Der zuständige Beamte des Strassenverkehrsamts Bern schrieb mir folgendes E- Mail.

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1 Meine Rikscha Geschichte Auf der Fahrradtour 2008 der Donau entlang, idyllisch in Passau sitzend, beschäftigte Ruth und mich der Gedanke wie wir im fortgeschrittenen Alter den Genuss und das Gefühl des Fahrradfahrens noch erleben könnten. Plötzlich kam die Idee, in einer Rikscha sich bequem durch die Landschaft kutschieren zu lassen wäre doch famos! Dieser Gedanke liess uns keine Ruhe mehr, wir überlegten, entwickelten Strategien und träumten weiter. Im Alltag wieder angekommen, kamen wir zum Endschluss wir möchten das Erlebnis und den Genuss von Rikschafahrten für Interessierte möglich machen. Schnell wurde mir bewusst dass ich Rikschafahrten nur anbieten kann wenn ich meine Rikscha mit einem Pedelec Motor (unterstützt nur die Tretbewegung) ausstatte. Der Pedelec Motor ermöglicht mir kurze Steigungen zu bewältige, relativ schnell zu starten, sehr wichtig bei Kreuzungen, ohne Motor bin ich im Strassenverkehr doch ein wenig ein Hindernis. Radwege zu benutzen ist für mich enorm Wichtig, eine Rikscha ist ein Velo und gehört auf Radwege, meine Gäste und ich geniessen wenn möglich Touren auf Strassen auf denen Autos nicht fahren. Da ich genau den gleich Motor wie ein FLYER-Elektrovelo verwende, FLYER- Elektrovelos 25Kg, meine Rikscha 140Kg Leergewicht, Gesamtgewicht 380Kg, wäre eine Zulassung wie E-Biks eigentlich die Richtige Kategorie. Diese Einteilung war aber nicht möglich weil E-Biks nur einplätzig und einspurig sein dürfen. Definition: Motorfahrräder (E-Bike) Motorfahrräder sind gemäss Artikel 18 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS): a. «Leicht-Motorfahrräder», d.h. einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kw; Ich habe mich 2009 sehr bemüht für eine Bewilligung und hatte eigentlich keine Möglichkeit eine zubekommen, bis ich den Beobachter einschaltete der meine Idee unterstützte und mir beim Strassenverkehrsamt in Bern die richtigen Türen öffnete. Der zuständige Beamte des Strassenverkehrsamts Bern schrieb mir folgendes E- Mail. rudolf.habegger@pom.be.ch] Gesendet: Mittwoch, 22. April :20 An: richu13@bluewin.ch Guten Tag Herr Kircher Zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Eine abschliessende Beurteilung können wir nur am Fahrzeug selber vornehmen. Grundsätzlich muss der Antrieb auch gemäss Schreiben gekennzeichnet sein. Auf dem Motor muss also die Leistung unverwischbar aufgeführt sein. Auch der Name oder die Marke des Motorenherstellers muss ersichtlich sein. Die beiliegende Bestätigung kann in vorliegender Form nicht zugeordnet werden. Im Schreiben ist nicht erwähnt, für welchen Bausatz dies zutrifft. Bausatz und 1 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

2 Bestätigung müssen also direkt zugeordnet werden können. Sicher haben Sie die Möglichkeit, die Kennzeichnungen am Motor mit einer Bestätigung, die den Bausatz mit den Kennzeichnungen beschreibt, ohne unsere Hilfe zu kontrollieren. Falls der Motor mit einer maximalen Leistung von 0,25kW vom Motorenhersteller gekennzeichnet ist und die Tretunterstützung bei maximal 25km/h ausschaltet, müssen Sie das Fahrzeug nicht prüfen. Es genügt das Anbringen einer Velovignette. Mit einer Breite von weniger als 1 Meter ist auch keine Sonderbewilligung von der Abteilung Verkehrszulassung erforderlich. Freundliche Grüsse Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern H.R. Habegger Aufgabengebietsleiter Fahrzeugprüfungen Schermenweg Bern Auf dieses Mail antwortete ich Herrn Habegger. Von: Scheidegger/ Kircher [mailto:richu13@bluewin.ch] Gesendet: Freitag, 24. April :32 An: Habegger Hans-Rudolf, POM-SVSA-VPZBE-KFZP Betreff: Zulassung Trirota Velo Scout Fahrradrikscha Sehr geehrter Herr Habegger, Vielen Dank für Ihr . Mir ist jetzt klar welche Vorschriften ich erfüllen muss damit meine Rikscha die Zulassung erhält. In der Anlage finden Sie folgende Dokumente: Prüfbericht Zürich Trirota Garantie Fotos Motor Bescheinigung zulassungsfreier Antrieb Ich hoffe ich habe mit den oben aufgeführten Angaben die Auflagen erfüllt und kann nun die Rikscha, mit einer Velovignette versehen, in Betrieb nehmen. Für Ihre Bemühungen besten Dank. Freundliche Grüsse Richard Kircher richu13@bluewin.ch Richard Kircher, Klosternhalde 1a, 3612 Steffisburg, 2 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

