Phishing Anstelle einer Entschädigung von 1.000,00 Euro erhalten Sie bis zu ,00 Euro Entschädigung je Versicherungs-Fall und Versicherungs-Jahr. 2 Welche Entschädigung erhalten Sie? 2.1 Der Versicherungs-Wert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. Versicherungs-Wert ist der Wiederbeschaffungs-Wert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist der Versicherungs-Wert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungs-Wert der für Sie erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). Soweit die Entschädigung für Wertsachen gemäß Ziffer 2.9 auf bestimmte Beträge begrenzt ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungs-Werts höchstens diese Beträge berücksichtigt. 2.2 Die Versicherungs-Summe errechnet sich aus dem bei Vertrags-Schluss vereinbarten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungs- Schein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung. Die Versicherungs-Summe soll dem Versicherungs-Wert entsprechen und kann bei Bedarf entsprechend erhöht werden. Die im Versicherungs-Schein genannte Versicherungs- Summe erhöht sich im Schadenfall um einen Vorsorgebetrag von zehn Prozent. Über die Höhe von 650,00 Euro pro Quadratmeter der versicherten Wohnfläche hinaus beträgt die Versicherungs-Summe ,00 Euro. Bei Vertrags-Schluss müssen Sie die tatsächlichen Quadratmeter der Wohnfläche angeben. Wir weisen hierbei auf die Folgen von falschen oder unvollständigen Angaben nach Ziffer 8 hin. 2.3 Wir nehmen bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungs- Verzicht), wenn bei Eintritt des Versicherungs-Falls die Wohnfläche der im Versicherungs-Schein genannten Wohnfläche entspricht und die vereinbarte Versicherungs-Summe den von uns für die Vereinbarung eines Unterversicherungs-Verzichts vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versicherungs-Schein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet und nicht ein weiterer Hausrat-Versicherungs- Vertrag für denselben Versicherungs-Ort ohne Unterversicherungs-Verzicht besteht. Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über, wenn die genannten Voraussetzungen für einen Unterversicherungs-Verzicht für die neue Wohnung vorliegen. Bei einer Vergrößerung der Wohnfläche der neuen Wohnung gilt der Unterversicherungs-Verzicht bis zur Anpassung des Vertrags an die tatsächlichen Quadratmeter der versicherten Wohnung, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Umzugsbeginn. 2.4 Im Versicherungs-Fall ersetzen wir bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Versicherungs-Wert bei Eintritt des Versicherungs- Falls, beschädigten Sachen die notwendigen Reparatur- Kosten bei Eintritt des Versicherungs-Falls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungs- Wert bei Eintritt des Versicherungs-Falls. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist Ihnen die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogen. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. Restwerte werden angerechnet. Die Mehrwertsteuer ersetzen wir nur, wenn diese von Ihnen im Versicherungs-Fall infolge von Reparatur oder Wiederbeschaffung tatsächlich gezahlt und durch Vorlage von Original-Rechnungen nachgewiesen wird und Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. 2.5 Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungs-Falls notwendigen Aufräumungskosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen Hotelkosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 0,65 Euro pro Quadratmeter begrenzt. Die Kosten werden statt 100 Tagen längstens für die Dauer von 150 Tagen ersetzt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 0,65 Euro pro Quadratmeter begrenzt Transport- und Lagerkosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Seite 6 von 14

7 Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Kosten werden statt 100 Tagen längstens für die Dauer von 150 Tagen ersetzt Umzugskosten bei voraussichtlich mindestens 100 Tage andauernder vollständiger Unbenutzbarkeit der versicherten Wohnung werden die Umzugskosten innerhalb Deutschlands in eine andere Wohnung bis zur Höhe von 5.000,00 Euro übernommen Schlossänderungskosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungs-Fall abhanden gekommen sind Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die Sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für geboten halten durften Bewachungskosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden Reparatur-Kosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind Reparatur-Kosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leistungswasser nach Ziffer Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen Rückreisekosten In Hausrat-Premium erhalten Sie die notwendigen Fahrtmehrkosten, die infolge einer vorzeitigen Rückreise entstehen. Wir ersetzen Ihnen hierfür bis zu 5.000,00 Euro je Versicherungs-Fall für eine abgebrochene Urlaubsreise von Ihrem Urlaubsort zum Schadens-Ort, wenn: es sich um einen erheblichen Versicherungs-Fall handelt, dessen voraussichtlicher Schaden mindestens 5.000,00 Euro übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadens-Ort notwendig ist. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit Ihrerseits von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten. Die Rückreise- kosten ersetzen wir entsprechend Ihrem auf der Hinreise benutzen Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Schadens-Ort. Wir übernehmen die Kosten aber nur, wenn keine Ersatzleistung aus einem anderen Versicherungs-Vertrag beansprucht werden kann Kosten für Datenrettung Wir übernehmen abweichend von Ziffer die tatsächlich entstandenen Kosten einer von uns organisierten Datenrettung durch eine Fachfirma bis zu 500,00 Euro je Versicherungs-Fall auch wenn keine der unter Ziffer 1.1 versicherten Gefahren ursächlich für den Schaden war. Wir übernehmen die tatsächlich entstandenen Kosten für maximal zwei Versicherungs-Fälle je Versicherungs-Jahr. Datenrettung bedeutet hiernach die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen). Voraussetzung ist, dass die Daten auf einem im Eigentum der versicherten Person befindlichen Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, durch einen Defekt verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten wird nicht garantiert. Wir erbringen keine Leistungen für: die Wiederbeschaffung der Daten, einen neuerlichen Lizenzerwerb der Daten, die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderem Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installationsmedium) vorhalten, für die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z. B. Raubkopien). Kosten für Datenrettung Wurde der Datenverlust durch eine versicherte Gefahr nach Ziffer 1.1 (Brand, Leitungswasser etc.) hervor gerufen, erhöht sich die Kosten-Übernahme von bis zu 500,00 Euro auf bis zu 1.000,00 Euro je Versicherungs- Fall Sie erhalten auch für Schäden an Gefriergut eine Entschädigung. Wir erstatten bis zur Höhe von 250,00 Euro je Versicherungs-Fall und Versicherungs-Jahr eine Entschädigung für Schäden am Gefriergut, wenn die Schäden durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge eines Stromausfalls entstanden sind. Der Versicherungs- Schutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch: natürlichen Verderb der gekühlten Waren, Bedienungsfehler, angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind. 2.6 Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungs-Fall auf die vereinbarte Versicherungs-Summe einschließlich Vorsorgebetrag begrenzt. Schaden-Abwendungs- und Schaden-Minderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Seite 7 von 14

8 Wird die vereinbarte Versicherungs-Summe einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (Ziffer 2.5) darüber hinaus bis zu zehn Prozent der Versicherungs-Summe ersetzt. 2.7 Ist die Versicherungs-Summe im Zeitpunkt des Versicherungs-Falls niedriger als der Versicherungs-Wert der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungs-Verzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Ziffer 2.4 in dem Verhältnis von Versicherungs-Summe zum Versicherungs-Wert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-Summe dividiert durch den Versicherungs-Wert. 2.8 Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (Ziffer 2.5) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (Ziffer 2.5) sowie der Schaden-Abwendungsund Schaden-Minderungskosten (Ziffer 2.5.7) gilt Ziffer 2.7 entsprechend. 2.9 Wertsachen Versicherte Wertsachen sind Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte), Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in dem vorausgegangenen Punkt genannte Sachen aus Silber, sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungs-Fall 130,00 Euro pro Quadratmeter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungs-Falls außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschranks befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungs-Fall begrenzt auf 1.500,00 Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, 3.000,00 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, ,00 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin. Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schaden-Verhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit Wir verzichten über Hausrat hinausgehend in Hausrat- Premium bis zu einer Schadens-Höhe von ,00 Euro auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungs- Falls durch Sie oder Ihren Repräsentanten. Dieser Verzicht gilt nicht für die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den Ziffern 5 und 6. 3 Wie können Sie die Höhe Ihrer Entschädigung ermitteln? 3.1 Sie können nach Eintritt des Versicherungs-Falls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen-Verfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigen-Verfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren. Es kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungs-Fall ausgedehnt werden. 3.2 Für das Sachverständigen-Verfahren gilt: Jede Partei muss in Textform einen Sachverständigen benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadens-Ort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In einer solchen Aufforderung durch uns weisen wir Sie auf diese Folge hin Beide Sachverständige benennen vor Aufnahme ihrer Feststellungen in Textform einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadens-Ort zuständige Amtsgericht ernannt Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber von Ihnen sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 3.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren nach dem Vertrag in Frage kommenden Versicherungs-Werte zum Zeitpunkt des Versicherungs-Falls, die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen, die nach dem Versicherungs-Vertrag versicherten Kosten, den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungs-Verzicht gegeben ist. Seite 8 von 14

