Private Rentenversicherungen: Bezugsrecht nur für gesetzliche Erben?

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1 NEWSLETTER ERBRECHT und VORSORGE September 2014 Private Rentenversicherungen: Bezugsrecht nur für gesetzliche Erben? Das Landgericht Coburg (LG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Versicherung Erben, die aufgrund testamentarischer Erbeinsetzung erbberechtigt sind, ohne zugleich gesetzliche Erben im Sinne von 1924 ff. BGB zu sein, von der Bezugsberechtigung ausschließen kann (LG Coburg, Urteil veröffentlicht am , Az. 22 O 598/2013). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seiner Tante, der Erblasserin. Diese hatte vor ihrem Tod mehrere Einmalbeträge in ihre Rentenversicherung eingezahlt, wobei vereinbart worden war, dass die Beträge nach dem Tod der Erblasserin abzüglich der ausgezahlten Altersrenten zurückerstattet werden. Nach dem Tod der Erblasserin forderte der Kläger von der beklagten Versicherung (im Folgenden: Beklagte) die Auszahlung der Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt ,00 Euro. Die Beklagte verweigerte dies unter Hinweis darauf, dass mit den Versicherungsurkunden Begleitschreiben versandt worden seien, nach denen nach dem Tod der Erblasserin die Restbeträge an die gesetzlichen Erben ausbezahlt werden sollten. Eine Bezugsberechtigung lediglich testamentarisch eingesetzter Erben sei hingegen nicht vorgesehen. In den Versicherungsscheinen selbst fanden sich zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes keine Angaben. Nach Ansicht des Landgerichts sprach bereits dies gegen eine Bezugsberechtigung nur der gesetzlichen Erben. Da der Versicherungsschein als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trage, müsse sich der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrags aus dem Versicherungsschein ergeben. Im Übrigen wäre der testamentarisch eingesetzte Erbe selbst dann bezugsberechtigt, wenn von der Erblasserin und der Versicherung eine Bezugsberechtigung der gesetzlichen Erben vereinbart worden wäre. Denn der Erblasser, der nicht durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag gebunden ist, kann in seiner Testierfähigkeit nicht beschränkt werden. Vielmehr ist er bei der Bestimmung seiner Erben völlig frei. Für die Frage, wer in Bezug auf die Rückerstattung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bezugsberechtigt ist, kommt es in erster Linie auf den testamentarisch geäußerten letzten Willen des Erblassers an. Anderweitige Regelungen erlangen mit Hinblick auf die Testierfreiheit hingegen keine Bedeutung.

2 Eine Vorsorgevollmacht erlischt in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom , Az. 34 Wx 265/14) mit der Frage der zeitlichen Reichweite einer Vorsorgevollmacht zu beschäftigen, die unter Verwendung des weithin gebräuchlichen Formulars aus Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter Verlag C. H. Beck erteilt worden war. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin einer Wohnung. Das Wohnungseigentum war mit einem Nießbrauch und einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten der Erblasserin belastet. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Beschwerdeführerin die Löschung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung aus dem Grundbuch. Sie stellte den Antrag im eigenen Namen, sowie im Namen der Erbengemeinschaft und berief sich hierbei auf eine Vollmacht, die ihr von der Erblasserin erteilt worden war. Bei der notariell beglaubigten Abschrift der Vollmacht handelte es sich um ein gebräuchliches Formular aus Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter vom Verlag C. H. Beck zur Vermeidung einer vom Gericht angeordneten Betreuung. Dementsprechend war ausrücklich geregelt, dass sie in Kraft bleiben solle, wenn die Erblasserin nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig wird. Die Vollmacht umfasste neben der Gesundheitssorge/ Pflegebedürftigkeit auch die Aufenthalts- und Vermögenssorge. Dem vorgedruckten Formulartext waren keine individuellen Ergänzungen angefügt worden. Die Erblasserin hatte sich vielmehr darauf beschränkt, im Formular einzelne Teilbereiche anzukreuzen. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Löschung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung zurückgewiesen. Denn für den Fall des Versterbens der Erblasserin seien in der Vollmacht keinerlei Angaben gemacht worden. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsorgevollmacht über dem Tod der Vollmachtgeberin hinaus fortbestehen solle, bestünden nicht. Das OLG hat die Auffassung des Grundbuchamts bestätigt. Da die Vormerkung nicht auf die Lebenszeit der Erblasserin befristet gewesen sei, erfordere deren Löschung eine entsprechende Bewilligung der Erben als Gesamtrechtsfolger der Erblasserin. Etwas anderes gelte nur, wenn die Erblasserin eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hätte. Die Fortdauer der Vollmacht über dem Tod hinaus richte sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Im Falle eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder Auftrags gelte damit grundsätzlich die Auslegungsregel des 672 BGB, wonach die Vollmacht über den Tod hinaus fortbesteht. Allerdings müsse diese allgemeine gesetzliche Regelung dann zurücktreten, wenn die konkrete Vertragsauslegung ergibt, dass die Besorgung des Geschäfts nur für den noch lebenden Auftraggeber bedeutsam ist. Dann erlösche die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers, auch wenn ihrer Erteilung ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder Auftrag zugrunde lag. Bei der konkreten Vertragsauslegung komme es entscheidend darauf an, inwieweit der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers zugeschnitten ist. Je mehr sich der Auftragsgegestand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse und je weniger er sich auf das Vermögen des Vollmachtgebers beziehe, desto eher sei anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers enden solle. Dies sei auch im vorliegenden Fall gegeben. Die Vorsorgevollmacht sollte der Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit der Vollmachtgeberin eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einräumen, die in ihrem Umfang der Vertretungsmacht eines gerichtlich bestellten Betreuers entspricht. Eine solche Vollmacht erlösche mit dem Tod des Vollmachtgebers insgesamt, insbesondere auch für den Bereich der Vermögensverwaltung. Denn eine derartige Vollmacht bezwecke ersichtlich die Vorsorge für das Alter der vertretenen Person. Dies gehe bereits aus dem verwendeten Formular hervor, in dem Maßnahmen der Personensorge im Vordergrund stünden. Zudem bezieht das Formular ausdrücklich auf die Fortdauer der Vollmacht für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, wohingegen die Fortdauer über den Tod hinaus nicht geregelt werde.

