Allgemeine Tarifgrundlagen

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1 Allgemeine Tarifgrundlagen - Januar Alle genannten Beiträge, wenn nicht anders beschrieben, sind Nettobeiträge (also ohne Versicherungssteuer). Änderungen bzw. Neuerungen zum Tarif sind zur leichteren Erkennung farblich unterlegt. Zum Inhaltsverzeichnis von A bis Z Teil I Bedarf / Leistungen Annahmegrundsätze / Tarifierungsgrundsätze Antragsaufnahme Versicherungsbeginn / Versicherungsdauer Beitrag Steuern Kosten / Gebühren Überschussbeteiligung Vertragsunterbrechung / Ruheversicherung Ende der Versicherung Besitzwechsel / Erbfolge Besondere Produktbeschreibung Itzehoer KOMPLETT Besondere Bedingungen Rabattschutz für Fahrer ab 23 Jahren ( Pkw ) Besondere Bedingungen für TOP DRIVE V ( Pkw ) Fahrerschutzversicherung (Pkw, Campingfahrzeug, Lieferwagen) GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge ( Pkw ) Fair Mobil Kraftfahrtversicherungskonzept Fahrer von Firmenfahrzeugen Saisonverträge (Neu) Sonderbedingung 11 und Risikobeschreibung für versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen (außer Abschleppwagen) Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung Zusatzvereinbarung N / Einstufung für neu hinzukommende Pkw (WKZ 112) und Zweiräder (WKZ 003 oder 028). Genaue Informationen finden Sie in den pdf/k500.pdfverbraucherinformationen K 500. Zusatzvereinbarung J / im Anschluss an "Begleitetes Fahren mit 17 Jahren". Genaue Informationen siehe pdf/k500.pdf Verbraucherinformationen K 500. Auslandsrisiken Teil II Bestandsanpassung Überschussbeteiligung Besondere Pflichten des Versicherungsnehmers Serviceleistung (Assistance) Teil III Verhalten im Leistungsfall Kosten / Gebühren Nachprüfung Leistung im Erlebensfall Serviceleistung (Assistance) Teil I Bedarf / Leistungen 1. Prospekte 2. Beschreibung 3. Serviceleistungen (Assistance)

2 Annahmegrundsätze / Tarifierungsgrundsätze 1. Nicht versicherbare / anfragepflichtige Risiken Antragsaufnahme 1. Vertragsbeteiligte Personen 2. Antragsfragen Versicherungsbeginn / Versicherungsdauer 1. Vorläufiger Versicherungsschutz 2. Versicherungsbeginn 3. Versicherungsdauer 4. Beitragszahlungsdauer Beitrag 1. Beitragsberechnungsgrundlagen 2. Zahlungsweise 3. Rundungsvorschriften 4. Mindestbeitrag 5. Nachlässe / Zuschläge 6. Zuschläge wegen Erhöhung des Risikos / der Deckung 7. Kurzfristige Verträge / Einschlüsse 8. Übertragung schadenfreier Versicherungszeiten 9. Steuern Kosten / Gebühren Überschussbeteiligung Vertragsunterbrechung / Ruheversicherung 1. Vertragsunterbrechung (Außerbetriebsetzung) 2. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Ruheversicherung 3. Fahrzeug-Ruheversicherung Ende der Versicherung 1. Ablauf 2. Beitragsangleichung / Tarifänderung 3. Versicherungsfall 4. Endgültige Außerbetriebsetzung (Risikofortfall) 5. Verträge mit einer Laufzeit von unter einem Jahr 6. Nachhaftung Besitzwechsel / Erbfolge Besondere Produktbeschreibung Teil II Bestandsanpassung 1. Beitragsangleichung / Tarifänderung 2. Dynamik / Summenanpassung 3. Bedingungsanpassung Überschussbeteiligung Besondere Pflichten des Versicherungsnehmers Serviceleistung (Assistance) Teil III Verhalten im Leistungsfall 1. Schadenmeldung 2. Besondere Mitwirkungspflichten 3. Fristen für die Leistung in der Kraftfahrtunfallversicherung 4. Gerichtliche Geltendmachung durch den Versicherungsnehmer 5. Verjährung Kosten / Gebühren Nachprüfung Leistung im Erlebensfall Serviceleistung (Assistance) Bedarf / Leistungen 1. Prospekte Es steht der Folder "Die Kfz-Versicherungen" (MAR 0401) zur Verfügung.

3 Bedingungen Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem Antrag, der Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Tarifbestimmungen und den jeweils vereinbarten Besonderen Bedingungen. Zusammengefasst befinden sich diese in den Verbraucherinformationen für die Kraftfahrtversicherung (pdf/k500.pdfformular K 500, z.zt. gültige Ausgabe für das Neu- und Fahrzeugwechselgeschäft 01/08). 2.1 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Wird durch den Gebrauch des Fahrzeugs ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verursacht, dann werden im Rahmen der Haftpflichtversicherung berechtigte Ansprüche des Geschädigten befriedigt und unberechtigte sowie überhöhte Forderungen zurückgewiesen Mögliche Deckungssummen: pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Schutzbriefversicherung bei Personenschäden maximal je geschädigte Person. Nur möglich für Pkw, Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu kg und Krafträder WKZ 003 (alle Fahrzeugarten nur zur Eigenverwendung). Diese Deckung ist auch für Saisonkennzeichen möglich a) pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ohne Schutzbriefversicherung bei Personenschäden maximal je geschädigte Person. Nicht möglich für Krafträder ( WKZ 003 ). b) Mindestdeckung Personenschäden Sachschäden Vermögensschäden Zusatzdeckungen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: TOP DRIVE V (s. besondere Produktbeschreibung) Rabattschutz für Pkw (s. besondere Produktbeschreibung) Fahrerschutz für Pkw, Campingfahrzeuge, Lieferwagen (s. besondere Produktbeschreibung) 2.2 Fahrzeugversicherung (Voll- bzw. Teilkasko) Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile (siehe jeweils gültige Teileliste in den AKB) Fahrzeugteilversicherung Teilkaskoversicherung mit und ohne Selbstbeteiligung umfasst folgenden Versicherungsschutz: Brand oder Explosionen Entwendung, unbefugter Gebrauch, Raub Elementarschäden (unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung) Schäden am fahrenden Fahrzeug durch Zusammenstoß mit Tieren aller Art Unmittelbare Schäden durch Marderbiss an Kfz jeglicher Art. Folgeschäden sind bis versichert Glasschäden Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss. Schäden an den angrenzenden Aggregaten (z.b. Lichtmaschine) sind bis versichert Fahrzeugvollversicherung Die Vollkaskoversicherung umfasst: Alle Gefahren der Teilkaskoversicherung Unfälle Mut- oder böswillige Beschädigungen Die Fahrzeugvollversicherung kann mit Selbstbeteiligung einschließlich Fahrzeugteilversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden Zusatzdeckungen in der Fahrzeugvollversicherung Rabattschutz für Pkw (s. besondere Produktbeschreibung) TOP DRIVE V für Pkw (s. besondere Produktbeschreibung) GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge (Pkw) in der Fahrzeugvollversicherung (s. besondere Produktbeschreibung) Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung in der Fahrzeugvollversicherung (s. besondere Produktbeschreibung) 2.3 Kraftfahrtunfallversicherung Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Unfälle beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen sind mitversichert. Der Versicherungsschutz kann Leistungen für den Todesfall, bei Dauerfolgen (Invalidität), für Tagegeld, für Krankenhaustagegeld einschl. Genesungsgeld einschließen Pauschalsystem Nach dem Pauschalsystem ist jede versicherte Person mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. Bei zwei und mehr Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen bei einem Unfall in Deutschland um 50 %. Bei einem Unfall im europäischen Ausland erhöhen sich die versicherten Summen für den Todes- und Invaliditätsfall um 100 %. Angeschnallte Insassen erhalten ein Krankenhaustagegeld, auch wenn dies nicht gegen Beitragszuschlag mitversichert wurde Platzsystem Jeder einzelne Platz des Fahrzeugs ist mit der gleichen Summe zu versichern. Der Platz des Lenkers kann ausgenommen oder allein versichert werden Vorteile der Kraftfahrtunfallversicherung Die Kraftfahrtunfallversicherung gehört zur Standardausrüstung einer jeden Kraftfahrtversicherung. Anhand der folgenden Argumente ist ersichtlich, wie weitreichend und notwendig der Versicherungsschutz aus der Kraftfahrtunfallversicherung ist. Die KU gibt allen berechtigten Insassen einschließlich des Fahrers den vereinbarten Versicherungsschutz. Die KU ist in der Leistung nicht abhängig von der manchmal recht langwierigen Klärung der Schuldfrage. So kann den Insassen im Ernstfall ganz schnell mit der Entschädigung geholfen werden. Die KU leistet auch dann,