9 3.4 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertrags-Parteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch eine gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 3.5 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 3.6 Durch das Sachverständigen-Verfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. 4 Was gilt wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird? 4.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, müssen Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen. 4.2 Die Besitznahme abhanden gekommener Sachen im Sinne dieser Regelung ist die Rückerlangung des Besitzes durch eine der beiden Vertrags-Parteien oder die Möglichkeit, sich den Besitz zu beschaffen. 4.3 Wurde von abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht Anspruch auf eine Entschädigung zum Versicherungs-Wert oder kam es bereits zur Auszahlung der Entschädigung, besteht für Sie ein Wahlrecht von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige zwischen der Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung und der Rücknahme der versicherten Sachen. Wählen Sie die Entschädigungsleistung, haben Sie uns Zug um Zug die abhanden gekommenen versicherten Sachen auszuhändigen bzw. zu überlassen und uns das Eigentum an den versicherten Sachen zu verschaffen. Wählen Sie die Rücknahme der versicherten Sachen, haben Sie uns Zug um Zug die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen bzw. auf diese zu verzichten. Nach Ablauf der oben genannten Frist von zwei Wochen geht das Wahlrecht auf uns über. Haben Sie von den abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt, nachdem eine Entschädigungsleistung zur Auszahlung kam, die unter dem Versicherungs-Wert liegt, sind Sie verpflichtet, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Aufforderung in Textform nach, haben Sie im Einvernehmen mit uns die Sachen meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil, welcher der von uns geleisteten Entschädigung entspricht. Haben wir von abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt, haben wir die Sache Zug um Zug gegen Rückzahlung der Entschädigung Ihnen zurückzugeben. Ist Ihnen die Rückzahlung der Entschädigung nicht möglich, haben wir die Sache in Ihrem Namen meistbietend verkaufen zu lassen. Wir dürfen uns entsprechend unserem Anteil an der Entschädigung aus dem Erlös befriedigen. 4.4 Wurde von abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt und waren diese zu diesem Zeitpunkt beschädigt, kann im Rahmen der Rückabwicklung Entschädigung in Höhe der notwendigen Reparatur-Kosten bei Eintritt des Versicherungs-Falls von der Vertragspartei verlangt bzw. einbehalten werden, bei der die abhanden gekommene Sache verbleibt. 4.5 Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben die Vertragsparteien die Rechte und Pflichten nach den Ziffern 4.3 und 4.4. Sie können die Entschädigung aber behalten, wenn Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 5 Was haben Sie während der Vertrags-Dauer zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten? 5.1 Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 5.2 Wird diese während der Laufzeit des Vertrags bestehende Mitwirkungspflicht (Obliegenheit) verletzt, können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt: Wird diese Obliegenheit verletzt, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird die Obliegenheit vorsätzlich verletzt, geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird uns nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen. Der Leistungs-Anspruch bleibt auch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit. 6 Was haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten? Ohne Ihre Mitwirkung können wir das Vorliegen der Leistungs-Voraussetzungen nicht feststellen. Damit wir die Leistungs-Voraussetzungen prüfen können, bestehen bei und nach einem Versicherungs-Fall folgende Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten): 6.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und uns unverzüglich ggf. auch telefonisch zu informieren und soweit möglich unsere Weisungen zur Schaden- Minderung/-abwendung einzuholen und zu beachten. Seite 9 von 14

10 6.2 Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung und sonstige strafbare Handlungen müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen sowie dieser und uns unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen nachzureichen. 6.3 Abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden müssen Sie unverzüglich sperren lassen und für abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden haben Sie unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten. 6.4 Das Schaden-Bild haben Sie so lange unverändert zu lassen, bis die Schadens-Stelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schaden-Bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren. 6.5 Soweit möglich haben Sie uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-Falls oder des Umfangs unserer Leistungs-Pflicht erforderlich ist. Sie haben auch die von uns angeforderten Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. 6.6 Haben Sie Schadensersatz-Ansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, unabhängig eines gesetzlichen Forderungsübergangs, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe der von uns erbrachten Leistung an uns schriftlich abzutreten. Ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht darf ohne unsere Zustimmung nicht aufgegeben werden. Richtet sich Ihr Ersatz-Anspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den Übergang des Ersatz- Anspruchs nicht geltend machen, es sei denn diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 6.7 Wird eine dieser bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls bestehenden Obliegenheiten verletzt, können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt: Wird eine der genannten Obliegenheiten, die bei oder nach dem Eintritt eines Versicherungs-Falls zu erfüllen ist, vorsätzlich verletzt, geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird uns nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen. Der Leistungs-Anspruch bleibt auch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war oder wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit geht der Leistungs-Anspruch auch dann verloren, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war. 7 Wann und an wen erbringen wir die Leistung? 7.1 Die Leistungen erbringen wir an Sie als unseren Versicherungs-Nehmer. 7.2 Die Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs-Falls und des Umfangs unserer Leistungen notwendigen Erhebungen. 7.3 Sind diese nicht bis zum Ablauf eines Monats seit Anzeige des Versicherungs-Falls beendet, können Abschlagszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangt werden. 7.4 Unsere Leistung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens erbracht wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 7.5 Bei Berechnung der Fristen zählt der Zeitraum nicht mit, in dem die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Anspruchstellers nicht beendet und die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden konnte. Vertrag und Beitrag 8 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben vor Vertrags-Schluss? 8.1 Wir übernehmen den Versicherungs-Schutz im Vertrauen darauf, dass alle in Textform gestellten Fragen bis zur Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht). Rücktritt 8.2 Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungs-Schutzes Bedeutung haben, nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. 8.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungs- Schutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungs-Falls erklärt, sind wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- Falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war. 8.4 Bei einem Rücktritt steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Kündigung 8.5 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Seite 10 von 14

11 8.6 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z. B. Risikozuschläge, Leistungs-Einschränkungen), geschlossen hätten. Rückwirkende Vertrags-Anpassung 8.7 Können wir vom Vertrag nicht zurücktreten oder diesen kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden diese auf unser Verlangen rückwirkend Vertrags-Bestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, erfolgt die Vertrags-Anpassung ab Beginn der laufenden Versicherungs-Periode. 8.8 Erhöht sich durch die Vertrags-Anpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir den Versicherungs-Schutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung über die Vertrags- Anpassung werden wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte 8.9 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertrags- Anpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben und wir den nicht angezeigten bzw. unrichtig angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit nicht kannten Unsere Rechte müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Wir können unsere Entscheidung in der Folge mit weiteren Umständen begründen, sofern uns diese noch nicht länger als einen Monat bekannt sind Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertrags-Schluss ausüben. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 8.12 Wir können den Vertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist Bei einer Anfechtung steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung 8.14 Die vorgenannten Rechte und Regelungen bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelten bei einer unsere Leistungs-Pflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen von fünf bzw. zehn Jahren zur Ausübung unserer Rechte beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger 8.15 Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber bzw. gegenüber einer von Ihnen bevollmächtigten Person. 9 Was gilt bei einer Gefahrerhöhung nach Ihrer Vertrags-Erklärung? 9.1 Nach Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungs-Falls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wäre. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 9.2 Sobald Sie nachträglich erkennen, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. 9.3 Tritt nach Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. 9.4 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem bei Vertrags- Schluss gefragt worden ist, sich anlässlich eines Wohnungswechsels (Ziffer 13) ein Umstand ändert, nach dem bei Vertrags-Schluss gefragt worden ist, die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, Es liegt keine Gefahrerhöhung vor soweit die versicherte Wohnung statt 60 Tagen bis zu 180 Tage unbewohnt bleibt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich während Ihrer Abwesenheit eine von Ihnen bevollmächtigte Person wöchentlich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung persönlich überzeugt. vereinbarte Sicherungsvorkehrungen beseitigt, vermindert werden oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel, Bauarbeiten (z. B. Umbauten) am Versicherungs-Ort oder in dessen unmittelbarer Umgebung ausgeführt werden, das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht. 9.5 Keine anzuzeigende Gefahrerhöhung ist die Aufstellung eines Gerüsts bis zu einer Dauer von zwölf Monaten auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Während der Zeit der Gefahrerhöhung durch die Aufstellung eines Gerüsts sind bei Abwesenheit alle Fenster und Türen verschlossen zu halten sowie vorhandene Sicherheitseinrichtungen zu betätigen bzw. aktivie- Seite 11 von 14

