Störungen des Sozialleistungsverhältnisses im SGB II

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1 Störungen des Sozialleistungsverhältnisses im SGB II Vortrag vom Rechtsanwalt Uwe Klerks Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht Frankenstraße Essen Tel.: Fax: Mail:

2 A. Störungen des Sozialleistungsverhältnisses bei der Eingliederungsvereinbarung 4 I. Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung? 5 II. Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung 8 1. Pflicht zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit 8 2. Pflicht zur psychiatrischen Untersuchung Allgemeine Mitwirkungspflichten als Pflicht in einer Eingliederungsvereinbarung? Leistungen des Leistungsträgers Folge einer Teilrechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung 14 III. Sanktionen bei Nichterfüllung einer Eingliederungsvereinbarung/eines Eingliederungsverwaltungsakts Unangemessene Bewerbung Unklare festgelegte Pflicht Aufeinander folgende Pflichtverletzung und Sanktionen 20 B. Störungen des Sozialleistungsverhältnisses durch Pflichtverletzungen des Leistungsträgers 22 I. Beratungspflichten 23 II. Einzelheiten zur Beratungspflicht Auslösung der Beratungspflicht Umfang der Beratungspflicht 25 a) Beratung über andere Sozialleistungen 26 b) Zurechnung des fehlerhaften Verhaltens eines anderen Sozialleistungsträgers 27 c) Beratung über krankenversicherungsrechtliche Gestaltungen 28 d) Beratung über GEZ-Gebühren Beratung im Rahmen der Antragstellung 30 a) Beratung über Folgeantrag 30 b) Beratung zum Leistungsanspruch 31 aa) Beratung über Vermögensdispositionen 31 bb) Beratung über Vermögensdispositionen Beratung im Zusammenhang mit der Unterkunft 33 a) Pflicht zur Beratung über Voraussetzungen von Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten 34 b) Pflicht über die Beratung bei dem Anspruch gem. 22 Abs. 5 SGB II 35 C. Mitteilungspflichten des Antragstellers 36 I. Erste Rechtsfolge bei Verletzung der Mitteilungspflicht: Leistungseinstellung Verweigerung der Mitwirkung wegen Unverhältnismäßigkeit 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I Verweigerung der Mitwirkung wegen Gefahr der Strafverfolgung 65 Abs. 3 SGB I 38 a) Gegenstand der Verweigerung 38 b) Belehrung über den Verweigerungsgrund? 39 c) Geltendmachung des Weigerungsgrundes 39 II. Zweite Rechtsfolge: Leistungsrechtliche Folgen für die Vergangenheit 39 III. Dritte Rechtsfolge: Strafrechtliche Konsequenzen Betrug durch Unterlassen der Mitteilung einer Änderung in den Verhältnissen 40 a) Täuschungshandlung 41 aa) Aktives Tun 41 bb) Unterlassen 42 2

3 (1) Gehalt des 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I 42 (2) Gehalt des 60 Abs. 1 S. 2 SGB I 43 (3) Begründen 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I bzw. 60 Abs. 1 S. 2 SGB I eine Garantenpflicht? 44 b) Irrtumserregung 52 c) Vermögensverfügung 52 d) Vermögensschaden 52 e) Absicht der rechtswidrigen Bereicherung 52 f) Vorsatz 53 g) Bedeutung des 65 Abs. 3 SGB I 53 aa) Inhalt des 65 Abs. 3 SGB I 53 bb) Belehrung über das Verweigerungsrecht? 53 cc) Geltendmachung des Weigerungsgrundes 54 dd) Folgen eines Verstoßes gegen 65 Abs. 3 SGB I Strafbarkeit bei vollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten? Ordnungswidrigkeit bei aufgedrängter Leistung? 56 a) Pflicht zur Mitteilung 56 b) Pflicht zur Wiederholung der Mitteilung? 56 D. Störungen des Sozialleistungsverhältnisses durch Aufrechnung 57 I. Rechtsschutz gegen Aufrechnungserklärungen Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Kein Rechtsschutz gegen Ankündigung der Aufrechnung Anordnungsgrund für eine Aufrechnung um 10 %? 60 II. Inhaltliche Überprüfung der Aufrechnung 60 3

4 4 A. Störungen des Sozialleistungsverhältnisses bei der Eingliederungsvereinbarung Die Eingliederungsvereinbarung gem. 15 SGB II ist das zentrale Planungs-, Steuerungsund Evaluationsinstrument 1 der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Agentur für Arbeit soll mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Idealtypisch kann es damit zu einer flexiblen (s. 3 SGB II) und bedürfnisgerechten ( 33 S. 2 SGB I) Leistungsgestaltung kommen 2. Im Rahmen dieses Fallmanagements wird die konkrete Bedarfslage des Betroffenen erhoben und darauf aufbauend ein individuelles Angebot unter aktiver Mitarbeit des Hilfebedürftigen geplant und gesteuert. Dabei spielt der Grundsatz Fördern und Fordern eine zentrale Rolle 3. Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere festlegen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, aber auch, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Sie konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit und enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen 4. Nach überwiegender Ansicht handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. 53 ff. SGB X 5. Die Eingliederungsvereinbarung soll für jeweils sechs Monate geschlossen und danach überprüft werden. Es sind die bis dahin gewonnen Erfahrungen zu berücksichtigen. Gelingt die Eingliederung in diesem Zeitraum nicht, ist eine neue Vereinbarung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen zu schließen. Neu ist, dass auch diese Pflichten sanktionierbar sind, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Die Eingliederungsvereinbarung gem. 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist gem. 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Damit wird eine Lücke geschlossen, die bisher bestand; eine Rechtsgrundlage für eine Sanktion fehlte insoweit, und die Rechtsprechung lehnte eine analoge Anwendung der Sanktionsvorschriften zu Lasten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ab 6. Allerdings ist der Blick jetzt verstärkt auf das Problem zu richten, ob und wie Pflichten zulässigerweise in einem Verwaltungsakt gem. 15 Abs. 1 S. 6 SGB II 1 Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, 15 Rdn Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, 15 Rdn BR-Drucks. 558/03 S BR-Drucks. 558/03 S Vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 3. Auflage, 15 Rdn. 8 m.w.n.; Fuchsloch in: Gagel, SGB II, 15 Rdn. 109 m.w.n. 6 Vgl. Berlit, info also Heft 2, 2011 unter III. 2.1 unter Verweis auf Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 31 Rdn. 13 a; Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, 15 Rdn. 46; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, 31 Rdn. 19; VG Bremen S 1 V 725/05; LSG Hessen, Beschluss vom L 7 AS 288/06 ER; LSG Bayern, Beschluss vom L 7 B 366/07 AS ER; Beschluss vom L 11 AS 421/08 NZB.

