ZU den. von lh.nen. in.sowei,t aufgeworfenen Fragen nehme ich im Einvernehmen mit den. I. Allgemeines

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1 zü/utl ZOO4 16:37 FAX I I 'C Herrn Michael J111lg Arbeitsgemeinschaft Berufsstäiidischer Versorgungseinrichtungen e.v. Postfach Köln OEARBEITETVON Dr. Myfien Referat IV C 4 nl +49 (0) (oder ) FA% +4Q (0) 18 8h E-MAI1 po6tstelle@bmf.bund.de ELEK DAWM 7. September 2004 BETREFF Anwend.ung d.es Si 10 i.d..f. d,es AltBinkG bei berufsständischen Versorgungswerken enug Ihre Schreiben vom 3. Juni 2004 lind vom 14. Juli 2004 Gz IV C 4 - S (bnianlwod bilh nngpbnn] Sehr geehrter Herr Jung, vielen Dank für Ihre 0.g. Schreiben zur Auslegung der durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) geaderten steuerlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. ZU den. von lh.nen. in.sowei,t aufgeworfenen Fragen nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehfirde der Lhder: wie folgt Stellung: I. Allgemeines Nach Ei 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG i.d.f. des NtEj,nkG gehisren, zu den begünstigten Beiträgen fiir eine AIteisversorgung auch. Beiträge ail ei,n bemfsst.ändisches Verso~gungswerk- Nach der gesetzlichen Regelung sind jedoch nur Beitrgge an solche berufsst2ndischen Versorgungseinrichtiuigen begünstigt, die den gesetzlichen. Rentenversicherungen vergleichbare Leistmgen erbringen". Der Gesetzgeber hat es damit als nicht ausreichend angesehcii, dass lediglich Beiträge an eine benifsstclndische Versorgiuigseinxichtung geleistet werden. tlber die rentenversichei-ungsrechtliche Anerkennung als Ersatzsystem für die gesetzliche Rentenvei:siche~xng ($ B Abs. 2 SGB VI) hinaus ist somit eine weitere Voraussetzung fir die steuerliche Anerkennung der Beitragsleistung im Rahmen des $ 10 Abs. 1 NT. 2 Buchstabe a EStG erforderlich.

2 .i V *.. i 20/ :37 F~xi-2 VRB A 3alie2 Die vom Gesetzgeber für notwendig erachtete Einschränkung ist unter ~erütksichti~un~des mit dem Al~ei~einkünftegesetz (AltEinkG) verfolgten Gesetzeszweckes von der Finanzvexwaltung auszctlegeil. Iii diesem. Zusammenhang ist den Besonderheiten der be.rufsständiscben Versorgung in ausre:eichen,dem Umfang Recha,ung zu tragen. Im Ei1twur-f des A1,tEinkG vom 9. Dezember 2003 (BT-Drucks ) wurden. Beifrage an berufsstäudiscb.e Versorg~uigseiilricb~tungen wie Beiträge zugun,sten privater Leibrentenversicheningen irn Ralimeil des $ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe 1 EStG-E als steuerlich begiinstigte Beiträge zugunsten einer Altersversorgung a~1fgefcil1it. Voraussetzcing fiir eine steuerliche Begünstigung der eiitsprech.enden Beiträge war danac:h, dass die Satzung der Versorgmgseinrichtung nur die Zahlung einer moiiatlichen auf das Leben des MitgLi.edu bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen durfte. Diese Leibrente d~ufte nicht vor VuU,endung des 60. Lebensjahres gezahlt werden und durfte weder kapitalisierbar, vererbbar, beleihbai; veräußerbar noch iibearagbar sein. Lediglich die zus8tzliche Absicherung von Hinterb1,iebenen und des Erwerbsmindei-ungsrisikos waren, zulässig. Erst ini Rahmen des Gesetzgebiingsverfahrens wurden die Beitrige an die benifsstäudischeil Versotgungswerke von 9 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BStG-E in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG i,n der beschlossenen Fassung verlagert (vgl. BT-Diucks. 15/3004, S. 17). Dies wurde init dem öffentlichrechtlichen Charakter des bemfsständischen Verxorgungssystems begründet. Allerdings hat der Gesetzgeber die Begünstigung der Beitrage nicht uneiiige.schränkt zulassen wollen. Voraussetzun.g ist jedoch ein. der gesetzlichen Rentenversic,h,ening vergleichbares kisti.mgsspektnim" (BT-Drucks. 3,513004, S. 17). Es sind daher - auch nach der Veirl.a.geiun.g - nur solche Beiträge steuerlich begünstigt, aus denen der Steuerpflichtige der gesetzlichen Rentenversichexun.g vergleichbare Anwartschaften erhb1t. Dies ergibt sj,ch auch daraus, dass im Rahmen der Gesetzesbcratungen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Beiträge zu be~ufsstandischen Versorgungswerken, deren Leistungsspektrum mit dem d.er gesetzlichen. Rentenversicherung vergleichbar ist, nur unter den in 5 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (u.a. Leibrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres1 nicht vererblichjnicht kapitaiisierba/11icht 'bel,ej,h,ba~/nicht ilbertragbarlnicht veräderbar) genannten Voraussetzungen als Beitrage ni einer Altersversorgung an.erkannt werden kennen (BT-Drucks. 15/3004, S. 17). D.h.-, die nach dem 31. Dezember 2004 geleisteten Beitrage an benifsständische VersorgungseÜ~richtuii.ge~i sind nur dann steuerlich begtinstigx, wenn die sj,ch tiu8 den Bei- Wägen. ergebenden Leistungen grundsatzlich mit denen. der gesetzlichen Rentenversicherung verglei.chbar sind.