12 ren. Verletzen Sie diese Obliegenheiten können wir nach Ziffer 6.7 von der Verpflichtung zur Leistung frei sein. 9.6 Nehmen Sie nach Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vor oder gestatten Sie deren Vornahme durch einen Dritten, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit müssen Sie beweisen. Handeln Sie bei der Vornahme oder Gestattung nur mit einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei einer unabhängig von Ihrem Willen eingetretenen oder von Ihnen erst nachträglich als solcher erkannten Gefahrerhöhung können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn uns eine solche Gefahrerhöhung bekannt wird. 9.7 Statt einer Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen (Vertrags- Anpassung). Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hin. 9.8 Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertrags-Anpassung erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 9.9 Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungs-Fall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nach Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorsätzlich vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten vorsätzlich gestatten. Haben Sie bei der Vornahme oder Gestattung mit grober Fahrlässigkeit gehandelt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Bei einer unabhängig von Ihrem Willen eingetretenen oder von Ihnen erst nachträglich als solcher erkannten Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungs-Fall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns Ihre Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Bei einer unabhängig von Ihrem Willen eingetretenen oder von Ihnen erst nachträglich als solcher erkannten Gefahrerhöhung bleibt unsere Leistungs-Pflicht bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. Unsere Leistungs-Pflicht bleibt bestehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungs-Falls oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht war oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungs-Falls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen erhöhten Beitrag verlangen. 10 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungs-Pflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. 11 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 11.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu bezahlen. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällig, aber nicht vor dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten Wurden wir zum Beitragseinzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt, sind Sie erst und nur dann zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in Textform dazu aufgefordert haben. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Erfolgt die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren, müssen Sie sicherstellen, dass der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden wiederholt von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform erteilten Zahlungsaufforderung erfolgt Wurde uns keine Einzugsermächtigung erteilt, genügt es für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten Konnte der Einlösungsbeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungs- Falls noch nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungs-Pflicht besteht aber, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht durchgeführt Konnte ein Folgebeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Begleichen Sie den Rückstand nicht fristgerecht, können wir den Vertrag kündigen. Tritt der Versicherungs-Fall nach Fristablauf ein und waren Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie im Mahnschreiben um- Seite 12 von 14

13 fassend hinweisen. Die Kündigung des Vertrags kann für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs-Steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetzgeber bestimmten Höhe zu entrichten haben Nur soweit ein Anspruch von Ihnen gegen uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, können Sie mit diesem gegen unsere Forderungen aufrechnen. 12 Wann können Sie kündigen bzw. wann endet der Vertrag? 12.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungs-Schein angegebene Zeit abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr Der Vertrag kann von Ihnen ohne besondere Frist zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-Monats in Textform gekündigt werden. Als Versicherungs-Monat gilt der Zeitraum eines Monats, gerechnet vom Tag des im Versicherungs-Schein angegebenen Beginns Der Vertrag kann von uns unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-Jahres in Textform gekündigt werden Nach Eintritt des Versicherungs-Falls können Sie oder wir den Vertrag in Textform kündigen. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Leistung oder im Falle eines Rechtsstreits nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungs-Jahres, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam Der Vertrag endet ohne Kündigung mit unserer Kenntniserlangung von: einer vollständigen und dauerhaften Auflösung des versicherten Hausrats nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung, der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung nach Ihrem Tod, spätestens jedoch zwei Monate nach Ihrem Ableben. Nutzen zu diesem Zeitpunkt ein oder mehrere Erben die Wohnung in derselben Weise wie Sie, setzt sich der Vertrag mit diesen fort. Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungs-Nehmern, muss sich jeder Versicherungs-Nehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungs-Nehmer zurechnen lassen. Bei der Versicherung einer Zweit- oder Ferienwohnung endet dieser Vertrag mit der Aufgabe der versicherten Zweit- oder Ferienwohnung. Bei einem Wohnungswechsel endet der Vertrag nicht. 13 Was ist bei einem Wohnungswechsel zu beachten? 13.1 Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungs- Schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungs-Schutz. Der Versicherungs-Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungs-Schutz nicht über, wenn Sie die alte Wohnung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungs-Schutz in beiden Wohnungen. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungs-Schutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungs- Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn des Einzugs mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versicherungs-Schutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zur Unterversicherung führen und ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfallen. Dies kann dazu führen, dass Sie im Versicherungs-Fall die entstandenen Schäden nicht voll erstattet bekommen Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungsvorkehrungen vereinbart, so müssen Sie uns in Textform mitteilen, ob entsprechende Sicherungsvorkehrungen in der neuen Wohnung vorhanden sind. Mit Umzugsbeginn gelten unsere für den neuen Ort der Wohnung gültigen Tarifbestimmungen. Bei einer hierdurch bedingten Erhöhung des Beitrags können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Bei Ihrer Kündigung können wir den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen Ziehen Sie bei einer Trennung von Ihrem Ehepartner bzw. Lebenspartner aus der Wohnung aus und bleibt Ihr Ehepartner bzw. Lebenspartner in der bisherigen Wohnung zurück, gelten als Versicherungs-Ort Ihre neue Wohnung und die bisherige Wohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Vertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ihrem Auszug. Danach besteht Versicherungs-Schutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften, sofern beide Partner am Versicherungs-Ort gemeldet sind. 14 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 14.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen, sofern wir nicht ausdrücklich die Text- oder Schriftform verlangen. Die Vertrags-Sprache ist deutsch Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Seite 13 von 14

14 Weitere Regelungen 15 Was gilt bei einer Mehrfach-Versicherung? 15.1 Eine Mehrfach-Versicherung liegt vor, wenn ein Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert ist und entweder die Versicherungs-Summen zusammen den Versicherungs-Wert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt Versichern Sie ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern, müssen Sie uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs- Summe anzugeben. Verletzen Sie diese Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Ziffer 5.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungs-Freiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungs-Falls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt auch, wenn die mehreren Verträge bei uns bestehen Erlangen Sie aus anderen Versicherungs-Verträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs- Summen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-Summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre Haben Sie eine Mehrfach-Versicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfach- Versicherung zustande gekommen ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach-Versicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs- Summe unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungs- Summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht Dies gilt auch, wenn die Mehrfach-Versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungs-Verträge der Versicherungs-Wert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs- Verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-Summen und Prämien verlangen. 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 16.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Versicherungs- Vertragsgesetz, soweit nichts abweichend vereinbart ist Sind Sie der Meinung, dass wir Ihre Leistungen zu Unrecht abgelehnt haben, können Sie unsere Entscheidung bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht überprüfen lassen. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Deutschland wenden. 17 Wann verjähren die Ansprüche? Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis über uns und über die den Anspruch begründenden Umstände vorliegt. Wurde der Anspruch aus dem Versicherungs-Vertrag bei uns angemeldet und ist unsere Entscheidung in Textform zugegangen, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang bei der Fristberechnung nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. Seite 14 von 14

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