5 5 festzulegen sind. Nur ein Verstoß gegen eine wirksame Regelung löst eine Sanktion aus, weshalb vor der Minderung inzident zu prüfen ist, ob die Regelung wirksam ist 7. Im Einzelnen stellen sich aber zahlreiche Fragen. In der praktischen Umsetzung kommt es nicht immer zu erfreulichen Ergebnissen. I. Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung? Gem. 15 Abs. 1 S. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Dabei spricht der Wortlaut ( soll ) für eine Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung in typischen Fällen. Nur in atypischen Fällen wäre danach eine Ermessensentscheidung denkbar, wonach der Leistungsträger eine Eingliederungsvereinbarung nicht abschließen müsste. Die Rechtsprechung geht hier jedoch einen anderen Weg. Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (BSG, Urteil vom B 4 AS 13/09 R) Der 1960 geborene Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen. Er bezieht seit dem Leistungen nach dem SGB II. Nachdem ein erster Gesprächskontakt zwischen einer Mitarbeiterin der Beklagten (Grundsicherungsträger) und dem Kläger nicht zustande gekommen war, legte er bei einem zweiten Gesprächsversuch eine Notwehrerklärung eines mittellosen Arbeitslosen sowie einen Befangenheitsantrag gegen die betreffende Mitarbeiterin vor. Seiner Meinung nach habe sie die Bearbeitung seiner Leistungsanträge bewusst verschleppt. In der Folge übersandte die Beklagte - unter Hinweis auf die besprochene Chanceneinschätzung - dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung für die Zeit bis zum mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Die Beklagte gewähre Hilfe bei der Stellensuche, unterbreite Vermittlungsvorschläge und zahle Bewerbungskosten. Der Kläger sollte sich verpflichten, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken. Dazu solle er Bewerbungen für Stellen aller Art (geringfügige Beschäftigungen, Praktikumsstellen, Teilzeitstellen und befristete Stellen) eigenverantwortlich erstellen und seine Bemühungen regelmäßig belegen, erstmalig am Im Übrigen enthielt der Entwurf ua unter Ziffer 2 eine Darstellung der Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung der auf Seiten des Klägers vorgesehenen Rechte und Pflichten. Gleichzeitig verwies die Beklagte auf eine als Anhang beigefügte Rechtsfolgenbelehrung. Der Kläger erhob wegen des zugesandten Entwurfs der Eingliederungsvereinbarung Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin und rund ein halbes Jahr später Widerspruch. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Es habe keinen Termin gegeben, in dem eine Chanceneinschätzung besprochen worden sei. 7 Berlit, info also Heft 2, 2011 unter III. 2.1 unter Verweis auf Berlit, Sozialrecht aktuell 2006, 41 (49 f.); LSG Hessen, Beschluss vom L 9 AS 179/06 ER.

6 6 Er habe seine Vorstellungen nicht in die Eingliederungsvereinbarung einbringen können. Diese sei nicht individuell auf ihn zugeschnitten. Die Beklagte verwarf den Widerspruch als unzulässig, da es sich bei der nicht abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung wegen des fehlenden Regelungscharakters nicht um einen Verwaltungsakt handele. In der Folge ersetzte die Beklagte die Eingliederungsvereinbarung unter Hinweis auf 15 Abs. 1 S. 6 SGB II durch einen Verwaltungsakt. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass er einen einklagbaren Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung habe. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage zurück. Das BSG hat die Revision zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln der Beklagten mit ihm über seine Eingliederung. Bei 15 Abs. 1 SGB II handele es sich um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger - Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll. Der Grundsicherungsträger treffe insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleide 8. Hauptzweck des SGB II sei die Wiedereingliederung von arbeitsfähigen Arbeitslosen in das Erwerbsleben, die durch die Grundsicherungsträger erfolge. Dabei könne der Grundsicherungsträger einerseits eine Eingliederungsvereinbarung abschließen und andererseits einen die Eingliederungsverein-barung ersetzenden Verwaltungsakt erlassen. Stellt man allein auf den Wortlaut des 15 Abs. 1 S. 1 SGB II ab, legt dieser zwar nahe, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Normalfall, der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die Ausnahme sein soll. (Die Arbeitsagentur) hat das Initiativrecht. Zugleich sind die Verhandlungen über die Eingliederung, anstatt der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, das von ihr erwartete Verhalten. Die Verwaltung kann hiervon jedoch absehen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass nur in atypischen und einzeln zu begründenden Fällen von dieser Grundregel abgewichen werden darf ( ), folgt der Senat dem nicht. Aus Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von 15 Abs. 1 S. 1 SGB II ergibt sich vielmehr, dass dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu steht, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint. Danach trifft der jeweilige Sachbearbeiter die Entscheidung darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird, in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Er kann auf Grund seiner Sach- und Personenkenntnis in der konkreten Situation am besten beurteilen, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht. Der Hilfebedürftige erleidet dadurch keinen Rechtsverlust. In der Sache hat die Entscheidung des Grundsicherungsträgers für einen der beiden Wege nämlich keinen Einfluss auf den Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf die für ihn in Betracht kommenden Eingliederungsleistungen. Eine rechtsförmige Durchsetzung seiner Ansprüche auf Eingliederungsleistungen hängt nicht davon ab, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind. Andererseits steuert jedoch die Entscheidung über das verfahrensrechtliche Vorgehen die Durchsetzungsmöglichkeiten des Grundsicherungsträgers im Hinblick auf die Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die in 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 SGB II in der Einglie- 8 BSG, Urteil vom B 4 AS 13/09 R Rdn. 13 juris.