3 VRB A Gelb 3 Allerdings muss nach den Vorstellun,gen des Gesetzgebers lediglich eine,,vergleich,barkeit" der jeweiligen Leistwigsspektren gegeben sein.. Di.es bedeutet: U, d.ass das Leistungsspekrrum der beruf~sthdischen Versorgungseinrichkingen mit de.m der gesetzlichen Rentenversi.chemng identisch sein muss. Im Rahmen der Ausl.egung des Begnffs der Vergleichbarkeit sind auch die bemfsspezifischen Belange der j eweiligeii V ersorgungseinrichtungen un.d deren Mitglieder zu berücksichtigen. Gewährt eine bemf~st&discheversorgungseinncbtimg keine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung, sind die Beiträge insgesams nicht im Rahmen des 5 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG anzusetzen. Dies gilt auch, soweit die Beiträge nur teilweise für eine entsprechende Risiko absichenia g eingesetzt werden, da der Gese~eswoalaut eine entsprechende Differenziening nicht zulässt. Der Gesetzgeber hat zwischen bemfsständischen Versorgungswerken differenziert, di,e eln der gesetzlichai Rentenversicherung vergleichbares Leistungsspektnim haben - Beiücksichtigung nach 5 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG - und solchen, deren Leistungsspektrum insgesamt betrachtet nicht vergleichbar ist - gegebenenfaiis BerUcksichtigung unter den Vorzi~isse[zimgm des & 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. 11. Über~anmregelungen für die Berücksichtimnyvon Beiträ~en irn Rahmen des 5 10 EStG i.d.f. des AltEinkG Für nach dem 31. Dezember 2004 entrichtete Beikäge an beriifsständische Versorgungseinrichtuiige~ist eiiie Berücksichtigung im Rahmen des 8 10 Abs. 1. Nr. 2 Buchstabe a EStG ilur zulä.ssi.g, wenn dai Leistungsspektrum der berufsstitndischen Versorguiigseinrichtxng mit dem der gesetzlichen Rentenversic'hening vergleichbar ist. Eule eventuelle Änderung des Leismgsspektrums ist d.ahei nur für Anwartschaften erforderlich, die nach dem 31. Dezember 2004 aufgebaut werden. Auszahlungen aufgrund von Anwartschaften, die auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1. Januar 2005 gezahlt wurden, khnen aus Billigkeitsg~tinden nach den bisherigen. Sakungsregelungen eifolgen? o,hne dass dies für die steuedi,cbe Beurteilung der ab dein 1. Jaiiuar 2005 gezahlten Beitrage an die betreffende bemfsständische Versorgungseinri.chtung schädlich ist, Im Zuge eventuell erforderlicher Satzungsalpassungen ist es für die steuerliche Berücksichtigung der nach dem 31. Dezember 2004 gelehteten Beiträge in der Regel unschädlj.ch, wenn durch die Satzungsanpassungen nicht in Rentenzahlfälle eiiige griffen. wi,rd, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben. Für die steuer1ich.e Begünsugung der nach dem 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträge i.st es nicht zu beanstaiiden., wem die Umstellt~ng des Leistungsspektrums bis z~nn 30. Juni 2005 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 erfolgt.