4 wenn der "Schuldige" nicht haftbar gemacht werden kann (z.b. Kinder bis 10 Jahre); wenn der "Schuldige" nicht versichert und mittellos ist (Fußgänger, Radfahrer, Tierhalter); wenn der "Schuldige" nicht ermittelt wird oder der Fahrer eines beteiligten Fahrzeuges Unfallflucht begeht. Die KU ist auch dann wichtig, wenn mangels Beitragszahlung die gegnerische Haftpflichtversicherung leistungsfrei ist. Die KU zahlt völlig unabhängig von weiteren Leistungen aus dem gleichen Schadenereignis. Eine Aufrechnung mit anderen Entschädigungen oder Zuwendungen für jeden Insassen ist ausgeschlossen. Die KU bietet bei Verkehrsunfällen im Ausland einen festen Grundstock von Leistungen. Wegen der zum Teil völlig unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen besteht immer die Gefahr, dass Schadenersatzansprüche nicht oder nur bedingt durchsetzbar sind. Die KU setzt mit ihrem Versicherungsschutz nicht erst ein, wenn die Insassen sich im Fahrzeug befinden und dieses in Bewegung gesetzt wird. Zur Deckung der KU gehört auch das Zu- und Aussteigen selbst, sowie ein Unfall beim Be- und Entladen. Die KU bietet ohne Beitragsberechnung allen Fahrzeuginsassen, die sich trotz angelegten Sicherheitsgurtes Unfallverletzungen zuziehen, ein Krankenhaustagegeld bei notwendiger stationärer Behandlung ab dem 3. Kalendertag bis zu einem Jahr. Die Leistung Krankenhaustagegeld ergibt sich automatisch mit 1/3 der für den Tod und Invalidität zusammen versicherten Summen. Auch diese Leistung erhöht sich ohne Beitragsberechnung um 50% bei mehr als 2 Insassen (natürlich auch hier wieder geteilt durch die Anzahl der Personen). Die KU-Beiträge sind Vorsorgeaufwendungen und damit vom Finanzamt steuerlich begünstigt. 2.4 Schutzbriefversicherung Die Schutzbriefversicherung erbringt nach Eintritt eines versicherten Schadenfalles im Rahmen der gültigen Bedingungen (AKB 23 bis 26) Leistungen als Service oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten. Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung möglich für Personenkraftwagen, Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von kg und Krafträder WKZ 003 (alle Fahrzeugarten in Eigenverwendung). Werden diese Fahrzeuge mit einem Saisonkennzeichen zugelassen, so besteht während der Saisondauer Versicherungsschutz. Schutzbriefleistungen ( 24 AKB) 1.1 Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort 1.2 Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall 1.3 Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall 1.4 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall 1.5 Übernachtung bei Fahrzeugausfall 1.6 Mietwagen bei Fahrzeugausfall 1.7 Ersatzteilversand 1.8 Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall 1.9 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall 1.10 Fahrzeugverzollung und -verschrottung 1.11 Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall 1.12 Hilfe bei der Ersatzausstellung von Reisedokumenten 1.13 Hilfe bei Verlust der Reisezahlungsmittel 1.14 Vermittlung ärztlicher Betreuung im Ausland 1.15 Arzneimittelversand ins Ausland 1.16 Krankenbesuch 1.17 Krankenrücktransport 1.18 Rückholung von Kindern 1.19 Hilfe im Todesfall 1.20 Kostenerstattung bei Reiseabbruch 1.21 Reiserückrufservice 1.22 Hilfeleistung in besonderen Notfällen 1.23 Strafverfolgung im Ausland Ausschlüsse ( 26 der Verbraucherinformationen für die Kraftfahrtversicherung) Es besteht kein Versicherungsschutz, 1. wenn das Ereignis, aufgrund dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird (Schadenfall), durch eine Erkrankung, innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, 2. wenn der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Leistungen nach 24 Nummer 1.1 bis 1.3 und Serviceleistungen (Assistance) Die Assistance-Leistungen in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung sind bei Verträgen mit einem Beginn ab entfallen. Annahmegrundsätze / Tarifierungsgrundsätze Unsere Versicherungsnehmer haben Anspruch auf fachgerechte Beratung sowie ordnungsgemäße und unverzügliche Bearbeitung ihrer Versicherungswünsche. Dafür ist die Beachtung folgender Grundsätze erforderlich. 1. Kein Abschluss einer Versicherung bei der "Itzehoer" für folgende Kraftfahrzeuge Fahrzeuge im gewerblichen Güterfernverkehr, Fahrzeuge im Möbelfernverkehr, Fahrzeuge der Kraftfahrzeughersteller, Fahrzeuge des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks (z.b. Dauer-Rote-Nummer für Kfz-Händler/-Werkstätten), Kraftomnibusse, Lehrlastkraftwagen, Selbstfahrervermietlastkraftwagen, Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung für Arbeitsmaschinen oder andere sonstige Fahrzeuge (s. auch Einlage A zum Kfz-Tarif). Soweit möglich, erfolgt eine Vermittlung an einen anderen Versicherer über unsere Vermittlungs-GmbH. 2. Nicht übernommen werden Risiken, die nicht im Tarif der Itzehoer verzeichnet sind: Versicherungen für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen. Vollkaskoversicherungen ohne Selbstbeteiligung. Unfallversicherung ohne eine Versicherungssumme für Invalidität. 3. Umfassenden Versicherungsschutz empfehlen Zu einem auch für größere Schäden ausreichenden Versicherungsschutz gehören (soweit in den folgenden Absätzen keine andere Aussage gemacht wird)

5 3.1 die höchste Deckungssumme ( pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden; max je geschädigte Person) in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mit Schutzbriefversicherung bei Pkw, Wohnmobilen bis kg und Krafträdern WKZ 003), 3.2 eine Fahrerschutzversicherung für Pkw, Campingfahrzeug, Lieferwagen 3.3 mindestens eine Fahrzeugteilversicherung mit Selbstbeteiligung, 3.4 besser eine Fahrzeugvollversicherung mit Selbstbeteiligung, 3.5 eine Kraftfahrtunfallversicherung nach dem Pauschalsystem, wenigstens mit den Versicherungssummen Unfall-Tod und Unfall-Invalidität. Das Verhältnis der Versicherungssummen sollte 1 : 5 betragen Beispiel: bei Unfall-Tod somit Unfall-Invalidität 4. Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung Bei Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung für einen Personenkraftwagen, ein Kraftrad, einen Lieferwagen im Werkverkehr oder ein Campingfahrzeug auf die Dauer von mindestens einem Jahr erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse, die für dieses Fahrzeug in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erreicht ist. Auf diese Lösung weisen Sie bitte Ihre Kunden hin. Interessant ist diese Möglichkeit vor allem für Kunden, die drei und mehr schadenfreie Jahre in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung haben. Vergleichen Sie den Teilkaskobeitrag und Vollkaskobeitrag mit einer Selbstbeteiligung von z.b Achten Sie auch darauf, dass der Beitrag einer Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, bedingt durch die u.u. unterschiedliche Typklasse, höher als eine Vollkaskoversicherung einschließlich Teilkasko mit 150 Selbstbeteiligung sein kann. In diesen Fällen unbedingt die bessere und günstigere Vollkaskoversicherung empfehlen. Versicherungsbestätigungskarte nach 23 FZV (alt 29a StVZO) - vorläufige Deckung (FZV = FahrzeugZulassungsVerordnung) Mit der Versicherungsbestätigungskarte kann auch für die Fahrzeugversicherung eine vorläufige Deckungszusage erteilt werden. Hierzu ist auf der Versicherungsbestätigungskarte in der Zeile "Vermerke des Versicherers" das Kästchen 8 oder 9 anzukreuzen. Ist das Kästchen 8 angekreuzt, gilt die vorläufige Deckung für eine Teilkaskoversicherung mit 150 Selbstbeteiligung. Ist das Kästchen 9 angekreuzt, gilt die vorläufige Deckung für eine Vollkaskoversicherung mit 300 Selbstbeteiligung einschließlich einer Teilkaskoversicherung mit 150 Selbstbeteiligung. Allerdings darf die vorläufige Deckung nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtneuwert bis und einem Alter bis 7 Jahre und nur zu einer auf der Versicherungsbestätigungskarte genannten Kaskovarianten erteilt werden. 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Für Krafträder, Pkw, Campingfahrzeuge, Wohnwagenanhänger, Lieferwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen und landwirtschaftliche Anhänger immer die "höchste" Deckungssumme empfehlen. Versicherungsbestätigungskarte nach 23 FZV (alt 29a StVZO) - vorläufige Deckung Keine Versicherungsbestätigungskarte ohne Antrag Die zur behördlichen Zulassung notwendige elektronische Versicherungsbestätigung (evb-nr. bzw. die zusätzlich ausgehändigte Versicherungsbestätigungskarte) darf erst ausgehändigt werden, wenn vom Antragsteller ein ausgefüllter Antrag unterschrieben ist. Die elektronische Versicherungsbestätigung (bzw. Versicherungsbestätigungskarte) gilt für die Kraftfahrzeughaftpflicht- und Schutzbriefversicherung als vorläufige Deckungszusage. Zu den in Ziffer 7 als unerwünscht bezeichneten Risiken ist nur die Hauptverwaltung zur Ausstellung von Versicherungsbestätigungen berechtigt. Eine Versicherungsbestätigung darf niemals rückwirkend ausgestellt werden. 6. Kraftfahrtunfallversicherung Wichtige Ergänzung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Immer das Pauschalsystem mit den Leistungen Tod und Invalidität anbieten. Das Summenverhältnis für Tod und Invalidität sollte mindestens 1 : 5 betragen. Höchst summ en: Tod, Invalidität. Tod allein nicht versicherbar Krankenhaustagegeld allein nicht versicherbar Krankenhaustagegeld darf nicht mehr als 1/3 der für Tod und Invalidität zusammen beantragten Versicherungssummen betragen Höchstsumme Krankenhaustagegeld Nur mit Genehmigung der Hauptverwaltung dürfen Versicherungen übernommen werden - Annahmezwang für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bleibt hiervon unberührt -, wenn 7.1 dem Antragsteller eine Versicherung gekündigt wurde; 7.2 ein anderer Versicherer die Annahme der Versicherung abgelehnt hat; 7.3 der Antragsteller mehr als 10 auf ihn selbst zugelassene Fahrzeuge gleichzeitig versichern möchte; 7.4 der Antragsteller in den letzten beiden Kalenderjahren in einer Versicherungsart (Haftpflicht u/o Kasko u/o Unfall) zwei oder mehr Schäden hatte; 7.5 der Antragsteller Mitglied einer US-Nato-Truppe, eines zivilen Gefolge oder Angehöriger dieser Person ist (Fahrzeug- und Unfallversicherung werden auf keinen Fall übernommen); 7.6 Vollkasko- oder Teilkaskoversicherungen gewünscht werden für Pkw (Hochwertfahrzeuge mit einem Neuwert über ( bei TOP DRIVE V -Verträgen ), diebstahlgefährdete Fahrzeuge, Cabrios mit einem Neuwert über lt. Liste (jeweils Grundpreis ohne Sonderausstattung), Campingfahrzeuge (Wohnwagen und Wohnmobile) mit einem Wiederbeschaffungswert über , Güterfahrzeuge bzw. Arbeitsmaschinen mit einem Gesamtneuwert über , vorhandene Sonderausstattungen/Spezialaufbauten ab 10 % des Gesamtwertes, Holzrückmaschinen, Oldtimer, Krafträder mit einem Wiederbeschaffungswert über , Krafträder (WKZ 003) in den Zulassungsbezirken Hamburg (HH) und Berlin (B) mit einer anderen Selbstbeteiligung als Teilkasko mit 150 Selbstbeteiligung (SB) und bei Totalentwendung 10% SB, mindestens SB bzw. Vollkasko mit 500 SB, TK mit 150 SB und Totalentwendung 10% SB, mindestens SB Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge,