7 7 derungsvereinbarung festzulegen sind. Denn Sanktionsmöglichkeiten bei Nichterfüllung der Pflichten in 31 Abs. 1 SGB II sind eng mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verknüpft, teilweise ohne eine Eingliederungsvereinbarung tatbestandlich nicht vorgesehen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung liegt damit eher im Interesse des Grundsicherungsträgers als im Interesse des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Dessen Interesse an einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Verwaltung über seine Eingliederung mag zwar im Sinne der Verhaltenssteuerung (Einfluss auf das Verhalten des Grundsicherungsleistungsempfängers) erwünscht sein, hat jedoch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen 9 Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass die Eingliederungsvereinbarung als ein der Verwaltung zur Verfügung stehendes Instrumentarium zur einseitigen Durchsetzung ihrer Vorstellungen dienen sollte 10 ; unter systematischen Gesichtspunkten ergebe sich kein Vorrang der Eingliederungsvereinbarung gegenüber dem Verwaltungsakt, also keine Beschränkung des Vorgehens durch Verwaltungsakt nur auf atypische Fälle. 11 Auch nach Sinn und Zweck ist ein Vorrang der Eingliederungsvereinbarung vor dem Eingliederungsverwaltungsakt nicht geboten: Der Prozessvorgang des Verhandelns über eine Eingliederungsleistung und die Eingliederungsvereinbarung allein können keine passgenaue Betreuung und Vermittlung des Arbeitsuchenden - Feinsteuerung durch Übertragung der Leistungserbringung auf den individuellen Austauschprozess zwischen Sachbearbeiter des Grundsicherungsträgers und Kunden - gewährleisten ( ). Auch eine angemessene Anhörung des Hilfebedürftigen vor Erlass eines Verwaltungsaktes ( 24 SGB X) kann für passgenaue Eingliederungsleistungen sorgen. Zwar mag die Eingliederungsvereinbarung die Stellung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegenüber der reinen Ermessensentscheidung verbessern und durch Konkretisierung der Mitwirkungsobliegenheiten für diesen die Rechtssicherheit erhöhen ( ). Gleichwohl trägt der Leistungsträger beim Nichtzustandekommen der Eingliederungsvereinbarung kein dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vergleichbares Risiko. Letzterer muss nach dem Wortlaut von 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II mit einer Sanktion rechnen, wenn das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung an ihm scheitert. Der Grundsicherungsträger kann seine Position hingegen durch einen Verwaltungsakt durchsetzen Nach allem gibt der Wortlaut des 15 Abs. 1 S. 1 SGB II dem Grundsicherungsträger also allenfalls eine unverbindliche Handlungsanweisung, wie er verfahrenstechnisch mit dieser Regelungsoffenheit umgehen könnte. Ein subjektivöffentliches Recht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen korrespondiert damit nicht 12 Der 1. Senat 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen das Urteil des BSG gerichtete Verfassungsbeschwerde in einem offenbar nicht veröffentlichten und nicht begründeten Beschluss vom (1 BvR 1028/10) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Sozialgerichte sind dieser Einschätzung gefolgt BSG, Urteil vom B 4 AS 13/09 R Rdn. 16 f. juris. 10 BSG, Urteil vom B 4 AS 13/09 R Rdn. 18 juris. 11 BSG, Urteil vom B 4 AS 13/09 R Rdn. 19 juris. 12 BSG, Urteil vom B 4 AS 13/09 R Rdn. 23 f. juris. 13 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom L 10 AS 84/07 Rdn. 28 juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom L 3 AS 4018/09 Rdn. 22 juris; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom L 12 AS 600/10 B ER Rdn. 16 juris; Beschluss vom L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER Rdn. 7 - juris; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom L 5 AS 435/10 B ER Rdn. 27 juris; SG Augsburg, Urteil vom S 17 AS 1536/09 Rdn. 18 juris; SG Mannheim, Beschluss vom S 10 AS678/11 Rdn juris

8 8 So sind nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen 14 vor Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts keine (eventuell erfolglosen) Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erforderlich: (Die Verwaltung hat) das Initiativrecht und kann auch von Verhandlungen über die Eingliederungsvereinbarung absehen. Es handelt sich um eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung, welchen Verfahrensweg der Grundsicherungsträger im Einzelfall einschlägt. Die Entscheidung des BSG ist kritisiert worden; damit werde die Stellung des zu aktiver Mitwirkung ( 2 Abs. 1 S. 2 SGB II) aufgerufenen Leistungsberechtigten auf einen Objektstatus reduziert und die Grundkonzeption des Gesetzgebers erschüttert, der auf einen kooperativen Prozess setze. 15 Daneben ist auch zu bedenken, dass ein solcher Verwaltungsakt sowohl Rechte als auch Pflichten des Leistungsempfängers konkretisiert. 16 Es ist daher der Vorbehalt des Gesetzes ( 31 SGB I) anwendbar, wonach Rechte und Pflichten nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit dies ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Danach kommt es auf die Beachtung des Gesetzes an, wozu in erster Linie der Wortlaut maßgebend ist. 17 Warum dies bei einem Verwaltungsakt gem. 15 Abs. 1 S. 6 SGB II nicht so gelten soll, vermag die Rechtsprechung nicht zu erklären. Die Vorgaben des 15 Abs. 1 S. 6 SGB II sind so funktionslos. Die Einschätzung der Rechtsprechung führt auch dazu, dass ein Anspruch auf eine inhaltliche Gestaltung nicht besteht. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte kann sich nur dagegen wehren, dass der Leistungsträger die gesetzlichen Grenzen überschritten hat. II. Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sind die erforderlichen Leistungen. Gem. 15 Abs. 2 SGB II können auch Leistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vereinbart werden. Im Falle einer Bildungsmaßnahme muss auch geregelt werden, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt, 15 Abs. 3 SGB II. Allerdings sind in der Eingliederungsvereinbarung auch Pflichten vorgesehen, die bei Nichtbefolgung zu Sanktionen führen können, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Ziel dieser Sanktion ist es, etwa bei Vereinbarung einer Bildungsmaßnahme der Anreiz für den Betroffenen zu erhöhen, diese Bildungsmaßnahme planmäßig zu beenden Pflicht zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit Fall (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom L 3 ER 175/07 AS) Der 1963 geborene Antragsteller leidet an einem metabolischen Syndrom mit Steatosis Hepatitis, Hypertonie und Hyperlipidämie; 14 Beschluss vom L 19 AS 130/12 B ER Rdn Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, 15 Rn. 15 m.w.n.; Sonnhoff in: jurispk-sgb II, 3. Auflage, 15 Rn. 24; Davilla, Die Eigenverantwortung im SGB II und SGB III, 2011, Vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, 15 Rn. 61: teils belastender, teils begünstigender Verwaltungsakt. 17 Vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, 31 SGB I Rn. 14 m.w.n. 18 BR-Drucks. 558/03 S. 126.