3 Herr Habegger antwortete mir und schrieb mir folgendes . Von: Habegger Hans-Rudolf, POM-SVSA-VPZBE-KFZP Gesendet: Freitag, 24. April :06 An: Scheidegger/ Kircher Betreff: AW: Zulassung Trirota Velo Scout Fahrradrikscha Guten Tag Herr Kircher Mit der Ausrüstung (gemäss Beilage) kann das Fahrzeug ohne weiteren Prüfungen mit einer Velovignette versehen und benützt werden. Freundliche Grüsse Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern H.R. Habegger Aufgabengebietsleiter Fahrzeugprüfungen Schermenweg Bern Herzlicher Dank gilt dem Beobachter, ohne die Hilfe des Beobachters hätte ich 2009 keine Zulassung für meine Fahrradrikscha mit Velovignette erhalten. Daraufhin startete ich mein Rikscha Unternehmen, machte Reklame, Flyer, Webseite und verkaufte Gutscheine für Fahrten etc. Mein Konzept ist folgendes, ich bin nicht als Taxi tätig, ich fahre nur auf Bestellung, Hochzeiten, Überraschungsfahrten, Geburtstage, oft fahre für Senioren, der Radius des Erreichbaren wird enorm erweitert, ohne Anstrengung, körperliche Behinderungen werden belanglos. Es können Orte besucht werden welche sonst nicht mehr erreichbar wären, die Rikscha ist für Senioren das ideale Gefährt. Ich hoffe dass die Rikscha zukünftig auch in der Schweiz einen Platz im öffentlichen Verkehr einnehmen wird. Das Thema Rikscha wird 2011 wieder Aktuell, die Rikscha Taxi GmbH und andere Rikscha Unternehmer möchten Rikscha Taxis in der Schweiz etablieren. Daraufhin wird das Strassenverkehrsamt wieder auf mich aufmerksam und Herrn Habegger sendete mir folgendes . 3 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

4 From: To: CC: Subject: Zulassung Fahrzeug Date: Wed, 11 May :10: Guten Tag Herr Kircher Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass Sie bei einem dreirädrigen Velorikscha einen Motor eingebaut haben. Falls dies zutreffen sollte, möchten wir Sie nochmals informieren, dass ein solches Fahrzeug (beiliegender Prüfungsbericht) dann nicht mehr als Fahrrad oder Leichtmotorrad gilt, dies eine melde- und prüfpflichtige Änderung darstellt und vor der Weiterverwendung geprüft werden müsste. Die neue Einteilung (meistens Kleinmotorrad) wäre dann anlässlich der fälligen Prüfung zu ermitteln (Antwortschreiben Herr Pauli und mir aus März 2009). Wir bitten um Kenntnisnahme. Freundliche Grüsse H.R. Habegger Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern Herr Habegger erinnert sich nicht mehr an seine Schriftliche Aussage ich benötige keine Prüfung nur eine Velovignette die er mir 2009 machte, er benötigt sogar fremde Hilfe um auf mich aufmerksam zu werden. Bin ich fälschlicherweise (Sicht Strassenverkehrsamt) der erste der 2009 in der Schweiz eine Bewilligung für eine Velo-Rikscha mit Pedelec Motor bekam? Ich habe auf das oben aufgeführte geantwortet, nächstes Von: Kircher, Richard Gesendet: Donnerstag, 12. Mai :02 An: Habegger Hans-Rudolf, POM-SVSA-VPZBE-KFZP Cc: Rappo Thomas, POM-SVSA-VPZBE-KFZP; Bütler Hanspeter, POM-SVSA-VZ; Betreff: Fwd: FW: Zulassung Fahrzeug Guten Tag Herr Habegger Ich bin sehr erstaunt über Ihr , dass Sie aufmerksam gemacht worden sind, dass ich bei meiner dreirädrigen Velorikscha einen Motor eingebaut habe und Sie scheinbar darüber nicht informiert waren. Deshalb möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich mit dem Strassenverkehrsamt, und zuletzt mit Ihnen Herr Habegger immer offen und ehrlich kommuniziert habe und Sie mir per (Freitag, 24. April :06) folgendes mitteilten: Mit der Ausrüstung (gemäss Beilage) kann das Fahrzeug ohne weitere Prüfungen mit einer Velovignette versehen und benützt werden. (In der Anlage beigefügt die zwei letzten .) Es kann also in keinster Weise Ihrerseits davon gesprochen werden Sie seien nicht informiert gewesen, dass ich mit meiner Velorikscha mit Pedelec Motor herumfahre. 4 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