3 Individuelle Ergänzungen der Vollmacht dahingehend, dass die Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge auch für den Todesfall gelten solle, seien nicht vorgenommen worden. Bei formularmäßigen Vorsorgevollmachten kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese zu einer Vermögenssorge über den Tod hinaus bevollmächtigen sollen. Wird gewünscht, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers in der Lage ist, rechtswirksam Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber bzw. dessen Erben abzugeben, sollte eine entsprechende ausdrückliche Regelung in die Vollmacht aufgenommen werden. Bei der Verwendung vorgedruckter Vollmachtsformulare empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Ergänzung. Bestellung eines Kontrollbetreuers zur Überwachung des durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten In seinem Beschluss vom , Az. XII ZB 142/14, befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Kontrollbetreuung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschwerdeführer war von seiner Mutter, die an einer senilen Demenz vom Typ Alzheimer leidet, eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt worden. Die Vollmacht umfasste demnach auch die Verwaltung des Grund- und Wohnungseigentums der Mutter (im Folgenden: Betroffene). Zu diesem zählen zum einen ein mit einem leerstehenden Einzelhandelsgeschäft bebautes Grundstück, das stark sanierungsbedürftig und daher nicht vermietbar war. Der Bodenwert des Grundstücks betrug knapp ,00. Zum anderen war die Betroffene Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Ferner hatte sie ein Nießbrauchsrecht an ihrer zuletzt bewohnten Wohnung, die mittlerweile im Eigentum des Bevollmächtigten stand. In Bezug auf die Verwaltung des mit dem leerstehenden Einzelhandelsgeschäft bebauten Grundstücks war zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden. Einen Verkauf des brachliegenden Grundstücks oder eine Sanierung des leerstehenden Gebäudes hatte der Beschwerdeführer nie in Betracht gezogen. Ebensowenig hatte er Maßnahmen ergriffen, um die Vermietbarkeit seiner Wohnung herzustellen, an der die Betroffene ein Nießbrauchsrecht hatte. Dementsprechend standen den monatlichen Einkünften der Betroffenen in Höhe von knapp 1.500,00 monatliche Ausgaben in Höhe von knapp 3.600,00 gegenüber, die überwiegend kreditfinanziert wurden. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht auf Anregung eines anderen Sohnes der Betroffenen einen als Insolvenzverwalter ausgewiesenen Fachanwalt zum Berufsbetreuer bestellt, mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten. Zur Begründung führte es an, dass Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten bestünden, das Immobilienvermögen der Betroffenen zu deren Vorteil zu verwalten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde zum BGH blieb ohne Erfolg. Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt: Gemäß 1896 Abs. 3 BGB besteht die Möglichkeit, einen Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten zu bestellen (sog. Kontrollbetreuung). So könne im Fall einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden.