9 9 nach seinen eigenen Angaben besteht auch eine Schlafapnoe und eine chronische Arthrose. Er bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Am legte die Antragsgegnerin den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vor. Darin heißt u.a.: "1. Leistungen ARGE für die Stadt Koblenz Angebot einer ärztl. Untersuchung beim Arzt der Agentur f. Arbeit zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit Angebot v. Arbeitsgelegenheiten Angebot v. Trainingsmaßnahmen Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: 2. Bemühungen Herr G E Herr G E verpflichtet sich, Ortsabwesenheit vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere: Wahrnehmung des Termins beim Arzt der Agentur f. Arbeit Koblenz, zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit Aufnahme von Trainingsmaßnahmen Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten Vorlage von Eigenbemühungen in schriftl. Form mind. 3 Stück pro Monat." Der Beschwerdeführer lehnte es ab, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Antragsgegnerin senkte den Anspruch auf Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 % der Regelleistung ab. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Sozialgericht ab. Das LSG Rheinland-Pfalz hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid angeordnet, weil erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen. Die von dem Antragsgegner vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung enthalte einen rechtswidrigen Inhalt. Gem. 15 Abs. 1 S. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Damit sei ausgeschlossen, dass Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung die Vorfrage, ob Erwerbsfähigkeit überhaupt vorliegt, sein darf. Vorliegend sei jedoch die Eingliederungsvereinbarung darauf gerichtet, diese Vorfrage zu klären nämlich, ob der Beschwerdeführer überhaupt erwerbsfähig sei. Nach 44a Abs. 1 S. 1 SGB I habe die Agentur für Arbeit festzustellen, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Um diese Feststellung treffen zu können, könne der Leistungsträger gem. 59 SGB II i.v.m. 309 Abs. 1 S. 1 SGB III den Hilfebedürftigen auffordern, zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Die Aufforderung zur Meldung könne zum Zweck der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Sofern der Hilfebedürftige bei Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung dieser ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, bestehe die Möglichkeit, das Arbeitslosengeldes gem. 31 Abs. 2 SGB II (jetzt 32 Abs. 1 SGB II) abzusenken. Hieraus folge, dass auch kein Bedürfnis bestehe, eine extensive

10 10 Auslegung des 15 Abs. 1 SGB II dahingehend vorzunehmen, dass auch für die Prüfung der Frage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen vorliegt, eine Eingliederungsvereinbarung zulässig sein soll Pflicht zur psychiatrischen Untersuchung SG Braunschweig, Beschluss vom S 21 AS 962/06 ER (Tacheles Entscheidungsdatenbank) Der Antragssteller bezieht seit dem Leistungen nach dem SGB II. Im Auftrag der Antragsgegnerin wurde er gutachtlich untersucht. Dem Gutachten zufolge leidet der Antragssteller unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer depressiven Episode mit psychosomatischen Beschwerden und einer Angststörung. Laut dem Gutachten ist er voraussichtlich bis zu 6 Monaten andauernd leistungsunfähig. Außerdem empfiehlt der Gutachter, dass der Antragssteller einen Psychiater aufsuchen soll und hält eine Psychotherapie für empfehlenswert. Am begab sich der Antragssteller zur Behandlung in die Tagesklinik xxx, diese Therapie brach er jedoch am ab. Am schloss die Antragsgegnerin mit dem Antragssteller eine Eingliederungsvereinbarung ab, in der unter anderem vereinbart wurde, dass der Antragssteller bis zum einen Termin bei seinem Psychiater xxx vorlegen soll. Nachdem der Antragssteller dieser Pflicht nicht nachkam, senkte die Antragsgegnerin die Regelleistungen für drei Monate um 30 % ab. Der Antragssteller habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen keinen Termin beim Psychiater vorgelegt und damit die Pflichten der Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt habe. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid zurück. Der Antragsteller hat Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Sozialgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid gem. 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG angeordnet. Der Bescheid sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Eingliederungsvereinbarung sei nichtig, soweit sie den Antragsteller verpflichte, sich bei einem Psychiater vorzustellen. Nach 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag insbesondere dann nichtig, wenn sich die Behörde eine nach 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Vorliegend handelt es sich bei der Pflicht, den Psychiater bis zu einem bestimmten Termin aufzusuchen, um eine unzulässige Gegenleistung. Nach 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie sich aus dem Wortlaut des 15 SGB ersehen lässt, soll Zielsetzung der Vereinbarung vorrangig die Eingliederung in Arbeit sein. Dazu sollen in der Eingliederungsvereinbarung Bestimmungen getroffen werden. Im Fall des Antragsstellers dient die Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht primär zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern offenbar zunächst zur Herstellung seiner Erwerbsfähigkeit. Wie die 19 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom L 3 ER 175/07 AS Rdn. 19 f. juris.