6 Trikes, Quads; 7.7 eine Vollkasko-, Teilkasko- oder Unfallversicherung für Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen beantragt wird; 7.8 der Versicherungsschutz auf außereuropäische Länder erweitert werden soll; 7.9 Sonderverträge, z.b. Dienstreise-Kaskoversicherung, abgeschlossen werden sollen. 8. Art und Verwendung von Campingfahrzeugen Siehe Tarifbestimmung Nr. 7 Abs. 11. umgebaute Kraftfahrzeuge, die als Campingfahrzeuge genutzt werden, tarifieren wir nur dann als Campingfahrzeuge, wenn eine Änderung der Betriebserlaubnis (Kfz-Brief / Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgenommen wurde. Ohne Änderung der Betriebserlaubnis berechnen wir den Beitrag entsprechend der Zulassung des Fahrzeuges. Der nachgewiesene Wert des Fahrzeuges bildet die Grundlage für die Bemessung des Beitrages in der Fahrzeugversicherung. Ein Nachweis über die Art der Ausstattung ist erforderlich, damit im Schadenfall Ersatz geleistet werden kann. Deshalb benötigen wir Belege über den Wert des Fahrzeuges und dessen Ausstattung. Bei neuen Fahrzeugen - hierzu rechnen wir auch Fahrzeuge, die im letzten Jahr vor Antragstellung erworben oder umgebaut worden sind - bitten wir um Vorlage der Rechnung, aus der Art und Wert der Ausstattung hervorgeht. Liegen Kauf oder Umbau schon länger zurück oder sind in Eigenleistung werterhöhende Umbauten vorgenommen worden, ohne dass hierzu Rechnungen angefallen sind, benötigen wir Angaben über den Zustand des Fahrzeuges oder über Art und den Umfang der Umbauten. Lichtbilder sind dabei hilfreich. Ggf. kann es erforderlich sein, ein Gutachten zur Fahrzeugbewertung durch unsere Schadensachverständigen einzuholen. Antragsaufnahme 1. Vertragsbeteiligte Personen 1.1 Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. 1.2 Versicherungsnehmer-Gemeinschaft (zwischen einer Firma und einer SFR-berechtigten Privatperson) Versicherungsnehmer und/oder Mitversicherungsnehmer ist/sind Halter des Fahrzeugs. Der Mitversicherungsnehmer erhält das überwiegende Nutzungsrecht an dem Fahrzeug. Die Einstufung des Versicherungsvertrages in die Schadenfreiheitsklassen richtet sich nach den Gefahrenmerkmalen des Mitversicherungsnehmers. Dieser behält nach Auflösung der Gemeinschaft den gesamten - auch während der Dauer der Gemeinschaft erworbenen - Schadenfreiheitsrabatt. Wenn der Mitversicherungsnehmer vor Vertragsaufhebung den erfahrenen Schadenfreiheitsrabatt für sich beansprucht, erfolgt eine Umstufung des Vertrags zu diesem Zeitpunkt, als ob er erstmalig abgeschlossen wird. Die Besondere Vereinbarung wird gleichzeitig ungültig. Der Versicherungsnehmer ist allein berechtigt, Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag abzugeben und entgegenzunehmen sowie über Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Er ist allein verpflichtet, die fälligen Beiträge an den Versicherer zu entrichten. Im übrigen hat der Mitversicherungsnehmer dieselben Pflichten und Obliegenheiten wie der Versicherungsnehmer. 1.3 Versicherungsnehmer und Halter sind verschiedene Personen Der Versicherungsvertrag kann durch eine andere Person als den Halter abgeschlossen werden (beachten Sie hierbei die Berechnungsgrundlagen). Für den Versicherungsvertrag ist alleine der Versicherungsnehmer verantwortlich. Der Halter wird nur namentlich im Versicherungsvertrag erwähnt. Probleme kann es geben, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nicht aufrecht erhält, dann muss der Halter mit strafrechtlichen Folgen rechnen. 2. Antragsfragen Alle Antragsfragen müssen sorgfältig und umfassend beantwortet werden. Vermittlernummer und die Versicherungsschein-Nr. (sofern vorhanden) auf der Versicherungsbestätigungskarte eintragen. Ist keine Versicherungsscheinnummer vorhanden, dann ist auf der Versicherungsbestätigungskarte nur die VM-Nr. einzutragen, sofern diese nicht bereits eingedruckt ist. Vorversicherung und Schadenverlauf angeben. Nachweise für den Mehrwert in Form von Rechnungskopien beifügen. Beim Fahrzeugwechsel Angaben über den Verbleib des Altfahrzeuges machen (Name und Anschrift des Erwerbers). Dem Antragsteller sind vor Antragstellung die Verbraucherinformationen sowie die Informationen nach 1 der Verordnung über Informationspflichten auszuhändigen. Diese Informationen sind in die Verbraucherinformationen integriert worden. Weiterhin ist dem VN ein Antragsausdruck sowie das Beratungsprotokoll auszuhändigen. Ein Beratungsverzicht ist zwingend vom Versicherungsnehmer zu unterschreiben. Versicherungsbeginn / Versicherungsdauer 1. Vorläufiger Versicherungsschutz 1.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Vorläufiger Versicherungsschutz besteht bei elektronischer Versicherungsbestätigung nach Nennung der Versicherungsbestätigungsnummer, bzw. nach Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte. 1.2 Schutzbriefversicherung Vorläufiger Versicherungsschutz besteht für Pkw und Wohnmobile bis kg und Krafträdern WKZ 003 nach Nennung der Versicherungsbestätigungsnummer bei elektronischer Versicherungsbestätigung, bzw. nach Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte, wenn die Schutzbriefversicherung im Antrag nicht abgewählt wird (bei Krafträdern ist eine Abwahl nicht möglich). 1.3 Fahrzeugversicherung, Kraftfahrtunfallversicherung, Fahrerschutzversicherung und Rabattschutzversicherung Vom Zeitpunkt des beantragten Versicherungsbeginn, wird vorläufiger Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor Aushändigung des unterschriebenen Antrages an den Vertrauensmann, die Vertrauensfrau, eine Bezirksdirektion oder die Hauptverwaltung der Itzehoer Versicherung bzw. Eingang der Deckungsnote des Maklers bei der Hauptverwaltung der Itzehoer. Für die Fahrzeugversicherung kann bereits mit der Versicherungsbestätigungskarte vorläufige Deckung erteilt werden. (s. Annahme-/Tarifierungsgrundsätze Punkt 4). 2. Versicherungsbeginn Anträge dürfen frühestens fünf Monate vor Vertragsbeginn aufgenommen werden. Jedoch nicht über das Inkrafttreten eines neuen Tarifs hinaus. Daher begrenzt die Technik auch vor Herausgabe eines neuen Tarifs die Gültigkeitsdauer eines Angebotes bzw. die Eingabemöglichkeit für Anträge im DIVA 2000, die später beginnen. Bitte beachten Sie die Gültigkeitsdauer auf den Angebotsschreiben.

7 Der Versicherungsbeginn ist der Tag der Zulassung des Kraftfahrzeugs mit einer Versicherungsbestätigungskarte 23 FZV (alt 29a StVZO) der Itzehoer Versicherung. Grundsätzlich ist eine Verlegung des Versicherungsbeginns (Beginn der Beitragsberechnung) auf den möglich, wenn die Zulassung bis Ende Januar eines Jahres erfolgt. Die Rückdatierung auf den ist möglich, wenn das Fahrzeug bis Ende Juli zugelassen wird. Weitere Ausnahmefälle sind möglich, sofern die Rückdatierung wirtschaftlich vertretbar ist. Eine Beginnverlegung darf nicht zu einer unerlaubten Rückdatierung der vorläufigen Deckungszusage führen. 3. Versicherungsdauer Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode der vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Beim Saisonkennzeichen besteht der volle Versicherungsschutz nur während der versicherten Saison. 4. Beitragszahlungsdauer Der Beitrag ist für die gesamte Vertragsdauer zu zahlen, es sei denn, dass eine beitragsfreie Ruheversicherung gemäß 5 AKB besteht. Beim Saisonkennzeichen ist der Beitrag lediglich für den Saisonzeitraum zu entrichten. Für die restliche Zeit besteht eine beitragsfreie Ruheversicherung. Beitrag 1. Berechnungsgrundlagen 1.1 für Pkw (WKZ 112): - nach Fahrzeugtypen (TB 12) Kraftfahrzeughaftpfli chtvers. Fahrzeugvollversich erung Fahrzeugteilversiche rung Typklassen Typklassen Typklassen nach Tarifgruppen R alle Personen außer Beamte, öffentlicher Dienst, Landwirte sowie unter Tarifgruppe D genannte Personen B Beamte und öffentlicher Dienst A Landwirte Mitarbeiter von ehemaligen Staatsunternehmen (Bahn, Post und Telekom sowie deren Tochterunternehmen), D Energieversorgungsunternehmen, Privaten Krankenhäusern - nach Regionalklassen in KH, VK und TK (TB Nr. 8a) Kraftfahrzeughaftp flichtvers. Fahrzeugvollversic herung Fahrzeugteilversic herung 12 Klassen 9 Klassen 16 Klassen - nach der jährlichen Fahrleistung in KH, VK und TK (TB Nr. 12a) Kraftfahrzeughaftp 8 Klassen flichtvers. Fahrzeugvollversic 8 Klassen herung Fahrzeugteilversic 8 Klassen herung - nach den Merkmalen Abstellort, Hauseigentum und Wohnungseigentum in KH-, VK- und TK (TB Nr. 12b) Voraussetzungen für günstigere Beiträge sind: a) Der Pkw wird in der Regel in einer eigenen oder gemieteten abschließbaren Einzelgarage oder in einer abschließbaren Gemeinschaftsgarage eines vom Versicherungsnehmer mitbewohnten Mehrfamilienhauses oder einer Tiefgarage oder einem Carport abgestellt. Bei Privatpersonen außerdem: b) Der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ist Eigentümer eines selbstbewohnten Einoder Zweifamilienhauses oder einer selbstbewohnten Eigentumswohnung. - nach dem Fahrzeugalter in KH- und VK (TB Nr. 12c) Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 4 Altersklassen Fahrzeugvollversicherung 3 Altersklassen - nach der Fahrzeugnutzung in KH-, VK- und TK (TB Nr. 12d) a) Alter des VN und des/der Fahrer(s) 3 Altersklassen und b) Fahrerkreis 6 Fahrerkreisklassen c) Bei "Begleitetes Fahren ab 17 Jahren" braucht das Alter des jungen Fahrers nicht angegeben werden. Sobald der Fahrer 18 Jahre wird und das Fahrzeug weiter nutzt, muss dieses angezeigt werden. - nach dem Fahrzeughalter in KH-, VK- und TK (TB Nr. 12e)

8 - nach Familien mit Kindern in KH- und VK (gültig bei Pkw-Zulassung in Schleswig-Holstein oder Hamburg) (TB Nr. 12f) - nach dem Zulassungsbezirk und der Postleitzahl des Wohnortes bzw. Firmensitzes des VN in KH-, VK- und TK (TB Nr. 12g) - nach Schaden- und Schadenfreiheitsklassen in KH- und VK (TB Nr. 14 und TB Nr. 17) 1.2 für Zweiräder - nach Tarifgruppen in KH und VK R alle Personen außer Beamte, öffentlicher Dienst sowie unter Tarifgruppe D genannte Personen B Beamte und öffentlicher Dienst Mitarbeiter von ehemaligen Staatsunternehmen (Bahn, Post und Telekom sowie deren Tochterunternehmen), D Energieversorgungsunternehmen, privaten Krankenhäusern - nach kw/ps oder Hubraum (ccm) - nach Schaden- und Schadenfreiheitsklassen in der KH- und VK-Versicherung (TB Nr. 14 und TB Nr. 17) - für WKZ 003 zusätzlich nach Regionalklassen in KH und TK (TB Nr. 8c) Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 Klassen Fahrzeugteilversicherung 3 Klassen - für WKZ 003 zusätzlich nach der Fahrzeugnutzung in KH, TK und VK (TB 12d) Alter des VN und der/des Fahrer(s) 1.3 für Lieferwagen (WKZ 202) - nach Tarifgruppen in KH und VK R alle Personen außer Beamte, öffentlicher Dienst sowie unter Tarifgruppe D genannte Personen B Beamte und öffentlicher Dienst Mitarbeiter von ehemaligen Staatsunternehmen (Bahn, Post und Telekom sowie deren Tochterunternehmen), D Energieversorgungsunternehmen, Privaten Krankenhäusern - nach kw/ps - nach Schaden- und Schadenfreiheitsklassen in der KH- und VK-Versicherung (TB Nr. 14 und TB Nr. 17) - nach Regionalklassen in KH, VK und TK (TB Nr. 8b) Kraftfahrzeughaftpflichtvers. 7 Klassen Fahrzeugvollversicherung 4 Klassen Fahrzeugteilversicherung 5 Klassen - nach Verwendungsart (Werkverkehr oder Güterverkehr) 1.4 Landwirtschaftliche Zugmaschinen Seit dem Tarif 09/2005 wird bei den landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern (WKZ 451) unterschieden zwischen - Eigennutzung (nur ausschließlich im/für den eigenen Betrieb einschließlich Nachbarschaftshilfe, ohne Gewinnerzielungsabsicht) - Lohnarbeit (auch nur gelegentlich) (bitte bei Gartenbaubetrieben beachten, da diese Lohnarbeit ausführen) 1.5 sonstige Fahrzeuge Hinweise hierzu gibt der Tarif, die Einlage A oder es ist Rücksprache mit der Hauptverwaltung zu halten. Umrechnungsfaktor von PS auf kw: 1 PS = 0, kw (Siehe auch PS / kw - Umrechner) 2. Zahlungsweise Die Beiträge des Tarifs sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im voraus zu entrichten sind. Bei unterjähriger Zahlungsweise sind Ratenzahlungszuschläge zu entrichten. Ratenzahlungsfaktoren 1/2-jährlich = 3 % 0,515 1/4-jährlich = 5 % 0,2625 monatlich = 6 % 0,08833 Voraussetzung bei monatlicher Zahlungsweise: Vereinbarung des Lastschriftverfahrens (LEV). Teilzahlungen können nicht vereinbart werden für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, Versicherungskennzeichen, Saisonkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen führen. 3. Rundungsvorschriften Soweit die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.