4 Voraussetzung sei, dass die Anordnung einer Kontrollbetreuung erforderlich ist. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst zur Überwachung des Bevollmächtigten in der Lage ist. Denn die Vorsorgevollmacht werde gerade für den Fall bestellt, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, aber vermeiden will, dass eine Betreuung gerichtlich angeordnet wird. Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, also ein konkreter, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf des Vollmachtgebers nicht Genüge getan wird. Das setze nicht voraus, dass ein Missbrauch der Vollmacht gegeben ist oder ein entsprechender Verdacht vorliegt. Es reiche, wenn die tatsächlichen Umstände und das Handeln des Bevollmächtigten Interessenskonflikte besorgen lassen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedeutet nicht, dass dem Betreuten jeglicher Einfluss auf seine Angelegenheiten entzogen wird. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Betreuungsbedarf des Vollmachtgebers nicht genüge getan wird, kann vielmehr ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Dieser überwacht das Handeln des Bevollmächtigten und macht Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten geltend. Auskunftsanspruch eines Erben gegen den Miterben, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) hatte sich in seiner Entscheidung (Az. 3 U 50/13) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Miterbe, dem von der Erblasserin eine Kontovollmacht und später eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt worden war, zur Auskunft über den Verbleib von Geldbeträgen verpflichtet ist, die er zu Lebzeiten der Erblasserin von deren Konto abgehoben hat. Der Entscheidung des OLG lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und die Beklagte sind Töchter der Erblasserin. Sie sind im Wege der gesetzlichen Erbfolge jeweils zur Hälfte deren Erbinnen geworden. Der Beklagten war von der Erblasserin zunächst eine Kontovollmacht, später auch eine vollumfängliche schriftliche Vorsorgevollmacht erteilt worden. Die Beklagte nutzte die Vollmacht und hob mehrmals erhebliche Beträge vom Konto der Erblasserin ab. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des abgehobenen Geldes an die Erbengemeinschaft, soweit es nicht zur Pflege der Mutter verwendet worden war. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Entscheidung wurde durch das OLG bestätigt. Zur Begründung führt das OLG folgendermaßen aus: Der Erblasserin habe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus 667 Alt. 2 BGB zugestanden. Dieser Anspruch sei mit ihrem Tod auf die Miterbinnen übergegangen. Wenn Sie regelmäßig aktuelle Informationen zum Erbrecht und anderen Rechtsgebieten erhalten möchten, können Sie auf kostenfrei unsere Newsletter abonnieren. Gemäß 667 Alt. 2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe der Vorsorgevollmachtserteilung kein reines Gefälligkeitsverhältnis zugrunde gelegen. Vielmehr sei sie von der Erblasserin mit der Wahrnehmung ihrer Personen- und Vermögensorge verpflichtend beauftragt worden, sodass ein Auftragsverhältnis vorlag.

5 Dies ergebe sich bei einer Beurteilung des Handelns des Leistenden, hier der Beklagten, aus Sicht eines objektiven Betrachters. Demnach sei eine vertragliche Bindung insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt. Vor diesem Hintergrund sei bei der Erteilung einer Kontovollmacht oder gar einer umfassenden Vorsorgevollmacht regelmäßig nicht vom Zugrundeliegen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses auszugehen. Eine umfassende Vorsorgevollmacht ermöglicht eine uneingeschränkte Vermögenssorge, sodass wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art des Vollmachtgebers berührt sind. Bei einem Auftrag, wie er hier vorliegt, werden anders als bei reiner Gefälligkeit Ansprüche des Vollmachtgebers gegen den Bevollmächtigten auf Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe des Erlangten begründet. Zwar könne in seltenen Fällen unter Hinweis auf ein besonderes Vertrauensverhältnis trotz der erheblichen wirtschaftlichen Interessen, die für den Vollmachtgeber auf dem Spiel stehen, auch bei einer Einräumung einer Vorsorgevollmacht ein Gefälligkeitsverhältnis angenommen werden. Nach Ansicht des OLG Schleswig bedürfe es aber selbst bei bevollmächtigten Kindern konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderes Vertrauensverhältnisses dergestalt bestehe, dass in Zukunft keine der bereits genannten Informationspflichten entstehen sollen. Allein in dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Mutter und Tochter seien keine entsprechenden konkreten Anhaltspunkte zu sehen. Ein besonderes Vertrauensverhältnis könne auch nicht mit Hinweis darauf bejaht werden, dass die Beklagte sich im üblichen Rahmen um die Erblasserin gekümmert habe. Gegen die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses spreche im Übrigen, dass die Vollmacht schriftlich erteilt worden sei. Rechtsgeschäftliche Grundlage einer Kontovollmacht und erst recht einer umfassenden Vorsorgevollmacht ist ein Auftragsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderen Vertrauensverhältnis besteht. Ein solches ist regelmäßig nur zwischen Eheleuten gegeben. In allen anderen Fällen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Vollmachtgeber tatsächlich von vornherein auf seine Rechte auf Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe des Erlangten verzichten wollte. Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses (OLG Karlsruhe, Urteil vom , Az.: 9 U 147/2013) Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte sich in seiner Entscheidung, Az.: 9 U 147/2013, damit zu befassen, ob einem als Nacherben eingesetzten Pflichtteilsberechtigten vor Ausschlagung der Nacherbschaft ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses zusteht. Der Entscheidung lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist der einzige Sohn der Erblasserin. Der Beklagte ist der Ehemann der Verstorbenen. Die Erblasserin hatte gemeinsam mit dem Beklagten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, indem sich die Eheleute wechselseitig zum befreiten Vorerben eingesetzt hatten. Als Nacherben wurden der Kläger und ein Sohn des Beklagten eingesetzt. Mit seiner vor dem Landgericht erhobenen Stufenklage hat der Kläger zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt, um sodann in einer weiteren Stufe die Auszahlung des Pflichtteils vom Beklagten verlangen zu können. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils hatte er die Nacherbschaft noch nicht ausgeschlagen. Vielmehr hatte er nur in Schriftsätzen und gegenüber