11 11 Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid ausführt, soll sich der Antragssteller zur Herstellung der Erwerbsfähigkeit wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Zwar sind gemäß 1 Abs. 1 SGB II die Leistungen der Grundsicherung insbesondere auch darauf auszurichten, dass die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, daraus lässt sich jedoch kein Zwang bzw. keine Pflicht zur Einleitung einer psychiatrischen Behandlung ableiten. Vielmehr sollen die Leistungsträger entsprechende Angebote unterbreiten (vgl. 16 SGB II). Die streitgegenständliche Bestimmung der Eingliederungsvereinbarung stellt einen erheblichen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und in die Integrität des Antragsstellers aus Art. 2 Abs. 1 ivm. 1 Abs. 1 GG dar, der nicht durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist. Einen sanktionsbewehrten Zwang. sich in psychiatrische Behandlung zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu begeben, sieht das SGB II nicht vor. Die Antragsgegnerin kann zwar entsprechende Angebote unterbreiten. Dem Antragssteller muss es aber letztlich selbst überlassen bleiben. ob und bei wem er sich wegen seiner Erkrankung in Behandlung begibt, insbesondere dann. wenn er keine Gefahr für sich oder für andere darstellt. Die Antragsgegnerin hätte bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit einholen müssen. 3. Allgemeine Mitwirkungspflichten als Pflicht in einer Eingliederungsvereinbarung? Fall (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 15 AS 77/12 B ER) Der im Jahre 1990 geborene Antragsteller wehrt sich gegen eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vom Der Antragsgegner legte ihm am , am und am den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vor; der Antragsteller lehnte die Unterzeichnung ab, ohne Gründe für die Verweigerung oder Verbesserungsvorschläge zu benennen. Am erließ der Antragsgegner einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Unter Ziff. 2 (zu leistende Eigenbemühungen) heißt es wörtlich: Bei Kontaktherstellung zur Berufsberatung/Ausbildungsvermittlung sind Sie verpflichtet, sämtliche Termine der Agentur für Arbeit, sowie die sich daraus ergebenden Termine zu ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen wahrzunehmen. (Die Ausbildungsvermittlung/Berufsberatung wird durch die Agentur für Arbeit im Auftrag der Grundsicherungs-stelle vorgenommen). Die Agentur für Arbeit wird mit Ihnen in ergänzenden Vereinbarungen (Zielvereinbarungen) Ihre Pflichten im Rahmen der Ausbildungsvermittlung genau beschreiben. Diese Vereinbarungen werden dann Bestandteil der heutigen Eingliederungsvereinbarung. Dies bedeutet, dass bei einer Verletzung der mit der Agentur vereinbarten Pflichten im Rahmen der Ausbildungsvermittlung/Berufsberatung die unten genannten Rechtsfolgen ebenfalls eintreten. Der Antragsteller legte gegen den Verwaltungsakt mit Schreiben vom Widerspruch ein und stellte bei dem Sozialgericht einen

12 12 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das SG Bremen (Beschluss vom S 28 AS 266/12) hat dem Antrag entsprochen, soweit der Antragsteller die Aussetzung des Vollzugs der in dem Eingliederungsverwaltungsakt geregelten Verpflichtung zur Wahrnehmung von Terminen bei der Agentur für Arbeit und den sich daraus folgenden Terminen zur ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchung begehrt und dies wie folgt begründet: Die Wahrnehmung von Beratungsgesprächen und ärztlichen Untersuchungsterminen dürfte kein zulässiger Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung nach 15 Abs. 1 S. 1 SGB II bzw. eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes nach 15 Abs. 1 S. 6 SGB II sein... Die Verpflichtung zur Wahrnehmung entsprechender Termine folgt bereits aus den in 59 SGB II i.v.m. 309 SGB III und ist nach 32 SGB II sanktionsbewehrt Angesichts dieser umfassenden gesetzlichen Regelung dürfte kein Raum dafür bestehen, entsprechende Meldepflichten zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung zu machen und hierdurch eine Verschärfung der bei Verstößen eintretenden Rechtsfolgen herbeizuführen. Denn die Aufnahme von Meldepflichten in die Eingliederungsvereinbarung hätte zwingend zur Folge, dass Verstöße nach 31 Abs. 1 Nr. 1, 31a SGB II durch eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 30 % des Regelbedarfs zu sanktionieren wären. Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Eingliederungsverwaltungsakt könnte auch ohne diese Regelung als selbständiger Verwaltungsakt fortbestehen. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Ansicht des SG Bremen bestätigt, soweit es um die Rechtswidrigkeit des Punktes 2. der Eingliederungsvereinbarung ging. Allgemeine oder besondere Mitwirkungspflichten dürfen nicht zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung gemacht werden. In der Rechtsprechung ist umstritten, wie eine Verletzung der Wahrnehmung von Beratungsgesprächen und ärztlichen Untersuchungsterminen sanktioniert werden kann: 20 nach einer Ansicht handelt es sich um eine allgemeine Mitwirkungspflicht gem. 60, 61, 66 SGB I. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kommt es (nach entsprechender Belehrung ( 66 Abs. 3 SGB I) zur Versagung bzw. zum Entzug der Sozialleistung ( 66 SGB I); holt der Leistungsberechtigte die Mitwirkung nach, kann die Maßnahmen aufgehoben werden ( 67 SGB I) nach einer anderen Ansicht handelt es sich um eine besondere Mitwirkungspflicht gem. 59, 32 SGB II. Bei einer Verletzung kommt es zur Absenkung der Regelleistung um 10 % ( 32 Abs. 1 SGB II). Unabhängig davon, welcher Ansicht zu folgen ist, würde doch die die Verletzung bei Aufnahme in die Eingliederungsvereinbarung verschärft: Sie müsste zu einer Absenkung der 20 Vgl. die Nachweise bei Klerks, info also 2012, 150 (152).

13 13 Regelleistung um 30 % führen, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II zu einer Absenkung der Regelleistung um 30 % führen. Es entspricht nicht der Systematik des SGB II, Sanktionen auf dem Umweg über eine Eingliederungsvereinbarung zu verschärfen Leistungen des Leistungsträgers Gem. 15 Abs. 1 S. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Gem. 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält. Dabei kann eine Eingliederungsvereinbarung aber auch rechtmäßig sein. Fall (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 15 AS 77/12 B ER oben 2. c) 2. Teil) Der Eingliederungsverwaltungsakt vom enthielt hinsichtlich der Bewerbungskosten die folgende Regelung: Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB II, sofern Sie diese zuvor beantragen (Erstattungen erfolgen nur nach Vorlage von Originalquittungen). Das LSG Niedersachsen-Bremen hielt diese Leistungsbestimmung für rechtswidrig. (Der Senat weist) nur ergänzend darauf hin, dass er auch die mit der Beschwerde (erstmals) geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung über die Bewerbungskosten teilt. Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Hinsichtlich der vom Grundsicherungsträger übernommenen Pflichten sehen die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (Ziffer 15.19) vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält ( ). Sie sind individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen. Diese Anforderungen gelten auch für den Eingliederungsverwaltungsakt (Ziffer 15.55). Die Durchführungshinweise sehen auch vor, dass für verbindlich vereinbarte schriftliche Bewerbungen eine Kostenerstattungsregelung ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III vereinbart werden sollte. Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu bestreiten hätte ( ) Mit (der Regelung über die Bewerbungskosten) hat der Antragsgegner keine Bestimmung im Sinne des 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen. Abgesehen davon, dass eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt wird (einschlägig wäre 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III), lässt die gewählte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit 21 So auch SG Düsseldorf, Beschluss vom S 7 AS 4509/10 ER Rdn. 16 ff. juris. Spindler, R & P 2009, 27 (29 Fn. 3).