9 4. Mindestbeitrag 4.1 Der Mindestbeitrag beträgt 35,30, höchstens jedoch der Jahresbeitrag. 4.2 Unterjährige Verträge (kurzfristige An- und Abmeldung) Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten drei Monate, wird ein Mindestbeitrag in Höhe von 35,30 berechnet. 5. Nachlässe / Zuschläge Für Personenkraftwagen (WKZ 112) können folgende vom Tarif abweichende Selbstbeteiligungen in der Fahrzeugversicherung vereinbart werden: Die Beitragsnachlässe gelten nicht für Hochwertfahrzeuge bzw. diebstahlgefährdete Fahrzeuge! Abweichende Selbstbeteiligung in Nachlass % auf den Beitrag der folgenden SB in VK 500 / TK 325 3,5 VK 500 / TK 150 VK 500 / TK 500 5,0 VK 500 / TK 150 VK / TK 325 3,5 VK / TK 150 VK / TK 500 5,0 VK / TK 150 VK / TK ,5 VK / TK 150 VK / TK 150 5,0 VK / TK 150 VK / TK 325 7,0 VK / TK 150 VK / TK 500 9,0 VK / TK 150 VK / TK ,0 VK / TK 150 VK / TK 150 8,0 VK / TK 150 VK / TK ,0 VK / TK 150 VK / TK ,0 VK / TK 150 VK / TK ,5 VK / TK 150 TK ,0 TK 150 TK ,0 TK 150 TK ,0 TK 150 TK ,0 TK 150 TK ,0 TK Für alle übrigen Fahrzeuge bis zu einem Neuwert von können folgende vom Tarif abweichende Selbstbeteiligungen in der Fahrzeugversicherung vereinbart werden: Abweichende Selbstbeteiligung in Nachlass % VK 500 / TK 500 5,0 VK 500 / TK 150 VK / TK ,5 VK / TK 150 VK / TK ,0 VK / TK 150 TK ,0 TK 150 TK ,0 TK 150 TK ,0 TK 150 auf den Beitrag der folgenden SB in Der Nachlass bei einer Erhöhung der Selbstbeteiligung in der Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung wird vom Tarifbeitrag (Beitragssatz 100 %) abgezogen. Bei höheren Werten: Rücksprache PRB Wohngebäude- Rabatt für Pkw (WKZ 112) für Privatpersonen Der Versicherungsnehmer kann für seinen Pkw einen Wohngebäude-Rabatt von 5% in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und/oder Fahrzeugvoll- und/oder Fahrzeugteilversicherung erhalten. Voraussetzung: Es besteht eine verbundene Wohngebäudeversicherung bei der Itzehoer für den Versicherungsnehmer oder seinen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner *) nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder seinem in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner oder seiner in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten (Kinder,Eltern,Geschwister etc). *) Eingetragene Lebenspartner im Sinne der Bedingungen sind Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie vergleichbare eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Recht anderer EU- Staaten Familiennachlass für Pkw (WKZ 112) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw ermäßigt sich, wenn das Fahrzeug in Schleswig-Holstein oder Hamburg zugelassen ist und der Versicherungsnehmer mit einem Kind oder mehreren Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt und das älteste Kind bei Versicherungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Versicherungsnehmer das 23. Lebensjahr vollendet hat und das Fahrzeug nicht von Personen gefahren wird, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Nachlass beträgt 5% in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung und 5% in der Fahrzeugvollversicherung. Der Nachlass entfällt, sobald das älteste Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat Zulassungsbezirk und Wohnort bzw. Firmensitz für Pkw (WKZ 112) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Kraftfahrzeughaftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung ist abhängig von dem Zulassungsbezirk und der Postleitzahl des Wohnortes des Versicherungsnehmers bzw. bei Firmen der Postleitzahl des Firmensitzes Bonus-Kunden-Programm (BOKU): Es kann ein Nachlass bis zu 10 % jeweils für KH, Kasko und KU vereinbart werden bei Neuabschluss, Fahrzeugwechsel oder auch bei bestehenden Kraftfahrtversicherungen ab der nächsten Hauptfälligkeit. Voraussetzungen: Für den Kunden bestehen mindestens drei aktive Versicherungsverträge bei der Itzehoer und

10 jeder der drei Verträge hat einen Jahresbeitrag von mindestens 50 (einschl. der gesetzlichen Versicherungssteuer) - Ausnahme ist nur die Privathaftpflichtversicherung mit 3 Mio. Versicherungssumme (Einstiegsprodukt) ( hier zählt der Vertrag auch bei einem Jahresbeitrag unter 50 ) - und diese Verträge decken drei der nachfolgend genannten Sparten ab: Kraftfahrt, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Allgemeine Unfall, Hausrat, Wohngebäude, Sonstige Sachversicherung, Lebensversicherung und zu mindestens einem Vertrag wurde Lastschrifteinzugsverfahren (LEV) vereinbart Hinweis: Es zählen auch Verträge, die auf den Namen des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners / eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz*) / sonstigen Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten (z.b. Kinder, Eltern oder Geschwister) bestehen. Generell darf der Nachlass nur bei Verträgen eingeräumt werden, bei denen keine Sonderbeiträge (Flotten, alter Aktivnachlass) vereinbart wurden. *) Eingetragene Lebenspartner im Sinne der Bedingungen sind Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie vergleichbare eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Recht anderer EU-Staaten Versicherungsnehmer, die Mitglied in einem Reiterverein in Schleswig-Holstein sind, der dem Pferdesportverband Schleswig-Holstein (PSH) angehört, können einen Nachlass von 10% für private Kraftfahrtversicherungen erhalten. Dieser Nachlass darf jedoch nicht zusätzlich zum Bonuskunden-Nachlass gewährt werden. Bei Gewährung des PSH-Nachlasses ist der Reitsportverein, in dem der VN Mitglied ist, in DIVA im Antrag einzutragen. 5.3 Beitragsnachlass für Versicherungsnehmer mit mindestens 20 Fahrzeugen Versicherungsnehmer mit mindestens 20 Fahrzeugen und mindestens (einschl. Versicherungssteuer) gebuchtem Jahresbeitrag (Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungsbeitrag mit Versicherungssteuer) erhalten einen Beitragsnachlass, wenn die Fahrzeuge auf ihren Namen zugelassen und bei der "Itzehoer" versichert sind. Die Tarifbestimmung Nr. 6 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung. Hierzu bitte Anfrage bei der Hauptverwaltung (Produktbereich) Diese Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, Krafträder, Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten. Diese Fahrzeuge bleiben auch bei der Ermittlung der Fahrzeuganzahl gemäß Absatz 1 unberücksichtigt. 5.4 Der Beitragsnachlass für Behinderte in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist seit dem entfallen. 5.5 Mengenrabatt in der Kraftfahrtunfallversicherung Hat der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere auf ihn selbst zugelassene Fahrzeuge bei der Itzehoer Kraftfahrtunfallversicherungen mit einem Beitrag von mehr als 500 (einschl. Versicherungssteuer) abgeschlossen, werden 10 % Rabatt gewährt. Hat er Kraftfahrtunfallversicherungen mit mehr als (einschl. Versicherungssteuer) abgeschlossen, werden 20 % Rabatt eingeräumt. Für diese Fälle beträgt der Mindestbeitrag (einschl. Versicherungssteuer) 500 bzw Mögliche Rabatte in % zum Tarif für Kraftfahrtversicherungen gültig ab Merkmal Wagnis Zulassung KH VK TK Verbundene Wohngebäude Pkw - 5,0 5,0 5,0 siehe Familiennachlass Pkw *) 5,0 5,0 - siehe Bonus-Kunden- Programm (BOKU) oder PSH - Nachlass (Mitglied Pferdesportverband Schleswig- Holstein) Fahrzeug - bis 10,0 bis 10,0 bis 10,0 siehe siehe Voraussetzungen Nachweis Angabe der Vers.-Nr. im Antrag Angabe des Geburts-datums im Antrag Bei Abschluss einer 3. Sparte Angabe des Reitvereins, in dem VN Mitglied ist, in DIVA unter Besondere Vereinbarung *) gilt bei Zulassung in Schleswig-Holstein (Zulassungsbezirke: FL, HEI, HL, IZ, KI, NF, NMS, OD, OH, PI, PLO, RD, RZ, SE, SL) und Hamburg (HH) 6. Zuschläge wegen Erhöhung des Risikos / der Deckungen 6.1 Beitragsberechnung für Sonderwagnisse Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Beitragsteil werden für die nachgenannten Sonderwagnisse Zuschläge erhoben: In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß 70 Abs. 1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z.b. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Bremsvorrichtungen) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird. In der Regel sehen wir kein erhöhtes Risiko und verzichten in solchen Fällen auf einen Zuschlag (Serviceleistung der "Itzehoer"); für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gemäß 7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 22. Juli Die Höhe des Zuschlages wird auf Anfrage von der Hauptverwaltung bestimmt; für umgebaute Pkw (Ersatzmotor, getunte Fahrzeuge). Es wird für Pkw ein Beitragszuschlag erhoben, wenn die tatsächliche Motorleistung in kw aufgrund einer Leistungssteigerung oder eines Ersatzmotors mindestens 15% über der tatsächlichen Motorleistung liegt. Der Beitrag erhöht sich um die Hälfte des Prozentsatzes, um den die Leistungssteigerung über der serienmäßigen Motorleistung liegt; für Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen. Beiträge auf Anfrage bei der Hauptverwaltung In der Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeuge mit Sonderausstattung und Fahrzeug- und Zubehörteile (Mehrwert). Beiträge siehe Einlage A zum Kfz-Beitragstarif; für vorsteuerabzugsberechtigte Personen erfolgt die Berechnung des Beitragszuschlags nach dem Nettowert; ansonsten nach dem Bruttowert; % Zuschlag für Kraftfahrzeuge mit - Kippvorrichtungen (gilt auch für ldw. Anhänger) - Hebemechanismus für Wechselaufbauten; für umgebaute Pkw (Ersatzmotor, getunte Fahrzeuge). Es wird für Pkw ein Beitragszuschlag erhoben, wenn die tatsächliche Motorleistung in kw aufgrund einer Leistungssteigerung oder eines Ersatzmotors mindestens 15% über der tatsächlichen Motorleistung liegt. Der Beitrag erhöht sich um die Hälfte des Prozentsatzes, um den die Leistungssteigerung über der serienmäßigen Motorleistung liegt.