4 20/ :37 FAX 0 VRB 8, - seile4 XII. Einzelfälle Die von Ihnen vo1:getragenen Einzelsachverhalte haben einen unterschiedlichen Einfiuss auf die steuerliche Auslegung des Begriffs der 77Vergleichbakeit" i.m Sinne des 4 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. :Di,e Finanzverwaltung geht davon aus, dass die öfyentli,ch-rechtlich organisielten benifsstilndischen Vei:sorgungseinrichtungen ihre Satzungen unter Berücksichtigung der irn Folgend.eu dargelegten Beurteihngsktiterien im Interesse ihrer Mitglieder prüfeil und ggf. anpassen. 1. Abfindungen für Witwen- und Witwerrenten Die Abfindung von Witwen- arid Witwerrenten ist im Leistungsspektmm der gesetzlichen Rentenversichening enthalten, allerdings beträgt die Abfindung der Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat grundsätzlich. nur maximal 24 Monatsrenten. Bis zu den durch das H'aushaltsbegleitgesetz 1984 erfolgten Modifikati.onen sah das Leistungsrecht der gesetz1ic:h.e.n Rentenversicherung noch eine Abfrnduilg in. Höhe von 60 Monatsrenten vor. Eine VergJ,eich,barkeit des Leistun.gsspektnims ist gegeben, wenn eine ~bfindun,g von maximal 60 Monatsrenten. vorgesehen ist. 2. Beitragserstattungen In der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Beitrrigserstattung nur in engen. Grenzen zulxssig. Sie findet in der Regel nur dann statt, wenn. keine Möglichkeit besteht, aus den entrichteten Beiträgen eine Rente zu erhalten, Der Erstattungszeitraum ist auf max. 59 Beitragsmonate begrenzt. Eine Verg1,eichbarkeir im o.g, Siiiue mit den von der gesetzlichen Rensenversicherung gewährten Leistungen ist gegeben, wenn eine Beitragserstattung ftlr max. 59 Beitrags.monate vorgesehen ist. Darüber hinaus ist in Fällen mi.t Auslandsbertihrung eine Beitragserstattuilg von me'hr als 59 Beitragsmonaten giuildslitzlich möglich, wenn die maßgeblichen Vorschriften des SGB in Verbindung mit den entsprechenden Sozlalveisicherungsabkommen und überstaatlichen Regelungen eine weitergehende Erstattung zulassen würde. 3. S tecbegeld In.Anlehn.un.g an das in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigte so genannte Srerbevierteljahr ist es n.i.cht zu beanstanden, wenn die Satzung der belufsständischen Versorgurigsciiii:icb.tutui~g die einmalige Zahlung eines angemessenen, anf maximal 3 Monatsrenten begrenzten Sterbegeldes vorsieht.

5 ruf UV LUUY 10: J I PAA -, -.. 4' VRB A,- SeileTi 4. Abfindung von Kleinstrenten In der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese MBgIichkeit nicht vorgesehen. Dort kann bei Renten bis zu einem bestimmten Betrag lediglich voii der,monatlichen Zahlungsweise abgewichen werden. Da der Gesetzgeber lediglich ein mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Leistungsspektmm für erforderlich ansieht, wird es von. der Finanzverwaltiing insoweit nicht beanstandet, wenn eine monatliche Rente abgefunden wird, die - in Aiil.e.hnung an 4 93 Abs. 2 Satz 3 EStG iii der Fassung des AltEinkG - eins vom Hun.dert der,monatlichen Beziigsgröße nach 9 18 SGB IV (derzeit 24,15 Euro) nicht tibersteigt. Ein angemcssencr Ki~~de~:zuschuss stel.lt eine vergleichbare Leistung im Sinne des 9 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG dar. Ei,n. entsprechender Leistungstatbestand ist im Leistungsspektmrn der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehen. Ein Kapitalwahlrecht oder eine Kapitalauszah11~1g mit Rentenwahlrecht stellt darüber: hinaus auch keine lebenslange Al1:ersversorguiig im Sinne des $ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG sicher, so dass insoweit nicht von einer Vergleichbarkeit des Leistungsspektmms auszugehen ist. Beiträge, die nach dem Dezember 2004 an eine berufsst5ii~dische Versorguilgseininri,c:htung gezahlt werden, bei denen für die insoweit aufgebauten Anwwschaften ein Kapitalwahlrrecht oder eiiie Kapitalauszahluiig vorgesehen ist, können weder nach 9 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG noch. nach 5 10 Abs. 1 Nr. 2 Biichstabe b EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 7. Unterhaltsbeiträge Bezieht der Versicherte aus d.er 'beixfsständj.schen Ver,sorgungseinnchtung eine Altersrente oder eine Rente tiufgrund verminde~~er Erwerbsfiihigkeit, ist ein Un,teihaltsbei.trag an Kinder bis zur Vollendiing deren 27. Lebensjahres bzw. dafiber hi.n.aus, ggf, bis zum Ende des Ver- Ihgerungszeitraumes wegen Wehr- oder Zivildieiist eine vergleichbare Leistung, wenn sie sich in Schul- oder Benifsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geserzes zur FBrderung eines freiwilligeii sozialen Jahres ].eisten oder ei,n freiwilliges 6kologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förd.exulig ei,n.es frei.wi.ll.igen ökulogi.schen Jahres leisten oder