14 14 völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Selbst wenn diese Bestimmungen zutreffend benannt worden wären, wäre der Adressat des Verwaltungsakts nicht in die Lage versetzt worden, die Voraussetzungen und die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs festzustellen. Denn 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen. Der Antragsteller ist durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, dass der Antragsteller die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat (..). Das LSG Niedersachsen-Bremen bemüht zur Konkretisierung die Leistungsgrundsätze des 3 SGB II; 22 aber auch 33 SGB I könnte herangezogen werden. 23 Daneben zieht das LSG Niedersachsen-Bremen auch die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 15 SGB II (Fassung vom ) heran, um inhaltliche Anforderungen zu konkretisieren. Bei den Hinweisen handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die an sich lediglich innenrechtlich wirken. Jedoch haben sie über den aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung auch Außenwirkung. 24 Es leitet aus DA Gebot der individuellen und eindeutigen Festlegung der Leistungen unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe die Pflicht zur Festlegung der Leistungen her; sie darf sich nicht in der Wiederholung des Wortlauts einer gesetzlichen Leistung erschöpfen. 25 Im konkreten Fall genügte es nicht, hinsichtlich der Bewerbungskosten auf die gesetzlichen Vorschriften zu verweisen. Vielmehr hätte der Leistungsträger die Voraussetzungen für die Erstattung von Bewerbungskosten genau festlegen müssen. 5. Folge einer Teilrechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung Fall (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 15 AS 77/12 B ER oben 2. c) 3. Teil) Das SG Bremen kam zu der Auffassung, dass Ziff. 2 des Eingliederungsverwaltungsakts (zu leistende Eigenbemühungen) rechtswidrig sei. Das Sozialgericht hat die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nur teilweise festgestellt. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Eingliederungsverwaltungsakt könnte auch ohne diese Regelung als selbständiger Verwaltungsakt fortbestehen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat den Eingliederungsverwaltungsakt für vollständig rechtswidrig gehalten. 22 Vgl. auch Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, 15 Rn. 24, 34; Fuchsloch in: Gagel, SGB II, 15 Rn. 57; Sonnhoff in: jurispk-sgb II, 3. Auflage, 15 Rn. 14; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 15 Rn Vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, 15 Rn. 7; allgemein Seewald in: Kasseler Kommentar, 33 SGB I Rn Vgl. zu den Verwaltungsvorschriften der Arbeitsverwaltung Eicher in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, 1 Rn. 24 unter Verweis auf BSG, Urteil vom B 11 AL 25/99 R Rn. 24 m.w.n. (juris) BSGE 85, 92 (95 f.). 25 So im Ergebnis auch Fuchsloch in: Gagel, SGB II, 15 Rn. 58.

15 15 Eine Teilaufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich, wenn ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre ( ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfte es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt handeln ( ). Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß 15 Abs. 1 S. 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, liegt ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde ( ). Nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu 15 SGB II (Fassung vom , Ziffer 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den Fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Stellt sich vor diesem Hintergrund eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist in einem solchen Fall wie bei einer Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen oder einer erkennbaren Erfolglosigkeit bzw. Ineffektivität oder sonstigen Sachwidrigkeit der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung ( ) eine Anpassungslage entstanden, die eine Überprüfung der bislang verfolgten Eingliederungsstrategie und ggf. Modifikation der einzusetzenden Mittel erfordert, um die Passgenauigkeit der Eingliederungsmaßnahmen (vgl. die Leistungsgrundsätze des 3 SGB II) sicherzustellen. Gem. 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Aus dem Wort soweit ergibt sich dabei, dass ein Verwaltungsakt auch teilweise aufgehoben werden kann. 26 Dies ist nur dann möglich, wenn der verbleibende Teil rechtmäßig bestehen bleiben kann und anzunehmen ist, dass er entweder als solcher von der Behörde erlassen worden wäre oder dass die Behörde unabhängig hiervon verpflichtet gewesen wäre, den Verwaltungsakt ohne den fehlerhaften Teil zu erlassen. 27 Das LSG Niedersachsen-Bremen verneint diese Voraussetzung zu Recht. Ist ein Teil eines auf den Einzelfall zugeschnittenen Eingliederungskonzepts rechtswidrig, hat das Auswirkungen auf das gesamte Konzept, das dann nicht mehr gleichsam als Rest bestehen bleiben kann. Das LSG Nordrhein-Westfalen tendiert zu einer Teilrechtswidrigkeit, so dass ein Eingliederungsverwaltungsakt auch dann im Übrigen rechtmäßig sein kann, wenn nur ein Teil rechtswidrig ist; rechtswidrig sei nur ein abtrennbarer Teil des Verwaltungsakts, bei dem die übrigen Teile rechtmäßig blieben. 28 Allerdings hat sich der selbe Senat in späteren Entscheidungen dem Gedanken einer vollständigen Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts bei Rechtswidrigkeit von Teilen deutlich offener gezeigt, ohne dass er dies in diesen Verfahren endgültig entscheiden musste Roos in: von Wulffen, SGB X, 39 Rn Roos in: von Wulffen, SGB X, 39 Rn. 11 m.w.n.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 131 Rn. 3b m.w.n. 28 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom L 19 AS 130/12 B ER Rdn. 23 juris. 29 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 146/12 B ER Rn. 31 juris; Beschluss vom L 19 AS 923/12 B Rn. 16 juris (PKH).

16 16 III. Sanktionen bei Nichterfüllung einer Eingliederungsvereinbarung/eines Eingliederungsverwaltungsakts 1. Unangemessene Bewerbung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom L 19 AS 1870/11 B ER, L 19 AS 1871/11 B) Der im Jahre 1983 geborene Antragsteller bezieht seit dem Leistungen nach dem SGB II. Am meldete er sich auf eigene Kosten für ein Fernstudium zum Fremdsprachenkorrespondent Englisch IHK an. Am unterschrieb der Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung. Darin verpflichtete er sich, sich unverzüglich auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Antragsgegner erließ in der Folge mehrere Absenkungsbescheide: Wegen Verstoßes gegen die Bewerbungspflicht mit Bescheid vom Absenkung für die Zeit vom bis zum um 30 % der maßgebenden Regelleistung. Hiergegen erhob der Antragsteller nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage zum SG Duisburg (S 3 AS 2868/11). Wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme mit Bescheid vom für die Zeit vom bis um 30 % der maßgebenden Regelleistung. Hiergegen erhob der Antragsteller nach Zurückweisung des Widerspruchs ebenfalls Klage (S 3 AS 2916/11). Wegen Verstoßes gegen die Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen und zur Bewerbung mit Bescheid vom Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom bis zum um 60 % der maßgebenden Regelleistung. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Bescheid Monat Absenkung Verstoß / % Bewerbungspflicht / % Teilnahme EGV / % Bewerbungspflicht / % Teilnahme EGV / % Bewerbungspflicht / % Teilnahme EGV / % Nachweisbemühungen / % Nachweisbemühungen / % Nachweisbemühungen Durch den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom legte der Antragsgegner u.a. fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben. Der Antragsgegner verpflichtete sich, die Bewerbungsaktivitäten durch die Übernahme angemessener nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach 16 Abs. 1 SGB II, 45 SGB III zu unterstützen, sofern der Antragsteller dies zuvor beantragt. In der Rechtsfolgenbelehrung heißt es:

17 17 Ihr Arbeitslosengeld wurde zuletzt wegen ersten wiederholten Pflichtverstoßes um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des maßgebende Regelbedarfs gemindert ( ). Jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß (Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Eingliederungsbemühungen) wird daher den vollständigen Wegfall des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II zu Folge haben... Durch Postzustellungsurkunde vom wurde dem Antragsteller der Verwaltungsakt zugestellt. Hiergegen legte der Antragsteller erst am Widerspruch ein. Am übersandte der Antragsgegner einen Vermittlungsvorschlag für eine geringfügige Tätigkeit als Verkaufshilfe bei der Firma K, Handelsgesellschaft für Mode mbh in N, gegen eine monatliches Entgelt von 400,00. Als Arbeitgeberkontakt wurde Frau N angegeben. In dem Vermittlungsvorschlag heißt es Bewerben Sie sich umgehend schriftlich mit folgenden Anlagen: schriftlich, vollständige Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf u. Zeugnisse) an unsere Zentrale in I. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau N. Des weiteren übersandte der Antragsgegner einen Vermittlungsvorschlag als Verkäufer bei der Firma N Spiel- und Haushaltswaren auf Minijob- Basis. Am bewarb sich der Antragsteller nach eigenen Angaben mit einer Datei, in der es u.a. heißt: Sehr geehrte Frau N, hiermit bewerbe ich mich auf Grund der Stellenausschreibung des Jobcenters. Da ich zur Zeit Harz 4 beziehe würde ich mich freuen, bei Ihnen einen 400 Job anzutreten zu können. Außerdem mache ich zur Zeit einen Fernlehrgang zum Fremdsprachenkorrespondenten, wodurch ich nicht 100% flexibel bin. Da ich zur Zeit unter einer Sanktion des Jobcenters stehe, sende ich Ihnen keine Anlage mit... Mit Bescheid vom senkte der Antragsgegner den Anspruch auf Alg II für die Zeit vom bis zum wegen der Nichtvorstellung bei den Arbeitgebern K, N Spiel- und Haushaltswaren um 100 %. Am beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem Am wurden dem Antragsteller Lebensmittelgutscheine im Gesamtwert von 169,00 ausgehändigt. Am hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zur Gewährung der Leistungen nach dem SGB II in rechtmäßiger Höhe zu verpflichten. Das Sozialgericht Duisburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach 86 Abs. 2 SGG sei zulässig. Es reiche nicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde nicht zu der vom Antragsteller begehrten vorläufigen Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners führen, da der Antragsgegner vor dem Erlass des Sanktionsbescheides noch keine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem an den Antragssteller getroffen habe. Der Sanktionsbescheid vom greife nicht in eine durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Rechtsposition des Antragstellers ein, sondern stelle fest, dass während eines bestimmten Zeitraums, über den der Antragsgegner hinsichtlich des Bestehens eines Leistungsanspruchs noch keine Regelung getroffen habe, kein Auszahlungsanspruch

18 18 bestehe. Diese Feststellung sei in ihren Auswirkungen mit einer Leistungsablehnung gleichzustellen. Mithin greife die vorrangige Vorschrift des 86b Abs. 1 SGG nicht ein. Der Antrag sei aber unbegründet, da der Antragsteller für die Zeit vom bis zum wegen der Rechtmäßigkeit der Absenkung keinen Anspruch auf Leistungen habe. Durch Bescheid vom habe der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom bis wegen wiederholter Pflichtverletzung unter Berufung auf 31 Abs. 1 Nr. 1, 31a Abs. 1, 31b SGB II festgestellt. Dieser Bescheid sei nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte rechtmäßig. Der Antragsteller habe gegen 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II verstoßen. Durch den bestandkräftigen Verwaltungsakt vom sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners zu bewerben. Der Antragsteller hat sich hinsichtlich der beiden am übersandten Vermittlungsvorschläge geweigert, diese Pflicht zu erfüllen ( ). Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die vorgeschlagenen Tätigkeiten dem Antragsteller nicht zumutbar nach 10 SGB II gewesen sind. Dies wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Bei der Firma N Spiel- und Haushaltswaren hat sich der Antragsteller nach Aktenlage überhaupt nicht beworben. Sein Tätigwerden gegenüber der Firma K Handelsgesellschaft für Mode mbh in N stellt bei summarischer Prüfung eine unangemessene Bewerbung dar und ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet ( ). Mit einer Bewerbung soll ein Leistungsberechtigter sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Dies gilt - im Sinne einer Obliegenheit - auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags des Grundsicherungsträgers handelt. Ein Leistungsberechtigter ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont ( ). Der Antragsteller hat vorliegend seine Obliegenheiten durch das Abfassen und Absenden seines Bewerbungsschreibens verletzt. Der Arbeitgeber musste allein aufgrund des objektiven Inhalts und der Form davon ausgehen, dass der Antragsteller an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller weder die vom Arbeitgeber geforderte Form - schriftlich - beachtet noch die geforderten Unterlagen - vollständige Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf u. Zeugnisse) - mitübersandt hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, zumindest einen Lebenslauf seiner als Datei beizufügen. Vor allem aber die Gestaltung der - Schriftbild und Text - wie auch ihr Inhalt - Hinweis auf mangelnde Flexibilität wegen der Teilnahme an einem Fernlehrgang bei der Bewerbung um eine geringfügige Beschäftigung, also einer Teilzeittätigkeit - lässt sich nur als mangelndes Interesse des Antragstellers an der Arbeitsstelle deuten. 30 Dem Antragsgegner stehe kein wichtiger Grund i.s. des 31 Abs. 1 S. 2 SGB II zu; dies gelte insbesondere für seine Einlassung, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, seiner Bewerbung die geforderten Bewerbungsunterlagen beizufügen: Der Antragsgegner hat sich in dem Bescheid vom verpflichtet, die Bewerbungsaktivitäten des Antragstellers durch die Übernahme angemessener nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III zu unterstützen, sofern der Antragsteller dies zuvor beantragt. Insoweit 30 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom L 19 AS 1870/11 B ER, L 19 AS 1871/11 B Rdn. 27 f. juris.