11 6.2 Deckungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Für Deckungssummen, die über die gesetzliche Mindestdeckung hinausgehen, ist ein besonderer Zuschlag zu zahlen. 7. Kurzfristige Verträge / Einschlüsse 7.1 Kurzfristige Verträge (Laufzeit weniger als ein Jahr) Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, berechnet sich der Beitrag anteilig nach der Zeit, für die der Versicherer Versicherungsschutz leistet. Mindestbeitrag 35,30 für den Versicherungsschein, höchstens der Jahresbeitrag. 7.2 Beitragsberechnung für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen Ab Versicherungsbeginn (Beginn des Versicherungsjahres) ist der Jahresbeitrag zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn nach dem , ist der Beitrag bis zum Ablauf Ende Februar nach der Kurztarifstaffel zu bezahlen. Der Mindestbeitrag beträgt 30,00 (brutto), höchstens der Jahresbeitrag. 7.3 Vorübergehende Erweiterung des Versicherungsschutzes Bei einer vorübergehenden Erweiterung des Versicherungsschutzes wird nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag berechnet. Mindestbeitrag 35,30 für den Nachtrag, höchstens der Jahresbeitrag. 7.4 Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung Für die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem zugeteilten Kurzzeitkennzeichen für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag (ausgenommen landwirtschaftliche Zugmaschinen) 60,50. Für die landwirtschaftlichen Zugmaschinen beträgt der Beitrag 47,90. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen. 8. Übertragung schadenfreier Versicherungszeiten 8.1 Die Einstufung eines Versicherungsvertrages in eine Schadenfreiheitsklasse kann sich nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrages eines Dritten richten, wenn a) der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrages an den Versicherungsnehmer abtritt und b) der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung dieses Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist und c) das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (TB-Nr. 23 Abs. 1) angehört wie das Fahrzeug des Versicherungsnehmers und d) der Versicherungsnehmer und der Dritte im gemeinsamen Haushalt leben oder es sich bei diesen Personen um den (Ehe-) Partner, ein (Groß-/Schwieger-) Elternteil oder (Schwieger-) Kind handelt, oder wenn der Dritte Arbeitgeber des Versicherungsnehmers war oder ist. Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt. TB-Nr. 14 Abs. 7 findet Anwendung. 8.2 Anrechenbar sind die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden des Vertrags des Dritten für den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hatte; TB-Nr. 23 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um Fahrzeuge der in TB- Nr. 14 Abs. 8 Ziff. 1 bis 9 genannten Art gehandelt hat. 8.3 Abs.1 Ziff. 1 gilt nicht, wenn der Dritte verstorben ist. Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag des verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger als zwölf Monate zurückliegt. 8.4 Der Zeitpunkt, auf den bei der Berücksichtigung des Schadenverlaufs des Vertrags des Dritten abzustellen ist, wird bestimmt durch die Aufhebung der Vereinbarung, aufgrund derer die Benutzung des Fahrzeugs des Dritten durch den Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt dieser Zeitpunkt bei der Geltendmachung der Anrechnung länger als ein Jahr zurück, ist die Anrechnung ausgeschlossen; ein Zeitraum bis zu einem Jahr gilt als schadenfrei. Wird die Vereinbarung nicht aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Einstufung des Versicherungsvertrages. 8.5 Zur Glaubhaftmachung nach Abs.1 Ziff. 2 gehören insbesondere eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten überwiegend gefahren hat. Ist der Dritte verstorben, hat der Versicherungsnehmer die Erklärung allein abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des Versicherungsnehmers, kann die Erklärung entfallen. 8.6 War der Dritte Inhaber eines Betriebs, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, gilt Abs.1 Ziff. 1 entsprechend für die Versicherungsverträge über die dem Betrieb zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Abs.1 Ziff. 2 hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, dass durch die Übernahme des Betriebs die Wagnisse nicht verändert werden. 8.7 Bestand oder besteht im Versicherungsvertrag des Dritten eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und eine Fahrzeugvollversicherung und gilt dieser Versicherungsumfang auch bei dem Vertrag des Versicherungsnehmers, ist nur eine gleichzeitige Anrechnung in beiden Versicherungsarten möglich. Steuern Alle genannten Beiträge, wenn nicht anders beschrieben, sind in netto (also ohne die gesetzliche Versicherungssteuer) angegeben. Diese muss bei Abgabe von Angeboten (auch bei der Aufnahme von Anträgen) immer hinzugerechnet werden. Nach der sog. Endpreisverordnung müssen dem Kunden immer Endpreise genannt werden, die alle Nebenkosten (= Versicherungssteuer) enthalten. Die Versicherungssteuer beträgt seit dem = 19%. Kosten / Gebühren Abgesehen von den gesetzlichen Abgaben (z.b. Versicherungssteuer) berechnen wir 1. Mahngebühren in Höhe von Gebühren für Rücklastschriften, die vom Versicherungsnehmer bzw. Kontoinhaber verursacht werden, entsprechend den im Einzelfall von dem Bankinstitut belasteten Gebühren. Weitere Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben. Überschussbeteiligung Entfällt Vertragsunterbrechung / Ruheversicherung 1. Vertragsunterbrechung (Außerbetriebsetzung) Bei Außerbetriebsetzung eines versicherten Fahrzeuges, für das eine Kraftfahrzeughaftpflicht- oder eine Fahrzeugvoll- oder eine Fahrzeugteilversicherung besteht, wird während der Dauer der Außerbetriebsetzung, längstens jedoch für 18 Monate, beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des 5 AKB gewährt, wenn die Außerbetriebsetzung mindestens zwei Wochen beträgt und der Vertrag unterbrochen wurde. Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen und für Wohnwagenanhänger. Für eine evtl. bestehende Schutzbrief- und/oder Kraftfahrtunfallversicherung bzw. Fahrerschutzversicherung besteht während der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges kein Versicherungsschutz.

12 2. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Ruheversicherung Besteht für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so kann eine gesonderte Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Ruheversicherung im Rahmen des 5 AKB abgeschlossen werden. Der Beitrag beträgt in diesem Fall 35,30 für 1 Jahr bzw. 52,90 für 18 Monate. Wird das Fahrzeug innerhalb eines Jahres seit Abschluss dieser Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Ruheversicherung in Betrieb genommen, werden 35,30 auf den Tarifbeitrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges angerechnet. Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug bevor es in Betrieb genommen worden ist, stehen dem Versicherer 35,30 / 52,90 zur Abgeltung der entstehenden Kosten zu. 3. Fahrzeug-Ruheversicherung Besteht für ein Fahrzeug weder eine Fahrzeugvollversicherung noch eine Fahrzeugteilversicherung oder ist die Fahrzeugversicherung abgelaufen, so kann eine gesonderte Fahrzeug-Ruheversicherung abgeschlossen werden. Der Beitrag beträgt 50 % des Beitrages für die Fahrzeugteilversicherung, BOKU wird nicht gewährt. Zugrunde gelegt werden die Beiträge nach folgenden Angaben: Bei Personenkraftwagen Amtliches Kennzeichen nach Wohnort, Tarifgruppe R, Alter VN / jüngster und ältester Fahrer > 23, < 70, kein Kind, Halter VN, Garage nein, Wohngebäude nein, Wohneigentum nein, Jahreskilometer = 0 (Staffel bis km), Fahrzeugalter bei Erwerb > 3, < 7, Fahrerkreis = VN / bei Firmen: festgelegter Fahrer. Bei Krädern Alter VN / jüngster Fahrer > 23 Jahre Bei Güterfahrzeugen Beiträge für den Werknahverkehr Bei Lieferwagen Beiträge für den Werkverkehr Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen Beiträge ohne Lohnarbeit Ende der Versicherung 1. Ablauf Durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder des Versicherers spätestens einen Monat vor Ablauf. 2. Beitragsangleichung / Tarifänderung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats (nach Eingang der Mitteilung des Versicherers) kündigen, wenn sich der Netto-Beitrag erhöht hat. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer berechtigt nicht zur Kündigung. Der Vertrag erlischt mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung. 3. Versicherungsfall Eine Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder Verweigerung der Entschädigung möglich. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 4. Endgültige Außerbetriebsetzung (Risikofortfall) Wenn das Fahrzeug verschrottet wird, erlischt der Vertrag. Die Verschrottung des Fahrzeugs ist der Itzehoer vom Versicherungsnehmer anzuzeigen und nachzuweisen. 5. Verträge mit einer Laufzeit von unter einem Jahr Beträgt die Versicherungsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vorgesehenen Zeitpunkt. 6. Nachhaftung Besteht kein Versicherungsschutz oder ist das Versicherungsverhältnis beendet, muss der Versicherer noch einen Monat lang Haftpflichtschäden regulieren. Die Monatsfrist beginnt nach Eingang der Anzeige 25(1) FZV (alt 29c StVZO) bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle ( 3 Absatz 5 Pflichtversicherungsgesetz). Besitzwechsel / Erbfolge Verkauf bzw. Besitzwechsel durch Erbfolge Der Versicherungsvertrag geht auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kraftfahrtunfallversicherung. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber gemeinsam. Erwerber und Versicherer sind berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Besondere Produktbeschreibung Besondere Bedingungen Rabattschutz für Fahrer ab 23 Jahren ( Pkw ) Besondere Bedingungen für TOP DRIVE V ( Pkw) Fahrerschutzversicherung (Pkw, Campingfahrzeug, Lieferwagen)