6 20/ :38 FAX * VRB A Seilt 8 wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behindemng außerstand,e sind, sich selbst zu unterhalten, (vgl. z.b Abs. 4 d.ei: Satzung der Bayerischen Är~teversorgun~). Der Unterhdtsbeitrag an Waisen i.st mit der Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, wenn dieser an Waisen für den Zeitraum gezahlt wird, für den sie beim verstorbenen Versiche~en grmdsätzlj.c'h 'kindergeldberechti gewesen wären. Sofern die Satmng Unterhaltsbeiträge an Waisen über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht an die Bedingungen kniipfi, die feir die Kindergeldberechtigung gelten, ist dies 1Lic'ht zu beanstanden. Der Unterhaltcbeitrag an den hinterblebenen Ehegatten ist vergleichbar mit der Witwen-/ Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern die Satzung Unterhaltsbeiträge an andere Personen voi:sieht, sind diese Leistungen nicht vergleichbar im Sinne des $10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG mit denen der gesetxlichcn Rentenversicherung. 8. Kapitalabfindang an hinterbliebene nichteheliche Partner Eine entsprechende Kapitalabfi.ndung ist in der gesetzlichen Rentenversichening nicht vorgesehe~l. Es handelt si& insoweit um, keine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung. 9. Vorgezogene Altersrenten Das Vorziehen des Beginns des Bezugs einer Altersrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres steht eher Vergleichbarkeit im Siime des $ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG entgegen. Zum einen handelt sich um keine der gesetzlichen Rentenversichenin.g vergleichbare Leistung, zum anderen widerspricht es den Vorgaba~ des Gesetzgebers für das Vorliege11 einer steuerlich begünstigten A1tersverso~:guri g Erhöhung von Altersrenten Sieht die Satmg der berufssthdischen Versorgun,gseiniichh~r~g ir~ bestimmten FUen eine Erhohung der Altersrente des verskherten Mitglieds vor, so handelt es sich aus steuefiicha: Sicht insgesamt um. eine Altersrente. Ein entsprechender ErhBhungsbetrag steht einer Vergleichbarkeit nicht entgegen.

7 11. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Hinterbliebene Nach gehender Rechtslage besteht in der gesetzlichen Rentei~.versiche~ung flir hinterbliebene eingetragene Lebenspartner kein Anspruch auf Wjtwen- oder Witwerrente. Die Ausdehnung der Hinterbliebenenversorguilg auf die eingetragene11 Lebeiispatner steht somit grundsätzli.ch, einer Vergleichbarkeit des Leistui~.gsspektrums entgegen. 'Im Fa1:le der Emeiterung des Hinterbliebenenbegriffs iii der gesetzlichen Rentenversichenuig w2re es jedoch für die Auslegung des steuerlichen Begriffs der Verg1,eichbarkeitK im Sinne des 4 10 Abs. 1. Ni.. 2 Buchstabe a EStG unschädlich, wenn die eingetragenen Lebenspartner in der Sat.;l,ung der berufsständischen Versorgungseinrichtiuig als Hiiiterbl.iebene aufgeftihrt werden. XV. Sunstim Um eine einheitliche steuerliche Behaudlung der Beitrage an berufsständische Versorgungseinrichtungen. sicherzi.~steuen, bitte ich Sie bei Ihren Mi,tgll.edseinricht~mgen anzufragen, ob diese -unter Benicksich,tig~ing der in diesem Schreibeil beschr,iebenen Be'urteilungskriterien - ein der gesetzlichen Rentcnvcrsicliening vei:glei,chbares Leist.~mgsspekmu gewähren. Ich wire Ihnen dankbar, wenn Sie unter Berücksichtigung der Angaben Ihrer Mitgliedseiniichtungen jeweils eine Liste mit den benifsständischeil. Versorgungseinrichtungen erstellen würden, die über ein der gesetzlicheil Rentenversi,chenmg vergleichbares und deilen., die über ein nicht vergleichbares Leistungsspektmm vedfigen, und mir diese Liste bis zum 30. Juni 2005 eiiireicheii. Es ist beabsichtigt, die von ihnen erstellte Liste als Grundlage für die Erstel,Jun,g einer entsprechenden Verwaltungsanweisung m nutzen, so dass eine Einzelfallpriifruig des Begriffs der,,vergleich'barlseit" durch das Finanzamt im Rahmen der :Einkommensteueiveran.l.agung des jeweiiigen Mitg1ied.s eiitfa1,len. kann. Mit freundlichen Gliißeii Im Auftrag Nolde

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