19 19 musste der Antragsteller die Kosten einer ordnungsgemäßen Bewerbung nicht selbst tragen. Sein Verhalten ist dem Antragsteller auch subjektiv vorwerfbar ( ). Durch die Verletzung der im Verwaltungsakt vom festgelegten Pflichten hat der Antragsteller den Tatbestand der wiederholten Pflichtverletzung i.s.v. 31a Abs. 1 S. 3 SGB II erfüllt, da zuvor der Antragsgegner durch Bescheide vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom das Vorliegen einer Pflichtverletzung nach 31a Abs. 1 S. 1 SGB II für die Zeit vom bis und durch Bescheid vom das Vorliegen einer wiederholten Pflichtverletzung i.s.v. 31a Abs. 1 S. 2 SGB II für die Zeit vom bis festgestellt hat ( 31a Abs. 1 S. 4 SGB II). Der Antragsteller ist auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer Weigerung, die im Verwaltungsakt vom festgelegten Pflichten zu erfüllen, belehrt worden ( ) Unklare festgelegte Pflicht (LSG Bayern, Beschluss vom L 11 AS 282/12 B ER) Der Antragsteller begehrt u.a. die Aufhebung des Absenkungsbescheids vom und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Datum vom erließ der Antragsgegner mit Datum vom einen Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit vom bis zum Darin heißt es unter Ziffer 2. u.a.:... Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von wöchentlich - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 2 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber monatlich bis zum 5. des Folgemonats unaufgefordert folgende Nachweise vor: Kopien der Bewerbungsanschreiben und Vorlage der Antwortschreiben der Firmen... Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Der Antragsteller legte für die Monate August und September 2011 keine Bewerbungsnachweise vor. Der Antragsgegner erließ folgende Sanktionsbescheide: Bescheid Monat Absenkung Verstoß /2012 Nichtvorlage von 03/ % Bewerbungen 08/ / /2012 Nichtvorlage von 04/ % Bewerbungen 10/ /11 Diese Bescheide nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom zurück, erließ aber u.a. einen neuen Sanktionsbescheid: Bescheid Monat Absenkung Verstoß /2012 Nichtvorlage von 05/ % Bewerbungen 09/11 Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Die Klage ist noch anhängig. Der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und dabei u.a. die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Er sei chronisch krank. In dem die EGV ersetzenden 31 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom L 19 AS 1870/11 B ER, L 19 AS 1871/11 B Rdn. 29 juris.

20 20 Verwaltungsakt sei seine Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt und sie sei zudem nicht von ihm unterzeichnet worden. Wegen seiner Krankschreibung habe er auch eine Zuwiderhandlung nicht verschuldet. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom abgelehnt. Das LSG Bayern hat der Beschwerde stattgegeben, soweit es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ging; die einbehaltenen Leistungen seien (vorläufig) nachzuzahlen. Der Bescheid vom sei offensichtlich rechtswidrig. Voraussetzung für eine Absenkung der Leistung gem. 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II sei die Verletzung einer in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt festgelegten Pflicht. Voraussetzung ist dabei aber jedenfalls, dass die festgelegte Pflicht des Leistungsberechtigten hinreichend bestimmt ist. Dies wiederum ist nur der Fall, wenn die Pflicht dem Leistungsberechtigten nach Maßgabe seines Empfängerhorizontes das ihm abverlangte Verhalten unzweifelhaft erkennbar macht, wobei Unklarheiten zu Lasten des Antragsgegners gehen ( ). Die in dem ( ) Verwaltungsakt vom ( ) festgelegten ( ) Bemühungen genügen diesen Vorgaben nicht. Es ist unklar, ab wann seine Verpflichtung zu wöchentlich mindestens zwei Bewerbungen beginnen soll. Zunächst heißt es, die Festlegungen würden für die Zeit vom bis gelten, soweit nicht zwischenzeitlich anderes vereinbart werde. Dann wird bei aber konkret bei den Bewerbungsbemühungen ausgeführt, die Verpflichtung beginne mit dem Datum der Unterzeichnung. Eine Unterzeichnung erfolgte vorliegend aber gerade gar nicht, da es sich nicht (mehr) um eine Eingliederungsvereinbarung handelte, die von beiden Beteiligten unterzeichnet wird, sondern um einen diese ersetzenden Verwaltungsakt. Mangels Unterzeichnung des Bescheides vom durch den Antragsteller würde aber die Pflicht um Eigenbemühungen gar nicht beginnen. Dieser Umstand hätte bei der Ersetzung der EGV durch den Verwaltungsakt vom berücksichtigt werden müssen. Letztlich bleibt damit - jedenfalls aus Sicht des Antragstellers - unklar, ab wann er nunmehr verpflichtet sein soll, mindestens zwei Bewerbungen wöchentlich vorzunehmen und entsprechende Nachweise zu erbringen hat. Mangels einer konkreten Bestimmung von Pflichten des Antragstellers fehlt es an einer Pflichtverletzung für den Sanktionsbescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Aufeinander folgende Pflichtverletzungen und Sanktionen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom L 7 AS 4298/11) Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom bis Alg II nach dem SGB II in Höhe der vollen Regelleistung und wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die vollständige Absenkung der Leistungen. Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit im Dezember 2006 führte der Kläger mehrere gerichtliche, auf Schadenersatz gerichtete Streitigkeiten gegen den früheren Arbeitgeber wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen. Zum nahm er eine selbständige Tätigkeit auf. Er wohnt mietfrei gemeinsam mit seiner Mutter in einem Haus mit ca. 110m² Wohnfläche. Einen ersten Antrag 32 LSG Bayern, Beschluss vom L 11 AS 282/12 B ER Rdn. 21 ff. juris.

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