13 GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge ( Pkw ) Fair Mobil Kraftfahrtversicherungskonzept Fahrer von Firmenfahrzeugen Sonderbedingung 11 und Risikobeschreibung für versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen (außer Abschleppwagen) Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung Saisonverträge (Neu) Besondere Bedingungen Rabattschutz für Fahrer ab 23 Jahren Die Besonderen Bedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformationen (bitte entnehmen Sie hier die ausführlichen Informationen). Der Einschluss dieser Besonderen Bedingungen ist nur für PKW-Verträge ab Tarif 09/2007 gegen einen Beitragszuschlag möglich. Ein kurzfristiger Einschluss ist nicht möglich. Der Rabattschutz für Fahrer ab 23 Jahren kann im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrzeugvollversicherung vereinbart werden. Wird neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, kann die Besondere Bedingung nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen werden. Für den ersten im Versicherungsjahr gemeldeten Schaden wird der Vertrag nicht zurückgestuft, wenn das Fahrzeug bei Schadeneintritt von einem Fahrer der das 23. Lebensjahr vollendet hatte geführt wurde sowohl zum Schadeneintritt als auch zum Wirksamwerden der Rückstufung ein PKW (WKZ 112) versichert war. Eine Rückzahlung eines unter Rabattschutz fallenden Schadens ist nicht möglich. Für jeden weiteren im Kalenderjahr anfallenden Schaden erfolgt eine Rückstufung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Itzehoer wird nur eine Versichererwechselbescheinigung erstellt, die den Schadenfreiheitsrabatt ausweist, der sich ergeben hätte, wenn der Vertrag regulär gemäß den geltenden Tarifbestimmungen in die Schadenfreiheitsklassen und Schadenklassen (ohne Rabattschutz) weiter- bzw. zurückgestuft worden wäre. Besondere Bedingungen für TOP DRIVE V Diese Deckung kann gegen einen Beitragszuschlag in der Kfz-Haftpflicht- und -Kaskoversicherung für Pkw eingeschlossen werden. Die Besonderen Bedingungen TOP DRIVE sind Bestandteil der Verbraucherinformationen (zu finden im Teil D III - bitte entnehmen Sie dort die ausführlichen Informationen. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1. Bonussystem Hat der Vertrag ein vollständiges Versicherungsjahr nach TOP DRIVE und mindestens in Schadenfreiheitsklasse 5 bestanden, ohne dass der Versicherer eine Leistung erbringen musste, erhält der Versicherungsnehmer einen Bonus in Höhe von 10 % des Jahresbeitrages. 2. Mitversicherung von Krankenhaustagegeld 1. Hat der Fahrer (versicherte Person) eines bei der Itzehoer Versicherung Kraftfahrt-Haftpflicht versicherten Personenkraftwagens (TB 7 Absatz (2)) einen Unfall im Sinne des 18 II AKB erlitten, wird ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 10 für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet. Das Krankenhaustagegeld wird maximal für 14 Tage gezahlt. 2. Bei mehreren vollstationären Krankenhausaufenthalten in einem Kalenderjahr hat jeder Versicherte insgesamt für maximal 14 Tage Anspruch auf das Krankenhaustagegeld. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausaufenthalte wegen unterschiedlicher Unfälle stattfinden. 3. Rabattschutz für Fahrer ab 23 Jahren (SFR-Retter) Der Versicherungsschutz gilt nicht vor Eingang des Antrages an die Hauptverwaltung der Itzehoer Versicherung Für den ersten im Versicherungsjahr gemeldeten - im Sinne von TB Nr. 14 Absatz 3 und 4 belastenden Schaden - wird der Vertrag abweichend von TB Nr. 18 nicht zurückgestuft, wenn das Fahrzeug bei Schadeneintritt von einem Fahrer, der das 23. Lebensjahr vollendet hatte, geführt wurde Für einen unter den Rabattschutz fallenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschaden gelten die Regelungen und Vorschriften der TB Nr. 14 Absatz 5 nicht. 3.2 Für jeden weiteren belastenden Schaden gemäß TB Nr. 14 Absatz 3 und 4 im Versicherungsjahr erfolgt eine Rückstufung entsprechend der TB Bereits vor Beginn des Rabattschutzes angefallene Schäden, die sich noch nicht auf die Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen ausgewirkt haben, führen zur Rückstufung gemäß TB Nr. 18. Dies gilt nicht, wenn für - den Vorvertrag oder - das Vorfahrzeug bei der Itzehoer bereits Rabattschutz vereinbart war. 3.4 Die TB Nr. 14 bis 28 gelten für den Rabattschutz für Fahrer ab 23 Jahren entsprechend, soweit in diesen besonderen Bedingungen nichts anderes geregelt ist. 3.5 Abweichend zu TB Nr. 25 gilt: Bei Beendigung des Vertrages wird keine Versichererwechselbescheinigung ausgestellt, die den mittels des Rabattschutzes für Fahrer ab 23 Jahren erreichten Schadenfreiheitsrabatt ausweist. Vielmehr wird eine Versichererwechselbescheinigung über denjenigen Schadenfreiheitsrabatt erstellt, der sich ergeben hätte, wenn der Vertrag regulär gemäß den geltenden Tarifbestimmungen in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen (ohne Rabattschutz) weiter- bzw. zurückgestuft worden wäre. Sind Schäden zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung angefallen und endet der Vertrag bei der Itzehoer bevor der Rabattschutz zum Tragen gekommen ist, so werden die Schäden dem Nachversicherer so gemeldet, als hätte kein Rabattschutz bestanden. Fahrzeugversicherung 1.1 Gültig für Personenkraftwagen mit einer Fahrzeugteil- oder Fahrzeugvollversicherung Erweiterung des Umfang des Versicherungsschutzes nach 12 AKB bezüglich - unmittelbarer Einwirkung von Lawinen, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch und Vulkanausbruch, - Folgeschäden bei Marderbiss und - Schäden durch Kurzschluss an Verkabelung einschl. der angrenzenden Aggregate. In Erweiterung von Nummer (1) I Absatz c) besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch oder Vulkanausbruch entstehen. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. Im Fall von Nummer (1) I Absatz e) sind auch weitergehende Schäden am Fahrzeug bis mitversichert.

14 Ergänzend zu Nummer (2) sind bei reinen Kurzschlussschäden an der Verkabelung auch Schäden an den angrenzenden Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis mitversichert Erweiterung der Ersatzleistung nach 13 AKB bezüglich - Kaufwertentschädigung bei Totalschäden von Gebrauchtfahrzeugen - Neuwertentschädigung in den ersten 24 Monaten nach Erstzulassung, - Wertminderung bei Reparaturschäden, - Verzicht auf Selbstbeteiligung, wenn Vertrag drei Jahre schadenfrei verlaufen ist und - Neuwert für Autoradios und Navigationsgeräte. In Erweiterung von Nummer (1) erstattet der Versicherer im Versicherungsfall bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Erwerb eines gebrauchten Personenkraftwagens eine pauschalierte Kaufwertentschädigung, wenn nach dem Schadenereignis der Verkauf des Pkw oder eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird. Der Anspruch auf Kaufwertentschädigung endet spätestens 48 Monate nach der Erstzulassung des Pkw. Der Ersatz der Kaufwertentschädigung erfolgt durch einen Aufschlag auf den zum Schadenzeitpunkt festgestellten Wiederbeschaffungswert. Der Aufschlag beträgt im ersten Monat nach Versicherungsbeginn 5 % und erhöht sich jeden Monat um einen weiteren Prozentpunkt. Entschädigungshöchstgrenze ist in jedem Fall der Wert des Pkw zum Erwerbszeitpunkt. In Erweiterung von Nummer (5) wird bei Personenkraftwagen in den ersten 24 Monaten nach der Erstzulassung der Neupreis entschädigt, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befunden hat, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Pkw, die für einen Zeitraum bis zu 7 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder -händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Mit dem Fortfall des Anspruches auf Neuwertentschädigung gilt für den Zeitraum von weiteren 24 Monaten der Anspruch auf Kaufwertentschädigung als vereinbart. Zusätzliche Nummer (5a) für TOP DRIVE (5a) Wenn nicht im Rahmen der Direktregulierung Ansprüche auf Wertminderung ersetzt wurden, erstattet der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeuges (Schadenhöhe mind. 750 ) eine 10%ige Wertminderung. Die Wertminderung errechnet sich aus den im Rahmen des Vertrages erstattungsfähigen Reparaturkosten des Fahrzeuges. Schäden im Sinne von 12 Absatz (2) und (3) werden bei der Ermittlung der Wertminderung nur berücksichtigt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgen, das gleichzeitig auch andere versicherungspflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. Zusätzliche Nummer (5b) für TOP DRIVE (5b) Bei Zerstörung oder Verlust eines Autoradios oder Navigationsgerätes ersetzt der Versicherer den Neuwert für ein gleichwertiges Gerät, sofern das Gerät nicht älter als zwei Jahre ist und der Versicherungsnehmer die ursprüngliche Anschaffungsrechnung des Gerätes einreicht. Ergänzend zu Nummer (10) wird auf den Abzug der Selbstbeteiligung bis zu 500 verzichtet, wenn der Vertrag in den letzten drei Jahren ununterbrochen nach den Besonderen Bedingungen TOP DRIVE bestanden hat und keine Leistung zur Fahrzeugversicherung erbracht werden musste Sonderausstattung bis Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile In Erweiterung von Nummer (2) sind die aufgeführten Sonderausstattungen ohne Beitragszuschlag bis zu einem Neuwert von mitversichert. 1.2 Gültig für Personenkraftwagen mit einer Fahrzeugvollversicherung Direktregulierung a) Wenn das vollkaskoversicherte Fahrzeug als Folge eines Unfalls beschädigt oder zerstört wird, ersetzt die Itzehoer den Schaden des Versicherungsnehmers einschließlich aller in Betracht kommenden Schaden-Nebenpositionen unter Verzicht auf die Berücksichtigung der vom Versicherten ggf. zu vertretenden Mithaftung, so als ob ein Unfallgegner oder anderer Dritter hierzu nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtvorschriften verpflichtet wäre. Davon ausgenommen sind Personenschäden. b) Leistungen eines Dritten, insbesondere die des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers eines Unfallgegners, werden auf die Leistung angerechnet. c) Für Mietwagenkosten gilt: Über die nach 24 Absatz 1.6 AKB vorgesehene Leistung hinaus, wird bei Unfällen eine Nutzungsausfall-Entschädigung oder der Ersatz von Mietwagenkosten für maximal 14 Tage vom Unfallzeitpunkt an gezahlt. Die Kosten für einen dem versicherten Fahrzeug vergleichbaren Mietwagen werden innerhalb dieses Zeitraums für die Dauer der unfallbedingten Reparatur des versicherten Fahrzeuges bzw. seiner erforderlichen Ersatzbeschaffung berücksichtigt, sofern zuvor die von der Itzehoer angebotenen Vermittlungsdienste in Anspruch genommen worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Unfallort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt. d) Eine Belastung der Schadenfreiheitsklasse nach TB Nr. 18 Absatz (1) 2 erfolgt nicht, soweit die Itzehoer mindestens 75 % ihres Aufwandes von dem Unfallgegner bzw. einem für ihn eintretenden Versicherer zurückerhält oder sich das Schadenereignis, für das die Direktregulierung in Anspruch genommen wurde, außerhalb Deutschlands ereignet hat Mietwagenkosten Außerhalb der Direktregulierung nach einem Unfall Wenn das vollkaskoversicherte Fahrzeug als Folge eines Unfalls beschädigt oder zerstört wird und der Versicherungsnehmer die Direktregulierung nicht in Anspruch nimmt, gilt: Über die nach 24 Absatz 1.6 AKB vorgesehene Leistung hinaus, wird bei Unfällen der Ersatz von Mietwagenkosten für maximal 14 Tage vom Unfallzeitpunkt an gezahlt. Die Kosten für einen dem versicherten Fahrzeug vergleichbaren Mietwagen werden innerhalb dieses Zeitraums für die Dauer der unfallbedingten Reparatur des versicherten Fahrzeuges bzw. seiner erforderlichen Ersatzbeschaffung berücksichtigt, sofern zuvor die von der Itzehoer angebotenen Vermittlungsdienste in Anspruch genommen worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Unfallort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt Nach einer Totalentwendung Wenn das Fahrzeug entwendet und nicht wieder aufgefunden wurde und die Frist von einem Monat gemäß 15 Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist, gilt: Über die nach 24 Absatz 1.6 AKB vorgesehene Leistung hinaus, wird bei Totalentwendung des Fahrzeugs der Ersatz von Mietwagenkosten bis zu einer Höhe von 350 gezahlt GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge Versicherungsschutz besteht, wenn - das versicherte Fahrzeug einen Totaldiebstahl oder einen Totalschaden erleidet und aufgrund dessen aus - der Fahrzeugversicherung der Wiederbeschaffungswert ersetzt wird, - der Leasingrestbetrag größer als der Wiederbeschaffungswert ist, - die Regulierung des Fahrzeugschadens abgeschlossen und dessen Ersatzleistung ausbezahlt wurde und - das Fahrzeug nur wie vereinbart verwendet wurde. Der Leasingrestbetrag ergibt sich aus der abgezinsten Summe der ausstehenden Leasingraten zuzüglich des abgezinsten Restwertes und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung nach linearer Verteilung über die Vertragsmonate. Die Versicherungsleistung aus der GAP-Deckung ergibt sich aus dem Leasingrestbetrag, abzüglich dem Verkaufserlös, abzüglich der Versicherungsleistung aus der Fahrzeugversicherung und abzüglich der Selbstbeteiligung im Rahmen der Fahrzeugversicherung. Die Erstattung der Umsatzsteuer wird auf die Verhältnisse des Versicherungsnehmers abgestellt. Übersteigt bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung die tatsächlich gefahrene Kilometerleistung im Schadenmonat die vertraglich vereinbarte, auf den Monat umgerechnete Kilometerleistung um mehr als 10 % (erlaubte Mehrleistung), wird der Leasingrestbetrag um den rechnerischen Aufwand (Netto- Anschaffungswert x 0,0003 % x (tatsächliche Kilometerleistung - erlaubte Mehrleistung)) für die Mehrkilometerleistung gekürzt. Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich die Einkaufsrechnung des Fahrzeuges und den Leasingvertrag einzureichen Rabattschutz für Fahrer ab 23 Jahren (SFR-Retter) Der Versicherungsschutz gilt nicht vor Eingang des Antrages an die Hauptverwaltung der Itzehoer Versicherung Für den ersten im Versicherungsjahr gemeldeten - im Sinne von TB Nr. 14 Absatz 3 und 4 belastenden Schaden - wird der Vertrag abweichend von TB Nr. 18 nicht zurückgestuft, wenn das Fahrzeug bei Schadeneintritt von einem Fahrer, der das 23. Lebensjahr vollendet hatte, geführt wurde Für einen unter den Rabattschutz fallenden Fahrzeugvollversicherungsschaden gelten die Regelungen und Vorschriften der TB Nr. 14 Absatz 5 nicht.