5 In der Annahme Ihre Bewilligung sei korrekt, habe ich daraufhin natürlich meine Velorikscha mit der Velovignette versehen und wurde als Rikschafahrer tätig. Jetzt nach zwei Jahren erfolgreicher und legaler Betriebszeit ohne die geringste Reklamation kommt der Bescheid, dass die Rikscha so doch nicht gefahren werden darf. Wie soll ich das verstehen? Zurzeit sind noch etwa zwanzig Rikscha Gutscheine nicht eingelöst sowie einige Hochzeiten die ich noch abstrampeln muss. Als seriöser Unternehmer fühle ich mich meinen Kunden verpflichtet. Ich bitte Sie um Kenntnisnahme und hoffe, dass ich meine Velorikscha wie mit Ihnen vereinbart auch weiterhin mit einer Velovignette fahren kann. Freundliche Grüsse Richard Kircher Herr Habegger antwortet auf mein , nächstes . Von: "Habegger Hans-Rudolf, POM-SVSA-VPZBE-KFZP" An: "'Kircher, Richard '" Cc: "Rappo Thomas, POM-SVSA-VPZBE-KFZP" Datum: 12. Mai 2011 um 15:25 Betreff: AW: FW: Zulassung Fahrzeug Guten Tag Herr Kircher Als Zulassungsstelle dürfen und können wir keine Bewilligungen erteilen. Es gilt einzig und allein das Strassenverkehrsgesetz und dessen Verordnungen. Nachfolgend ein kurzer Auszug: Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 darf ein Fahrzeugausweis nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Laut Art. 16 Abs. 1 SVG sind die Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Wurde das Fahrzeug aufgrund falscher Voraussetzungen oder irrtümlich mit positivem Resultat geprüft, ist das Prüfungsresultat in Kenntnis des Fehlers zu widerrufen und eine unzulässige Immatrikulation zu verhindern. Dieser Auszug macht klar, dass wir keinen Spielraum haben. Falls wir Ihnen wirklich eine falsche Auskunft erteilt haben, entschuldigen wir uns in aller Form. Auf Grund der uns vorliegenden Unterlagen sind wir aber der Meinung, dass sich unsere Auskunft vom April 2009 nicht auf ein dreirädriges Fahrzeug mit eingebautem Motor bezogen hat sowie Sie von uns im März 2009 unmissverständlich und korrekt informiert wurden. Wir bedauern, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können. 5 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

6 Freundliche Grüsse Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern H.R. Habegger Prozessverantwortlicher Fahrzeugprüfungen Schermenweg Bern Beamtenwillkür: meine Gedanken Die Auskunft vom April 2009 beziehe sich nicht auf ein dreirädriges Fahrzeug mit eingebautem Motor ist lächerlich, die von Herrn Habegger geforderte Bescheinigung zulassungsfreier Antrieb wurde von mir eingereicht. Bescheinigung über Zulassungsfreiheit Hiermit bescheinigen wir, dass der von uns bezogene Bausatz (Elektroantrieb) mit einer elektronischen Steuerung ausgerüstet ist, die bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h den Elektromotor abschaltet und abschaltet wenn nicht mehr getreten wird. Hersteller des Motors ist Headline, Typ brushless DC Motornummer: S/N Der Motor hat eine Leistung von 0,250 kw. Damit sind die gesetzlichen Bestimmungen über zulassungsfreie Elektrofahrräder in Deutschland und der EU erfüllt. akkurad GmbH nicht dreirädriges Fahrzeug In der Geforderten Herstellergarantie steht folgendes: Fahrzeug: Fahrradrikscha Typ: VeloScout Baujahr: 2008 Fahrgestellnummer: TVS 0020 Gesamtgewicht : 380kg Für die in der o.g. Fahrradrikscha vom Typ VeloScout verbauten drei Stahlachsen für die Radaufnahmen, garantieren wir hiermit eine verbindliche max. Belastbarkeit von je 200 kg pro Achse. Wie ist das möglich das ein Beamter des Strassenverkehrs- Amtes einen solchen Technisch Zusammenhang nicht richtig Versteht? Im ebenfalls eingereichten Prüfbericht des Strassenverkehrs- Amtes Zürich (6.6.08) steht deutlich, Art des Fahrzeuges, Fahrrad (Dreirad). Wie kann man da behaupten unsere Auskunft vom April 2009, beziehe sich nicht auf ein dreirädriges Fahrzeug mit eingebautem Motor. 6 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