6 dem Landgericht geäußert, dass er den Pflichtteil geltend machen wolle. Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Da der Kläger die zu seinen Gunsten angeordnete Nacherbschaft nicht wirksam ausgeschlagen habe, sei er nicht pflichtteilsberechtigt. Aus diesem Grund stehe ihm gegen den Beklagten auch kein Auskunftsanspruch gemäß 2314 BGB zu. Das OLG Karlsruhe bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Eine Pflichtteilsanspruch und ein damit korrespondierender Auskunftsanspruch seien nicht gegeben, wenn ein Pflichtteilsberechtigter in einem Ehegattentestament als Nacherbe eingesetzt worden ist und die Nacherbschaft noch nicht ausgeschlagen hat. Denn die Einsetzung als Nacherbe sei kein Ausschluss von der Erbfolge im Sinne von 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich bereits aus 2306 Abs. 2 BGB, wonach die Einsetzung eines Pflichtteilsberechtigten als Nacherbe als Beschränkung der Erbeinsetzung zu qualifizieren ist Abs. 1 BGB bestimmt, dass bei einer Beschränkung der Erbeinsetzung der Pflichtteil erst verlangt werden kann, wenn der Erbteil ausgeschlagen wird. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs und damit auch des Auskunftsanspruchs erfüllt.im vorliegenden Fall hat das OLG das Urteil des Landgerichts dennoch aufgehoben. Denn nach dem das erstinstanzliche Urteil ergangen war, hat der Kläger die Ausschlagung der Nacherbschaft erklärt. Ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses gegen den Erben besteht für einen als Nacherben eingesetzten Pflichtteilsberechtigten nur nach erfolgter Ausschlagung der Nacherbschaft. Der pflichtteilsberechtigte Nacherbe muss sich daher vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Erben entscheiden, ob er seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen oder seine Eigenschaft als Nacherbe beibehalten möchte. Er muss sich hierbei allerdings bewusst sein, dass sich der Pflichtteilsanspruch aus dem Vermögen berechnet, das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war. Der Nacherbe ist hingegen auf das beschränkt, was nach dem Ableben des Vorerben von dem Vermögen des Erblassers noch übrig ist. Letzteres hängt insbesondere auch davon ab, ob und inwieweit der Vorerbe von den Verfügungsbeschränkungen gemäß 2112 ff. BGB befreit wurde. AUTORIN ULRIKE SPECHT Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Ulrike Specht ist Partnerin in der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner in Regensburg und leitet die Referate Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht erfasst die Beratung zur Nachfolgegestaltung (Testamentsgestaltung und vorweggenommene Erbfolge) inklusive erbschaft- und schenkungsteuerlicher Fragen. Darüber hinaus berät Rechtsanwältin Specht zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Im Versicherungs- und Vertriebsrecht stehen Zulassungs- und Genehmigungsfragen, die Beratung und Vertretung beim Ausstieg aus der Ausschließlichkeit sowie die gesellschaftsrechtliche und vertriebsrechtliche Vertragsgestaltung im Mittelpunkt.

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8 Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße Regensburg Tel: Fax: Partnerschaftsgesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39

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