15 Für jeden weiteren belastenden Schaden gemäß TB Nr. 14 Absatz 3 und 4 im Versicherungsjahr erfolgt eine Rückstufung entsprechend der TB Nr Bereits vor Beginn des Rabattschutzes angefallene Schäden, die sich noch nicht auf die Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen ausgewirkt haben, führen zur Rückstufung gemäß TB Nr. 18. Dies gilt nicht, wenn für - den Vorvertrag oder - das Vorfahrzeug bei der Itzehoer bereits Rabattschutz vereinbart war Die TB Nr. 14 bis 28 gelten für den Rabattschutz für Fahrer ab 23 Jahren entsprechend, soweit in diesen besonderen Bedingungen nichts anderes geregelt ist Abweichend zu TB Nr. 25 gilt: Bei Beendigung des Vertrages wird keine Versichererwechselbescheinigung ausgestellt, die den mittels des Rabattschutzes für Fahrer ab 23 Jahren erreichten Schadenfreiheitsrabatt ausweist. Vielmehr wird eine Versichererwechselbescheinigung über denjenigen Schadenfreiheitsrabatt erstellt, der sich ergeben hätte, wenn der Vertrag regulär gemäß den geltenden Tarifbestimmungen in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen (ohne Rabattschutz) weiter- bzw. zurückgestuft worden wäre. Sind Schäden zur Fahrzeugvollversicherung angefallen und endet der Vertrag bei der Itzehoer bevor der Rabattschutz zum Tragen gekommen ist, so werden die Schäden dem Nachversicherer so gemeldet, als hätte kein Rabattschutz bestanden. Fahrerschutzversicherung Die Fahrerschutzversicherung kann gegen einen Beitragszuschlag in die Kfz-Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Ein kurzfristiger Einschluss der Fahrerschutzversicherung ist nicht möglich. Bei Saisonverträgen besteht Versicherungsschutz nur während der Saison. Die Fahrerschutzversicherung nach 27 AKB deckt Personenschäden, die der berechtigte Fahrer durch einen Unfall im Sinne von 18 II. Absatz 1 beim Lenken des versicherten Personenkraftwagens (Pkw zur Eigenverwendung), Campingfahrzeugs (Wohnmobil) oder Lieferwagens erleidet. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem Recht der unerlaubten Handlung, Ersatzansprüche bestehen deshalb insbesondere hinsichtlich des Verdienstausfallschadens, des Schmerzensgeldes, der behindertengerechten Umbaumaßnahmen und der Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene. Die Deckung ist begrenzt auf die vereinbarte Deckungssumme für Personenschäden in der bei der Itzehoer Versicherung bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen sofern der Fahrer Ansprüche gegen Dritte hat. Die Ausschlüsse sowie den vollständigen Wortlaut entnehmen Sie bitte den Verbraucherinformationen. GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge ( Pkw ) Diese Deckung kann gegen einen Beitragszuschlag in der Vollkaskoversicherung für Pkws eingeschlossen werden. Bei Leasingfahrzeugen gibt es häufig im Schadenfall Differenzen, weil der versicherte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs niedriger ist als der offenstehende Leasing-Restbetrag. Diese Deckungslücke schließt die GAP-Deckung. Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrzeuge einen Totaldiebstahl oder Totalschaden erleidet und aufgrund dessen aus der Vollkaskoversicherung der Wiederbeschaffungswert ersetzt wird und der Leasingrestbetrag größer als der Wiederbeschaffungswert ist und die Regulierung des Fahrzeugschadens abgeschlossen und dessen Ersatzleistung ausbezahlt wurde und das Fahrzeug nur wie vereinbart verwendet wurde. Der Leasingrestbetrag ergibt sich aus der abgezinsten Summe der ausstehenden Leasingraten zuzüglich des abgezinsten Restwertes und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung nach linearer Verteilung über die Vertragsmonate. Die Versicherungsleistung aus der GAP-Deckung ergibt sich aus dem Leasingrestbetrag, abzüglich dem Verkaufserlös, abzüglich der Versicherungsleistung aus der Fahrzeugversicherung und abzüglich der Selbstbeteiligung im Rahmen der Fahrzeugversicherung. Die Erstattung der Mehrwertsteuer wird auf die Verhältnisse des Versicherungsnehmers abgestellt. Übersteigt bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung die tatsächlich gefahrene Kilometerleistung im Schadenmonat die vertraglich vereinbarte, auf den Monat umgerechnete Kilometerleistung um mehr als 10 % (erlaubte Mehrleistung), wird der Leasingrestbetrag um den rechnerischen Aufwand (Netto- Anschaffungswert x 0,0003 % x (tatsächliche Kilometerleistung erlaubte Mehrleistung)) für die Mehrkilometerleistung gekürzt. Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich die Einkaufsrechnung des Fahrzeugs und den Leasingvertrag einzureichen. Fair Mobil Kraftfahrtversicherungskonzept (Abschluss nur über unsere Ausschließlichkeitsvermittler oder über unseren Partner "DEGENIA AG" möglich.) Fair Mobil Kraftfahrtversicherungskonzept für getrennt lebende oder geschiedene Frauen und Männer. Bei der Trennung vom Partner kommt es oft zu einem finanziellen Nachteil, wenn das bisher mit dem Partner gemeinsam genutzte Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. In der Regel bleibt das Fahrzeug (inkl. Schadenfreiheitsrabatt) bei einem der Partner, dem anderen Partner steht bei Neuanschaffung eines Fahrzeuges kein Schadenfreiheitsrabatt zur Verfügung. Wie kann der Vertrag dann eingestuft werden? Hierfür hat die Itzehoer das Produkt "Fair Mobil" - zu beantragen über die Zusatzvereinbarung M. Es gilt eine verbesserte SFR- Einstufung für Pkw's (WKZ 112) und Zweiräder (WKZ 003 oder 028) in der Kraftfahrtversicherung. Voraussetzung für die Einstufung ist, dass es sich um einen privat genutzten Personenkraftwagen (WKZ 112) oder ein privat genutztes Zweirad (WKZ 003 oder 028) handelt und der/die Versicherungsnehmer/in bei Vertragsbeginn mindestens 23 Jahre alt ist und Versicherungsnehmer/in, Fahrzeughalter/in und SFR- Berechtigte/er des versicherten Fahrzeugs identisch ist/sind. Versicherungsnehmer/in bei Antragstellung bestätigt, dass noch nie eine Sondereinstufung nach "Fair Mobil" (oder vergleichbare Sondereinstufung) in Anspruch genommen wurde Versicherungsnehmer/in bei Antragstellung bestätigt, dass er/sie z. Zt. nicht mehr mit einem festen Lebensgefährten / Ehepartner an seinem ständigen Wohnsitz zusammenlebt und er/sie in den letzten zwei Jahren weder Versicherungsnehmer/in noch SFR- Berechtigte/er einer Kraftfahrtversicherung war oder in den letzten zwei Jahren kein Schaden zu einer Kraftfahrtversicherung, die auf seinem/ihrem Namen bestand oder zu der er/sie SFR- Berechtigte/er war, eingetreten ist; die schadenfreien Jahre aus diesem vorhandenen Vertrag werden angerechnet und das Fahrzeug ausschließlich von ihm/ihr gefahren wird.

16 Der/die Versicherungsnehmer/in wurde darüber informiert, dass im Falle eines Versicherungswechsels nur der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt wird, der ohne die Sondereinstufung "Fair Mobil" erreicht worden wäre. Die Voraussetzungen muss der/die Versicherungsnehmer/in durch Unterschrift (Formular K109 s. unter Formulare) bestätigen. Erfüllt der/die Versicherungsnehmer/in die Voraussetzungen wird der Pkw- oder Zweirad- Vertrag entsprechend der Dauer einer gültigen Fahrerlaubnis im Sinne von TB 14 Abs.7 Ziff. 1.2 eingestuft (eine Kopie des Führerscheines ist vorzulegen). Folgende Einstufungen sind möglich: Pkw Dauer Schadenfreiheitsklasse Pkw Führerschei n KH VK 3-4 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre und länger Zweirad (WKZ 003 oder 028) Dauer Schadenfreiheitsklasse Zweirad Führerschein KH VK 3-4 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre und länger 8 4 Fahrer von Firmenfahrzeugen (Abschluss nur über unsere Ausschließlichkeitsvermittler oder über unseren Partner "DEGENIA AG" möglich.) Diese Regelung ist für Versicherungsnehmer, die ein Firmenfahrzeug gefahren haben und deshalb bisher kein eigenes schadenfreiheitsrabattberechtigtes Fahrzeug versichert hatten. Wie kann der Vertrag dann eingestuft werden? Hierfür hat die Itzehoer das Produkt "Fahrer von Firmenfahrzeugen", zu beantragen über die Zusatzvereinbarung F. Voraussetzung für die Einstufung ist, dass der Versicherungsnehmer erstmalig ein eigenes schadenfreiheitsrabattberechtigtes Fahrzeug auf seinen Namen zulässt und versichert, und es ein privatgenutzter Personenkraftwagen (WKZ 112) oder ein privatgenutztes Zweirad (WKZ 003 oder 028) ist und das Fahrzeug nur von dem Versicherungsnehmer und / oder dem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner *) oder eheähnlichen Lebenspartner(in) gefahren wird und der Versicherungsnehmer und der Partner bei Vertragsbeginn mindestens 23 Jahre alt und mindestens drei Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gemäß TB 14 Abs. 7 Ziff. 1.2 sind und Versicherungsnehmer, Fahrzeughalter und SFR-Berechtigter des versicherten Fahrzeugs identisch sind und der Versicherungsnehmer als Fahrer aus der Firma ausgeschieden ist und das Ausscheiden nicht länger als 24 Monate vor dem beantragten Versicherungsbeginn war und der Arbeitgeber seinen Firmensitz in Deutschland hat und der Arbeitgeber die Dauer der Nutzung des Firmenfahrzeugs, die schadenfreien Jahre und die angefallenen Schäden bescheinigt. Der Versicherungsnehmer wurde darüber informiert, dass im Falle eines Versicherungswechsels nur der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt wird, der ohne die Sondereinstufung "Fahrer von Firmenfahrzeugen" erreicht worden wäre. Die Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer durch Unterschrift (Formular K114 s. unter Formulare) bestätigen sowie der Arbeitgeber bescheinigen. *) Eingetragene Lebenspartner im Sinne der Bedingungen sind Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie vergleichbare eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Recht anderer EU-Staaten. Sonderbedingung 11 und Risikobeschreibung für versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen (außer Abschleppwagen) Zusatzbedingungen zur Sonderbedingung 11 für den Einschluss von Schäden an oberirdisch oder unterirdisch verlegten Leitungen aller Art. Zusatzbedingungen zur Sonderbedingung 11 für die Mitversicherung von Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden): Die Besonderen Bedingungen "Sonderbedingung 11" und"zusatzbedingungen zur Sonderbedingung 11" sind Bestandteil der Verbraucherinformationen (zu finden im Teil D, V- VII - bitte entnehmen Sie dort die ausführlichen Informationen). Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung

17 Für Nutzfahrzeuge und einige Spezialfahrzeuge ( z. B. Fahrzeuge mit Kippvorrichtung ) kann diese Deckung gegen Beitragszuschlag über eine Vollkaskoversicherung zusätzlich versichert werden. Hinweis zum SFR: Sofern nur ein Brems-, Betriebs- und Bruchschaden - also kein Vollkaskoschaden - reguliert wird, erfolgt keine Belastung des Schadenfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung. a) Betriebsschäden entstehen nicht durch Unfälle, sondern durch die spezielle Verwendung eines Fahrzeugs; zum Beispiel beim Baustelleneinsatz, aber auch durch Bedienungsfehler oder fahrtechnisches Fehlverhalten oder Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen. Beispiel Implosionsschäden: Durch einen Bedienungsfehler entsteht beim Beladen eines Tankbehälters ein Vakuum - dies führt zur Implosion. Beispiel: Verbiegen des Kippstempels beim Einsatz von Fahrzeugen mit Kippvorrichtung b) Bremsschäden entstehen durch den Bremsvorgang. Dadurch verrutscht die Ladung und / oder der Anhänger gerät ins Schleudern. Es entstehen Schäden am Führerhaus und an den Bordwänden, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist. Beispiel Verwindungsschäden: Durch Bremsen und Schleudern kippt der Anhänger um, der Lkw bleibt stehen. Dadurch verzieht sich der Rahmen, die Anhängerkupplung und die Anhängergabel sind beschädigt. Die Vollkaskoversicherung leistet für den Aufprallschaden des Anhänger, nicht aber für den zuvor eingetretenen Verwindungsschaden, hierfür leistet die Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung. Beispiel Einknickschäden: Durch zu starkes Bremsen stellt sich der Anhänger quer und stößt mit dem Fahrzeug zusammen. Beschädigt werden Zugfahrzeug, Anhänger und Zusatzgerät, dieses ist nur versichert über die Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung. c) Bruchschäden entstehen durch Überbeanspruchung, Konstruktions- oder Materialfehler. Beispiel: Fahrzeugteile wie Achsen oder Radaufhängungen brechen außerhalb der Garantiezeit. Die Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung ist aber keine Reparaturkosten-Versicherung. Schäden, die durch gewöhnliche Fahrzeugabnutzung entstehen, werden nicht ersetzt. Mitversichert sind grundsätzlich die mit dem versicherten Fahrzeug fest verbundenen Teile, wie z.b. Tank-, Silo- oder Thermo-Aufbauten, Kippvorrichtungen, Ladebordwände usw. Saisonverträge Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen muss jährliche Zahlungsweise vereinbart werden. Ein Wechsel des SFR zwischen Saisonverträgen ist nur unter folgenden Vorausetzungen möglich: unmittelbarer Übergang der Saisonzeit (keine Überschneidung zulässig) wechselweiser Tausch zwischen maximal zwei Verträgen gleiche Bedingungen und Deckungen (z.b. TOP DRIVE V) gleiche WKZ (also nur z.b. Pkw und Pkw) Auslandsrisiken Generell bietet die Itzehoer Versicherungsschutz für in Deutschland a. ansässige Personen und / oder b. gelegene Risiken. Gründe dafür sind Aufsichtsrechtliche Aspekte (Geschäftserlaubnis) Steuerliche Grundlagen (Versicherungssteuer) Rechtliche Grundlagen Postversand (Aussteuerung, Frankierung) Mahnverfahren (gerichtliches) usw. Bei der Aufnahme von Anträgen ist deshalb zu beachten, dass der Versicherungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Sollte der VN während der Vertragslaufzeit ins Ausland verziehen, müssen folgende Dinge beachtet / Maßnahmen eingeleitet werden: Solange das Kraftfahrzeug in Deutschland genutzt / untergestellt wird und hier der Zulassungspflicht unterliegt (ein deutsches Kfz-Kennzeichen führt), z. B. weil der abweichende Halter in Deutschland ansässig ist oder das Fahrzeug vorübergehend abgemeldet wurde (Versicherungsvertrag ruht), kann Vertrag unverändert fortgeführt werden. Vorteilhaft wäre die Vereinbarung von Lastschrift bei einem inländischen Kreditinstitut. Bei Fragen zu Auslandsfahrten sprechen Sie bitte Ihren Sachbearbeiter im Geschäftsfeld an. Wird das Fahrzeug für den ständigen Aufenthalt mit ins Ausland genommen, ist der Vertrag bei der Itzehoer aufzuheben, entweder Aufhebung in gegenseitigem Einvernehmen im laufenden Versicherungsjahr oder Kündigung zum Ablauf. Das Fahrzeug muss bei einem in dem Land ansässigen / tätigen Versicherer versichert werden. Bestandsanpassung 1. Beitragsangleichung / Tarifänderung 1.1 Tarifänderung Bei Erhöhung der Tarifbeiträge ist der Versicherer berechtigt, für bestehende Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom bis zur Höhe des Tarifbeitrages anzuheben. Vermindert sich der Tarifbeitrag, wird der Beitrag für bestehende Verträge auf den neuen Tarifbeitrag gesenkt. Bei einer Erhöhung der Beiträge kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum kündigen. 1.2 Änderung der Regionalklasse

18 Die Zuordnung einer Region zu einer Regionalklasse wird geändert, wenn ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, dass der Schadenbedarf die festgelegten Grenzen der Regionalklassen über- oder unterschritten hat. Die Änderung bewirkt den Übergang des Vertrages ab in die entsprechende Regionalklasse des Tarifs. 1.3 Änderung der Typklassen Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen wird geändert, wenn ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, dass nach der Typenstatistik die Grenzen der Typklasse, der er bisher angehörte, über- oder unterschritten wurden. Die Änderung bewirkt den Übergang des Vertrages ab in die entsprechende Typklasse des Tarifs. 1.4 Änderung des Tarifs für die jährliche Fahrleistung Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für die jährliche Fahrleistung zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen. 1.5 Änderung des Tarifs für den Abstellort und Haus-/Wohnungseigentum Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen des Garagen- oder Haus-/Wohnungseigentümertarifs zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen. 1.6 Änderung des Tarifs für das Fahrzeugalter Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für das Fahrzeugalter zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen. 1.7 Änderung des Tarifs für die Fahrzeugnutzung Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für die Fahrzeugnutzung zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen. 1.8 Änderung des Tarifs für den Fahrzeughalter Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für einen abweichenden Halter zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen. 1.9 Änderung des Tarifs für Familien mit Kindern Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für Familien mit Kindern zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen 1.10 Änderung des Tarifs für den Zulassungsbezirk und den Wohnort bzw. des Firmensitzes Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für den Zulassungsbezirk und die Postleitzahl zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen. 2. Dynamik / Summenanpassung Entfällt 3. Bedingungsanpassung Es ist möglich, dass die Bedingungen während der Vertragslaufzeit angepasst werden, wenn a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Überschussbeteiligung Überschüsse werden gemäß der Satzung an die Mitglieder erstattet. Dabei können einzelne Wagnisse und Versicherungsverhältnisse, die nicht schadenfrei waren, ausgeschlossen werden. Besondere Pflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer auch während der Vertragslaufzeit jede Veränderung des versicherten Risikos melden, z.b. Veränderung der Verwendungsart, Veränderung der Motorstärke (Austauschmotor), Veränderung des Standortes, Fortfall der Berechtigung der Zuordnung zur Tarifgruppe A, B oder D, Änderung der Fahrleistung, Änderung des Abstellortes / Haus-/Wohnungseigentum, Änderung der Fahrzeugnutzung (Fahrerkreis, Altersklasse), Änderung des Fahrzeughalters, Veränderung innerhalb der Familie, Änderung des Wohnortes bzw. Firmensitzes. Serviceleistung (Assistance) Entfällt Verhalten im Leistungsfall 1. Schadenmeldung 1.1 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Fahrerschutzversicherung Der Unfall ist baldmöglichst, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn der Versicherungsnehmer sich nicht schuldig fühlt. Sachschäden mit voraussichtlich nicht mehr als 250 Entschädigungsleistung brauchen nicht gemeldet werden, wenn der Versicherungsnehmer den Schadenfreiheitsrabatt erhalten will. Alle Angaben sind wahrheitsgemäß zu machen. 1.2 Fahrzeugversicherung Wenn die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden soll, ist eine Schadenanzeige einzureichen. Die Schadenanzeige ist auch dann einzureichen, wenn der Unfall bereits zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemeldet wurde. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle zur Aufklärung und schnellen Bearbeitung des Schadenfalles notwendigen Angaben zu machen. Wir sollten die Möglichkeit haben, das beschädigte Fahrzeug zu besichtigen und zu

19 begutachten. Diebstahl-, Brand- und Tierschäden ab einem Betrag von 500 müssen der Polizei unverzüglich gemeldet werden. 1.3 Kraftfahrtunfallversicherung und Fahrerschutzversicherung Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die Begünstigen dieses innerhalb von 48 Stunden in Textform melden, auch wenn der Unfall bereits angezeigt ist Schutzbriefversicherung Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Schadenfalles den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und sich mit diesem darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden. Die Schadenmeldung kann über die 24-Stunden-Notrufzentrale erfolgen. Telefon-Nr.: 0180 / Bei Schwierigkeiten oder Reklamationen wenden Sie sich an Ihren Sachbearbeiter bei der Itzehoer. Schriftwechsel / Schadenanzeigen senden Sie bitte an: Roland Schutzbrief AG Postfach Köln oder Roland Schutzbrief AG Deutz-Kalker-Str Köln Bitte geben Sie auf den Schriftstücken unbedingt die Versicherungsnummer der Itzehoer, Namen des Kunden, amtl. Kennzeichen sowie Ihre Vermittler-Nr., Ihren Namen und Ihre Anschrift an! 2. Besondere Mitwirkungspflichten Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. 3. Fristen für Leistung in der Kraftfahrtunfallversicherung Invaliditätsleistungen können nur beansprucht werden, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und innerhalb von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und bei der Itzehoer geltend gemacht wurde. 4. Gerichtliche Geltendmachung durch den Versicherungsnehmer In den AKB 2008 nicht mehr gesondert geregelt. 5. Verjährung Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Kosten / Gebühren Sollte es nach Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich sein, einen Sachverständigen oder Arzt zu beauftragen, werden die Kosten vom Versicherer übernommen. Nachprüfung Entfällt Leistung im Erlebensfall Entfällt Serviceleistungen (Assistance) Entfällt

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