7 Dass ein Beamter den Sachverhalt zu seinen Gunsten so verdreht stimmt mich sehr bedenklich, bin ich dieser Beamtenwillkür wirklich ausgeliefert und kann mich nicht erfolgreich wehren? Für einen Normalbürger ist ein solches Verhalten nicht mehr verständlich. Wende und neue Chance für Rikschas Endlich ein Happy End für Rikschas? Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat ein Einsehen, ab sofort gelten elektrobetriebene Rikschas als Kleinmotorräder und dürfen wie Velos auf Radstreifen und Radwegen verkehren. Erleichterungen für Elektrofahrzeuge wie "Segways" oder "Rikschas" Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Erleichterungen für Elektrofahrzeuge wie "Segways" oder "Rikschas" Die Nachricht wurde nach der Publikation korrigiert oder ergänzt. ( ) Bern, Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden immer beliebter und ihre Anwendungsbereiche laufend vielfältiger. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) trägt dieser Entwicklung Rechnung und führt für einzelne Fahrzeugarten weitere Erleichterungen ein. Diese Neuerungen betreffen sowohl die Fahrzeugtechnik und die Anforderungen an die Fahrerinnen und Fahrer als auch die Verkehrs-regeln. Dies vereinfacht die Zulassung und den Einsatz solcher Fahrzeuge, gleichzeitig bleibt die Verkehrssicherheit gewährleistet. Die Erleichterungen gelten für mehrspurige Fahrzeuge, welche entweder über einen speziellen elektrischen Antrieb (z.b. Stehroller wie "Segway") oder eine elektrische Tretunterstützung (z.b. dreirädrige Rikscha-Velotaxis) verfügen. Diese Fahrzeuge ähneln aufgrund ihrer Geschwindigkeit und ihres Einsatzzwecks den Motorfahrrädern (Mofa). Aufgrund ihrer Motorleistung und/oder ihres relativ hohen Gesamtgewichts sind sie allerdings den Kleinmotorrädern zuzurechnen. Um den Umgang mit solchen Fahrzeugen übersichtlicher und einfacher zu machen, hat das ASTRA nach Rücksprache mit den kantonalen Zulassungsbehörden folgende Erleichterungen beschlossen: 1. Technische Erleichterungen am Fahrzeug Für Fahrzeuge, welche maximal 15 km/h erreichen dürfen, bestehen bereits heute Erleichterungen bei der technischen Ausrüstung. Namentlich kann hier auf Abblendlichter verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Dies wird neu auf Fahrzeuge mit Elektroantrieb ausgedehnt, welche eine leicht höhere bauartbedingte Geschwindigkeit (max. 20 km/h) erreichen dürfen. Dies ist ohne Sicherheitseinbussen möglich. Mehrspurige Motorfahrzeuge mit Elektroantrieb, die nach geltendem Recht als Kleinmotorräder (Art. 14 Bst. b VTS) zugelassen werden, können von diesen Erleichterungen profitieren, wenn sie folgende Merkmale aufweisen: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h (im Selbstfahrmodus); 7 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

8 elektrische Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h (im Unterstützungsmodus); Motor-Dauerleistung von maximal 2,0 kw; Gesamtgewicht von maximal 450 kg. Erleichterungen können gewährt werden, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. In Bezug auf Bremssysteme und Bremswirkung ist Vorsicht geboten. Angesichts des recht hohen Gewichts dieser Fahrzeuge von fast einer halben Tonne kann die Verkehrs- und Betriebssicherheit mit Velo- oder Mofabremssystemen nicht gewährleistet werden. Deshalb werden diese Fahrzeuge - trotz der erwähnten Erleichterungen - weiterhin als Kleinmotorrad zugelassen. So ist sichergestellt, dass die Betriebssicherheit regelmässig amtlich überprüft wird und die Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer sowie der andern Verkehrsteilnehmenden und insbesondere der Passagiere in Rikschas sichergestellt ist. 2. Erleichterungen für Fahrerinnen und Fahrer Zum Führen von Kleinmotorrädern ist der Führerausweis der Kategorie A1 erforderlich. Da diese Ausbildung und Prüfung auf einspurige Motorräder ausgerichtet ist und mehrspurige Kleinmotorräder eher wie Motorwagen und nicht wie Motorräder zu fahren sind, kann auf diese Anforderung verzichtet werden: Ab sofort genügt für die in Frage stehenden Fahrzeuge der Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) oder der Spezialkategorie F (Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, ausgenommen Motorräder). 3. Erleichterungen bei den Verkehrsregeln Mehrspurige Kleinmotorräder, welche die oben aufgeführten technischen Merkmale erfüllen und die nicht breiter als 1 m sind, können ab sofort wie die Radfahrer sowohl Radwege als auch Radstreifen benützen. Die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden können mit einer Zusatztafel lokal, soweit dies ohne Nachteile für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmender möglich und in den örtlichen Verhältnissen begründet ist, die genannten Kleinmotorräder auch bezüglich Benutzung anderer Verkehrsflächen noch umfassender den Fahrrädern gleichstellen. Diese Erleichterungen gelten ab sofort. Rikscha Einteilung in Kategorie Kleinmotorrad Jedes Ding braucht ein Schublädlie in die es gehört. So war es für das Astra schnell klar das eine Rikscha in die Kleinmotorrad Schublade gehört. Der Grund dafür sei, nur so könne regelmässig amtlich überprüft werden ob eine Rikscha Verkehrstauglich ist. ( Weisung, ASTRA ) Die Einteilung in diese Kategorie ist ja auch logisch?, denn wie ein Kleinmotorrad hat meine Rikscha ja auch einen Motor. Oder genauer gesagt ein Motörli, einen sogenannten Pedelec Motor unterstützt nur die Tretbewegung wie bei Elektrovelos. Einfach easy am Gas drehen wie es beim Motorrad fahren üblich ist geht nicht, ohne in die Pedale zu treten mit Schweissperlen auf der Stirn rollt eine Rikscha keinen Millimeter. Trotz der Einteilung als Kleinmotorrad wird meine Rikscha die typischen Charakterzüge eines Velos glücklicherweise beibehalten. Meine Rikscha benötigt diese Unterstützung nicht um schnell zufahren, sondern wegen dem Gewicht. 8 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

9 15 November 2011: Meine Rikscha wird geprüft und ist nun ein Kleinmotorrad. Eine Rikscha ist ein langsames, aussergewöhnliches Fahrzeug das viel positiven Flair und Freude auf unseren Strassen verbreitet. Ich freue mich ab 2012 nun endlich unbeschwert Rikschafahrten anbieten zu können, denn meine Firma kann nur existieren, wenn in ihrem Tätigkeitsfeld auch Rechtssicherheit herrscht. Richard Kircher: richukunst Heutiges Problematisches Gesetz für E Bikes E Bikes sind heute Leichtmotorfahrräder: Leichtmotorfahrräder ist eine Unterkategorie der Motorfahrräder. Leichtmotorfahrräder sind einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kw (Art. 18 Bst. a VTS). Der Begriff Tretunterstützung bedeutet, dass der Elektromotor nur wirksam ist, solange getreten wird. Fahrzeuge, bei denen ein rein elektromotorischer Betrieb möglich ist oder die über keine Pedale verfügen, gelten demnach nicht als Leichtmofas. Pedelec Motor, Tandem E Bikes wären nach heutigem Gesetz also illegal. Gesetzliche Regelungen für Velos, Elektrovelos und E-Bikes (gültig seit 1. Januar 2014) Bike_Merkblatt_Pro_Velo.pdf Hatte mit der SMIKE AG Luzern Kontakt, sie entwickelten ein Seitenwagen System für Velos und bekamen keine Zulassung. Auch solche Velos für Familien wären mit Pedelec Motor nach heutigem Gesetz nicht legal. Das heutige Gesetz für E-Bikes behindert die rasche Entwicklung der Branche und entspricht nicht dem gossen Interesse der Schweizer Bürger für dieses Thema. E-Bikes werden und müssen in Zukunft das immer grösser werdende Problem der Mobilität positiv und nachhaltig beeinflussen. 9 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

10 10 Richard Kircher: Rikscha Geschichte

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